AUS.2026.12
Verlängerung Ausschaffungshaft
17. Februar 2026Deutsch29 min
(Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei Nichtbezahlung) verurteilt. Und mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.12
URTEIL
vom 17.
Februar 2026
Beteiligte
Migrationsamt
des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Senn,
LL.M., Advokat,
Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 10. Februar 2026
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter) stellte am 18. Juli 2023 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid
vom 29. September 2023 ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weg. Er wurde am 14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt
zugewiesen. Am 14. Dezember 2023, 21. Dezember 2023 und am 4. Januar 2024
sprach er beim Migrationsamt Basel-Stadt vor. Den Vorsprachetermin vom
9. Januar 2024 nahm er nicht mehr wahr und galt fortan als verschwunden.
Während seiner
Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
23. August 2023 wurde er wegen Diebstahls, begangen am 22. August 2023, zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober 2023 wurde er wegen mehrfachen
Diebstahls (teilweise versucht) sowie unberechtigten Verwendens eines Fahrrads,
alles begangen am 29. Oktober 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen
sowie zu einer Busse von CHF 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen
bei Nichtbezahlung) verurteilt. Mit Strafbefehl der regionalen
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli 2024 wurde er wegen
Diebstahls, Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts sowie
Betäubungsmittelkonsums, alles begangen am 7. November 2023, zu einer
Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 100.–
(Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei Nichtbezahlung) verurteilt. Und mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2025 wurde er schliesslich
wegen Diebstahls, begangen am 13. September 2023, sowie mehrfacher unbefugter
Benützung eines Fahrzeugs im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes, begangen am
28. Dezember 2023, 1. Januar 2024 und 4. Januar 2024, zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 200.–
(Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als
Teilzusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 9. Juli 2024 und 31. Oktober
2023.
Am 6. Mai
2024 stellten die luxemburgischen Behörden ein Gesuch an die Schweizer Behörden
um Übernahme des Beurteilten im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, welchem die
Schweizer Behörden am 10. Mai 2024 zustimmten. Die Überstellung scheiterte in
der Folge, da der Beurteilte unkontrolliert abreiste. Am 2. März 2025 lief der
Beurteilte beim Bundesasylzentrum Bern an und wurde von der Kantonspolizei Bern
festgenommen. Seither befand er sich bis am 18. August 2025 in
strafrechtlich motivierter Haft. Das Migrationsamt verfügte am 19. August
2025 eine Ausschaffungshaft, welche mit Urteil vom 20. August 2025 vom
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)
für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.94). Mit Urteil
des Haftrichters vom 17. November 2025 wurde die vom Migrationsamt
verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bewilligt
(VGE AUS.2025.126). Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 verlängerte das
Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt
hatte, die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, bis zum 18. Mai 2026.
Am 17. Februar 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des
Rechtsvertreters des Beurteilten, Advokat Daniel Senn, LL.M., stattgefunden. Dabei
ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte
hat beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und er sei aus
der Haft zu entlassen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich
eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 18. Februar 2026. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. September 2023 aus der Schweiz
und dem Schengen-Raum rechtskräftig weggewiesen.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres
Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5.
Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. August 2023
des Diebstahls, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
31.
Oktober 2023 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten
Diebstahls, mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner
Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli 2024 unter anderem des Diebstahls und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2025 unter
anderem des Diebstahls rechtskräftig schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug
vom 15. August 2025). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), womit der
Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.2
3.2.1
Sodann
kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer
Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.2.2
Der
Beurteilte gab anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 an, er habe nicht
gewusst, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen worden sei. Er wisse dies nun, sei bereit, in sein
Heimatland zurückzukehren, und werde sich den Behörden hierfür zur Verfügung
halten. Diese Haltung legte der Beurteilte damals indessen erstmals an den Tag.
Seine Beteuerungen, dass er nicht gewusst habe, dass sein Asylgesuch abgewiesen
und er weggewiesen worden sei, sind zudem als Schutzbehauptungen zu werten. Als
der Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zwecks Vollzugs der Wegweisung zugewiesen
worden war, führte das Migrationsamt am 14. Dezember 2023 ein
Abklärungsgespräch betreffen freiwillige Ausreise und medizinische Angaben
durch. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er infolge des rechtskräftigen
Asylentscheids die Schweiz verlassen müsse, und gefragt, ob er bereit sei, dies
freiwillig zu tun, was er verneinte. Ausserdem wurde er informiert, dass er in
Haft genommen und unter Zwang in seine Heimat zurückgeführt werden könne, wenn
Dispositiv
er die Schweiz nicht freiwillig verlasse. Er wusste demnach spätestens bereits
im Dezember 2023, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er weggewiesen worden war
sowie dass das Migrationsamt seine Repatriierung organisiert. Mit diesem
Aktenstück konfrontiert machte er bezeichnenderweise lediglich
Erinnerungslücken geltend. Es erscheint im Übrigen völlig abwegig, dass das
Migrationsamt mit dem Beurteilten nicht nur dieses Abklärungsgespräch durchführt,
sondern ihn bei den verschiedenen Vorspracheterminen auf seine
Mitwirkungspflichten hinwies, wonach er sich bei seinen Heimatbehörden oder bei
seinen Bekannten und Verwandten im Heimatland um Reisedokumente bemühen müsse
(vgl. die in den Akten befindlichen Bestätigungen für Nothilfe), ohne ihm
mitzuteilen, dass er die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen müsse. Kommt
hinzu, dass der Beurteilte bei den Befragungen vom 13. Juni 2025 und vom
19. August 2025 erneut ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein
Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz weggewiesen worden war, und
anlässlich letzterer Befragung wurde er zudem darauf hingewiesen, dass er den
Schengen-Raum verlassen müsse (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025
S. 2; Befragungsprotokoll vom 19. August 2025 S. 2 und S. 3). Trotz dieser
Hinweise gab der Beurteilte auch anlässlich dieser Befragungen dezidiert an,
nicht in sein Heimatland zurückzuwollen – jedenfalls nicht, sofern er von der
Schweiz kein Geld erhalte, um ein eigenes «Projekt» in seinem Heimatland zu
starten (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 4; Befragungsprotokoll
vom 19. August 2025 S. 3, 4 6 und 7). Angesichts der vorstehenden Ausführungen
ist auch seine Beteuerung, dass er sich im Fall einer Freilassung in der
Schweiz den Behörden zur Verfügung halten werde, als rein taktisch im Hinblick
auf die Verhandlung vom 20. August 2025 zu werten, bei welcher die Beurteilung
der Untertauchensgefahr zentrales Element war. Anlässlich der beiden
Befragungen durch das Migrationsamt vom 13. Juni 2025 und 19. August 2025 führte
der Beurteilte vielmehr unumwunden aus, dass er sich im Fall seiner Freilassung
unvermittelt nach Spanien absetzen würde – dies, wie vorstehend dargelegt, wohl
wissend, dass er kein Bleiberecht mehr hat und das Migrationsamt um die
Organisation seiner Rückführung in sein Heimatland bemüht ist. Von der Absicht,
sich nach Spanien abzusetzen, nahm er selbst nach dem Hinweis des
Migrationsamts, wonach er nur auf rechtswidrige Weise nach Spanien könne, nicht
Abstand, sondern räumte vielmehr ein, dass er bereits unzählige Male ohne
gültiges Reisedokument von Spanien in die Niederlande gereist sei (vgl.
Befragungsprotokoll vom 19. August 2025 S. 2 f.; vgl. auch
Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 4). Die vorstehende Einschätzung
hinsichtlich seiner Beteuerungen hat sich nach der Haftprüfungsverhandlung vom
20. August 2025 bestätigt. So suchte das Migrationsamt am 21. August 2025
das Gespräch mit dem Beurteilten, dieser lehnte es jedoch ab, eine Freiwilligkeitserklärung
abzugeben oder die heimischen Behörden zu kontaktieren, und gab an, er kehre
nur in sein Heimatland zurück, wenn er finanzielle Unterstützung erhalte (vgl.
Aktennotiz Migrationsamt vom 21. August 2025). Am 26. August 2025 wurde er erneut
um seine Mitwirkung bei der Papierbeschaffung angehalten, wobei er zum Ausdruck
brachte, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl.
Aktennotiz Migrationsamt vom 26. August 2025). Bei dieser Haltung blieb er im
Wesentlichen auch anlässlich der Befragungen vom 23. September 2025 und vom 10.
November 2025. Anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2025 liess er gar
verlauten, wenn er entlassen werde, dann würden die Schweizer Behörden ihn
nicht mehr zu sehen bekommen (vgl. S. 3 des Befragungsprotokolls). Jüngst meinte
er nun plötzlich wieder, er werde in der Schweiz heiraten und sein ganzes Leben
hier verbringen (vgl. Befragungsprotokoll vom 10. Februar 2026 S. 6; vgl.
auch Befragungsprotokoll vom 5. Januar 2026 S. 2). Sein Aussageverhalten erweist
sich somit als höchst widersprüchlich. Die einzige Konstante, die auszumachen
ist, ist seine ablehnende Haltung gegenüber seiner Rückführung.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte sich um seine Mitwirkungspflichten bei der
Papierbeschaffung regelrecht foutiert. Anlässlich der Vorsprachetermine bzw.
auf der jeweils ausgehändigten Bestätigung für die Nothilfe wurde der
Beurteilte mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich nachweislich um gültige
Reisedokumente bemühen müsse, was er in der Folge nicht tat. Bereits diese
Umstände lassen vermuten, dass seine Beteuerungen anlässlich der Verhandlung
vom 17. November 2025 sowie in den nachfolgenden Befragungen des
Migrationsamts, wonach ihm vertraut werden könne, dass er sich in Freiheit um
seine Papiere kümmern werde, reine Lippenbekenntnisse darstellen. Anlässlich
der Befragung des Migrationsamts vom 13. Juni 2025 (durchgeführt durch das
Migrationsamt Zug) wurde der Beurteilte erneut auf seine Mitwirkungspflichten
hingewiesen und er gab an, er habe seine marokkanische Identitätskarte in
Barcelona und er könne diese organisieren (vgl. S. 1, 3 und 4 des Protokolls).
Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 19. August 2025 gab
der Beurteilte dann aber zunächst an, er habe nicht gewusst, dass er sich um
Reisedokumente habe kümmern müssen. Als er mit den Hinweisen sowie seinen
früheren Aussagen konfrontiert wurde, meinte er plötzlich, er habe es nicht tun
können, weil er seiner Familie nicht gesagt habe, dass er im Gefängnis sei. Im
Widerspruch zu seinen früheren Angaben behauptete der Beurteilte auch, dass er
nicht wisse, wo sich seine Identitätskarte befinde (vgl. Protokoll S. 3 f. und
S. 5). Anlässlich derselben Befragung wurde der Beurteilte zudem mehrfach
gefragt, ob er seine Heimatbehörde kontaktiere und dieser mitteile, dass er
freiwillig zurückkehre, und es wurde ihm gar die Benutzung eines Telefons dafür
angeboten, was er indes ablehnte. Ebenso lehnte er es ab, eine schriftliche
Freiwilligkeitserklärung abzufassen (S. 4 sowie S. 5 unten und 6 oben des
Protokolls). Wie vorstehend erwogen, verweigerte er auch in der Folge die
Mitwirkung bzw. stellte eine solche nur dann in Aussicht, wenn er aus der Haft entlassen
werde (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 10. November 2025 S. 2 ff.;
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 23. September 2025 S. 2 ff.;
Verhandlungsprotokoll vom 17. November 2025; Befragungsprotokoll vom 11.
Dezember 2025 S. 4; Befragungsprotokoll vom 10. Februar 2026 S. 6).
Sein Verhalten ist damit nicht nur von seiner Verweigerung jeglicher
Kooperation geprägt, sondern es erweist sich in verschiedener Hinsicht als
widersprüchlich und wirkt taktisch geprägt. Diese Einschätzung akzentuierte
sich anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025. So gab er an, im Jahr 2023
habe er sich während sechs Monaten im Asylheim aufgehalten und er habe
versucht, mit seiner Familie zu telefonieren und Unterlagen zu beschaffen. Auf
die Frage, ob er denn je etwas beigebracht habe, entgegnete er, er habe es
versucht, aber er habe keinen Weg gefunden. Seine Mutter sei Analphabetin und
ansonsten habe er nur seine Schwester. Auf die Folgefrage, ob ihm nicht seine
Schwester die Unterlagen hätte schicken können, meinte er, seine Schwester habe
keine Zeit gehabt, um nach Marokko zu gehen. Sie habe selbst zwei Kinder und
habe sich um diese kümmern müssen. Er sei illegal über das Meer nach Europa
gereist und habe alle marokkanischen Ausweispapiere zurückgelassen. Sein
marokkanischer Pass sei mittlerweile zudem abgelaufen. Als später in der
Befragung die Rede von der Fotografie der spanischen Anmeldung war, welche der
Beurteilte bei der Befragung des Migrationsamts vom 19. August 2025 einreichte,
führte er dann in komplettem Widerspruch zu seinen früheren Angaben aus, dieses
Dokument belege, dass er marokkanischer Staatsbürger sei. Ein solches Dokument
könne nur erhältlich gemacht werden, wenn ein Pass vorgelegt werde. Mit dem
Widerspruch konfrontiert, wonach er angegeben habe, dass er ohne Papiere nach
Europa gekommen sei, meinte er dann plötzlich – wohlgemerkt wiederum in einen
Widerspruch verstrickend –, seine Schwester habe in Marokko Ferien gemacht
und habe seinen Reisepass nach Spanien gebracht. Auf die Folgefrage, weshalb
seine Schwester dann nicht ein Bild von seinen Ausweispapieren schicken könne,
kam vom Beurteilten wieder eine komplett neue Geschichte, wonach er den Pass in
einer Unterkunft vergessen bzw. verloren habe, in welcher er zwischenzeitlich
gelebt habe und von welcher er von der Polizei weggeschickt worden sei (vgl.
zum Ganzen das Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2025). Das Aussageverhalten
des Beurteilten ist damit als unbeständig, widersprüchlich und höchst taktisch
zu bezeichnen. Kommt hinzu, dass der Beurteilte sich, wenn er sich mit früheren
Angaben konfrontiert sah, die im Widerspruch zu seinen Ausführungen vom 20.
August 2025 standen, teilweise auch kurzerhand auf den Standpunkt stellte, dies
sei von den Behörden falsch protokolliert worden. Dies war etwa im Zusammenhang
mit dem Abklärungsgespräch vom 14. Dezember 2023 oder mit seiner Angabe
anlässlich der Befragung vom 13. Juni 2025, wonach er nie einen marokkanischen
Pass gehabt habe (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 13. Juni 2025
S. 3), der Fall. Der Beurteilte ging gar so weit, dass er sich auf die
Frage, weshalb er anlässlich der Befragung vom 19. August 2025 die Mitwirkung
noch verweigert habe, wenn er sich doch nun, nur einen Tag später, bereit
erklärte, in sein Heimatland zurückzureisen, dazu hinreissen liess, dem Vertreter
des Migrationsamts vorzuwerfen, er habe ihn rassistisch behandelt. Nicht nur
gibt es hierzu keinerlei Hinweise im Befragungsprotokoll, sondern blieben auch
die auf entsprechende Nachfragen erfolgten Erklärungen des Beurteilten ohne
Gehalt. So gab er lediglich an, der Vertreter des Migrationsamts habe zwar
nicht direkt etwas gesagt, aber sein Charakter sei einfach «nicht korrekt
gewesen». Auch dieser Vorwurf des Beurteilten erweist sich damit als
unbegründet und ist als rein taktisch zu werten, um sein widersprüchliches
Verhalten zu erklären. Ein widersprüchliches und gleichzeitig taktisches
Aussageverhalten ist auch im weiteren Verlauf des Verfahrens erkennbar. So gab
der Beurteilte plötzlich an, dass er aus Palästina sei, sich sein
palästinensischer Reisepass in der Schweiz bei einem Freund befinde und er ihn
beibringe, wenn er aus der Haft entlassen werde (vgl. Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 10. November 2025 S. 3 ff.; vgl. auch
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 23. September 2025 S. 2). Anlässlich
der Verhandlung vom 17. November 2025 stritt er dann wieder ab, je gesagt
zu haben, dass er einen palästinensischen Reisepass habe. Er habe nur einen marokkanischen
Reisepass und dieser sei bei einem Freund in Bern. Auf den Vorhalt, dass er
anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 aussagte, dass ihm der Pass
abhandengekommen sei, passte er seine Geschichte wieder an. Er führte aus, er
habe den Pass tatsächlich verloren, allerdings habe ein Freund von ihm diesen
wieder ausfindig machen können. Beinahe absurd erscheint es, dass der
Beurteilte sich in der Zwischenzeit gegenüber dem Migrationsamt wieder auf den
Standpunkt stellte, er sei Palästinenser, habe nur einen palästinensischen Pass
und die marokkanischen Papiere seien gefälscht (vgl. Befragungsprotokoll vom
10. Februar 2026 S. 3 und 5; Befragungsprotokoll vom 5. Januar
2026 S. 3 f.), anlässlich der heutigen Verhandlung aber wieder abstritt,
dies gegenüber dem Migrationsamt je gesagt zu haben, und ausführte, dass er nur
einen marokkanischen Reisepass besitze, den er in Freiheit beibringen könnte. Entgegen
der Auffassung des Rechtsvertreters des Beurteilten sprechen seine heutigen
Angaben nicht gegen bestehende Untertauchensgefahr, sondern ist angesichts
seines höchst widersprüchlichen Aussageverhaltens vielmehr davon auszugehen,
dass der Beurteilte die Behörden in die Irre führen möchte. Hierzu passt, dass
der Beurteilte bisher einzig Telefonanrufe an das palästinensische Konsulat
zusammen mit dem Migrationsamt vornahm (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom
26. Januar 2026; Befragungsprotokoll vom 5. Januar 2026), in Bezug auf
die marokkanischen Behörden bisher keine Bemühungen belegt sind bzw. der
Beurteilte sich vielmehr stets weigerte, dort anzurufen oder zu deren Händen
eine Freiwilligkeitserklärung zu verfassen. Ernstgemeinte Kooperation ist,
entgegen seiner Auffassung, in den Telefonanrufversuche an die palästinensische
Vertretung in der Schweiz daher nicht zu sehen.
Der
Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 und der
Beurteilte anlässlich der Befragung vom 23. September 2025 (vgl. S. 3 des
Protokolls) sowie anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2025 wiesen
darauf hin, dass sich der Beurteilte in der strafrechtlichen Haft in einem
offenen Vollzugsregime befunden habe und während dem Strafvollzug einer Arbeit
habe nachgehen können, was gegen bestehende Untertauchensgefahr spreche. Es
trifft zu, dass der Beurteilte, nachdem er sich zunächst im geschlossenen
Strafvollzug befunden hatte (vgl. Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 3.
März 2025 und vom 11. März 2025), später in ein offenes Vollzugsregime verlegt
wurde (vgl. Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 27. März 2025). Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass es sich um eine völlig andere Ausgangslage
handelte. Der Beurteilte hatte im Strafvollzug, wie er anlässlich der
Verhandlung vom 20. August 2025 selbst ausführte, einen geregelten Tag, wo er
einer Arbeit nachgehen konnte. Ausserdem standen seine Wegweisung bzw. seine
nicht gewollte Rückführung in sein Heimatland nicht im Vordergrund. Dies ist
nun anders, hat das Migrationsamt doch den Identifizierungsprozess gestartet
und wird der Beurteilte sich diesem aussetzen müssen. Es dürfte dem Beurteilten
nun auch klar sein, dass die von ihm unter keinen Umständen gewünschte
Rückführung in sein Heimatland kurz bevorsteht. Dass er sich mit einer solchen
Situation konfrontiert zu einem Untertauchen hinreissen lassen könnte, hat der
Beurteilte in der Vergangenheit bereits unter Beweis gestellt. Nachdem sein
Asylgesuch vom 18. Juli 2023 am 29. September 2023 abgewiesen und der
Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden war (vgl.
