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Entscheid

AUS.2025.9

Verlängerung der Durchsetzungshaft

31. Januar 2025Deutsch11 min

Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1999,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.9

URTEIL

vom 3.

Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1999, von

Marokko,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 13. Januar 2025

betreffend Verlängerung der

Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der (nach seinen

Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1999,

reiste am 29. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags

ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch

mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab und wies den Beurteilten mit einer

Ausreisefrist bis 4. August 2021 aus der Schweiz weg. Auf die

hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

10. August 2021 nicht ein. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte

das SEM die Ausreisefrist neu auf den 6. Oktober 2021 an. Am

12. September 2022 stellte das SEM bei der marokkanischen Botschaft

ein Gesuch um Identifizierung des Beurteilten, das jedoch in der Folge negativ

beantwortet wurde. Eine daraufhin im Oktober 2023 bei den algerischen Behörden

aufgenommene Identifizierungsabklärung blieb bis anhin unbeantwortet, ebenso

ein im Nachgang zu einer Lingua-Sprachanalyse bei den marokkanischen Behörden

erneuertes Identifizierungsgesuch. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber

vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der

Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 24. Oktober 2024

von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich

einer Vorsprache festgenommen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 ordnete

das Migrationsamt eine Durchsetzungshaft bis zum 23. November 2024

an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 28. Oktober 2024 bestätigte

(VGE AUS.2024.60). Mit Verfügung vom 13. November 2024

verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum

23. Januar 2025. Dieser Verlängerung stimmte der Haftrichter am

21. November 2024 schriftlich zu, was er im Rahmen einer vom

Beurteilten verlangten mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2024

bestätigte (VGE AUS.2024.71).

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

13. Januar 2025 die Durchsetzungshaft über den Beurteilten um zwei

Monate bis zum 23. März 2025 verlängert. Dieser Verlängerung hat der

Haftrichter am 22. Januar 2025 schriftlich zugestimmt. Der Beurteilte hat

in der Folge eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Haftverlängerung

verlangt, welche am 3. Februar 2025 unter Beizug eines Dolmetschers

und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts

stattgefunden hat. Der Beurteilte beantragt die Entlassung aus der Haft,

eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen. Der Vertreter des

Migrationsamts hält an der Haftverlängerung fest. Auf ihre Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet

wor-den. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der

kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die

vorliegend bis zum 23. Januar 2025 angeordnete Durchsetzungshaft

wurde am 13. Januar 2025 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum

23.

März 2025 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit

Verfügung vom 22. Januar 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat am

22.

Januar 2025 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer

mündlichen Verhandlung innert acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78

Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist gewahrt.

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre

Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht

erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres

persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in

Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu

verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder

keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78

Abs. 1 AuG). Zweck der Durchsetzungshaft ist somit, die ausreisepflichtige

Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach

Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten

Wegweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre

Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit verbundene

Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. statt vieler BGE 140 II 49 E. 2.2.1 und 135 II 105 E. 2.2.1, je

mit weiteren Hinweisen).

2.2

Auf die Voraussetzungen für die

Anordnung der Durchsetzungshaft wurde bereits in VGE AUS.2024.60 E. 3.1 und

3.2

näher eingegangen, so dass hierfür auf die dortigen Ausführungen integral

verwiesen werden kann. Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AIG kann eine

bestehende Durchsetzungshaft nur verlängert werden, wenn die betroffene Person

weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Der

Beurteilte hatte anfänglich nach seiner Festnahme eine gewisse Bereitschaft zur

Rückkehr in seine Heimat erkennen lassen. Er hatte aber verneint, seinen Onkel

zwecks Kontaktnahme mit seiner Mutter auf sozialen Medien anschreiben zu

können, weil er sein Passwort angeblich vergessen hatte. Auch wenn der

Beurteilte sich anfangs um eine Kontaktnahme mit seiner Familie bemüht haben mag

(Freundschaftsanfrage an seinen Onkel, welche aber von diesem nicht angenommen

worden sei), so hat er in der Folge immer wieder zu verstehen gegeben, dass er

unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren will. Auf entsprechende

Fragen hin hat er in den letzten Befragungen vom 18. Dezember 2024

wie auch vom 13. Januar 2025 verneint, in der Zwischenzeit seine

Familie (Mutter, Onkel, Tante) weiters kontaktiert zu haben. Ebenso lehnte er

bisher unmissverständlich eine freiwillige Rückkehr in seine Heimat ab. Er habe

darum auch keinen Kontakt mit seinen heimatlichen Behörden zwecks Beschaffung

von Reisepapieren gesucht. An seiner verweigernden Haltung hält der Beurteilte

auch an der heutigen Verhandlung unbeirrt fest (Verhandlungsprotokoll,

S. 3). Unter diesen Umständen bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um den

Beurteilten zur Mitwirkung bei seiner Identifizierung bzw. der Intensivierung

seiner Bemühungen bei der Beschaffung von sachdienlichen Dokumenten wie

Reisepapiere zu bewegen.

2.3

Die Durchsetzungshaft muss wie

jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7.

Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79

AIG) ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105 E. 2.2.1 und 134 I

92.

E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr

erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich nur einen –

allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können

auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass sie wegen ihres

Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als "besonders

schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2 und

134.

I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit

muss dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls

erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie

dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung

getragen und berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in

der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.

Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche

künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände

abzuschätzen; dabei steht dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner

Kontakte mit der betroffenen Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4 und

134.

I 92 E. 2.3.2; Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132 ff.).

Der Beurteilte

befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit gut drei Monaten in ausländerrechtlich

motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch in Anrechnung der anstehenden

Haftverlängerung noch weit von der maximal zulässigen Haftdauer von

18.

