AUS.2025.90
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
11. August 2025Deutsch8 min
Der aus Algerien
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.90
URTEIL
vom 11.
August 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 7. August 2025
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____ (Beurteilter) wurde am 1. August 2025 in Genf von der Polizei
kontrolliert. Bei der Systemabfrage wurde festgestellt, dass er vom Kanton
Basel-Stadt aufgrund von Bussenumwandlungen (insgesamt acht Tage)
ausgeschrieben ist. Er wurde deshalb vorläufig festgenommen und am 4. August
2025 nach Basel verbracht, wo er sich zwecks Verbüssung der
Ersatzfreiheitsstrafen bis zum 9. August 2025 in strafrechtlich
motivierter Haft befand. Bereits am 7. August 2025 verfügte das Migrationsamt
Basel-Stadt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen (ab 9.
August 2025). Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche
Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen
nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür,
dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will,
wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch dann
zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen
Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan
hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte, welcher auch
mit der Aliasidentität [...] (geboren am [...], von Algerien) bekannt ist, am 21. September
2020.
in Spanien, am 11. Juli 2022 in Deutschland, am 17. November 2023 in
Luxemburg und am 6. Mai 2024 erneut in Deutschland um Asyl ersucht. Trotzdem
wurde der Beurteilte im Frühling und Sommer 2023 in Basel daktyloskopisch
erfasst und am 4. September 2023 von der Schweiz nach Deutschland ausgeschafft,
hat dann Deutschland aber entgegen den behördlichen Anordnungen wieder verlassen
und ist – wie seit jeher ohne gültige Papiere – nach Frankreich weitergereist.
Auf der Reise nach Frankreich will er in Luxemburg gezwungen worden sein, ein
Asylgesuch zu stellen. Da er die eigenen Angaben zufolge die notwendige
medizinische Behandlung dort nicht bekommen habe, hat er das Ergebnis des
Asylverfahrens entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht abgewartet und ist nach
Frankreich weitergereist. Indes hat er dann am 6. Mai 2024 erneut in
Deutschland um Asyl ersucht, wo er «eine Ablehnung» erhalten haben will.
Offenbar ist der Beurteilte dann nach Frankreich weitergereist, will er doch
aktuell in Mulhouse wohnen. Nichtsdestotrotz ist er dann – trotz eines seit dem
11.
Juli 2024 gültigen, schengenweiten Einreiseverbots und ohne gültige Papiere
zu besitzen – am 1. August 2025 knapp 250 Kilometer entfernt, in Genf,
betroffen worden. Dass der Beurteilte in der Vergangenheit bereits einmal
untergetaucht ist, belegt schliesslich das am 27. Mai 2024 von Deutschland im
SIS ausgeschriebene Fahndungsersuchen zwecks Wegweisung.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte
im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz
abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen
würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der
Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen
den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren und
trotz schengenweiten Einreiseverbots – wie angegeben nach Frankreich
weiterreisen würde (wo sich offenbar auch seine Ehefrau und gemeinsame Kinder
befinden) und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt
über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In
dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach
dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich
(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige
Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon
abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des
Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das
Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft
ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden,
werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es
sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner
Befragung beim Migrationsamt vom 7. August 2025 auch zu Protokoll gegeben hat,
dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Die Schmerzen am Kopf und am linken Bein
können durch den medizinischen Dienst des Gefängnisses Bässlergut
(medikamentös) behandelt werden. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft
für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a
AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des
Rückübernahmestaates (mutmasslich Spanien, Deutschland oder Luxemburg) zu
prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die
Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Dublin-Verfahren (Kategorie III) wurde
am 7. August 2025 durch das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um dem
Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten,
dieses auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 9. August 2025 bis zum
26.
September 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse
1, 4051 Basel.