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Entscheid

AUS.2025.85

Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AIG)

25. Juli 2025Deutsch20 min

vorliegende Urteil ist dem Beurteilten und dem Vertreter des Migrationsamts anlässlich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.85

URTEIL

vom 25.

Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb[...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 24. Juli 2025

betreffend Vorbereitungshaft

(Art. 75 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Algerien

stammende A____ (Beurteilter) wurde am 23. Juli 2025 von der Kantonspolizei

Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf sich

trug, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Dort wurde festgestellt, dass

er eine bestehende Einreiseverweigerung aus Deutschland für den gesamten

Schengen-Raum hat. Daraufhin wurde das Migrationsamt Basel-Stadt informiert,

welches die vorläufige Festnahme verfügte. Am 24. Juli 2025 wurde der

Beurteilte vom Migrationsamt befragt. Im Anschluss an die Befragung äusserte

der Beurteilte den Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen. Das Migrationsamt nahm

das Gesuch entgegen und leitete es ans Staatssekretariat für Migration (SEM)

weiter. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft von drei

Monaten, bis zum 22. Oktober 2025.

Am 25. Juli 2025

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegende Urteil ist dem Beurteilten und dem Vertreter des Migrationsamts anlässlich

der mündlichen Verhandlung erläutert und überdies im Dispositiv ausgehändigt

worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung

der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§

2.

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Um

die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines

strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a

oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a

oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht,

sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während

der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens

sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs.

1.

AIG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene

Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit

offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu

vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere

Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr

Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem

Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer

Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). Ein

weiterer Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG ist gegeben, wenn eine betroffene

Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und sie nicht sofort

weggewiesen werden kann (lit. c).

2.2

Der

Beurteilte weist im Schengener-Informationssystem eine Personenfahndung zwecks

Einreiseverweigerung der deutschen Behörden aus (vgl. Aktenauszug, PDF S. 34). Der

Beurteilte gab anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 24. Juli

2025.

an, dass er mitbekommen habe, dass sein Asylantrag in Deutschland

abgewiesen und er weggewiesen worden sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 30). Gemäss

Angaben der deutschen Behörden wurde der Asylantrag des Beurteilten in

Deutschland am 14. März 2023 abgewiesen, es wurde ein Einreiseverbot für den

gesamten Schengen-Raum verfügt und der Beurteilte wurde im selben Monat nach

Algerien rücküberführt (vgl. Aktenauszug, PDF S. 12 ff.). Unterlegt werden diese

Umstände durch das in den Akten befindliche Laissez-Passer, welches von der

algerischen Botschaft in Berlin ausgestellt wurde und welches die Rückreise

dokumentiert (vgl. Aktenauszug, PDF S. 8). Anlässlich der heutigen

Verhandlung gab er zwar an, dass er nicht gewusst habe, dass das Einreiseverbot

für den gesamten Schengen-Raum gelte. Diese Angaben erscheinen indes

unglaubhaft, nachdem er auch heute einräumte, dass ihm die Verfügung der

deutschen Behörden eröffnet worden sei und er gewusst habe, dass er weggewiesen

werde. Angesichts des Umstands, dass er von den deutschen Behörden nicht

entlassen, sondern nach Algerien zurückgeschafft worden war, ist der Einwand

des Beurteilten erst recht als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal er heute

freimütig einräumte, dass er nach nur fünfzehn Tagen wieder nach Europa gereist

sei. Indem der Beurteilte trotz des bestehenden Einreiseverbots die Schweiz

betrat, ist der Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben.

2.3

Der

Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen

Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002

die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und

Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach

einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich

nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei

ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare

Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002

S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in

der Botschaft (ebenda) Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder

Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob

entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein

verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche

Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum

erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine

kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten

erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das

Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der

konkreten Umstände als missbräuchlich erweisen (Sert,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 174 FN 1154). In diesem Fall erscheint die Anordnung der

Vobereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als

rechtmässig (VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

Der Beurteilte

wurde am 23. Juli 2025 in der Basler Innenstadt von der Kantonspolizei

kontrolliert, wobei eine mit Alufolie präparierte Tragtasche, ein Glasbrecher

sowie zwei Scheren in seinen Effekten vorgefunden wurden (vgl. Aktenauszug, PDF

S. 37 ff.). Seine Beteuerung, wonach die Werkzeuge nicht ihm gehörten,

sondern einer in Basel lebenden Person, die er über Snapchat kenne und die er habe

treffen wollen, um Kaffee zu trinken (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28; vgl. auch

