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Entscheid

AUS.2025.88

Anordnung der Ausschaffungshaft

31. Juli 2025Deutsch15 min

der Basler Innenstadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.88

URTEIL

vom 31.

Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn,

LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103

Bottmingen

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 30. Juli 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Algerien

stammende A____ (Beurteilter) wurde am 23. Juli 2025 von der Kantonspolizei in

der Basler Innenstadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf

sich trug, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Dort wurde festgestellt, dass

er eine bestehende Einreiseverweigerung aus Deutschland für den gesamten Schengen-Raum

hat. Daraufhin wurde das Migrationsamt Basel-Stadt informiert, welches die

vorläufige Festnahme verfügte. Am 24. Juli 2025 wurde der Beurteilte vom

Migrationsamt befragt. Im Anschluss an die Befragung äusserte der Beurteilte den

Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen. Das Migrationsamt nahm das Gesuch entgegen und

leitete es an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. Gleichentags verfügte

das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, bis zum 22. Oktober

2025, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit

Urteil vom 25. Juli 2025 für drei Wochen, bis zum 13. August 2025, für

rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2025.85; da der Beurteilte

sein Asylgesuch bereits wieder zurückgezogen hatte). Mit Beschluss vom 29. Juli

2025 schrieb das SEM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. In der

Folge wies das Migrationsamt den Beurteilten aus der Schweiz weg (Verfügung vom

30. Juli 2025) und verfügte nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine

Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 23. Januar 2026.

Am 31. Juli 2025

hat eine erneute mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand

(MLaw Daniel Senn, LL.M.) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Beurteilte lässt beantragen, die Verfügung

des Migrationsamts vom 30. Juli 2025 sei aufzuheben und er umgehend aus der

Haft zu entlassen, eventualiter sei die Haft zeitlich angemessen zu verkürzen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen

(wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

(nach der Beendigung der Vorbereitungshaft bzw. der Anordnung der

Ausschaffungshaft) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung

eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts mit der

Haftanordnungsverfügung vom 30. Juli 2025 mehr als drei Monate aufgrund

ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der

Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen

Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ für das Verfahren vor dem Haftgericht

mit MLaw Daniel Senn, LL.M., eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand

zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr

[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 76 N 18 ff.). Eigentliche Täuschungsmanöver wie die

Verwendung von Alias-Namen stellen ein gewichtiges Indiz für die

Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen

persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Wie

der Haftrichter bereits im Urteil AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 festgestellt

hat, weist der Beurteilte im Schengener-Informationssystem (SIS) eine

Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung der deutschen Behörden aus. Gemäss

Angaben der deutschen Behörden wurde der Asylantrag des Beurteilten in

Deutschland am 14. März 2018 abgewiesen, der Beurteilte im März 2023 nach

Algerien rücküberführt und ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum

verfügt. Unterlegt werden diese Umstände durch das in den Akten befindliche

Laissez-Passer, welches von der algerischen Botschaft in Berlin ausgestellt

wurde und welches die Rückreise dokumentiert. Anlässlich der Verhandlung vom

25.

Juli 2025 und auch heute gab der Beurteilte zwar an, dass er nicht gewusst

habe, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gelte. Diese

Angaben erscheinen indes unglaubhaft, nachdem er auch einräumte, dass ihm die

Verfügung der deutschen Behörden eröffnet worden sei (er habe auch Dokumente,

allerdings in deutscher Sprache, erhalten, was prima vista nicht zutreffen

dürfte) und er gewusst habe, dass er weggewiesen werde. Angesichts des

Umstands, dass er von den deutschen Behörden nicht entlassen oder

beispielsweise nach Frankreich verbracht wurde (was auch aktuell seinem Wunsch

entsprechen würde), sondern nach Algerien zurückgeschafft worden war, ist der

Einwand des Beurteilten erst recht als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal er

anlässlich der Verhandlung vom 25. Juli 2025 freimütig einräumte, dass er nach

nur fünfzehn Tagen wieder nach Europa gereist sei. An der Gerichtsverhandlung

vom 25. Juli 2025 und anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli

2025.

