AUS.2025.93
Haftentlassungsgesuch
15. August 2025Deutsch14 min
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und Busse von CHF 1'500.– wegen versuchten Diebstahls,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.93
URTEIL
vom 15.
August 2025
Beteiligte
A____,
geb. [...], unbekannte
Staatsangehörigkeit,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller)
reiste am 24. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag
ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde.
Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Ab dem 28. April 2002
galt der Gesuchsteller als verschwunden. Am 18. August 2003 stellte A____ in
der Schweiz erneut in Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid vom 29. August
2003 nicht eingetreten und er erneut aus der Schweiz weggewiesen. Mit Datum vom
19. September 2003 ist der Gesuchsteller erneut als verschwunden verzeichnet.
Am 29. Januar 2015 stellte der Gesuchsteller sein drittes Asylgesuch. Infolge
unkontrollierter Abreise wurde dieses erst am 14. Juni 2019 wiederaufgenommen
und mit Entscheid vom 5. August 2019 durch das Staatssekretariat für Migration
(SEM) abgelehnt. Der Gesuchsteller wurde abermals aus der Schweiz weggewiesen.
Während seiner
Aufenthalte in der Schweiz wurde der Gesuchsteller verschiedentlich straffällig
und befand sich deswegen weiterderholt im Strafvollzug:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2016: bedingte
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und Busse von CHF 1'500.– wegen versuchten Diebstahls,
Diebstahls, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2018: 120
Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2018: 30
Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2018: 90
Tage Freiheitsstrafe sowie Busse von CHF 800.– wegen rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügigen
Diebstahls;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juni 2019: 130
Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2019: 50
Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. September 2019:
50 Tage Freiheitsstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie Beschimpfung;
-
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2019: zwölf Monate
Freiheitsstrafe, Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse in Höhe von CHF
1'000.– wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, versuchten
Raubs und mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; zudem
Landesverweisung von fünf Jahren;
-
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2021: Freiheitsstrafe
von elf Monaten, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie Busse in Höhe von CHF
400.– wegen
Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher
Beschimpfung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2022: 20
Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2022: 30 Tage
Freiheitsstrafe, 50 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.– und Busse in der Höhe von CHF 600.– wegen geringfügiger
Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung,
Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen geringfügigen Diebstahls;
-
Urteil des Strafgerichtsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2023:
24 Monate Freiheitsstrafe, 25 Tagessätze Geldstrafe sowie Busse von CHF 850.– wegen mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Tätlichkeiten, Körperverletzung und versuchter Körperverletzung. Zudem
Landesverweisung von 20 Jahren.
Per 1. August
2024 wurde der Gesuchsteller aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen
des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen und im Anschluss in Ausschaffungshaft
versetzt (VGE AUS.2024.40). Nachdem am 21. August 2024 eine dritte
Identifizierungsanfrage bei den algerischen Behörden abschlägig beantwortet
wurde, ist der Gesuchsteller in Durchsetzungshaft versetzt worden (von der
Haftrichterin mit Urteil VGE AUS.2024.45 vom 23. August 2024 bis zum 21. September
2024 bestätigt), welche vom Haftrichter mit Urteil vom 27. September 2024 um
zwei Monate verlängert wurde (VGE AUS.2024.53). Mit Verfügungen vom 18.
November 2024, 20. Januar 2025, 19. März 2025, 12. Mai 2025 und vom 16.
Juli 2025 stimmte der Haftrichter seitens des Migrationsamts für jeweils zwei
Monate verlängerten Durchsetzungshaften zu (VGE AUS.2024.66, AUS.2025.6,
AUS.2025.28, AUS.2025.50, AUS.2025.78). Die aktuelle Durchsetzungshaft dauert
noch bis zum 21. September 2025.
Am 14. August 2025 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt
ein auf den 7. August 2025 datiertes Schreiben ein, welches vom Haftrichter
angesichts der unverständlichen Formulierung nicht interpretiert werden konnte,
sodass er über das Migrationsamt beim Gesuchsteller nachfragen liess, wie das
Schreiben zu verstehen sei. A____ teilte dem Migrationsamt gegenüber in der
Folge mit, dass seine Eingabe als Haftentlassungsgesuch zu verstehen sei. Am
15. August 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers daher eine
mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Gesuchsteller befragt worden
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem
Gesuchsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch
dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die im Rahmen
der Durchsetzungshaft inhaftierte Person kann ohne Beachtung von Fristen ein
Haftentlassungsgesuch einreichen (vgl. dazu BGE 140 II 409 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2022, Rz. 12.34, 12.138). Die richterliche Behörde hat hierüber innert acht
Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs.
5.
Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Die
heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des Entscheids innerhalb von acht
Arbeitstagen (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG) und damit rechtzeitig stattgefunden.
2.
