AUS.2025.85
Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AIG)
25. Juli 2025Deutsch20 min
vorliegende Urteil ist dem Beurteilten und dem Vertreter des Migrationsamts anlässlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.85
URTEIL
vom 25.
Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb[...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 24. Juli 2025
betreffend Vorbereitungshaft
(Art. 75 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____ (Beurteilter) wurde am 23. Juli 2025 von der Kantonspolizei
Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf sich
trug, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Dort wurde festgestellt, dass
er eine bestehende Einreiseverweigerung aus Deutschland für den gesamten
Schengen-Raum hat. Daraufhin wurde das Migrationsamt Basel-Stadt informiert,
welches die vorläufige Festnahme verfügte. Am 24. Juli 2025 wurde der
Beurteilte vom Migrationsamt befragt. Im Anschluss an die Befragung äusserte
der Beurteilte den Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen. Das Migrationsamt nahm
das Gesuch entgegen und leitete es ans Staatssekretariat für Migration (SEM)
weiter. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft von drei
Monaten, bis zum 22. Oktober 2025.
Am 25. Juli 2025
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegende Urteil ist dem Beurteilten und dem Vertreter des Migrationsamts anlässlich
der mündlichen Verhandlung erläutert und überdies im Dispositiv ausgehändigt
worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§
2.
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht,
sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während
der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens
sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs.
1.
AIG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene
Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu
vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere
Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr
Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem
Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). Ein
weiterer Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG ist gegeben, wenn eine betroffene
Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und sie nicht sofort
weggewiesen werden kann (lit. c).
2.2
Der
Beurteilte weist im Schengener-Informationssystem eine Personenfahndung zwecks
Einreiseverweigerung der deutschen Behörden aus (vgl. Aktenauszug, PDF S. 34). Der
Beurteilte gab anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 24. Juli
2025.
an, dass er mitbekommen habe, dass sein Asylantrag in Deutschland
abgewiesen und er weggewiesen worden sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 30). Gemäss
Angaben der deutschen Behörden wurde der Asylantrag des Beurteilten in
Deutschland am 14. März 2023 abgewiesen, es wurde ein Einreiseverbot für den
gesamten Schengen-Raum verfügt und der Beurteilte wurde im selben Monat nach
Algerien rücküberführt (vgl. Aktenauszug, PDF S. 12 ff.). Unterlegt werden diese
Umstände durch das in den Akten befindliche Laissez-Passer, welches von der
algerischen Botschaft in Berlin ausgestellt wurde und welches die Rückreise
dokumentiert (vgl. Aktenauszug, PDF S. 8). Anlässlich der heutigen
Verhandlung gab er zwar an, dass er nicht gewusst habe, dass das Einreiseverbot
für den gesamten Schengen-Raum gelte. Diese Angaben erscheinen indes
unglaubhaft, nachdem er auch heute einräumte, dass ihm die Verfügung der
deutschen Behörden eröffnet worden sei und er gewusst habe, dass er weggewiesen
werde. Angesichts des Umstands, dass er von den deutschen Behörden nicht
entlassen, sondern nach Algerien zurückgeschafft worden war, ist der Einwand
des Beurteilten erst recht als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal er heute
freimütig einräumte, dass er nach nur fünfzehn Tagen wieder nach Europa gereist
sei. Indem der Beurteilte trotz des bestehenden Einreiseverbots die Schweiz
betrat, ist der Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben.
