AUS.2025.99
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
29. August 2025Deutsch17 min
rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.99
URTEIL
vom 29.
August 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], aus
Algerien
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher,
Advokat,
Bäumleingasse 2, Postfach
1544, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 28. August 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 11. Januar 2018 erstmals
ein Asylgesuch in der Schweiz. Da Spanien für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig war, trat das Staatssekretariat für Migration
(nachfolgend SEM) auf das Asylgesuch des Beurteilten mit Entscheid vom 12.
Februar 2018 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 31. März 2018
reiste der Beurteilte freiwillig zurück nach Algerien. Am 12. September 2022
sprach der Beurteilte beim Migrationsamt Basel-Stadt vor und äusserte den
Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Es wurde ihm ein Merkblatt
betreffend Mehrfachgesuche ausgehändigt und er wurde angewiesen, innert 14
Tagen ein neues Asylgesuch zu stellen. Am 14. September 2022 stellte der
Beurteilte ein schriftliches Asylgesuch. Das SEM nahm dieses als Mehrfachgesuch
entgegen, lehnte dieses mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 ab und wies den
Beurteilten aus der Schweiz weg. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde des Beurteilten trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7.
Januar 2025 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Während seiner
Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
30. März 2023 wurde er wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt)
und Hausfriedensbruch zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von
CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei Nichtbezahlung)
verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli
2023 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Diebstahls
(geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
30.– sowie einer Busse von CHF 1'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn
Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2024 wurde er wegen Diebstahls
(geringfügiges Vermögensdelikt), Hausfriedensbruchs sowie Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
einer Busse von CHF 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen bei
Nichtbezahlung) verurteilt, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 27. August 2024 wurde er wegen Hausfriedensbruchs sowie
Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe
von fünf Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Januar 2025 wurde er schliesslich wegen
rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.
Der Beurteilte
befand sich vom 6. August 2025 bis am 28. August 2025 in strafrechtlich
motivierter Haft zur Verbüssung von 22 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Das
Migrationsamt verfügte am 28. August 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu
das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von vier Monaten, vom
28. August 2025 bis zum 28. Dezember 2025. Am 29. August 2025 fand eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Nachdem
die Verhandlung kurzzeitig unterbrochen und dem Beurteilten die Möglichkeit
gegeben wurde, sich hinsichtlich seiner Kooperationsbereitschaft mit seiner
Rechtsvertretung zu unterhalten, erklärte er, dass er bereit sei, die Person zu
kontaktieren, welche seinen Reisepass habe, sofern der Vertreter des
Migrationsamts diesen abholen würde. Da der Vertreter des Migrationsamts damit
einverstanden war, wurde die Verhandlung kurzzeitig unterbrochen. Nach der
Unterbrechung gelangten sein Rechtsbeistand, Advokat Sandro Horlacher, sowie
der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte,
der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hat an
der verfügten Ausschaffungshaft von vier Monaten nicht mehr festgehalten und
hat ebenfalls die Haftentlassung beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten, seinem Vertreter und dem Vertreter
des Migrationsamts anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen
überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 29. August
2025.
eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des SEM
vom 31. Oktober 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum rechtskräftig
weggewiesen.
3.
3.1
Das
Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 28. August 2025 den Haftgrund
«Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen/Verletzung der
Mitwirkungspflicht/Untertauchensgefahr» nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
Ziff. 4 AIG an. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG kann die zuständige
Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Aslygesetz (AslyG, SR 142.31) nicht nachkommt,
oder nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wenn ihr bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Auch
wenn sie formell als zwei Haftgründe ausgestaltet sind, werden sie in der
Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (BGer
2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2 mit Hinweis, 2C_278/2021 vom 27. Juli
2021.
E. 2.2 mit Hinweis; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 17 mit Hinweisen; Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76 AIG N 7). Zu prüfen ist folglich, ob vorliegend eine
Untertauchensgefahr besteht.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.3
Der
Beurteilte gab gegenüber dem Migrationsamt zwar an, dass er bereit sei,
freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und zu kooperieren (vgl.
Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 2; Befragungsprotokoll vom 27. Juni
2025.
S. 3; Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 S. 2 f. und S. 4). Dies gab er
auch anlässlich der heutigen Verhandlung an. Gezeigt hat er bisher jedoch
keinerlei Kooperation. Am 26. Februar 2025 forderte ihn das Migrationsamt
auf, bei der nächsten Vorsprache vier Passfotografien mitzubringen (vgl.
Aktennotiz Migrationsamt vom 26. Februar 2025), was er aber anlässlich der
beiden Vorsprachetermine vom 20. und 27. März 2025 (vgl. die Bestätigung für
Nothilfe vom 22. Januar 2025) nicht tat. Vielmehr gab er anlässlich der
Befragung vom 27. März 2025 an, dass er die Fotografien vergessen habe, und er
stellte dem Migrationsamt stattdessen seinen originalen Reisepass in Aussicht
(vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 2 f.). Anlässlich
der Vorsprache vom 15. April 2025 beteuerte er erneut, dass er den Reisepass
beim nächsten Vorsprachetermin vorlegen werde (vgl. Aktennotiz Migrationsamt
vom 15. April 2025). Es folgten weitere Vorsprachetermine am 29. April 2025 und
am 6. Mai 2025, ohne dass der Beurteilte seinem Versprechen nachgekommen wäre
(vgl. die Bestätigung für Nothilfe vom 22. Januar 2025). Am 14. Mai
2025.
vertröstete er das Migrationsamt abermals und behauptete, dass der Pass
bald eintreffen werde (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025).
Anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2025, als der Beurteilte sich in
strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen
befunden hatte (vgl. den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom
12.
Juni 2025), sicherte er zu, dass er den Reisepass gleich nach seiner
Haftentlassung am 27. Juli 2025 bei seinem Freund holen werde. Kontaktieren
könne er ihn nicht, da er die Mobiltelefonnummer nicht habe (vgl.
Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3). Dabei blieb er im Wesentlichen
auch anlässlich der Befragung kurz vor seiner Haftentlassung. Er versprach dem
Migrationsamt gar, er werde den Pass bis am Montag, 28. Juli 2025, beibringen
(vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 S. 3 ff.). Dieses Versprechen
hielt der Beurteilte nicht ein. Weder beim Vorsprachetermin vom 28. Juli 2025
noch bei jenem vom 4. August 2025 hatte er den Pass dabei, sondern vertröstete
das Migrationsamt erneut (vgl. Aktennotizen des Migrationsamts vom 28. Juli
2025.
und 4. August 2025). Diese Umstände zeigen, dass der Beurteilte
seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen ist, sondern es macht
vielmehr den Anschein, als halte er das Migrationsamt mit seinen Beteuerungen,
seinen Pass beizubringen, hin und erschwert er dadurch die Vollzugsbemühungen
des Migrationsamts. Diese Feststellungen werden dadurch unterstrichen, dass er
sich anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 27. Juni 2025
weigerte, eine Freiwilligkeitserklärung zwecks Beschaffung eines Laissez-passer
zu unterzeichnen (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3 ff.). Auch
die neusten Angaben bekräftigen die Vermutung, dass der Beurteilte das
Migrationsamt hinzuhalten versucht, machte er doch geltend, er habe den Pass am
4.
August 2025 dabeigehabt, habe diesen aber nur einem bestimmten Mitarbeiter
abgeben wollen. Nun befinde sich der Pass versteckt in einem Park in der Nähe
der Notschlafstelle. Den Vorschlag des Migrationsamts, den Pass gemeinsam mit
der Polizei zu holen, lehnte er dann aber bezeichnenderweise ab. Später in der
Befragung änderte der Beurteilte seine Version gar wieder und gab an, der Pass
befinde sich bei einem Bekannten von ihm in der Nähe des Bahnhofs (vgl.
