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Entscheid

AUS.2025.94

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

19. August 2025Deutsch26 min

Schengen-Raum weg. Er wurde am 14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.94

URTEIL

vom 20.

August 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn,

LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 19. August 2025

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter) stellte am 18. Juli 2023 ein Asylgesuch in der

Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid

vom 29. September 2023 ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weg. Er wurde am 14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen.

Am 14. Dezember 2023, 21. Dezember 2023 und am 4. Januar 2024 sprach er beim

Migrationsamt Basel-Stadt vor. Den Vorsprachetermin vom 9. Januar 2024

nahm er nicht mehr wahr und galt fortan als verschwunden.

Während seiner

Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

23. August 2023 wurde er wegen Diebstahls, begangen am 22. August 2023, zu

einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober 2023 wurde er wegen mehrfachen

Diebstahls (teilweise versucht) sowie unberechtigten Verwendens eines Fahrrads,

alles begangen am 29. Oktober 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen

sowie zu einer Busse von CHF 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen

bei Nichtbezahlung) verurteilt. Mit Strafbefehl der regionalen

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli 2024 wurde er

wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts sowie

Betäubungsmittelkonsums, alles begangen am 7. November 2023, zu einer

Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 100.–

(Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei Nichtbezahlung) verurteilt. Und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2025 wurde er

schliesslich wegen Diebstahls, begangen am 13. September 2023, sowie mehrfacher

unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes,

begangen am 28. Dezember 2023, 1. Januar 2024 und 4. Januar 2024, zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 200.–

(Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als

Teilzusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 9. Juli 2024 und

31. Oktober 2023.

Am 6. Mai

2024 stellten die luxemburgischen Behörden ein Gesuch an die Schweizer Behörden

um Übernahme des Beurteilten im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, welchem die

Schweizer Behörden am 10. Mai 2024 zustimmten. Die Überstellung scheiterte in

der Folge, da der Beurteilte unkontrolliert abreiste. Am 2. März 2025 lief der

Beurteilte beim Bundesasylzentrum Bern an und wurde von der Kantonspolizei Bern

festgenommen. Seither befand er sich bis am 18. August 2025 in strafrechtlich

motivierter Haft. Das Migrationsamt verfügte am 19. August 2025, nachdem

es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine

Ausschaffungshaft von sechs Monaten, vom 18. August 2025 bis zum 18. Februar

2026. Am 20. August 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe

eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand,

Advokat Daniel Senn, LL.M., sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag.

Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu

entlassen. Eventualiter sei die Haft auf drei Monate zu beschränken. Das

Migrationsamt hat an der verfügten Ausschaffungshaft von sechs Monaten

festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und

Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten

anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im

Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit

vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist wurde mit der Verhandlung vom 20. August 2025 eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des

Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. September 2023 aus der Schweiz

und dem Schengenraum rechtskräftig weggewiesen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte

wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. August 2023

des Diebstahls, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober

2023.

unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mit

Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli

2024.

unter anderem des Diebstahls und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 4. März 2025 unter anderem des Diebstahls rechtskräftig

schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 15. August 2025). Es mag, wie

vom Rechtsvertreter geltend gemacht, dass es sich um keine schwerwiegenden

Delikte gegen das Vermögen handelt. Dieser Umstand kann im Rahmen einer

Verhältnismässigkeitsprüfung durchaus eine Rolle spielen, ändert aber nichts

daran, dass es sich beim Diebstahl um ein Verbrechen gemäss Art. 10

Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) handelt und damit der

Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2

3.2.1

Sodann

kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht

nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann

vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II

56.

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.2.2

Der

Beurteilte gab anlässlich der heutigen Verhandlung an, er habe nicht gewusst,

dass sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weggewiesen worden sei. Er wisse dies nun, sei bereit, in sein Heimatland

zurückzukehren, und werde sich den Behörden hierfür zur Verfügung halten. Diese

Haltung legte der Beurteilte indessen erstmals an den Tag. Seine heutigen

Beteuerungen, dass er nicht gewusst habe, dass sein Asylgesuch abgewiesen und

er weggewiesen worden sei, sind zudem als Schutzbehauptungen zu werten. Als der

Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zwecks Vollzug der Wegweisung zugewiesen

worden war, führte das Migrationsamt am 14. Dezember 2023 ein

Abklärungsgespräch betreffen freiwillige Ausreise und medizinische Angaben

durch. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er infolge des rechtskräftigen

Asylentscheids die Schweiz verlassen müsse, und gefragt, ob er bereit sei, dies

freiwillig zu tun, was er verneinte. Ausserdem wurde er informiert, dass er in

Haft genommen und unter Zwang in seine Heimat zurückgeführt werden könne, wenn er

Dispositiv

die Schweiz nicht freiwillig verlasse. Er wusste demnach spätestens bereits im

Dezember 2023, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er weggewiesen worden war sowie

dass das Migrationsamt seine Repatriierung organisiert. Mit diesem Aktenstück

konfrontiert machte er heute bezeichnenderweise lediglich Erinnerungslücken

geltend. Es erscheint im Übrigen völlig abwegig, dass das Migrationsamt mit dem

Beurteilten nicht nur dieses Abklärungsgespräch durchführt, sondern ihn bei den

verschiedenen Vorspracheterminen auf seine Mitwirkungspflichten hinwies, wonach

er sich bei seinen Heimatbehörden oder bei seinen Bekannten und Verwandten im

Heimatland um Reisedokumente bemühen müsse (vgl. die in den Akten befindlichen

Bestätigungen für Nothilfe), ohne ihm mitzuteilen, dass er die Schweiz und den

Schengen-Raum verlassen müsse. Kommt hinzu, dass der Beurteilte bei den

Befragungen vom 13. Juni 2025 und vom 19. August 2025 erneut ausdrücklich

darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der

Schweiz weggewiesen worden war, und anlässlich letzterer Befragung wurde er

zudem darauf hingewiesen, dass er den Schengen-Raum verlassen müsse (vgl.

Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 2; Befragungsprotokoll vom 19.

August 2025 S. 2 und S. 3). Trotz dieser Hinweise gab der Beurteilte auch

anlässlich dieser Befragungen dezidiert an, nicht in sein Heimatland

zurückzuwollen – jedenfalls nicht, sofern er von der Schweiz kein Geld erhalte,

um ein eigenes «Projekt» in seinem Heimatland zu starten (vgl.

Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 4; Befragungsprotokoll vom 19. August

2025 S. 3, 4 6 und 7). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch seine

Beteuerung, dass er sich im Fall einer Freilassung in der Schweiz den Behörden

zur Verfügung halten werde, als rein taktisch im Hinblick auf die heutige

Verhandlung zu werten, bei welcher die Beurteilung der Untertauchensgefahr

zentrales Element ist. Anlässlich der letzten beiden Befragungen durch das

Migrationsamt führte der Beurteilte vielmehr unumwunden aus, dass er sich im

Fall seiner Freilassung unvermittelt nach Spanien absetzen würde – dies, wie

vorstehend dargelegt, wohl wissend, dass er kein Bleiberecht mehr hat und das

Migrationsamt um die Organisation seiner Rückführung in sein Heimatland bemüht

ist. Von der Absicht, sich nach Spanien abzusetzen, nahm er selbst nach dem

Hinweis des Migrationsamts, wonach er nur auf rechtswidrige Weise nach Spanien

könne, nicht Abstand, sondern räumte vielmehr ein, dass er bereits unzählige

Male ohne gültiges Reisedokument von Spanien in die Niederlande gereist sei

(vgl. Befragungsprotokoll vom 19. August 2025 S. 2 f.; vgl. auch Befragungsprotokoll

vom 13. Juni 2025 S. 4).

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte sich um seine Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung

regelrecht foutiert. Anlässlich der Vorsprachetermine bzw. auf der jeweils

ausgehändigten Bestätigung für die Nothilfe wurde der Beurteilte mehrfach

darauf hingewiesen, dass er sich nachweislich um gültige Reisedokumente bemühen

müsse, was er in der Folge nicht tat. Anlässlich der Befragung des

Migrationsamts vom 13. Juni 2025 (durchgeführt durch das Migrationsamt Zug)

wurde der Beurteilte erneut auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und er

gab an, er habe seine marokkanische Identitätskarte in Barcelona und er könne

diese organisieren (vgl. S. 1, 3 und 4 des Protokolls). Anlässlich der

Befragung durch das Migrationsamt vom 19. August 2025 gab der Beurteilte

dann aber zunächst an, er habe nicht gewusst, dass er sich um Reisedokumente habe

kümmern müssen. Als er mit den Hinweisen sowie seinen früheren Aussagen

konfrontiert wurde, meinte er dann plötzlich, er habe es nicht tun können, weil

er seiner Familie nicht gesagt habe, dass er im Gefängnis sei. Im Widerspruch

zu seinen früheren Angaben behauptete der Beurteilte auch, dass er nicht wisse,

wo sich seine Identitätskarte befinde (vgl. Protokoll S. 3 f. und S. 5).

Anlässlich derselben Befragung wurde der Beurteilte zudem mehrfach gefragt, ob

er seine Heimatbehörde kontaktiere und dieser mitteile, dass er freiwillig

zurückkehre, und es wurde ihm gar die Benutzung eines Telefons dafür angeboten,

was er indes ablehnte. Ebenso lehnte er es ab, eine schriftliche

Freiwilligkeitserklärung abzufassen (S. 4 sowie S. 5 unten und 6 oben des

Protokolls). Sein Verhalten erweist sich damit in verschiedener Hinsicht als

widersprüchlich und seine Aussagen wirken taktisch geprägt. Diese Einschätzung

akzentuierte sich anlässlich der heutigen Verhandlung. So gab er an, im Jahr

2023 habe er sich während sechs Monaten im Asylheim aufgehalten und er habe

versucht, mit seiner Familie zu telefonieren und Unterlagen zu beschaffen. Auf

die Frage, ob er denn je etwas beigebracht habe, entgegnete er, er habe es

versucht, aber er habe keinen Weg gefunden. Seine Mutter sei Analphabetin und

ansonsten habe er nur seine Schwester. Auf die Folgefrage, ob ihm nicht seine

Schwester die Unterlagen hätte schicken können, meinte er, seine Schwester habe

keine Zeit gehabt, um nach Marokko zu gehen. Sie habe selbst zwei Kinder und habe

sich um diese kümmern müssen. Er sei illegal über das Meer nach Europa gereist

und habe alle marokkanischen Ausweispapiere zurückgelassen. Sein marokkanischer

Pass sei mittlerweile zudem abgelaufen. Als später in der Befragung die Rede

von der Fotografie der spanischen Anmeldung war, welche der Beurteilte bei der

Befragung des Migrationsamts vom 19. August 2025 einreichte, führte er dann in

komplettem Widerspruch zu seinen früheren Angaben aus, dieses Dokument belege,

dass er marokkanischer Staatsbürger sei. Ein solches Dokument könne nur

erhältlich gemacht werden, wenn ein Pass vorgelegt werde. Mit dem Widerspruch

konfrontiert, wonach er angegeben habe, dass er ohne Papiere nach Europa

gekommen sei, meinte er dann plötzlich – wohlgemerkt wiederum in einen

Widerspruch verstrickend –, seine Schwester habe in Marokko Ferien gemacht und

habe seinen Reisepass nach Spanien gebracht. Auf die Folgefrage, weshalb seine

Schwester dann nicht ein Bild von seinen Ausweispapieren schicken könne, kam

vom Beurteilten wieder eine komplett neue Geschichte, wonach er den Pass in

einer Unterkunft vergessen bzw. verloren habe, in welcher er zwischenzeitlich

gelebt habe und von welcher er von der Polizei weggeschickt worden sei (vgl.

zum Ganzen das heutige Verhandlungsprotokoll). Das Aussageverhalten des

Beurteilten ist damit als unbeständig, widersprüchlich und höchst taktisch zu

bezeichnen. Kommt hinzu, dass der Beurteilte sich, wenn er sich mit früheren

Angaben konfrontiert sah, die im Widerspruch zu seinen heutigen Ausführungen

standen, teilweise auch kurzerhand auf den Standpunkt stellte, dies sei von den

Behörden falsch protokolliert worden. Dies war etwa im Zusammenhang mit dem Abklärungsgespräch

vom 14. Dezember 2023 oder mit seiner Angabe anlässlich der Befragung vom 13.

Juni 2025, wonach er nie einen marokkanischen Pass gehabt habe (vgl.

Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 3), der Fall. Der Beurteilte ging

gar soweit, dass er sich auf die Frage, weshalb er anlässlich der Befragung vom

19. August 2025 die Mitwirkung noch verweigert habe, wenn er sich doch nun, nur

einen Tag später, bereit erklärte, in sein Heimatland zurückzureisen, dazu

hinreissen liess, dem Vertreter des Migrationsamts vorzuwerfen, er habe ihn

rassistisch behandelt. Nicht nur gibt es hierzu keinerlei Hinweise im

Befragungsprotokoll, sondern blieben auch die auf entsprechende Nachfragen

erfolgten Erklärungen des Beurteilten ohne Gehalt. So gab er lediglich an, der

Vertreter des Migrationsamts habe zwar nicht direkt etwas gesagt, aber sein Charakter

sei einfach «nicht korrekt gewesen». Auch dieser Vorwurf des Beurteilten

erweist sich damit als unbegründet und ist als rein taktisch zu werten, um sein

widersprüchliches Verhalten zu erklären.

Der

Rechtsvertreter weist darauf hin, dass sich der Beurteilte in der

strafrechtlichen Haft in einem offenen Vollzugsregime befunden habe und während

dem Strafvollzug einer Arbeit habe nachgehen können. Es trifft zu, dass der

Beurteilte, nachdem er sich zunächst im geschlossenen Strafvollzug befunden

hatte (vgl. Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 3. März 2025 und vom 11.

März 2025), später in ein offenes Vollzugsregime verlegt wurde (vgl.

Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 27. März 2025). Zu

berücksichtigen ist allerdings, dass es sich um eine völlig andere Ausgangslage

handelte. Der Beurteilte hatte im Strafvollzug, wie er heute selbst ausführt,

einen geregelten Tag, wo er einer Arbeit nachgehen konnte. Ausserdem standen

seine Wegweisung bzw. seine nicht gewollte Rückführung in sein Heimatland nicht

im Vordergrund. Dies ist nun anders, hat das Migrationsamt doch den Identifizierungsprozess

gestartet und wird der Beurteilte sich diesem Aussetzen müssen. Es dürfte dem

Beurteilten nun auch klar sein, dass die von ihm unter keinen Umständen

gewünschte Rückführung in sein Heimatland kurz bevorsteht. Dass er sich mit

einer solchen Situation konfrontiert zu einem Untertauchen hinreissen lassen

könnte, hat der Beurteilte in der Vergangenheit bereits unter Beweis gestellt. Nachdem

sein Asylgesuch vom 18. Juli 2023 am 29. September 2023 abgewiesen und der

Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden war (vgl.

Asylentscheid des SEM vom 29. September 2023), wurde er am 14. Dezember

2023 dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom

14. Dezember 2023). Er erhielt vom SEM ein Laissez-passer mit der Weisung, sich

beim Migrationsamt Basel-Stadt zu melden (vgl. den aktenkundigen Passierschein

des SEM). Dieser Weisung kam der Beurteilte zwar noch nach und nahm auch die

darauffolgenden Vorsprachetermine beim Migrationsamt vom 21. Dezember 2023 und

4. Januar 2024 wahr (vgl. die Bestätigungen für die Nothilfe). Vom

Vorsprachetermin am 9. Januar 2024 blieb er dann aber fern und galt fortan

als verschwunden (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts vom

19. Januar 2024). Der Beurteilte wendete heute ein, er habe sich lediglich

deshalb nicht mehr gemeldet, weil seine Mutter schwer krank gewesen sei und er

nach Spanien habe reisen müssen. Diese Angaben sind indes als

Schutzbehauptungen zu werten. Selbst wenn er tatsächlich wegen seiner kranken

Mutter nach Spanien gereist wäre, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er

