AUS.2025.81
Anordnung der Ausschaffungshaft
22. Juli 2025Deutsch6 min
2025 aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung ihm ordnungsgemäss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.81
URTEIL
vom 22.
Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Rumänien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 21. Juli 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____
(nachfolgend: Beurteilter) am 21. Juli 2025, 03:30 Uhr, von der
Kantonspolizei am Auberg einer Kontrolle unterzogen und festgestellt wurde, dass
der Beurteilte mit einem gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist, woraufhin
der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts die vorläufige Festnahme des
Beurteilten verfügte;
dass das Migrationsamt den Beurteilten gleichentags
per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von
zwölf Tagen, bis zum 2. August 2025, 03:30 Uhr, anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu
überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer
gültigen Identitätskarte ist, sondern bereits am 21. Juli 2025 beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Bukarest in
Auftrag gegeben worden ist und nunmehr auch eine Flugbuchung für den 24. Juli 2025
vorliegt;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76
Abs. 1 AIG);
dass das Migrationsamt den Beurteilten am 21. Juli
Sachverhalt
2025 aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung ihm ordnungsgemäss
eröffnet worden ist;
dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,
wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort
weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass der Beurteilte, nachdem er seit Juli letzten
Jahres bereits sieben Mal aus der Ausschaffungshaft heraus nach Rumänien
zurückgeführt worden war und er bei seiner Befragung vom 21. Juli 2025
angab, in der gleichen Nacht von Deutschland her herkommend wieder in die
Schweiz eingereist zu sein, wobei er betrunken gewesen sei und eigentlich nach
Mulhouse habe fahren wollen;
dass der Beurteilte damit unbestreitbar gegen ein
bis zum 16. Mai 2027 gültiges Einreiseverbot verstossen hat;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn
er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG);
dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);
dass der Beurteilte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. März 2024 rechtskräftig
wegen einfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist;
dass auf dem Straftatbestand des einfachen
Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
steht (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wie auch auf den des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB);
dass es unerheblich ist, dass der Beurteilte «bloss»
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt
vollziehbar, sowie einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 400.–
verurteilt worden ist, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und
nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom
9. April 2018 E. 4.3);
dass damit auch der Haftgrund der Verurteilung zu
einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;
dass eine ausländische Person des Weiteren nach
dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG);
Erwägungen
dass der Beurteilte, nachdem er im Gefolge seiner
Festnahme wegen Trickdiebstahls am 17. Mai 2024 aus der Schweiz
weggewiesen und ihm ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt worden war, in
der Folge zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot wie auch
wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden ist;
dass der Beurteilte nach jeder seiner sieben
zwangsweisen Rückführungen nach Rumänien am 3. Juli 2024,
31.
Juli 2024, 2. Oktober 2024, 4. November 2024, 9. Dezember
2024, am 3. März 2025 sowie am 25. Juni 2025 wieder in die Schweiz
zurückgekehrt ist;
dass der Beurteilte mit seinem renitenten,
unbelehrbaren Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist,
sich an behördliche Anordnung zu halten;
dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon
auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen
und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme
als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch
das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag
gegeben worden ist und nunmehr auch die Flugbuchung vorliegt;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für
den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig
erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 2. August 2025, 03:30 Uhr ist
rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.