Befragungsprotokoll vom 28. August 2025 S. 3 ff.). Auch seine heutigen Aussagen
waren alles andere als beständig. So versicherte er einerseits, dass er seinen
Pass sofort holen und beibringen würde, andererseits relativierte er dann
wieder, dass er zunächst seinen Gesundheitszustand abklären müsse oder dass er
einige Dinge mit ihm bekannten Personen klären müsse. Es erscheint evident,
dass der Beurteilte entweder nicht gewillt ist, dem Migrationsamt den Pass zu
übergeben, oder ihm dies nicht möglich ist, weil der Pass nicht in seinem
Besitz ist. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beurteilte den
Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 30. Januar 2025 sowie den
Rückkehrberatungstermin bei der Sozialhilfe vom 3. Februar 2025 unentschuldigt
verpasste (vgl. E-Mail-Austausch zwischen der Sozialhilfe und dem Migrationsamt
vom 3. und 4. Februar 2025). Ausserdem nahm er den Vorsprachetermin beim
Migrationsamt vom 13. Mai 2025 (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai
2025) und seine Arzttermine am 19. März 2025 (vgl. Befragungsprotokoll vom
27.
März 2025 S. 3) und am 7. April 2025 (vgl. E-Mail der Sozialhilfe
vom 9. April 2025) nicht wahr.
Zu folgen ist
dem Migrationsamt, dass die vorstehenden Umstände gemäss Lehre und
Rechtsprechung für eine bestehende Untertauchensgefahr sprechen (vgl. dazu auch
E. 3.2 oben). Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 28. August 2025 ferner
zu Recht ausführt, spricht auch das strafrechtliche Verhalten, welches der
Beurteilte an den Tag legte (vgl. dazu den Strafregisterauszug des Beurteilten
vom 20. Juni 2025), für die vom Migrationsamt angenommene
Untertauchensgefahr, ist doch bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei
einem unbescholtenen – davon auszugehen, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass der Beurteilte, wie von ihm heute mehrfach
erwähnt, sich bisher grossmehrheitlich an die vom Migrationsamt vorgegebenen
Vorsprachetermine gehalten hatte. Zudem scheinen die von ihm versäumten Termine
eher – wie dies auch vom Migrationsamt angenommen wurde (vgl. etwa das
Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 auf S. 3 unten und 4 oben) – auf
eine Unzuverlässigkeit des Beurteilten zurückzuführen zu sein, welche wohl
Folge unter anderem des Drogenkonsums des Beurteilten sein dürfte, und diese weniger
konkret auf eine Gefahr eines Untertauchens hindeuten. Er meldete sich denn
teilweise auch wieder spontan von selbst, so etwa am 9. April 2025, nachdem er
den Arzttermin am 7. April 2025 verpasst hatte (vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom
9.
April 2025), oder auch am 14. Mai 2025, nachdem er den
Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 13. Mai 2025 verpasst hatte, wobei
er dabei angegeben habe, dass er den Termin aufgrund eines Spitalbesuchs
versäumt habe (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025). Insgesamt liess
das bisherige Verhalten des Beurteilten grundsätzlich darauf schliessen, dass
er – trotz seiner gegenteiligen Beteuerungen – nicht willens ist, in sein Heimatland
zurückzukehren, und nicht bereit ist, hierfür mit den Behörden zu kooperieren. Allerdings
ist zu berücksichtigen, dass er sich anlässlich der heutigen Verhandlung bereit
erklärte, die Person telefonisch zu kontaktieren, welche den Reisepass bei sich
hat und diesen vom Vertreter des Migrationsamts abholen zu lassen. Aufgrund
dessen wurde die heutige Verhandlung kurzzeitig unterbrochen bzw. ausgesetzt
und der Vertreter des Migrationsamts konnte den Pass erhältlich machen. Es ist
damit festzustellen, dass der Beurteilte allerspätestens heute die bisher kaum
vorhandene Kooperationswilligkeit anschaulich an den Tag legte. Fehlende
Mitwirkung kann dem Beurteilten daher nicht mehr vorgeworfen werden.