danach, hätte er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung halten und nicht

untertauchen wollen, wieder zurückgekehrt wäre und sich beim Migrationsamt

gemeldet hätte. Dies hat der Beurteilte aber offenkundig nicht getan. Heute

räumte er denn auch ein, dass er in der Zwischenzeit mehrfach zwischen Spanien

und den Niederlanden pendelte und teilweise «schwarz» in den Niederlanden

gearbeitet habe. Die Schweizer Behörden wurden erst im Mai 2024 auf den

Aufenthalt des Beurteilten aufmerksam, als am 6. Mai 2024 eine Anfrage um

Übernahme im Rahmen eines Dublin-Verfahrens der luxemburgischen Behörden

erfolgte. Dieser stimmten die Schweizer Behörden am 10. Mai 2024 zu,

allerdings tauchte der Beurteilte erneut unter, weshalb die Überstellung in der

Folge scheiterte (vgl. Screenshot betreffend Dublin-Prozess). Der Beurteilte

wurde schliesslich am 2. März 2025 von der Kantonspolizei Bern

aufgegriffen und festgenommen (vgl. Revokationsrapport Personen der

Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025). Der Beurteilte machte heute geltend,

dass er auch in Luxemburg nicht beabsichtigt gehabt habe, unterzutauchen.

Vielmehr hätten die luxemburgischen Behörden ihm gesagt, er müsse in die

Schweiz, weil diese zuständig für ihn sei. Da nach einiger Zeit nichts

geschehen sei, sei er selbständig in die Schweiz gereist. Auch diese

Ausführungen müssen klarerweise als Schutzbehauptungen angesehen werden,

erfolgte die Verhaftung in Bern doch erst beinahe ein Jahr nach der

unkontrollierten Abreise in Luxemburg. Es ist daher nicht davon auszugehen,

dass der Beurteilte sich den Schweizer Behörden stellen wollte, sondern dass er

im Gegenteil die Überstellung durch erneutes Untertauchen vereitelte.

Zusammenfassend ist damit nicht nur festzustellen, dass der Beurteilte bereits

mehrfach untergetaucht ist, sondern zeigen die vorstehenden Ausführungen auch,

dass sich der Beurteilte bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche

Anordnungen gehalten hat. Seine hohe Ignoranz gegenüber bestehenden Regeln wird

dadurch unterstrichen, dass er, wie vorstehend bereits erwähnt, nicht nur

mehrfach Grenzübertritte tätigte, ohne über gültige Reisepapiere zu verfügen,

sondern in den Niederlanden auch einer Arbeit nachging, ohne im Besitz einer

entsprechenden Bewilligung zu sein. Dies alles spricht dafür, dass der

Beurteilte sich in Freiheit dem Vollzug der Wegweisung durch Untertauchen entziehen

könnte.

Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten – wie dies

beim Beurteilten der Fall ist (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 15. August

2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei

einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

3.2.3 Nach

dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass sich der

Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2 Es

wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die jüngsten Beteuerungen des

Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind und bei ihm von

ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. E. 3.2.2 oben). Es ist

insbesondere zu beachten, dass der Beurteilte sich bereits einmal nicht an eine

Meldepflicht gehalten hat. Es ist daher auszuschliessen, dass sich der offenbar

hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an eine

Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Die Inhaftierung stellt

damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt

werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beurteilte

bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist doch das öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dadurch höher zu gewichten, als

bei Personen mit unbescholtenem strafrechtlichem Leumund. Auch wenn es sich,

wie der Rechtsvertreter zutreffend einwendet, um keine Delikte gegen die

körperliche oder sexuelle Integrität handelte, überwiegt in der vorliegenden

Konstellation das öffentliche Interesse dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen,

hat er doch zuletzt auch anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in

guter gesundheitlicher Verfassung zu sein (er nehme lediglich die Medikamente

Quetiapin und Valium, da er in Freiheit Marihuana konsumiert habe und diese

Medikamente zum Schlafen benötige [vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll]). Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),

im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine

körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und

längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001

vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar,

a.a.O., Rz. 12.214).

