AUS.2025.87
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
30. Juli 2025Deutsch12 min
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.87
URTEIL
vom 30.
Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 29. Juli 2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter) wurde am Abend vom 26. Juli 2025 im Zusammenhang mit
dem Verdacht eines Ladendiebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer
Kontrolle unterzogen. Der Beurteilte konnte sich nicht ausweisen und eine
FastID-Anfrage ergab, dass er ein bestehendes Einreiseverbot für die Schweiz
hat. Der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts verfügte zunächst
mündlich die vorläufige Festnahme. Aufgrund des stark alkoholisierten Zustands
des Beurteilten wurde er ins Universitätsspital Basel-Stadt verbracht, welches
die Hafterstehungsunfähigkeit bis am nächsten Tag feststellte. Danach wurde der
Beurteilte ins Gefängnis Bässlergut versetzt. Mit Verfügung des Migrationsamts
vom 27. Juli 2025 wurde eine kurzfristige Festhaltung bis am 29. Juli 2025
verfügt. Am 29. Juli 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt zunächst
befragt. Danach wies es den Beurteilten aus der Schweiz weg und ordnete am
selben Tag, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt
hatte, eine Ausschaffungshaft von einem Monat, bis zum 26. August 2025, 20.22
Uhr an.
Am 30. Juli 2025
fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem
Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie
ihm und dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs
ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen
Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 80 N 6). Der Beurteilte wurde am 26. Juli 2025, um 20.22 Uhr
vorläufig festgenommen, womit die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten
ist.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des
Migrationsamts vom 29. Juli 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Aus dem
RIPOL-Auszug vom 27. Juli 2025 wird ersichtlich, dass der Beurteilte mit
Verfügung vom 4. März 2025 für die Dauer von zwei Jahren bis am 3. März 2027
aus dem Kanton Bern ausgegrenzt wurde. Gegen diese Ausgrenzung verstiess der
Beurteilte kurz darauf mehrfach, wurde er doch mit Strafbefehl der regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2025 unter anderem wegen
mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn des AIG schuldig
erklärt, begangen am 5. März 2025, 20. März 2025, 21. März 2025, 22. März 2025,
23.
März 2025, 24. März 2025 und 29. März 2025 (vgl. Strafregisterauszug
vom 27. Juli 2025). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 11.
April 2025 ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet
für die Dauer von einem Jahr ab Ausreisedatum und der Beurteilte wurde am 17.
April 2025 in sein Heimatland zurückgeführt (vgl. Verfahren Vollzug AIG - 1). Auch
gegen dieses Einreiseverbot verstiess der Beurteilte, wurde er doch bereits am
29.
Mai 2025 erneut in der Schweiz angetroffen, woraufhin das SEM am 3. Juni
2025.
ein weiteres einjähriges Einreiseverbot im Anschluss an den Ablauf des
bestehenden Einreiseverbots ab dem 17. April 2026 verfügte. Am 19. Juni
2025.
wurde der Beurteilte erneut in sein Heimatland zurückgeführt (vgl. Verfahren
Vollzug AIG - 2). In der Folge verstiess der Beurteilte abermals vier Mal gegen
das bestehende Einreiseverbot, wurde er doch am 2. Juli 2025 von den
Behörden in Biel, am 4. Juli 2025 von den Zürcher Behörden, am 10. Juli
2025.
von den Thuner Behörden und am 23. Juli 2025 von den Behörden der Stadt
Bern erneut aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Dokument Massnahmen). Es
erscheint aufgrund dieser Umstände evident, dass der Beurteilte sich nicht an
behördliche Anordnungen halten würde.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte sich zwar grundsätzlich willig zeigte, nach Polen
zurückzukehren. Allerdings gab er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
27.
Juli 2025 betreffend die kurzfristige Festhaltung durch das
Migrationsamt ebenso an, er wolle nach Mulhouse in Frankreich. Anlässlich der
Befragung durch das Migrationsamt vom 29. Juli 2025 meinte er gar, er wolle am
liebsten nach Mulhouse in Frankreich, da habe er einen Kollegen (vgl. Protokoll
S. 2 f. und 5). Auch heute gab er an, er würde im Fall einer Haftentlassung
womöglich weiterreisen. Dies ist dem Beurteilten aber, da er über kein gültiges
Reisedokument verfügt, gar nicht möglich. Sein bisheriges Verhalten sowie seine
Aussagen lassen insgesamt den Schluss zu, dass er entgegen seiner geäusserten
Bereitschaft, nach Polen zurückzukehren, die Freiheit vielmehr dazu nutzen
würde, um unterzutauchen und früher oder später wieder in die Schweiz
einzureisen.
