AUS.2025.95
Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)
28. August 2025Deutsch13 min
Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.95
URTEIL
vom 28.
August 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2001,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 12. August 2025
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der (nach seinen
Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,
reiste am 21. November 2019 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte
dieses Gesuch mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab und wies ihn mit
einer Ausreisefrist am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von
7 Arbeitstagen aus der Schweiz weg. Ablehnung und Wegweisung wurden am
3. Februar 2020 rechtskräftig. Am 7. April 2020 wurde der
Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Unmittelbar nach
Abschluss des Asylverfahrens wurden, nachdem der Beurteilte ohne einschlägige
Papiere eingereist war, seitens der Schweizer Behörden
Identifizierungsabklärungen aufgenommen, namentlich bei den algerischen,
tunesischen und marokkanischen Behörden. Diese Bemühungen blieben jedoch
erfolglos. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert
worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren
mitzuwirken, wurde er am 13. August 2024 von der Kantonspolizei
Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache
festgenommen. Das Migrationsamt ordnete tags darauf eine Durchsetzungshaft bis
zum 12. September 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom
16. August 2024 bestätigte. Mit Verfügung vom
2. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft
um zwei Monate bis zum 12. November 2024. Dieser Haftverlängerung stimmte
der Haftrichter mit Verfügung vom 9. September 2024 zu. Der
Beurteilte verlangte in der Folge die richterliche Überprüfung der
Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Aufgrund eines
gerichtsinternen Säumnisses unterblieb die rechtzeitige Ansetzung einer
Verhandlung, weshalb der Haftrichter am 26. September 2024 die
Entlassung des Beurteilten aus der Haft anordnete.
Am
28. Oktober 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei im
Auftrag des Migrationsamts erneut festgenommen. Mit Verfügung vom
29. Oktober 2024 setzte ihn das Migrationsamt in Durchsetzungshaft
bis zum 27. November 2024, welche der Haftrichter mit Urteil vom
31. Oktober 2024 bestätigte. Am 18. November 2024 verlängerte das
Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 27. Januar 2025. Der
Haftrichter stimmte dieser Verlängerung mit Verfügung vom 26. November 2024
schriftlich zu. Das Migrationsamt verlängerte die Durchsetzungshaft mit
Verfügung vom 16. Januar 2025 um weitere zwei Monate bis zum
27. März 2025, welcher der Haftrichter am 22. Januar 2025
schriftlich zustimmte. Nachdem der Beurteilte bei der Eröffnung des
schriftlichen Zustimmungsentscheids ein Gesuch um richterliche Überprüfung der
Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte, wurde
er am 23. Januar 2025 aufgrund eines entsprechenden Vollzugsauftrags
des Amtes für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) durch das Migrationsamt
aus der Durchsetzungshaft zu Handen des SMV entlassen. Mit Verfügung vom
24. Januar 2025 schrieb der Haftrichter das Verfahren infolge
Haftbeendigung als gegenstandlos ab und bot die für den 3. Februar 2025
vorgesehene Haftverhandlung ab. Mit Blick auf die per 22. März 2025
anstehende Entlassung aus dem Strafvollzug ordnete das Migrationsamt am
20. März 2025 eine Durch-setzungshaft von einem Monat bis zum
21. April 2025 an, welche der Haftrichter mit Urteil vom
25. März 2025 bestätigte. Am 11. April 2025 verlängerte das
Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum
21. Juni 2025, welcher Verlängerung der Haftrichter am
16. April 2025 schriftlich zustimmte. Auf Gesuch des Beurteilten um
richterliche Überprüfung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hin bestätigte
der Haftrichter diese Verlängerung mit Urteil vom 29. April 2025. Am
11. Juni 2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um
zwei Monate bis zum 21. August 2025. Mit Verfügung vom
19. Juni 2025 stimmte der Haftrichter dieser Verlängerung schriftlich
zu.
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt die Dursetzungshaft
mit Verfügung vom 12. August 2025 um zwei Monate bis zum 21. Oktober
2025 verlängert. Dieser Verlängerung hat der Haftrichter mit Verfügung vom
20. August 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat in der Folge die
richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung unter Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung verlangt. Der
Haftrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, nachdem es seitens
des Anwalts des Beurteilten verspätet begründet worden war, mit
verfahrensleitender Verfügung vom 27. August 2025 (vorläufig)
abgewiesen. Der Rechtsvertreter hat am gleichen Tag noch mitgeteilt, dass er
nach Rücksprache mit dem Beurteilten nicht an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen werde. Die mündliche Verhandlung hat am 28. August 2025 unter
Beizug eines Dolmetschers und im Beisein des zuständigen Mitarbeiters des
Migrationsamts stattgefunden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das
Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung ist ihnen mündlich erläutert und ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die
vorliegend bis zum 21. August 2025 angeordnete Durchsetzungshaft
wurde am 12. August 2025 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum
21.
Oktober 2025 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit
Verfügung vom 20. April 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat am gleichen
Tag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen
Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert
acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG)
ist die gesetzliche Frist gewahrt.
2.
2.1
Hat eine ausländische Person ihre
Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht
erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres persönlichen
Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen
werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung
der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme
nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zweck der
Durchsetzungshaft ist somit, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu
einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der
Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Wegweisung – trotz
entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr)
möglich erscheint. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf
Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101; vgl. statt vieler BGE 140 II 49 E. 2.2.1
und 135 II 105 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
2.2
Dass
im Fall des Beurteilten die Voraussetzungen für die Anordnung der
Durchsetzungshaft erfüllt sind, wurde in VGE AUS.2025.31 vom 25. März 2025
in E. 2.2 f. eingehend erläutert. Auf die dortigen Ausführungen kann
deshalb integral verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die schweizerischen
Behörden am 5. März 2025 beim algerischen Generalkonsulat erneut ein
Identifikationsgesuch gestellt haben, das aber negativ beschieden worden ist
(E-Mail des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom
5.
August 2025). Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AIG kann
eine bestehende Durchsetzungshaft nur verlängert werden, wenn die betroffene
Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Der
Beurteilte zeigte sich seither wiederholt nicht bereit, in seine Heimat
zurückzukehren. In der Befragung vom 11. April 2025 antwortete er auf die
Frage nach den Gründen, in der Zwischenzeit nichts für die Papierbeschaffung
unternommen zu haben: «Ich habe keine Zeit, ich schlafe viel.» Auf die konkrete
Frage hin, warum er nicht in seine Heimat zurück möchte, führte er «private
Probleme» an (Befragungsprotokoll vom 11. April 2025, S. 2). Aufgefordert,
zusammen mit dem Migrationsamt das zuständige Konsulat anzurufen, flüchtet der
Beurteilte sich in Ausreden («Ich habe kein Heimatland, und ich weiss nicht,
welches Konsulat ich kontaktieren soll.» [Aktennotiz vom
28.
Mai 2025]) und gibt sich ahnunglos, wie er das Migrationsamt
unterstützen könne («Ich habe keine Ahnung wie.» [Befragungsprotokoll vom
11.
Juni 2025, S. 3]). Mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen,
lehnt er beharrlich ab («Ich will nicht mit meiner Familie reden.»
[Befragungsprotokoll vom 11. Juni 2025, S. 3]). Von seiner verweigernden
Haltung ist er auch anlässlich der letzten Befragung durch das Migrationsamt am
12.
August 2025 nicht abgerückt. Auch heute gibt sich der Beurteilte
unbeirrt ablehnend. Unter diesen Umständen bleibt einzig die Durchsetzungshaft,
um ihn zur Mitwirkung bei seiner Identifizierung bzw. der Beschaffung von
sachdienlichen Reisepapieren zu bewegen.
2.3
Die Durchsetzungshaft muss wie
jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7.
Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79
AIG) ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105 E. 2.2.1 und 134 I
92.
E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr
erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich nur einen –
allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können
auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass sie wegen ihres
Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als «besonders schutzbedürftig» zu
gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2 und 134 I 92
E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss dem Verhalten
des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven
Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den
Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung getragen und berücksichtigt
werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung
zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des
Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen; dabei steht
dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner Kontakte mit der betroffenen
Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105
E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4 und 134 I 92
E. 2.3.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
Auflage, Basel 2022, Rz 12.132 ff.).
Der Beurteilte
befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit knapp zehn Monaten in
ausländerrechtlich motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch in Anrechnung
der Haftverlängerung bis zum 21. Oktober 2025 noch weit von der
maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) entfernt. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung
bzw. Verifizierung seiner Identität verweigert. Es ist ihm aber ohne
Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks
Bestätigung seiner Identität und Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso
ist es ihm möglich und zuzumuten, seine Familie diesbezüglich zu kontaktieren.
