AUS.2025.97
Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
1. September 2025Deutsch14 min
das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.97
URTEIL
vom 1.
September 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1987,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Constanze Seelmann,
Advokatin,
substituiert durch BLaw Lena Bühler
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 22. August 2025
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde,
nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte
strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der
mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen
Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen
Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für
zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte
beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach
Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer
fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar
2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten
an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025
bestätigte. Am 3. April 2025 stellte der Beurteilte ein
Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter mit Urteil vom
15. April 2024 abwies. Am 24. April 2025 wurde der
Beurteilte vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von
sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der
Administrativhaft entlassen. Mit Blick auf die am 1. Mai 2025
erfolgende Entlassung aus dem Strafvollzug verhängte das Migrationsamt am
30. April 2025 erneut eine Ausschaffungshaft über den Beurteilten, diesmal
für die Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 2025. Mit Urteil
vom 2. Mai 2025 bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung.
Mit Urteil vom 20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht die
Freiheitsstrafe und die 20-jährige Landesverweisung.
Mit Verfügung
vom 22. August 2025 hat das Migrationsamt nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum
1. Dezember 2025 verlängert. Am 1. September 2025 hat vor
dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines
Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
ist der Beurteilte befragt worden. Er beantragt die Haftentlassung,
eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen, während das Migrationsamt an
der Haftverlängerung festhält. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf
das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet
worden. Die vorliegende Begründung wird ihnen schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 1. September 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor
Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Gegen den Beurteilten liegen
mehrere rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit
Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
13.
Oktober 2017 für zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal
mit Urteil desselben Gerichts vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre.
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022
wurde über den Beurteilten erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren
ausgesprochen. Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 15. März 2024 nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Die
hiergegen erhobene Berufung hat das Appellationsgericht mit Urteil vom
20.
Juni 2025 abgewiesen (AGE SB.2024.73). Dass gegenwärtig noch
die Rechtsmittelfrist läuft, ist angesichts der früheren rechtskräftigen
Landesverweisungen für die vorliegend zu beurteilende Anordnung der
Ausschaffungshaft ohne Belang. Dies gilt umso mehr, als nach Auskunft des
zuständigen Verfahrensleiters des Appellationsgerichts bei einem allfälligen
Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukommt und das Appellationsgericht die persönliche Anwesenheit des
Beurteilten nunmehr nicht mehr benötigt (E-Mail vom 23. Juni 2025).
3.
Das
Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der Haftverlängerung – Gefahr eines
Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG) – auf die früheren Haftanordnungen vom 7. Februar 2025 und
20.
April 2025 verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer
Untertauchensgefahr in seinem diesbezüglichen Urteil vom
11.
Februar 2025 eingehend geprüft und bejaht. Dieser Haftgrund hat
unverändert Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden
Ausführungen in VGE AUS.2025.16 E. 3 verwiesen werden kann. Der Beurteilte
lehnt nach wie vor eine Rückkehr in seine Heimat ab. Am 7. März 2025
hat er sich sogar geweigert, den bereits organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug)
anzutreten. Auch heute hat der Beurteilte keine Bereitschaft zu einer
freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu erkennen gegeben. Vom Angebot von
einem Ausreisegeld von CHF 2’00.– bei Mitwirkung will er keinen Gebrauch
machen (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Er ist offensichtlich nicht bereit,
sich an behördliche Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer Untertauchensgefahr
auszugehen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die
maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert
werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert
(lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als
Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und
125.
II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot
einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was
nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig
zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird
realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015
vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93
E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie
2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Eine
mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage.