2.3
Der
Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen
Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und
Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach
einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich
nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei
ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare
Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002
S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in
der Botschaft (ebenda) Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder
Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob
entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein
verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche
Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum
erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine
kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten
erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das
Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der
konkreten Umstände als missbräuchlich erweisen (Sert,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 174 FN 1154). In diesem Fall erscheint die Anordnung der
Vobereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als
rechtmässig (VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
Der Beurteilte
wurde am 23. Juli 2025 in der Basler Innenstadt von der Kantonspolizei
kontrolliert, wobei eine mit Alufolie präparierte Tragtasche, ein Glasbrecher
sowie zwei Scheren in seinen Effekten vorgefunden wurden (vgl. Aktenauszug, PDF
S. 37 ff.). Seine Beteuerung, wonach die Werkzeuge nicht ihm gehörten,
sondern einer in Basel lebenden Person, die er über Snapchat kenne und die er habe
treffen wollen, um Kaffee zu trinken (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28; vgl. auch
das heutige Verhandlungsprotokoll), sind reichlich abenteuerlich und müssen als
unglaubhaft angesehen werden, zumal der Beurteilte gemäss Festnahme-Rapport
alleine angetroffen wurde und er nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte,
weshalb er in diesem Fall die Werkzeuge hätte auf sich tragen sollen. Heute
führte er etwa aus, dass ihm sein Freund die Tasche mitgegeben habe; er selbst habe
keine eigene Tasche gehabt. Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte
eigenen Angaben zufolge vor seinem Aufenthalt in der Schweiz in Italien und
insgesamt eine Woche unterwegs gewesen sei, erscheint diese Erklärung wenig
nachvollziehbar. Vielmehr liegt im Einklang mit dem Migrationsamt die Vermutung
nahe, dass es sich um Werkzeuge zur Begehung von Diebstählen handelt. Der
Beurteilte gab anlässlich der Befragung vom 24. Juli 2025 (vgl. Aktenauszug,
PDF S. 26 ff.) an, er sei drei Tage vor seiner Verhaftung von Italien in die
Schweiz eingereist (vgl. auch die heutigen Ausführungen). Er wolle nicht in der
Schweiz bleiben, sondern nach Frankreich gehen. Seine weiteren Angaben zu
seinem jüngsten Aufenthalt im Europäischen Raum waren allerdings alles andere
als beständig. So gab er an, er habe sich sechs Monate in Neapel aufgehalten,
habe dann von 2018 bis 2023 in verschiedenen Orten in Belgien gelebt und seit
dem Jahr 2023 habe er bis vor etwa 20 Tagen in Strassburg in Frankreich
verbracht (vgl. Aktenauszug, PDF S. 31). Diese Aussagen stehen bereits in einem
gewissen Widerspruch mit seinen Angaben, wonach er einige Tage vor seiner
Verhaftung mit einem Lastwagen von Italien in die Schweiz geschmuggelt worden
sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28). Kommt hinzu, dass sich diese Aussagen auch
in keiner Weise mit der von den deutschen Behörden bestätigten Rücküberführung
in sein Heimatland vereinbaren lassen (vgl. E. 2.2. oben). Die Rückschaffung
nach Algerien verschwieg er vielmehr, so auch zunächst anlässlich der heutigen
Verhandlung. Insgesamt blieben seine Angaben, wo er sich in der Zeit
unmittelbar vor seiner Verhaftung aufgehalten habe, undurchsichtig. In den
Akten findet sich ein Urteilt der französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli
2025.
Daraus lässt sich entnehmen, dass der Beurteilte mit Urteil vom 17. April
2025.
zu einer 18-monatigen Haftstrafe verurteilt worden war und er sich vom 17.
Oktober 2023 bis am 2. Juli 2025 in strafrechtlich motivierter Haft befand. Am
8.
September 2024 wurde er ausserdem mit einer zwei Jahre geltenden
Fernhaltemassnahme belegt. Nach seiner Entlassung aus der Haft wurde er für die
Dauer von 45 Tagen auf das Departement Haut-Rhin eingegrenzt, verbunden mit
einer wöchentlichen Meldepflicht, um seine Wegweisung sicherzustellen (vgl.
Aktenauszug, PDF S. 23 ff.). Es kann damit festgestellt werden, dass sich der
Beurteilte bis am 2. Juli 2025 in Frankreich in Haft befunden hatte. Wo er sich
nach seiner Haftentlassung aufgehalten hatte und wie lange er bereits in der
Schweiz war, als er von der Kantonspolizei festgenommen wurde, kann nicht
abschliessend beurteilt werden. Ob er sich tatsächlich – wie er ausführt – nur
wenige Tage in Schweiz aufgehalten hatte oder er sich womöglich in die Schweiz
absetzte, um sich dem in Frankreich bevorstehenden Vollzug der Wegweisung zu
entziehen, muss offenbleiben. Ausgeschlossen werden kann allerdings, dass die
polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem Grenzübertritt erfolgte – dies machte
der Beurteilte denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend.
Aus dem
EURODAC-Trefferformular wird ersichtlich, dass der Beurteilte bereits drei
Asylgesuche in Ungarn, Österreich und Deutschland stellte (vgl. Aktenauszug,
PDF S. 36). Den Ausgang der Asylverfahren in Ungarn und in Österreich wartete
der Beurteilte gemäss seinen eigenen Aussagen nicht einmal ab (vgl.
