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Entscheid

AUS.2025.87

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

30. Juli 2025Deutsch12 min

verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.87

URTEIL

vom 30.

Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 29. Juli 2025

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter) wurde am Abend vom 26. Juli 2025 im Zusammenhang mit

dem Verdacht eines Ladendiebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer

Kontrolle unterzogen. Der Beurteilte konnte sich nicht ausweisen und eine

FastID-Anfrage ergab, dass er ein bestehendes Einreiseverbot für die Schweiz

hat. Der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts verfügte zunächst

mündlich die vorläufige Festnahme. Aufgrund des stark alkoholisierten Zustands

des Beurteilten wurde er ins Universitätsspital Basel-Stadt verbracht, welches

die Hafterstehungsunfähigkeit bis am nächsten Tag feststellte. Danach wurde der

Beurteilte ins Gefängnis Bässlergut versetzt. Mit Verfügung des Migrationsamts

vom 27. Juli 2025 wurde eine kurzfristige Festhaltung bis am 29. Juli 2025

verfügt. Am 29. Juli 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt zunächst

befragt. Danach wies es den Beurteilten aus der Schweiz weg und ordnete am

selben Tag, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt

hatte, eine Ausschaffungshaft von einem Monat, bis zum 26. August 2025, 20.22

Uhr an.

Am 30. Juli 2025

fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem

Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie

ihm und dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der

Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer

mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs

ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen

Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 80 N 6). Der Beurteilte wurde am 26. Juli 2025, um 20.22 Uhr

vorläufig festgenommen, womit die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten

ist.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des

Migrationsamts vom 29. Juli 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Aus dem

RIPOL-Auszug vom 27. Juli 2025 wird ersichtlich, dass der Beurteilte mit

Verfügung vom 4. März 2025 für die Dauer von zwei Jahren bis am 3. März 2027

aus dem Kanton Bern ausgegrenzt wurde. Gegen diese Ausgrenzung verstiess der

Beurteilte kurz darauf mehrfach, wurde er doch mit Strafbefehl der regionalen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2025 unter anderem wegen

mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn des AIG schuldig

erklärt, begangen am 5. März 2025, 20. März 2025, 21. März 2025, 22. März 2025,

23.

März 2025, 24. März 2025 und 29. März 2025 (vgl. Strafregisterauszug

vom 27. Juli 2025). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 11.

April 2025 ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet

für die Dauer von einem Jahr ab Ausreisedatum und der Beurteilte wurde am 17.

April 2025 in sein Heimatland zurückgeführt (vgl. Verfahren Vollzug AIG - 1). Auch

gegen dieses Einreiseverbot verstiess der Beurteilte, wurde er doch bereits am

29.

Mai 2025 erneut in der Schweiz angetroffen, woraufhin das SEM am 3. Juni

2025.

ein weiteres einjähriges Einreiseverbot im Anschluss an den Ablauf des

bestehenden Einreiseverbots ab dem 17. April 2026 verfügte. Am 19. Juni

2025.

wurde der Beurteilte erneut in sein Heimatland zurückgeführt (vgl. Verfahren

Vollzug AIG - 2). In der Folge verstiess der Beurteilte abermals vier Mal gegen

das bestehende Einreiseverbot, wurde er doch am 2. Juli 2025 von den

Behörden in Biel, am 4. Juli 2025 von den Zürcher Behörden, am 10. Juli

2025.

von den Thuner Behörden und am 23. Juli 2025 von den Behörden der Stadt

Bern erneut aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Dokument Massnahmen). Es

erscheint aufgrund dieser Umstände evident, dass der Beurteilte sich nicht an

behördliche Anordnungen halten würde.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte sich zwar grundsätzlich willig zeigte, nach Polen

zurückzukehren. Allerdings gab er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom

27.

Juli 2025 betreffend die kurzfristige Festhaltung durch das

Migrationsamt ebenso an, er wolle nach Mulhouse in Frankreich. Anlässlich der

Befragung durch das Migrationsamt vom 29. Juli 2025 meinte er gar, er wolle am

liebsten nach Mulhouse in Frankreich, da habe er einen Kollegen (vgl. Protokoll

S. 2 f. und 5). Auch heute gab er an, er würde im Fall einer Haftentlassung

womöglich weiterreisen. Dies ist dem Beurteilten aber, da er über kein gültiges

Reisedokument verfügt, gar nicht möglich. Sein bisheriges Verhalten sowie seine

Aussagen lassen insgesamt den Schluss zu, dass er entgegen seiner geäusserten

Bereitschaft, nach Polen zurückzukehren, die Freiheit vielmehr dazu nutzen

würde, um unterzutauchen und früher oder später wieder in die Schweiz

einzureisen.

Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen,

zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen –

davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Aus dem Strafregisterauszug

vom 27. Juli 2025 wird ersichtlich, dass der Beurteilte in der Schweiz bereits

mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist: Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. November 2023 wurde der Beurteilte wegen

rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Februar 2025 erfolgte die nächste

Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen

rechtswidriger Einreise. Am 5. März 2025 verurteilte ihn das

Untersuchungsamt Gossau zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–

wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte. Und mit Strafbefehl der

Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2025 wurde der

Beurteilte schliesslich wegen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Diebstahls

(geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfacher Missachtung einer Ein- oder

Ausgrenzung im Sinn des AIG sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer

Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 800.–

verurteilt. Hinzukommen zwei hängige Strafverfahren in den Kantonen Graubünden

und Zürich, jeweils wegen einer Widerhandlung gegen das AIG.

Es besteht nach

dem Gesagten eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu

nutzen könnte, sich ins Ausland abzusetzen oder in der Schweiz zu verbleiben

und hier unterzutauchen.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes

Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. b AIG). Wie vorstehend unter dem Titel der Untertauchensgefahr bereits

erwogen (vgl. E. 3.1 oben), wurde der Beurteilte mit Verfügung vom 4. März 2025

für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kanton Bern ausgegrenzt, wogegen er

insgesamt sieben Mal verstiess und wofür er mit Strafbefehl der regionalen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2025 unter anderem wegen

mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn des AIG schuldig

erklärt wurde. Ausserdem wurde der Beurteilte am 10. Juli 2025 von den

Thuner Behörden und am 23. Juli 2025 von den Behörden der Stadt Bern erneut aus

der Schweiz weggewiesen (vgl. Dokument Massnahmen), womit von weiteren

Missachtungen der behördlichen Ausgrenzung auszugehen ist. Auch dieser

Haftgrund ist damit erfüllt.

3.3

Das

Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach

eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der

Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der

Beurteilte mehrfach gegen das bestehende Einreiseverbot vom 11. April 2025

verstiess. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1 oben). Der Beurteilte

verfügt über keine gültigen Reisepapiere, sodass eine sofortige Wegweisung ausser

Betracht fällt. Auch dieser Haftgrund ist vorliegend damit erfüllt.

3.4

Nicht

gefolgt werden kann dem Migrationsamt einzig, wenn es den Haftgrund der

rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens annimmt (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Zwar

findet sich im Strafregisterauszug vom 27. Juli 2025 auch ein Schuldspruch

wegen mehrfachen Diebstahls, allerdings ist aufgrund des Strafregistereintrags davon

auszugehen, dass es sich bei sämtlichen Diebstahldelikten um geringfügige

Vermögensdelikte im Sinn von Art. 172ter Abs. 1 StGB handelt. Da

geringfügige Vermögensdelikte mit Busse sanktioniert werden, handelt es sich

bei den vorliegenden Diebstahldelikten lediglich um Übertretungen (vgl. Art.

103.

StGB).

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Mit

der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung

sichergestellt werden. Da der Beurteilte über kein gültiges Reisedokument

verfügt (es liegt nur eine Kopie eines temporären Passes vor), stellte das

Migrationsamt bereits am 29. Juli 2025 über die Abteilung Dublin des SEM

ein Rückübernahmeersuchen an die polnischen Behörden. Das Migrationsamt ist

damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot

nachgekommen.

Dem Beurteilten

ist ein Laissez-Passer von den polnischen Behörden auszustellen, was gemäss

Angaben des Migrationsamts erfahrungsgemäss rund eine Woche dauert. Danach ist

ihm ein Flug zu organisieren, wobei eine Vorankündigungsfrist von drei

Arbeitstagen zu berücksichtigen ist. Die angeordnete Dauer der

Ausschaffungshaft von einem Monat erscheint vor diesem Hintergrund als

verhältnismässig, zumal auch noch eine Reservefrist für unvorhergesehene

Verzögerungen einzuberechnen ist. Ein milderes Mittel als die Haft, wie eine

Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, kommt angesichts der

ausgeprägten Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne feste

Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), in der

Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördlichen

Anordnungen zu halten. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar,

mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. die Überführung nach Polen sichergestellt

werden kann. Angesichts der mehrfachen Delinquenz des Beurteilten überwiegt das

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal ernsthafte gesundheitliche

Probleme nicht bekannt sind und die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Auch seine

bestehende Alkoholsucht steht weder der Inhaftierung noch seiner Rückführung

nach Polen entgegen. Aus dem Rapport des Gefängnisses Bässlergut vom 27. Juli

2025.

wird ersichtlich, dass die notwendigen medizinischen Massnahmen in die

Wege geleitet wurden. Auch sind aktuell keine anderen körperlichen

Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Rückführung auch in dieser Hinsicht

möglich ist.

4.3

Dass die Rückführung nach Polen

tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst. Auch ergeben sich keine

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Polen mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht, zumal der Beurteilte von den Schweizer Behörden in der Vergangenheit

bereits zwei Mal erfolgreich rücküberführt worden ist. Schliesslich sprechen

auch weder die in Polen herrschende politische Situation noch andere Gründe

gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist.

Das vorliegende

Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 26. August 2025,

20.22

Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer

Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.