AUS.2025.94
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
19. August 2025Deutsch26 min
Schengen-Raum weg. Er wurde am 14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.94
URTEIL
vom 20.
August 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Senn,
LL.M., Advokat,
Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 19. August 2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter) stellte am 18. Juli 2023 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid
vom 29. September 2023 ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weg. Er wurde am 14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen.
Am 14. Dezember 2023, 21. Dezember 2023 und am 4. Januar 2024 sprach er beim
Migrationsamt Basel-Stadt vor. Den Vorsprachetermin vom 9. Januar 2024
nahm er nicht mehr wahr und galt fortan als verschwunden.
Während seiner
Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
23. August 2023 wurde er wegen Diebstahls, begangen am 22. August 2023, zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober 2023 wurde er wegen mehrfachen
Diebstahls (teilweise versucht) sowie unberechtigten Verwendens eines Fahrrads,
alles begangen am 29. Oktober 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen
sowie zu einer Busse von CHF 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen
bei Nichtbezahlung) verurteilt. Mit Strafbefehl der regionalen
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli 2024 wurde er
wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts sowie
Betäubungsmittelkonsums, alles begangen am 7. November 2023, zu einer
Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 100.–
(Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei Nichtbezahlung) verurteilt. Und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2025 wurde er
schliesslich wegen Diebstahls, begangen am 13. September 2023, sowie mehrfacher
unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes,
begangen am 28. Dezember 2023, 1. Januar 2024 und 4. Januar 2024, zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 200.–
(Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als
Teilzusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 9. Juli 2024 und
31. Oktober 2023.
Am 6. Mai
2024 stellten die luxemburgischen Behörden ein Gesuch an die Schweizer Behörden
um Übernahme des Beurteilten im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, welchem die
Schweizer Behörden am 10. Mai 2024 zustimmten. Die Überstellung scheiterte in
der Folge, da der Beurteilte unkontrolliert abreiste. Am 2. März 2025 lief der
Beurteilte beim Bundesasylzentrum Bern an und wurde von der Kantonspolizei Bern
festgenommen. Seither befand er sich bis am 18. August 2025 in strafrechtlich
motivierter Haft. Das Migrationsamt verfügte am 19. August 2025, nachdem
es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine
Ausschaffungshaft von sechs Monaten, vom 18. August 2025 bis zum 18. Februar
2026. Am 20. August 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe
eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand,
Advokat Daniel Senn, LL.M., sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag.
Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu
entlassen. Eventualiter sei die Haft auf drei Monate zu beschränken. Das
Migrationsamt hat an der verfügten Ausschaffungshaft von sechs Monaten
festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und
Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten
anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im
Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist wurde mit der Verhandlung vom 20. August 2025 eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. September 2023 aus der Schweiz
und dem Schengenraum rechtskräftig weggewiesen.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten
Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. August 2023
des Diebstahls, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober
2023.
unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mit
Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli
2024.
unter anderem des Diebstahls und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 4. März 2025 unter anderem des Diebstahls rechtskräftig
schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 15. August 2025). Es mag, wie
vom Rechtsvertreter geltend gemacht, dass es sich um keine schwerwiegenden
Delikte gegen das Vermögen handelt. Dieser Umstand kann im Rahmen einer
Verhältnismässigkeitsprüfung durchaus eine Rolle spielen, ändert aber nichts
daran, dass es sich beim Diebstahl um ein Verbrechen gemäss Art. 10
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) handelt und damit der
Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.2
3.2.1
Sodann
kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht
nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann
vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II
56.
