AUS.2026.13
Verlängerung Ausschaffungshaft
26. Februar 2026Deutsch14 min
sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.13
URTEIL
vom 26.
Februar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1987, von
Algerien
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Constanze Seelmann,
Advokatin,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 18. Februar 2026
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde,
nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte
strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der
mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen
Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen
Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für
zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte
beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach
Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer
fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar
2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten
an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025
bestätigte. Am 3. April 2025 stellte der Beurteilte ein
Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter mit Urteil vom
15. April 2024 abwies. Am 24. April 2025 wurde der
Beurteilte vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von
sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft
entlassen. Mit Blick auf die am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus
dem Strafvollzug verhängte das Migrationsamt am 30. April 2025 erneut eine
Ausschaffungshaft über den Beurteilten, diesmal für die Dauer von vier Monaten
bis zum 1. September 2025. Mit Urteil vom 2. Mai 2025
bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung. Mit Urteil vom
20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht im Verfahren
SB.2024.73 die Freiheitsstrafe und die 20-jährige Landesverweisung. Am 22.
August 2025 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 1.
Dezember 2025. Der Haftrichter bestätigte die Haftverlängerung mit Urteil vom
1. September 2025. Am 24. November 2025 erfolgte eine weitere
Haftverlängerung bis zum 1. März 2026, welche der Haftrichter mit Urteil
vom 28. November 2025 bestätigte .
Mit Verfügung
vom 18. Februar 2026 hat das Migrationsamt nach Befragung und Gewährung
des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. Juni 2026
verlängert. Am 26. Februar 2026 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines
Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine
mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden.
Er beantragt, die Ausschaffungshaft nicht zu verlängern und ihn umgehend aus
der Haft zu entlassen, eventualiter die Haft um einen Monat zu verlängern,
subeventualiter eine mildere Massnahme, namentlich eine Meldeauflage,
anzuordnen. Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Eventualiter wird
sinngemäss eine Durchsetzungshaft anstelle der Ausschaffungshaft beantragt. Für
die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende
Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung
wird ihnen schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 1. März 2026. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Gegen den Beurteilten liegen
mehrere rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit
Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017
für zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal mit Urteil desselben
Gerichts vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre. Mit Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 wurde über den
Beurteilten erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren ausgesprochen.
Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
15.
März 2024 nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Die
hiergegen erhobene Berufung hat das Appellationsgericht mit Urteil vom
20.
Juni 2025 rechtskräftig abgewiesen (AGE SB.2024.73).
3.
Das
Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der Haftverlängerung – Gefahr eines
Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG) – auf die früheren Haftanordnungen vom 7. Februar 2025 und
20.
April 2025 und die Haftverlängerung vom 22. August 2025
verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in
seinem diesbezüglichen Urteil vom 11. Februar 2025 eingehend geprüft
und bejaht. Dieser Haftgrund hat unverändert Bestand, so dass hierzu
vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16 E. 3
verwiesen werden kann. Der Beurteilte lehnt nach wie vor eine Rückkehr in seine
Heimat ab. Am 7. März 2025 hat er sich sogar geweigert, den bereits
organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug) anzutreten. Auch heute hat der
Beurteilte keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu
erkennen gegeben. Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche
Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer Untertauchensgefahr
auszugehen. Der bei früheren Haftanordnungen bzw. -verlän-gerungen angeführte
Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen bzw. wegen erheblicher
Gefährdung von Personen an Leib oder Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. g und h; «strafrechtliches Verfahren») ist im
Übrigen ebenfalls erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die
maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert
werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert
(lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als
Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und
125.
II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot
einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was
nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig
zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird
realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015
vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn
keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit
besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer
ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;
BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Im
Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der
Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.
Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016
vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E.
3.3).
4.2
Die
Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und
tatsächlich möglich. Der Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger
identifiziert. Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige
Counseling hat bereits am 19. September 2018 stattgefunden. Die
vorgesehene Rückführung des Beurteilten am 7. März 2025 musste
allerdings abgebrochen werden, weil er sich weigerte, den Transport zum
Flughafen anzutreten. Dass in der Folge nicht ein polizeibegleiteter Flug organisiert
werden konnte, lag daran, dass der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertreterin
mittels entsprechender Interventionen bei den algerischen Behörden (Hinweis auf
das laufende Berufungsverfahren) erwirken konnten, dass das Staatssekretariat
für Migration (SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zur Berufungsverhandlung
am 20. Juni 2025 aufs Eis legen musste. Wie sich aus den Akten zu den
früheren Haftüberprüfungsverfahren ergibt, haben die Migrationsbehörden
unmittelbar im Anschluss an diese Gerichtsverhandlung ihre Bemühungen, für den
Beurteilten erneut ein Ersatzreisepapier zu beschaffen, wieder aufgenommen. Auf
entsprechende Anfrage des Migrationsamts hin teilte das SEM am
24.
Juni 2025 mit, dass man das algerische Generalkonsulat «über die
veränderten Umstände» – gemeint war damit, dass das Appellationsgericht am
20.
Juni 2025 die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt
hatte – schnell («das Dossier geniesst bei uns hohe Priorität») in Kenntnis
setzen werde. Ein neuer Flug könne jedoch erst angemeldet werden, wenn man vom
Generalkonsulat grünes Licht erhalten haben werde (E-Mail SEM vom
24.
Juni 2025). Aufgrund der Sommerzeit zog sich die Sache noch etwas
hin (dazu auch VGE AUS.2025.97 vom 1. September 2025 E. 4.3), bis am 2. September
2025.
das SEM melden konnte, dass die algerischen Behörden nun ein Laissez
Passer ausstellen würden und nunmehr eine Flugbuchung veranlasst werden könne
(E-Mail SEM vom 2. September 2025). Am 4. November 2025 musste das
Migrationsamt jedoch zur Kenntnis nehmen, dass sich das algerische
Generalkonsulat geweigert hatte, ein Ersatzreisepapier auszustellen, nachdem
der Beurteilte medizinische Unterlagen ans Konsulat hatte weiterleiten lassen
(E-Mail SEM vom 4. November 2025). Das Migrationsamt ist zusammen mit dem SEM
darum bemüht, im Kontakt mit den algerischen Behörden die Situation, nachdem
der vorgesehene Flug hatte annuliert werden müssen, zu deblockieren (vgl.
Mailverkehr vom 24. November 2025). Am 8. Januar 2026 unterbreitete das
SEM den Fall des Beurteilten auf dem Weg einer individuellen Anfrage erneut dem
algerischen Generalkonsulat (E-Mail-Auskunft SEM vom 21. Januar 2026).
Eine Antwort der algerischen Behörden ist bis dato noch ausstehend. Immerhin
meldete das SEM am 16. Februar 2026, dass zwei andere Fälle, die am
8.
Januar 2026 ebenfalls angefragt worden waren, in der Zwischenzeit
vom Generalkonsulat deblockiert worden seien. Es bestehen keine ernsthaften
Anhaltspunkte, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines
Ersatzreisepapiers für den Beurteilten verweigern könnten, umso mehr als sie in
der Vergangenheit schon einmal für ihn ein Laissez Passer ausgestellt und auch
ein weiteres Mal ein solches in Aussicht gestellt hatten. Es kann daher nicht
im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (oben E. 4.1) davon gesprochen
werden, dass der Vollzug der Landesverweisung nur noch höchst unwahrscheinlich,
rein theoretisch ist. Entgegen der Auffassung des Beurteilten ist das
Ausweisungsverfahren immer noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) zu betrachten. Die Voraussetzungen für eine Haftentlassung
infolge mangelnder Absehbarkeit der Ausschaffung sind demzufolge nicht erfüllt.
4.3
Der
Beurteilte hat in den früheren Haftüberprüfungsverfahren seine Erkrankung an
Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten
in Algerien ins Feld geführt. Der Haftrichter hat sich dort jeweils eingehend
mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der
Beurteilte bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht einer ernsthaft
gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt wäre, die einem Verstoss gegen
Art. 3 EMRK gleichkäme. Es kann deshalb vorliegend vollumfänglich auf die
dortigen Erwägungen verwiesen werden (VGE AUS.2025.16 vom
11.
Februar 2025 E. 4, AUS.2025.38 vom 15. April 2025
E. 4.3 und AUS.2025.48 vom 2. Mai 2025 E. 4.3). Nach
Angaben des Beurteilten ist sein Gesundheitszustand derzeit stabil
(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die jederzeitige Möglichkeit von Komplikationen,
wie sie heute geltend gemacht wird (Plädoyernotizen, S. 2), steht einer
Haftverlängerung nicht entgegen. Es wird Sache der Migrationsbehörden sein, die
Flugtauglichkeit des Beurteilten konkret im Moment zu beurteilen, wenn der
Rückführungsflug unmittelbar bevorsteht.
