AUS.2025.88
Anordnung der Ausschaffungshaft
31. Juli 2025Deutsch15 min
der Basler Innenstadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.88
URTEIL
vom 31.
Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Senn,
LL.M., Advokat,
Burggartenstrasse 40, 4103
Bottmingen
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 30. Juli 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____ (Beurteilter) wurde am 23. Juli 2025 von der Kantonspolizei in
der Basler Innenstadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf
sich trug, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Dort wurde festgestellt, dass
er eine bestehende Einreiseverweigerung aus Deutschland für den gesamten Schengen-Raum
hat. Daraufhin wurde das Migrationsamt Basel-Stadt informiert, welches die
vorläufige Festnahme verfügte. Am 24. Juli 2025 wurde der Beurteilte vom
Migrationsamt befragt. Im Anschluss an die Befragung äusserte der Beurteilte den
Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen. Das Migrationsamt nahm das Gesuch entgegen und
leitete es an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. Gleichentags verfügte
das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, bis zum 22. Oktober
2025, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit
Urteil vom 25. Juli 2025 für drei Wochen, bis zum 13. August 2025, für
rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2025.85; da der Beurteilte
sein Asylgesuch bereits wieder zurückgezogen hatte). Mit Beschluss vom 29. Juli
2025 schrieb das SEM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. In der
Folge wies das Migrationsamt den Beurteilten aus der Schweiz weg (Verfügung vom
30. Juli 2025) und verfügte nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine
Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 23. Januar 2026.
Am 31. Juli 2025
hat eine erneute mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand
(MLaw Daniel Senn, LL.M.) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Beurteilte lässt beantragen, die Verfügung
des Migrationsamts vom 30. Juli 2025 sei aufzuheben und er umgehend aus der
Haft zu entlassen, eventualiter sei die Haft zeitlich angemessen zu verkürzen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen
(wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
(nach der Beendigung der Vorbereitungshaft bzw. der Anordnung der
Ausschaffungshaft) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung
eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts mit der
Haftanordnungsverfügung vom 30. Juli 2025 mehr als drei Monate aufgrund
ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der
Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen
Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ für das Verfahren vor dem Haftgericht
mit MLaw Daniel Senn, LL.M., eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand
zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr
[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 76 N 18 ff.). Eigentliche Täuschungsmanöver wie die
Verwendung von Alias-Namen stellen ein gewichtiges Indiz für die
Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen
persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Wie
der Haftrichter bereits im Urteil AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 festgestellt
hat, weist der Beurteilte im Schengener-Informationssystem (SIS) eine
Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung der deutschen Behörden aus. Gemäss
Angaben der deutschen Behörden wurde der Asylantrag des Beurteilten in
Deutschland am 14. März 2018 abgewiesen, der Beurteilte im März 2023 nach
Algerien rücküberführt und ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum
verfügt. Unterlegt werden diese Umstände durch das in den Akten befindliche
Laissez-Passer, welches von der algerischen Botschaft in Berlin ausgestellt
wurde und welches die Rückreise dokumentiert. Anlässlich der Verhandlung vom
25.
Juli 2025 und auch heute gab der Beurteilte zwar an, dass er nicht gewusst
habe, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gelte. Diese
Angaben erscheinen indes unglaubhaft, nachdem er auch einräumte, dass ihm die
Verfügung der deutschen Behörden eröffnet worden sei (er habe auch Dokumente,
allerdings in deutscher Sprache, erhalten, was prima vista nicht zutreffen
dürfte) und er gewusst habe, dass er weggewiesen werde. Angesichts des
Umstands, dass er von den deutschen Behörden nicht entlassen oder
beispielsweise nach Frankreich verbracht wurde (was auch aktuell seinem Wunsch
entsprechen würde), sondern nach Algerien zurückgeschafft worden war, ist der
Einwand des Beurteilten erst recht als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal er
anlässlich der Verhandlung vom 25. Juli 2025 freimütig einräumte, dass er nach
nur fünfzehn Tagen wieder nach Europa gereist sei. An der Gerichtsverhandlung
vom 25. Juli 2025 und anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli
2025.
