AUS.2026.10
Verlängerung der Ausschaffungshaft
10. Februar 2026Deutsch18 min
Untersuchungshaft versetzt. Bis am 8. Oktober 2025 befand er sich in Untersuchungs-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.10
URTEIL
vom 10.
Februar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit in
Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Senn,
LL.M.
Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 5. Februar 2026
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter) wurde am 24. Februar 2025 erstmals im Kanton
Basel-Stadt polizeilich kontrolliert, er wurde aber gleichentags wieder aus der
Polizeikontrolle entlassen. Am 14. April 2025 wurde der Beurteilte einer
weiteren Polizeikontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er mit
einem Festnahmebefehl ausgeschrieben ist. Mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 17. April 2025 wurde der Beurteilte in
Untersuchungshaft versetzt. Bis am 8. Oktober 2025 befand er sich in Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft. Nach der Haftentlassung wurde er mit Verfügung des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer Ausreisefrist bis
zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.
Gleichentags verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein
dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz ab Ausreisedatum.
Kurz nach Ablauf
der Ausreisefrist wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, woraufhin
das Migrationsamt den Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz
bis am 19. Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut
von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen, woraufhin ihn
das Migrationsamt am 22. Oktober 2025 abermals aufforderte, die Schweiz und den
Schengen-Raum bis spätestens am 26. Oktober 2025 zu verlassen. Am 11. November
2025 erfolgte eine erneute polizeiliche Kontrolle des Beurteilten, woraufhin
der Beurteilte verhaftet wurde. Am 12. November 2025 wurde der Beurteilte
vom Migrationsamt einer Befragung unterzogen, im Zuge derer er ein Asylgesuch
stellte. Das Migrationsamt übermittelte dieses Asylgesuch dem SEM und ordnete,
nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 11. Februar 2026, an, welche vom
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Haftrichter) mit
Urteil vom 14. November 2025 bestätigt wurde. Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 16. Januar 2026 wurde der Beurteilte des geringfügigen Diebstahls, der Erpressung sowie des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 800.– verurteilt.
Ausserdem wurde er in Anwendung von Art. 66abis Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei
die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen
wurde. Das SEM wies das Asylgesuch des Beurteilten mit Entscheid vom
4. Februar 2026 ab.
Mit Verfügung
vom 5. Februar 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem
Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um
zwei Monate, bis zum 11. April 2026. Am 10. Februar 2026 hat eine
mündliche Verhandlung in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, MLaw Daniel Senn,
LL.M., Advokat, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die Verfügung des
Migrationsamts sei aufzuheben und er sei morgen aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei die Haft auf maximal vier Wochen zu beschränken. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist den Anwesenden anlässlich
der mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 11. Februar 2026. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom
8.
Oktober 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum rechtskräftig
weggewiesen. Mittlerweile wurde er ausserdem mit Urteil des Strafgerichts vom
16.
Januar 2026 in Anwendung von Art. 66abis StGB für fünf
Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Den Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.1.2
Im
vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr klarerweise zu bejahen. Der
Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen
Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten. Er reiste am 21. August
2024.
in den Schengen-Raum ein und hat diesen ausweislich seines Passes nicht
wieder verlassen, bis er am 24. Februar 2025 einer polizeilichen Kontrolle in
Basel-Stadt unterzogen wurde. Dem Beurteilten wurden daraufhin seine
Ausweisdokumente abgenommen und es wurde ihm mitgeteilt, dass er sich am 26.
Februar 2025 zu einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt vorzufinden habe
(vgl. Polizeirapport vom 24. Februar 2025). Zu diesem Termin ist er in der
Folge nicht erschienen. Am 4. März 2025 wurde er erneut von der Polizei
kontrolliert, wobei er für einen neuen Termin beim Migrationsamt am
7.
März 2025 aufgeboten wurde. Auch von diesem Termin blieb der Beurteilte
fern (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 7. März 2025). Nachdem der Beurteilte
mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer
Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen worden war, wurde er nur wenige Tage nach Ablauf der
Ausreisefrist erneut in Basel aufgegriffen, woraufhin das Migrationsamt den
Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz bis am
19.
Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut von der
Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen (vgl. Festnahme-Rapport
vom 21. Oktober 2025), wobei er einräumte, die Schweiz seit der Wegweisung nie
verlassen zu haben. Er gab an, er habe nicht ausreisen können, weil ihm die
Ausweispapiere gestohlen worden seien (vgl. Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 sowie Eröffnung der Überweisung an die
Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2025). Da der Beurteilte dem Migrationsamt
zu verstehen gab, dass er wisse, wo sich seine Papiere befinden würden, und er
versicherte, dass er sich, sollte er sie nicht erhältlich machen können, am
nächsten Tag bei den serbischen Behörden um Ersatzpapiere kümmere werde, wurde
ihm nochmals eine Ausreisefrist bis am 26. Oktober 2025 gewährt (vgl.
Aktennotiz Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben Migrationsamt an den
Beurteilten vom 22. Oktober 2025). Die Behauptung, dass er der Wegweisung
nur aufgrund der fehlenden Ausweispapiere nicht nachgekommen sei, hat sich in
der Folge allerdings offensichtlich als Schutzbehauptung erwiesen. Denn am 11.
November 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, und zwar im
Besitz seines serbischen Reisepasses (vgl. Festnahme-Rapport vom 11. November
2025). Zunächst gab er an, er habe die Schweiz nie verlassen (vgl. Eröffnung
der Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 12. November 2025), räumte in der
Folge jedoch ein, nach Frankreich aus- und wieder in die Schweiz eingereist zu
sein (vgl. Befragungsprotoll des Migrationsamts vom 12. November 2025 S. 2).
Dabei blieb er auch anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2025.
Damit hat der Beurteilte nicht nur mehrfach die Ausreisefrist für seine
Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum missachtet, sondern auch das
am 8. Oktober 2025 vom SEM ausgesprochene dreijährige Einreiseverbot für
die Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 brachte der
Beurteilte zudem unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, in
sein Heimatland zurückzukehren. Dabei blieb er auch anlässlich der Verhandlung
vom 14. November 2025, hielt er doch weiterhin an seinem Asylgesuch fest. In
der Zwischenzeit hat sich an seiner Einstellung nichts grundlegend verändert. Anlässlich
der Befragung vom 5. Februar 2026 meinte er zwar, dass er den Flug
antreten werde, sobald dieser organisiert sei, und er erklärte am
9.
Februar 2026 gegenüber dem Migrationsamt den Verzicht auf die Erhebung
eines Rechtsmittels gegen den negativen Asylentscheid. Heute führte ausserdem
aus, dass er bereit sei, den morgigen Flug zurück in sein Heimatland
anzutreten. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 5. Februar
2026.
liess er indessen ebenso klar verlauten, dass er nicht bereit sei, in sein
Heimatland zurückzukehren, und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
betreffend Verlängerung der vorliegenden Ausschaffungshaft vom gleichen Tag gab
er zu Protokoll, es bliebe ihm zwar nichts anderes übrig als zurückzukehren,
wenn alle so entschieden hätten, er wolle aber nicht nach Serbien. Auch wenn
die jüngsten Entwicklungen darauf hindeuten, dass der Beurteilte sich dem
Antritt des Rückflugs nicht völlig verwehren wird, wenn er vom Migrationsamt
aus der Haft zum Flughafen gebracht wird, ist in einer Gesamtbetrachtung des
Verhaltens des Beurteilten dennoch davon auszugehen, dass er, wenn er in
Freiheit die Wahl hätte, den Rückflug nach Serbien nicht antreten würde.
