AUS.2025.96
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublinverfahrens)
22. August 2025Deutsch8 min
Strafgericht den Beurteilten für fünf Jahres des Landes und ordnete seine umgehende
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.96
URTEIL
vom 22.
August 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2006, von
Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 21. August 2025
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublinverfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 2006,
wurde am 15. März 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt am Bahnhof
SBB wegen Raubs festgenommen und in Haft gesetzt. Mit Urteil vom
20. August 2025 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten
des versuchten Raubs, des Diebstahls, der Hinderung einer Amtshandlung, der
rechtswidrigen Einreise im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie
der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und
verurteilte ihn zu sieben Monaten Freiheitsstrafe. Des Weiteren verwies das
Strafgericht den Beurteilten für fünf Jahres des Landes und ordnete seine umgehende
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts
Basel-Stadt an. Dieses verfügte nach Befragung des Beurteilten und Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 21. August 2025 eine Dublin-Ausschaffungshaft
von sechs Wochen über ihn. Der Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der
Ausschaffungshaft ersucht. Das vorliegende Urteil ergeht im schriftlichen
Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen
des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden
nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden
sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3). Mit der heutigen Überprüfung der
Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar,
in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022,
Rz 12.149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des
Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal
sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat den Beurteilten mit Verfügung vom
2.
April 2025 nach Dänemark weggewiesen. Der Beurteilte hatte in
seiner Befragung vom 25. März 2025 zwar angegeben, in Dänemark keinen
Asylantrag gestellt zu haben (Befragungsprotokoll vom 25. März 2025,
S. 3 f.). Er hat indessen, wie ein Abgleich mit der Europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergeben hat, am 10. August 2022
sowie am 17. Februar 2025 nachgewiesenermassen in Dänemark um Asyl
ersucht. Ausserdem haben die zuständigen dänischen Behörden das Ersuchen des
SEM um Übernahme des Beurteilten vom 27. März 2025 bereits tags darauf
gutgeheissen. Der Beurteilte bestreitet inzwischen auch nicht mehr, in Dänemark
ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die angeordnete Haft dient insofern der
Sicherstellung der – notabene rechtskräftigen – Wegweisung des Beurteilten in
den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat Dänemark (Art. 76a
Abs. 1 AIG).
2.3
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr
Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Der Beurteilte hat in
seiner ersten Befragung vom 25. März 2025 gegenüber dem Migrationsamt
angegeben, sich seit etwa vier Jahren in Europa aufzuhalten. Bevor er in die Schweiz
eingereist sei, sei er in Frankreich, Spanien, Belgien, Italien und Dänemark
gewesen. In all diese Länder sei er ohne Pass eingereist (Befragungsprotokoll
vom 25. März 2025, S. 2 f.). Diese rege Reisetätigkeit –
der Beurteilte gibt jüngst auch an, er sei bereits fünfmal von Dänemark in die
Schweiz und zurück gereist (Befragungsprotokoll vom 21. August 2025,
S. 3) – zeigt unmissverständlich, dass er in keiner Weise gewillt ist,
sich an behördliche Anordnungen zu halten. Anstatt sich den dänischen Behörden
vor Ort für eine geordnete Durchführung des Asylverfahrens zur Verfügung zu
halten, nutzt er seine Freiheit, nach Belieben kreuz und quer durch Europa zu
reisen, dies notabene ohne im Besitz gültiger Reisepapiere zu sein. Der
Beurteilte bekundet darüber hinaus – ungeachtet der wiederholten Hinweise
seitens des Migrationsamts, dass seine zahlreichen Grenzübertritte mangels
gültiger Reisepapiere illegal seien – die Absicht, die Schweiz bei einer
Haftentlassung auch ohne Pass sofort verlassen zu wollen (Befragungsprotokoll
vom 21. August 2025, S. 2 f.). Sein Verhalten bzw. seine
unverhüllten Bekundungen zeigen nachdrücklich, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Kommt
hinzu, dass der Beurteilte ausserdem den Haftgrund von Art. 76a
Abs. 2 lit. i AIG erfüllt. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist als
Indiz, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung
entziehen will, zu werten, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde unter
anderem verneint, in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht zu haben.
Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom 25. März 2025 wie
ausgeführt ausgesagt, in keinem anderen europäischen Land, namentlich nicht in
Dänemark, ein Asylgesuch gestellt zu haben, obschon er nachgewiesenermassen in
Dänemark um Asyl nachgesucht hat.
2.4
Angesichts
der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht an
behördliche Anordnungen zu halten, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung,
Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht
geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Er
ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an keinen Ort gebunden,
was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Dies umso mehr, als er wie
ausgeführt in seiner jüngsten Befragung ausgesagt hat, im Falle einer
Haftentlassung die Schweiz sofort verlassen zu wollen. Es lassen sich somit
keine weniger einschneidenden Massnahmen wirksam anwenden (Art. 76a
Abs. 1 lit. c AIG).
2.5
Die
Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 1. Oktober 2025 und damit für
die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c
AIG) ist nicht zu beanstanden. Auf dem bei den Akten befindlichen Dokument
«Überstellungsmodalitäten» ist vermerkt, dass die Flugbuchung spätestens
10.
Kalendertage vor dem gewünschten Flugdatum zu erfolgen hat. Das
Migrationsamt hat den Beurteilten beim SEM bereits für einen Linienflug ab dem
1.
September 2025 angemeldet (Fluganmeldung vom 21. August 2025).
Allerdings hat das SEM gleichentags aktuelle medizinische Abklärungen verlangt,
da es Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden gebe (E-Mail SEM vom
21.
August 2025). Es ist daher mit Verzögerungen in der Ausschaffung
des Beurteilten in den zuständigen Dublin-Staat Dänemark zu rechnen. Unter
Berücksichtigung einer entsprechenden Reservefrist für weitere unvorhersehbare
Umstände ist die Anordnung der Haft für sechs Wochen rechtmässig. Das
Migrationsamt wird dessen ungeachtet die Ausschaffung des Beurteilten
schnellstmöglich vorantreiben müssen.
3.
Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom
20.
August 2025, 09:00 Uhr bis zum 1. Oktober 2025,
09:00 Uhr ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse
1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: