AUS.2025.83
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
30. Juli 2025Deutsch39 min
und rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.83
URTEIL
vom 30.
Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch MLaw Elena
Liechti, Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstr. 52,
8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
vom 25. Juli
2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der unter
verschiedenen Alias-Identitäten erfasste A____ (nachfolgend: Beurteilter)
reiste am 15. Mai 2020 in die Schweiz ein. In der Folge trat er mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 17. Mai 2020 wurde er wegen Hehlerei, Fälschung von Ausweisen
und rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 120 Tagen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2020 wurde
der Beurteilte wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 1. Oktober 2020 trat der Beurteilte
den Vollzug der beiden Freiheitsstrafen an. Mit Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 18. November 2020 wurde ihm per 7.
Januar 2021 die bedingte Entlassung gewährt, unter Anordnung einer Probezeit
von einem Jahr. Am 3. August 2021 erfolgte die nächste Festnahme im
Zusammenhang mit dem Vorwurf der rechtswidrigen Einreise. Mit Strafbefehl vom
4. August 2021 widerrief die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die bedingte
Entlassung gemäss Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 18. November
2020 und verurteilte den Beurteilten wegen rechtswidriger Einreise zu einer
Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Mit Verfügung des Migrationsamts von gleichem
Datum wurde er mit einer Ausreisefrist bis zum 11. August 2021 aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm das bereits
am 21. August 2020 erlassene und bis am 20. August 2024 geltende
Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration (SEM) eröffnet und er wurde
aus der Haft entlassen. Am 29. Januar 2023 wurde der Beurteilte erneut von der
Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen, wobei die Polizei unter
anderem feststellte, dass der Beurteilte von den deutschen Behörden zur
Personenfahndung zwecks Auslieferung ausgeschrieben war, woraufhin ihn das
Bundesamt für Justiz mit Haftanordnung vom 29. Januar 2023 per 30. Januar 2023
in Auslieferungshaft versetzte. Die Auslieferung nach Deutschland erfolgte am
19. April 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
2. November 2023 wurde der Beurteilte wegen Fälschung von Ausweisen sowie
mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 50
Tagen. Am 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte von den deutschen Behörden
nach Algerien rücküberführt.
Am 11. Juni 2025
wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt erneut in Basel einer
Kontrolle unterzogen und verhaftet. Das Migrationsamt wies ihn mit Verfügung
vom 19. Juni 2025 aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU weg. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2025 wurde der
Beurteilte wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Diese Verurteilung ist noch nicht in
Rechtskraft erwachsen. Bis am 27. Juli 2025 verbüsste der Beurteilte die mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2023
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Bereits am 25. Juli 2025 ordnete
das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör
gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten vom 27. Juli 2025 bis
zum 26. Januar 2026 an. Am 30. Juli 2025 fand eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte
mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten seine Rechtsbeiständin
sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Die Rechtsbeiständin
beantragte, (1) der Beurteilte sei infolge Nichtigkeit der Haftverfügung
umgehend aus der Haft zu entlassen, (2) es sei festzustellen, dass das
rechtliche Gehör des Beurteilten verletzt worden sei, (3) eventualiter sei der
Antrag des Migrationsamts auf Anordnung der Ausschaffungshaft abzuweisen und
der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen und (4) Subeventualiter sei
die Haftdauer auf maximal drei Monate zu beschränken und es sei festzustellen,
dass der Beurteilte vom 27. Juli 2025 bis zum 29. Juli 2025 15.58 Uhr
widerrechtlich inhaftiert gewesen sei. Ausserdem sei dem Beurteilten die
unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsantwältin Elena Liechti zu bewilligen. Das
Migrationsamt hat an der verfügten Ausschaffungshaft von sechs Monaten
festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und
Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten
anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert worden sowie im
Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 AIG des sind die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den
Beginn des Fristenlaufs ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus
ausländerrechtlichen Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,
2.
Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 6). Die vorliegend zu
prüfende Ausschaffungshaft wurde vom Migrationsamt am 25. Juli 2025 angeordnet,
in ausländerrechtlich motivierter Haft befindet sich der Beurteilte nach dem
Wechsel aus dem Strafvollzug allerdings erst seit dem 27. Juli 2025. Mit der
heutigen Verhandlung ist die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2
AIG somit eingehalten.
2.
2.1
Der
Beurteilte macht in verschiedener Hinsicht eine gravierende Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Gemäss Art. 29
Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist
formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde
und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2, 144 I 11
E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der
betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I
99.
E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).
Die Verletzung
von Verfahrensvorschriften führt im Bereich der ausländerrechtlichen
Administrativhaft nicht immer zwingend zu einer Haftentlassung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommt es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften
für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt und ob das Anliegen einer
reibungslosen Organisation der Ausschaffung der Freilassung im Einzelfall
entgegensteht (BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3). Letzteres
ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährdet hat. Entscheidend ist eine Prüfung aller massgeblichen
Aspekte unter Berücksichtigung einer allfälligen Straffälligkeit des
Ausländers, ohne dass eine solche aber zwingend gegeben sein muss (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012 E. 4.1, 2A.200/2002 vom
17.
Mai 2002 E. 4.1; Jucker,
a.a.O., Art. 80 N 29).
2.2
Der
Beurteilte rügt zunächst die Aktenführung des Migrationsamts. Er macht geltend,
die Akten seien unvollständig. Dem Schreiben des SEM vom 23. Juni 2025 des
Office fédéral de la douane et de la Sécurite des frontirères an das
Migrationsamt, in dem berichtet werde, dass das Rückübernahmegesuch abgelehnt
worden sei, sei keine Begründung zu entnehmen, obschon es auf eine Begründung
im Anhang verweise. Damit sei es unmöglich nachzuvollziehen, aus welchen
Gründen die Rückübernahme abgelehnt worden sei (vgl. Plädoyer S. 6).
