Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.81

Anordnung der Ausschaffungshaft

22. Juli 2025Deutsch6 min

2025 aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung ihm ordnungsgemäss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.81

URTEIL

vom 22.

Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Rumänien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 21. Juli 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____

(nachfolgend: Beurteilter) am 21. Juli 2025, 03:30 Uhr, von der

Kantonspolizei am Auberg einer Kontrolle unterzogen und festgestellt wurde, dass

der Beurteilte mit einem gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist, woraufhin

der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts die vorläufige Festnahme des

Beurteilten verfügte;

dass das Migrationsamt den Beurteilten gleichentags

per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von

zwölf Tagen, bis zum 2. August 2025, 03:30 Uhr, anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu

überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer

gültigen Identitätskarte ist, sondern bereits am 21. Juli 2025 beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Bukarest in

Auftrag gegeben worden ist und nunmehr auch eine Flugbuchung für den 24. Juli 2025

vorliegt;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche

Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76

Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt den Beurteilten am 21. Juli

Sachverhalt

2025 aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung ihm ordnungsgemäss

eröffnet worden ist;

dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,

wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort

weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass der Beurteilte, nachdem er seit Juli letzten

Jahres bereits sieben Mal aus der Ausschaffungshaft heraus nach Rumänien

zurückgeführt worden war und er bei seiner Befragung vom 21. Juli 2025

angab, in der gleichen Nacht von Deutschland her herkommend wieder in die

Schweiz eingereist zu sein, wobei er betrunken gewesen sei und eigentlich nach

Mulhouse habe fahren wollen;

dass der Beurteilte damit unbestreitbar gegen ein

bis zum 16. Mai 2027 gültiges Einreiseverbot verstossen hat;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn

er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG);

dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);

dass der Beurteilte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. März 2024 rechtskräftig

wegen einfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist;

dass auf dem Straftatbestand des einfachen

Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

steht (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wie auch auf den des betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB);

dass es unerheblich ist, dass der Beurteilte «bloss»

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt

vollziehbar, sowie einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 400.–

verurteilt worden ist, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und

nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom

9. April 2018 E. 4.3);

dass damit auch der Haftgrund der Verurteilung zu

einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;

dass eine ausländische Person des Weiteren nach

dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG);

Erwägungen

dass der Beurteilte, nachdem er im Gefolge seiner

Festnahme wegen Trickdiebstahls am 17. Mai 2024 aus der Schweiz

weggewiesen und ihm ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt worden war, in

der Folge zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot wie auch

wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden ist;

dass der Beurteilte nach jeder seiner sieben

zwangsweisen Rückführungen nach Rumänien am 3. Juli 2024,

31.

Juli 2024, 2. Oktober 2024, 4. November 2024, 9. Dezember

2024, am 3. März 2025 sowie am 25. Juni 2025 wieder in die Schweiz

zurückgekehrt ist;

dass der Beurteilte mit seinem renitenten,

unbelehrbaren Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist,

sich an behördliche Anordnung zu halten;

dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon

auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen

und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme

als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch

das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag

gegeben worden ist und nunmehr auch die Flugbuchung vorliegt;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für

den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig

erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 2. August 2025, 03:30 Uhr ist

rechtmässig und angemessen.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.