Aktenauszug, PDF S. 30). Heute gab er nun im kompletten Widerspruch dazu
an, dass seine früheren Angaben nicht stimmten. Dies erscheint aber angesichts
seiner Angaben anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt schlichtweg
unglaubhaft, zumal er anlässlich dieser Befragung auch einräumte, dass er nicht
wisse, wie das Verfahren in Ungarn ausgegangen sei. Sein Asylgesuch in
Deutschland wurde, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 oben), im März 2023
abgelehnt und er wurde zurück in sein Heimatland verbracht. Anlässlich der
Befragung durch das Migrationsamt vom 24. Juli 2025 gab der Beurteilte an, er
wolle im Fall einer Haftentlassung direkt nach Frankreich gehen. Seine Frau,
mit welcher er religiös verheiratet sei, lebe dort (vgl. Aktenauszug, PDF S.
29, 31). Erst im Anschluss an die erwähnte Befragung äusserte der Beurteilte
gegenüber dem Migrationsamt den Wunsch, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz
stellen wolle (vgl. Aktennotiz vom 24. Juli 2025, Aktenauszug, PDF S. 25).
Auch wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beurteilte nur wenige Tage rechtswidrig
in der Schweiz aufgehalten hatte, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen
davon auszugehen, dass er das Asylgesuch offensichtlich einzig mit der Absicht
einreichte, den drohenden Vollzug seiner Wegweisung und die Rückführung in sein
Heimatland zu verzögern bzw. zu verhindern. Einerseits hätte er, wenn er
tatsächlich ein Asylgesuch hätte stellen wollen, dies bereits vor seiner
Verhaftung tun können, hat der Beurteilte doch bereits mehrfach und in
verschiedenen Ländern entsprechende Gesuche gestellt und weiss er um die
Möglichkeit der Stellung eines solchen daher bestens Bescheid. Seine heutigen
Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe, wo er ein solches stellen könne,
erscheinen nicht überzeugend. Er gab nämlich ebenso an, dass er sich in einem
Lastwagen von Italien in die Schweiz habe schmuggeln lasse (vgl. Aktenauszug,
PDF S. 28), was vielmehr darauf hindeutet, dass er die Grenzkontrolle bewusst
umgehen und gar kein Asylgesuch in der Schweiz stellen wollte. Andererseits sprechen
die Umstände, wie der Beurteilte das vorliegende Asylgesuch stellte, gegen ein
ernsthaftes Ersuchen um Asyl. Anlässlich der heutigen Verhandlung behauptete
der Beurteilte zwar, dass er bereits der Polizei mehrfach gesagt habe, dass er
ein Asylgesuch stellen wolle. Dies erscheint äusserst fraglich, lässt sich doch
dem Polizei-Rapport keinerlei Hinweis darauf entnehmen (vgl. Aktenauszug, PDF
S. 37 f.). Unabhängig aber davon, ob seine Behauptungen den Tatsachen
entsprechen, ist erstellt, dass er anlässlich der Befragung beim Migrationsamt
vom 24. Juli 2025 kein Asylgesuch stellte. Vielmehr gab er an, dass er auf der
Durchreise gewesen sei und nach Frankreich zurück zu seiner Freundin habe gehen
wollen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28). Er erhoffte sich wohl, dass er mit diesen
Beteuerungen entlassen werde. Das Asylgesuch stellte er dann erst, nachdem ihm
anlässlich dieser Befragung mitgeteilt worden war, dass er nicht nach
Frankreich gehen dürfe (vgl. Aktenauszug, PDF S. 29), und ihm nach der
Befragung klargeworden sein dürfte, dass er nicht freigelassen wird, sondern
seine abermalige Rücküberstellung nach Algerien bevorsteht. Anlässlich der
heutigen Verhandlung damit konfrontiert, dass diese Umstände den Anschein
erwecken, dass das Asylgesuch nur gestellt worden sei, um die Wegweisung zu
verzögern und eine Inhaftierung abzuwenden, meinte der Beurteilte dann
plötzlich, er habe die Absicht, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen,
bereits lange vor seiner Reise von Frankreich nach Italien gehabt. Dass er sich
damit aber in einen unauflöslichen Widerspruch zu seinen Angaben begibt, wonach
er in der Schweiz auf der Durchreise gewesen sei und zu seiner Freundin in
Frankreich habe gehen wollen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen muss das Asylgesuch des Beurteilten als missbräuchlich
bezeichnet werden. Aus seinen heutigen Ausführungen, wonach er um Asyl ersucht
habe, weil er in Algerien keine Perspektiven habe, ist zudem nicht darauf zu
schliessen, dass Asylgründe offensichtlich gegeben wären (vgl. dazu auch Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.80 sowie Fn. 284), zumal,
wie erwähnt, bereits einmal ein Asylantrag des Beurteilten in Deutschland
abgewiesen wurde. Hierfür sowie für die missbräuchliche Einreichung spricht
