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Entscheid

AUS.2026.11

Anordnung der Ausschaffungshaft

13. Februar 2026Deutsch17 min

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Oktober 2024: Schuldsprüche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.11

URTEIL

vom 13.

Februar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

zurzeit

in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Johannes

Mosimann, Advokat,

Zeughausplatz 34, Postfach, 4410

Liestal

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 12. Februar 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 4. Oktober 2024 in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein

Asylgesuch. Dieses wurde am 18. Oktober 2024 durch das Staatssekretariat für

Migration (SEM) abgelehnt und der Beurteilte mit einer Ausreisefrist bis zum

31. Oktober 2024 aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig

geworden). Ein unbegründetes Wiedererwägungsgesuch wurde am 18. Januar

2025 formlos abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner

Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Oktober 2024: Schuldsprüche

wegen Diebstahls und Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 50 Tagen (Probezeit zwei Jahre);

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Oktober 2024:

Schuldspruch wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Probezeit zwei Jahre);

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. November 2024:

Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls und Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 150 Tagen;

-

Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel

vom 9. Dezember 2024: Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie Missachtung

der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Tagen;

-

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2025:

Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher

Sachbeschädigung mit grossem Schaden sowie Hausfriedensbruchs und Verurteilung

zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einem siebenjährigen Landesverweis

(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

Mit Entscheid

vom 29. Januar 2026 wurde der Beurteilte per 12. Februar 2026 bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen. Am Entlassungsdatum wurde er dem Migrationsamt

Basel-Stadt zugeführt, welches mit Verfügung desselben Tages eine

Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 11. August 2026, verfügte.

Am 13. Februar 2026

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand

(MLaw Johannes Mosimann) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei die vom

Migrationsamt am 12. Februar 2026 verfügte Haft aufzuheben und der Beurteilte

umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf einen Monat zu

begrenzen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen (wie auch dem Migrationsamt)

überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate

aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und

der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom

9.

Februar 2026 mit Advokat Johannes Mosimann eine unentgeltliche

Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

eine Rückkehr nach Tunesien kategorisch ablehnende Beurteilte (auch ein in

Aussicht gestelltes Ausreisegeld von CHF 2'000.– konnte ihn nicht umstimmen) ist

in der Schweiz bereits kurz nach seiner Einreise negativ in Erscheinung

getreten: So ist er bereits am 19. Oktober 2024 ein erstes Mal straffällig

geworden und im Kanton Solothurn in ein Fahrzeug eingebrochen und hat daraus

Gegenstände entwendet. Am 22. Oktober 2024 fiel er im Bundesasylzentrum

(BAZ) Flumenthal wegen einem tätlichen Angriff mit Polizeiintervention auf. Am

29.

Oktober 2024 konsumierte er im BAZ Brugg – nachdem er untergetaucht und das

BAZ Flumenthal zwischen dem 22. Oktober 2024 und dem 24. Oktober 2024

zeitweilig verlassen hatte (nach der Asylanhörung war er bereits unentschuldigt

nicht zur Rückübersetzung des Protokolls erschienen) – illegal

Betäubungsmittel. Nachdem er die ihm bis zum 31. Oktober 2024 gesetzte

Ausreisefrist ignoriert hatte, fiel er am 2. November 2024 im BAZ Brugg wegen

aggressiven Verhaltens und Diebstahls auf. Aufgrund seines renitenten

Verhaltens im Asylverfahren wurde er am 6. November 2024 vorübergehend ins

besondere Zentrum Les Verrières verlegt, wobei er die gleichzeitig verfügte

Eingrenzung auf das Zentrum und die Umgebung nicht respektierte und dafür mit Strafbefehl

des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 9. Dezember 2024 wegen Missachtung

der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration schuldig gesprochen wurde. Aufgrund

seines deliktischen Verhaltens musste er zudem aus den Kantonen Aargau und

Neuenburg sowie aus den Städten Solothurn, Grenchen und Olten ausgegrenzt

werden. Bereits am 6. Dezember 2024 wurde er in Basel wegen des Verdachts des

Diebstahls vorläufig festgenommen und danach in Untersuchungshaft versetzt,

wobei er in der Zwischenzeit nicht mehr aus der Haft entlassen wurde. Er hat

sich seit seiner Einreise in die Schweiz bloss zwei Monate in Freiheit befunden.

Auch in der strafrechtlich motivierten Haft war der Beurteilte nicht in der

Lage, sich an Regeln zu halten, musste er doch ganze 15 Mal diszipliniert

werden (drei Mal wegen Tätlichkeiten gegenüber Mitinsassen und weitere zwölf

Mal wegen Verstössen gegen die Hausordnung). Allgemein fiel er in Strafhaft mit

frechem und unkooperativem Verhalten auf. Darüber hinaus hat sich der

Beurteilte bis anhin standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art.

90.

AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (die heute

vorgebrachte Behauptung, dass er nicht wisse, welches «sein Land» sei, man habe

ihm in der Schweiz einfach irgendeine Identität gegeben, ist absurd und braucht

keine weitere Erläuterung). Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Geradezu

exemplarisch unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte im

Asylverfahren ausgeführt hat, er werde sein Glück – wenn er in der Schweiz kein

Asyl erhalte – woanders versuchen bzw. in der Befragung beim Migrationsamt vom

3.