Es trifft zwar
zu, dass dem vom Beurteilten erwähnten Schreiben des Office fédéral de la
douane et de la Sécurite des frontirères (Centre de Coopération Policière et
Douanière de Genève [CCPD GE]) keine Begründung für die Ablehnung der
Rückübernahme des Beurteilten zu entnehmen ist. Es wird vielmehr auf einen
Anhang verwiesen («Vous trouverez en annexe la motivation de ce refus»). Es mag
ferner zutreffen, dass die Aktenführung des Migrationsamts nicht optimal
erscheint, findet sich doch im elektronischen Dossier vor und nach dem
erwähnten Schreiben (Aktenauszug 5, Dossier vom 12.06.2025, PDF S. 18) kein
Dokument, welches den Grund der Ablehnung beinhaltet. Weiter vorne ist
allerdings ein «Annexe 2» abgelegt, welches das Rückübernahmersuchen gestützt auf
das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt (SR 0.142.113.499) aufführt und in dem einerseits unter «Décision
prise» das Kästchen «Refus» angekreuzt ist und unter dem Titel «Observations»
festgehalten ist: «MOTIF DU REFUS: Cette personne est toalement inconnue des
bases de données consultables au CCPD. Pas de trace de passage de moins de 6
mois» (Aktenauszug 5, Dossier vom 12.06.2025, PDF S. 10 f.). Daraus wird klar
ersichtlich, weshalb die französischen Behörden das Rückübernahmeersuchen
abgelehnt haben, weshalb der Einwand des Beurteilten sich als unbegründet
erweist.
2.3
2.3.1
Der
Beurteilte macht sodann geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch
im Rahmen der vorinstanzlichen Haftanordnung mehrfach und in gravierender Weise
verletzt worden. Die Befragung beim Migrationsamt vom 25. Juli 2025 habe
abgebrochen werden müssen. Es habe kein normales Gespräch geführt werden können.
Dies sei zwar einerseits auf die psychische Belastung des Beurteilten
zurückzuführen, andererseits aber eben auch auf das Verhalten des Mitarbeiters
des Migrationsamts. Es wäre seine Aufgabe gewesen, in einer solchen Situation
ruhig und sachlich zu bleiben. Stattdessen hätten sich die beiden Personen
gegenseitig angeschrien. Da die Befragung nicht zu Ende habe geführt werden
können, habe der Beurteilte nicht die Möglichkeit gehabt, sich zur Haft zu
äussern. Ausserdem sei das Protokoll einseitig verfasst und wichtige Hinweise
und Aussagen, wie etwa, dass der Beurteilte ausgesagt habe, dass er Angst habe,
umgebracht zu werden, seien nicht protokolliert worden (Plädoyer S. 3). Sodann
sei die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur angeordneten Haft lediglich auf Deutsch
erfolgt. Dies habe der Beurteilte aber nicht verstanden. Ebenso wenig den Grund
für die Inhaftierung, weshalb auch in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör
massiv verletzt worden sei (Plädoyer S. 4). Schliesslich sei dem Beurteilten
die in deutscher Sprache verfasste Haftverfügung lediglich «via Betreuer»
ausgehändigt worden. Er habe diese nicht verstehen können (Plädoyer S. 4 unten
und S. 5 oben). Dies sei zwar am 29. Juli 2025 nachgeholt worden, bis dahin
habe der Beurteilte jedoch nicht gewusst, weshalb er in Haft sei (Plädoyer S. 5
unten und S. 6 oben).
2.3.2
Aus
dem Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 wird ersichtlich, dass – wie vom
Beurteilten ausgeführt – neben dem Vertreter des Migrationsamts und dem
Beurteilten ausserdem ein Dolmetscher und eine Substitutin der
Rechtsvertreterin des Beurteilten anwesend waren. Der Beurteilte wurde vom
Migrationsamt zunächst zu seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, worauf er
angab, es gehe ihm nicht gut. Er sei die Woche zuvor (im Strafvollzug) eingeschlossen
worden und er habe keine medizinische Hilfe erhalten; den Asthmaspray, den er
benötige, habe er nicht erhalten. Er habe starke Schmerzen im Rücken. Auf
Nachfrage gab er an, dass er ansonsten nichts habe, dies sei alles. Er wurde
sodann gefragt, wie es nach Verbüssung seiner strafrechtlichen Haftstrafe
weitergehen solle, woraufhin der Beurteilte zusammengefasst mitteilte, er wolle
nach Frankreich zu den dortigen Behörden gehen, da er zusammen mit ihnen eine
(Staatshaftungs-)Klage gegen die deutschen Behörden eingereicht habe. Es findet
sich sodann auf Seite drei des Protokolls ein Hinweis, wonach der Beurteilte
teils gut Deutsch verstehe und auch spreche. Er habe die Antworten oft auf
Deutsch gegeben, teils auf Arabisch und dann mit dem Dolmetscher übersetzt. Auf
entsprechende Nachfrage des Migrationsamts habe sich sowohl der Beurteilte als
auch der Dolmetscher einverstanden erklärt, die Befragung auf Deutsch
fortzusetzen, wenn nötig mit Unterstützung des Dolmetschers. Das Migrationsamt
wies den Beurteilten sodann darauf hin, dass er ein schengenweites
Einreiseverbot der deutschen Behörden habe. Er wurde aufgeklärt, dass er ein
behördliches Schreiben benötige, sollte er für einen behördlichen Termin in
einen Schengen-Staat einreisen müssen. Es wurde dem Beurteilten mitgeteilt,
dass es ihm unter den aktuellen Gegebenheiten nicht möglich sei, nach
Frankreich zu gehen, da die französischen Behörden seine Übernahme abgelehnt
hätten. Der Beurteilte wurde gefragt, ob er sich in der Zwischenzeit um
Dokumente gekümmert habe, um seine Rückkehr nach Frankreich zu ermöglichen, was
der Beurteilte unbeantwortet liess. Nach dem Hinweis des Migrationsamts, dass
es nicht möglich sein werde, dass der Beurteilte aus der Haftentlassen werde
und er nach aktuellem Stand zurück in sein Heimatland zurückkehren müsse sowie
der Frage, ob er bereit sei, in sein Heimatland zurückzureisen, antwortete der
Beurteilte: «Machen [S]ie, was [S]ie wollen». Danach erfolgt der Hinweis des
Migrationsamts, dass die Befragung abgebrochen wurde. Es wurde protokolliert,
dass der Beurteilte ununterbrochen gesprochen habe, sich ununterbrochen mit der
anwesenden Rechtsvertreterin unterhalten habe und sich trotz mehrmaligem
Auffordern nicht beruhigt habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Befragung
abgebrochen werde, wenn er sich nicht beruhige und zuhöre. Da er sich nicht
beruhigt habe, ununterbrochen weitergesprochen habe und gesagt habe, dass man
sich beim «europäischen Gerichtshof» sehen werde, sei die Befragung abgebrochen
worden. Auf dem Dokument «Rechtliches Gehör zur Ausschaffungshaft» ist als
Stellungnahme vermerkt: «Machen Sie das für Deutschland oder die Schweiz» und
beim Unterschriftfeld des Dolmetschers ist «Auf Deutsch» vermerkt. Auf der
Haftverfügung ist im Unterschriftfeld des Betroffenen und des Dolmetschers
Folgendes vermerkt: «Via Betreuer ausgehändigt».