Entsprechend beantragte auch der Vertreter des Migrationsamts, der Beurteilte
sei aus der Haft zu entlassen. Untertauchensgefahr kann bei dieser Ausgangslage
nicht mehr angenommen werden und die angeordnete Haft erweist sich – da weder
ein anderer Haftgrund geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist – als nicht
rechtmässig.
4.
Selbst wenn von
einer gewissen Untertauchensgefahr auszugehen wäre, wäre der Beurteilte mangels
Verhältnismässigkeit aus der Haft zu entlassen.
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass im Einzelfall jeweils das mildeste,
gerade noch wirksame Mittel einzusetzen ist. Es ist daher insbesondere auch zu
prüfen, ob mildere Massnahmen den Zweck der Ausschaffungshaft – die
Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung – ebenso erreichen lassen. Denkbare
mildere Massnahmen sind etwa eine regelmässige Meldepflicht bei den Behörden
oder eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (vgl. BGer 2C_466/2018 vom 21.
Juni 2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 80 N 16; Hugi Yar,
a.a.O., Rz. 12.30).
Wie vorstehend
unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen, ist vorliegend von einer, wenn
überhaupt, sehr geringen Untertauchensgefahr auszugehen. Der Beurteilte ist –
sofern er sich nicht in strafrechtlicher Haft befunden hatte – seiner
Meldepflicht beim Migrationsamt bisher grundsätzlich nachgekommen – hat sich
Dispositiv
demnach den Behörden zur Verfügung gehalten. Vereinzelte Termine verpasste er
zwar, wie erwähnt, sind diese aber eher auf seine Unzuverlässigkeit
zurückzuführen und ist nicht von einem Untertauchen des Beurteilten auszugehen,
zumal er sich, wie ebenfalls bereits erwähnt, teilweise wieder spontan von
selbst meldete. Anlässlich der Befragung vom 27. März 2025 waren zudem bereits
eine Vielzahl und anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 sämtliche
versäumte Termine bekannt, ohne dass das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft für
notwendig erachtete, um die Anwesenheit des Beurteilten sicherzustellen. Es ist
verständlich, dass die Hinhaltetaktik des Beurteilten im Zusammenhang mit
seinem Reisepass für das Migrationsamt äusserst ärgerlich ist, zumal das
Migrationsamt im Sinn eines Entgegenkommens sichtlich bemüht war, dem
Beurteilten eine Rückkehrunterstützung inklusive medizinischer Rückkehrhilfe zu
ermöglichen. Allerdings wird weder aus der Verfügung vom 28. August 2025
ersichtlich noch ist erkennbar, was sich in der Zwischenzeit hinsichtlich der
Untertauchensgefahr bzw. der Meldepflicht geändert haben soll. Vielmehr
bestätigte der Vertreter des Migrationsamts heute, dass er glaube, der
Beurteilte werde auch künftig die Vorsprachetermine wahrnehmen. Die
Meldepflicht in Form der regelmässigen Vorsprachetermine hat sich bisher
bewährt, um einer allfälligen Untertauchensgefahr zu begegnen. Aufgrund der
heutigen Entwicklungen bzw. der Beibringung des Passes ist zudem davon
auszugehen, dass der Beurteilte spätestens jetzt ernsthaft bereit ist, mit dem
Migrationsamt zu kooperieren. Insgesamt erweist sich die angeordnete
Ausschaffungshaft im heutigen Zeitpunkt nicht als verhältnismässig.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft als nicht rechtmässig, weshalb
der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Dem Beurteilten
drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 19. August 2025
eine ausländerrechtliche Haft von vier Monaten. Bereits aufgrund dieses
Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche
Rechtsvertretung mit Advokat Sandro Horlacher zu bewilligen.
Advokat
Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote
abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen 3 ¾ Stunden
Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung) Für den genauen
Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: In Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts vom 28. August 2025 ist A____ unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.
iur. Sandro Horlacher, wird ein Honorar von CHF 1'700.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 28.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 140.–, insgesamt also
CHF 1'868.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
lic. iur. Sandro Horlacher
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.