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Entscheid

AUS.2025.97

Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

1. September 2025Deutsch14 min

das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.97

URTEIL

vom 1.

September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1987,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Constanze Seelmann,

Advokatin,

substituiert durch BLaw Lena Bühler

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 22. August 2025

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde,

nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte

strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der

mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen

Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen

Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für

zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte

beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach

Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer

fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar

2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten

an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025

bestätigte. Am 3. April 2025 stellte der Beurteilte ein

Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter mit Urteil vom

15. April 2024 abwies. Am 24. April 2025 wurde der

Beurteilte vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von

sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der

Administrativhaft entlassen. Mit Blick auf die am 1. Mai 2025

erfolgende Entlassung aus dem Strafvollzug verhängte das Migrationsamt am

30. April 2025 erneut eine Ausschaffungshaft über den Beurteilten, diesmal

für die Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 2025. Mit Urteil

vom 2. Mai 2025 bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung.

Mit Urteil vom 20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht die

Freiheitsstrafe und die 20-jährige Landesverweisung.

Mit Verfügung

vom 22. August 2025 hat das Migrationsamt nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum

1. Dezember 2025 verlängert. Am 1. September 2025 hat vor

dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines

Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

ist der Beurteilte befragt worden. Er beantragt die Haftentlassung,

eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen, während das Migrationsamt an

der Haftverlängerung festhält. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf

das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet

worden. Die vorliegende Begründung wird ihnen schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 1. September 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Gegen den Beurteilten liegen

mehrere rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit

Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom

13.

Oktober 2017 für zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal

mit Urteil desselben Gerichts vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre.

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022

wurde über den Beurteilten erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren

ausgesprochen. Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 15. März 2024 nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Die

hiergegen erhobene Berufung hat das Appellationsgericht mit Urteil vom

20.

Juni 2025 abgewiesen (AGE SB.2024.73). Dass gegenwärtig noch

die Rechtsmittelfrist läuft, ist angesichts der früheren rechtskräftigen

Landesverweisungen für die vorliegend zu beurteilende Anordnung der

Ausschaffungshaft ohne Belang. Dies gilt umso mehr, als nach Auskunft des

zuständigen Verfahrensleiters des Appellationsgerichts bei einem allfälligen

Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht der Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung zukommt und das Appellationsgericht die persönliche Anwesenheit des

Beurteilten nunmehr nicht mehr benötigt (E-Mail vom 23. Juni 2025).

3.

Das

Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der Haftverlängerung – Gefahr eines

Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG) – auf die früheren Haftanordnungen vom 7. Februar 2025 und

20.

April 2025 verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer

Untertauchensgefahr in seinem diesbezüglichen Urteil vom

11.

Februar 2025 eingehend geprüft und bejaht. Dieser Haftgrund hat

unverändert Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden

Ausführungen in VGE AUS.2025.16 E. 3 verwiesen werden kann. Der Beurteilte

lehnt nach wie vor eine Rückkehr in seine Heimat ab. Am 7. März 2025

hat er sich sogar geweigert, den bereits organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug)

anzutreten. Auch heute hat der Beurteilte keine Bereitschaft zu einer

freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu erkennen gegeben. Vom Angebot von

einem Ausreisegeld von CHF 2’00.– bei Mitwirkung will er keinen Gebrauch

machen (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Er ist offensichtlich nicht bereit,

sich an behördliche Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer Untertauchensgefahr

auszugehen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die

maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung

der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert

werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert

(lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung

nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als

Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und

125.

II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot

einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was

nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig

zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder

praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird

realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015

vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93

E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie

2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Eine

mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage.