das heutige Verhandlungsprotokoll), sind reichlich abenteuerlich und müssen als

unglaubhaft angesehen werden, zumal der Beurteilte gemäss Festnahme-Rapport

alleine angetroffen wurde und er nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte,

weshalb er in diesem Fall die Werkzeuge hätte auf sich tragen sollen. Heute

führte er etwa aus, dass ihm sein Freund die Tasche mitgegeben habe; er selbst habe

keine eigene Tasche gehabt. Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte

eigenen Angaben zufolge vor seinem Aufenthalt in der Schweiz in Italien und

insgesamt eine Woche unterwegs gewesen sei, erscheint diese Erklärung wenig

nachvollziehbar. Vielmehr liegt im Einklang mit dem Migrationsamt die Vermutung

nahe, dass es sich um Werkzeuge zur Begehung von Diebstählen handelt. Der

Beurteilte gab anlässlich der Befragung vom 24. Juli 2025 (vgl. Aktenauszug,

PDF S. 26 ff.) an, er sei drei Tage vor seiner Verhaftung von Italien in die

Schweiz eingereist (vgl. auch die heutigen Ausführungen). Er wolle nicht in der

Schweiz bleiben, sondern nach Frankreich gehen. Seine weiteren Angaben zu

seinem jüngsten Aufenthalt im Europäischen Raum waren allerdings alles andere

als beständig. So gab er an, er habe sich sechs Monate in Neapel aufgehalten,

habe dann von 2018 bis 2023 in verschiedenen Orten in Belgien gelebt und seit

dem Jahr 2023 habe er bis vor etwa 20 Tagen in Strassburg in Frankreich

verbracht (vgl. Aktenauszug, PDF S. 31). Diese Aussagen stehen bereits in einem

gewissen Widerspruch mit seinen Angaben, wonach er einige Tage vor seiner

Verhaftung mit einem Lastwagen von Italien in die Schweiz geschmuggelt worden

sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28). Kommt hinzu, dass sich diese Aussagen auch

in keiner Weise mit der von den deutschen Behörden bestätigten Rücküberführung

in sein Heimatland vereinbaren lassen (vgl. E. 2.2. oben). Die Rückschaffung

nach Algerien verschwieg er vielmehr, so auch zunächst anlässlich der heutigen

Verhandlung. Insgesamt blieben seine Angaben, wo er sich in der Zeit

unmittelbar vor seiner Verhaftung aufgehalten habe, undurchsichtig. In den

Akten findet sich ein Urteilt der französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli

2025.

Daraus lässt sich entnehmen, dass der Beurteilte mit Urteil vom 17. April

2025.

zu einer 18-monatigen Haftstrafe verurteilt worden war und er sich vom 17.

Oktober 2023 bis am 2. Juli 2025 in strafrechtlich motivierter Haft befand. Am

8.

September 2024 wurde er ausserdem mit einer zwei Jahre geltenden

Fernhaltemassnahme belegt. Nach seiner Entlassung aus der Haft wurde er für die

Dauer von 45 Tagen auf das Departement Haut-Rhin eingegrenzt, verbunden mit

einer wöchentlichen Meldepflicht, um seine Wegweisung sicherzustellen (vgl.

Aktenauszug, PDF S. 23 ff.). Es kann damit festgestellt werden, dass sich der

Beurteilte bis am 2. Juli 2025 in Frankreich in Haft befunden hatte. Wo er sich

nach seiner Haftentlassung aufgehalten hatte und wie lange er bereits in der

Schweiz war, als er von der Kantonspolizei festgenommen wurde, kann nicht

abschliessend beurteilt werden. Ob er sich tatsächlich – wie er ausführt – nur

wenige Tage in Schweiz aufgehalten hatte oder er sich womöglich in die Schweiz

absetzte, um sich dem in Frankreich bevorstehenden Vollzug der Wegweisung zu

entziehen, muss offenbleiben. Ausgeschlossen werden kann allerdings, dass die

polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem Grenzübertritt erfolgte – dies machte

der Beurteilte denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend.

Aus dem

EURODAC-Trefferformular wird ersichtlich, dass der Beurteilte bereits drei

Asylgesuche in Ungarn, Österreich und Deutschland stellte (vgl. Aktenauszug,

PDF S. 36). Den Ausgang der Asylverfahren in Ungarn und in Österreich wartete

der Beurteilte gemäss seinen eigenen Aussagen nicht einmal ab (vgl.