2.3.3
Hinsichtlich
der Befragung vom 25. Juli 2025 ist zunächst festzuhalten, dass diese wohl
tatsächlich nicht optimal verlaufen ist. Auch der Vertreter des Migrationsamts dürfte
aus der Ruhe gekommen sein und die Befragung hat wohl in einem Streitgespräch
geendet. Dies wurde vom Vertreter des Migrationsamts anlässlich der heutigen
Verhandlung im Grunde denn auch nicht wirklich bestritten. Dem Beurteilten ist
insofern beizupflichten, dass dies aus dem Protokoll selbst nicht herauszulesen
ist. Ebenfalls nicht ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Beurteilte, wie
von ihm heute behauptet, der anwesenden Rechtsvertreterin irgendein Dokument
übergeben und er über dieses mit ihr sprechen wollte – dies wurde vom Vertreter
des Migrationsamts ebenfalls nicht abgestritten. Er führte heute aber glaubhaft
aus, dass er dies unterbunden und das Dokument in seine Nähe auf das Pult
gelegt habe, um die Befragung fortzusetzen. Dass dies, wie der Beurteilte heute
beteuerte, der einzige Grund gewesen sei, weshalb die Befragung abgebrochen worden
sei, ist unglaubhaft und wird selbst von seiner Rechtsvertreterin nicht
behauptet, führt sie doch mit Verweis auf die Notizen, welche die anwesende Substitutin
von der Befragung gemacht haben soll, selbst aus, dass die Befragung nach
mehreren Diskussionen beendet worden sei. Ausserdem findet sich der vom
Beurteilten erwähnte Vorfall auch in den im Parteivortrag wiedergegebenen
Notizen der Substitutin nicht (vgl. etwa Plädoyer S. 2). Im Übrigen kann darauf
hingewiesen werden, dass das ununterbrochene Kommunizieren mit der
Rechtsvertreterin im Befragungsprotokoll als Mitursache für den Abbruch der
Befragung erwähnt wurde. In diesem Zusammenhang ist es zudem nicht zu
beanstanden, dass der Vertreter des Migrationsamts intervenierte, als der
Beurteilte mit seiner Rechtsvertreterin während der Befragung über ein
mitgebrachtes Dokument sprechen wollte. Dies geht nicht an und hierauf hat das
Migrationsamt die Rechtsvertretung zu Beginn der Befragung auch hingewiesen
(vgl. S. 1 des Protokolls).
Auch wenn die
Reaktion des Vertreters des Migrationsamts nicht ideal gewesen und zur
Aufheizung der Stimmung beigetragen haben dürfte, ist aufgrund des
Protokollvermerks davon auszugehen, dass das Verhalten des Beurteilten der
Auslöser war und die Befragung trotz mehrmaliger Ermahnung durch das
Migrationsamt nicht fortgesetzt werden konnte. Sofern dieser Protokollvermerk
heute in Frage gestellt und geltend gemacht werden soll, dieser entspreche
nicht den wahren Gegebenheiten und die Verantwortung für den Abbruch liege
vielmehr beim Migrationsamt, kann dem Beurteilten nicht gefolgt werden. Das
Protokoll wurde von der anwesenden Substitutin der Rechtsvertreterin
unterzeichnet. Auch wenn die Rechtsvertreterin geltend macht, dass die
Substitutin neu im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft tätig und
die Befragung für sie sehr verstörend gewesen sei, weshalb es ihr nicht möglich
gewesen sei, eine Berichtigung des Protokolls zu verlangen (vgl. Plädoyer
S. 4), hätte doch zumindest ein handschriftlicher Vermerk auf dem
Protokoll erwartet werden dürfen. Wenn eine Rechtsvertretung sich durch eine
Substitutin an einer Befragung durch die Behörden vertreten lässt, hat sie sich
eine vorbehaltlose unterschriftliche Bestätigung auf einem Protokoll anrechnen
zu lassen und kann sie sich nicht im Nachhinein auf den Standpunkt stellen, der
Inhalt sei falsch protokolliert. Dies gilt grundsätzlich auch für die sonstigen
Umstände, welche gemäss der Rechtsvertretung nicht protokolliert worden seien
(auf die Aussagen im Zusammenhang mit den psychischen Leiden wird im Rahmen der
Verhältnismässigkeit noch eingegangen). Kommt hinzu, dass die in Frage stehende
Befragung und im Übrigen auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs am
Freitagmorgen und damit eineinhalb Tage vor dem Wechsel der Strafhaft in die
ausländerrechtlich motivierte Haft erfolgten. Es erscheint nicht
nachvollziehbar, weshalb vor diesem Hintergrund die Einwände der Rechtsvertretung
erst im Rahmen des Parteivortrags anlässlich der heutigen
Haftprüfungsverhandlung erstmals erfolgten. Hinsichtlich der Übersetzung der
Haftverfügung konnte sich die Rechtsvertretung schliesslich auch zur Wehr
setzen und diese wurde dem Beurteilten am 29. Juli 2025 von einem Dolmetscher
übersetzt (vgl. E-Mail-Austausch vom 29. Juni 2025). Zu Beginn der Verhandlung
wurden die Parteien zudem explizit gefragt, ob in Bezug auf diese Thematik noch
Klärungsbedarf bestehe.