Vielmehr besteht die Befürchtung, dass er sich in einem solchen Fall am ehesten
in ein anderes Schengen-Land absetzen würde. Hierzu passt, dass er eigenen
Angaben zufolge auch Berufung gegen den SIS-Eintrag der Landesverweisung gemäss
Urteil des Strafgerichts vom 16. Januar 2026 erhob. Anlässlich der
heutigen Verhandlung begründete er die Anfechtung damit, dass er in Serbien
Probleme habe und deshalb kein Einreiseverbot für den Schengenraum wolle. Diese
Umstände unterstreichen seine Intention, im Schengen-Raum zu verbleiben, sowie
die Befürchtung, dass er sich, wenn der die Möglichkeit dazu hätte, in ein
Schengen-Land absetzen würde, zusätzlich. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr
im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt damit vor.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids auch dann in Haft
genommen werden, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).
Dieser Haftgrund
des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs greift grundsätzlich bei
Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen
Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung
dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft
genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein
Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende
Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden
Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines
verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt
werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen, welche die
Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende
Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete
Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt
beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem
illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine
Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor
der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die
betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich
indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände
als missbräuchlich erweisen (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE
AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
Der Beurteilte
wurde erstmals am 24. Februar 2025 in der Schweiz angetroffen und er war
seither mehrfach mit den Schweizer Behörden im Kontakt. Vom 14. April 2025 bis
am 8. Oktober 2025 befand er sich in strafrechtlich motivierter Haft, ohne
dass er ein Asylgesuch gestellt hätte. Nach der Haftentlassung wurde dem
Beurteilten das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der vom Migrationsamt
ausgesprochenen Wegweisung sowie dem vom SEM verhängten Einreiseverbot gewährt,
wobei der Beurteilte auch gegenüber dem Migrationsamt nicht den Wunsch
äusserte, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Ebenso wenig stellte er das
Gesuch, als er am 21. Oktober 2025 abermals von der Polizei festgenommen
worden war und am 22. Oktober 2025 eine Befragung beim Migrationsamt
hatte. Erst anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November
2025.
äusserte er den Wunsch, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, als ihm
bewusst geworden sein dürfte, dass die zwangsweise Rückführung in sein
Heimatland nun kurz bevorsteht. Hätte er aber tatsächlich die Absicht gehabt,
in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits viel früher
stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er am 22. Oktober 2025
dem Migrationsamt noch beteuert hatte, dass er seine Reisepapiere beschaffen
und der Wegweisung nachkommen werde, und er nun am 12. November 2025 zur
Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft versetzt wurde.
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beurteilte das Asylgesuch
offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, die in Rechtskraft erwachsene
Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und seine damit verbundene
Rückführung nach Serbien abzuwenden bzw. zu vereiteln. Der Haftgrund eines
missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz
im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.
3.3
Das
Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach
eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der
Beurteilte gegen das bestehende Einreiseverbot vom 8. Oktober 2025 verstiess.
Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1.2 oben). Auch dieser Haftgrund ist
vorliegend damit erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal auch eine
Hinterlegung seines Reisepasses nicht zielführend erscheint, nachdem ihn
ausländerrechtliche Regeln in der Vergangenheit bereits nicht interessierten,
und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann. Das gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung
von Zwangsmassnahmen bereits mehrfach hingewiesen wurde (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 S. 3; Aktennotiz
Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben des Migrationsamts an den
Beurteilten vom 17. Oktober 2025). Auch gesundheitliche Gründe stehen einer
Inhaftierung nicht entgegen, gab er doch stets an, dass es ihm gut gehe. Die
medizinische Betreuung (inklusive Medikation) ist ausserdem im Gefängnis
Bässlergut sichergestellt.
4.3
Dass
eine Rückführung nach Serbien tatsächlich möglich ist, versteht sich von
selbst. Auch sprechen weder die herrschende politische Situation in Serbien noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Mit Verweis auf
den Asylentscheid vom 4. Februar 2026 ist auch nicht davon auszugehen,
dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht.
