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Entscheid

AUS.2025.95

Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

28. August 2025Deutsch13 min

Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.95

URTEIL

vom 28.

August 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2001,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 12. August 2025

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der (nach seinen

Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,

reiste am 21. November 2019 in die Schweiz ein und stellte

gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte

dieses Gesuch mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab und wies ihn mit

einer Ausreisefrist am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von

7 Arbeitstagen aus der Schweiz weg. Ablehnung und Wegweisung wurden am

3. Februar 2020 rechtskräftig. Am 7. April 2020 wurde der

Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Unmittelbar nach

Abschluss des Asylverfahrens wurden, nachdem der Beurteilte ohne einschlägige

Papiere eingereist war, seitens der Schweizer Behörden

Identifizierungsabklärungen aufgenommen, namentlich bei den algerischen,

tunesischen und marokkanischen Behörden. Diese Bemühungen blieben jedoch

erfolglos. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert

worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren

mitzuwirken, wurde er am 13. August 2024 von der Kantonspolizei

Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache

festgenommen. Das Migrationsamt ordnete tags darauf eine Durchsetzungshaft bis

zum 12. September 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom

16. August 2024 bestätigte. Mit Verfügung vom

2. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft

um zwei Monate bis zum 12. November 2024. Dieser Haftverlängerung stimmte

der Haftrichter mit Verfügung vom 9. September 2024 zu. Der

Beurteilte verlangte in der Folge die richterliche Überprüfung der

Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Aufgrund eines

gerichtsinternen Säumnisses unterblieb die rechtzeitige Ansetzung einer

Verhandlung, weshalb der Haftrichter am 26. September 2024 die

Entlassung des Beurteilten aus der Haft anordnete.

Am

28. Oktober 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei im

Auftrag des Migrationsamts erneut festgenommen. Mit Verfügung vom

29. Oktober 2024 setzte ihn das Migrationsamt in Durchsetzungshaft

bis zum 27. November 2024, welche der Haftrichter mit Urteil vom

31. Oktober 2024 bestätigte. Am 18. November 2024 verlängerte das

Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 27. Januar 2025. Der

Haftrichter stimmte dieser Verlängerung mit Verfügung vom 26. November 2024

schriftlich zu. Das Migrationsamt verlängerte die Durchsetzungshaft mit

Verfügung vom 16. Januar 2025 um weitere zwei Monate bis zum

27. März 2025, welcher der Haftrichter am 22. Januar 2025

schriftlich zustimmte. Nachdem der Beurteilte bei der Eröffnung des

schriftlichen Zustimmungsentscheids ein Gesuch um richterliche Überprüfung der

Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte, wurde

er am 23. Januar 2025 aufgrund eines entsprechenden Vollzugsauftrags

des Amtes für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) durch das Migrationsamt

aus der Durchsetzungshaft zu Handen des SMV entlassen. Mit Verfügung vom

24. Januar 2025 schrieb der Haftrichter das Verfahren infolge

Haftbeendigung als gegenstandlos ab und bot die für den 3. Februar 2025

vorgesehene Haftverhandlung ab. Mit Blick auf die per 22. März 2025

anstehende Entlassung aus dem Strafvollzug ordnete das Migrationsamt am

20. März 2025 eine Durch-setzungshaft von einem Monat bis zum

21. April 2025 an, welche der Haftrichter mit Urteil vom

25. März 2025 bestätigte. Am 11. April 2025 verlängerte das

Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum

21. Juni 2025, welcher Verlängerung der Haftrichter am

16. April 2025 schriftlich zustimmte. Auf Gesuch des Beurteilten um

richterliche Überprüfung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hin bestätigte

der Haftrichter diese Verlängerung mit Urteil vom 29. April 2025. Am

11. Juni 2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um

zwei Monate bis zum 21. August 2025. Mit Verfügung vom

19. Juni 2025 stimmte der Haftrichter dieser Verlängerung schriftlich

zu.

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt die Dursetzungshaft

mit Verfügung vom 12. August 2025 um zwei Monate bis zum 21. Oktober

2025 verlängert. Dieser Verlängerung hat der Haftrichter mit Verfügung vom

20. August 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat in der Folge die

richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen

Verhandlung unter Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung verlangt. Der

Haftrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, nachdem es seitens

des Anwalts des Beurteilten verspätet begründet worden war, mit

verfahrensleitender Verfügung vom 27. August 2025 (vorläufig)

abgewiesen. Der Rechtsvertreter hat am gleichen Tag noch mitgeteilt, dass er

nach Rücksprache mit dem Beurteilten nicht an der mündlichen Verhandlung

teilnehmen werde. Die mündliche Verhandlung hat am 28. August 2025 unter

Beizug eines Dolmetschers und im Beisein des zuständigen Mitarbeiters des

Migrationsamts stattgefunden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das

Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung ist ihnen mündlich erläutert und ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der

kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die

vorliegend bis zum 21. August 2025 angeordnete Durchsetzungshaft

wurde am 12. August 2025 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum

21.

