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Entscheid

AUS.2025.93

Haftentlassungsgesuch

15. August 2025Deutsch14 min

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und Busse von CHF 1'500.– wegen versuchten Diebstahls,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.93

URTEIL

vom 15.

August 2025

Beteiligte

A____,

geb. [...], unbekannte

Staatsangehörigkeit,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Gesuchsteller)

reiste am 24. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag

ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde.

Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Ab dem 28. April 2002

galt der Gesuchsteller als verschwunden. Am 18. August 2003 stellte A____ in

der Schweiz erneut in Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid vom 29. August

2003 nicht eingetreten und er erneut aus der Schweiz weggewiesen. Mit Datum vom

19. September 2003 ist der Gesuchsteller erneut als verschwunden verzeichnet.

Am 29. Januar 2015 stellte der Gesuchsteller sein drittes Asylgesuch. Infolge

unkontrollierter Abreise wurde dieses erst am 14. Juni 2019 wiederaufgenommen

und mit Entscheid vom 5. August 2019 durch das Staatssekretariat für Migration

(SEM) abgelehnt. Der Gesuchsteller wurde abermals aus der Schweiz weggewiesen.

Während seiner

Aufenthalte in der Schweiz wurde der Gesuchsteller verschiedentlich straffällig

und befand sich deswegen weiterderholt im Strafvollzug:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2016: bedingte

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und Busse von CHF 1'500.– wegen versuchten Diebstahls,

Diebstahls, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2018: 120

Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2018: 30

Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2018: 90

Tage Freiheitsstrafe sowie Busse von CHF 800.– wegen rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügigen

Diebstahls;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juni 2019: 130

Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2019: 50

Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. September 2019:

50 Tage Freiheitsstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

sowie Beschimpfung;

-

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2019: zwölf Monate

Freiheitsstrafe, Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse in Höhe von CHF

1'000.– wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, versuchten

Raubs und mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; zudem

Landesverweisung von fünf Jahren;

-

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2021: Freiheitsstrafe

von elf Monaten, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie Busse in Höhe von CHF

400.– wegen

Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher

Beschimpfung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2022: 20

Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2022: 30 Tage

Freiheitsstrafe, 50 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.– und Busse in der Höhe von CHF 600.– wegen geringfügiger

Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung,

Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen geringfügigen Diebstahls;

-

Urteil des Strafgerichtsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2023:

24 Monate Freiheitsstrafe, 25 Tagessätze Geldstrafe sowie Busse von CHF 850.– wegen mehrfachen

geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Tätlichkeiten, Körperverletzung und versuchter Körperverletzung. Zudem

Landesverweisung von 20 Jahren.

Per 1. August

2024 wurde der Gesuchsteller aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen

des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen und im Anschluss in Ausschaffungshaft

versetzt (VGE AUS.2024.40). Nachdem am 21. August 2024 eine dritte

Identifizierungsanfrage bei den algerischen Behörden abschlägig beantwortet

wurde, ist der Gesuchsteller in Durchsetzungshaft versetzt worden (von der

Haftrichterin mit Urteil VGE AUS.2024.45 vom 23. August 2024 bis zum 21. September

2024 bestätigt), welche vom Haftrichter mit Urteil vom 27. September 2024 um

zwei Monate verlängert wurde (VGE AUS.2024.53). Mit Verfügungen vom 18.

November 2024, 20. Januar 2025, 19. März 2025, 12. Mai 2025 und vom 16.

Juli 2025 stimmte der Haftrichter seitens des Migrationsamts für jeweils zwei

Monate verlängerten Durchsetzungshaften zu (VGE AUS.2024.66, AUS.2025.6,

AUS.2025.28, AUS.2025.50, AUS.2025.78). Die aktuelle Durchsetzungshaft dauert

noch bis zum 21. September 2025.

Am 14. August 2025 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt

ein auf den 7. August 2025 datiertes Schreiben ein, welches vom Haftrichter

angesichts der unverständlichen Formulierung nicht interpretiert werden konnte,

sodass er über das Migrationsamt beim Gesuchsteller nachfragen liess, wie das

Schreiben zu verstehen sei. A____ teilte dem Migrationsamt gegenüber in der

Folge mit, dass seine Eingabe als Haftentlassungsgesuch zu verstehen sei. Am

15. August 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers daher eine

mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Gesuchsteller befragt worden

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem

Gesuchsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch

dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die im Rahmen

der Durchsetzungshaft inhaftierte Person kann ohne Beachtung von Fristen ein

Haftentlassungsgesuch einreichen (vgl. dazu BGE 140 II 409 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2022, Rz. 12.34, 12.138). Die richterliche Behörde hat hierüber innert acht

Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs.

5.

Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Die

heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des Entscheids innerhalb von acht

Arbeitstagen (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG) und damit rechtzeitig stattgefunden.

2.