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen,
zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen –
davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Aus dem Strafregisterauszug
vom 27. Juli 2025 wird ersichtlich, dass der Beurteilte in der Schweiz bereits
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist: Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. November 2023 wurde der Beurteilte wegen
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Februar 2025 erfolgte die nächste
Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen
rechtswidriger Einreise. Am 5. März 2025 verurteilte ihn das
Untersuchungsamt Gossau zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte. Und mit Strafbefehl der
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2025 wurde der
Beurteilte schliesslich wegen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Diebstahls
(geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfacher Missachtung einer Ein- oder
Ausgrenzung im Sinn des AIG sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer
Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 800.–
verurteilt. Hinzukommen zwei hängige Strafverfahren in den Kantonen Graubünden
und Zürich, jeweils wegen einer Widerhandlung gegen das AIG.
Es besteht nach
dem Gesagten eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu
nutzen könnte, sich ins Ausland abzusetzen oder in der Schweiz zu verbleiben
und hier unterzutauchen.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes
Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. b AIG). Wie vorstehend unter dem Titel der Untertauchensgefahr bereits
erwogen (vgl. E. 3.1 oben), wurde der Beurteilte mit Verfügung vom 4. März 2025
für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kanton Bern ausgegrenzt, wogegen er
insgesamt sieben Mal verstiess und wofür er mit Strafbefehl der regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2025 unter anderem wegen
mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn des AIG schuldig
erklärt wurde. Ausserdem wurde der Beurteilte am 10. Juli 2025 von den
Thuner Behörden und am 23. Juli 2025 von den Behörden der Stadt Bern erneut aus
der Schweiz weggewiesen (vgl. Dokument Massnahmen), womit von weiteren
Missachtungen der behördlichen Ausgrenzung auszugehen ist. Auch dieser
Haftgrund ist damit erfüllt.
3.3
Das
Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach
eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der
Beurteilte mehrfach gegen das bestehende Einreiseverbot vom 11. April 2025
verstiess. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1 oben). Der Beurteilte
verfügt über keine gültigen Reisepapiere, sodass eine sofortige Wegweisung ausser
Betracht fällt. Auch dieser Haftgrund ist vorliegend damit erfüllt.
3.4
Nicht
gefolgt werden kann dem Migrationsamt einzig, wenn es den Haftgrund der
rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens annimmt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Zwar
findet sich im Strafregisterauszug vom 27. Juli 2025 auch ein Schuldspruch
wegen mehrfachen Diebstahls, allerdings ist aufgrund des Strafregistereintrags davon
auszugehen, dass es sich bei sämtlichen Diebstahldelikten um geringfügige
Vermögensdelikte im Sinn von Art. 172ter Abs. 1 StGB handelt. Da
geringfügige Vermögensdelikte mit Busse sanktioniert werden, handelt es sich
bei den vorliegenden Diebstahldelikten lediglich um Übertretungen (vgl. Art.
103.
StGB).
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Mit
der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung
sichergestellt werden. Da der Beurteilte über kein gültiges Reisedokument
verfügt (es liegt nur eine Kopie eines temporären Passes vor), stellte das
Migrationsamt bereits am 29. Juli 2025 über die Abteilung Dublin des SEM
ein Rückübernahmeersuchen an die polnischen Behörden. Das Migrationsamt ist
damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot
nachgekommen.
Dem Beurteilten
ist ein Laissez-Passer von den polnischen Behörden auszustellen, was gemäss
Angaben des Migrationsamts erfahrungsgemäss rund eine Woche dauert. Danach ist
ihm ein Flug zu organisieren, wobei eine Vorankündigungsfrist von drei
Arbeitstagen zu berücksichtigen ist. Die angeordnete Dauer der
Ausschaffungshaft von einem Monat erscheint vor diesem Hintergrund als
verhältnismässig, zumal auch noch eine Reservefrist für unvorhergesehene
Verzögerungen einzuberechnen ist. Ein milderes Mittel als die Haft, wie eine
Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, kommt angesichts der
ausgeprägten Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne feste
Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), in der
Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördlichen
Anordnungen zu halten. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar,
mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. die Überführung nach Polen sichergestellt
werden kann. Angesichts der mehrfachen Delinquenz des Beurteilten überwiegt das
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal ernsthafte gesundheitliche
Probleme nicht bekannt sind und die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Auch seine
bestehende Alkoholsucht steht weder der Inhaftierung noch seiner Rückführung
nach Polen entgegen. Aus dem Rapport des Gefängnisses Bässlergut vom 27. Juli
2025.
wird ersichtlich, dass die notwendigen medizinischen Massnahmen in die
Wege geleitet wurden. Auch sind aktuell keine anderen körperlichen
Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Rückführung auch in dieser Hinsicht
möglich ist.
4.3
Dass die Rückführung nach Polen
tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst. Auch ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Polen mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht, zumal der Beurteilte von den Schweizer Behörden in der Vergangenheit
bereits zwei Mal erfolgreich rücküberführt worden ist. Schliesslich sprechen
auch weder die in Polen herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 26. August 2025,
20.22
Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.