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Entscheid

AUS.2025.99

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

29. August 2025Deutsch17 min

rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.99

URTEIL

vom 29.

August 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], aus

Algerien

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher,

Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach

1544, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 28. August 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Algerien

stammende A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 11. Januar 2018 erstmals

ein Asylgesuch in der Schweiz. Da Spanien für die Durchführung des

Asylverfahrens zuständig war, trat das Staatssekretariat für Migration

(nachfolgend SEM) auf das Asylgesuch des Beurteilten mit Entscheid vom 12.

Februar 2018 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 31. März 2018

reiste der Beurteilte freiwillig zurück nach Algerien. Am 12. September 2022

sprach der Beurteilte beim Migrationsamt Basel-Stadt vor und äusserte den

Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Es wurde ihm ein Merkblatt

betreffend Mehrfachgesuche ausgehändigt und er wurde angewiesen, innert 14

Tagen ein neues Asylgesuch zu stellen. Am 14. September 2022 stellte der

Beurteilte ein schriftliches Asylgesuch. Das SEM nahm dieses als Mehrfachgesuch

entgegen, lehnte dieses mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 ab und wies den

Beurteilten aus der Schweiz weg. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde des Beurteilten trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7.

Januar 2025 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Während seiner

Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

30. März 2023 wurde er wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt)

und Hausfriedensbruch zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von

CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei Nichtbezahlung)

verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli

2023 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Diebstahls

(geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF

30.– sowie einer Busse von CHF 1'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn

Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2024 wurde er wegen Diebstahls

(geringfügiges Vermögensdelikt), Hausfriedensbruchs sowie Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie

einer Busse von CHF 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen bei

Nichtbezahlung) verurteilt, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 27. August 2024 wurde er wegen Hausfriedensbruchs sowie

Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe

von fünf Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Januar 2025 wurde er schliesslich wegen

rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.

Der Beurteilte

befand sich vom 6. August 2025 bis am 28. August 2025 in strafrechtlich

motivierter Haft zur Verbüssung von 22 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Das

Migrationsamt verfügte am 28. August 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu

das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von vier Monaten, vom

28. August 2025 bis zum 28. Dezember 2025. Am 29. August 2025 fand eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Nachdem

die Verhandlung kurzzeitig unterbrochen und dem Beurteilten die Möglichkeit

gegeben wurde, sich hinsichtlich seiner Kooperationsbereitschaft mit seiner

Rechtsvertretung zu unterhalten, erklärte er, dass er bereit sei, die Person zu

kontaktieren, welche seinen Reisepass habe, sofern der Vertreter des

Migrationsamts diesen abholen würde. Da der Vertreter des Migrationsamts damit

einverstanden war, wurde die Verhandlung kurzzeitig unterbrochen. Nach der

Unterbrechung gelangten sein Rechtsbeistand, Advokat Sandro Horlacher, sowie

der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte,

der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hat an

der verfügten Ausschaffungshaft von vier Monaten nicht mehr festgehalten und

hat ebenfalls die Haftentlassung beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten, seinem Vertreter und dem Vertreter

des Migrationsamts anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen

überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der

Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 29. August

2025.

eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des SEM

vom 31. Oktober 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum rechtskräftig

weggewiesen.

3.

3.1

Das

Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 28. August 2025 den Haftgrund

«Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen/Verletzung der

Mitwirkungspflicht/Untertauchensgefahr» nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

Ziff. 4 AIG an. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG kann die zuständige

Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder

Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Aslygesetz (AslyG, SR 142.31) nicht nachkommt,

oder nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wenn ihr bisheriges Verhalten

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Auch

wenn sie formell als zwei Haftgründe ausgestaltet sind, werden sie in der

Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (BGer

2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2 mit Hinweis, 2C_278/2021 vom 27. Juli

2021.

E. 2.2 mit Hinweis; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 17 mit Hinweisen; Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76 AIG N 7). Zu prüfen ist folglich, ob vorliegend eine

Untertauchensgefahr besteht.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.3

Der

Beurteilte gab gegenüber dem Migrationsamt zwar an, dass er bereit sei,

freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und zu kooperieren (vgl.

Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 2; Befragungsprotokoll vom 27. Juni

2025.

S. 3; Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 S. 2 f. und S. 4). Dies gab er

auch anlässlich der heutigen Verhandlung an. Gezeigt hat er bisher jedoch

keinerlei Kooperation. Am 26. Februar 2025 forderte ihn das Migrationsamt

auf, bei der nächsten Vorsprache vier Passfotografien mitzubringen (vgl.

Aktennotiz Migrationsamt vom 26. Februar 2025), was er aber anlässlich der

beiden Vorsprachetermine vom 20. und 27. März 2025 (vgl. die Bestätigung für

Nothilfe vom 22. Januar 2025) nicht tat. Vielmehr gab er anlässlich der

Befragung vom 27. März 2025 an, dass er die Fotografien vergessen habe, und er

stellte dem Migrationsamt stattdessen seinen originalen Reisepass in Aussicht

(vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 2 f.). Anlässlich

der Vorsprache vom 15. April 2025 beteuerte er erneut, dass er den Reisepass

beim nächsten Vorsprachetermin vorlegen werde (vgl. Aktennotiz Migrationsamt

vom 15. April 2025). Es folgten weitere Vorsprachetermine am 29. April 2025 und

am 6. Mai 2025, ohne dass der Beurteilte seinem Versprechen nachgekommen wäre

(vgl. die Bestätigung für Nothilfe vom 22. Januar 2025). Am 14. Mai

2025.

vertröstete er das Migrationsamt abermals und behauptete, dass der Pass

bald eintreffen werde (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025).

Anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2025, als der Beurteilte sich in

strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen

befunden hatte (vgl. den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom

12.

Juni 2025), sicherte er zu, dass er den Reisepass gleich nach seiner

Haftentlassung am 27. Juli 2025 bei seinem Freund holen werde. Kontaktieren

könne er ihn nicht, da er die Mobiltelefonnummer nicht habe (vgl.

Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3). Dabei blieb er im Wesentlichen

auch anlässlich der Befragung kurz vor seiner Haftentlassung. Er versprach dem

Migrationsamt gar, er werde den Pass bis am Montag, 28. Juli 2025, beibringen

(vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 S. 3 ff.). Dieses Versprechen

hielt der Beurteilte nicht ein. Weder beim Vorsprachetermin vom 28. Juli 2025

noch bei jenem vom 4. August 2025 hatte er den Pass dabei, sondern vertröstete

das Migrationsamt erneut (vgl. Aktennotizen des Migrationsamts vom 28. Juli

2025.

und 4. August 2025). Diese Umstände zeigen, dass der Beurteilte

seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen ist, sondern es macht

vielmehr den Anschein, als halte er das Migrationsamt mit seinen Beteuerungen,

seinen Pass beizubringen, hin und erschwert er dadurch die Vollzugsbemühungen

des Migrationsamts. Diese Feststellungen werden dadurch unterstrichen, dass er

sich anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 27. Juni 2025

weigerte, eine Freiwilligkeitserklärung zwecks Beschaffung eines Laissez-passer

zu unterzeichnen (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3 ff.). Auch

die neusten Angaben bekräftigen die Vermutung, dass der Beurteilte das

Migrationsamt hinzuhalten versucht, machte er doch geltend, er habe den Pass am

4.

August 2025 dabeigehabt, habe diesen aber nur einem bestimmten Mitarbeiter

abgeben wollen. Nun befinde sich der Pass versteckt in einem Park in der Nähe

der Notschlafstelle. Den Vorschlag des Migrationsamts, den Pass gemeinsam mit

der Polizei zu holen, lehnte er dann aber bezeichnenderweise ab. Später in der

Befragung änderte der Beurteilte seine Version gar wieder und gab an, der Pass

befinde sich bei einem Bekannten von ihm in der Nähe des Bahnhofs (vgl.

Befragungsprotokoll vom 28. August 2025 S. 3 ff.). Auch seine heutigen Aussagen

waren alles andere als beständig. So versicherte er einerseits, dass er seinen

Pass sofort holen und beibringen würde, andererseits relativierte er dann

wieder, dass er zunächst seinen Gesundheitszustand abklären müsse oder dass er

einige Dinge mit ihm bekannten Personen klären müsse. Es erscheint evident,

dass der Beurteilte entweder nicht gewillt ist, dem Migrationsamt den Pass zu

übergeben, oder ihm dies nicht möglich ist, weil der Pass nicht in seinem

Besitz ist. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beurteilte den

Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 30. Januar 2025 sowie den

Rückkehrberatungstermin bei der Sozialhilfe vom 3. Februar 2025 unentschuldigt

verpasste (vgl. E-Mail-Austausch zwischen der Sozialhilfe und dem Migrationsamt

vom 3. und 4. Februar 2025). Ausserdem nahm er den Vorsprachetermin beim

Migrationsamt vom 13. Mai 2025 (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai

2025) und seine Arzttermine am 19. März 2025 (vgl. Befragungsprotokoll vom

27.

März 2025 S. 3) und am 7. April 2025 (vgl. E-Mail der Sozialhilfe

vom 9. April 2025) nicht wahr.

Zu folgen ist

dem Migrationsamt, dass die vorstehenden Umstände gemäss Lehre und

Rechtsprechung für eine bestehende Untertauchensgefahr sprechen (vgl. dazu auch

E. 3.2 oben). Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 28. August 2025 ferner

zu Recht ausführt, spricht auch das strafrechtliche Verhalten, welches der

Beurteilte an den Tag legte (vgl. dazu den Strafregisterauszug des Beurteilten

vom 20. Juni 2025), für die vom Migrationsamt angenommene

Untertauchensgefahr, ist doch bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei

einem unbescholtenen – davon auszugehen, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Zu

berücksichtigen ist allerdings, dass der Beurteilte, wie von ihm heute mehrfach

erwähnt, sich bisher grossmehrheitlich an die vom Migrationsamt vorgegebenen

Vorsprachetermine gehalten hatte. Zudem scheinen die von ihm versäumten Termine

eher – wie dies auch vom Migrationsamt angenommen wurde (vgl. etwa das

Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 auf S. 3 unten und 4 oben) – auf

eine Unzuverlässigkeit des Beurteilten zurückzuführen zu sein, welche wohl

Folge unter anderem des Drogenkonsums des Beurteilten sein dürfte, und diese weniger

konkret auf eine Gefahr eines Untertauchens hindeuten. Er meldete sich denn

teilweise auch wieder spontan von selbst, so etwa am 9. April 2025, nachdem er

den Arzttermin am 7. April 2025 verpasst hatte (vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom

9.

April 2025), oder auch am 14. Mai 2025, nachdem er den

Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 13. Mai 2025 verpasst hatte, wobei

er dabei angegeben habe, dass er den Termin aufgrund eines Spitalbesuchs

versäumt habe (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025). Insgesamt liess

das bisherige Verhalten des Beurteilten grundsätzlich darauf schliessen, dass

er – trotz seiner gegenteiligen Beteuerungen – nicht willens ist, in sein Heimatland

zurückzukehren, und nicht bereit ist, hierfür mit den Behörden zu kooperieren. Allerdings

ist zu berücksichtigen, dass er sich anlässlich der heutigen Verhandlung bereit

erklärte, die Person telefonisch zu kontaktieren, welche den Reisepass bei sich

hat und diesen vom Vertreter des Migrationsamts abholen zu lassen. Aufgrund

dessen wurde die heutige Verhandlung kurzzeitig unterbrochen bzw. ausgesetzt

und der Vertreter des Migrationsamts konnte den Pass erhältlich machen. Es ist

damit festzustellen, dass der Beurteilte allerspätestens heute die bisher kaum

vorhandene Kooperationswilligkeit anschaulich an den Tag legte. Fehlende

Mitwirkung kann dem Beurteilten daher nicht mehr vorgeworfen werden.