Das richterliche

Prüfprogramm bei einem Entlassungsgesuch ist mit jenem bei der Haftanordnung

bzw. -verlängerung identisch (Hugi Yar,

a.a.O., Rz. 12.40). Insofern ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen

der Durchsetzungshaft weiterhin gegeben sind, wobei vorgängig grundsätzlich auf

alle bisher ergangenen Urteile und Verfügungen den Gesuchteller betreffend verwiesen

wird (VGE AUS.2024.40 vom 2. August 2024, AUS.2024.45 vom 23. August 2024,

AUS.2024.53 vom 27. September 2024, AUS.2024.66 vom 18. November 2024,

AUS.2025.6 vom 20. Januar 2025, AUS.2025.28 vom 19. März 2025, AUS.2025.50 vom

12.

Mai 2025 und AUS.2025.78 vom 16. Juli 2025).

3.

3.1

3.1.1

Hat

eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb

der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder

Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so

darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht

Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht

zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1

AIG).

3.1.2

Die Durchsetzungshaft setzt

voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen

Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines

Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis

und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm

verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen

Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die

Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von

Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur

Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die

Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle

Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen

des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung

sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes

Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger,

a.a.O., S. 205).

3.1.3

Die Vorbereitungs- und die

Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art.

78.

AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht

überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen

richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf Monate verlängert

werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

(Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AIG).

Die angeordnete Haft hat innerhalb der

zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein.

3.2

3.2.1

Der

Gesuchsteller ist bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden und

bereits zweimal strafrechtlich mit einer Landesverweisung belegt worden,

letztmals für die Dauer von 20 Jahren. Es hat über Jahre hinweg bis heute mit

allergrösster Renitenz gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in sein

Heimatland zurück zu kehren. Im Gegenteil foutiert er sich regelrecht um seine

Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren (Art. 90 AIG) und weigert

sich, die Behörden über seine wahre Identität und Nationalität aufzuklären. Er

hat dazu in der Schweiz und in anderen europäischen Ländern verschiedene Aliasidentitäten

angegeben. Alle, auf diversen Wegen in Angriff genommene Bestrebungen des Migrationsamts

und des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Identität des Gesuchstellers

herauszufinden und ihn durch ein (nach den bisherigen Erkenntnissen) in Frage

kommendes Land – namentlich Marokko, Algerien, Tunesien – als Staatsbürger

anerkennen zu lassen, sind bislang gescheitert. Dabei führt A____ die Behörden

teilweise regelrecht an der Nase herum, wenn er etwa behauptet, er habe

Angehörige in Italien, dann aber sagt, dies habe er nur aus Ärger angegeben.

Letztmals haben die algerischen Behörden am 21. August 2024 darüber informiert,

dass A____ weder unter dem Namen [...]», noch unter dem Namen [...]» habe

identifiziert werden können. Die Mitwirkung an einem Lingua-Gutachten hat der Gesuchsteller

verweigert, indem er entgegen allen bisherigen Befragungen angegeben hat, kein

Arabisch mehr zu sprechen und in französischer Sprache geantwortet hat.

3.2.2

Die

Renitenz bzw. fehlende Kooperationsbereitschaft des Gesuchstellers

unterstreicht auch sein unannehmbares Verhalten im Gefängnis Bässlergut

(verweigerte Zuführungen zum Migrationsamt [Vorsprachetermine vom 18. Oktober

2024, 21. Oktober 2024, 1. November 2024 und zwei Mal am 7. November];

Disziplinierung wegen unerlaubter Entgegennehme von Betäubungsmitteln

[Verfügung der Gefängnisleitung vom 21. Oktober 2024]); Hungerstreik vom 11.

November 2024 bis zum 4. Dezember 2024; Verdacht, Mitgefangene auf seiner

Station angestiftet zu haben, die Nahrungsaufnahme ebenfalls zu verweigern;

Disziplinierung wegen Beleidigung/Beschimpfung gegen den Gefängnisarzt [Verfügung

der Gefängnisleitung vom 21. November 2024]), sodass er am 16. Dezember 2024 ins

Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich verlegt

werden musste. Seit dem 20. Februar 2025 befindet er sich wieder im

Ausschaffungsgefängnis Bässlergut. Nachdem er zunächst erneut mit inakzeptablem

Verhalten auffiel (Notwendigkeit polizeilichen Zwangs zur Zuführung zum

Migrationsamt; Disziplinierung mit zehn Tagen Arrest vom 11. März 2025 wegen

Tätlichkeiten gegen das Gefängnispersonal und Sachbeschädigung) scheint er sich

nunmehr beruhigt zu haben und es sind keine Vorkommnisse mehr dokumentiert, wobei

er sich damit «nur» der Normalität annähert, wird im Freiheitsentzug doch

angemessenes Verhalten erwartet (BGer 6B_560/2018 vom 13. August 2018 E.

3.6, 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Darüber hinaus haben Abklärungen

im Bethesda-Spital betreffend die geltend gemachten Kniebeschwerden dazu geführt,

dass nicht von einer akuten, notfallmässig zu behandelnden Pathologie am linken

Kniegelenk auszugehen ist. Entgegen seiner Ankündigung ist der Gesuchsteller

jedoch auch nach Klärung seiner gesundheitlichen Probleme nicht bereit, mit den

Behörden zu kooperieren.