Aktenauszug, PDF S. 30). Heute gab er nun im kompletten Widerspruch dazu

an, dass seine früheren Angaben nicht stimmten. Dies erscheint aber angesichts

seiner Angaben anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt schlichtweg

unglaubhaft, zumal er anlässlich dieser Befragung auch einräumte, dass er nicht

wisse, wie das Verfahren in Ungarn ausgegangen sei. Sein Asylgesuch in

Deutschland wurde, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 oben), im März 2023

abgelehnt und er wurde zurück in sein Heimatland verbracht. Anlässlich der

Befragung durch das Migrationsamt vom 24. Juli 2025 gab der Beurteilte an, er

wolle im Fall einer Haftentlassung direkt nach Frankreich gehen. Seine Frau,

mit welcher er religiös verheiratet sei, lebe dort (vgl. Aktenauszug, PDF S.

29, 31). Erst im Anschluss an die erwähnte Befragung äusserte der Beurteilte

gegenüber dem Migrationsamt den Wunsch, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz

stellen wolle (vgl. Aktennotiz vom 24. Juli 2025, Aktenauszug, PDF S. 25).

Auch wenn nicht

ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beurteilte nur wenige Tage rechtswidrig

in der Schweiz aufgehalten hatte, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen

davon auszugehen, dass er das Asylgesuch offensichtlich einzig mit der Absicht

einreichte, den drohenden Vollzug seiner Wegweisung und die Rückführung in sein

Heimatland zu verzögern bzw. zu verhindern. Einerseits hätte er, wenn er

tatsächlich ein Asylgesuch hätte stellen wollen, dies bereits vor seiner

Verhaftung tun können, hat der Beurteilte doch bereits mehrfach und in

verschiedenen Ländern entsprechende Gesuche gestellt und weiss er um die

Möglichkeit der Stellung eines solchen daher bestens Bescheid. Seine heutigen

Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe, wo er ein solches stellen könne,

erscheinen nicht überzeugend. Er gab nämlich ebenso an, dass er sich in einem

Lastwagen von Italien in die Schweiz habe schmuggeln lasse (vgl. Aktenauszug,

PDF S. 28), was vielmehr darauf hindeutet, dass er die Grenzkontrolle bewusst

umgehen und gar kein Asylgesuch in der Schweiz stellen wollte. Andererseits sprechen

die Umstände, wie der Beurteilte das vorliegende Asylgesuch stellte, gegen ein

ernsthaftes Ersuchen um Asyl. Anlässlich der heutigen Verhandlung behauptete

der Beurteilte zwar, dass er bereits der Polizei mehrfach gesagt habe, dass er

ein Asylgesuch stellen wolle. Dies erscheint äusserst fraglich, lässt sich doch

dem Polizei-Rapport keinerlei Hinweis darauf entnehmen (vgl. Aktenauszug, PDF

S. 37 f.). Unabhängig aber davon, ob seine Behauptungen den Tatsachen

entsprechen, ist erstellt, dass er anlässlich der Befragung beim Migrationsamt

vom 24. Juli 2025 kein Asylgesuch stellte. Vielmehr gab er an, dass er auf der

Durchreise gewesen sei und nach Frankreich zurück zu seiner Freundin habe gehen

wollen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28). Er erhoffte sich wohl, dass er mit diesen

Beteuerungen entlassen werde. Das Asylgesuch stellte er dann erst, nachdem ihm

anlässlich dieser Befragung mitgeteilt worden war, dass er nicht nach

Frankreich gehen dürfe (vgl. Aktenauszug, PDF S. 29), und ihm nach der

Befragung klargeworden sein dürfte, dass er nicht freigelassen wird, sondern

seine abermalige Rücküberstellung nach Algerien bevorsteht. Anlässlich der

heutigen Verhandlung damit konfrontiert, dass diese Umstände den Anschein

erwecken, dass das Asylgesuch nur gestellt worden sei, um die Wegweisung zu

verzögern und eine Inhaftierung abzuwenden, meinte der Beurteilte dann

plötzlich, er habe die Absicht, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen,

bereits lange vor seiner Reise von Frankreich nach Italien gehabt. Dass er sich

damit aber in einen unauflöslichen Widerspruch zu seinen Angaben begibt, wonach

er in der Schweiz auf der Durchreise gewesen sei und zu seiner Freundin in

Frankreich habe gehen wollen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen muss das Asylgesuch des Beurteilten als missbräuchlich

bezeichnet werden. Aus seinen heutigen Ausführungen, wonach er um Asyl ersucht

habe, weil er in Algerien keine Perspektiven habe, ist zudem nicht darauf zu

schliessen, dass Asylgründe offensichtlich gegeben wären (vgl. dazu auch Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.80 sowie Fn. 284), zumal,

wie erwähnt, bereits einmal ein Asylantrag des Beurteilten in Deutschland

abgewiesen wurde. Hierfür sowie für die missbräuchliche Einreichung spricht

auch, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung zusagte, dass er

das Asylgesuch wieder zurückziehen wolle. Im Anschluss an die mündliche

Eröffnung unterzeichnete er denn auch eine entsprechende schriftliche Erklärung

zu Händen des SEM. Auch der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs im