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.2.2
Der
Beurteilte gab anlässlich der heutigen Verhandlung an, er habe nicht gewusst,
dass sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weggewiesen worden sei. Er wisse dies nun, sei bereit, in sein Heimatland
zurückzukehren, und werde sich den Behörden hierfür zur Verfügung halten. Diese
Haltung legte der Beurteilte indessen erstmals an den Tag. Seine heutigen
Beteuerungen, dass er nicht gewusst habe, dass sein Asylgesuch abgewiesen und
er weggewiesen worden sei, sind zudem als Schutzbehauptungen zu werten. Als der
Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zwecks Vollzug der Wegweisung zugewiesen
worden war, führte das Migrationsamt am 14. Dezember 2023 ein
Abklärungsgespräch betreffen freiwillige Ausreise und medizinische Angaben
durch. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er infolge des rechtskräftigen
Asylentscheids die Schweiz verlassen müsse, und gefragt, ob er bereit sei, dies
freiwillig zu tun, was er verneinte. Ausserdem wurde er informiert, dass er in
Haft genommen und unter Zwang in seine Heimat zurückgeführt werden könne, wenn er
Dispositiv
die Schweiz nicht freiwillig verlasse. Er wusste demnach spätestens bereits im
Dezember 2023, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er weggewiesen worden war sowie
dass das Migrationsamt seine Repatriierung organisiert. Mit diesem Aktenstück
konfrontiert machte er heute bezeichnenderweise lediglich Erinnerungslücken
geltend. Es erscheint im Übrigen völlig abwegig, dass das Migrationsamt mit dem
Beurteilten nicht nur dieses Abklärungsgespräch durchführt, sondern ihn bei den
verschiedenen Vorspracheterminen auf seine Mitwirkungspflichten hinwies, wonach
er sich bei seinen Heimatbehörden oder bei seinen Bekannten und Verwandten im
Heimatland um Reisedokumente bemühen müsse (vgl. die in den Akten befindlichen
Bestätigungen für Nothilfe), ohne ihm mitzuteilen, dass er die Schweiz und den
Schengen-Raum verlassen müsse. Kommt hinzu, dass der Beurteilte bei den
Befragungen vom 13. Juni 2025 und vom 19. August 2025 erneut ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der
Schweiz weggewiesen worden war, und anlässlich letzterer Befragung wurde er
zudem darauf hingewiesen, dass er den Schengen-Raum verlassen müsse (vgl.
Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 2; Befragungsprotokoll vom 19.
August 2025 S. 2 und S. 3). Trotz dieser Hinweise gab der Beurteilte auch
anlässlich dieser Befragungen dezidiert an, nicht in sein Heimatland
zurückzuwollen – jedenfalls nicht, sofern er von der Schweiz kein Geld erhalte,
um ein eigenes «Projekt» in seinem Heimatland zu starten (vgl.
Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 4; Befragungsprotokoll vom 19. August
2025 S. 3, 4 6 und 7). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch seine
Beteuerung, dass er sich im Fall einer Freilassung in der Schweiz den Behörden
zur Verfügung halten werde, als rein taktisch im Hinblick auf die heutige
Verhandlung zu werten, bei welcher die Beurteilung der Untertauchensgefahr
zentrales Element ist. Anlässlich der letzten beiden Befragungen durch das
Migrationsamt führte der Beurteilte vielmehr unumwunden aus, dass er sich im
Fall seiner Freilassung unvermittelt nach Spanien absetzen würde – dies, wie
vorstehend dargelegt, wohl wissend, dass er kein Bleiberecht mehr hat und das
Migrationsamt um die Organisation seiner Rückführung in sein Heimatland bemüht
ist. Von der Absicht, sich nach Spanien abzusetzen, nahm er selbst nach dem
Hinweis des Migrationsamts, wonach er nur auf rechtswidrige Weise nach Spanien
könne, nicht Abstand, sondern räumte vielmehr ein, dass er bereits unzählige
Male ohne gültiges Reisedokument von Spanien in die Niederlande gereist sei
(vgl. Befragungsprotokoll vom 19. August 2025 S. 2 f.; vgl. auch Befragungsprotokoll
vom 13. Juni 2025 S. 4).