3.2.3

Nach

dem Gesagten haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen

möglich ist, um herauszufinden, um wen es sich beim Gesuchsteller wirklich handelt,

was Voraussetzung dafür bildet, ihn durch einen Staat anerkennen zu lassen, um

so ein Laissez-Passer für eine Rückreise in sein Heimatland zu bekommen. A____ ist selbstredend in der Lage, dieser Ungewissheit ein Ende zu setzen,

indem er wahre Angaben zu seiner Person macht bzw. sich mit seiner

Heimatbehörde in Verbindung setzt. Damit hat nur er es zurzeit in der Hand,

seine Ausschaffung möglich zu machen (und gleichzeitig die Haft zu beenden),

weshalb diese Voraussetzung für die Anordnung von Durchsetzungshaft gegeben

ist.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss «[…] jeweils aufgrund

der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)

geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot verstösst» (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133

II 97 E. 2.2 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den

die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem

Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen

und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat,

die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht

nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201 E. 2.2.2).

4.1.2

Das mutmassliche künftige Verhalten

des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils

aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent

unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden

Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden

könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie

versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

4.2

Der Gesuchsteller befindet sich zum

heutigen Zeitpunkt seit etwas mehr als einem Jahr in ausländerrechtlich

begründeter Haft und die erstandene Haft ist damit noch recht weit von der

maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) entfernt. Bei dieser

Ausgangslage ist weiterhin an der Durchsetzungshaft festzuhalten, zumal trotz

der wiederholt geäusserten Weigerung von A____, mit den schweizerischen

Behörden zu kooperieren (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG), nicht ausgeschlossen

werden kann, dass die Fortsetzung der Inhaftierung zu einem Gesinnungswandel

führt und ein äusserst grosses öffentliches Interesse am Vollzug der mehrfach

ausgesprochenen Wegweisungen bzw. der beiden Landesverweisungen (5 und 20

Jahre) besteht, umso mehr als der Gesuchsteller sich seit über 20 Jahren

regelrecht um seine Ausreisepflicht foutiert hat und er in der Vergangenheit

wiederholt und massiv straffällig geworden ist (insgesamt zwölf Verurteilungen).

Es ist auch nicht ersichtlich, welche anderen, milderen Mittel, den

Gesuchsteller zur Beschaffung von Reisepapieren und zur Ausreise bewegen

könnten, zumal er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

4.3

Wenn der Gesuchsteller behauptet, er

habe sich bereits im Jahr 2003/2004 in Administrativhaft befunden und befinde

sich deshalb insgesamt seit mehr als 18 Monaten in ausländerrechtlich

begründeter Haft, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser Behauptung bereits in

AUS.2024.53 vom 27. September 2024 und AUS.2025.28 vom 19. März 2025

nachgegangen und ausgeführt wurde, dass sich seine Behauptung gemäss den

behördlichen Abklärungen nicht verifìzieren lasse, wobei sich die aktuelle

Inhaftierung ohnehin auf die neu dazu gekommenen Landesverweisungen aus den

Jahren 2019 und 2023 stützte und er seit seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr

2003/2004 auch aus der Schweiz ausgereist sei, sei er doch in den Jahren

2014-2018 in Frankreich mehrfach strafrechtlich verzeichnet und habe sich im

Jahr 2011 gemäss Auskunft der griechischen Behörden in Athen befunden. Bei

dieser Ausgangslage hat die 18-Monats-Frist nach seiner erneuten Einreise neu

zu laufen begonnen (vgl. dazu BGE 143 II 113 E. 3.2; Marcone, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und lntegrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 79 N 17).

5.

5.1

Die Durchsetzungshaft erweist sich

gemäss dem vorstehend Erwogenen weiterhin als recht- und verhältnismässig und das

Haftentlassungsgesuch ist demgemäss abzuweisen. Für das Gerichtsverfahren

werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht).

5.2

5.2.1

Nach BGE 134 I 92 E. 4 hat die

ausländische Person bei bereits früher gewährter unentgeltlicher Verbeiständung

im Falle weiterer Verlängerung der Durchsetzungshaft von Verfassungs wegen

(Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) nur einen Anspruch auf

abermalige unentgeltliche Verbeiständung, falls neue Sachumstände vorliegen,

welche geeignet erscheinen, die Aufrechterhaltung der Festhaltung in Frage zu

stellen, oder besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur

bestehen.

5.2.2

Der Gesuchsteller

hat zwar nicht um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Da er sein

Haftentlassungsgesuch jedoch mit der Begründung stellte, er befinde sich seit insgesamt

mehr als 18 Monaten in Administrativhaft, diese Thematik aber bereits Thema von

zwei Urteilen war (vgl. dazu E. 4.3) und im Übrigen auch keine anderen

Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur ersichtlich sind, wäre ein

solches Gesuch abzuweisen gewesen, zumal der Gesuchsteller bei der Anordnung

der Durchsetzungshaft unentgeltlich verbeiständet war (VGE AUS.2024.45 vom 23.

August 2024).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird

abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.