Monaten entfernt. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am

Vollzug der nach der Abweisung seines Asylgesuchs ausgesprochenen Wegweisung,

umso mehr als der Beurteilte wiederholt strafrechtlich aufgefallen ist (drei

Verurteilungen per Strafbefehl) und damit auch die öffentliche Sicherheit und

Ordnung gefährdet hat. Nicht zu berücksichtigen sind entgegen dem Vorbringen

des Beurteilten die Kosten, die der öffentlichen Hand durch seine Inhaftierung

Dispositiv

entstehen. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, den Vollzug von

Landesverweisungen und Wegweisungsentscheiden wenn nötig auch mit der Inhaftierung

der ausreisepflichtigen Ausländer sicherzustellen. Die damit verbundenen Kosten

für die öffentliche Hand hat er bei diesem Entscheid selbstredend bewusst in

Kauf genommen. Trotz seiner bislang wiederholt geäusserten Weigerung, in seine

Heimat zurückzukehren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fortsetzung

der Inhaftierung beim Beurteilten zu einem Gesinnungswandel bzw. zu einer

Intensivierung seiner Bemühungen um Kontaktnahme mit seiner Familie führt. Wie

der Vertreter des Migrationsamts heute bekräftigt hat, könnte das Migrationsamt

dem Beurteilten behilflich sein, mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen.

Insbesondere könnte es helfen, wenn er eine sog. Freiwilligkeitserklärung

unterschreiben würde (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Entgegen seiner Auffassung

ist nicht ersichtlich, warum er dies nur in Freiheit, nicht aber aus der Haft

heraus soll tun können. Wenn es dem Beurteilten damit ernst gewesen wäre, hätte

er dies schon längst, als er noch in Freiheit war, tun können. Es ist nicht

ersichtlich, welches andere, mildere Mittel bei einer Freilassung wie eine

regelmässige Meldepflicht den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Beschaffung

von Reisepapieren bewegen könnte. Er hat wie erwähnt über Jahre hinweg nichts

zur Ausreise unternommen. Er war in der Zeit vom 20. August 2024 bis

zur seiner Festnahme am 24. Oktober 2024 gar untergetaucht und stand

in dieser Zeit den Behörden zwecks Organisation seiner Rückführung nicht zur

Verfügung. Damit widerlegt der Beurteilte sein heutiges Vorbringen, dass es gar

nicht in seinem Interesse liegen würde unterzutauchen, benötige er doch

Unterkunft und Nothilfegeld (Plädoyernotizen, S. 3). Während der

vorgenannten Zeit kam er nach seinen früheren Angaben bei seiner (damaligen)

Freundin in Solothurn unter, die offenbar für seinen Unterhalt aufkam, und

meldete sich nicht mehr beim Migrationsamt in Basel. Wer sich über einen

längeren Zeitraum hinweg nicht an seine Meldepflichten hält und ohne

Entschuldigung nicht zu den regelmässigen Vorspracheterminen erscheint, darf

ohne Weiteres als untergetaucht gelten. Die Verlängerung der bestehenden

Durchsetzungshaft erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als

verhältnis- und rechtmässig. Sollte der Beurteilte den geforderten

Mitwirkungspflichten nachkommen, wird das Migrationsamt zu prüfen haben, ob

noch länger an der Durchsetzungshaft festgehalten werden kann.

3.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Der

Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, was ihm – unter

Ausschluss der Einarbeitungszeit der neuen Rechtsbeiständin und unter

Beschränkung der Reisezeit auf eine halbe Stunde – bereits bewilligt worden ist

(Verfügung vom 24. Januar 2025). Die eingereichte Honorarnote weist

einen Aufwand von 5.6 Stunden (ohne heutige Verhandlung) aus. Es fällt auf,

dass die Anwältin für die Ausarbeitung des (schriftlich verfassten) Plädoyers

(Entwurf und Finalisierung) einen Zeitaufwand von insgesamt 3.75 Stunden

angibt. Dies erscheint im Vergleich mit dem Aufwand eines Rechtsbeistands, der

einen Inhaftierten schon in früheren Haftanordnungs- bzw.

–verlängerungsverfahren vertreten hat, in einem unaufwändigen Verfahren wie dem

vorliegenden als relativ hoch. Dies macht den Eindruck, dass in der

Vorbereitung des Plädoyers auch Einarbeitungszeit steckt, die der

Rechtsbeiständin des Beurteilten jedoch nicht vergütet werden kann. Mangels

näherer Angaben seitens der Rechtsbeiständin wird der zu entschädigende Aufwand

für die Vorbereitung des Plädoyers ermessensweise auf zwei Stunden festgesetzt.

Zusammen mit den Bemühungen im Vorfeld der heutigen Verhandlung (1.85 Stunden),

der heutigen Verhandlung einschliesslich Vor- und Nachbesprechung (1.75

Stunden) sowie der ankündigungsgemäss zu vergütenden Reisezeit von 0.5 Stunden

(§ 22 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) ergibt sich ein

Aufwand von 6.1 Stunden, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein

Honorar von CHF 1'220.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 6.10

ergibt. Die geltend gemachten Fahrtkosten von CHF 50.– für den Zug können nicht

berücksichtigt werden, da keine Erforderlichkeit bestand, eine auswärtige

Anwältin als Rechtsvertreterin beizuziehen (vgl. § 23 Abs. 2 HoR).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft

über A____ ist bis zum 23. März 2025, 14:54 Uhr rechtmässig und wird

bestätigt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____,

[...], wird ein Honorar von CHF 1'226.10 (einschliesslich Auslagen) aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.