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte sich um seine Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung
regelrecht foutiert. Anlässlich der Vorsprachetermine bzw. auf der jeweils
ausgehändigten Bestätigung für die Nothilfe wurde der Beurteilte mehrfach
darauf hingewiesen, dass er sich nachweislich um gültige Reisedokumente bemühen
müsse, was er in der Folge nicht tat. Anlässlich der Befragung des
Migrationsamts vom 13. Juni 2025 (durchgeführt durch das Migrationsamt Zug)
wurde der Beurteilte erneut auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und er
gab an, er habe seine marokkanische Identitätskarte in Barcelona und er könne
diese organisieren (vgl. S. 1, 3 und 4 des Protokolls). Anlässlich der
Befragung durch das Migrationsamt vom 19. August 2025 gab der Beurteilte
dann aber zunächst an, er habe nicht gewusst, dass er sich um Reisedokumente habe
kümmern müssen. Als er mit den Hinweisen sowie seinen früheren Aussagen
konfrontiert wurde, meinte er dann plötzlich, er habe es nicht tun können, weil
er seiner Familie nicht gesagt habe, dass er im Gefängnis sei. Im Widerspruch
zu seinen früheren Angaben behauptete der Beurteilte auch, dass er nicht wisse,
wo sich seine Identitätskarte befinde (vgl. Protokoll S. 3 f. und S. 5).
Anlässlich derselben Befragung wurde der Beurteilte zudem mehrfach gefragt, ob
er seine Heimatbehörde kontaktiere und dieser mitteile, dass er freiwillig
zurückkehre, und es wurde ihm gar die Benutzung eines Telefons dafür angeboten,
was er indes ablehnte. Ebenso lehnte er es ab, eine schriftliche
Freiwilligkeitserklärung abzufassen (S. 4 sowie S. 5 unten und 6 oben des
Protokolls). Sein Verhalten erweist sich damit in verschiedener Hinsicht als
widersprüchlich und seine Aussagen wirken taktisch geprägt. Diese Einschätzung
akzentuierte sich anlässlich der heutigen Verhandlung. So gab er an, im Jahr
2023 habe er sich während sechs Monaten im Asylheim aufgehalten und er habe
versucht, mit seiner Familie zu telefonieren und Unterlagen zu beschaffen. Auf
die Frage, ob er denn je etwas beigebracht habe, entgegnete er, er habe es
versucht, aber er habe keinen Weg gefunden. Seine Mutter sei Analphabetin und
ansonsten habe er nur seine Schwester. Auf die Folgefrage, ob ihm nicht seine
Schwester die Unterlagen hätte schicken können, meinte er, seine Schwester habe
keine Zeit gehabt, um nach Marokko zu gehen. Sie habe selbst zwei Kinder und habe
sich um diese kümmern müssen. Er sei illegal über das Meer nach Europa gereist
und habe alle marokkanischen Ausweispapiere zurückgelassen. Sein marokkanischer
Pass sei mittlerweile zudem abgelaufen. Als später in der Befragung die Rede
von der Fotografie der spanischen Anmeldung war, welche der Beurteilte bei der
Befragung des Migrationsamts vom 19. August 2025 einreichte, führte er dann in
komplettem Widerspruch zu seinen früheren Angaben aus, dieses Dokument belege,
dass er marokkanischer Staatsbürger sei. Ein solches Dokument könne nur
erhältlich gemacht werden, wenn ein Pass vorgelegt werde. Mit dem Widerspruch
konfrontiert, wonach er angegeben habe, dass er ohne Papiere nach Europa
gekommen sei, meinte er dann plötzlich – wohlgemerkt wiederum in einen
Widerspruch verstrickend –, seine Schwester habe in Marokko Ferien gemacht und
habe seinen Reisepass nach Spanien gebracht. Auf die Folgefrage, weshalb seine
Schwester dann nicht ein Bild von seinen Ausweispapieren schicken könne, kam
vom Beurteilten wieder eine komplett neue Geschichte, wonach er den Pass in
einer Unterkunft vergessen bzw. verloren habe, in welcher er zwischenzeitlich
gelebt habe und von welcher er von der Polizei weggeschickt worden sei (vgl.
zum Ganzen das heutige Verhandlungsprotokoll). Das Aussageverhalten des
Beurteilten ist damit als unbeständig, widersprüchlich und höchst taktisch zu
bezeichnen. Kommt hinzu, dass der Beurteilte sich, wenn er sich mit früheren
Angaben konfrontiert sah, die im Widerspruch zu seinen heutigen Ausführungen
standen, teilweise auch kurzerhand auf den Standpunkt stellte, dies sei von den
Behörden falsch protokolliert worden. Dies war etwa im Zusammenhang mit dem Abklärungsgespräch
vom 14. Dezember 2023 oder mit seiner Angabe anlässlich der Befragung vom 13.