Sinn von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Das

Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot vorliegend Rechnung getragen. Es hat

das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 24. Juli 2025 an das Staatssekretariat

für Migration (SEM) als zuständige Behörde zur weiteren Behandlung

weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert weniger Wochen

gerechnet werden, womit die verfügte Dauer von drei Monaten grundsätzlich

angemessen gewesen wäre. Wie vorstehend erwähnt, hat der Beurteilte anlässlich

der heutigen Verhandlung erklärt, dass er auf ein Asylverfahren verzichten

wolle, und er hat im Anschluss an die Verhandlung eine entsprechende Erklärung

zu Händen des SEM unterzeichnet. Es ist damit davon auszugehen, dass das

Verfahren vom SEM innert kurzer Frist als erledigt abgeschrieben wird. Die

angeordnete Dauer erweist sich vor diesem Hintergrund daher nicht mehr als verhältnismässig;

die Beendigung des Asylverfahrens dürfte nicht mehr als drei Wochen in Anspruch

nehmen, weshalb sich die Vorbereitungshaft für längstens diese Dauer als angemessen

erweist. Sobald die Abschreibungsverfügung des SEM erfolgt, entfallen die

Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG (auch

wenn dies vor Ablauf dieser drei Wochen der Fall ist) und wird das

Migrationsamt über eine allfällige Wegweisung des Beurteilten und Anordnung

einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu befinden haben.

Die allfällige spätere

Rückschaffung nach Algerien nach Abschluss des Asylverfahrens wäre rechtlich

und tatsächlich möglich. Der Beurteilte wurde von den deutschen Behörden

bereits einmal identifiziert und nach Algerien zurückgeschafft. Die Identifizierung

und Rückschaffung des Beurteilten im Anschluss an das Asylverfahren sollten

sich daher auch vorliegend in absehbarer Zeit bewerkstelligen lassen.

3.3

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung eines allfälligen

Wegweisungsverfahrens als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich.

Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht

in Frage. Der hochmobile Beurteilte (gemäss seinen eigenen Angaben hielt er

sich in den vergangenen Jahren in unterschiedlichsten europäischen Ländern auf)

verfügt hierzulande über keinen festen Aufenthaltsort. Indem er nunmehr einen

Asylantrag gestellt hat, wird der Beurteilte sich bis zum Abschluss des

Verfahrens den zuständigen Asylbehörden zur Verfügung halten müssen. Dass er

dies in der Vergangenheit bereits zwei Mal (in Österreich und in Ungarn) in

einem laufenden Asylverfahren nicht getan hatte, wurde bereits ausgeführt. Der

Beurteilte hat zudem bereits mehrfach demonstriert, dass er nicht gewillt ist,

sich an behördliche Anordnungen zu halten. Wie vorstehend bereits dargelegt

(vgl. E. 2.2 oben), wurde er von den deutschen Behörden mit einem

Einreiseverbot für den Schengen-Raum belegt und nach Algerien zurückgeschafft,

ist aber offenbar nur kurze Zeit später wieder nach Europa gelangt, wurde er

doch gemäss dem Urteilt der französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli 2025

bereits am 17. Oktober 2023 in Haft versetzt (vgl. E. 2.3 oben). Mit diesem

Entscheid wurde der Beurteilte ausserdem für 45 Tage in Frankreich eingegrenzt,

um seine Wegweisung sicherzustellen, wogegen er aufgrund der vorliegenden

Verhaftung vom 23. Juli 2023 offensichtlich ebenso verstiess. Der Beurteilte

ist unter zahlreichen Alias-Namen bekannt (vgl. Aktenauszug, PDF S. 35) und

auch gegenüber dem Migrationsamt versuchte er unter Angabe falscher Personalien

(mitsamt falscher Staatszugehörigkeit) seine wahre Identität zu verschleiern

(vgl. Aktenauszug, PDF S. 27). Auch heute gab er seine lybische Alias-Identität

mit Geburtsjahr [...] an. Es ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen damit auszuschliessen,

dass der Beurteilte sich an eine mildere Massnahme halten würde. Die Gefahr ist

vielmehr als gross einzustufen, dass der Beurteilte eine Entlassung aus der

Vorbereitungshaft dazu nützen könnte, um unterzutauchen. Damit würde er den

schweizerischen Behörden im Asylverfahren und zum allfälligen Vollzug der

Wegweisung nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaftierung stellt damit das

einzige Mittel dar.

