Lexipedia

Entscheid

AUS.2026.10

Verlängerung der Ausschaffungshaft

10. Februar 2026Deutsch18 min

Untersuchungshaft versetzt. Bis am 8. Oktober 2025 befand er sich in Untersuchungs-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.10

URTEIL

vom 10.

Februar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit in

Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn,

LL.M.

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 5. Februar 2026

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter) wurde am 24. Februar 2025 erstmals im Kanton

Basel-Stadt polizeilich kontrolliert, er wurde aber gleichentags wieder aus der

Polizeikontrolle entlassen. Am 14. April 2025 wurde der Beurteilte einer

weiteren Polizeikontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er mit

einem Festnahmebefehl ausgeschrieben ist. Mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 17. April 2025 wurde der Beurteilte in

Untersuchungshaft versetzt. Bis am 8. Oktober 2025 befand er sich in Untersuchungs-

bzw. Sicherheitshaft. Nach der Haftentlassung wurde er mit Verfügung des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer Ausreisefrist bis

zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.

Gleichentags verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein

dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz ab Ausreisedatum.

Kurz nach Ablauf

der Ausreisefrist wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, woraufhin

das Migrationsamt den Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz

bis am 19. Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut

von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen, woraufhin ihn

das Migrationsamt am 22. Oktober 2025 abermals aufforderte, die Schweiz und den

Schengen-Raum bis spätestens am 26. Oktober 2025 zu verlassen. Am 11. November

2025 erfolgte eine erneute polizeiliche Kontrolle des Beurteilten, woraufhin

der Beurteilte verhaftet wurde. Am 12. November 2025 wurde der Beurteilte

vom Migrationsamt einer Befragung unterzogen, im Zuge derer er ein Asylgesuch

stellte. Das Migrationsamt übermittelte dieses Asylgesuch dem SEM und ordnete,

nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 11. Februar 2026, an, welche vom

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Haftrichter) mit

Urteil vom 14. November 2025 bestätigt wurde. Mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 16. Januar 2026 wurde der Beurteilte des geringfügigen Diebstahls, der Erpressung sowie des

rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 800.– verurteilt.

Ausserdem wurde er in Anwendung von Art. 66abis Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei

die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen

wurde. Das SEM wies das Asylgesuch des Beurteilten mit Entscheid vom

4. Februar 2026 ab.

Mit Verfügung

vom 5. Februar 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem

Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um

zwei Monate, bis zum 11. April 2026. Am 10. Februar 2026 hat eine

mündliche Verhandlung in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, MLaw Daniel Senn,

LL.M., Advokat, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die Verfügung des

Migrationsamts sei aufzuheben und er sei morgen aus der Haft zu entlassen.

Eventualiter sei die Haft auf maximal vier Wochen zu beschränken. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende

Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist den Anwesenden anlässlich

der mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 11. Februar 2026. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt

werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom

8.

Oktober 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum rechtskräftig

weggewiesen. Mittlerweile wurde er ausserdem mit Urteil des Strafgerichts vom

16.

Januar 2026 in Anwendung von Art. 66abis StGB für fünf

Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Den Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2

Im

vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr klarerweise zu bejahen. Der

Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen

Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten. Er reiste am 21. August

2024.

in den Schengen-Raum ein und hat diesen ausweislich seines Passes nicht

wieder verlassen, bis er am 24. Februar 2025 einer polizeilichen Kontrolle in

Basel-Stadt unterzogen wurde. Dem Beurteilten wurden daraufhin seine

Ausweisdokumente abgenommen und es wurde ihm mitgeteilt, dass er sich am 26.

Februar 2025 zu einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt vorzufinden habe

(vgl. Polizeirapport vom 24. Februar 2025). Zu diesem Termin ist er in der

Folge nicht erschienen. Am 4. März 2025 wurde er erneut von der Polizei

kontrolliert, wobei er für einen neuen Termin beim Migrationsamt am

7.