Juni 2025, wonach er nie einen marokkanischen Pass gehabt habe (vgl.
Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 3), der Fall. Der Beurteilte ging
gar soweit, dass er sich auf die Frage, weshalb er anlässlich der Befragung vom
19. August 2025 die Mitwirkung noch verweigert habe, wenn er sich doch nun, nur
einen Tag später, bereit erklärte, in sein Heimatland zurückzureisen, dazu
hinreissen liess, dem Vertreter des Migrationsamts vorzuwerfen, er habe ihn
rassistisch behandelt. Nicht nur gibt es hierzu keinerlei Hinweise im
Befragungsprotokoll, sondern blieben auch die auf entsprechende Nachfragen
erfolgten Erklärungen des Beurteilten ohne Gehalt. So gab er lediglich an, der
Vertreter des Migrationsamts habe zwar nicht direkt etwas gesagt, aber sein Charakter
sei einfach «nicht korrekt gewesen». Auch dieser Vorwurf des Beurteilten
erweist sich damit als unbegründet und ist als rein taktisch zu werten, um sein
widersprüchliches Verhalten zu erklären.
Der
Rechtsvertreter weist darauf hin, dass sich der Beurteilte in der
strafrechtlichen Haft in einem offenen Vollzugsregime befunden habe und während
dem Strafvollzug einer Arbeit habe nachgehen können. Es trifft zu, dass der
Beurteilte, nachdem er sich zunächst im geschlossenen Strafvollzug befunden
hatte (vgl. Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 3. März 2025 und vom 11.
März 2025), später in ein offenes Vollzugsregime verlegt wurde (vgl.
Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 27. März 2025). Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass es sich um eine völlig andere Ausgangslage
handelte. Der Beurteilte hatte im Strafvollzug, wie er heute selbst ausführt,
einen geregelten Tag, wo er einer Arbeit nachgehen konnte. Ausserdem standen
seine Wegweisung bzw. seine nicht gewollte Rückführung in sein Heimatland nicht
im Vordergrund. Dies ist nun anders, hat das Migrationsamt doch den Identifizierungsprozess
gestartet und wird der Beurteilte sich diesem Aussetzen müssen. Es dürfte dem
Beurteilten nun auch klar sein, dass die von ihm unter keinen Umständen
gewünschte Rückführung in sein Heimatland kurz bevorsteht. Dass er sich mit
einer solchen Situation konfrontiert zu einem Untertauchen hinreissen lassen
könnte, hat der Beurteilte in der Vergangenheit bereits unter Beweis gestellt. Nachdem
sein Asylgesuch vom 18. Juli 2023 am 29. September 2023 abgewiesen und der
Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden war (vgl.
