AUS.2025.82
Verlängerung der Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)
29. Juli 2025Deutsch15 min
Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.82
URTEIL
(Rektifikat)
vom 29.
Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1999, von
Marokko,
zur Zeit im Gefängins Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Elena Liechti,
AsyLex,
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 22. Juli 2025
betreffend Verlängerung der
Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der (nach seinen
Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...]
1999, reiste am 29. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit
Entscheid vom 8. Juni 2021 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist
bis 4. August 2021 aus der Schweiz weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 nicht ein. Mit
Schreiben vom 25. August 2021 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 6.
Oktober 2021 an. Am 12. September 2022 stellte das SEM bei der marokkanischen
Botschaft ein Gesuch um Identifizierung des Beurteilten, das jedoch in der
Folge negativ beantwortet wurde. Eine daraufhin im Oktober 2023 bei den
algerischen Behörden aufgenommene Identifizierungsabklärung blieb bis anhin
unbeantwortet, ebenso ein im Nachgang zu einer Lingua-Sprachanalyse bei den
marokkanischen Behörden erneuertes Identifizierungsgesuch. Nachdem der
Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner
Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am
24. Oktober 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des
Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache festgenommen. Mit Verfügung vom 25.
Oktober 2024 ordnete das Migrationsamt eine Durchsetzungshaft bis zum 23.
November 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 28. Oktober 2024
bestätigte (VGE AUS.2024.60). Mit Verfügung vom 13. November 2024 verlängerte
das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 23. Januar 2025.
Dieser Verlängerung stimmte der Haftrichter am 21. November 2024 schriftlich
zu, was er im Rahmen einer vom Beurteilten verlangten mündlichen Verhandlung am
3. Dezember 2024 bestätigte (VGE AUS.2024.71). Mit Verfügung vom 13. Januar
2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um weitere zwei
Monate. Der Haftrichter stimmte dieser Verlängerung am 22. Januar 2025
schriftlich zu, was er im Rahmen einer wiederum verlangten mündlichen
Verhandlung am 3. Februar 2025 bestätigte (VGE AUS.2025.9). Am 14. März 2025
wie auch am 12. Mai 2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft
jeweils um zwei Monate bis zum 23. Mai 2025 bzw. 23. Juli 2025, welchen
Verlängerung der Haftrichter mit Verfügungen vom 21. März 2025 bzw. 21. Mai
2025 jeweils zustimmte.
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom
14. Juli 2025 die Durchsetzungshaft über den Beurteilten um zwei Monate bis zum
23. September 2025 verlängert. Dieser Verlängerung hat der Haftrichter am 21.
Juli 2025 schriftlich zugestimmt. Der Beurteilte hat in der Folge eine
mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Haftverlängerung verlangt, welche am
29. Juli 2025 unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des
zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts stattgefunden hat. Der Beurteilte
beantragt die Entlassung aus der Haft, eventualiter die Anordnung milderer
Massnahmen. Der Vertreter des Migrationsamts hält an der Haftverlängerung fest.
Auf ihre Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den
Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den
Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 78
Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann
eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die vorliegend bis zum 23.
Juli 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 14. Juli 2025 durch das
Migrationsamt um zwei Monate bis zum 23. September 2025 verlängert. Der
Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 21. Juli 2025 zugestimmt.
Der Beurteilte hat am 22. Juli 2025 die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im
Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art.
78.
Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist gewahrt.
2.
2.1
Hat eine ausländische Person ihre
Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht
erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres persönlichen
Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen
werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung
der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Zweck der Durchsetzungshaft ist
somit, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer
Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der
Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Wegweisung – trotz
entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr)
möglich erscheint. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5
Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl.
statt vieler BGE 140 II 49 E. 2.2.1 und 135 II 105 E. 2.2.1, je mit weiteren
Hinweisen).
2.2
Auf die Voraussetzungen für die
Anordnung der Durchsetzungshaft wurde bereits in VGE AUS.2024.60 E. 3.1 und 3.2
näher eingegangen, so dass hierfür auf die dortigen Ausführungen integral
verwiesen werden kann. Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AIG kann eine bestehende
Durchsetzungshaft nur verlängert werden, wenn die betroffene Person weiterhin
nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Der Beurteilte hatte
anfänglich nach seiner Festnahme eine gewisse Bereitschaft zur Rückkehr in
seine Heimat erkennen lassen. Er hatte aber verneint, seinen Onkel zwecks
Kontaktnahme mit seiner Mutter auf sozialen Medien anschreiben zu können, weil
er sein Passwort angeblich vergessen hatte. Auch wenn der Beurteilte sich
anfangs um eine Kontaktnahme mit seiner Familie bemüht haben mag
(Freundschaftsanfrage an seinen Onkel, welche aber von diesem nicht angenommen
worden sei), so hat er in der Folge immer wieder zu verstehen gegeben, dass er
unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren will. Auf entsprechende
Fragen hin hat er fortgesetzt verneint, in der Zwischenzeit seine Familie
(Mutter, Onkel, Tante) weiters kontaktiert zu haben. Ebenso hat er jeweils unmissverständlich
eine freiwillige Rückkehr in seine Heimat abgelehnt. So hat der Beurteilte auch
in den jüngsten Befragungen des Migrationsamts angegeben, keinen Kontakt mit
seiner Familie gesucht und auch sonst nichts zur Beschaffung von Reisepapieren,
etwa durch Kontaktnahme mit den marokkanischen Behörden, unternommen zu haben
(Befragungen vom 22. Juni 2025 und 14. Juli 2025). An seiner verweigernden
Haltung hält der Beurteilte auch an der heutigen Verhandlung unbeirrt fest. Er
tönt zwar nun Kooperationsbereitschaft, macht sie indessen davon abhängig, dass
er freigelassen wird (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Dieses Vorbringen erscheint
indessen unglaubwürdig, hatte er doch über Jahre ausreichend Gelegenheit, sich
in Freiheit um die Papierbeschaffung zu kümmern. Von dieser Gelegenheit hat er
nie Gebrauch gemacht. Warum es dem Beurteilten nicht möglich sein soll, aus der
Haft heraus mit den Migrationsbehörden zu kooperieren und bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken, erscheint nicht plausibel. Unter diesen
Umständen bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um den Beurteilten zur
Mitwirkung bei seiner Identifizierung bzw. der Intensivierung seiner Bemühungen
bei der Beschaffung von sachdienlichen Dokumenten wie Reisepapiere zu bewegen.
2.3
Der Beurteilte lässt heute die
fehlende Absehbarkeit seiner Ausschaffung geltend machen. Die haftanordnende
Behörde dürfe sich nicht damit begnügen, mit der Festhaltung des Betroffenen
alleine Verhaltensänderung herbeiführen zu wollen. Sie müsse ihre Anstrengungen
bezüglich der Papierbeschaffung, der Klärung der Identität und des Vollzugs der
Wegweisung weiter vorantreiben. Das Migrationsamt zeige hierbei seit seiner
Inhaftierung keinerlei Initiative (Plädoyernotizen, S. 2). Der Beurteilte
verkennt mit diesem Vorbringen, dass Durchsetzungshaft als letztes Mittel der
Behörden, eine Wegweisung zu vollziehen, nur angeordnet werden kann, wenn trotz
renitenten Verhaltens einer ausländischen Person alle Bemühungen gescheitert
sind, insbesondere diese Person durch ihre Heimatbehörde identifizieren zu
lassen und Reisepapiere zu beschaffen. Die Durchsetzungshaft ist insofern auch
subsidiär zur Ausschaffungshaft. Der Haftrichter hat bereits in seiner ersten
Haftüberprüfung zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall alle Bemühungen
der schweizerischen Migrationsbehörden, eine Identifizierung des Beurteilten
durch seine Heimatbehörden zu erwirken und ein Laissez passer erhältlich zu
machen, fruchtlos geblieben sind. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die
Erwägungen in E. 3.1 f. im Urteil VGE AUS.2024.60 vom 27. Oktober 2024
verwiesen werden. Der Beurteilte kann dem Migrationsamt deshalb nicht fehlende
Anstrengungen bei der Identitätsklärung und Papierbeschaffung vorwerfen. Es
liegt vielmehr an ihm, nun endlich konkret Kooperationsbereitschaft zu zeigen
und Kontakt mit seiner Heimatbehörde wie auch mit seiner Familie aufzunehmen,
um Reisepapieren erhältlich zu machen. Im Übrigen hat das Migrationsamt jedes
Mal im Rahmen seiner regelmässigen Befragungen dem Beurteilten Unterstützung
bei der Kontaktnahme angeboten, was er aber beharrlich ausgeschlagen hat.
Im
Zusammenhang mit der fehlenden Absehbarkeit seiner Ausschaffung lässt der
Beurteilte des Weiteren vortragen, dass eine Durchsetzungshaft nicht angeordnet
werden könne, wenn die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der
Undurchführbarkeit der Wegweisung habe. Die marokkanischen Behörden verlangten
„weitere Identifikationsdokumente (…), um eine Identifizierung abzuschliessen“,
- Dokumente die höchstwahrscheinlich gar nicht existierten. Er habe keinen
Einfluss auf die Umstände, welche die Durchführung der Wegweisung
verunmöglichten. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Kontaktieren seiner
Familie als auch der marokkanischen Behörden als zwecklos, weshalb er freizulassen
sei (Plädoyernotizen, S. 3 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
die Durchsetzungshaft als untauglich zu einzustufen, wenn sowohl die
Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Ist
eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich, obwohl die
betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen
ist, ist sie gemäss Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG freizulassen (BGE 147 II 49 E.
4.1
f. im Zusammenhang mit coronabedingten Reisebeschränkungen). Der Beurteilte
irrt, wenn er meint, dass die Papierbeschaffung vor Ort weder durch die Mutter
noch durch andere Verwandte oder Bekannte ohne Vorhandensein von Pass oder ID
nicht realistisch sein dürfte (Plädoydernotizen, S. 3). Hätte er nämlich einen
gültigen Reisepass oder eine ID hätte er schon längst in die Heimat
zurückgeschafft werden können und bräuchte kein Laissez passer. Dass der
Beurteilte bislang nicht aufgrund seines Fingerabdrucks von den marokkanischen
Behörden anerkannt worden ist, spricht in keiner Weise dafür, dass seine
Ausschaffung im Sinne der genannten Bundesgerichtsrechtsprechung objektiv
unmöglich wäre. Es ist gerade Sinn und Zweck der vorliegenden
Durchsetzungshaft, den Beurteilten zur Kooperation mit den Migrationsbehörden
zu bewegen. Erst die tatsächliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden
wird zeigen, ob diese die Identifizierung und die Ausstellung von Reisepapieren
weiter verweigern. Solange der Beurteilte sich nicht zur Mitwirkung bereit
zeigt, bleibt sein Vorbringen, mangels Papieren, gemeint ist wohl das
angebliche Fehlen einer Geburtsurkunde, sei die Ausstellung eines Laissez
passer reine Spekulation. Ohnehin erhebt sich die Frage, wie der Beurteilte
sein genaues Geburtsdatum vom [...] 1999 kennen will, wenn es keine
Geburtsurkunde geben soll und seine Mutter Analphabetin sein soll (vgl.
Plädoyernotizen, S. 3). Eine Haftentlassung kommt jedenfalls unter diesem
Aspekt nicht in Frage.
2.4
Die Durchsetzungshaft muss wie
jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7.
Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) ist
jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich erscheint
und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105
E. 2.2.1 und 134 I 92 E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der betroffenen Person
bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich nur
einen – allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von
Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass
sie wegen ihres Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als
"besonders schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2
und 134 I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss dem
Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden
objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der
von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung getragen und
berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat,
die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des
Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen; dabei steht
dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner Kontakte mit der betroffenen
Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201
E. 2.2.4 und 134 I 92 E. 2.3.2; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132 ff.).
Der Beurteilte
befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit gut neun Monaten in
ausländerrechtlich motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch unter
Berücksichtigung der Verlängerung um weitere zwei Monate noch ein ganzes Stück
von der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten entfernt. Es besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der nach der Abweisung seines
Asylgesuchs ausgesprochenen Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte wiederholt
strafrechtlich aufgefallen ist (drei Verurteilungen per Strafbefehl) und damit
auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat. Trotz seiner bislang
wiederholt geäusserten Weigerung, in seine Heimat zurückzukehren, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Fortsetzung der Inhaftierung beim Beurteilten
zu einem Gesinnungswandel bzw. zu einer Wiederaufnahme des Kontakts mit seiner
Familie führt. Der Beurteilte hat heute selber zugestanden, dass ihn die Haft
hart treffe (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Diese Erfahrung scheint ihn
möglicherweise zu bewegen, nun Kooperationsbereitschaft zu signalisieren.