Aufgrund vorstehender Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist

auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AIG) halten würde, so dass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen

sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass

beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der

ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse

öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Daran ändert nichts, dass er

zur Behandlung seiner Erkrankung auf Medikamente angewiesen ist (dazu auch nachfolgend

E. 4.4). Eine Freilassung mit regelmässiger Meldepflicht könnte nicht

verhindern, dass der Beurteilte, obschon er zur Behandlung seiner Krankheit auf

Medikamente angewiesen ist (dazu nachfolgend E. 4.4), nicht verhindern,

dass er untertaucht, um sich seiner Rückführung nach Algerien zu entziehen. Denn

wie der Haftrichter bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat

(VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 3.2), war er in

der Vergangenheit, als er nicht im Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss war,

durchaus in der Lage, sich selbständig, d.h. ohne behördliche Unterstützung,

mit den benötigten Medikamenten zu versorgen. Jetzt nachdem die

Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2024.73 stattgefunden hat und die

vorinstanzliche Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt worden sind

und nur noch die (erneute) Ausstellung eines Laissez Passer aussteht, darf der

Vollzug der bereits früher rechtskräftig gewordenen Landesverweisungen nicht

mit einer Haftentlassung aufs Spiel gesetzt werden.

4.3

Die

Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und

tatsächlich möglich. Der Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger

identifiziert. Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige

Counseling hat bereits am 19. September 2018 stattgefunden. Die

vorgesehene Rückführung des Beurteilten am 7. März 2025 musste

allerdings abgebrochen werden, weil er sich weigerte, den Transport zum

Flughafen anzutreten. Dass in der Folge nicht ein polizeibegleiteter Flug

organisiert werden konnte, lag daran, dass der Beurteilte bzw. seine

Rechtsvertreterin mittels entsprechender Interventionen bei den algerischen

Behörden (Hinweis auf das laufende Berufungsverfahren) erwirken konnten, dass

das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zum

20.

Juni 2025, als die Berufungsverhandlung vor dem

Appellationsgericht stattfand, aufs Eis legen musste. Wie sich aus den Akten

ergibt, haben die Migrationsbehörden unmittelbar im Anschluss an diese

Gerichtsverhandlung ihre Bemühungen, für den Beurteilten erneut ein

Ersatzreisepapier zu beschaffen, wieder aufgenommen. Auf entsprechende Anfrage

des Migrationsamts hin teilte das SEM am 24. Juni 2025 mit, dass man

das algerische Generalkonsulat «über die veränderten Umstände» – gemeint ist

damit, dass das Appellationsgericht am 20. Juni 2025 die

Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt hatte – schnell («das

Dossier geniesst bei uns hohe Priorität») in Kenntnis setzen werde. Ein neuer

Flug könne jedoch erst angemeldet werden, wenn man vom Generalkonsulat grünes

Licht erhalten haben werde (E-Mail SEM vom 24. Juni 2025). Am

3.

Juli 2025 teilte das SEM per Mail mit, dass die «Deblockierung»

des Ersatzreisepapiers bei der algerischen Vertretung noch im Gange sei, man

aber noch keine Rückmeldung erhalten habe. Die Bemühungen des SEM scheinen

bislang jedoch nicht gefruchtet zu haben. Jedenfalls musste das SEM am 15.

August 2025 melden, dass es aufgrund der Sommerpause seitens des

algerischen Generalkonsulats zu Verzögerungen gekommen sei (E-Mail SEM vom

15.

August 2025). In der Zwischenzeit hatten die Migrationsbehörden – letztlich

erfolglos – versucht, den Beurteilten zu einer freiwilligen Rückkehr nach

Algerien bzw. zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zu bewegen. Auf Ersuchen

des Migrationsamts hin hatte das SEM am 8. Juli 2025 ein Ausreisegeld

in der Höhe von CHF 2'000.– in Aussicht gestellt (E-Mail SEM vom

8.

Juli 2025), was der Beurteilte jedoch ablehnte, weil ihm dieser

Betrag zu gering erschien (E-Mail Migrationsamt vom 11. Juli 2025).

Wie der Umstand, dass für die vorgesehene Rückführung am 7. März 2025

bereits ein – nunmehr abgelaufenes – Laissez Passer vorgelegen hatte, zeigt,

wird ein neues Ersatzreisepapier ausgestellt werden, sobald die «Sommerpause»

in der algerischen Vertretung zu Ende geht. Entgegen den Behauptungen des

Beurteilten gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die algerischen

Behörden jetzt, da das Berufungsverfahren abgeschlossen ist, nicht ein Laissez

Passer für ihn ausstellen würden. Das Ausweisungsverfahren ist demzufolge

entgegen seiner Auffassung immer noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5

Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) zu betrachten.

