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Entscheid

AUS.2025.91

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

11. August 2025Deutsch8 min

des Migrationsamts verfügte in der Folge die vorläufige Festnahme des Beurteilten.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.91

URTEIL

vom 11.

August 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 9. August 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der eigenen

Angaben zufolge aus Marokko stammende A____ (Beurteilter) wurde am frühen

Morgen des 9. August 2025 in Basel von der Kantonspolizei einer Kontrolle

unterzogen. Anlässlich der Kontrolle konnte sich der Beurteilte mit keinen

rechtsgenüglichen Reisedokumenten legitimieren. Bei der Effektenbeschau konnten

zudem eine Beisszange, ein grosser Nagelknipser und ein Messer sichergestellt

werden. Weiter konnte im Schengener-Informationssystem (SIS) eine Wegweisung

von Österreich festgestellt werden. Der daraufhin kontaktierte Piketthabende

des Migrationsamts verfügte in der Folge die vorläufige Festnahme des Beurteilten.

Am 9. August 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt eine Vorbereitungshaft

im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine

richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als

Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Darüber hinaus kann die

betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. f AIG zur

Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen

Dublin-Staat in Haft genommen werden, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz

aufhält, hier ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den

drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Im Übrigen lässt die

Verletzung eines Einreiseverbots ebenfalls befürchten, dass die betroffene

Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Art. 76a Abs. 2

lit. e AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme

von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken

mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den

Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des

Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine

erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im

Einzelfall (Zünd, in: Kommentar

Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N

3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die

Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte, welcher auch

mit der Aliasidentität [...] (geboren am [...], von Marokko) bekannt ist, am

23.

Juni 2021 in Österreich, 19. Januar 2023 in Italien und am 18. Juli 2024 in

Deutschland um Asyl ersucht. Entgegen den behördlichen Anordnungen ist er – wie

er selber einräumt – ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten aus

Österreich ausgereist und nach Italien gegangen, wo er sich während vier Jahren

ohne Papiere, mithin illegal, aufgehalten habe. Danach sei er nach Deutschland

gereist, wo er sich seit einem Jahr aufhalte. Am 9. August 2025 wurde er dann –

ohne im Besitz der für den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein und gegen

das von den italienischen Behörden eröffnete schengenweite Einreiseverbot

verstossend (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG) – mitten in der Nacht in Basel

kontrolliert. Dass er hier nur mit einem Kollegen im Rhein baden wollte, ist

aufgrund der Festnahmezeit um 01:35 Uhr und den mitgeführten Effekten

(Beisszange, Messer und Nagelknipser) auszuschliessen. Dass der Beurteilte in

der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist, belegt schliesslich das am

21.

August 2023 von Österreich im SIS ausgeschriebene Fahndungsersuchen zwecks

Wegweisung.

2.2.2

Anlässlich

der Befragung beim Migrationsamt vom 9. August 2025 wurde der Beurteilte am

Ende gefragt, was er dazu sage, dass er in Haft bleiben müsse und so schnell

wie möglich in den für ihn zuständigen Dublin-Staat überstellt werde. Als

Antwort darauf gab er zu Protokoll, dass er diesfalls lieber Asyl in der

Schweiz beantragen wolle, anstatt ins Gefängnis zu gehen. Er habe kein

Verbrechen verübt. Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass der sich

rechtswidrig in der Schweiz befindliche Beurteilte – im Wissen um seine bereits

an anderen Orten gestellten Asylgesuche – damit offensichtlich bezweckt, den

drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Insofern ist auch Art. 76a

Abs. 2 lit. f AIG einschlägig.

2.2.3

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte

im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz

abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen

würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der

Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen

den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren und

trotz schengenweiten Einreiseverbots – wie vor dem Migrationsamt angegeben nach

Deutschland reisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen.

In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach

dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Deutschland

(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige

Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon

abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des

Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das

Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft

ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.5

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung beim Migrationsamt vom 9. August 2025 auch zu Protokoll

gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der

Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden (bei der Datumsangabe in der

Verfügung vom 9. August 2025 [20. September 2025] handelt es sich um ein

offensichtliches Versehen, was sich unmittelbar aus der Begründung der

Verfügung ergibt und der zuständige Mitarbeiter des Migrationsamts gegenüber

dem Haftrichter im Übrigen bestätigt hat), da zunächst die Zuständigkeit des

Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland, Österreich oder Italien) zu

prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die

Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Dublin-Verfahren (Kategorie I) wurde am

9.

August 2025 durch das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um dem

Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten,

dieses auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 9. August 2025 bis zum

26.

September 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das

Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.