erklärte der Beurteilte in diesem Zusammenhang zudem, dass er – sollte er erneut

in sein Heimatland ausgeschafft werden – umgehend und trotz Einreiseverbots (es

liegt neben dem SIS-Ausschreiben aus Deutschland zusätzlich in Frankreich ein

Einreiseverbot vor) nach Europa zurückkehren würde. Der Beurteilte foutiert

sich damit regelrecht um behördliche Anordnungen und es liegt nur schon deshalb

offensichtlich Untertauchensgefahr vor. Dass er sich heute geläutert zeigt und

plötzlich mit den Behörden kooperieren möchte, muss – auch vor dem Hintergrund

des nachfolgend zu Referierenden – als Schutzbehauptung betrachtet werden.

2.1.3

Darüber

hinaus stellt ein weiteres (starkes) Indiz für Untertauchensgefahr die Tatsache

dar, dass sich der Beurteilte in der Schweiz mehrfach Täuschungsmanövern

bedient und so die Behörden in die Irre geführt hat. So gab er gegenüber der

Polizei und dem Migrationsamt falsche Personalien an ([...]). Erst das

Laissez-passer, welches dem Migrationsamt von den deutschen Behörden zugstellt

wurde, erhellte seine wahre Identität, wobei der Beurteilte auch vor dem

Haftrichter in der Verhandlung vom 25. Juli 2025 zunächst an seiner falschen

Identität festhielt. Darüber hinaus ist der Beurteilte in den polizeilichen

Registern mit 21 Alias-Namen verzeichnet, was seine Unehrlichkeit betreffend

Aussagen den Behörden gegenüber belegt (in Bezug auf die abenteuerlichen

Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Basel und die Reiseroute hierher kann ohne

weiteres auf die zutreffende Erwägung 2.3 im Urteil des Haftrichters vom 25.

Juli 2025 verwiesen werden). Aus dem EURODAC-Trefferformular wird ferner ersichtlich,

dass der Beurteilte bereits drei Asylgesuche in Ungarn, Österreich und

Deutschland stellte. Den Ausgang der Asylverfahren in Ungarn und in Österreich

wartete der Beurteilte entgegen den behördlichen Anordnungen gemäss seinen

eigenen Aussagen indes nicht ab (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erwägung

2.3

des Urteils vom 25. Juli 2025), was seine Ignoranz behördlichen Anordnungen

gegenüber weiter unterstreicht, wobei er im Übrigen mit Urteil der

französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli 2025 für 45 Tage in

Frankreich eingegrenzt wurde, um seine Wegweisung sicherzustellen, wogegen er

aufgrund der vorliegenden Verhaftung vom 23. Juli 2025 offensichtlich ebenso

verstiess. Kommt dazu, dass der Beurteilte ohne gültige Papiere in die Schweiz

eingereist ist (was eine Straftat darstellt und von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 24. Juli 2025 auch geahndet wurde) und er

mehrfach ausgeführt hat, er sei nicht bereit, aus dem Gefängnis heraus nach

Algerien zurückzukehren (dass er dies heute bejaht hat, muss als unglaubhaft

betrachtet werden [vgl. dazu schon E. 2.1.2]). Gegenüber den Schweizer Behörden

gab er vielmehr mehrfach zu Protokoll, er würde bei einer Haftentlassung zu seiner

Frau in Frankreich gehen (ohne Papiere und trotz Einreiseverbots; die

französischen Behörden haben eine Rückübernahme des Beurteilten abgelehnt). Gemäss

Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2025 habe er viele Verwandte in

Europa wie in Deutschland, Frankreich oder Italien. Es liegt daher auf der

Hand, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung den Schweizer Behörden

nicht zu Verfügung halten, sondern nach Frankreich zu seiner Frau oder den

diversen Verwandten in anderen europäischen Ländern reisen würde. Die Untertauchensgefahr

geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich die Aussage vor dem

Migrationsamt am 30. Juli 2025, wonach er nicht in der Schweiz bleiben wolle,

man werde ihn bei einer Haftentlassung nie wieder in der Schweiz sehen.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er trotz

Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

2.2.2

Indem

der Beurteilte trotz des bestehenden Einreiseverbots die Schweiz betrat, ist

der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs.

