AUS.2025.8
Anordnung der Ausschaffungshaft
22. Januar 2025Deutsch7 min
übergeben. Dieses verfügte am 21. Januar 2025 eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.8
URTEIL
vom 22.
Januar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Nigeria
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 21. Januar 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 20.
Januar 2025 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Probezeit zwei Jahre;
unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen
Strafvollzugs). Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag
im Schengener Informationssystem [SIS]). Gleichentags wurde er aus der
strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt
übergeben. Dieses verfügte am 21. Januar 2025 eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten,
bis zum 19. März 2025. Am 22. Januar 2025 hat eine mündliche Verhandlung
des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei
ist A____ mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung einer
erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.).
Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach,
wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt
(BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen
Eindruck erhält (Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.2
Der
Beurteilte ist nigerianischer Staatsangehöriger mit einem spanischen
Aufenthaltstitel, wo er zuletzt auf einer Farm gearbeitet hat. Familie,
insbesondere eine Ehefrau und ein erst einen Monat altes Kind, habe er Nigeria.
Ein Bezug zur Schweiz und erst recht zu Basel besteht nicht. Vor diesem
Hintergrund besteht ein erheblicher Flucht- bzw. Untertauchensanreiz, zumal bei
einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Kommt dazu, dass der
Beurteilte angesichts der Tatsache, dass ihm am Bahnhof in Bern das
Kokain-Paket ausgehändigt wurde, offensichtlich Kontakte zu kriminellen
Strukturen, die ihm auch ein Untertauchen ermöglichen dürften, verfügt, wobei
erfahrungsgemäss auch davon ausgegangen werden muss, dass diese den Verlust des
Kokains nicht einfach so auf sich nehmen werden und der Anreiz, diese «Schuld»
mit weiteren Betäubungsmittel-Deals zu tilgen, hoch erscheint. Schliesslich hat
der Beurteilte bei seiner Befragung beim Migrationsamt zu Protokoll gegeben,
dass er in Genf erfolglos Arbeit gesucht habe. Da er aber über keine
Arbeitsbewilligung verfügte, kann er nur «Schwarzarbeit» gemeint haben, was
ebenfalls dafür spricht, dass er behördliche Anordnungen zukünftig missachten
würde. Der entsprechende Haftgrund ist erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in
den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf
der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und
müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II
369.
E. 3a).
3.2
Nach
dem vorstehend Erwogenen zur Untertauchensgefahr besteht ein erheblicher
Fluchtanreiz und es liegt nahe, dass sich der Beurteilte nicht an zukünftige behördliche
Anordnungen halten würde, weshalb mangels Tauglichkeit milderer Massnahmen
(Meldepflicht, Ein- oder Ausgrenzung, Passabgabe) eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt
werden kann. Der Beurteilte muss aufgrund seiner Verurteilung zu einer
15-monatigen Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittelhandels zudem auch als
Gefahr für die öffentliche Sicherheit betrachtet werden, sodass das als gross
einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung
dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit überwiegt, zumal er ernsthafte
gesundheitliche Probleme verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin
nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),
im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt
3.3
Dass
eine Rückführung nach Spanien tatsächlich möglich ist, versteht sich von
selbst. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten
bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.
3.
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Spanien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin, zumal der Beurteilte in eine Rückkehr auch eingewilligt hat. Das
Migrationsamt hat bereits am 21. Januar 2025 ein Rückübernahmeersuchen an die
spanischen Behörden gerichtet und damit das Beschleunigungsgebot gewahrt. Indes
ist eine diesbezügliche Rückmeldung der spanischen Behörden noch ausstehend und
muss anschliessend eine Flugbuchung in Auftrag gegeben werden, sodass auch die
für zwei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, zumal auch
auf nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der
Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 19.
März 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.