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Entscheid

AUS.2026.13

Verlängerung Ausschaffungshaft

26. Februar 2026Deutsch14 min

sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.13

URTEIL

vom 26.

Februar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1987, von

Algerien

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Constanze Seelmann,

Advokatin,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 18. Februar 2026

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde,

nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte

strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der

mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen

Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen

Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für

zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte

beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach

Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer

fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar

2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten

an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025

bestätigte. Am 3. April 2025 stellte der Beurteilte ein

Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter mit Urteil vom

15. April 2024 abwies. Am 24. April 2025 wurde der

Beurteilte vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von

sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft

entlassen. Mit Blick auf die am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus

dem Strafvollzug verhängte das Migrationsamt am 30. April 2025 erneut eine

Ausschaffungshaft über den Beurteilten, diesmal für die Dauer von vier Monaten

bis zum 1. September 2025. Mit Urteil vom 2. Mai 2025

bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung. Mit Urteil vom

20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht im Verfahren

SB.2024.73 die Freiheitsstrafe und die 20-jährige Landesverweisung. Am 22.

August 2025 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 1.

Dezember 2025. Der Haftrichter bestätigte die Haftverlängerung mit Urteil vom

1. September 2025. Am 24. November 2025 erfolgte eine weitere

Haftverlängerung bis zum 1. März 2026, welche der Haftrichter mit Urteil

vom 28. November 2025 bestätigte .

Mit Verfügung

vom 18. Februar 2026 hat das Migrationsamt nach Befragung und Gewährung

des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. Juni 2026

verlängert. Am 26. Februar 2026 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines

Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine

mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden.

Er beantragt, die Ausschaffungshaft nicht zu verlängern und ihn umgehend aus

der Haft zu entlassen, eventualiter die Haft um einen Monat zu verlängern,

subeventualiter eine mildere Massnahme, namentlich eine Meldeauflage,

anzuordnen. Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Eventualiter wird

sinngemäss eine Durchsetzungshaft anstelle der Ausschaffungshaft beantragt. Für

die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende

Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung

wird ihnen schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 1. März 2026. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Gegen den Beurteilten liegen

mehrere rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit

Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017

für zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal mit Urteil desselben

Gerichts vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre. Mit Urteil des

Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 wurde über den

Beurteilten erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren ausgesprochen.

Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

15.

März 2024 nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Die

hiergegen erhobene Berufung hat das Appellationsgericht mit Urteil vom

20.

Juni 2025 rechtskräftig abgewiesen (AGE SB.2024.73).

3.

Das

Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der Haftverlängerung – Gefahr eines

Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG) – auf die früheren Haftanordnungen vom 7. Februar 2025 und

20.

April 2025 und die Haftverlängerung vom 22. August 2025

verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in

seinem diesbezüglichen Urteil vom 11. Februar 2025 eingehend geprüft

und bejaht. Dieser Haftgrund hat unverändert Bestand, so dass hierzu

vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16 E. 3

verwiesen werden kann. Der Beurteilte lehnt nach wie vor eine Rückkehr in seine

Heimat ab. Am 7. März 2025 hat er sich sogar geweigert, den bereits

organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug) anzutreten. Auch heute hat der

Beurteilte keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu

erkennen gegeben. Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche

Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer Untertauchensgefahr

auszugehen. Der bei früheren Haftanordnungen bzw. -verlän-gerungen angeführte

Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen bzw. wegen erheblicher

Gefährdung von Personen an Leib oder Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. g und h; «strafrechtliches Verfahren») ist im

Übrigen ebenfalls erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die

maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung

der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert

werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert

(lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung

nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als

Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und

125.

II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot

einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was

nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig

zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder

praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird

realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015

vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn

keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit

besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer

ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;

BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Im

Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der

Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.

Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016

vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E.

3.3).

4.2

Die

Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und

tatsächlich möglich. Der Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger

identifiziert. Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige

Counseling hat bereits am 19. September 2018 stattgefunden. Die

vorgesehene Rückführung des Beurteilten am 7. März 2025 musste

allerdings abgebrochen werden, weil er sich weigerte, den Transport zum

Flughafen anzutreten. Dass in der Folge nicht ein polizeibegleiteter Flug organisiert

werden konnte, lag daran, dass der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertreterin

mittels entsprechender Interventionen bei den algerischen Behörden (Hinweis auf

das laufende Berufungsverfahren) erwirken konnten, dass das Staatssekretariat

für Migration (SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zur Berufungsverhandlung

am 20. Juni 2025 aufs Eis legen musste. Wie sich aus den Akten zu den

früheren Haftüberprüfungsverfahren ergibt, haben die Migrationsbehörden

unmittelbar im Anschluss an diese Gerichtsverhandlung ihre Bemühungen, für den

Beurteilten erneut ein Ersatzreisepapier zu beschaffen, wieder aufgenommen. Auf

entsprechende Anfrage des Migrationsamts hin teilte das SEM am

24.