Entgegen seiner Auffassung ist aber nicht ersichtlich, warum er dies nur in
Freiheit, nicht aber aus der Haft heraus soll tun können. Wenn es dem
Beurteilten damit ernst gewesen wäre, hätte er dies schon längst, als er noch
in Freiheit war, tun können. Es liegt nun an ihm, echte zielführende
Kooperation zu zeigen. Wie der Vertreter des Migrationsamts heute bekräftigt
hat, könnte das Migrationsamt dem Beurteilten behilflich sein, mit der
Botschaft – sei es schriftlich oder mündlich – wie auch mit der Familie in
Marokko Kontakt aufzunehmen, um auf die Ausstellung eines Laissez passer
hinzuwirken (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, welches
andere, mildere Mittel bei einer Freilassung wie eine regelmässige Meldepflicht
den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren bewegen
könnte. Er hat wie erwähnt über Jahre hinweg nichts zur Ausreise unternommen.
Er war in der Zeit vom 20. August 2024 bis zur seiner Festnahme am 24. Oktober
2024.
gar untergetaucht und stand in dieser Zeit den Behörden zwecks
Organisation seiner Rückführung nicht zur Verfügung. Während dieser Zeit kam er
nach seinen früheren Angaben bei seiner (damaligen) Freundin in Solothurn
unter, die offenbar für seinen Unterhalt aufkam, und meldete sich nicht mehr
beim Migrationsamt in Basel. Wer sich über einen längeren Zeitraum hinweg nicht
an seine Meldepflichten hält und ohne Entschuldigung nicht zu den regelmässigen
Vorspracheterminen erscheint, darf ohne Weiteres als untergetaucht gelten.
Dieses Untertauchen indiziert die Annahme, dass der Beurteilte nicht gewillt
ist, sich an behördliche Anordnungen wie eine regelmässige Meldepflicht und
eine Eingrenzung zu halten. Kein Hindernis für die Durchsetzungshaft bzw. deren
Verlängerung ist im Übrigen, dass der Beurteilte bislang von den marokkanischen
Behörden nicht als Person, die er zu sein angibt, identifiziert werden konnte,
was möglicherweise auch daran liegen könnte, dass für ihn, wie er behauptet,
nie eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sein soll. Dieses Vorbringen kann
erst verifiziert werden, wenn der Beurteilte sich selber mit den marokkanischen
Behörden zwecks Identifizierung und Beschaffung von Reisepapieren in Verbindung
gesetzt hat. Solange er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
muss es bei seiner Inhaftierung bleiben. Die Verlängerung der bestehenden
Durchsetzungshaft erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als
verhältnis- und rechtmässig. Sollte der Beurteilte den Mitwirkungspflichten wie
gefordert und zumutbar nachkommen, wird das Migrationsamt zu prüfen haben, ob
noch länger an der Durchsetzungshaft festgehalten werden kann.
3.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Der
Beurteilte hat mit dem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung um
unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach BGE 134 I 92 E. 4 hat die
ausländische Person bei bereits früher gewährter unentgeltlicher Verbeiständung
im Falle weiterer Verlängerung der Durchsetzungshaft von Verfassungs wegen
(Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) nur ein Anspruch auf
abermalige unentgeltliche Verbeiständung, falls neue Sachumstände vorliegen,
welche geeignet erscheinen, die Aufrechterhaltung der Festhaltung in Frage zu
stellen, oder besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur
bestehen. Der Haftrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach
Aufforderung zur Begründung mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025
(vorläufig) abgewiesen. Für die Begründung der Abweisung kann auf diese
Verfügung verwiesen werden. Der Beurteilte hat heute seinen Antrag erneuert. Es
haben sich heute indessen keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine
unentgeltliche Verbeiständung doch noch rechtfertigen würden. Der Beurteilte war
schon in den beiden Haftverlängerungsverfahren Verfahren AUS.2024.71 und
AUS.2025.9 anwaltlich vertreten, wo seine Rechtsbeistände Gelegenheit hatten,
zu allen sich stellenden Fragen Stellung zu beziehen. Heute haben sich keine
neuen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur gestellt.
Dies gilt auch mit Bezug auf die nunmehr erstandene Haftdauer von neun Monaten.
Auch unter Berücksichtigung der Verlängerung um weitere zwei Monate ist diese
Haftdauer unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten, wie die vorstehenden
Erwägungen unter E. 2.4 gezeigt haben, in jeder Hinsicht rechtmässig.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft
über A____ ist bis zum 23. September 2025, 14:54 Uhr rechtmässig und wird
bestätigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.