4.4

Der

Beurteilte hat in den früheren Haftüberprüfungsverfahren seine Erkrankung an

Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten

in Algerien ins Feld geführt. Der Haftrichter hat sich dort jeweils eingehend

mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der

Beurteilte bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht einer ernsthaft

gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt wäre, die einem Verstoss gegen

Art. 3 EMRK gleichkäme. Es kann deshalb vorliegend vollumfänglich auf die

dortigen Erwägungen verwiesen werden (VGE AUS.2025.16 vom

11.

Februar 2025 E. 4, AUS.2025.38 vom 15. April 2025

E. 4.3 und AUS.2025.48 vom 2. Mai 2025 E. 4.3). An der

heutigen Verhandlung hat sich nichts ergeben, was zu einer anderen Einschätzung

führen würde. Eine ausdrückliche Zusicherung der algerischen Behörden, dass der

Beurteilte, wie er fordert (Plädoyernotizen, S. 2), tatsächlich Zugang zu

Humira hat und ihm dieses Medikament bezahlt würde, ist nicht erforderlich. Die

diesbezüglichen Abklärungen des SEM sind ausreichend, so dass darauf abgestellt

werden kann. Abgesehen davon hat sich das Migrationsamt bereit erklärt, dem

Beurteilten für eine Anfangszeit die notwendige Menge des benötigten

Medikaments mitzugeben. Auch unter diesen Aspekten bleibt die Ausschaffung

daher rechtlich und tatsächlich möglich.

4.5

Das

Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. Dezember 2025

verlängert. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025

(mit einem Unterbruch zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im

Strafvollzug vom 24. April bis 1. Mai 2025) und damit seit rund

sechseinhalb Monaten in Ausschaffungshaft. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf

die maximale Haftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung bis

zu 18 Monaten ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch zulässig, wenn

die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert

(lit. b). Es ist der Beurteilte, der unverändert seine Kooperation

verweigert, namentlich sich auch, nachdem die Berufungsverhandlung

stattgefunden hat, weigert, mit der algerischen Vertretung zwecks Beschaffung

von Reisepapieren Kontakt aufzunehmen, dies notabene obschon man ihm ein maximales

Ausreisegeld von CHF 2'000.– (s. Art. 59abis Abs. 1

der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,

SR 142.312]) angeboten hatte (oben E. 4.3). Abgesehen davon liegt es

einzig an den algerischen Behörden, dass trotz aller Bemühungen des SEM auch

nach dem Vorliegen des Berufungsurteils bislang noch kein neues

Ersatzreisepapier vorliegt (vorstehend E. 4.3). Es bleibt nichts anderes

übrig, als die Ausstellung eines neuen Laissez Passer abzuwarten. Erst wenn

dieses vorliegt, wird eine neue Flugbuchung in Auftrag gegeben werden können,

wobei zu berücksichtigen ist, dass es einer verlängerten Vorlaufzeit bedarf, da

diesmal ein polizeibegleiteter Flug organisiert werden muss. Angesichts all

dieser Umstände ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate in

jeder Hinsicht recht- und verhältnismässig. Der Beurteilte hat es selber in der

Hand, seine Haft abzukürzen, indem er mit seinen Heimatbehörden Kontakt

aufnimmt und auf die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers hinwirkt.

5.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Der Beurteilte

hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei

Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Da der Beurteilte sich schon seit mehr als

drei Monaten in Haft befindet, ist ihm für die gerichtliche Überprüfung der

vorliegenden Haftverlängerung die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Für die Bemessung des Honorars kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt

werden. Da die heutige Hauptverhandlung um eine halbe Stunde länger gedauert

hat als in der Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand entsprechend zu erhöhen,

was ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 524.– ergibt.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ bis zum 1. Dezember 2025 ist rechtmässig und angemessen.

A____ wird die unentgeltliche

Rechtspflege mit Advokatin Constanze Seelmann, substituiert durch BLaw Lena

Bühler, bewilligt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

Advokatin Constanze Seelmann wird ein Honorar von CHF 524.–, zuzüglich

8,1 % MWST von CHF 42.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.