Das Vorstehende gilt
auch, sofern der Hinweis im Protokoll in Bezug auf die gesprochene Sprache in
der Befragung in Frage gestellt und geltend gemacht werden soll, dass die
Befragung ohne Anlass und auf Initiative des Vertreters des Migrationsamts auf
Deutsch erfolgt sei sowie dass der Beurteilte die Fragen nicht richtig
verstanden habe. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass während der
Befragung auf Deutsch gewechselt wurde, weil der Beurteilte seine Antworten
oftmals in deutscher Sprache gegeben hat. Aus dem Protokoll wird ersichtlich,
dass die ersten Fragen des Migrationsamts vom Beurteilten beantwortet wurden
und insbesondere auf die Frage, wie er seine Zukunft nach der Strafhaft sehe, erstmals
und relativ ausführlich ausgeführt wurde, er wolle nach Frankreich, um mit den dortigen
Behörden eine (Staatshaftungs-)Klage gegen die deutschen Behörden einreichen. Nachdem
der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung zunächst wahrheitswidrig
angegeben hatte, dass am 25. Juli 2025 gar keine Befragung stattgefunden habe,
musste er später in der Befragung einräumen, dass tatsächlich darüber
gesprochen worden sei. Insgesamt gibt es hinsichtlich der Befragung keine
Hinweise, dass der Beurteilte dieser aufgrund sprachlicher Probleme nicht hätte
folgen können, zumal ein Dolmetscher anwesend war und er diesen jederzeit um
Hilfe hätte bitten können.
2.3.4
Was
die Information des Beurteilten über die Anordnung der angeordneten Haft
betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Befragung vom
25.
Juli 2025 um die dritte Befragung des Migrationsamts innert rund einem
Monat handelte. Anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 wurde dem
Beurteilten eröffnet, es sei bekannt, dass er von Deutschland nach Algerien
zurückgeschafft worden sei und er ein schengenweites Einreiseverbot habe. Es
wurde ihm ferner mitgeteilt, dass er in sein Heimatland zurückmüsse, wenn er
keine Dokumente beibringen könne, welche ihm eine Rückkehr nach Frankreich
ermöglichten. Ausserdem erfolgte der Hinweis, dass er nach Verbüssung der
Haftstrafe nicht in Freiheit gehen könne, sollte die Ausreise nicht nach der
Haftstrafe erfolgen können. Diesfalls müsse er weiter im Gefängnis bleiben.
Daraufhin entgegnete der Beurteilte: «Ich gebe Ihnen mein Wort, wenn ich
Papiere habe[,] bringe ich [s]ie vorbei» (vgl. S. 2 f. und S. 4 des
Protokolls). Anlässlich der Befragung erfolgte erneut der Hinweis auf die
Ausschaffung durch die deutschen Behörden sowie das schengenweite
Einreiseverbot. Ausserdem wurde dem Beurteilten mitgeteilt, dass er kein
Aufenthaltsrecht in Europa habe, die französischen Behörden seine Rücknahme
abgelehnt hätten, da er ihnen nicht bekannt sei, und er in sein Heimatland
zurückkehren müsse. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass er nach der Strafe
nicht in Freiheit komme und inhaftiert bleiben werde, wenn seine Ausreise nicht
nach Ende des Strafvollzugs erfolgen könne, und er wurde gefragt, ob er bereit
sei, Dokumente zu beschaffen und freiwillig zurückzukehren. Darauf antwortete
der Beurteilte mit: «Sie tragen die Verantwortung», woraufhin das Migrationsamt
den Beurteilten darauf hinwies, dass es an ihm bzw. an seiner Kooperation bei
der Heimkehr liege, wie schnell er aus dem Gefängnis komme. Schliesslich wurde
ihm mitgeteilt, dass er Unterlagen beibringen könne, die seinen Aufenthalt in
Frankreich belegen würden, und dass in diesem Fall eine neue Anfrage an die
französischen Behörden gestellt werden könne (S. 2 f. des Protokolls). Wie
vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.3.2 oben) wurde der Beurteilte auch anlässlich
der Befragung vom 25. Juli 2025 erneut auf das schengenweite Einreiseverbot der
deutschen Behörden, die abgelehnte Rücknahme der französischen Behörden sowie
die Verpflichtung, in sein Heimatland zurückzukehren, hingewiesen und vor
Abbruch der Befragung wurde dem Beurteilten abermals eröffnet, dass es nicht
möglich sein werde, dass er aus der Haft entlassen werde.
Es trifft zu,
dass das rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft auf Deutsch erfolgte. Dies ist
auf dem Dokument entsprechend vermerkt und wird auch vom Vertreter des
Migrationsamts nicht bestritten. Es ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen
aber festzuhalten, dass es dem Beurteilten bekannt war, dass das Migrationsamt
nicht beabsichtigte, ihn nach Verbüssung seiner strafrechtlichen Haft zu
entlassen, sondern dass es ihn – sollte er bei seiner Papierbeschaffung nicht
mitwirken und die Rückführung nach Algerien nicht vor Ende der Strafhaft
möglich sein – in Haft behalten werde. Wie bereits dargelegt (vgl. E.
2.3.3
oben), ist zudem davon auszugehen, dass die vorangegangene Befragung
weitestgehend (auch) auf Deutsch geführt werden konnte. Angesichts dieser
Umstände ist davon auszugehen, dass der Beurteilte zumindest verstand, dass das
Migrationsamt eine entsprechende Haft für die Dauer von sechs Monaten anordnet.
Daran ändert nichts, dass die Substitutin und der Dolmetscher gemäss den von
der Rechtsvertreterin vorgetragenen Notizen der Befragung Bedenken äusserten,
ob der Beurteilte alles verstanden habe (vgl. Plädoyer S. 2). In der
Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Ausschaffungshaft gab der Beurteilte
denn auch nicht an, dass er dies nicht verstanden habe, sondern er fragte
vielmehr, ob das Migrationsamt dies für Deutschland oder die Schweiz tue.
