AUS.2026.11
Anordnung der Ausschaffungshaft
13. Februar 2026Deutsch17 min
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Oktober 2024: Schuldsprüche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.11
URTEIL
vom 13.
Februar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit
in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Johannes
Mosimann, Advokat,
Zeughausplatz 34, Postfach, 4410
Liestal
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 12. Februar 2026
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 4. Oktober 2024 in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein
Asylgesuch. Dieses wurde am 18. Oktober 2024 durch das Staatssekretariat für
Migration (SEM) abgelehnt und der Beurteilte mit einer Ausreisefrist bis zum
31. Oktober 2024 aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig
geworden). Ein unbegründetes Wiedererwägungsgesuch wurde am 18. Januar
2025 formlos abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner
Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Oktober 2024: Schuldsprüche
wegen Diebstahls und Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 50 Tagen (Probezeit zwei Jahre);
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Oktober 2024:
Schuldspruch wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Probezeit zwei Jahre);
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. November 2024:
Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls und Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 150 Tagen;
-
Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel
vom 9. Dezember 2024: Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie Missachtung
der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Tagen;
-
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2025:
Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher
Sachbeschädigung mit grossem Schaden sowie Hausfriedensbruchs und Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einem siebenjährigen Landesverweis
(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
Mit Entscheid
vom 29. Januar 2026 wurde der Beurteilte per 12. Februar 2026 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen. Am Entlassungsdatum wurde er dem Migrationsamt
Basel-Stadt zugeführt, welches mit Verfügung desselben Tages eine
Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 11. August 2026, verfügte.
Am 13. Februar 2026
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand
(MLaw Johannes Mosimann) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei die vom
Migrationsamt am 12. Februar 2026 verfügte Haft aufzuheben und der Beurteilte
umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf einen Monat zu
begrenzen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen (wie auch dem Migrationsamt)
überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate
aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und
der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom
9.
Februar 2026 mit Advokat Johannes Mosimann eine unentgeltliche
Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
eine Rückkehr nach Tunesien kategorisch ablehnende Beurteilte (auch ein in
Aussicht gestelltes Ausreisegeld von CHF 2'000.– konnte ihn nicht umstimmen) ist
in der Schweiz bereits kurz nach seiner Einreise negativ in Erscheinung
getreten: So ist er bereits am 19. Oktober 2024 ein erstes Mal straffällig
geworden und im Kanton Solothurn in ein Fahrzeug eingebrochen und hat daraus
Gegenstände entwendet. Am 22. Oktober 2024 fiel er im Bundesasylzentrum
(BAZ) Flumenthal wegen einem tätlichen Angriff mit Polizeiintervention auf. Am
29.
Oktober 2024 konsumierte er im BAZ Brugg – nachdem er untergetaucht und das
BAZ Flumenthal zwischen dem 22. Oktober 2024 und dem 24. Oktober 2024
zeitweilig verlassen hatte (nach der Asylanhörung war er bereits unentschuldigt
nicht zur Rückübersetzung des Protokolls erschienen) – illegal
Betäubungsmittel. Nachdem er die ihm bis zum 31. Oktober 2024 gesetzte
Ausreisefrist ignoriert hatte, fiel er am 2. November 2024 im BAZ Brugg wegen
aggressiven Verhaltens und Diebstahls auf. Aufgrund seines renitenten
Verhaltens im Asylverfahren wurde er am 6. November 2024 vorübergehend ins
besondere Zentrum Les Verrières verlegt, wobei er die gleichzeitig verfügte
Eingrenzung auf das Zentrum und die Umgebung nicht respektierte und dafür mit Strafbefehl
des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 9. Dezember 2024 wegen Missachtung
der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration schuldig gesprochen wurde. Aufgrund
seines deliktischen Verhaltens musste er zudem aus den Kantonen Aargau und
Neuenburg sowie aus den Städten Solothurn, Grenchen und Olten ausgegrenzt
werden. Bereits am 6. Dezember 2024 wurde er in Basel wegen des Verdachts des
Diebstahls vorläufig festgenommen und danach in Untersuchungshaft versetzt,
wobei er in der Zwischenzeit nicht mehr aus der Haft entlassen wurde. Er hat
sich seit seiner Einreise in die Schweiz bloss zwei Monate in Freiheit befunden.
Auch in der strafrechtlich motivierten Haft war der Beurteilte nicht in der
Lage, sich an Regeln zu halten, musste er doch ganze 15 Mal diszipliniert
werden (drei Mal wegen Tätlichkeiten gegenüber Mitinsassen und weitere zwölf
Mal wegen Verstössen gegen die Hausordnung). Allgemein fiel er in Strafhaft mit
frechem und unkooperativem Verhalten auf. Darüber hinaus hat sich der
Beurteilte bis anhin standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art.
90.
AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (die heute
vorgebrachte Behauptung, dass er nicht wisse, welches «sein Land» sei, man habe
ihm in der Schweiz einfach irgendeine Identität gegeben, ist absurd und braucht
keine weitere Erläuterung). Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei
strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Geradezu
exemplarisch unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte im
Asylverfahren ausgeführt hat, er werde sein Glück – wenn er in der Schweiz kein
Asyl erhalte – woanders versuchen bzw. in der Befragung beim Migrationsamt vom
3.
