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Entscheid

AUS.2025.82

Verlängerung der Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

29. Juli 2025Deutsch15 min

Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.82

URTEIL

(Rektifikat)

vom 29.

Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1999, von

Marokko,

zur Zeit im Gefängins Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti,

AsyLex,

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 22. Juli 2025

betreffend Verlängerung der

Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der (nach seinen

Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...]

1999, reiste am 29. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit

Entscheid vom 8. Juni 2021 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist

bis 4. August 2021 aus der Schweiz weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde

trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 nicht ein. Mit

Schreiben vom 25. August 2021 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 6.

Oktober 2021 an. Am 12. September 2022 stellte das SEM bei der marokkanischen

Botschaft ein Gesuch um Identifizierung des Beurteilten, das jedoch in der

Folge negativ beantwortet wurde. Eine daraufhin im Oktober 2023 bei den

algerischen Behörden aufgenommene Identifizierungsabklärung blieb bis anhin

unbeantwortet, ebenso ein im Nachgang zu einer Lingua-Sprachanalyse bei den

marokkanischen Behörden erneuertes Identifizierungsgesuch. Nachdem der

Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner

Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am

24. Oktober 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des

Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache festgenommen. Mit Verfügung vom 25.

Oktober 2024 ordnete das Migrationsamt eine Durchsetzungshaft bis zum 23.

November 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 28. Oktober 2024

bestätigte (VGE AUS.2024.60). Mit Verfügung vom 13. November 2024 verlängerte

das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 23. Januar 2025.

Dieser Verlängerung stimmte der Haftrichter am 21. November 2024 schriftlich

zu, was er im Rahmen einer vom Beurteilten verlangten mündlichen Verhandlung am

3. Dezember 2024 bestätigte (VGE AUS.2024.71). Mit Verfügung vom 13. Januar

2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um weitere zwei

Monate. Der Haftrichter stimmte dieser Verlängerung am 22. Januar 2025

schriftlich zu, was er im Rahmen einer wiederum verlangten mündlichen

Verhandlung am 3. Februar 2025 bestätigte (VGE AUS.2025.9). Am 14. März 2025

wie auch am 12. Mai 2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft

jeweils um zwei Monate bis zum 23. Mai 2025 bzw. 23. Juli 2025, welchen

Verlängerung der Haftrichter mit Verfügungen vom 21. März 2025 bzw. 21. Mai

2025 jeweils zustimmte.

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

14. Juli 2025 die Durchsetzungshaft über den Beurteilten um zwei Monate bis zum

23. September 2025 verlängert. Dieser Verlängerung hat der Haftrichter am 21.

Juli 2025 schriftlich zugestimmt. Der Beurteilte hat in der Folge eine

mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Haftverlängerung verlangt, welche am

29. Juli 2025 unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des

zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts stattgefunden hat. Der Beurteilte

beantragt die Entlassung aus der Haft, eventualiter die Anordnung milderer

Massnahmen. Der Vertreter des Migrationsamts hält an der Haftverlängerung fest.

Auf ihre Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den

Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den

Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 78

Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann

eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen

Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die vorliegend bis zum 23.

Juli 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 14. Juli 2025 durch das

Migrationsamt um zwei Monate bis zum 23. September 2025 verlängert. Der

Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 21. Juli 2025 zugestimmt.

Der Beurteilte hat am 22. Juli 2025 die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im

Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art.

78.

Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist gewahrt.

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre

Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht

erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres persönlichen

Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen

werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung

der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Zweck der Durchsetzungshaft ist

somit, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer

Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der

Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Wegweisung – trotz

entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr)

möglich erscheint. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5

Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl.

statt vieler BGE 140 II 49 E. 2.2.1 und 135 II 105 E. 2.2.1, je mit weiteren

Hinweisen).

2.2

Auf die Voraussetzungen für die

Anordnung der Durchsetzungshaft wurde bereits in VGE AUS.2024.60 E. 3.1 und 3.2

näher eingegangen, so dass hierfür auf die dortigen Ausführungen integral

verwiesen werden kann. Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AIG kann eine bestehende

Durchsetzungshaft nur verlängert werden, wenn die betroffene Person weiterhin

nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Der Beurteilte hatte

anfänglich nach seiner Festnahme eine gewisse Bereitschaft zur Rückkehr in

seine Heimat erkennen lassen. Er hatte aber verneint, seinen Onkel zwecks

Kontaktnahme mit seiner Mutter auf sozialen Medien anschreiben zu können, weil

er sein Passwort angeblich vergessen hatte. Auch wenn der Beurteilte sich

anfangs um eine Kontaktnahme mit seiner Familie bemüht haben mag

(Freundschaftsanfrage an seinen Onkel, welche aber von diesem nicht angenommen

worden sei), so hat er in der Folge immer wieder zu verstehen gegeben, dass er

unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren will. Auf entsprechende

Fragen hin hat er fortgesetzt verneint, in der Zwischenzeit seine Familie

(Mutter, Onkel, Tante) weiters kontaktiert zu haben. Ebenso hat er jeweils unmissverständlich

eine freiwillige Rückkehr in seine Heimat abgelehnt. So hat der Beurteilte auch

in den jüngsten Befragungen des Migrationsamts angegeben, keinen Kontakt mit

seiner Familie gesucht und auch sonst nichts zur Beschaffung von Reisepapieren,

etwa durch Kontaktnahme mit den marokkanischen Behörden, unternommen zu haben

(Befragungen vom 22. Juni 2025 und 14. Juli 2025). An seiner verweigernden

Haltung hält der Beurteilte auch an der heutigen Verhandlung unbeirrt fest. Er

tönt zwar nun Kooperationsbereitschaft, macht sie indessen davon abhängig, dass

er freigelassen wird (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Dieses Vorbringen erscheint

indessen unglaubwürdig, hatte er doch über Jahre ausreichend Gelegenheit, sich

in Freiheit um die Papierbeschaffung zu kümmern. Von dieser Gelegenheit hat er

nie Gebrauch gemacht. Warum es dem Beurteilten nicht möglich sein soll, aus der

Haft heraus mit den Migrationsbehörden zu kooperieren und bei der

Papierbeschaffung mitzuwirken, erscheint nicht plausibel. Unter diesen

Umständen bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um den Beurteilten zur

Mitwirkung bei seiner Identifizierung bzw. der Intensivierung seiner Bemühungen

bei der Beschaffung von sachdienlichen Dokumenten wie Reisepapiere zu bewegen.

2.3

Der Beurteilte lässt heute die

fehlende Absehbarkeit seiner Ausschaffung geltend machen. Die haftanordnende

Behörde dürfe sich nicht damit begnügen, mit der Festhaltung des Betroffenen

alleine Verhaltensänderung herbeiführen zu wollen. Sie müsse ihre Anstrengungen

bezüglich der Papierbeschaffung, der Klärung der Identität und des Vollzugs der

Wegweisung weiter vorantreiben. Das Migrationsamt zeige hierbei seit seiner

Inhaftierung keinerlei Initiative (Plädoyernotizen, S. 2). Der Beurteilte

verkennt mit diesem Vorbringen, dass Durchsetzungshaft als letztes Mittel der

Behörden, eine Wegweisung zu vollziehen, nur angeordnet werden kann, wenn trotz

renitenten Verhaltens einer ausländischen Person alle Bemühungen gescheitert

sind, insbesondere diese Person durch ihre Heimatbehörde identifizieren zu

lassen und Reisepapiere zu beschaffen. Die Durchsetzungshaft ist insofern auch

subsidiär zur Ausschaffungshaft. Der Haftrichter hat bereits in seiner ersten

Haftüberprüfung zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall alle Bemühungen

der schweizerischen Migrationsbehörden, eine Identifizierung des Beurteilten

durch seine Heimatbehörden zu erwirken und ein Laissez passer erhältlich zu

machen, fruchtlos geblieben sind. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die

Erwägungen in E. 3.1 f. im Urteil VGE AUS.2024.60 vom 27. Oktober 2024

verwiesen werden. Der Beurteilte kann dem Migrationsamt deshalb nicht fehlende

Anstrengungen bei der Identitätsklärung und Papierbeschaffung vorwerfen. Es

liegt vielmehr an ihm, nun endlich konkret Kooperationsbereitschaft zu zeigen

und Kontakt mit seiner Heimatbehörde wie auch mit seiner Familie aufzunehmen,

um Reisepapieren erhältlich zu machen. Im Übrigen hat das Migrationsamt jedes

Mal im Rahmen seiner regelmässigen Befragungen dem Beurteilten Unterstützung

bei der Kontaktnahme angeboten, was er aber beharrlich ausgeschlagen hat.

Im

Zusammenhang mit der fehlenden Absehbarkeit seiner Ausschaffung lässt der

Beurteilte des Weiteren vortragen, dass eine Durchsetzungshaft nicht angeordnet

werden könne, wenn die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der

Undurchführbarkeit der Wegweisung habe. Die marokkanischen Behörden verlangten

„weitere Identifikationsdokumente (…), um eine Identifizierung abzuschliessen“,

- Dokumente die höchstwahrscheinlich gar nicht existierten. Er habe keinen

Einfluss auf die Umstände, welche die Durchführung der Wegweisung

verunmöglichten. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Kontaktieren seiner

Familie als auch der marokkanischen Behörden als zwecklos, weshalb er freizulassen

sei (Plädoyernotizen, S. 3 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

die Durchsetzungshaft als untauglich zu einzustufen, wenn sowohl die

Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Ist

eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich, obwohl die

betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen

ist, ist sie gemäss Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG freizulassen (BGE 147 II 49 E.

4.1

f. im Zusammenhang mit coronabedingten Reisebeschränkungen). Der Beurteilte

irrt, wenn er meint, dass die Papierbeschaffung vor Ort weder durch die Mutter

noch durch andere Verwandte oder Bekannte ohne Vorhandensein von Pass oder ID

nicht realistisch sein dürfte (Plädoydernotizen, S. 3). Hätte er nämlich einen

gültigen Reisepass oder eine ID hätte er schon längst in die Heimat

zurückgeschafft werden können und bräuchte kein Laissez passer. Dass der

Beurteilte bislang nicht aufgrund seines Fingerabdrucks von den marokkanischen

Behörden anerkannt worden ist, spricht in keiner Weise dafür, dass seine

Ausschaffung im Sinne der genannten Bundesgerichtsrechtsprechung objektiv

unmöglich wäre. Es ist gerade Sinn und Zweck der vorliegenden

Durchsetzungshaft, den Beurteilten zur Kooperation mit den Migrationsbehörden

zu bewegen. Erst die tatsächliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden

wird zeigen, ob diese die Identifizierung und die Ausstellung von Reisepapieren

weiter verweigern. Solange der Beurteilte sich nicht zur Mitwirkung bereit

zeigt, bleibt sein Vorbringen, mangels Papieren, gemeint ist wohl das

angebliche Fehlen einer Geburtsurkunde, sei die Ausstellung eines Laissez

passer reine Spekulation. Ohnehin erhebt sich die Frage, wie der Beurteilte

sein genaues Geburtsdatum vom [...] 1999 kennen will, wenn es keine

Geburtsurkunde geben soll und seine Mutter Analphabetin sein soll (vgl.

Plädoyernotizen, S. 3). Eine Haftentlassung kommt jedenfalls unter diesem

Aspekt nicht in Frage.

2.4

Die Durchsetzungshaft muss wie

jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7.

Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) ist

jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich erscheint

und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105

E. 2.2.1 und 134 I 92 E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der betroffenen Person

bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich nur

einen – allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von

Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass

sie wegen ihres Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als

"besonders schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2

und 134 I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss dem

Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden

objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der

von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung getragen und

berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat,

die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht

nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des

Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen; dabei steht

dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner Kontakte mit der betroffenen

Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201

E. 2.2.4 und 134 I 92 E. 2.3.2; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132 ff.).

Der Beurteilte

befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit gut neun Monaten in

ausländerrechtlich motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch unter

Berücksichtigung der Verlängerung um weitere zwei Monate noch ein ganzes Stück

von der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten entfernt. Es besteht ein

erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der nach der Abweisung seines

Asylgesuchs ausgesprochenen Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte wiederholt

strafrechtlich aufgefallen ist (drei Verurteilungen per Strafbefehl) und damit

auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat. Trotz seiner bislang

wiederholt geäusserten Weigerung, in seine Heimat zurückzukehren, kann nicht

ausgeschlossen werden, dass die Fortsetzung der Inhaftierung beim Beurteilten

zu einem Gesinnungswandel bzw. zu einer Wiederaufnahme des Kontakts mit seiner

Familie führt. Der Beurteilte hat heute selber zugestanden, dass ihn die Haft

hart treffe (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Diese Erfahrung scheint ihn

möglicherweise zu bewegen, nun Kooperationsbereitschaft zu signalisieren.

Entgegen seiner Auffassung ist aber nicht ersichtlich, warum er dies nur in

Freiheit, nicht aber aus der Haft heraus soll tun können. Wenn es dem

Beurteilten damit ernst gewesen wäre, hätte er dies schon längst, als er noch

in Freiheit war, tun können. Es liegt nun an ihm, echte zielführende

Kooperation zu zeigen. Wie der Vertreter des Migrationsamts heute bekräftigt

hat, könnte das Migrationsamt dem Beurteilten behilflich sein, mit der

Botschaft – sei es schriftlich oder mündlich – wie auch mit der Familie in

Marokko Kontakt aufzunehmen, um auf die Ausstellung eines Laissez passer

hinzuwirken (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, welches

andere, mildere Mittel bei einer Freilassung wie eine regelmässige Meldepflicht

den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren bewegen

könnte. Er hat wie erwähnt über Jahre hinweg nichts zur Ausreise unternommen.

Er war in der Zeit vom 20. August 2024 bis zur seiner Festnahme am 24. Oktober

2024.

gar untergetaucht und stand in dieser Zeit den Behörden zwecks

Organisation seiner Rückführung nicht zur Verfügung. Während dieser Zeit kam er

nach seinen früheren Angaben bei seiner (damaligen) Freundin in Solothurn

unter, die offenbar für seinen Unterhalt aufkam, und meldete sich nicht mehr

beim Migrationsamt in Basel. Wer sich über einen längeren Zeitraum hinweg nicht

an seine Meldepflichten hält und ohne Entschuldigung nicht zu den regelmässigen

Vorspracheterminen erscheint, darf ohne Weiteres als untergetaucht gelten.

Dieses Untertauchen indiziert die Annahme, dass der Beurteilte nicht gewillt

ist, sich an behördliche Anordnungen wie eine regelmässige Meldepflicht und

eine Eingrenzung zu halten. Kein Hindernis für die Durchsetzungshaft bzw. deren

Verlängerung ist im Übrigen, dass der Beurteilte bislang von den marokkanischen

Behörden nicht als Person, die er zu sein angibt, identifiziert werden konnte,

was möglicherweise auch daran liegen könnte, dass für ihn, wie er behauptet,

nie eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sein soll. Dieses Vorbringen kann

erst verifiziert werden, wenn der Beurteilte sich selber mit den marokkanischen

Behörden zwecks Identifizierung und Beschaffung von Reisepapieren in Verbindung

gesetzt hat. Solange er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,

muss es bei seiner Inhaftierung bleiben. Die Verlängerung der bestehenden

Durchsetzungshaft erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als

verhältnis- und rechtmässig. Sollte der Beurteilte den Mitwirkungspflichten wie

gefordert und zumutbar nachkommen, wird das Migrationsamt zu prüfen haben, ob

noch länger an der Durchsetzungshaft festgehalten werden kann.

3.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Der

Beurteilte hat mit dem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung um

unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach BGE 134 I 92 E. 4 hat die

ausländische Person bei bereits früher gewährter unentgeltlicher Verbeiständung

im Falle weiterer Verlängerung der Durchsetzungshaft von Verfassungs wegen

(Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) nur ein Anspruch auf

abermalige unentgeltliche Verbeiständung, falls neue Sachumstände vorliegen,

welche geeignet erscheinen, die Aufrechterhaltung der Festhaltung in Frage zu

stellen, oder besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur

bestehen. Der Haftrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach

Aufforderung zur Begründung mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025

(vorläufig) abgewiesen. Für die Begründung der Abweisung kann auf diese

Verfügung verwiesen werden. Der Beurteilte hat heute seinen Antrag erneuert. Es

haben sich heute indessen keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine

unentgeltliche Verbeiständung doch noch rechtfertigen würden. Der Beurteilte war

schon in den beiden Haftverlängerungsverfahren Verfahren AUS.2024.71 und

AUS.2025.9 anwaltlich vertreten, wo seine Rechtsbeistände Gelegenheit hatten,

zu allen sich stellenden Fragen Stellung zu beziehen. Heute haben sich keine

neuen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur gestellt.

Dies gilt auch mit Bezug auf die nunmehr erstandene Haftdauer von neun Monaten.

Auch unter Berücksichtigung der Verlängerung um weitere zwei Monate ist diese

Haftdauer unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten, wie die vorstehenden

Erwägungen unter E. 2.4 gezeigt haben, in jeder Hinsicht rechtmässig.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft

über A____ ist bis zum 23. September 2025, 14:54 Uhr rechtmässig und wird

bestätigt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.