An der

Verhältnismässigkeit der Haft ändert auch nichts, dass der Beurteilte

anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 19. August 2025 angab, dass er

sich umbringen werde, wenn er inhaftiert werde. Für eine krankheitsbedingte

Suizidgefahr, welche einer Inhaftierung möglicherweise entgegenstehen könnte (vgl.

dazu etwa VGE AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4), ergeben sich aus den Akten

und auch aus der heutigen Befragung keine Anhaltspunkte. Die Aussagen des

Beurteilten erscheinen insgesamt vielmehr reaktiver Natur im

Hinblick auf die Inhaftierung. Wie aus dem Rapport des Gefängnisses vom 19.

August 2025 ersichtlich wird, wurden die Aussagen des Beurteilten vom

Migrationsamt umgehend dem medizinischen Dienst des Gefängnisses gemeldet,

welches unmittelbar die notwendigen Massnahmen in Form einer Überwachung in die

Wege leitete. Kurz vor der heutigen Verhandlung meldete sich der Arzt des

medizinischen Dienstes beim Haftrichter im Gerichtssaal und gab an, dass der

Beurteilte sich glaubhaft von den Äusserungen distanziert habe und die

Überwachung beendet werden könne, sofern der Beurteilte sich auch anlässlich

der heutigen Verhandlung davon distanziere. Dies war der Fall. Der Beurteilte

führte sehr glaubhaft aus, dass er die Äusserungen lediglich deshalb gemacht

habe, weil er über die bevorstehende Inhaftierung wütend gewesen sei. Er wolle

sich aber sicherlich nichts antun. Er bestätigte damit, dass die Äusserungen

reaktiver Natur waren weshalb sie der Inhaftierung nicht entgegenstehen. Die

Reaktion des Gefängnispersonals zeigt zudem, dass suizidale Äusserungen

ernstgenommen werden und auf selbstschädigende Handlungen bzw. Anzeichen hierzu

unmittelbar reagiert wird.

4.3 Der

Beurteilte kritisiert den Umstand, dass das Migrationsamt erst im Juni die

Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden stellte. Es trifft zu,

dass sich der Beurteilte bereits seit dem 2. März 2025 in strafrechtlicher Haft

befand. Allerdings stand zu diesem Zeitpunkt das definitive Vollzugsende noch

nicht fest. Wie dem Revokationsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025

entnommen werden kann, wurde wegen einer Ausschreibung aus dem Kanton

Basel-Landschaft die dortige Staatsanwaltschaft für die weiteren Massnahmen

informiert. Wie aus den in den Akten befindlichen Vollzugsaufträgen ersichtlich

wird, wurde der Beurteilte am 3. März 2025 kurzzeitig ins Gefängnis in Muttenz

verlegt und aus dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass ihm am 4.

März 2025 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnet

wurde. Das Vollzugsende hat sich, dies wird aus den verschiedenen

Vollzugsaufträgen ersichtlich, immer wieder verändert und nach hinten

verschoben. Aus der E-Mail eines Mitarbeiters des Kantons Solothurn vom 20. Mai

2025, mit welchem das Migrationsamt Basel-Stadt angefragt worden war, ob es für

den Vollzug der Wegweisung zuständig sei, bzw. aus der Antwort des

Migrationsamts vom 21. Mai 2025 wird ersichtlich, dass das Migrationsamt erst in

diesem Zeitpunkt auf die Inhaftierung des Beurteilten aufmerksam wurde.