Das richterliche
Prüfprogramm bei einem Entlassungsgesuch ist mit jenem bei der Haftanordnung
bzw. -verlängerung identisch (Hugi Yar,
a.a.O., Rz. 12.40). Insofern ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen
der Durchsetzungshaft weiterhin gegeben sind, wobei vorgängig grundsätzlich auf
alle bisher ergangenen Urteile und Verfügungen den Gesuchteller betreffend verwiesen
wird (VGE AUS.2024.40 vom 2. August 2024, AUS.2024.45 vom 23. August 2024,
AUS.2024.53 vom 27. September 2024, AUS.2024.66 vom 18. November 2024,
AUS.2025.6 vom 20. Januar 2025, AUS.2025.28 vom 19. März 2025, AUS.2025.50 vom
12.
Mai 2025 und AUS.2025.78 vom 16. Juli 2025).
3.
3.1
3.1.1
Hat
eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb
der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so
darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht
Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht
zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1
AIG).
3.1.2
Die Durchsetzungshaft setzt
voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen
Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines
Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis
und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm
verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen
Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die
Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von
Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur
Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die
Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle
Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen
des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung
sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes
Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger,
a.a.O., S. 205).
3.1.3
Die Vorbereitungs- und die
Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art.
78.
AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht
überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf Monate verlängert
werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AIG).
Die angeordnete Haft hat innerhalb der
zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein.
3.2
3.2.1
Der
Gesuchsteller ist bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden und
bereits zweimal strafrechtlich mit einer Landesverweisung belegt worden,
letztmals für die Dauer von 20 Jahren. Es hat über Jahre hinweg bis heute mit
allergrösster Renitenz gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in sein
Heimatland zurück zu kehren. Im Gegenteil foutiert er sich regelrecht um seine
Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren (Art. 90 AIG) und weigert
sich, die Behörden über seine wahre Identität und Nationalität aufzuklären. Er
hat dazu in der Schweiz und in anderen europäischen Ländern verschiedene Aliasidentitäten
angegeben. Alle, auf diversen Wegen in Angriff genommene Bestrebungen des Migrationsamts
und des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Identität des Gesuchstellers
herauszufinden und ihn durch ein (nach den bisherigen Erkenntnissen) in Frage
kommendes Land – namentlich Marokko, Algerien, Tunesien – als Staatsbürger
anerkennen zu lassen, sind bislang gescheitert. Dabei führt A____ die Behörden
teilweise regelrecht an der Nase herum, wenn er etwa behauptet, er habe
Angehörige in Italien, dann aber sagt, dies habe er nur aus Ärger angegeben.
Letztmals haben die algerischen Behörden am 21. August 2024 darüber informiert,
dass A____ weder unter dem Namen [...]», noch unter dem Namen [...]» habe
identifiziert werden können. Die Mitwirkung an einem Lingua-Gutachten hat der Gesuchsteller
verweigert, indem er entgegen allen bisherigen Befragungen angegeben hat, kein
Arabisch mehr zu sprechen und in französischer Sprache geantwortet hat.
3.2.2
Die
Renitenz bzw. fehlende Kooperationsbereitschaft des Gesuchstellers
unterstreicht auch sein unannehmbares Verhalten im Gefängnis Bässlergut
(verweigerte Zuführungen zum Migrationsamt [Vorsprachetermine vom 18. Oktober
2024, 21. Oktober 2024, 1. November 2024 und zwei Mal am 7. November];
Disziplinierung wegen unerlaubter Entgegennehme von Betäubungsmitteln
[Verfügung der Gefängnisleitung vom 21. Oktober 2024]); Hungerstreik vom 11.
November 2024 bis zum 4. Dezember 2024; Verdacht, Mitgefangene auf seiner
Station angestiftet zu haben, die Nahrungsaufnahme ebenfalls zu verweigern;
Disziplinierung wegen Beleidigung/Beschimpfung gegen den Gefängnisarzt [Verfügung
der Gefängnisleitung vom 21. November 2024]), sodass er am 16. Dezember 2024 ins
Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich verlegt
werden musste. Seit dem 20. Februar 2025 befindet er sich wieder im
Ausschaffungsgefängnis Bässlergut. Nachdem er zunächst erneut mit inakzeptablem
Verhalten auffiel (Notwendigkeit polizeilichen Zwangs zur Zuführung zum
Migrationsamt; Disziplinierung mit zehn Tagen Arrest vom 11. März 2025 wegen
Tätlichkeiten gegen das Gefängnispersonal und Sachbeschädigung) scheint er sich
nunmehr beruhigt zu haben und es sind keine Vorkommnisse mehr dokumentiert, wobei
er sich damit «nur» der Normalität annähert, wird im Freiheitsentzug doch
angemessenes Verhalten erwartet (BGer 6B_560/2018 vom 13. August 2018 E.
3.6, 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Darüber hinaus haben Abklärungen
im Bethesda-Spital betreffend die geltend gemachten Kniebeschwerden dazu geführt,
dass nicht von einer akuten, notfallmässig zu behandelnden Pathologie am linken
Kniegelenk auszugehen ist. Entgegen seiner Ankündigung ist der Gesuchsteller
jedoch auch nach Klärung seiner gesundheitlichen Probleme nicht bereit, mit den
Behörden zu kooperieren.