Asylentscheid des SEM vom 29. September 2023), wurde er am 14. Dezember
2023 dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom
14. Dezember 2023). Er erhielt vom SEM ein Laissez-passer mit der Weisung, sich
beim Migrationsamt Basel-Stadt zu melden (vgl. den aktenkundigen Passierschein
des SEM). Dieser Weisung kam der Beurteilte zwar noch nach und nahm auch die
darauffolgenden Vorsprachetermine beim Migrationsamt vom 21. Dezember 2023 und
4. Januar 2024 wahr (vgl. die Bestätigungen für die Nothilfe). Vom
Vorsprachetermin am 9. Januar 2024 blieb er dann aber fern und galt fortan
als verschwunden (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts vom
19. Januar 2024). Der Beurteilte wendete heute ein, er habe sich lediglich
deshalb nicht mehr gemeldet, weil seine Mutter schwer krank gewesen sei und er
nach Spanien habe reisen müssen. Diese Angaben sind indes als
Schutzbehauptungen zu werten. Selbst wenn er tatsächlich wegen seiner kranken
Mutter nach Spanien gereist wäre, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er
danach, hätte er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung halten und nicht
untertauchen wollen, wieder zurückgekehrt wäre und sich beim Migrationsamt
gemeldet hätte. Dies hat der Beurteilte aber offenkundig nicht getan. Heute
räumte er denn auch ein, dass er in der Zwischenzeit mehrfach zwischen Spanien
und den Niederlanden pendelte und teilweise «schwarz» in den Niederlanden
gearbeitet habe. Die Schweizer Behörden wurden erst im Mai 2024 auf den
Aufenthalt des Beurteilten aufmerksam, als am 6. Mai 2024 eine Anfrage um
Übernahme im Rahmen eines Dublin-Verfahrens der luxemburgischen Behörden
erfolgte. Dieser stimmten die Schweizer Behörden am 10. Mai 2024 zu,
allerdings tauchte der Beurteilte erneut unter, weshalb die Überstellung in der
Folge scheiterte (vgl. Screenshot betreffend Dublin-Prozess). Der Beurteilte
wurde schliesslich am 2. März 2025 von der Kantonspolizei Bern
aufgegriffen und festgenommen (vgl. Revokationsrapport Personen der
Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025). Der Beurteilte machte heute geltend,
dass er auch in Luxemburg nicht beabsichtigt gehabt habe, unterzutauchen.
Vielmehr hätten die luxemburgischen Behörden ihm gesagt, er müsse in die
Schweiz, weil diese zuständig für ihn sei. Da nach einiger Zeit nichts
geschehen sei, sei er selbständig in die Schweiz gereist. Auch diese
Ausführungen müssen klarerweise als Schutzbehauptungen angesehen werden,
erfolgte die Verhaftung in Bern doch erst beinahe ein Jahr nach der
unkontrollierten Abreise in Luxemburg. Es ist daher nicht davon auszugehen,
dass der Beurteilte sich den Schweizer Behörden stellen wollte, sondern dass er
im Gegenteil die Überstellung durch erneutes Untertauchen vereitelte.
Zusammenfassend ist damit nicht nur festzustellen, dass der Beurteilte bereits
mehrfach untergetaucht ist, sondern zeigen die vorstehenden Ausführungen auch,
dass sich der Beurteilte bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche
Anordnungen gehalten hat. Seine hohe Ignoranz gegenüber bestehenden Regeln wird
dadurch unterstrichen, dass er, wie vorstehend bereits erwähnt, nicht nur
mehrfach Grenzübertritte tätigte, ohne über gültige Reisepapiere zu verfügen,
sondern in den Niederlanden auch einer Arbeit nachging, ohne im Besitz einer
entsprechenden Bewilligung zu sein. Dies alles spricht dafür, dass der
Beurteilte sich in Freiheit dem Vollzug der Wegweisung durch Untertauchen entziehen
könnte.
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten – wie dies
beim Beurteilten der Fall ist (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 15. August
2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei
einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
3.2.3 Nach
dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass sich der
Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2 Es
wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die jüngsten Beteuerungen des
Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind und bei ihm von
ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. E. 3.2.2 oben). Es ist
insbesondere zu beachten, dass der Beurteilte sich bereits einmal nicht an eine
Meldepflicht gehalten hat. Es ist daher auszuschliessen, dass sich der offenbar
hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an eine
Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Die Inhaftierung stellt
damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt
werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beurteilte
bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist doch das öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dadurch höher zu gewichten, als
bei Personen mit unbescholtenem strafrechtlichem Leumund. Auch wenn es sich,
wie der Rechtsvertreter zutreffend einwendet, um keine Delikte gegen die
körperliche oder sexuelle Integrität handelte, überwiegt in der vorliegenden
Konstellation das öffentliche Interesse dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen,
hat er doch zuletzt auch anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in
guter gesundheitlicher Verfassung zu sein (er nehme lediglich die Medikamente
Quetiapin und Valium, da er in Freiheit Marihuana konsumiert habe und diese
Medikamente zum Schlafen benötige [vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll]). Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),
im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine
körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und
längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001
vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar,
a.a.O., Rz. 12.214).
