AUS.2025.9
Verlängerung der Durchsetzungshaft
31. Januar 2025Deutsch11 min
Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1999,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.9
URTEIL
vom 3.
Februar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1999, von
Marokko,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 13. Januar 2025
betreffend Verlängerung der
Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der (nach seinen
Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1999,
reiste am 29. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch
mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab und wies den Beurteilten mit einer
Ausreisefrist bis 4. August 2021 aus der Schweiz weg. Auf die
hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
10. August 2021 nicht ein. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte
das SEM die Ausreisefrist neu auf den 6. Oktober 2021 an. Am
12. September 2022 stellte das SEM bei der marokkanischen Botschaft
ein Gesuch um Identifizierung des Beurteilten, das jedoch in der Folge negativ
beantwortet wurde. Eine daraufhin im Oktober 2023 bei den algerischen Behörden
aufgenommene Identifizierungsabklärung blieb bis anhin unbeantwortet, ebenso
ein im Nachgang zu einer Lingua-Sprachanalyse bei den marokkanischen Behörden
erneuertes Identifizierungsgesuch. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber
vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der
Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 24. Oktober 2024
von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich
einer Vorsprache festgenommen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 ordnete
das Migrationsamt eine Durchsetzungshaft bis zum 23. November 2024
an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 28. Oktober 2024 bestätigte
(VGE AUS.2024.60). Mit Verfügung vom 13. November 2024
verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum
23. Januar 2025. Dieser Verlängerung stimmte der Haftrichter am
21. November 2024 schriftlich zu, was er im Rahmen einer vom
Beurteilten verlangten mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2024
bestätigte (VGE AUS.2024.71).
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom
13. Januar 2025 die Durchsetzungshaft über den Beurteilten um zwei
Monate bis zum 23. März 2025 verlängert. Dieser Verlängerung hat der
Haftrichter am 22. Januar 2025 schriftlich zugestimmt. Der Beurteilte hat
in der Folge eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Haftverlängerung
verlangt, welche am 3. Februar 2025 unter Beizug eines Dolmetschers
und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts
stattgefunden hat. Der Beurteilte beantragt die Entlassung aus der Haft,
eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen. Der Vertreter des
Migrationsamts hält an der Haftverlängerung fest. Auf ihre Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet
wor-den. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die
vorliegend bis zum 23. Januar 2025 angeordnete Durchsetzungshaft
wurde am 13. Januar 2025 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum
23.
März 2025 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit
Verfügung vom 22. Januar 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat am
22.
Januar 2025 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung innert acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78
Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist gewahrt.
2.
2.1
Hat eine ausländische Person ihre
Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht
erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres
persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in
Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu
verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder
keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78
Abs. 1 AuG). Zweck der Durchsetzungshaft ist somit, die ausreisepflichtige
Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach
Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten
Wegweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre
Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit verbundene
Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. statt vieler BGE 140 II 49 E. 2.2.1 und 135 II 105 E. 2.2.1, je
mit weiteren Hinweisen).
2.2
Auf die Voraussetzungen für die
Anordnung der Durchsetzungshaft wurde bereits in VGE AUS.2024.60 E. 3.1 und
3.2
näher eingegangen, so dass hierfür auf die dortigen Ausführungen integral
verwiesen werden kann. Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AIG kann eine
bestehende Durchsetzungshaft nur verlängert werden, wenn die betroffene Person
weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Der
Beurteilte hatte anfänglich nach seiner Festnahme eine gewisse Bereitschaft zur
Rückkehr in seine Heimat erkennen lassen. Er hatte aber verneint, seinen Onkel
zwecks Kontaktnahme mit seiner Mutter auf sozialen Medien anschreiben zu
können, weil er sein Passwort angeblich vergessen hatte. Auch wenn der
Beurteilte sich anfangs um eine Kontaktnahme mit seiner Familie bemüht haben mag
(Freundschaftsanfrage an seinen Onkel, welche aber von diesem nicht angenommen
worden sei), so hat er in der Folge immer wieder zu verstehen gegeben, dass er
unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren will. Auf entsprechende
Fragen hin hat er in den letzten Befragungen vom 18. Dezember 2024
wie auch vom 13. Januar 2025 verneint, in der Zwischenzeit seine
Familie (Mutter, Onkel, Tante) weiters kontaktiert zu haben. Ebenso lehnte er
bisher unmissverständlich eine freiwillige Rückkehr in seine Heimat ab. Er habe
darum auch keinen Kontakt mit seinen heimatlichen Behörden zwecks Beschaffung
von Reisepapieren gesucht. An seiner verweigernden Haltung hält der Beurteilte
auch an der heutigen Verhandlung unbeirrt fest (Verhandlungsprotokoll,
S. 3). Unter diesen Umständen bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um den
Beurteilten zur Mitwirkung bei seiner Identifizierung bzw. der Intensivierung
seiner Bemühungen bei der Beschaffung von sachdienlichen Dokumenten wie
Reisepapiere zu bewegen.
2.3
Die Durchsetzungshaft muss wie
jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7.
Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79
AIG) ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105 E. 2.2.1 und 134 I
92.
E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr
erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich nur einen –
allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können
auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass sie wegen ihres
Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als "besonders
schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2 und
134.
I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
muss dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls
erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie
dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung
getragen und berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in
der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.
Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche
künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände
abzuschätzen; dabei steht dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner
Kontakte mit der betroffenen Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4 und
134.
I 92 E. 2.3.2; Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132 ff.).
Der Beurteilte
befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit gut drei Monaten in ausländerrechtlich
motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch in Anrechnung der anstehenden
Haftverlängerung noch weit von der maximal zulässigen Haftdauer von
18.