Daraufhin hat es umgehend ein Ausreisegespräch organisiert, welches am 13. Juni

2025 in Zug durchgeführt werden konnte. Unter Beilage dieses

Befragungsprotokolls leitete das Migrationsamt noch gleichentags einen Auftrag

zur Identifikation und Papierbeschaffung beim SEM ein (vgl. Auftrag

Identifikation & Papierbeschaffung vom 13. Juni 2025), woraufhin das

SEM am 16. Juni 2025 eine Identifizierungsanfrage an die marokkanischen

Behörden in der Schweiz stellte (vgl. Eingangsbestätigung RU-Gesuch_weiteres

Vorgehen). Eine Antwort der marokkanischen Behörden ist derzeit noch

ausstehend. Aufgrund der Informationen, welche das Migrationsamt anlässlich der

Befragung vom 19. August 2025 erhielt, stellte es ausserdem eine

Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden (vgl. Auftrag

Identifikation & Papierbeschaffung vom 19. August 2025) sowie ein

Rückübernahmeersuchen an die spanischen Behörden (vgl. E-Mail des

Migrationsamts vom 19. August 2025). Die Schweizer Behörden wahrten damit

vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.

4.4 Dass

eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

nach Marokkko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Solche Gründe machte der Beurteilte zuletzt gar nicht mehr

geltend und die früher angeführten Asylgründe wurden bereits im abschlägigen

Asylentscheid behandelt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Asylentscheid vom

29. September 2023). Zudem sprechen weder die in Marokko herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin.

Wie erwähnt,

leitete das Migrationsamt am 16. Juni 2025 einen Identifizierungsprozess bei

den marokkanischen Behörden ein. Es ist dem Migrationsamt zwar zuzustimmen,

dass der gesamte Vorgang des Vollzugs der Wegweisung noch einige Monate in

Anspruch nehmen dürfte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte

bisher nicht identifiziert ist und auch keine vergangene Identifikation bekannt

ist. Wohl erscheint es naheliegend, dass der Beurteilte tatsächlich

marokkanischer Staatsbürger ist und ist eine Rückführung dorthin absehbar.

Allerdings startete das Migrationsamt auch einen Identifizierungsprozess bei

den algerischen Behörden. Ausserdem steht eine Übernahme durch die spanischen

Behörden im Raum, auch wenn eine solche eher unwahrscheinlich erscheint. Dennoch

besteht offenkundig noch Klärungsbedarf. Kommt hinzu, dass das Migrationsamt

hinsichtlich der Anfrage an die marokkanischen Behörden keine genauen Zeitangaben

machen konnte; es dauere einige Monate und sicherlich länger, als eine solche

Anfrage bei den algerischen Behörden in Anspruch nimmt. Vor diesen

Hintergründen erscheint eine Anordnung von Haft für die Dauer von sechs Monaten

nicht angezeigt. Vielmehr ist der Prozess vom Haftrichter vor dem Hintergrund

des Prinzips der Verhältnismässigkeit zu begleiten, weshalb die Haft für

vorläufig drei Monate bewilligt wird. Dies erscheint auch gerechtfertigt, um zu

prüfen, ob beim Beurteilten ein Sinneswandel einsetzt und er seinen heutigen

Beteuerungen, wonach er bereit sei, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren,

nachkommt und bei der Papierbeschaffung mitwirkt. Der Beurteilte ist denn auch

darauf hinzuweisen, dass die Heimkehr mit kooperativem Verhalten rascher bewerkstelligt

werden kann und er die Haftzeit dadurch massiv verkürzen könnte. Ausserdem wird

er auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft für die Dauer von drei Monaten als

notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diese Dauer zu bestätigen ist.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2 Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten

drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 19. August 2025

eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten. Bereits aufgrund dieses

Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche

Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn, LL.M., zu bewilligen.

MLaw Daniel

Senn, LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote

abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen eine halbe

Stunde Reisezeit (§ 22 Abs. 2 HoR), 2.75 Stunden Aufwand für die heutige

Verhandlung (inkl. Vorbesprechung) sowie die geltend gemachte Auslagenpauschale

von 3 %, nicht aber, da nicht geltend gemacht, die Mehrwertsteuer. Für den

genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 18. November 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...],

wird ein Honorar von CHF 1'366.65, zuzüglich Auslagen von CHF 41.–, insgesamt

also CHF 1'407.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Daniel Senn)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.