auch, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung zusagte, dass er
das Asylgesuch wieder zurückziehen wolle. Im Anschluss an die mündliche
Eröffnung unterzeichnete er denn auch eine entsprechende schriftliche Erklärung
zu Händen des SEM. Auch der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs im
Sinn von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Das
Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot vorliegend Rechnung getragen. Es hat
das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 24. Juli 2025 an das Staatssekretariat
für Migration (SEM) als zuständige Behörde zur weiteren Behandlung
weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert weniger Wochen
gerechnet werden, womit die verfügte Dauer von drei Monaten grundsätzlich
angemessen gewesen wäre. Wie vorstehend erwähnt, hat der Beurteilte anlässlich
der heutigen Verhandlung erklärt, dass er auf ein Asylverfahren verzichten
wolle, und er hat im Anschluss an die Verhandlung eine entsprechende Erklärung
zu Händen des SEM unterzeichnet. Es ist damit davon auszugehen, dass das
Verfahren vom SEM innert kurzer Frist als erledigt abgeschrieben wird. Die
angeordnete Dauer erweist sich vor diesem Hintergrund daher nicht mehr als verhältnismässig;
die Beendigung des Asylverfahrens dürfte nicht mehr als drei Wochen in Anspruch
nehmen, weshalb sich die Vorbereitungshaft für längstens diese Dauer als angemessen
erweist. Sobald die Abschreibungsverfügung des SEM erfolgt, entfallen die
Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG (auch
wenn dies vor Ablauf dieser drei Wochen der Fall ist) und wird das
Migrationsamt über eine allfällige Wegweisung des Beurteilten und Anordnung
einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu befinden haben.
Die allfällige spätere
Rückschaffung nach Algerien nach Abschluss des Asylverfahrens wäre rechtlich
und tatsächlich möglich. Der Beurteilte wurde von den deutschen Behörden
bereits einmal identifiziert und nach Algerien zurückgeschafft. Die Identifizierung
und Rückschaffung des Beurteilten im Anschluss an das Asylverfahren sollten
sich daher auch vorliegend in absehbarer Zeit bewerkstelligen lassen.
3.3
Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung eines allfälligen
Wegweisungsverfahrens als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich.
Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht
in Frage. Der hochmobile Beurteilte (gemäss seinen eigenen Angaben hielt er
sich in den vergangenen Jahren in unterschiedlichsten europäischen Ländern auf)
verfügt hierzulande über keinen festen Aufenthaltsort. Indem er nunmehr einen
Asylantrag gestellt hat, wird der Beurteilte sich bis zum Abschluss des
Verfahrens den zuständigen Asylbehörden zur Verfügung halten müssen. Dass er
dies in der Vergangenheit bereits zwei Mal (in Österreich und in Ungarn) in
einem laufenden Asylverfahren nicht getan hatte, wurde bereits ausgeführt. Der
Beurteilte hat zudem bereits mehrfach demonstriert, dass er nicht gewillt ist,
sich an behördliche Anordnungen zu halten. Wie vorstehend bereits dargelegt
(vgl. E. 2.2 oben), wurde er von den deutschen Behörden mit einem
Einreiseverbot für den Schengen-Raum belegt und nach Algerien zurückgeschafft,
ist aber offenbar nur kurze Zeit später wieder nach Europa gelangt, wurde er
doch gemäss dem Urteilt der französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli 2025
bereits am 17. Oktober 2023 in Haft versetzt (vgl. E. 2.3 oben). Mit diesem
Entscheid wurde der Beurteilte ausserdem für 45 Tage in Frankreich eingegrenzt,
um seine Wegweisung sicherzustellen, wogegen er aufgrund der vorliegenden
Verhaftung vom 23. Juli 2023 offensichtlich ebenso verstiess. Der Beurteilte
ist unter zahlreichen Alias-Namen bekannt (vgl. Aktenauszug, PDF S. 35) und
auch gegenüber dem Migrationsamt versuchte er unter Angabe falscher Personalien
(mitsamt falscher Staatszugehörigkeit) seine wahre Identität zu verschleiern
(vgl. Aktenauszug, PDF S. 27). Auch heute gab er seine lybische Alias-Identität
mit Geburtsjahr [...] an. Es ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen damit auszuschliessen,
dass der Beurteilte sich an eine mildere Massnahme halten würde. Die Gefahr ist
vielmehr als gross einzustufen, dass der Beurteilte eine Entlassung aus der
Vorbereitungshaft dazu nützen könnte, um unterzutauchen. Damit würde er den
schweizerischen Behörden im Asylverfahren und zum allfälligen Vollzug der
Wegweisung nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaftierung stellt damit das
einzige Mittel dar.
