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Entscheid

AUS.2025.90

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

11. August 2025Deutsch8 min

Der aus Algerien

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.90

URTEIL

vom 11.

August 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 7. August 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Algerien

stammende A____ (Beurteilter) wurde am 1. August 2025 in Genf von der Polizei

kontrolliert. Bei der Systemabfrage wurde festgestellt, dass er vom Kanton

Basel-Stadt aufgrund von Bussenumwandlungen (insgesamt acht Tage)

ausgeschrieben ist. Er wurde deshalb vorläufig festgenommen und am 4. August

2025 nach Basel verbracht, wo er sich zwecks Verbüssung der

Ersatzfreiheitsstrafen bis zum 9. August 2025 in strafrechtlich

motivierter Haft befand. Bereits am 7. August 2025 verfügte das Migrationsamt

Basel-Stadt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen (ab 9.

August 2025). Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche

Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen

nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür,

dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will,

wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt

(Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche

Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken

sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und

Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung

des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine

erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im

Einzelfall (Zünd, in: Kommentar

Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3).

Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die

Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch dann

zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen

Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan

hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte, welcher auch

mit der Aliasidentität [...] (geboren am [...], von Algerien) bekannt ist, am 21. September

2020.

in Spanien, am 11. Juli 2022 in Deutschland, am 17. November 2023 in

Luxemburg und am 6. Mai 2024 erneut in Deutschland um Asyl ersucht. Trotzdem

wurde der Beurteilte im Frühling und Sommer 2023 in Basel daktyloskopisch

erfasst und am 4. September 2023 von der Schweiz nach Deutschland ausgeschafft,

hat dann Deutschland aber entgegen den behördlichen Anordnungen wieder verlassen

und ist – wie seit jeher ohne gültige Papiere – nach Frankreich weitergereist.

Auf der Reise nach Frankreich will er in Luxemburg gezwungen worden sein, ein

Asylgesuch zu stellen. Da er die eigenen Angaben zufolge die notwendige

medizinische Behandlung dort nicht bekommen habe, hat er das Ergebnis des

Asylverfahrens entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht abgewartet und ist nach

Frankreich weitergereist. Indes hat er dann am 6. Mai 2024 erneut in

Deutschland um Asyl ersucht, wo er «eine Ablehnung» erhalten haben will.

Offenbar ist der Beurteilte dann nach Frankreich weitergereist, will er doch

aktuell in Mulhouse wohnen. Nichtsdestotrotz ist er dann – trotz eines seit dem

11.

Juli 2024 gültigen, schengenweiten Einreiseverbots und ohne gültige Papiere

zu besitzen – am 1. August 2025 knapp 250 Kilometer entfernt, in Genf,

betroffen worden. Dass der Beurteilte in der Vergangenheit bereits einmal

untergetaucht ist, belegt schliesslich das am 27. Mai 2024 von Deutschland im

SIS ausgeschriebene Fahndungsersuchen zwecks Wegweisung.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte

im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz

abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen

würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der

Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen

den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren und

trotz schengenweiten Einreiseverbots – wie angegeben nach Frankreich

weiterreisen würde (wo sich offenbar auch seine Ehefrau und gemeinsame Kinder

befinden) und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt

über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In

dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach

dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich

(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige

Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon

abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des

Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das

Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft

ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden,

werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es

sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner

Befragung beim Migrationsamt vom 7. August 2025 auch zu Protokoll gegeben hat,

dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Die Schmerzen am Kopf und am linken Bein

können durch den medizinischen Dienst des Gefängnisses Bässlergut

(medikamentös) behandelt werden. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft

für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a

AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des

Rückübernahmestaates (mutmasslich Spanien, Deutschland oder Luxemburg) zu

prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die

Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Dublin-Verfahren (Kategorie III) wurde

am 7. August 2025 durch das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um dem

Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten,

dieses auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 9. August 2025 bis zum

26.

September 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse

1, 4051 Basel.