Februar 2026 und auch heute mehrfach ausgeführt hat, er wolle nach

Frankreich gehen, er brauche keine Stunde, um die Schweiz nach Frankreich zu

verlassen bzw. man werde ihn hier nicht mehr sehen. In Frankreich wolle er

arbeiten (was zufolge des rechtskräftigen Landesverweises mit SIS-Eintrag nur

«schwarz» möglich ist). Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur bedingten

Entlassung aus der Strafhaft und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des

Kantons Neuenburg hat er ausgeführt, er wolle nach Frankreich (allenfalls

Deutschland) gehen. Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten

Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung

(trotz fehlender Papiere) nach Frankreich (oder Deutschland) absetzen würde (was

eine weitere Straftat bedeuten würde).

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 20. Oktober 2024, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24.

Oktober 2024, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. November

2024, und des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 9. Dezember

2024.

sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2025 mehrfach

wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch

der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.3

2.3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b

AIG).

2.3.2

Wie

sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl des

Ministère public du canton de Neuchâtel vom 9. Dezember 2024 wegen Missachtung

der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration rechtskräftig schuldig erklärt.

Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;

BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss

eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die

Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn

auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023

vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker,

a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2;

BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom

12.

April 2016 E. 3.3).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten vollkommenen Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen

Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,

mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten

Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung und der

Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig

geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet

werden muss, die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis

Bässlergut sichergestellt ist (wobei der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat,

dass es ihm medizinisch gut gehe, er nehme «bloss» ein Schlafmittel) und ihm

Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit mehrfach angekündigt wurden. Auch wahrten

die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz

vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während

der strafrechtlich motivierten Haft zügig vorangetrieben und im Juli 2025 ein

Identifikationsgesuch an die tunesischen Behörden gestellt worden.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Tunesien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass mehrfach wöchentlich Linienflüge nach Tunis verkehren

(ab Basel). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid

vom 18. Oktober 2024 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer

Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte anhand seiner Fingerabdrücke bis

anhin nicht als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Gemäss Auskunft

des SEM schliesst dies aber eine erfolgreiche Identifikation nicht aus, zumal

sich aus dem Verbindungsnachweis aus der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ergibt,

dass der Beurteilte mehrfach nach Tunesien telefoniert hat, insbesondere mit B____,

die er gegenüber den Schweizer Behörden in der Vergangenheit als seine Mutter

bezeichnet hat (dass es sich dabei um die Mutter eines anderen Mannes handeln

soll, kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden, zumal nicht

einleuchtet, warum er diese gleich mehrfach kontaktieren sollte). Zudem verfügt

der Beurteilte gemäss seinen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden

des Kantons Neuenburg über einen Bruder, der mit seiner Familie in Frankreich

leben soll. Insofern bestehen genügend Anknüpfungspunkte, über die weitere

Informationen betreffend den Beurteilten eingeholt und im Rahmen einer vom SEM

in Aussicht gestellten Botschaftsabklärung verwendet werden können, wobei das

Migrationsamt ersucht wird, zeitnah auch die vom SEM empfohlene «detaillierte

Befragung» durchzuführen. Stand heute sprechen alle Indizien für eine

tunesische Staatsangehörigkeit. Eine Herkunft aus Libyen wurde erstmals im

Januar 2026 vorgebracht, was gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung

spricht, zumal der Beurteilte noch im Oktober 2025 gegenüber Mitarbeitenden der

JVA Lenzburg ausgeführt hatte, er habe keine Wohnadresse in Tunesien (und nicht

etwa in Libyen). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Libyen

zufolge unsicherer Rückkehrprognose vom Beurteilten bewusst und wahrheitswidrig

ins Spiel gebracht wurde. Gemäss Auskunft des SEM können die notwendigen

Ermittlungen im Rahmen einer Botschaftsabklärung – nachdem genügend

Informationen für eine solche gesammelt wurden – innert weniger Monate durchgeführt

werden. Nach dem Stellen eines erneuten Identifikationsgesuchs ist wieder mit

einigen Monaten Wartezeit bis zu einer Antwort der tunesischen Behörden zu rechnen,

sodass die verfügte Dauer der Ausschaffungshaft von sechs Monaten nicht zu

beanstanden ist, zumal der Beurteilte unentgeltlich verbeiständet wurde

(vgl. dazu E. 1.2). Nach dem soeben Erwogenen kann nicht gesagt

werden, es bestehe im Sinne der zuvor referierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung und der Landesverweis vollzogen werden

können, der Vollzug bleibt vielmehr absehbar. Dies nicht zuletzt auch deshalb,

weil die Administrativhaft erst am Anfang steht und es der Beurteilte – wie in

der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – im Sinne der

vorzitierten Rechtsprechung in der Hand hat, seine Zeit in der Haft massiv zu

verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt,

freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat

innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Advokat

Johannes Mosimann ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse

zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend

gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung wird zusätzlich

eine halbe Stunde vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf

das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 11. August

2026, rechtmässig und an-gemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Johannes Mosimann, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’050.–, zuzüglich 8.1 %

Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 85.05, insgesamt also CHF 1‘135.05, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.