Ausserdem wäre es dem Beurteilten möglich gewesen, den Dolmetscher beizuziehen,
war er doch offenbar auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs anwesend,
zumal gemäss Notizen der Substitutin im Anschluss an die Stellungnahme des
Beurteilten noch eine weitere Diskussion entfacht sei. Zudem war eine
Rechtsvertretung für den Beurteilten anwesend und es wäre an ihr gelegen, zu
intervenieren und eine Übersetzung zu verlangen, wenn sie das Gefühl gehabt
hätte, der Beurteilte habe etwas nicht richtig verstanden. Wie bereits
ausgeführt, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb vor diesem Hintergrund die
Einwände der Rechtsvertretung erst im Rahmen des Parteivortrags anlässlich der
heutigen Haftprüfungsverhandlung erstmals erfolgten (vgl. dazu bereits E. 2.3.3
oben). An der Aussagekraft des Dokuments «Rechtliches Gehör zur
Ausschaffungshaft» ändert im Übrigen, entgegen der Auffassung der
Rechtsvertreterin nichts, dass einleitend erwähnt ist, dem Beurteilten sei
anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 eröffnet worden, dass er in Haft
bleiben müsse und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung die Anordnung
der Ausschaffungshaft geprüft werde. Das Dokument wurde offensichtlich vor der
fraglichen Befragung erstellt, als ein Abbruch noch nicht zur Diskussion stand.
Die von der Rechtsvertreterin vorgetragenen Notizen ihrer Substitutin bestätigen
zudem, dass der Vertreter des Migrationsamts dem Beurteilten das rechtliche
Gehör (auf Deutsch) gewährte und er ihm mitteilte, dass er für sechs Monate in
Ausschaffungshaft versetzt werde (vgl. Plädoyer S. 2). Die Behauptung, dass der
Beurteilte bis am 29. Juni 2025 gar keine Ahnung gehabt habe, weshalb er
am Sonntag nicht aus der Haft entlassen worden sei, kann daher nicht
aufrechtgehalten werden.
2.3.5
Zutreffend
ist, dass dem Beurteilten am 25. Juli 2025 die Haftanordnungsverfügung nicht
übersetzt wurde. Dies ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf der
Verfügung und wird vom Migrationsamt auch gar nicht bestritten. Ebenfalls zu
folgen ist dem Beurteilten, dass nicht davon auszugehen ist, dass seine
Deutschkenntnisse genügen, damit er die Begründung verstanden haben dürfte. Wie
vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2.3.3 oben), ist allerdings davon auszugehen,
dass die Befragung vom 25. Juli 2025 aufgrund des Verhaltens des Beurteilten
abgebrochen werden musste. Der Beurteilte hat damit den Grund dafür, dass ihm
die Haftverfügung im Anschluss an die Befragung vom 25. Juli 2025 nicht
mündlich erläutert und (bei Bedarf) übersetzt werden konnte, selbst zu verantworten,
zumal gemäss Notizen der Substitutin der Rechtsvertreterin im Anschluss an die
Gewährung des rechtlichen Gehörs offenbar erneut eine lauthalse Diskussion
entfacht sei (vgl. Plädoyer S. 2). Es erscheint rechtsmissbräuchlich, eine
mündliche Eröffnung einer Verfügung mit seinem Verhalten zu verunmöglichen und
sich dann im Nachhinein auf den Standpunkt zu stellen, der Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Verfügung nicht mündlich erläutert und
übersetzt worden sei. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz und
auch in dieser Hinsicht kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Beurteilten ausgegangen werden.
2.3.6
Selbst
wenn der Anspruch des Beurteilten auf rechtliches Gehör bei der Eröffnung der
Haftverfügung verletzt worden wäre, würde es sich angesichts der Tatsache, dass
der Beurteilte durch sein Verhalten anlässlich der Befragung den Grund setzte,
weshalb ihm die Verfügung nicht mündlich erläutert wurde, nicht um eine
gravierende Gehörsverletzung handeln. Kommt hinzu, dass der Beurteilte bereits
anwaltlich vertreten war und die Verfügung der Rechtsvertretung rechtsgültig
eröffnet wurde. Die Verletzung wäre zudem geheilt worden, nachdem das
Migrationsamt dem Beurteilten die Verfügung am 29. Juli 2025 auf Intervenieren
der Rechtsvertretung mündlich und unter Beizug eines Dolmetschers eröffnet
wurde.
2.3.7
Zusammengefasst
erweisen sich die Vorwürfe des Beurteilten von groben Verfahrensfehlern und
einer gravierenden Verletzung seines rechtlichen Gehörs als unbegründet.
3.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juni
2025.
aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Diese Voraussetzung ist
damit erfüllt.
4.
4.1
4.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
4.1.2
Der
Beurteilte tritt unter verschiedenen Alias-Identitäten auf. Bei den Schweizer
Behörden war er lange Zeit als palästinensischer Staatsangehöriger bekannt; gegenüber
dem Migrationsamt gab er denn etwa auch explizit an, dass er aus Palästina
stamme und in Gaza geboren worden sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom
4.
August 2021 S. 2). Anlässlich zweier Polizeikontrollen vom 15. Mai 2020 und
vom 29. September 2020 wurden beim Beurteilten jeweils ein gefälschtes
Ausweisdokument vorgefunden (einmal eine gefälschte belgische Identitätskarte
und das andere Mal eine B-Aufenthaltsbewilligung), wobei er sich bei der
Kontrolle vom 15. Mai 2020 gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt auch damit
auswies (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2020;
Festnahme-Rapport vom 29. September 2020; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 2. November 2023). Inzwischen macht der Beurteilte geltend,
sein Name sei zwar A____, er stamme aber aus Algerien (vgl. Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 2 sowie vom 19. Juni 2025 S. 2). Am 29.
Januar 2023 wurde der Beurteilte einer polizeilichen Kontrolle in Basel
unterzogen. Dabei stellte die Polizei unter anderem fest, dass er von den
deutschen Behörden zur Personenfahndung zwecks Auslieferung ausgeschrieben war
(vgl. Festnahme-Rapport vom 29. Januar 2023), wobei die SIS-Ausschreibung unter
den Personalien B____, Nationalität Algerien, Geburtsdatum am [...] erfolgte.
Gemäss der SIS-Ausschreibung war er den deutschen Behörden ausserdem unter weiteren
Alias-Identitäten bekannt, darunter etwa [...], [...] oder [...]. Auf die
Personalien der deutschen SIS-Ausschreibung B____ angesprochen, machte der
Beurteilte geltend, dies sei nur ein Alias-Name. Sein richtiger Name sei A____
(vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 2; vgl. auch
heutiges Verhandlugnsprotokoll). Diese Beteuerung erscheint indes wenig
glaubhaft, ist der Beurteilte doch gemäss Angaben der deutschen Behörden von
den algerischen Behörden als B____ identifiziert worden (vgl. E-Mail der
Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni 2025), was durch das in den
Akten befindliche Laissez-Passer der algerischen Behörden vom 26. Juni 2024
belegt wird. Seine heutigen Aussagen hinsichtlich der bekannten
Alias-Identitäten waren alles andere als überzeugend. So gab er an, er habe
gegenüber den Behörden nie eine andere Identität angegeben; die Einträge und
Protokolle seien alle fehlerhaft. Den Umstand aber, dass er bereits zwei Mal
mit gefälschten Ausweisen von der Polizei kontrolliert worden sei, konnte bzw.
wollte er nicht erklären. Sein Aussageverhalten lässt sich auch nicht mit
seinem psychischen Zustand erklären, wie von der Rechtsvertreterin beliebt
gemacht wird. Hierauf wird noch zurückzukommen sein. Es ist damit nicht nur
erstellt, dass der Beurteilte gegenüber von Behörden mehrfach falsche
Personalien angab und teilweise gefälschte Papieren auf sich trug, um sich
damit auszuweisen, sondern auch, dass er damit den Vollzug seiner Wegweisung zu
erschweren versucht. Bei entsprechendem Verhalten ist klarerweise von
bestehender Untertauchensgefahr auszugehen.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht
gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. So wurde der Beurteilte
nach seiner Festnahme am 15. Mai 2020 am 17. Mai 2020 aus der strafrechtlich
motivierten Haft entlassen mit der Weisung, sich am Folgetag beim Migrationsamt
Basel-Stadt zur Vorsprache vorzufinden (vgl. Formular Vorsprache des
Migrationsamts vom 17. Mai 2020). Dieser Weisung ist er nicht nachgekommen und
er war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Am 1. Oktober 2020 trat der
Beurteilte den Vollzug zweier Freiheitsstrafen gemäss den Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2020 und 31. August 2020 an. Mit
Entscheid vom 18. November 2020 wurde ihm per 7. Januar 2021 die bedingte
Entlassung gewährt, unter Anordnung einer Probezeit von einem Jahr (vgl.
Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 18. November 2020).
Bereits am 3. August 2021 erfolgte die nächste Festnahme und am 4. August 2021 wurde
der Beurteilte erneut strafrechtlich verurteilt, wobei die bedingte Entlassung
widerrufen wurde (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4.
August 2021). Noch am gleichen Tag wurde der Beurteilte mit einer Ausreisefrist
bis zum 11. August 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.
Gleichzeitig wurde ihm das bereits am 21. August 2020 erlassene und bis am
20.
August 2024 geltende Einreiseverbot des Staatssekretariats für
Migration (SEM) eröffnet (vgl. Divieto D’Entrata vom 21. August 2020). Auch
dieses Einreiseverbot interessierte den Beurteilten offensichtlich nicht, wurde
er doch am 29. Januar 2023 erneut in Basel inhaftiert (vgl. Festnahme-Rapport
vom 29. Januar 2023), wobei er gegenüber der Staatsanwaltschaft unumwunden
zugestand, dass er um das Verbot gewusst habe (vgl. Einvernahme vom 29. Januar
2023.
S. 10). Am 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte von den deutschen Behörden
nach Algerien rücküberführt (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil
am Rhein vom 17. Juni 2025; Laissez-Passer vom 26. Juni 2024). Ausserdem erhielt
er eine schengenweite Einreiseverweigerung (vgl. Ripol-Ausdruck vom 18. Juni
2025.
sowie E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni 2025),
wogegen er offenkundig abermals verstiess, indem er am 11. Juni 2025 erneut in
Basel aufgegriffen wurde. Sofern er mit seiner Bestreitung anlässlich der
Befragung vom 25. Juni 2025, wonach er kein schengenweites Einreiseverbot habe
(vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls), sinngemäss geltend machen möchte, dass er
vom Verbot nichts gewusst habe, ist ihm kein Erfolg beschieden. Es erscheint
geradezu abwegig, dass die deutschen Behörden ein Einreiseverbot verfügen, ohne
dem Beurteilten auch zu eröffnen, dass dieses für den gesamten Schengen-Raum
gilt, zumal sie ihn in der Folge nach Algerien zurückgeschafft hatten.
Der Beurteilte
hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem ist er nicht bereit, in sein
Heimatland zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom
25.
Juni 2025 S. 3). Ausserdem gab er mehrfach an, sich im Fall seiner
Haftentlassung nach Frankreich abzusetzen, wobei er sich vom Umstand, dass es
ihm aufgrund des schengeweiten Einreiseverbots und seiner fehlenden
Reisepapiere nicht erlaubt ist, nicht beeindrucken liess (vgl. Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 19. Juni 2025 S. 3 f.; Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 3; Befragung Migrationsamt vom 25. Juli 2025
S. 2). Hinsichtlich der Gründe, weshalb er nach Frankreich wolle, ist
festzuhalten, dass diese alles andere als beständig waren. So gab er anlässlich
der Befragung vom 19. Juni 2025 an, er sei in Frankreich in psychiatrischer
Behandlung, habe einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt und diesem
werde unter der Bedingung entsprochen, dass er regelmässig zum Arzt gehe. Er
sei unter den Personalien A____ aus Algerien, geboren am [...] gemeldet (vgl.