Asylentscheid des SEM vom 29. September 2023), wurde er am
14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen (vgl. Aktennotiz des
Migrationsamts vom 14. Dezember 2023). Er erhielt vom SEM ein
Laissez-passer mit der Weisung, sich beim Migrationsamt Basel-Stadt zu melden
(vgl. den aktenkundigen Passierschein des SEM). Dieser Weisung kam der
Beurteilte zwar noch nach und nahm auch die darauffolgenden Vorsprachetermine
beim Migrationsamt vom 21. Dezember 2023 und 4. Januar 2024 wahr (vgl. die
Bestätigungen für die Nothilfe). Vom Vorsprachetermin am 9. Januar 2024
blieb er dann aber fern und galt fortan als verschwunden (vgl. Vollzugs- und
Erledigungsmeldung des Migrationsamts vom 19. Januar 2024). Der Beurteilte
anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 sowie anlässlich der Verhandlung
vom 17. November 2025 sowie sein Rechtsvertreter anlässlich der heutigen
Verhandlung wandten ein, er habe sich lediglich deshalb nicht mehr gemeldet,
weil seine Mutter schwer krank gewesen sei und er nach Spanien habe reisen
müssen. Diese Angaben sind indes als Schutzbehauptungen zu werten. Selbst wenn
er tatsächlich wegen seiner kranken Mutter nach Spanien gereist wäre, wäre doch
zu erwarten gewesen, dass er danach, hätte er sich den Schweizer Behörden zur
Verfügung halten und nicht untertauchen wollen, wieder zurückgekehrt wäre und
sich beim Migrationsamt gemeldet hätte. Entgegen seiner Behauptung vom
17. November 2025 hat dies der Beurteilte aber offenkundig nicht getan.
Anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 räumte er vielmehr ein,
dass er in der Zwischenzeit mehrfach zwischen Spanien und den Niederlanden
pendelte und teilweise «schwarz» in den Niederlanden gearbeitet habe. Die
Schweizer Behörden wurden erst im Mai 2024 auf den Aufenthalt des Beurteilten
aufmerksam, als am 6. Mai 2024 eine Anfrage um Übernahme im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens der luxemburgischen Behörden erfolgte. Dieser stimmten die
Schweizer Behörden am 10. Mai 2024 zu, allerdings tauchte der Beurteilte
erneut unter, weshalb die Überstellung in der Folge scheiterte (vgl. Screenshot
betreffend Dublin-Prozess). Der Beurteilte wurde schliesslich am 2. März
2025 von der Kantonspolizei Bern aufgegriffen und festgenommen (vgl.
Revokationsrapport Personen der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025). Der
Beurteilte machte anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 geltend, dass
er auch in Luxemburg nicht beabsichtigt gehabt habe, unterzutauchen. Vielmehr
hätten die luxemburgischen Behörden ihm gesagt, er müsse in die Schweiz, weil
diese zuständig für ihn sei. Da nach einiger Zeit nichts geschehen sei, sei er
selbständig in die Schweiz gereist. Auch diese Ausführungen müssen klarerweise
als Schutzbehauptungen angesehen werden, erfolgte die Verhaftung in Bern doch
erst beinahe ein Jahr nach der unkontrollierten Abreise in Luxemburg. Es ist
daher nicht davon auszugehen, dass der Beurteilte sich den Schweizer Behörden
stellen wollte, sondern dass er im Gegenteil die Überstellung durch erneutes
Untertauchen vereitelte. Zusammenfassend ist damit nicht nur festzustellen,
dass der Beurteilte bereits mehrfach untergetaucht ist, sondern zeigen die
vorstehenden Ausführungen auch, dass sich der Beurteilte bereits in der
Vergangenheit nicht an behördliche Anordnungen gehalten hat. Seine hohe
Ignoranz gegenüber bestehenden Regeln wird dadurch unterstrichen, dass er, wie
vorstehend bereits erwähnt, nicht nur mehrfach Grenzübertritte tätigte, ohne
über gültige Reisepapiere zu verfügen, sondern in den Niederlanden auch einer
Arbeit nachging, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein. Dies
alles spricht dafür, dass der Beurteilte sich in Freiheit dem Vollzug der
Wegweisung durch Untertauchen entziehen könnte.