4.4
Eine
mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage. Er
sollte die Schweiz bereits seit über acht Jahren (vgl. die mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 ausgesprochene
Landesverweisung) verlassen, welcher Verpflichtung er jedoch nie nachgekommen
ist. Auch angesichts der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass er
sich an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, so
dass die Fortsetzung der Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der
Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann. Das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der
Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit darstellt. Jetzt nachdem das Berufungsverfahren SB.2024.73 mit der
Bestätigung der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe und Landesverweisung
rechtskräftig abgeschlossen ist und nur noch die (erneute) Ausstellung eines
Laissez Passer aussteht, darf der Vollzug der Landesverweisung nicht mit einer
Haftentlassung aufs Spiel gesetzt werden.
4.5
Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. Juni 2026
verlängert. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025
(mit einem Unterbruch zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im
Strafvollzug vom 24. April bis 1. Mai 2025) und damit seit rund
zwölfeinhalb Monaten in Ausschaffungshaft. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG
darf die maximale Haftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung
bis zu 18 Monaten ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch zulässig,
wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert
(lit. b). Es ist der Beurteilte, der unverändert seine Kooperation
verweigert, namentlich sich auch weigert, mit der algerischen Vertretung zwecks
Beschaffung von Reisepapieren Kontakt aufzunehmen. Der Beurteilte hintertreibt
sogar die Bemühungen der schweizerischen Migrationsbehörden, indem er mit
seinen direkten Kontaktnahmen beim algerischen Konsulat dafür gesorgt hat, dass
dieses seine bereits erteilte Zusage für ein Laissez Passer wieder
zurückgezogen hat. Es liegt somit einzig an den algerischen Behörden bzw. an
den Obstruktionen des Beurteilten, dass er trotz zeitweise vorliegenden bzw.
zugesagten Ersatzreisepapieren bislang noch nicht ausgeschafft werden konnte.
Es bleibt nichts anderes übrig, als die Ausstellung eines neuen Laissez Passer
abzuwarten. Sobald dieses vorliegt, wird eine erneute Flugbuchung in Auftrag
gegeben werden können. Nach Aussage des Vertreters des Migrationsamts, kann in
Fällen wie dem vorliegenden, wo ein polizeibegleiteter Flug (sog. DEPA-Flug) organisiert
werden muss, ein Flug binnen zweier Monate erfolgen, sobald das Laissez Passer
vorliegt (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Im Zeitpunkt der letzten
Haftüberprüfung stand noch der Punkt im Raum, dass der Beurteilte am
14.
November 2025 vom Strafgericht Basel-Stadt vorgeladen worden war,
am 20. März 2026 in einem Strafverfahren als Zeuge auszusagen (dazu
VGE AUS.2025.134 vom 28. November 2025 E. 4.5). Das Strafgericht hat
diese Befragung in der Zwischenzeit vorgezogen. Sie hat am 15. Januar 2026
stattgefunden, womit diese Befragung einer Ausschaffung definitiv auch nicht
mehr entgegensteht. Angesichts all dieser Umstände ist die Verlängerung der
Ausschaffungshaft um drei Monate in jeder Hinsicht recht- und verhältnismässig,
auch wenn die Haftdauer mit der vorliegenden Verlängerung bis zum
1.
Juni 2026 näher an die gesetzliche Maximaldauer von
18.
Monaten rückt. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haft
abzukürzen, indem er mit seinen Heimatbehörden Kontakt aufnimmt und auf die
Ausstellung eines Ersatzreisepapiers hinwirkt. Es obliegt den
Migrationsbehörden im Übrigen, nach Gang der Dinge fortlaufend zu prüfen, ob
die Haft noch weiter aufrechterhalten werden kann oder ob mangels Absehbarkeit
der Ausschaffung beendet werden muss (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG), dies unter Berücksichtigung einer Reservefrist für den Fall einer
erneuten Inhaftierung bei späterer Erteilung eines Laissez Passer.
5.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Dem Beurteilten
ist die unentgeltliche Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die
Bemessung des Honorars kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden.
Da die heutige Verhandlung einschliesslich Vor- und Nachbesprechung um eine Viertelstunde
länger gedauert hat als in der Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand
entsprechend zu erhöhen, was ein entschädigungspflichtiges Honorar von
CHF 722.65, zuzüglich MWST, ergibt.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ bis zum 1. Juni 2026 ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw
Constanze Seelmann wird ein Honorar von CHF 722.65, zuzüglich 8,1 % MWST
von CHF 58.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.