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Entscheid

AUS.2025.8

Anordnung der Ausschaffungshaft

22. Januar 2025Deutsch7 min

übergeben. Dieses verfügte am 21. Januar 2025 eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.8

URTEIL

vom 22.

Januar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Nigeria

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 21. Januar 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 20.

Januar 2025 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Probezeit zwei Jahre;

unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen

Strafvollzugs). Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag

im Schengener Informationssystem [SIS]). Gleichentags wurde er aus der

strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt

übergeben. Dieses verfügte am 21. Januar 2025 eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten,

bis zum 19. März 2025. Am 22. Januar 2025 hat eine mündliche Verhandlung

des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei

ist A____ mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung einer

erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.).

Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach,

wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt

(BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen

Eindruck erhält (Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.2

Der

Beurteilte ist nigerianischer Staatsangehöriger mit einem spanischen

Aufenthaltstitel, wo er zuletzt auf einer Farm gearbeitet hat. Familie,

insbesondere eine Ehefrau und ein erst einen Monat altes Kind, habe er Nigeria.

Ein Bezug zur Schweiz und erst recht zu Basel besteht nicht. Vor diesem

Hintergrund besteht ein erheblicher Flucht- bzw. Untertauchensanreiz, zumal bei

einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Kommt dazu, dass der

Beurteilte angesichts der Tatsache, dass ihm am Bahnhof in Bern das

Kokain-Paket ausgehändigt wurde, offensichtlich Kontakte zu kriminellen

Strukturen, die ihm auch ein Untertauchen ermöglichen dürften, verfügt, wobei

erfahrungsgemäss auch davon ausgegangen werden muss, dass diese den Verlust des

Kokains nicht einfach so auf sich nehmen werden und der Anreiz, diese «Schuld»

mit weiteren Betäubungsmittel-Deals zu tilgen, hoch erscheint. Schliesslich hat

der Beurteilte bei seiner Befragung beim Migrationsamt zu Protokoll gegeben,

dass er in Genf erfolglos Arbeit gesucht habe. Da er aber über keine

Arbeitsbewilligung verfügte, kann er nur «Schwarzarbeit» gemeint haben, was

ebenfalls dafür spricht, dass er behördliche Anordnungen zukünftig missachten

würde. Der entsprechende Haftgrund ist erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft

nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs

Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in

den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf

der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und

müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II

369.

E. 3a).

3.2

Nach

dem vorstehend Erwogenen zur Untertauchensgefahr besteht ein erheblicher

Fluchtanreiz und es liegt nahe, dass sich der Beurteilte nicht an zukünftige behördliche

Anordnungen halten würde, weshalb mangels Tauglichkeit milderer Massnahmen

(Meldepflicht, Ein- oder Ausgrenzung, Passabgabe) eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt

werden kann. Der Beurteilte muss aufgrund seiner Verurteilung zu einer

15-monatigen Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittelhandels zudem auch als

Gefahr für die öffentliche Sicherheit betrachtet werden, sodass das als gross

einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung

dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit überwiegt, zumal er ernsthafte

gesundheitliche Probleme verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin

nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),

im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt

3.3

Dass

eine Rückführung nach Spanien tatsächlich möglich ist, versteht sich von

selbst. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten

bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.

3.

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe

oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Spanien herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin, zumal der Beurteilte in eine Rückkehr auch eingewilligt hat. Das

Migrationsamt hat bereits am 21. Januar 2025 ein Rückübernahmeersuchen an die

spanischen Behörden gerichtet und damit das Beschleunigungsgebot gewahrt. Indes

ist eine diesbezügliche Rückmeldung der spanischen Behörden noch ausstehend und

muss anschliessend eine Flugbuchung in Auftrag gegeben werden, sodass auch die

für zwei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, zumal auch

auf nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der

Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 19.

März 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer

Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.