Aufgrund vorstehender Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist
auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AIG) halten würde, so dass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen
sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass
beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der
ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse
öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Daran ändert nichts, dass er
zur Behandlung seiner Erkrankung auf Medikamente angewiesen ist (dazu auch nachfolgend
E. 4.4). Eine Freilassung mit regelmässiger Meldepflicht könnte nicht
verhindern, dass der Beurteilte, obschon er zur Behandlung seiner Krankheit auf
Medikamente angewiesen ist (dazu nachfolgend E. 4.4), nicht verhindern,
dass er untertaucht, um sich seiner Rückführung nach Algerien zu entziehen. Denn
wie der Haftrichter bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat
(VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 3.2), war er in
der Vergangenheit, als er nicht im Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss war,
durchaus in der Lage, sich selbständig, d.h. ohne behördliche Unterstützung,
mit den benötigten Medikamenten zu versorgen. Jetzt nachdem die
Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2024.73 stattgefunden hat und die
vorinstanzliche Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt worden sind
und nur noch die (erneute) Ausstellung eines Laissez Passer aussteht, darf der
Vollzug der bereits früher rechtskräftig gewordenen Landesverweisungen nicht
mit einer Haftentlassung aufs Spiel gesetzt werden.
4.3
Die
Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und
tatsächlich möglich. Der Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger
identifiziert. Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige
Counseling hat bereits am 19. September 2018 stattgefunden. Die
vorgesehene Rückführung des Beurteilten am 7. März 2025 musste
allerdings abgebrochen werden, weil er sich weigerte, den Transport zum
Flughafen anzutreten. Dass in der Folge nicht ein polizeibegleiteter Flug
organisiert werden konnte, lag daran, dass der Beurteilte bzw. seine
Rechtsvertreterin mittels entsprechender Interventionen bei den algerischen
Behörden (Hinweis auf das laufende Berufungsverfahren) erwirken konnten, dass
das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zum
20.
Juni 2025, als die Berufungsverhandlung vor dem
Appellationsgericht stattfand, aufs Eis legen musste. Wie sich aus den Akten
ergibt, haben die Migrationsbehörden unmittelbar im Anschluss an diese
Gerichtsverhandlung ihre Bemühungen, für den Beurteilten erneut ein
Ersatzreisepapier zu beschaffen, wieder aufgenommen. Auf entsprechende Anfrage
des Migrationsamts hin teilte das SEM am 24. Juni 2025 mit, dass man
das algerische Generalkonsulat «über die veränderten Umstände» – gemeint ist
damit, dass das Appellationsgericht am 20. Juni 2025 die
Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt hatte – schnell («das
Dossier geniesst bei uns hohe Priorität») in Kenntnis setzen werde. Ein neuer
Flug könne jedoch erst angemeldet werden, wenn man vom Generalkonsulat grünes
Licht erhalten haben werde (E-Mail SEM vom 24. Juni 2025). Am
3.
Juli 2025 teilte das SEM per Mail mit, dass die «Deblockierung»
des Ersatzreisepapiers bei der algerischen Vertretung noch im Gange sei, man
aber noch keine Rückmeldung erhalten habe. Die Bemühungen des SEM scheinen
bislang jedoch nicht gefruchtet zu haben. Jedenfalls musste das SEM am 15.
August 2025 melden, dass es aufgrund der Sommerpause seitens des
algerischen Generalkonsulats zu Verzögerungen gekommen sei (E-Mail SEM vom
15.
August 2025). In der Zwischenzeit hatten die Migrationsbehörden – letztlich
erfolglos – versucht, den Beurteilten zu einer freiwilligen Rückkehr nach
Algerien bzw. zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zu bewegen. Auf Ersuchen
des Migrationsamts hin hatte das SEM am 8. Juli 2025 ein Ausreisegeld
in der Höhe von CHF 2'000.– in Aussicht gestellt (E-Mail SEM vom
8.
Juli 2025), was der Beurteilte jedoch ablehnte, weil ihm dieser
Betrag zu gering erschien (E-Mail Migrationsamt vom 11. Juli 2025).
Wie der Umstand, dass für die vorgesehene Rückführung am 7. März 2025
bereits ein – nunmehr abgelaufenes – Laissez Passer vorgelegen hatte, zeigt,
wird ein neues Ersatzreisepapier ausgestellt werden, sobald die «Sommerpause»
in der algerischen Vertretung zu Ende geht. Entgegen den Behauptungen des
Beurteilten gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die algerischen
Behörden jetzt, da das Berufungsverfahren abgeschlossen ist, nicht ein Laissez
Passer für ihn ausstellen würden. Das Ausweisungsverfahren ist demzufolge
entgegen seiner Auffassung immer noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) zu betrachten.