Insgesamt
erweist sich die Anordnung von Vorbereitungshaft für drei Wochen als
verhältnismässig. Insbesondere ist sie geeignet und erforderlich, um den
Vollzug der allfälligen Wegweisung sicherzustellen, umso mehr als der
Beurteilte heute bekräftigt hat, unter keinen Umständen nach Algerien
zurückkehren zu wollen.
3.4
Daran
ändert nichts, dass der Beurteilte gegenüber den Aufsehern des Gefängnisses
Suizidgedanken äusserte (vgl. Aktenauszug, PDF S. 33; sowie Rapport des
Gefängnisses vom 24. Juli 2025) und er sich bei der Rückführung zur Zelle den
Kopf gegen die Betonwand schlug (vgl. Rapport des Gefängnisses vom 24. Juli
2025).
Das
Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35
vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,
dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges
Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für
die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine
nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im
ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine
geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu
können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen
bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit
ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.
Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung
zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu verstossen. Es ist das Recht eines
Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein
Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des
Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der
Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu
handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er
rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon
betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational
getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte
Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der
fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer
konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte
Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer
näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines
Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen
notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen (AUS.2023.34 vom 17. Juli 2023
E. 6).
Für eine
krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus der
heutigen Befragung keine Anhaltspunkte. Die Aussagen des Beurteilten und seien
Handlungen erscheinen insgesamt vielmehr reaktiver Natur im
Hinblick auf die Inhaftierung, was er anlässlich der heutigen Verhandlung denn
auch bestätigte. Wie aus dem Rapport des Gefängnisses vom 24. Juli 2025
ersichtlich wird, wurden unmittelbar die notwendigen Massnahmen in die Wege
geleitet. So wurde der medizinische Dienst beigezogen, der den Beurteilten
untersuchte und ihm Beruhigungsmittel geben konnte, und es wurde das
Eskalationsdiagramm für die Videoüberwachung und ein Beobachtungsprotokoll
ausgelöst. Aus dem heute eingereichten Rapport des Gefängnispersonals wird
ersichtlich, dass das Eskalationsdiagramm für die Videoüberwachung und das
Beobachtungs-Protokoll wieder beendet und der Beurteilte wieder in den Normalvollzug
versetzt werden konnte. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an,
dass er derzeit keine suizidalen Gedanken habe. Er führte zwar ebenso aus, dass
die Möglichkeit bestünde, dass entsprechende Gedanken irgendwann
wiederaufkommen würden. Die Reaktion des Gefängnispersonals zeigt aber, dass
suizidale Äusserungen ernstgenommen werden und auf selbstschädigende Handlungen
bzw. Anzeichen hierzu unmittelbar reagiert wird. Im Anschluss an die heutige
Verhandlung wurden die jüngsten Äusserungen im Übrigen dem Gefängnispersonal und
dem medizinischen Dienst mitgeteilt. Weder der Inhaftierung noch einer
allfälligen späteren Rückführung stehen diese Umstände daher entgegen. Sonstige
ernsthafte gesundheitliche Beschwerde bekundet der Beurteilte nicht; es gehe
ihm psychisch nicht gut wegen der Inhaftierung und er nehme Schmerzmittel gegen
Schmerzen, die er aufgrund einer Operation an seiner rechten Hand habe (vgl.
Aktenauszug, PDF S. 27; heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese Leiden stehen
einer Inhaftierung nicht entgegen. Die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) ist im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und der Beurteilte kann
diese in Anspruch nehmen.
3.5
Die
spätere Rückschaffung nach Algerien nach Abschluss des Asylverfahrens ist tatsächlich
und rechtlich möglich. Dies zeigt sich nur schon darin, dass der Beurteilte von
den deutschen Behörden bereits einmal zurückgeschafft werden konnte. Sodann
sprechen weder die herrschende politische Situation in Algerien noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aus heutiger Sicht und
mit Blick auf den abschlägigen Asylentscheid der deutschen Behörden sowie seine
heutigen Angaben zu seinen Asylgründen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
droht. Die Repatriierung des Beurteilten ist damit insgesamt absehbar.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft vorläufig für drei Wochen als notwendig und verhältnismässig,
weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Wochen, das heisst bis zum 13.
August 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werde keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Empfangsbestätigung
Das Urteil AUS.2025.85 wurde A____
ausgehändigt.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
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Unterschrift
Migrationsamt:
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