Oktober 2025 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit

Verfügung vom 20. April 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat am gleichen

Tag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen

Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert

acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG)

ist die gesetzliche Frist gewahrt.

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre

Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht

erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres persönlichen

Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen

werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung

der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme

nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zweck der

Durchsetzungshaft ist somit, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu

einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der

Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Wegweisung – trotz

entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr)

möglich erscheint. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf

Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101; vgl. statt vieler BGE 140 II 49 E. 2.2.1

und 135 II 105 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.2

Dass

im Fall des Beurteilten die Voraussetzungen für die Anordnung der

Durchsetzungshaft erfüllt sind, wurde in VGE AUS.2025.31 vom 25. März 2025

in E. 2.2 f. eingehend erläutert. Auf die dortigen Ausführungen kann

deshalb integral verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die schweizerischen

Behörden am 5. März 2025 beim algerischen Generalkonsulat erneut ein

Identifikationsgesuch gestellt haben, das aber negativ beschieden worden ist

(E-Mail des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom

5.

August 2025). Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AIG kann

eine bestehende Durchsetzungshaft nur verlängert werden, wenn die betroffene

Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Der

Beurteilte zeigte sich seither wiederholt nicht bereit, in seine Heimat

zurückzukehren. In der Befragung vom 11. April 2025 antwortete er auf die

Frage nach den Gründen, in der Zwischenzeit nichts für die Papierbeschaffung

unternommen zu haben: «Ich habe keine Zeit, ich schlafe viel.» Auf die konkrete

Frage hin, warum er nicht in seine Heimat zurück möchte, führte er «private

Probleme» an (Befragungsprotokoll vom 11. April 2025, S. 2). Aufgefordert,

zusammen mit dem Migrationsamt das zuständige Konsulat anzurufen, flüchtet der

Beurteilte sich in Ausreden («Ich habe kein Heimatland, und ich weiss nicht,

welches Konsulat ich kontaktieren soll.» [Aktennotiz vom

28.

Mai 2025]) und gibt sich ahnunglos, wie er das Migrationsamt

unterstützen könne («Ich habe keine Ahnung wie.» [Befragungsprotokoll vom

11.

Juni 2025, S. 3]). Mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen,

lehnt er beharrlich ab («Ich will nicht mit meiner Familie reden.»

[Befragungsprotokoll vom 11. Juni 2025, S. 3]). Von seiner verweigernden

Haltung ist er auch anlässlich der letzten Befragung durch das Migrationsamt am

12.

August 2025 nicht abgerückt. Auch heute gibt sich der Beurteilte

unbeirrt ablehnend. Unter diesen Umständen bleibt einzig die Durchsetzungshaft,

um ihn zur Mitwirkung bei seiner Identifizierung bzw. der Beschaffung von

sachdienlichen Reisepapieren zu bewegen.

2.3

Die Durchsetzungshaft muss wie

jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7.

Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79

AIG) ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105 E. 2.2.1 und 134 I

92.

E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr

erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich nur einen –

allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können

auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass sie wegen ihres

Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als «besonders schutzbedürftig» zu

gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2 und 134 I 92

E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss dem Verhalten

des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven

Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den

Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung getragen und berücksichtigt

werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung

zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des

Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen; dabei steht

dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner Kontakte mit der betroffenen

Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105

E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4 und 134 I 92

E. 2.3.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

Auflage, Basel 2022, Rz 12.132 ff.).

Der Beurteilte

befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit knapp zehn Monaten in

ausländerrechtlich motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch in Anrechnung

der Haftverlängerung bis zum 21. Oktober 2025 noch weit von der

maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) entfernt. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung

bzw. Verifizierung seiner Identität verweigert. Es ist ihm aber ohne

Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks

Bestätigung seiner Identität und Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso

ist es ihm möglich und zuzumuten, seine Familie diesbezüglich zu kontaktieren.