4.4
Der
Beurteilte hat in den früheren Haftüberprüfungsverfahren seine Erkrankung an
Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten
in Algerien ins Feld geführt. Der Haftrichter hat sich dort jeweils eingehend
mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der
Beurteilte bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht einer ernsthaft
gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt wäre, die einem Verstoss gegen
Art. 3 EMRK gleichkäme. Es kann deshalb vorliegend vollumfänglich auf die
dortigen Erwägungen verwiesen werden (VGE AUS.2025.16 vom
11.
Februar 2025 E. 4, AUS.2025.38 vom 15. April 2025
E. 4.3 und AUS.2025.48 vom 2. Mai 2025 E. 4.3). An der
heutigen Verhandlung hat sich nichts ergeben, was zu einer anderen Einschätzung
führen würde. Eine ausdrückliche Zusicherung der algerischen Behörden, dass der
Beurteilte, wie er fordert (Plädoyernotizen, S. 2), tatsächlich Zugang zu
Humira hat und ihm dieses Medikament bezahlt würde, ist nicht erforderlich. Die
diesbezüglichen Abklärungen des SEM sind ausreichend, so dass darauf abgestellt
werden kann. Abgesehen davon hat sich das Migrationsamt bereit erklärt, dem
Beurteilten für eine Anfangszeit die notwendige Menge des benötigten
Medikaments mitzugeben. Auch unter diesen Aspekten bleibt die Ausschaffung
daher rechtlich und tatsächlich möglich.
4.5
Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. Dezember 2025
verlängert. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025
(mit einem Unterbruch zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im
Strafvollzug vom 24. April bis 1. Mai 2025) und damit seit rund
sechseinhalb Monaten in Ausschaffungshaft. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf
die maximale Haftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung bis
zu 18 Monaten ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch zulässig, wenn
die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert
(lit. b). Es ist der Beurteilte, der unverändert seine Kooperation
verweigert, namentlich sich auch, nachdem die Berufungsverhandlung
stattgefunden hat, weigert, mit der algerischen Vertretung zwecks Beschaffung
von Reisepapieren Kontakt aufzunehmen, dies notabene obschon man ihm ein maximales
Ausreisegeld von CHF 2'000.– (s. Art. 59abis Abs. 1
der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]) angeboten hatte (oben E. 4.3). Abgesehen davon liegt es
einzig an den algerischen Behörden, dass trotz aller Bemühungen des SEM auch
nach dem Vorliegen des Berufungsurteils bislang noch kein neues
Ersatzreisepapier vorliegt (vorstehend E. 4.3). Es bleibt nichts anderes
übrig, als die Ausstellung eines neuen Laissez Passer abzuwarten. Erst wenn
dieses vorliegt, wird eine neue Flugbuchung in Auftrag gegeben werden können,
wobei zu berücksichtigen ist, dass es einer verlängerten Vorlaufzeit bedarf, da
diesmal ein polizeibegleiteter Flug organisiert werden muss. Angesichts all
dieser Umstände ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate in
jeder Hinsicht recht- und verhältnismässig. Der Beurteilte hat es selber in der
Hand, seine Haft abzukürzen, indem er mit seinen Heimatbehörden Kontakt
aufnimmt und auf die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers hinwirkt.
5.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Der Beurteilte
hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei
Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Da der Beurteilte sich schon seit mehr als
drei Monaten in Haft befindet, ist ihm für die gerichtliche Überprüfung der
vorliegenden Haftverlängerung die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Für die Bemessung des Honorars kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt
werden. Da die heutige Hauptverhandlung um eine halbe Stunde länger gedauert
hat als in der Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand entsprechend zu erhöhen,
was ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 524.– ergibt.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ bis zum 1. Dezember 2025 ist rechtmässig und angemessen.
A____ wird die unentgeltliche
Rechtspflege mit Advokatin Constanze Seelmann, substituiert durch BLaw Lena
Bühler, bewilligt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
Advokatin Constanze Seelmann wird ein Honorar von CHF 524.–, zuzüglich
8,1 % MWST von CHF 42.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.