Seit über fünf Jahren weiss der Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und
in seine Heimat zurückkehren muss. Seit fünf Jahren hat er diesbezüglich nichts
unternommen. Im Gegenteil, er foutiert sich regelrecht um seine Ausreisepflicht
und macht sich teilweise sogar über die schweizerischen Behörden lustig (dazu
auch VGE AUS.2025.31 vom 25. März 2025 E. 2.4). Um seine
Identifizierung wiederaufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere beschaffen
zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Aus der
fortgesetzten Weigerung des Beurteilten kann nicht geschlossen werden, dass es
an einer minimalen Eignung dieser Massnahme fehlt. Es ist keineswegs
ausgeschlossen, dass der Beurteilte seine Position unter dem Eindruck des
Freiheitsentzugs überdenkt und mit den Behörden kooperiert (BGer 2C_629/2019
vom 19. Juli 2019 E. 3.3 und 2C_936/2010 vom 24. Dezember
2010.
E. 2.2). Dass der Beurteilte sich bislang konsequent geweigert hat,
Reisepapiere zu organisieren und auszureisen, kann nicht dazu führen, dass die
Durchsetzungshaft nicht geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen (BGer
2C_630/2015 vom 7. August 2025 E. 2.2). Es besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse am Vollzug der nach Abweisung des Asylgesuchs
ausgesprochenen Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte aufgrund seiner
wiederholten Delinquenz, die zu sechs strafrechtlichen Verurteilungen geführt
hat, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein
milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung, kommt nicht
in Frage. Es ist nicht ersichtlich, wie etwa eine regelmässige Meldepflicht ihn
zur Beschaffung von Reisepapieren und zur Ausreise bewegen könnte, umso mehr
als er auch nach seiner Entlassung aus der früheren Durchsetzungshaft am
26.
September 2024 nichts zur Beschaffung von Reisepapieren unternahm, was
zu seiner erneuten Festnahme am 28. Oktober 2024 führte. Im Gegenteil
steht zu befürchten, dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen und den
Behörden hier nicht mehr zur Verfügung stehen würde. In der Befragung vom
12.
August 2025 hat er gegenüber dem Migrationsamt angegeben, bei
einer Freilassung nach Frankreich gehen zu wollen (Befragungsprotokoll vom
12.
August 2025, S. 3). Eine Ausreise nach Frankreich ist
mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg jedoch nicht möglich, so dass die
Schweiz auch nicht Hand dazu zu bieten hat (BGE 134 I 93
E. 4.2). Die Zusage bzw. die Absicht der ausländischen Person, ohne
Papiere und Visum in einen Drittstaat auszureisen, führt daher nicht zur
Haftentlassung (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 116). Nach
dem Gesagten ist es offensichtlich, dass der Beurteilte in Freiheit nichts zur
Beschaffung von Reisepapieren unternehmen bzw. in seine Heimat zurückkehren
würde. Unter all diesen Umständen erweist sich die Verlängerung der
Durchsetzungshaft um zwei Monate in jeder Hinsicht als verhältnismässig.
3.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Der
Beurteilte hat mit dem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung um
unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach BGE 134 I 92 E. 4 hat die
ausländische Person bei bereits früher gewährter unentgeltlicher Verbeiständung
im Falle weiterer Verlängerung der Durchsetzungshaft von Verfassungs wegen
(Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) nur ein Anspruch auf
abermalige unentgeltliche Verbeiständung, falls neue Sachumstände vorliegen,
welche geeignet erscheinen, die Aufrechterhaltung der Festhaltung in Frage zu
stellen, oder besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur
bestehen. Der Haftrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach
Aufforderung zur Begründung mit prozessleitender Verfügung vom 27. August
2025.
(vorläufig) abgewiesen. Für die Begründung der Abweisung kann auf diese
Verfügung verwiesen werden. Der Beurteilte hält an seinem Antrag fest, soweit
es die bisherigen Bemühungen seines Rechtsvertreters von 90 Minuten
betrifft (E-Mail Advokat [...] vom 27. August 2025. Es haben sich heute
keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die nachträglich noch eine unentgeltliche
Verbeiständung rechtfertigen würden. Der Beurteilte war schon in den beiden
Haftverlängerungsverfahren Verfahren AUS.2024.61 und AUS.2025.31 anwaltlich
vertreten, wo sein Rechtsbeistand Gelegenheit hatte, zu allen sich stellenden
Fragen Stellung zu beziehen. Heute haben sich keine neuen besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur gestellt. Dies gilt auch
mit Bezug auf die nunmehr erstandene Haftdauer von knapp zehn Monaten. Auch
unter Berücksichtigung der Verlängerung um weitere zwei Monate ist diese
Haftdauer unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten, wie die vorstehenden
Erwägungen unter E. 2.3 gezeigt haben, in jeder Hinsicht rechtmässig. Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft
über A____ ist bis zum 21. Oktober 2025 rechtmässig und wird
bestätigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung:
-
A____
-
Advokat [...]
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.