Februar 2026 und auch heute mehrfach ausgeführt hat, er wolle nach
Frankreich gehen, er brauche keine Stunde, um die Schweiz nach Frankreich zu
verlassen bzw. man werde ihn hier nicht mehr sehen. In Frankreich wolle er
arbeiten (was zufolge des rechtskräftigen Landesverweises mit SIS-Eintrag nur
«schwarz» möglich ist). Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur bedingten
Entlassung aus der Strafhaft und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Neuenburg hat er ausgeführt, er wolle nach Frankreich (allenfalls
Deutschland) gehen. Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten
Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung
(trotz fehlender Papiere) nach Frankreich (oder Deutschland) absetzen würde (was
eine weitere Straftat bedeuten würde).
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 20. Oktober 2024, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24.
Oktober 2024, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. November
2024, und des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 9. Dezember
2024.
sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2025 mehrfach
wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch
der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
2.3
2.3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b
AIG).
2.3.2
Wie
sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl des
Ministère public du canton de Neuchâtel vom 9. Dezember 2024 wegen Missachtung
der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration rechtskräftig schuldig erklärt.
Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;
BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss
eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die
Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023
vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker,
a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2;
BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom
12.
April 2016 E. 3.3).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten vollkommenen Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen
Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,
mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten
Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung und der
Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig
geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet
werden muss, die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis
Bässlergut sichergestellt ist (wobei der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat,
dass es ihm medizinisch gut gehe, er nehme «bloss» ein Schlafmittel) und ihm
Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit mehrfach angekündigt wurden. Auch wahrten
die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz
vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während
der strafrechtlich motivierten Haft zügig vorangetrieben und im Juli 2025 ein
Identifikationsgesuch an die tunesischen Behörden gestellt worden.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Tunesien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass mehrfach wöchentlich Linienflüge nach Tunis verkehren
(ab Basel). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid
vom 18. Oktober 2024 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte anhand seiner Fingerabdrücke bis
anhin nicht als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Gemäss Auskunft
des SEM schliesst dies aber eine erfolgreiche Identifikation nicht aus, zumal
sich aus dem Verbindungsnachweis aus der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ergibt,
dass der Beurteilte mehrfach nach Tunesien telefoniert hat, insbesondere mit B____,
die er gegenüber den Schweizer Behörden in der Vergangenheit als seine Mutter
bezeichnet hat (dass es sich dabei um die Mutter eines anderen Mannes handeln
soll, kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden, zumal nicht
einleuchtet, warum er diese gleich mehrfach kontaktieren sollte). Zudem verfügt
der Beurteilte gemäss seinen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden
des Kantons Neuenburg über einen Bruder, der mit seiner Familie in Frankreich
leben soll. Insofern bestehen genügend Anknüpfungspunkte, über die weitere
Informationen betreffend den Beurteilten eingeholt und im Rahmen einer vom SEM
in Aussicht gestellten Botschaftsabklärung verwendet werden können, wobei das
Migrationsamt ersucht wird, zeitnah auch die vom SEM empfohlene «detaillierte
Befragung» durchzuführen. Stand heute sprechen alle Indizien für eine
tunesische Staatsangehörigkeit. Eine Herkunft aus Libyen wurde erstmals im
Januar 2026 vorgebracht, was gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung
spricht, zumal der Beurteilte noch im Oktober 2025 gegenüber Mitarbeitenden der
JVA Lenzburg ausgeführt hatte, er habe keine Wohnadresse in Tunesien (und nicht
etwa in Libyen). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Libyen
zufolge unsicherer Rückkehrprognose vom Beurteilten bewusst und wahrheitswidrig
ins Spiel gebracht wurde. Gemäss Auskunft des SEM können die notwendigen
Ermittlungen im Rahmen einer Botschaftsabklärung – nachdem genügend
Informationen für eine solche gesammelt wurden – innert weniger Monate durchgeführt
werden. Nach dem Stellen eines erneuten Identifikationsgesuchs ist wieder mit
einigen Monaten Wartezeit bis zu einer Antwort der tunesischen Behörden zu rechnen,
sodass die verfügte Dauer der Ausschaffungshaft von sechs Monaten nicht zu
beanstanden ist, zumal der Beurteilte unentgeltlich verbeiständet wurde
(vgl. dazu E. 1.2). Nach dem soeben Erwogenen kann nicht gesagt
werden, es bestehe im Sinne der zuvor referierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung und der Landesverweis vollzogen werden
können, der Vollzug bleibt vielmehr absehbar. Dies nicht zuletzt auch deshalb,
weil die Administrativhaft erst am Anfang steht und es der Beurteilte – wie in
der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – im Sinne der
vorzitierten Rechtsprechung in der Hand hat, seine Zeit in der Haft massiv zu
verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt,
freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat
innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Advokat
Johannes Mosimann ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse
zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend
gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung wird zusätzlich
eine halbe Stunde vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf
das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 11. August
2026, rechtmässig und an-gemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Johannes Mosimann, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’050.–, zuzüglich 8.1 %
Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 85.05, insgesamt also CHF 1‘135.05, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.