An der
Verhältnismässigkeit der Haft ändert auch nichts, dass der Beurteilte
anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 19. August 2025 angab, dass er
sich umbringen werde, wenn er inhaftiert werde. Für eine krankheitsbedingte
Suizidgefahr, welche einer Inhaftierung möglicherweise entgegenstehen könnte (vgl.
dazu etwa VGE AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4), ergeben sich aus den Akten
und auch aus der heutigen Befragung keine Anhaltspunkte. Die Aussagen des
Beurteilten erscheinen insgesamt vielmehr reaktiver Natur im
Hinblick auf die Inhaftierung. Wie aus dem Rapport des Gefängnisses vom 19.
August 2025 ersichtlich wird, wurden die Aussagen des Beurteilten vom
Migrationsamt umgehend dem medizinischen Dienst des Gefängnisses gemeldet,
welches unmittelbar die notwendigen Massnahmen in Form einer Überwachung in die
Wege leitete. Kurz vor der heutigen Verhandlung meldete sich der Arzt des
medizinischen Dienstes beim Haftrichter im Gerichtssaal und gab an, dass der
Beurteilte sich glaubhaft von den Äusserungen distanziert habe und die
Überwachung beendet werden könne, sofern der Beurteilte sich auch anlässlich
der heutigen Verhandlung davon distanziere. Dies war der Fall. Der Beurteilte
führte sehr glaubhaft aus, dass er die Äusserungen lediglich deshalb gemacht
habe, weil er über die bevorstehende Inhaftierung wütend gewesen sei. Er wolle
sich aber sicherlich nichts antun. Er bestätigte damit, dass die Äusserungen
reaktiver Natur waren weshalb sie der Inhaftierung nicht entgegenstehen. Die
Reaktion des Gefängnispersonals zeigt zudem, dass suizidale Äusserungen
ernstgenommen werden und auf selbstschädigende Handlungen bzw. Anzeichen hierzu
unmittelbar reagiert wird.
4.3 Der
Beurteilte kritisiert den Umstand, dass das Migrationsamt erst im Juni die
Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden stellte. Es trifft zu,
dass sich der Beurteilte bereits seit dem 2. März 2025 in strafrechtlicher Haft
befand. Allerdings stand zu diesem Zeitpunkt das definitive Vollzugsende noch
nicht fest. Wie dem Revokationsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025
entnommen werden kann, wurde wegen einer Ausschreibung aus dem Kanton
Basel-Landschaft die dortige Staatsanwaltschaft für die weiteren Massnahmen
informiert. Wie aus den in den Akten befindlichen Vollzugsaufträgen ersichtlich
wird, wurde der Beurteilte am 3. März 2025 kurzzeitig ins Gefängnis in Muttenz
verlegt und aus dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass ihm am 4.
März 2025 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnet
wurde. Das Vollzugsende hat sich, dies wird aus den verschiedenen
Vollzugsaufträgen ersichtlich, immer wieder verändert und nach hinten
verschoben. Aus der E-Mail eines Mitarbeiters des Kantons Solothurn vom 20. Mai
2025, mit welchem das Migrationsamt Basel-Stadt angefragt worden war, ob es für
den Vollzug der Wegweisung zuständig sei, bzw. aus der Antwort des
Migrationsamts vom 21. Mai 2025 wird ersichtlich, dass das Migrationsamt erst in
diesem Zeitpunkt auf die Inhaftierung des Beurteilten aufmerksam wurde.