4.4
Das
Migrationsamt stellte über das SEM bereits am 22. Oktober 2025, und damit bevor
er in Ausschaffungshaft versetzt wurde, einen Rückübernahmeantrag an das
Innenministerium in Belgrad. Nachdem am 24. Oktober 2025 zunächst ein negativer
Bescheid gekommen war und die Fingerabdrücke des Beurteilten nachgereicht
werden mussten, stimmten die serbischen Behörden am 30. Oktober 2025 einer
Rückübernahme zu. Die zeitnahe Rückführung nach Serbien nach seiner Verhaftung
vom 11. November 2025 scheiterte einzig am Asylgesuch, welches der
Beurteilte anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 stellte. Das
Migrationsamt kam damit seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot
klarerweise nach. Dies war auch in der Zwischenzeit seit der letzten
Haftprüfungsverhandlung der Fall. Aus den in den Akten befindlichen E-Mail wird
ersichtlich, dass das Migrationsamt in Nachachtung des Beschleunigungsgebots
mehrfach beim SEM nachhakte und aus den Rückmeldungen des SEM (vgl.
insbesondere E-Mails vom 1. und 8. Dezember 2025) wird ersichtlich, dass die
Anhörung zu den Asylgründen aufgrund fehlender zeitlicher Verfügbarkeit der im
Asylverfahren eingesetzten Rechtsvertretung des Beurteilten (diese wurde gemäss
Nachrichten des SEM auch mehrfach angefragt) erst am 13. Januar 2026
stattfinden konnte. Dass es folglich zwischen dem Asylgesuch und der
Asylanhörung zu einer Verzögerung kam, lag nicht in der Verantwortung der
Schweizer Behörden.
4.5
Das
Migrationsamt verfügt über einen gültigen Reisepass des Beurteilten und eine
Rückführung wäre innert wenigen Tagen bzw. Wochen möglich, wenn der Beurteilte
kooperiert, wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 5. Februar 2026
erneut ausführte. Das Vollzugsverfahren war aufgrund des vom Beurteilten
eingereichten Asylgesuchs blockiert. Inzwischen erging am 4. Februar 2026 ein
ablehnender Asylentscheid und das Migrationsamt organisierte dem Beurteilten, nachdem
dieser am 9. Februar 2026 den Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels
gegen diesen Asylentscheid erklärte, bereits am 9. Februar 2026 einen
Rückflug. Dieser findet am 11. Februar 2026, und damit grundsätzlich noch
innerhalb der ursprünglich bewilligten Haftdauer, statt. Auch wenn seine
jüngsten Angaben das Gegenteil erhoffen lassen, kann aufgrund des bisherigen
Verhaltens des Beurteilten nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht
kooperiert und das Migrationsamt eine polizeilich begleitete Rückführung in die
Wege leiten muss. Vor diesem Hintergrund und angesichts der ausgeprägten
Untertauchensgefahr erscheint eine Verlängerung der Ausschaffungshaft daher
notwendig. Auch wenn die Organisation einer polizeilich begleiteten Rückführung
eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfte, erscheint die verfügte Dauer von
zwei Monaten angesichts des Rechtsmittelverzichts vom 9. Februar 2026 als
zu lange. Vielmehr sollte eine solche Rückführung innerhalb von einem Monat
(inkl. einer Reservefrist für unvorhergesehene Hindernisse) möglich sein. Der
Beurteilte hat es selbst in der Hand, die Haftdauer durch kooperatives
Verhalten auf ein Minimum zu beschränken.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft für die Dauer von einem
Monat als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu
bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befindet sich seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft, weshalb ihm die
unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn zu bewilligen ist.
Dieser ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse
zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf seine Honorarnote abgestellt werden
kann. Hinzukommen zwei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung und der
geltend gemachte Auslagenersatz. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 11. März 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt. Dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter, MLaw Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1'315.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 40.–, insgesamt also CHF 1'355.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
MLaw Daniel Senn, LL.M.
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.