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten – wie dies
beim Beurteilten der Fall ist (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 15. August
2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei
einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
3.2.3 Nach
dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass sich der
Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2 Es
wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die jüngsten Beteuerungen des
Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind und bei ihm von
ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. E. 3.2.2 oben). Es ist
insbesondere zu beachten, dass der Beurteilte sich bereits einmal nicht an eine
Meldepflicht gehalten hat. Es ist daher auszuschliessen, dass sich der offenbar
hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an eine
Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Die Inhaftierung stellt
damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt
werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der
Beurteilte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist
doch das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dadurch
höher zu gewichten, als bei Personen mit unbescholtenem strafrechtlichem
Leumund. Auch wenn es sich um keine Delikte gegen die körperliche oder sexuelle
Integrität handelte, überwiegt in der vorliegenden Konstellation das
öffentliche Interesse dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.
Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, hat er
doch stets angegeben, grundsätzlich in guter gesundheitlicher Verfassung zu
sein (er nehme lediglich die Medikamente Quetiapin und Valium, da er in
Freiheit Marihuana konsumiert habe und diese Medikamente zum Schlafen benötige
[vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2025; Verhandlungsprotokoll vom
17. November 2025]; neuerdings gab er an, er leide an Ohren- und
Zahnschmerzen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische
Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch
sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine
Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E.
3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
4.3 Der
Beurteilte befand sich ab dem 2. März 2025 in strafrechtlich motivierter Haft.
Zu diesem Zeitpunkt stand das definitive Vollzugsende noch nicht fest. Wie dem
Revokationsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025 entnommen werden
kann, wurde wegen einer Ausschreibung aus dem Kanton Basel-Landschaft die
dortige Staatsanwaltschaft für die weiteren Massnahmen informiert. Wie aus den
in den Akten befindlichen Vollzugsaufträgen ersichtlich wird, wurde der
Beurteilte am 3. März 2025 kurzzeitig ins Gefängnis in Muttenz verlegt und
aus dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass ihm am 4. März 2025 ein
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnet wurde. Das
Vollzugsende hat sich, dies wird aus den verschiedenen Vollzugsaufträgen
ersichtlich, immer wieder verändert und nach hinten verschoben. Aus der E-Mail
eines Mitarbeiters des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2025, mit welchem das
Migrationsamt Basel-Stadt angefragt worden war, ob es für den Vollzug der
Wegweisung zuständig sei, bzw. aus der Antwort des Migrationsamts vom 21. Mai
2025 wird ersichtlich, dass das Migrationsamt erst in diesem Zeitpunkt auf die
Inhaftierung des Beurteilten aufmerksam wurde. Daraufhin hat es umgehend ein
Ausreisegespräch organisiert, welches am 13. Juni 2025 in Zug durchgeführt
werden konnte. Unter Beilage dieses Befragungsprotokolls leitete das
Migrationsamt noch gleichentags einen Auftrag zur Identifikation und
Papierbeschaffung beim SEM ein (vgl. Auftrag Identifikation &
Papierbeschaffung vom 13. Juni 2025), woraufhin das SEM am 16. Juni 2025
eine Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden in der Schweiz
stellte (vgl. Eingangsbestätigung RU-Gesuch_weiteres Vorgehen). Aufgrund der
Informationen, welche das Migrationsamt anlässlich der Befragung vom 19. August
2025 erhielt, stellte es ausserdem eine Identifizierungsanfrage an die
algerischen Behörden (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung vom
19. August 2025) sowie ein Rückübernahmeersuchen an die spanischen Behörden
(vgl. E-Mail des Migrationsamts vom 19. August 2025). Die spanischen Behörden
lehnten eine Rückübernahme des Beurteilten am 20. August 2025 ab. Das SEM
sandte am 28. August 2025 ein Erinnerungsschreiben an die marokkanischen
Behörden und am 21. Oktober 2025 ein Erinnerungsschreiben an die algerischen
Behörden. Ausserdem klärte das Migrationsamt aufgrund der jüngsten Angaben des
Beurteilten am 10. November 2025 beim SEM ab, wie eine Papierbeschaffung und
eine Rückführung im Zusammenhang mit Palästina möglich wären (vgl. Aktennotiz
vom 10. November 2025) und der Beurteilte wurde mehrfach angehalten, bei der
Papierbeschaffung freiwillig mitzuwirken. Die Schweizer Behörden sind damit dem
Beschleunigungsgebot klarerweise nachgekommen. Daran hat sich seit der letzten
Haftprüfungsverhandlung nichts geändert. Aus den Akten wird ersichtlich, dass
das Migrationsamt mehrere Befragungen mit dem Beurteilten durchführte, um ihn
zur Kooperation anzuhalten. Ausserdem hat es die Akten aus dem Asylverfahren
beigezogen, da der Beurteilte erneut geltend machte, dass er aus Palästina
stamme und das SEM sandte den algerischen Behörden am 15. Januar 2026 ein
erneutes Erinnerungsschreiben zu. Es ist nicht ersichtlich, was die Schweizer
Behörden derzeit tun könnten, um den Identifizierungsprozess zu beschleunigen.
Dass das Verfahren derzeit nicht vorangeht, ist einerseits auf die
Heimatbehörden des Beurteilten und andererseits insbesondere auf das Verhalten
des Beurteilten zurückzuführen. Er hätte es in der Hand, das ganze Verfahren
mit kooperativem Verhalten massiv zu beschleunigen.
4.4 Dass
eine Rückführung nach Marokko oder auch Algerien tatsächlich möglich ist,
ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin
verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten
bei einer Rückkehr nach Marokko oder nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Solche Gründe machte der
Beurteilte zuletzt gar nicht mehr geltend und die früher angeführten Asylgründe
wurden bereits im abschlägigen Asylentscheid behandelt, worauf verwiesen werden
kann (vgl. Asylentscheid vom 29. September 2023). Zudem sprechen weder die
in Marokko oder in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
4.5 Wie
erwähnt, leitete das Migrationsamt einen Identifizierungsprozess sowohl bei den
marokkanischen Behörden als auch bei den algerischen Behörden ein. Diese sind
nach wie vor hängig, so dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der
gesamte Vorgang des Vollzugs der Wegweisung noch einige Monate in Anspruch
nehmen wird. Der Beurteilte ist zudem bisher nicht nur durch völlig
unkooperatives Verhalten aufgefallen, sondern versucht er die Behörden mit
seinen Falschangaben zu seiner Identität regelrecht in die Irre zu führen (vgl.
dazu E. 3.2.2 oben). Angesichts dieser Umstände ist die beantragte Verlängerung
der Ausschaffungshaft über die grundsätzlich maximale Haftdauer von sechs
Monaten hinaus nicht zu beanstanden (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und
lit. b AIG), wobei sich angesichts der noch hängigen Identifikationsverfahren
auch die Dauer von drei Monaten ohne weiteres als angemessen erweist. Der
Beurteilte ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Heimkehr mit kooperativem
Verhalten deutlich schneller bewerkstelligt werden kann und er die Haftzeit
dadurch massiv verkürzen könnte. Ausserdem wird er auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer
von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diese
Dauer zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befindet sich seit sechs Monaten in Ausschaffungshaft, weshalb ihm in
Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster
Zwangsmassnahme die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn,
LL.M., zu bewilligen ist.
MLaw Daniel
Senn, LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote
abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen die geltend
gemachte halbe Stunde Reisezeit (§ 22 Abs. 2 HoR), 1 ¾ Stunden Aufwand für die
heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung) sowie die geltend gemachte
Auslagenpauschale von 3 %. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung
der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst
bis zum 18. Mai 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter,
Advokat Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1'185.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 35.55, insgesamt also CHF 1'220.55, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Senn)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.