März 2025 aufgeboten wurde. Auch von diesem Termin blieb der Beurteilte

fern (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 7. März 2025). Nachdem der Beurteilte

mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer

Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen worden war, wurde er nur wenige Tage nach Ablauf der

Ausreisefrist erneut in Basel aufgegriffen, woraufhin das Migrationsamt den

Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz bis am

19.

Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut von der

Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen (vgl. Festnahme-Rapport

vom 21. Oktober 2025), wobei er einräumte, die Schweiz seit der Wegweisung nie

verlassen zu haben. Er gab an, er habe nicht ausreisen können, weil ihm die

Ausweispapiere gestohlen worden seien (vgl. Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 sowie Eröffnung der Überweisung an die

Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2025). Da der Beurteilte dem Migrationsamt

zu verstehen gab, dass er wisse, wo sich seine Papiere befinden würden, und er

versicherte, dass er sich, sollte er sie nicht erhältlich machen können, am

nächsten Tag bei den serbischen Behörden um Ersatzpapiere kümmere werde, wurde

ihm nochmals eine Ausreisefrist bis am 26. Oktober 2025 gewährt (vgl.

Aktennotiz Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben Migrationsamt an den

Beurteilten vom 22. Oktober 2025). Die Behauptung, dass er der Wegweisung

nur aufgrund der fehlenden Ausweispapiere nicht nachgekommen sei, hat sich in

der Folge allerdings offensichtlich als Schutzbehauptung erwiesen. Denn am 11.

November 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, und zwar im

Besitz seines serbischen Reisepasses (vgl. Festnahme-Rapport vom 11. November

2025). Zunächst gab er an, er habe die Schweiz nie verlassen (vgl. Eröffnung

der Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 12. November 2025), räumte in der

Folge jedoch ein, nach Frankreich aus- und wieder in die Schweiz eingereist zu

sein (vgl. Befragungsprotoll des Migrationsamts vom 12. November 2025 S. 2).

Dabei blieb er auch anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2025.

Damit hat der Beurteilte nicht nur mehrfach die Ausreisefrist für seine

Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum missachtet, sondern auch das

am 8. Oktober 2025 vom SEM ausgesprochene dreijährige Einreiseverbot für

die Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 brachte der

Beurteilte zudem unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, in

sein Heimatland zurückzukehren. Dabei blieb er auch anlässlich der Verhandlung

vom 14. November 2025, hielt er doch weiterhin an seinem Asylgesuch fest. In

der Zwischenzeit hat sich an seiner Einstellung nichts grundlegend verändert. Anlässlich

der Befragung vom 5. Februar 2026 meinte er zwar, dass er den Flug

antreten werde, sobald dieser organisiert sei, und er erklärte am

9.

Februar 2026 gegenüber dem Migrationsamt den Verzicht auf die Erhebung

eines Rechtsmittels gegen den negativen Asylentscheid. Heute führte ausserdem

aus, dass er bereit sei, den morgigen Flug zurück in sein Heimatland

anzutreten. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 5. Februar

2026.

liess er indessen ebenso klar verlauten, dass er nicht bereit sei, in sein

Heimatland zurückzukehren, und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs

betreffend Verlängerung der vorliegenden Ausschaffungshaft vom gleichen Tag gab

er zu Protokoll, es bliebe ihm zwar nichts anderes übrig als zurückzukehren,

wenn alle so entschieden hätten, er wolle aber nicht nach Serbien. Auch wenn

die jüngsten Entwicklungen darauf hindeuten, dass der Beurteilte sich dem

Antritt des Rückflugs nicht völlig verwehren wird, wenn er vom Migrationsamt

aus der Haft zum Flughafen gebracht wird, ist in einer Gesamtbetrachtung des

Verhaltens des Beurteilten dennoch davon auszugehen, dass er, wenn er in

Freiheit die Wahl hätte, den Rückflug nach Serbien nicht antreten würde.

Vielmehr besteht die Befürchtung, dass er sich in einem solchen Fall am ehesten

in ein anderes Schengen-Land absetzen würde. Hierzu passt, dass er eigenen

Angaben zufolge auch Berufung gegen den SIS-Eintrag der Landesverweisung gemäss

Urteil des Strafgerichts vom 16. Januar 2026 erhob. Anlässlich der

heutigen Verhandlung begründete er die Anfechtung damit, dass er in Serbien

Probleme habe und deshalb kein Einreiseverbot für den Schengenraum wolle. Diese

Umstände unterstreichen seine Intention, im Schengen-Raum zu verbleiben, sowie

die Befürchtung, dass er sich, wenn der die Möglichkeit dazu hätte, in ein

Schengen-Land absetzen würde, zusätzlich. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr

im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt damit vor.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids auch dann in Haft

genommen werden, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).

Dieser Haftgrund

des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs greift grundsätzlich bei

Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen

Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung

dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft

genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein

Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende

Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden

Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines

verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt

werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen, welche die

Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende

Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete

Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt

beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem

illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine

Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor

der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die

betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich

indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände

als missbräuchlich erweisen (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE

AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

Der Beurteilte

wurde erstmals am 24. Februar 2025 in der Schweiz angetroffen und er war

seither mehrfach mit den Schweizer Behörden im Kontakt. Vom 14. April 2025 bis

am 8. Oktober 2025 befand er sich in strafrechtlich motivierter Haft, ohne

dass er ein Asylgesuch gestellt hätte. Nach der Haftentlassung wurde dem

Beurteilten das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der vom Migrationsamt

ausgesprochenen Wegweisung sowie dem vom SEM verhängten Einreiseverbot gewährt,

wobei der Beurteilte auch gegenüber dem Migrationsamt nicht den Wunsch

äusserte, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Ebenso wenig stellte er das

Gesuch, als er am 21. Oktober 2025 abermals von der Polizei festgenommen

worden war und am 22. Oktober 2025 eine Befragung beim Migrationsamt

hatte. Erst anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November

2025.

äusserte er den Wunsch, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, als ihm

bewusst geworden sein dürfte, dass die zwangsweise Rückführung in sein

Heimatland nun kurz bevorsteht. Hätte er aber tatsächlich die Absicht gehabt,

in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits viel früher

stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er am 22. Oktober 2025

dem Migrationsamt noch beteuert hatte, dass er seine Reisepapiere beschaffen

und der Wegweisung nachkommen werde, und er nun am 12. November 2025 zur

Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft versetzt wurde.

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beurteilte das Asylgesuch

offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, die in Rechtskraft erwachsene

Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und seine damit verbundene

Rückführung nach Serbien abzuwenden bzw. zu vereiteln. Der Haftgrund eines

missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz

im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.

3.3

Das

Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach

eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der

Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der

Beurteilte gegen das bestehende Einreiseverbot vom 8. Oktober 2025 verstiess.

Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1.2 oben). Auch dieser Haftgrund ist

vorliegend damit erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal auch eine

Hinterlegung seines Reisepasses nicht zielführend erscheint, nachdem ihn

ausländerrechtliche Regeln in der Vergangenheit bereits nicht interessierten,

und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam

begegnen kann. Das gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung

von Zwangsmassnahmen bereits mehrfach hingewiesen wurde (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 S. 3; Aktennotiz

Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben des Migrationsamts an den

Beurteilten vom 17. Oktober 2025). Auch gesundheitliche Gründe stehen einer

Inhaftierung nicht entgegen, gab er doch stets an, dass es ihm gut gehe. Die

medizinische Betreuung (inklusive Medikation) ist ausserdem im Gefängnis

Bässlergut sichergestellt.

4.3

Dass

eine Rückführung nach Serbien tatsächlich möglich ist, versteht sich von

selbst. Auch sprechen weder die herrschende politische Situation in Serbien noch

andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Mit Verweis auf

den Asylentscheid vom 4. Februar 2026 ist auch nicht davon auszugehen,

dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht.

4.4

Das

Migrationsamt stellte über das SEM bereits am 22. Oktober 2025, und damit bevor

er in Ausschaffungshaft versetzt wurde, einen Rückübernahmeantrag an das

Innenministerium in Belgrad. Nachdem am 24. Oktober 2025 zunächst ein negativer

Bescheid gekommen war und die Fingerabdrücke des Beurteilten nachgereicht

werden mussten, stimmten die serbischen Behörden am 30. Oktober 2025 einer

Rückübernahme zu. Die zeitnahe Rückführung nach Serbien nach seiner Verhaftung

vom 11. November 2025 scheiterte einzig am Asylgesuch, welches der

Beurteilte anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 stellte. Das

Migrationsamt kam damit seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot

klarerweise nach. Dies war auch in der Zwischenzeit seit der letzten

Haftprüfungsverhandlung der Fall. Aus den in den Akten befindlichen E-Mail wird

ersichtlich, dass das Migrationsamt in Nachachtung des Beschleunigungsgebots

mehrfach beim SEM nachhakte und aus den Rückmeldungen des SEM (vgl.

insbesondere E-Mails vom 1. und 8. Dezember 2025) wird ersichtlich, dass die

Anhörung zu den Asylgründen aufgrund fehlender zeitlicher Verfügbarkeit der im

Asylverfahren eingesetzten Rechtsvertretung des Beurteilten (diese wurde gemäss

Nachrichten des SEM auch mehrfach angefragt) erst am 13. Januar 2026

stattfinden konnte. Dass es folglich zwischen dem Asylgesuch und der

Asylanhörung zu einer Verzögerung kam, lag nicht in der Verantwortung der

Schweizer Behörden.

4.5

Das

Migrationsamt verfügt über einen gültigen Reisepass des Beurteilten und eine

Rückführung wäre innert wenigen Tagen bzw. Wochen möglich, wenn der Beurteilte

kooperiert, wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 5. Februar 2026

erneut ausführte. Das Vollzugsverfahren war aufgrund des vom Beurteilten

eingereichten Asylgesuchs blockiert. Inzwischen erging am 4. Februar 2026 ein

ablehnender Asylentscheid und das Migrationsamt organisierte dem Beurteilten, nachdem

dieser am 9. Februar 2026 den Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels

gegen diesen Asylentscheid erklärte, bereits am 9. Februar 2026 einen

Rückflug. Dieser findet am 11. Februar 2026, und damit grundsätzlich noch

innerhalb der ursprünglich bewilligten Haftdauer, statt. Auch wenn seine

jüngsten Angaben das Gegenteil erhoffen lassen, kann aufgrund des bisherigen

Verhaltens des Beurteilten nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht

kooperiert und das Migrationsamt eine polizeilich begleitete Rückführung in die

Wege leiten muss. Vor diesem Hintergrund und angesichts der ausgeprägten

Untertauchensgefahr erscheint eine Verlängerung der Ausschaffungshaft daher

notwendig. Auch wenn die Organisation einer polizeilich begleiteten Rückführung

eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfte, erscheint die verfügte Dauer von

zwei Monaten angesichts des Rechtsmittelverzichts vom 9. Februar 2026 als

zu lange. Vielmehr sollte eine solche Rückführung innerhalb von einem Monat

(inkl. einer Reservefrist für unvorhergesehene Hindernisse) möglich sein. Der

Beurteilte hat es selbst in der Hand, die Haftdauer durch kooperatives

Verhalten auf ein Minimum zu beschränken.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft für die Dauer von einem

Monat als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu

bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

Der Beurteilte

befindet sich seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft, weshalb ihm die

unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn zu bewilligen ist.

Dieser ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse

zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf seine Honorarnote abgestellt werden

kann. Hinzukommen zwei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung und der

geltend gemachte Auslagenersatz. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 11. März 2026,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt. Dem unentgeltlichen

Rechtsvertreter, MLaw Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1'315.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 40.–, insgesamt also CHF 1'355.– aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

MLaw Daniel Senn, LL.M.

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.