Entsprechend beantragte auch der Vertreter des Migrationsamts, der Beurteilte

sei aus der Haft zu entlassen. Untertauchensgefahr kann bei dieser Ausgangslage

nicht mehr angenommen werden und die angeordnete Haft erweist sich – da weder

ein anderer Haftgrund geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist – als nicht

rechtmässig.

4.

Selbst wenn von

einer gewissen Untertauchensgefahr auszugehen wäre, wäre der Beurteilte mangels

Verhältnismässigkeit aus der Haft zu entlassen.

Das

Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass im Einzelfall jeweils das mildeste,

gerade noch wirksame Mittel einzusetzen ist. Es ist daher insbesondere auch zu

prüfen, ob mildere Massnahmen den Zweck der Ausschaffungshaft – die

Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung – ebenso erreichen lassen. Denkbare

mildere Massnahmen sind etwa eine regelmässige Meldepflicht bei den Behörden

oder eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (vgl. BGer 2C_466/2018 vom 21.

Juni 2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 80 N 16; Hugi Yar,

a.a.O., Rz. 12.30).

Wie vorstehend

unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen, ist vorliegend von einer, wenn

überhaupt, sehr geringen Untertauchensgefahr auszugehen. Der Beurteilte ist –

sofern er sich nicht in strafrechtlicher Haft befunden hatte – seiner

Meldepflicht beim Migrationsamt bisher grundsätzlich nachgekommen – hat sich

Dispositiv

demnach den Behörden zur Verfügung gehalten. Vereinzelte Termine verpasste er

zwar, wie erwähnt, sind diese aber eher auf seine Unzuverlässigkeit

zurückzuführen und ist nicht von einem Untertauchen des Beurteilten auszugehen,

zumal er sich, wie ebenfalls bereits erwähnt, teilweise wieder spontan von

selbst meldete. Anlässlich der Befragung vom 27. März 2025 waren zudem bereits

eine Vielzahl und anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 sämtliche

versäumte Termine bekannt, ohne dass das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft für

notwendig erachtete, um die Anwesenheit des Beurteilten sicherzustellen. Es ist

verständlich, dass die Hinhaltetaktik des Beurteilten im Zusammenhang mit

seinem Reisepass für das Migrationsamt äusserst ärgerlich ist, zumal das

Migrationsamt im Sinn eines Entgegenkommens sichtlich bemüht war, dem

Beurteilten eine Rückkehrunterstützung inklusive medizinischer Rückkehrhilfe zu

ermöglichen. Allerdings wird weder aus der Verfügung vom 28. August 2025

ersichtlich noch ist erkennbar, was sich in der Zwischenzeit hinsichtlich der

Untertauchensgefahr bzw. der Meldepflicht geändert haben soll. Vielmehr

bestätigte der Vertreter des Migrationsamts heute, dass er glaube, der

Beurteilte werde auch künftig die Vorsprachetermine wahrnehmen. Die

Meldepflicht in Form der regelmässigen Vorsprachetermine hat sich bisher

bewährt, um einer allfälligen Untertauchensgefahr zu begegnen. Aufgrund der

heutigen Entwicklungen bzw. der Beibringung des Passes ist zudem davon

auszugehen, dass der Beurteilte spätestens jetzt ernsthaft bereit ist, mit dem

Migrationsamt zu kooperieren. Insgesamt erweist sich die angeordnete

Ausschaffungshaft im heutigen Zeitpunkt nicht als verhältnismässig.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft als nicht rechtmässig, weshalb

der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Das vorliegende

Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2 Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten

drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 19. August 2025

eine ausländerrechtliche Haft von vier Monaten. Bereits aufgrund dieses

Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche

Rechtsvertretung mit Advokat Sandro Horlacher zu bewilligen.

Advokat

Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote

abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen 3 ¾ Stunden

Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung) Für den genauen

Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: In Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamts vom 28. August 2025 ist A____ unverzüglich aus der Haft zu

entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.

iur. Sandro Horlacher, wird ein Honorar von CHF 1'700.–, zuzüglich Auslagen von

CHF 28.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 140.–, insgesamt also

CHF 1'868.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

lic. iur. Sandro Horlacher

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.