S. 2 ff.). Die daraufhin getätigte Anfrage des Migrationsamts bei den
französischen Behörden ergab allerdings, dass diesen die vom Beurteilten
angegebenen Personalien gänzlich unbekannt sind (vgl. E-Mail-Verkehr vom 19. und
20.
Juni 2025). Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2025 führte der
Beurteilte plötzlich aus, dass er in Frankreich eine Frau und eine
siebenjährige Tochter habe. Das Migrationsamt wies den Beurteilten darauf hin,
dass die französischen Behörden eine Rücknahme abgelehnt hätten, und er
Unterlagen beibringen müsse, die seinen Aufenthalt in Frankreich belegten (vgl.
Protokoll S. 2 f.). Entsprechende Dokumente blieb der Beurteilte in der Folge
schuldig. Vielmehr war anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 wieder
keine Rede von einer Frau und einem Kind in Frankreich. Vielmehr müsse er nach
Frankreich, weil er zusammen mit den französischen Behörden eine Klage gegen
die deutschen Behörden vorbereiten müsse, vermutungsweise im Zusammenhang mit
seiner Medikation während seiner dortigen Inhaftierung (vgl. Protokoll S. 2).
Anlässlich der heutigen Verhandlung wollte er diese Widersprüche nicht
aufklären. Angesichts dieser Umstände sind seine heutigen Beteuerungen, dass er
sich an eine Meldepflicht halte, wenn ihm ein Ort gegeben werde, wo er sich
aufhalten könne, als reine Lippenbekenntnisse zu werten. Sein Aussageverhalten
zeigt insgesamt nicht nur, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, seinen
Mitwirkungspflichten nachzukommen, sondern auch, dass er dadurch versucht den
Vollzug seiner Wegweisung zu vereiteln.
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten – wie dies
beim Beurteilten der Fall ist (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 22. Juli
2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei
einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
4.1.3
Nach
dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist zu befürchten, dass der
hochmobile Beurteilte die Freiheit dazu nutzen würde, sich ins Ausland abzusetzen.
4.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12). Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 17. Mai 2020 der Fälschung von Ausweisen, der Hehlerei
sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug
vom 22. Juli 2025). Bei der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB handelt es
sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB, womit auch dieser
Haftgrund vorliegend erfüllt ist.
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
5.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 4.1.2 oben) ist
auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein-
oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht im Sinn einer milderen
Massnahme halten würde. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar,
mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts
seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an
der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit.
An der
Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch sein Einwand nichts, dass er
an einer psychischen Erkrankung leide. Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte
anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 angab, dass er psychische Probleme
habe und nach Frankreich wolle, weil er dort in Behandlung sei. Es wurde aber
bereits dargelegt (vgl. E. 4.1.2 oben), dass er diese Version in den
Folgebefragungen wieder abänderte. Kommt hinzu, dass der Beurteilte den
französischen Behörden gänzlich unbekannt ist, was seine Ausführungen, dass er
dort bei einer Krankenkasse gemeldet sei für die Behandlung, höchst unwahrscheinlich
erscheinen lassen. Anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 gab der
Beurteilte lediglich an, dass es ihm nicht gut gehe, weil er im Strafvollzug
eingeschlossen gewesen sei und seinen Asthmaspray nicht erhalten habe. Andere
Leiden führte er nicht aus. Selbst wenn er anlässlich der Befragung ausgeführt
hätte, dass er verfolgt werde und Stimmen höre, was er auch anlässlich der
heutigen Verhandlung behauptete, genügt dies nicht, um von ernsthaften
psychischen Problemen auszugehen, die einer Inhaftierung entgegenstünden.
Bisher sind mit Ausnahme der Angaben des Beurteilten zu seiner psychischen
Verfassung nichts bekannt. Anlässlich der heutigen Verhandlung machte der
Beurteilte zudem keinen verwirrten oder weggetretenen Eindruck. In diesem
Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beurteilte anlässlich der Verhaftung
zwar angegeben hatte, dass er in der Schweiz sei, um Lyrica zu kaufen,
anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 gab er dann aber an, er sei in die
Schweiz eingereist, um Zigaretten zu kaufen. Die medizinische Betreuung
(inklusive Medikation) ist im Gefängnis Bässlergut sichergestellt und der
Beurteilte führte heute auch aus, dass er sie bezüglich seiner Leiden
kontaktiert habe. Sollten die Untersuchungen ergeben, dass beim Beurteilten die
Hafterstehungsfähigkeit fehlt, würde dies selbstverständlich einer Inhaftierung
entgegenstehen. Im heutigen Zeitpunkt gibt es jedoch keinen Anlass an dieser zu
zweifeln.
5.3
Nach
seiner Verhaftung am 11. Juni 2025 gab der Beurteilte gegenüber dem
Migrationsamt am 12. Juni 2025 an, dass er am Tag der Verhaftung von Frankreich
in die Schweiz eingereist sei (vgl. Eröffnung der Überweisung an die
Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise vom 12. Juni 2025). Das
Migrationsamt ersuchte daher den Verbindungsbeamten der französischen Behörden gleichentags
um die Übernahme des Beurteilten nach Verbüssung der strafrechtlich motivierten
Haft, was zunächst mit Verweis auf die Personenfahndung zwecks Wegweisung der
griechischen Behörden im Schengener-Informationssystem abgelehnt wurde (vgl.
E-Mail-Verkehr mit dem Verbindungsbeamten der französischen Behörden vom 12.
Juni 2025). Nachdem der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025
dem Migrationsamt angegeben hatte, dass er sich in Frankreich für
Aufenthaltsdokumente gemeldet habe und dort in ärztlicher Behandlung sei, erkundigte
sich das Migrationsamt gleichentags beim Verbindungsbeamten der französischen
Behörden, ob der Beurteilte verzeichnet sei, woraufhin dieser mitteilte, dass er
den französischen Behörden nicht bekannt sei und weder ein Asylverfahren noch
ein anderes Verfahren hängig sei (vgl. E-Mail-Verkehr mit dem
Verbindungsbeamten der französischen Behörden vom 19. und 20. Juni 2025).
