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Entscheid

AUS.2025.96

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublinverfahrens)

22. August 2025Deutsch8 min

Strafgericht den Beurteilten für fünf Jahres des Landes und ordnete seine umgehende

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.96

URTEIL

vom 22.

August 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2006, von

Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 21. August 2025

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublinverfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 2006,

wurde am 15. März 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt am Bahnhof

SBB wegen Raubs festgenommen und in Haft gesetzt. Mit Urteil vom

20. August 2025 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten

des versuchten Raubs, des Diebstahls, der Hinderung einer Amtshandlung, der

rechtswidrigen Einreise im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie

der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und

verurteilte ihn zu sieben Monaten Freiheitsstrafe. Des Weiteren verwies das

Strafgericht den Beurteilten für fünf Jahres des Landes und ordnete seine umgehende

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts

Basel-Stadt an. Dieses verfügte nach Befragung des Beurteilten und Gewährung

des rechtlichen Gehörs am 21. August 2025 eine Dublin-Ausschaffungshaft

von sechs Wochen über ihn. Der Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der

Ausschaffungshaft ersucht. Das vorliegende Urteil ergeht im schriftlichen

Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der

genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen

des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden

nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden

sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3). Mit der heutigen Überprüfung der

Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar,

in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022,

Rz 12.149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des

Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal

sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) hat den Beurteilten mit Verfügung vom

2.

April 2025 nach Dänemark weggewiesen. Der Beurteilte hatte in

seiner Befragung vom 25. März 2025 zwar angegeben, in Dänemark keinen

Asylantrag gestellt zu haben (Befragungsprotokoll vom 25. März 2025,

S. 3 f.). Er hat indessen, wie ein Abgleich mit der Europäischen

Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergeben hat, am 10. August 2022

sowie am 17. Februar 2025 nachgewiesenermassen in Dänemark um Asyl

ersucht. Ausserdem haben die zuständigen dänischen Behörden das Ersuchen des

SEM um Übernahme des Beurteilten vom 27. März 2025 bereits tags darauf

gutgeheissen. Der Beurteilte bestreitet inzwischen auch nicht mehr, in Dänemark

ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die angeordnete Haft dient insofern der

Sicherstellung der – notabene rechtskräftigen – Wegweisung des Beurteilten in

den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat Dänemark (Art. 76a

Abs. 1 AIG).

2.3

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr

Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Der Beurteilte hat in

seiner ersten Befragung vom 25. März 2025 gegenüber dem Migrationsamt

angegeben, sich seit etwa vier Jahren in Europa aufzuhalten. Bevor er in die Schweiz

eingereist sei, sei er in Frankreich, Spanien, Belgien, Italien und Dänemark

gewesen. In all diese Länder sei er ohne Pass eingereist (Befragungsprotokoll

vom 25. März 2025, S. 2 f.). Diese rege Reisetätigkeit –

der Beurteilte gibt jüngst auch an, er sei bereits fünfmal von Dänemark in die

Schweiz und zurück gereist (Befragungsprotokoll vom 21. August 2025,

S. 3) – zeigt unmissverständlich, dass er in keiner Weise gewillt ist,

sich an behördliche Anordnungen zu halten. Anstatt sich den dänischen Behörden

vor Ort für eine geordnete Durchführung des Asylverfahrens zur Verfügung zu

halten, nutzt er seine Freiheit, nach Belieben kreuz und quer durch Europa zu

reisen, dies notabene ohne im Besitz gültiger Reisepapiere zu sein. Der

Beurteilte bekundet darüber hinaus – ungeachtet der wiederholten Hinweise

seitens des Migrationsamts, dass seine zahlreichen Grenzübertritte mangels

gültiger Reisepapiere illegal seien – die Absicht, die Schweiz bei einer

Haftentlassung auch ohne Pass sofort verlassen zu wollen (Befragungsprotokoll

vom 21. August 2025, S. 2 f.). Sein Verhalten bzw. seine

unverhüllten Bekundungen zeigen nachdrücklich, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Kommt

hinzu, dass der Beurteilte ausserdem den Haftgrund von Art. 76a

Abs. 2 lit. i AIG erfüllt. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist als

Indiz, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung

entziehen will, zu werten, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde unter

anderem verneint, in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht zu haben.

Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom 25. März 2025 wie

ausgeführt ausgesagt, in keinem anderen europäischen Land, namentlich nicht in

Dänemark, ein Asylgesuch gestellt zu haben, obschon er nachgewiesenermassen in

Dänemark um Asyl nachgesucht hat.

2.4

Angesichts

der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht an

behördliche Anordnungen zu halten, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung,

Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht

geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Er

ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an keinen Ort gebunden,

was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Dies umso mehr, als er wie

ausgeführt in seiner jüngsten Befragung ausgesagt hat, im Falle einer

Haftentlassung die Schweiz sofort verlassen zu wollen. Es lassen sich somit

keine weniger einschneidenden Massnahmen wirksam anwenden (Art. 76a

Abs. 1 lit. c AIG).

2.5

Die

Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 1. Oktober 2025 und damit für

die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c

AIG) ist nicht zu beanstanden. Auf dem bei den Akten befindlichen Dokument

«Überstellungsmodalitäten» ist vermerkt, dass die Flugbuchung spätestens

10.

Kalendertage vor dem gewünschten Flugdatum zu erfolgen hat. Das

Migrationsamt hat den Beurteilten beim SEM bereits für einen Linienflug ab dem

1.

September 2025 angemeldet (Fluganmeldung vom 21. August 2025).

Allerdings hat das SEM gleichentags aktuelle medizinische Abklärungen verlangt,

da es Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden gebe (E-Mail SEM vom

21.

August 2025). Es ist daher mit Verzögerungen in der Ausschaffung

des Beurteilten in den zuständigen Dublin-Staat Dänemark zu rechnen. Unter

Berücksichtigung einer entsprechenden Reservefrist für weitere unvorhersehbare

Umstände ist die Anordnung der Haft für sechs Wochen rechtmässig. Das

Migrationsamt wird dessen ungeachtet die Ausschaffung des Beurteilten

schnellstmöglich vorantreiben müssen.

3.

Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom

20.

August 2025, 09:00 Uhr bis zum 1. Oktober 2025,

09:00 Uhr ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse

1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: