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Entscheid

AUS.2025.86

Ausschaffungshaft

28. Juli 2025Deutsch6 min

29. Juli 2025 bereits eine Flugbuchung für ihn nach Pristina vorliegt;

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.86

URTEIL

vom 28.

Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1988, von Kosovo,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 25. Juli 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der kosovarische Staatsangehörige A____

(nachfolgend: Beurteilter) am 24. Juli 2025 von der Kantonspolizei

Basel-Stadt in Basel kontrolliert und wegen Verweisungsbruch festgenommen

wurde;

dass der Beurteilte am 25. Juli 2025,

12:00 Uhr von der Kantonspolizei zu Handen des Migrationsamts aus der

Untersuchungshaft entlassen wurde;

dass das Migrationsamt am 25. Juli 2025 über den

Beurteilten eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 6. August 2025

anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu

überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines

gültigen Reisepasses sowie einer gültigen Identitätskarte ist, sondern für den

Sachverhalt

29. Juli 2025 bereits eine Flugbuchung für ihn nach Pristina vorliegt;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche

Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76

Abs. 1 AIG);

dass das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten

mit Urteil vom 12. September 2019 rechtskräftig wegen verschiedener

Delikte schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3

Monaten verurteilt hat, welche Strafe mit einer Landesverweisung von sieben

Jahren verbunden wurde;

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h sowie

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet

hat;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn

er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG);

dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);

dass das Strafgericht den Beurteilten mit Urteil

vom 12. September 2019 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls

rechtskräftig schuldig gesprochen hat;

dass auf dem Straftatbestand des gewerbsmässigen

Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe steht

(Art. 139 Ziff. 3 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB,

SR 311.0]);

dass es unerheblich ist, dass der Beurteilte

lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten

verurteilt wurde, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und nicht auf

die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom

9. April 2018 E. 4.3);

dass damit der Haftgrund der Verurteilung zu einem

Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;

dass eine ausländische Person des Weiteren nach

dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der Beurteilte nach seiner Rückführung in

sein Heimatland am 4. Juni 2020 wiederholt – namentlich im

Jahre 2024 – in der Schweiz betroffen und entsprechend wegen

Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) bestraft wurde (vgl. Auszug aus dem

Strafregister vom 25. Juli 2025);

dass der Beurteilte, wie seine renitenten

Rückkehren in die Schweiz ungeachtet der bis zum 3. Juni 2027

Erwägungen

gültigen Landesverweisung beweisen, augenscheinlich unbelehrbar ist und damit

offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung

zu halten;

dass der Beurteilte in der Befragung durch das

Migrationsamt am 25. Juli 2025 zwar angegeben hat, bei einer

Freilassung in den Kosovo zurückkehren zu wollen, was mit dem Migrationsamt

aber als Schutzbehauptung zu werten ist, hat er doch in der Vergangenheit durch

sein Verhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er sich keinen Deut

um behördliche Anordnungen schert, so dass auch eine Freilassung unter

behördliche Auflagen wie einer regelmässigen Meldepflicht nicht in Frage kommt;

dass der Beurteilte zwar hierzulande über ein

Beziehungsnetz (Eltern) verfügt, dass er aber offensichtlich nicht in der

elterlichen Wohnung unterkommen könnte, nachdem es sein Vater gewesen war, der am

24.

Juli 2025 die Polizei wegen seines gesetzeswidrigen Aufenthalts

hierzulande avisiert hatte, woraufhin die Polizei ihn dort kontrollieren und

festnehmen konnte;

dass in Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits

am 25. Juli 2025 für den Beurteilte eine Flugbuchung für die

Rückführung in seine Heimat in Auftrag gegeben wurde, welche gleichentags noch

für den 29. Juli 2025 bestätigt wurde;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft (recte:

11.

Tage, gerechnet ab Beginn der administrativ-rechtlich motivierten Haft

am 25. Juli 2025) angesichts der gesamten Umstände angemessen

erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen

Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig

erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft für zwölf Tage ist bis zum 6. August 2025, 12:00

Uhr rechtmässig und angemessen.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch

das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

______________________