erklärte der Beurteilte in diesem Zusammenhang zudem, dass er – sollte er erneut
in sein Heimatland ausgeschafft werden – umgehend und trotz Einreiseverbots (es
liegt neben dem SIS-Ausschreiben aus Deutschland zusätzlich in Frankreich ein
Einreiseverbot vor) nach Europa zurückkehren würde. Der Beurteilte foutiert
sich damit regelrecht um behördliche Anordnungen und es liegt nur schon deshalb
offensichtlich Untertauchensgefahr vor. Dass er sich heute geläutert zeigt und
plötzlich mit den Behörden kooperieren möchte, muss – auch vor dem Hintergrund
des nachfolgend zu Referierenden – als Schutzbehauptung betrachtet werden.
2.1.3
Darüber
hinaus stellt ein weiteres (starkes) Indiz für Untertauchensgefahr die Tatsache
dar, dass sich der Beurteilte in der Schweiz mehrfach Täuschungsmanövern
bedient und so die Behörden in die Irre geführt hat. So gab er gegenüber der
Polizei und dem Migrationsamt falsche Personalien an ([...]). Erst das
Laissez-passer, welches dem Migrationsamt von den deutschen Behörden zugstellt
wurde, erhellte seine wahre Identität, wobei der Beurteilte auch vor dem
Haftrichter in der Verhandlung vom 25. Juli 2025 zunächst an seiner falschen
Identität festhielt. Darüber hinaus ist der Beurteilte in den polizeilichen
Registern mit 21 Alias-Namen verzeichnet, was seine Unehrlichkeit betreffend
Aussagen den Behörden gegenüber belegt (in Bezug auf die abenteuerlichen
Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Basel und die Reiseroute hierher kann ohne
weiteres auf die zutreffende Erwägung 2.3 im Urteil des Haftrichters vom 25.
Juli 2025 verwiesen werden). Aus dem EURODAC-Trefferformular wird ferner ersichtlich,
dass der Beurteilte bereits drei Asylgesuche in Ungarn, Österreich und
Deutschland stellte. Den Ausgang der Asylverfahren in Ungarn und in Österreich
wartete der Beurteilte entgegen den behördlichen Anordnungen gemäss seinen
eigenen Aussagen indes nicht ab (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erwägung
2.3
des Urteils vom 25. Juli 2025), was seine Ignoranz behördlichen Anordnungen
gegenüber weiter unterstreicht, wobei er im Übrigen mit Urteil der
französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli 2025 für 45 Tage in
Frankreich eingegrenzt wurde, um seine Wegweisung sicherzustellen, wogegen er
aufgrund der vorliegenden Verhaftung vom 23. Juli 2025 offensichtlich ebenso
verstiess. Kommt dazu, dass der Beurteilte ohne gültige Papiere in die Schweiz
eingereist ist (was eine Straftat darstellt und von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 24. Juli 2025 auch geahndet wurde) und er
mehrfach ausgeführt hat, er sei nicht bereit, aus dem Gefängnis heraus nach
Algerien zurückzukehren (dass er dies heute bejaht hat, muss als unglaubhaft
betrachtet werden [vgl. dazu schon E. 2.1.2]). Gegenüber den Schweizer Behörden
gab er vielmehr mehrfach zu Protokoll, er würde bei einer Haftentlassung zu seiner
Frau in Frankreich gehen (ohne Papiere und trotz Einreiseverbots; die
französischen Behörden haben eine Rückübernahme des Beurteilten abgelehnt). Gemäss
Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2025 habe er viele Verwandte in
Europa wie in Deutschland, Frankreich oder Italien. Es liegt daher auf der
Hand, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung den Schweizer Behörden
nicht zu Verfügung halten, sondern nach Frankreich zu seiner Frau oder den
diversen Verwandten in anderen europäischen Ländern reisen würde. Die Untertauchensgefahr
geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich die Aussage vor dem
Migrationsamt am 30. Juli 2025, wonach er nicht in der Schweiz bleiben wolle,
man werde ihn bei einer Haftentlassung nie wieder in der Schweiz sehen.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
2.2.2
Indem
der Beurteilte trotz des bestehenden Einreiseverbots die Schweiz betrat, ist
der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs.