Monaten entfernt. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am
Vollzug der nach der Abweisung seines Asylgesuchs ausgesprochenen Wegweisung,
umso mehr als der Beurteilte wiederholt strafrechtlich aufgefallen ist (drei
Verurteilungen per Strafbefehl) und damit auch die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gefährdet hat. Nicht zu berücksichtigen sind entgegen dem Vorbringen
des Beurteilten die Kosten, die der öffentlichen Hand durch seine Inhaftierung
Dispositiv
entstehen. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, den Vollzug von
Landesverweisungen und Wegweisungsentscheiden wenn nötig auch mit der Inhaftierung
der ausreisepflichtigen Ausländer sicherzustellen. Die damit verbundenen Kosten
für die öffentliche Hand hat er bei diesem Entscheid selbstredend bewusst in
Kauf genommen. Trotz seiner bislang wiederholt geäusserten Weigerung, in seine
Heimat zurückzukehren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fortsetzung
der Inhaftierung beim Beurteilten zu einem Gesinnungswandel bzw. zu einer
Intensivierung seiner Bemühungen um Kontaktnahme mit seiner Familie führt. Wie
der Vertreter des Migrationsamts heute bekräftigt hat, könnte das Migrationsamt
dem Beurteilten behilflich sein, mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen.
Insbesondere könnte es helfen, wenn er eine sog. Freiwilligkeitserklärung
unterschreiben würde (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Entgegen seiner Auffassung
ist nicht ersichtlich, warum er dies nur in Freiheit, nicht aber aus der Haft
heraus soll tun können. Wenn es dem Beurteilten damit ernst gewesen wäre, hätte
er dies schon längst, als er noch in Freiheit war, tun können. Es ist nicht
ersichtlich, welches andere, mildere Mittel bei einer Freilassung wie eine
regelmässige Meldepflicht den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Beschaffung
von Reisepapieren bewegen könnte. Er hat wie erwähnt über Jahre hinweg nichts
zur Ausreise unternommen. Er war in der Zeit vom 20. August 2024 bis
zur seiner Festnahme am 24. Oktober 2024 gar untergetaucht und stand
in dieser Zeit den Behörden zwecks Organisation seiner Rückführung nicht zur
Verfügung. Damit widerlegt der Beurteilte sein heutiges Vorbringen, dass es gar
nicht in seinem Interesse liegen würde unterzutauchen, benötige er doch
Unterkunft und Nothilfegeld (Plädoyernotizen, S. 3). Während der
vorgenannten Zeit kam er nach seinen früheren Angaben bei seiner (damaligen)
Freundin in Solothurn unter, die offenbar für seinen Unterhalt aufkam, und
meldete sich nicht mehr beim Migrationsamt in Basel. Wer sich über einen
längeren Zeitraum hinweg nicht an seine Meldepflichten hält und ohne
Entschuldigung nicht zu den regelmässigen Vorspracheterminen erscheint, darf
ohne Weiteres als untergetaucht gelten. Die Verlängerung der bestehenden
Durchsetzungshaft erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als
verhältnis- und rechtmässig. Sollte der Beurteilte den geforderten
Mitwirkungspflichten nachkommen, wird das Migrationsamt zu prüfen haben, ob
noch länger an der Durchsetzungshaft festgehalten werden kann.
3.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Der
Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, was ihm – unter
Ausschluss der Einarbeitungszeit der neuen Rechtsbeiständin und unter
Beschränkung der Reisezeit auf eine halbe Stunde – bereits bewilligt worden ist
(Verfügung vom 24. Januar 2025). Die eingereichte Honorarnote weist
einen Aufwand von 5.6 Stunden (ohne heutige Verhandlung) aus. Es fällt auf,
dass die Anwältin für die Ausarbeitung des (schriftlich verfassten) Plädoyers
(Entwurf und Finalisierung) einen Zeitaufwand von insgesamt 3.75 Stunden
angibt. Dies erscheint im Vergleich mit dem Aufwand eines Rechtsbeistands, der
einen Inhaftierten schon in früheren Haftanordnungs- bzw.
–verlängerungsverfahren vertreten hat, in einem unaufwändigen Verfahren wie dem
vorliegenden als relativ hoch. Dies macht den Eindruck, dass in der
Vorbereitung des Plädoyers auch Einarbeitungszeit steckt, die der
Rechtsbeiständin des Beurteilten jedoch nicht vergütet werden kann. Mangels
näherer Angaben seitens der Rechtsbeiständin wird der zu entschädigende Aufwand
für die Vorbereitung des Plädoyers ermessensweise auf zwei Stunden festgesetzt.
Zusammen mit den Bemühungen im Vorfeld der heutigen Verhandlung (1.85 Stunden),
der heutigen Verhandlung einschliesslich Vor- und Nachbesprechung (1.75
Stunden) sowie der ankündigungsgemäss zu vergütenden Reisezeit von 0.5 Stunden
(§ 22 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) ergibt sich ein
Aufwand von 6.1 Stunden, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein
Honorar von CHF 1'220.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 6.10
ergibt. Die geltend gemachten Fahrtkosten von CHF 50.– für den Zug können nicht
berücksichtigt werden, da keine Erforderlichkeit bestand, eine auswärtige
Anwältin als Rechtsvertreterin beizuziehen (vgl. § 23 Abs. 2 HoR).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft
über A____ ist bis zum 23. März 2025, 14:54 Uhr rechtmässig und wird
bestätigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____,
[...], wird ein Honorar von CHF 1'226.10 (einschliesslich Auslagen) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.