3.2.3
Nach
dem Gesagten haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen
möglich ist, um herauszufinden, um wen es sich beim Gesuchsteller wirklich handelt,
was Voraussetzung dafür bildet, ihn durch einen Staat anerkennen zu lassen, um
so ein Laissez-Passer für eine Rückreise in sein Heimatland zu bekommen. A____ ist selbstredend in der Lage, dieser Ungewissheit ein Ende zu setzen,
indem er wahre Angaben zu seiner Person macht bzw. sich mit seiner
Heimatbehörde in Verbindung setzt. Damit hat nur er es zurzeit in der Hand,
seine Ausschaffung möglich zu machen (und gleichzeitig die Haft zu beenden),
weshalb diese Voraussetzung für die Anordnung von Durchsetzungshaft gegeben
ist.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss «[…] jeweils aufgrund
der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot verstösst» (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133
II 97 E. 2.2 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den
die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem
Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen
und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat,
die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201 E. 2.2.2).
4.1.2
Das mutmassliche künftige Verhalten
des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils
aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent
unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden
Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden
könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie
versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).
4.2
Der Gesuchsteller befindet sich zum
heutigen Zeitpunkt seit etwas mehr als einem Jahr in ausländerrechtlich
begründeter Haft und die erstandene Haft ist damit noch recht weit von der
maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) entfernt. Bei dieser
Ausgangslage ist weiterhin an der Durchsetzungshaft festzuhalten, zumal trotz
der wiederholt geäusserten Weigerung von A____, mit den schweizerischen
Behörden zu kooperieren (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG), nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Fortsetzung der Inhaftierung zu einem Gesinnungswandel
führt und ein äusserst grosses öffentliches Interesse am Vollzug der mehrfach
ausgesprochenen Wegweisungen bzw. der beiden Landesverweisungen (5 und 20
Jahre) besteht, umso mehr als der Gesuchsteller sich seit über 20 Jahren
regelrecht um seine Ausreisepflicht foutiert hat und er in der Vergangenheit
wiederholt und massiv straffällig geworden ist (insgesamt zwölf Verurteilungen).
Es ist auch nicht ersichtlich, welche anderen, milderen Mittel, den
Gesuchsteller zur Beschaffung von Reisepapieren und zur Ausreise bewegen
könnten, zumal er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
4.3
Wenn der Gesuchsteller behauptet, er
habe sich bereits im Jahr 2003/2004 in Administrativhaft befunden und befinde
sich deshalb insgesamt seit mehr als 18 Monaten in ausländerrechtlich
begründeter Haft, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser Behauptung bereits in
AUS.2024.53 vom 27. September 2024 und AUS.2025.28 vom 19. März 2025
nachgegangen und ausgeführt wurde, dass sich seine Behauptung gemäss den
behördlichen Abklärungen nicht verifìzieren lasse, wobei sich die aktuelle
Inhaftierung ohnehin auf die neu dazu gekommenen Landesverweisungen aus den
Jahren 2019 und 2023 stützte und er seit seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr
2003/2004 auch aus der Schweiz ausgereist sei, sei er doch in den Jahren
2014-2018 in Frankreich mehrfach strafrechtlich verzeichnet und habe sich im
Jahr 2011 gemäss Auskunft der griechischen Behörden in Athen befunden. Bei
dieser Ausgangslage hat die 18-Monats-Frist nach seiner erneuten Einreise neu
zu laufen begonnen (vgl. dazu BGE 143 II 113 E. 3.2; Marcone, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und lntegrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 79 N 17).
5.
5.1
Die Durchsetzungshaft erweist sich
gemäss dem vorstehend Erwogenen weiterhin als recht- und verhältnismässig und das
Haftentlassungsgesuch ist demgemäss abzuweisen. Für das Gerichtsverfahren
werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht).
5.2
5.2.1
Nach BGE 134 I 92 E. 4 hat die
ausländische Person bei bereits früher gewährter unentgeltlicher Verbeiständung
im Falle weiterer Verlängerung der Durchsetzungshaft von Verfassungs wegen
(Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) nur einen Anspruch auf
abermalige unentgeltliche Verbeiständung, falls neue Sachumstände vorliegen,
welche geeignet erscheinen, die Aufrechterhaltung der Festhaltung in Frage zu
stellen, oder besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur
bestehen.
5.2.2
Der Gesuchsteller
hat zwar nicht um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Da er sein
Haftentlassungsgesuch jedoch mit der Begründung stellte, er befinde sich seit insgesamt
mehr als 18 Monaten in Administrativhaft, diese Thematik aber bereits Thema von
zwei Urteilen war (vgl. dazu E. 4.3) und im Übrigen auch keine anderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur ersichtlich sind, wäre ein
solches Gesuch abzuweisen gewesen, zumal der Gesuchsteller bei der Anordnung
der Durchsetzungshaft unentgeltlich verbeiständet war (VGE AUS.2024.45 vom 23.
August 2024).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird
abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.