Daraufhin hat es umgehend ein Ausreisegespräch organisiert, welches am 13. Juni
2025 in Zug durchgeführt werden konnte. Unter Beilage dieses
Befragungsprotokolls leitete das Migrationsamt noch gleichentags einen Auftrag
zur Identifikation und Papierbeschaffung beim SEM ein (vgl. Auftrag
Identifikation & Papierbeschaffung vom 13. Juni 2025), woraufhin das
SEM am 16. Juni 2025 eine Identifizierungsanfrage an die marokkanischen
Behörden in der Schweiz stellte (vgl. Eingangsbestätigung RU-Gesuch_weiteres
Vorgehen). Eine Antwort der marokkanischen Behörden ist derzeit noch
ausstehend. Aufgrund der Informationen, welche das Migrationsamt anlässlich der
Befragung vom 19. August 2025 erhielt, stellte es ausserdem eine
Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden (vgl. Auftrag
Identifikation & Papierbeschaffung vom 19. August 2025) sowie ein
Rückübernahmeersuchen an die spanischen Behörden (vgl. E-Mail des
Migrationsamts vom 19. August 2025). Die Schweizer Behörden wahrten damit
vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.
4.4 Dass
eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
nach Marokkko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Solche Gründe machte der Beurteilte zuletzt gar nicht mehr
geltend und die früher angeführten Asylgründe wurden bereits im abschlägigen
Asylentscheid behandelt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Asylentscheid vom
29. September 2023). Zudem sprechen weder die in Marokko herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin.
Wie erwähnt,
leitete das Migrationsamt am 16. Juni 2025 einen Identifizierungsprozess bei
den marokkanischen Behörden ein. Es ist dem Migrationsamt zwar zuzustimmen,
dass der gesamte Vorgang des Vollzugs der Wegweisung noch einige Monate in
Anspruch nehmen dürfte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte
bisher nicht identifiziert ist und auch keine vergangene Identifikation bekannt
ist. Wohl erscheint es naheliegend, dass der Beurteilte tatsächlich
marokkanischer Staatsbürger ist und ist eine Rückführung dorthin absehbar.
Allerdings startete das Migrationsamt auch einen Identifizierungsprozess bei
den algerischen Behörden. Ausserdem steht eine Übernahme durch die spanischen
Behörden im Raum, auch wenn eine solche eher unwahrscheinlich erscheint. Dennoch
besteht offenkundig noch Klärungsbedarf. Kommt hinzu, dass das Migrationsamt
hinsichtlich der Anfrage an die marokkanischen Behörden keine genauen Zeitangaben
machen konnte; es dauere einige Monate und sicherlich länger, als eine solche
Anfrage bei den algerischen Behörden in Anspruch nimmt. Vor diesen
Hintergründen erscheint eine Anordnung von Haft für die Dauer von sechs Monaten
nicht angezeigt. Vielmehr ist der Prozess vom Haftrichter vor dem Hintergrund
des Prinzips der Verhältnismässigkeit zu begleiten, weshalb die Haft für
vorläufig drei Monate bewilligt wird. Dies erscheint auch gerechtfertigt, um zu
prüfen, ob beim Beurteilten ein Sinneswandel einsetzt und er seinen heutigen
Beteuerungen, wonach er bereit sei, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren,
nachkommt und bei der Papierbeschaffung mitwirkt. Der Beurteilte ist denn auch
darauf hinzuweisen, dass die Heimkehr mit kooperativem Verhalten rascher bewerkstelligt
werden kann und er die Haftzeit dadurch massiv verkürzen könnte. Ausserdem wird
er auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft für die Dauer von drei Monaten als
notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diese Dauer zu bestätigen ist.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Dem Beurteilten
drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 19. August 2025
eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten. Bereits aufgrund dieses
Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche
Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn, LL.M., zu bewilligen.
MLaw Daniel
Senn, LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote
abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen eine halbe
Stunde Reisezeit (§ 22 Abs. 2 HoR), 2.75 Stunden Aufwand für die heutige
Verhandlung (inkl. Vorbesprechung) sowie die geltend gemachte Auslagenpauschale
von 3 %, nicht aber, da nicht geltend gemacht, die Mehrwertsteuer. Für den
genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 18. November 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...],
wird ein Honorar von CHF 1'366.65, zuzüglich Auslagen von CHF 41.–, insgesamt
also CHF 1'407.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Daniel Senn)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.