Juni 2025 mit, dass man das algerische Generalkonsulat «über die

veränderten Umstände» – gemeint war damit, dass das Appellationsgericht am

20.

Juni 2025 die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt

hatte – schnell («das Dossier geniesst bei uns hohe Priorität») in Kenntnis

setzen werde. Ein neuer Flug könne jedoch erst angemeldet werden, wenn man vom

Generalkonsulat grünes Licht erhalten haben werde (E-Mail SEM vom

24.

Juni 2025). Aufgrund der Sommerzeit zog sich die Sache noch etwas

hin (dazu auch VGE AUS.2025.97 vom 1. September 2025 E. 4.3), bis am 2. September

2025.

das SEM melden konnte, dass die algerischen Behörden nun ein Laissez

Passer ausstellen würden und nunmehr eine Flugbuchung veranlasst werden könne

(E-Mail SEM vom 2. September 2025). Am 4. November 2025 musste das

Migrationsamt jedoch zur Kenntnis nehmen, dass sich das algerische

Generalkonsulat geweigert hatte, ein Ersatzreisepapier auszustellen, nachdem

der Beurteilte medizinische Unterlagen ans Konsulat hatte weiterleiten lassen

(E-Mail SEM vom 4. November 2025). Das Migrationsamt ist zusammen mit dem SEM

darum bemüht, im Kontakt mit den algerischen Behörden die Situation, nachdem

der vorgesehene Flug hatte annuliert werden müssen, zu deblockieren (vgl.

Mailverkehr vom 24. November 2025). Am 8. Januar 2026 unterbreitete das

SEM den Fall des Beurteilten auf dem Weg einer individuellen Anfrage erneut dem

algerischen Generalkonsulat (E-Mail-Auskunft SEM vom 21. Januar 2026).

Eine Antwort der algerischen Behörden ist bis dato noch ausstehend. Immerhin

meldete das SEM am 16. Februar 2026, dass zwei andere Fälle, die am

8.

Januar 2026 ebenfalls angefragt worden waren, in der Zwischenzeit

vom Generalkonsulat deblockiert worden seien. Es bestehen keine ernsthaften

Anhaltspunkte, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines

Ersatzreisepapiers für den Beurteilten verweigern könnten, umso mehr als sie in

der Vergangenheit schon einmal für ihn ein Laissez Passer ausgestellt und auch

ein weiteres Mal ein solches in Aussicht gestellt hatten. Es kann daher nicht

im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (oben E. 4.1) davon gesprochen

werden, dass der Vollzug der Landesverweisung nur noch höchst unwahrscheinlich,

rein theoretisch ist. Entgegen der Auffassung des Beurteilten ist das

Ausweisungsverfahren immer noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5

Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) zu betrachten. Die Voraussetzungen für eine Haftentlassung

infolge mangelnder Absehbarkeit der Ausschaffung sind demzufolge nicht erfüllt.

4.3

Der

Beurteilte hat in den früheren Haftüberprüfungsverfahren seine Erkrankung an

Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten

in Algerien ins Feld geführt. Der Haftrichter hat sich dort jeweils eingehend

mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der

Beurteilte bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht einer ernsthaft

gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt wäre, die einem Verstoss gegen

Art. 3 EMRK gleichkäme. Es kann deshalb vorliegend vollumfänglich auf die

dortigen Erwägungen verwiesen werden (VGE AUS.2025.16 vom

11.

Februar 2025 E. 4, AUS.2025.38 vom 15. April 2025

E. 4.3 und AUS.2025.48 vom 2. Mai 2025 E. 4.3). Nach

Angaben des Beurteilten ist sein Gesundheitszustand derzeit stabil

(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die jederzeitige Möglichkeit von Komplikationen,

wie sie heute geltend gemacht wird (Plädoyernotizen, S. 2), steht einer

Haftverlängerung nicht entgegen. Es wird Sache der Migrationsbehörden sein, die

Flugtauglichkeit des Beurteilten konkret im Moment zu beurteilen, wenn der

Rückführungsflug unmittelbar bevorsteht.