Insgesamt

erweist sich die Anordnung von Vorbereitungshaft für drei Wochen als

verhältnismässig. Insbesondere ist sie geeignet und erforderlich, um den

Vollzug der allfälligen Wegweisung sicherzustellen, umso mehr als der

Beurteilte heute bekräftigt hat, unter keinen Umständen nach Algerien

zurückkehren zu wollen.

3.4

Daran

ändert nichts, dass der Beurteilte gegenüber den Aufsehern des Gefängnisses

Suizidgedanken äusserte (vgl. Aktenauszug, PDF S. 33; sowie Rapport des

Gefängnisses vom 24. Juli 2025) und er sich bei der Rückführung zur Zelle den

Kopf gegen die Betonwand schlug (vgl. Rapport des Gefängnisses vom 24. Juli

2025).

Das

Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35

vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter

Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des

Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,

dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung

Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges

Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für

die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine

nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im

ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine

geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu

können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen

bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft

gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit

ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht

medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.

Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung

zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu verstossen. Es ist das Recht eines

Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein

Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des

Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der

Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu

handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er

rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon

betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational

getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte

Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der

fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer

konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte

Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer

näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines

Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen

notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen (AUS.2023.34 vom 17. Juli 2023

E. 6).

Für eine

krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus der

heutigen Befragung keine Anhaltspunkte. Die Aussagen des Beurteilten und seien

Handlungen erscheinen insgesamt vielmehr reaktiver Natur im

Hinblick auf die Inhaftierung, was er anlässlich der heutigen Verhandlung denn

auch bestätigte. Wie aus dem Rapport des Gefängnisses vom 24. Juli 2025

ersichtlich wird, wurden unmittelbar die notwendigen Massnahmen in die Wege

geleitet. So wurde der medizinische Dienst beigezogen, der den Beurteilten

untersuchte und ihm Beruhigungsmittel geben konnte, und es wurde das

Eskalationsdiagramm für die Videoüberwachung und ein Beobachtungsprotokoll

ausgelöst. Aus dem heute eingereichten Rapport des Gefängnispersonals wird

ersichtlich, dass das Eskalationsdiagramm für die Videoüberwachung und das

Beobachtungs-Protokoll wieder beendet und der Beurteilte wieder in den Normalvollzug

versetzt werden konnte. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an,

dass er derzeit keine suizidalen Gedanken habe. Er führte zwar ebenso aus, dass

die Möglichkeit bestünde, dass entsprechende Gedanken irgendwann

wiederaufkommen würden. Die Reaktion des Gefängnispersonals zeigt aber, dass

suizidale Äusserungen ernstgenommen werden und auf selbstschädigende Handlungen

bzw. Anzeichen hierzu unmittelbar reagiert wird. Im Anschluss an die heutige

Verhandlung wurden die jüngsten Äusserungen im Übrigen dem Gefängnispersonal und

dem medizinischen Dienst mitgeteilt. Weder der Inhaftierung noch einer

allfälligen späteren Rückführung stehen diese Umstände daher entgegen. Sonstige

ernsthafte gesundheitliche Beschwerde bekundet der Beurteilte nicht; es gehe

ihm psychisch nicht gut wegen der Inhaftierung und er nehme Schmerzmittel gegen

Schmerzen, die er aufgrund einer Operation an seiner rechten Hand habe (vgl.

Aktenauszug, PDF S. 27; heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese Leiden stehen

einer Inhaftierung nicht entgegen. Die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation) ist im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und der Beurteilte kann

diese in Anspruch nehmen.

3.5

Die

spätere Rückschaffung nach Algerien nach Abschluss des Asylverfahrens ist tatsächlich

und rechtlich möglich. Dies zeigt sich nur schon darin, dass der Beurteilte von

den deutschen Behörden bereits einmal zurückgeschafft werden konnte. Sodann

sprechen weder die herrschende politische Situation in Algerien noch andere

Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aus heutiger Sicht und

mit Blick auf den abschlägigen Asylentscheid der deutschen Behörden sowie seine

heutigen Angaben zu seinen Asylgründen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte

dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung

droht. Die Repatriierung des Beurteilten ist damit insgesamt absehbar.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft vorläufig für drei Wochen als notwendig und verhältnismässig,

weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren

ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Wochen, das heisst bis zum 13.

August 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werde keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Empfangsbestätigung

Das Urteil AUS.2025.85 wurde A____

ausgehändigt.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

______________________