Seit über fünf Jahren weiss der Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und

in seine Heimat zurückkehren muss. Seit fünf Jahren hat er diesbezüglich nichts

unternommen. Im Gegenteil, er foutiert sich regelrecht um seine Ausreisepflicht

und macht sich teilweise sogar über die schweizerischen Behörden lustig (dazu

auch VGE AUS.2025.31 vom 25. März 2025 E. 2.4). Um seine

Identifizierung wiederaufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere beschaffen

zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Aus der

fortgesetzten Weigerung des Beurteilten kann nicht geschlossen werden, dass es

an einer minimalen Eignung dieser Massnahme fehlt. Es ist keineswegs

ausgeschlossen, dass der Beurteilte seine Position unter dem Eindruck des

Freiheitsentzugs überdenkt und mit den Behörden kooperiert (BGer 2C_629/2019

vom 19. Juli 2019 E. 3.3 und 2C_936/2010 vom 24. Dezember

2010.

E. 2.2). Dass der Beurteilte sich bislang konsequent geweigert hat,

Reisepapiere zu organisieren und auszureisen, kann nicht dazu führen, dass die

Durchsetzungshaft nicht geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen (BGer

2C_630/2015 vom 7. August 2025 E. 2.2). Es besteht ein erhebliches

öffentliches Interesse am Vollzug der nach Abweisung des Asylgesuchs

ausgesprochenen Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte aufgrund seiner

wiederholten Delinquenz, die zu sechs strafrechtlichen Verurteilungen geführt

hat, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein

milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung, kommt nicht

in Frage. Es ist nicht ersichtlich, wie etwa eine regelmässige Meldepflicht ihn

zur Beschaffung von Reisepapieren und zur Ausreise bewegen könnte, umso mehr

als er auch nach seiner Entlassung aus der früheren Durchsetzungshaft am

26.

September 2024 nichts zur Beschaffung von Reisepapieren unternahm, was

zu seiner erneuten Festnahme am 28. Oktober 2024 führte. Im Gegenteil

steht zu befürchten, dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen und den

Behörden hier nicht mehr zur Verfügung stehen würde. In der Befragung vom

12.

August 2025 hat er gegenüber dem Migrationsamt angegeben, bei

einer Freilassung nach Frankreich gehen zu wollen (Befragungsprotokoll vom

12.

August 2025, S. 3). Eine Ausreise nach Frankreich ist

mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg jedoch nicht möglich, so dass die

Schweiz auch nicht Hand dazu zu bieten hat (BGE 134 I 93

E. 4.2). Die Zusage bzw. die Absicht der ausländischen Person, ohne

Papiere und Visum in einen Drittstaat auszureisen, führt daher nicht zur

Haftentlassung (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 116). Nach

dem Gesagten ist es offensichtlich, dass der Beurteilte in Freiheit nichts zur

Beschaffung von Reisepapieren unternehmen bzw. in seine Heimat zurückkehren

würde. Unter all diesen Umständen erweist sich die Verlängerung der

Durchsetzungshaft um zwei Monate in jeder Hinsicht als verhältnismässig.

3.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Der

Beurteilte hat mit dem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung um

unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach BGE 134 I 92 E. 4 hat die

ausländische Person bei bereits früher gewährter unentgeltlicher Verbeiständung

im Falle weiterer Verlängerung der Durchsetzungshaft von Verfassungs wegen

(Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) nur ein Anspruch auf

abermalige unentgeltliche Verbeiständung, falls neue Sachumstände vorliegen,

welche geeignet erscheinen, die Aufrechterhaltung der Festhaltung in Frage zu

stellen, oder besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur

bestehen. Der Haftrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach

Aufforderung zur Begründung mit prozessleitender Verfügung vom 27. August

2025.

(vorläufig) abgewiesen. Für die Begründung der Abweisung kann auf diese

Verfügung verwiesen werden. Der Beurteilte hält an seinem Antrag fest, soweit

es die bisherigen Bemühungen seines Rechtsvertreters von 90 Minuten

betrifft (E-Mail Advokat [...] vom 27. August 2025. Es haben sich heute

keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die nachträglich noch eine unentgeltliche

Verbeiständung rechtfertigen würden. Der Beurteilte war schon in den beiden

Haftverlängerungsverfahren Verfahren AUS.2024.61 und AUS.2025.31 anwaltlich

vertreten, wo sein Rechtsbeistand Gelegenheit hatte, zu allen sich stellenden

Fragen Stellung zu beziehen. Heute haben sich keine neuen besonderen

Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur gestellt. Dies gilt auch

mit Bezug auf die nunmehr erstandene Haftdauer von knapp zehn Monaten. Auch

unter Berücksichtigung der Verlängerung um weitere zwei Monate ist diese

Haftdauer unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten, wie die vorstehenden

Erwägungen unter E. 2.3 gezeigt haben, in jeder Hinsicht rechtmässig. Das

Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft

über A____ ist bis zum 21. Oktober 2025 rechtmässig und wird

bestätigt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung:

-

A____

-

Advokat [...]

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.