4.4

Eine

mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage. Er

sollte die Schweiz bereits seit über acht Jahren (vgl. die mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 ausgesprochene

Landesverweisung) verlassen, welcher Verpflichtung er jedoch nie nachgekommen

ist. Auch angesichts der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass er

sich an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, so

dass die Fortsetzung der Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der

Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam

begegnen kann. Das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der

Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit darstellt. Jetzt nachdem das Berufungsverfahren SB.2024.73 mit der

Bestätigung der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe und Landesverweisung

rechtskräftig abgeschlossen ist und nur noch die (erneute) Ausstellung eines

Laissez Passer aussteht, darf der Vollzug der Landesverweisung nicht mit einer

Haftentlassung aufs Spiel gesetzt werden.

4.5

Das

Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. Juni 2026

verlängert. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025

(mit einem Unterbruch zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im

Strafvollzug vom 24. April bis 1. Mai 2025) und damit seit rund

zwölfeinhalb Monaten in Ausschaffungshaft. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG

darf die maximale Haftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung

bis zu 18 Monaten ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch zulässig,

wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert

(lit. b). Es ist der Beurteilte, der unverändert seine Kooperation

verweigert, namentlich sich auch weigert, mit der algerischen Vertretung zwecks

Beschaffung von Reisepapieren Kontakt aufzunehmen. Der Beurteilte hintertreibt

sogar die Bemühungen der schweizerischen Migrationsbehörden, indem er mit

seinen direkten Kontaktnahmen beim algerischen Konsulat dafür gesorgt hat, dass

dieses seine bereits erteilte Zusage für ein Laissez Passer wieder

zurückgezogen hat. Es liegt somit einzig an den algerischen Behörden bzw. an

den Obstruktionen des Beurteilten, dass er trotz zeitweise vorliegenden bzw.

zugesagten Ersatzreisepapieren bislang noch nicht ausgeschafft werden konnte.

Es bleibt nichts anderes übrig, als die Ausstellung eines neuen Laissez Passer

abzuwarten. Sobald dieses vorliegt, wird eine erneute Flugbuchung in Auftrag

gegeben werden können. Nach Aussage des Vertreters des Migrationsamts, kann in

Fällen wie dem vorliegenden, wo ein polizeibegleiteter Flug (sog. DEPA-Flug) organisiert

werden muss, ein Flug binnen zweier Monate erfolgen, sobald das Laissez Passer

vorliegt (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Im Zeitpunkt der letzten

Haftüberprüfung stand noch der Punkt im Raum, dass der Beurteilte am

14.

November 2025 vom Strafgericht Basel-Stadt vorgeladen worden war,

am 20. März 2026 in einem Strafverfahren als Zeuge auszusagen (dazu

VGE AUS.2025.134 vom 28. November 2025 E. 4.5). Das Strafgericht hat

diese Befragung in der Zwischenzeit vorgezogen. Sie hat am 15. Januar 2026

stattgefunden, womit diese Befragung einer Ausschaffung definitiv auch nicht

mehr entgegensteht. Angesichts all dieser Umstände ist die Verlängerung der

Ausschaffungshaft um drei Monate in jeder Hinsicht recht- und verhältnismässig,

auch wenn die Haftdauer mit der vorliegenden Verlängerung bis zum

1.

Juni 2026 näher an die gesetzliche Maximaldauer von

18.

Monaten rückt. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haft

abzukürzen, indem er mit seinen Heimatbehörden Kontakt aufnimmt und auf die

Ausstellung eines Ersatzreisepapiers hinwirkt. Es obliegt den

Migrationsbehörden im Übrigen, nach Gang der Dinge fortlaufend zu prüfen, ob

die Haft noch weiter aufrechterhalten werden kann oder ob mangels Absehbarkeit

der Ausschaffung beendet werden muss (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG), dies unter Berücksichtigung einer Reservefrist für den Fall einer

erneuten Inhaftierung bei späterer Erteilung eines Laissez Passer.

5.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Dem Beurteilten

ist die unentgeltliche Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die

Bemessung des Honorars kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden.

Da die heutige Verhandlung einschliesslich Vor- und Nachbesprechung um eine Viertelstunde

länger gedauert hat als in der Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand

entsprechend zu erhöhen, was ein entschädigungspflichtiges Honorar von

CHF 722.65, zuzüglich MWST, ergibt.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ bis zum 1. Juni 2026 ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw

Constanze Seelmann wird ein Honorar von CHF 722.65, zuzüglich 8,1 % MWST

von CHF 58.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.