1.

lit. c AIG gegeben. Es kann auf obige Ausführungen zum Haftgrund der

Untertauchensgefahr verwiesen werden.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile

Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen

Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,

mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels

Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte

(wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im

Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten

Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Schliesslich überwiegt das als

gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung

dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte

in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die

öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss (es liegen deutliche Hinweise

vor, dass er in Basel Ladendiebstähle begehen wollte; in Deutschland ist er

mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten [unter anderem Verstösse gegen das

Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie Hehlerei und

Eigentumsdelikte; in Frankreich war er wegen bewaffneten Raubüberfalls während

1.

½ Jahren in Haft; gemäss SIS-Ausschreiben gilt er als bewaffnet und

gefährlich).

Zwar scheint der Beurteilte psychische Probleme zu haben

und hat in der Vergangenheit auch suizidale Absichten geäussert. Indes sind die

Mitarbeitenden des Gefängnisses Bässlergut gemäss den hausinternen Vorgaben

professionell mit dieser Problematik umgegangen und der Beurteilte wurde für

eine kurze Zeit engmaschig überwacht. Gemäss einer Aktennotiz vom 29. Juli 2025

fand ein Gespräch mit einem Psychiater statt, aktuell seien jedoch keine

Massnahmen nötig, was der Beurteilte heute bestätigt hat. Nichtsdestotrotz wäre

die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut auch

in Zukunft sichergestellt und es kann auf die zutreffenden Erwägungen

betreffend Suizidgedanken im Urteil des Haftrichters vom 25. Juli 2025

(VGE AUS.2024.85) verwiesen werden. Auch wahrten die Schweizer Behörden bis

anhin das Beschleunigungsgebot, ist doch bereits gestern der «Auftrag Identifikation

& Papierbeschaffung» an das SEM gesendet worden.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den

abschlägigen Asylentscheid aus Deutschland und die durch die deutschen Behörden

vollzogene Rückschaffung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei

einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine

durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Zwar wurde der Identifikationsprozess mit den algerischen

Behörden bereits gestern eingeleitet. Indes ist erfahrungsgemäss erst in

einigen Monaten mit einer Antwort der algerischen Behörden zu rechnen und muss

der Beurteilte als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht

terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Nur schon

für die Organisation eines solchen Termins (was erst nach erfolgter

Identifikation in Angriff genommen werden kann) ist mit mehreren Wochen zu

rechnen, zumal Wartelisten bestehen. Nach zwei weiteren Monaten ist dann mit

einer Antwort der algerischen Behörden zu rechnen, wobei in der Folge noch eine

Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen für die Flugbuchung und eine kurze

zeitliche Reserve einberechnet werden muss, weshalb die vom Migrationsamt für

die Dauer von sechs Monaten angeordnete Haft angemessen erscheint, zumal der

Beurteilte unentgeltlich verbeiständet wurde (vgl. dazu E. 1.2). Der

Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck

angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er

mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen

zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen

umgesetzt werden. Dass der Beurteilte sich heute bereit gezeigt hat, plötzlich

mit den Behörden zu kooperieren, muss – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.1.2)

– als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Sollte sich dies als unzutreffend

erweisen und der Beurteilte tatsächlich freiwillig ausreisen wollen, steht ihm

die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs offen, womit die Situation

dannzumal neu zu beurteilen wäre.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Dem

Beurteilten wird die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. MLaw Daniel senn,

LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse

zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf seine Honorarnote

vom 31. Juli 2025 abgestellt werden kann. Für die Haftverhandlung werden

zusätzlich 2 ½ Stunden (inklusive Wegpauschale und 3 % Auslagen) entschädigt.

Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 23. Januar

2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1’166.65, zuzüglich Auslagen in

Höhe von CHF 35.–, insgesamt also CHF 1‘201.65, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

MLaw Daniel Senn, LL.M.

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.