Parallel zur ersten Anfrage an die französischen Behörden erkundigte sich das
Migrationsamt bei den deutschen Behörden, wie das weitere Verfahren nach der
Auslieferung des Beurteilten im Jahr 2023 ablief (vgl. E-Mail des
Migrationsamts vom 12. Juni 2025 an [...]). Am 17. Juni 2025 erhielt das
Migrationsamt die Rückmeldung, dass der Beurteilte unter den Personalien B____
erfasst sei, sich vom 19. April 2023 bis am 28. Juni 2024 in Deutschland
in Haft befunden habe, am 13. Februar 2024 eine Ausweisungsverfügung erlassen worden
sei und er am 28. Juni 2024 nach Algerien zurückgeschafft worden sei. Ausserdem
wurde dem Migrationsamt ein Bild des Laissez-Passer vom 28. Juni 2025
zugestellt (vgl. E-Mail-Verkehr der deutschen Behörden vom 17. Juni 2025).
Gestützt auf diese Informationen leitete das Migrationsamt am 19. Juni 2025 eine
Rückkehrunterstützung beim SEM ein (vgl. Auftrag Identifikation &
Papierbeschaffung vom 19. Juni 2025), woraufhin das SEM am 24. Juni 2025
eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden in der Schweiz
stellte. Parallel zum Gesuch um Rückkehrunterstützung stellte das Migrationsamt
am 20. Juni 2025 über das SEM ein Rücknahmeersuchen an die französischen Behörden,
welches am 23. Juni 2025 abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass ihnen der
Beurteilte unbekannt sei (vgl. Demande de réadmission d’un ressortissant d’Etat
tiers vom 23. Juni 2025). Entgegen der Behauptung des Beurteilten (vgl.
Plädoyer S. 8), leitete das Migrationsamt unmittelbar nach der strafrechtlichen
Festnahme des Beurteilten die ersten Nachforschungen ein. Die Schweizer
Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot klarerweise,
ist das Verfahren doch stets vorangetrieben worden.
5.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht, zumal der Beurteilte von den deutschen Behörden unlängst
bereits einmal zurückgeschafft wurde. Zudem spricht weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin.
5.5
Das
Migrationsamt hat, wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.3 oben), beim SEM die
Rückkehrunterstützung eingeleitet und das SEM hat am 24. Juni 2025 eine
Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden gestellt. Angesichts der
Tatsache, dass der Beurteilte bereits einmal von den deutschen Behörden nach
Algerien zurückgeschafft wurde und die Identifizierungsanfrage unter Beilegung
des damaligen Laissez-Passer der algerischen Behörde erfolgte, ist eine
Identifizierung durch die algerischen Behörden äusserst wahrscheinlich und die
Repatriierung des Beurteilten daher absehbar. Hinsichtlich der Dauer, die
dieser Prozess voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, kann als notorisch
erachtet werden, dass es mehrere Wochen, wenn nicht einige Monate dauern
dürfte, bis die Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgt. Danach ist
der Beurteilte zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig
Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden und dieses
ist abzuhalten, bevor dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt wird und
ein Flug organisiert werden kann. Dass nicht genau abgeschätzt werden kann, wie
lange der ganze Prozess dauert, ändert an der Absehbarkeit, entgegen der
Auffassung des Beurteilten (vgl. Plädoyer S. 7), klarerweise nichts, ist eine
Rückführung innert absehbarer Zeit aufgrund der bereits einmal erfolgen
Rückführung sehr wahrscheinlich. Angesichts der vorstehend erwähnten Umstände
erscheint die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als
verhältnismässig. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit
kooperativem Verhalten massiv zu verkürzen. So könnte er entweder Dokumente
beibringen oder freiwillig bei der Identifizierung mitwirken. Der Beurteilte
wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
6.
6.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig
und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
6.2
Der
Beurteilte beantragt die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende
Haftprüfungsverfahren.
Die bedürftige
Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Dem Beurteilten
drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Juli 2025 eine
ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu
bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist
dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit MLaw Elena Liechti zu
bewilligen.
MLaw Elena
Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse
zu entschädigen, wobei die geltend gemachten Aufwandsposten, welche vor Beginn
des Haftprüfungsverfahrens und vor der Vorinstanz angefallen sind (1.95 Stunden
der Praktikantin und 0.3 Stunden RA) nicht entschädigt werden können. Die
Rechtsvertreterin weist heute zwar darauf hin, wie wichtig die Begleitung an
die Befragung des Migrationsamts vom 25. Juli 2025 gewesen sei. Dies ändert
aber nichts daran, dass das gerichtliche Verfahren noch nicht am Laufen war.
Das Gericht hatte in jenem Zeitpunkt die Verfahrensleitung nicht, weshalb es
für das Gericht auch nicht möglich gewesen wäre, die unentgeltliche
Verbeiständung hierfür zu bewilligen. Anders ist es hinsichtlich der
Korrespondenz vom 24. Juli 2025, war diese doch mit dem Gericht und im
Zusammenhang mit der Koordination der Gerichtsverhandlung. Im Übrigen kann
grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden, auch wenn der
betriebene Aufwand vergleichsweise sehr hoch erscheint, angesichts der Frage im
Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör aber ausnahmsweise noch angemessen ist.
Einzig der Stundenansatz von CHF 220.– fällt zu hoch aus und ist zu kürzen;
dieser beträgt gemäss § 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR,
SG 291.400) CHF 200.–. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wurde zu den
beabsichtigten Kürzungen das rechtliche Gehör gewährt. Zum Honorar hinzukommen die
bereits eingesetzte halbe Stunde Reisezeit (§ 22 Abs. 2 HoR) sowie die
ebenfalls bereits in der Honorarnote geltend gemachten drei Stunden für die
heutige Verhandlung. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 26. Januar 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw Elena
Liechti, wird ein Honorar von CHF 2'510.–, zuzüglich Auslagen von CHF 10.–,
insgesamt also CHF 2'520.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per RA Elena Liechti)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.