1.
lit. c AIG gegeben. Es kann auf obige Ausführungen zum Haftgrund der
Untertauchensgefahr verwiesen werden.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile
Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen
Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,
mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels
Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte
(wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im
Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten
Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Schliesslich überwiegt das als
gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung
dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte
in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss (es liegen deutliche Hinweise
vor, dass er in Basel Ladendiebstähle begehen wollte; in Deutschland ist er
mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten [unter anderem Verstösse gegen das
Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie Hehlerei und
Eigentumsdelikte; in Frankreich war er wegen bewaffneten Raubüberfalls während
1.
½ Jahren in Haft; gemäss SIS-Ausschreiben gilt er als bewaffnet und
gefährlich).
Zwar scheint der Beurteilte psychische Probleme zu haben
und hat in der Vergangenheit auch suizidale Absichten geäussert. Indes sind die
Mitarbeitenden des Gefängnisses Bässlergut gemäss den hausinternen Vorgaben
professionell mit dieser Problematik umgegangen und der Beurteilte wurde für
eine kurze Zeit engmaschig überwacht. Gemäss einer Aktennotiz vom 29. Juli 2025
fand ein Gespräch mit einem Psychiater statt, aktuell seien jedoch keine
Massnahmen nötig, was der Beurteilte heute bestätigt hat. Nichtsdestotrotz wäre
die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut auch
in Zukunft sichergestellt und es kann auf die zutreffenden Erwägungen
betreffend Suizidgedanken im Urteil des Haftrichters vom 25. Juli 2025
(VGE AUS.2024.85) verwiesen werden. Auch wahrten die Schweizer Behörden bis
anhin das Beschleunigungsgebot, ist doch bereits gestern der «Auftrag Identifikation
& Papierbeschaffung» an das SEM gesendet worden.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den
abschlägigen Asylentscheid aus Deutschland und die durch die deutschen Behörden
vollzogene Rückschaffung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Zwar wurde der Identifikationsprozess mit den algerischen
Behörden bereits gestern eingeleitet. Indes ist erfahrungsgemäss erst in
einigen Monaten mit einer Antwort der algerischen Behörden zu rechnen und muss
der Beurteilte als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht
terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Nur schon
für die Organisation eines solchen Termins (was erst nach erfolgter
Identifikation in Angriff genommen werden kann) ist mit mehreren Wochen zu
rechnen, zumal Wartelisten bestehen. Nach zwei weiteren Monaten ist dann mit
einer Antwort der algerischen Behörden zu rechnen, wobei in der Folge noch eine
Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen für die Flugbuchung und eine kurze
zeitliche Reserve einberechnet werden muss, weshalb die vom Migrationsamt für
die Dauer von sechs Monaten angeordnete Haft angemessen erscheint, zumal der
Beurteilte unentgeltlich verbeiständet wurde (vgl. dazu E. 1.2). Der
Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck
angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er
mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen
zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen
umgesetzt werden. Dass der Beurteilte sich heute bereit gezeigt hat, plötzlich
mit den Behörden zu kooperieren, muss – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.1.2)
– als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Sollte sich dies als unzutreffend
erweisen und der Beurteilte tatsächlich freiwillig ausreisen wollen, steht ihm
die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs offen, womit die Situation
dannzumal neu zu beurteilen wäre.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Dem
Beurteilten wird die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. MLaw Daniel senn,
LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse
zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf seine Honorarnote
vom 31. Juli 2025 abgestellt werden kann. Für die Haftverhandlung werden
zusätzlich 2 ½ Stunden (inklusive Wegpauschale und 3 % Auslagen) entschädigt.
Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 23. Januar
2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1’166.65, zuzüglich Auslagen in
Höhe von CHF 35.–, insgesamt also CHF 1‘201.65, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
MLaw Daniel Senn, LL.M.
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.