AUS.2026.14
Ausschaffungshaft
6. März 2026Deutsch20 min
beschränkende Version der schriftlichen Begründung zugestellt. Für sämtliche übrigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.14
URTEIL
vom 6.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 4. März 2026
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter) stellte am 9. März 2022 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Am 25. März 2022 verliess er die ihm zugewiesene Unterkunft und galt
fortan als verschwunden. Das Asylverfahren wurde daraufhin vom
Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) mit Beschluss vom
14. April 2022 als gegenstandslos abgeschrieben. In der Folge wurde der
Beurteilte im Rahmen von Dublin-Rückübernahmeverfahren insgesamt zwei Mal von
Belgien (am 19. Oktober 2022 und 24. November 2022) und vier Mal aus
den Niederlanden (am 19. Juni 2023, 14. August 2023,
13. Dezember 2023 und 14. März 2024) in die Schweiz rücküberstellt.
Am 20. März 2024 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid
vom 16. Dezember 2024 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des
Beurteilten ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
Nach der
Wiederaufnahme des Asylverfahrens trat der Beurteilte in der Schweiz mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom
11. September 2024 wurde er wegen Betäubungsmittelkonsums, Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), unrechtmässiger Aneignung,
mehrfachen, versuchten Diebstahls, einfachen Diebstahls und Beschimpfung zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.–
sowie einer Busse von CHF 1'500.– verurteilt;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Oktober
2024 wurde er wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 30.– verurteilt;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April 2025
wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt;
-
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 wurde er
schliesslich wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, rechtswidriger Einreise ins Ausland
oder Vorbereitungen dazu sowie unberechtigten Verwendens eines Fahrrads im
Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und
einer Busse von CHF 200.– verurteilt.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 wurde der Beurteilte ausserdem für
sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen wurde. Er befand sich seit dem 29. Dezember
2024 in strafrechtlich motivierter Haft. Mit Entscheid des Zwangs- und
Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 12. Februar 2026 wurde ihm die bedingte
Entlassung per 4. März 2026 gewährt. Das Migrationsamt verfügte am
4. März 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör
gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum
3. September 2026. Am 6. März 2026 fand eine mündliche Verhandlung
des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Da dem
Beurteilten eine ausländerrechtliche Haft von mehr als drei Monaten drohte und
er keine Rechtsvertretung hatte, wurde ihm vom Gericht […] als unentgeltliche
Vertreterin organisiert. Anlässlich der Verhandlung gab der Beurteilte an, dass
er keine anwaltliche Vertretung wünsche. Die Verhandlung wurde zunächst im
Beisein der Advokatin fortgesetzt und der Beurteilte wurde mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt. Nach der Befragung wurde der Beurteilte erneut gefragt,
ob er darauf bestehe, nicht anwaltlich vertreten zu werden, was er zunächst
bestätigte, weshalb auf das Abhalten eines Plädoyers verzichtet wurde. Der
Beurteilte äusserte dann den Wunsch, nicht an der mündlichen Eröffnung
teilzunehmen, weshalb er gefragt wurde, ob er sich in diesem Fall trotz allem
für die mündliche Eröffnung und die Zustellung des schriftlichen Urteils
anwaltlich vertreten lassen wolle, was er bejahte. Da er in der Folge dann aber
zusätzlich eine Übersetzung des Urteils auf Arabisch wollte und ihm mitgeteilt
wurde, dass dies nicht vorgesehen sei, ihm die Begründung aber mündlich im
Beisein des Dolmetschers erklärt werden könnte, entschloss er sich, der
mündlichen Eröffnung doch beizuwohnen. Da unklar war, ob er in diesem Fall nun
anwaltlich vertreten sein möchte, wurde der Beurteilte dies unmittelbar vor der
mündlichen Eröffnung nochmals gefragt, woraufhin er mitteilte, dass er keine
Rechtsvertretung wünsche. […] wird daher aus dem Verfahren rausgenommen. Sie
findet nur in Bezug auf die Entschädigung Erwähnung, welche ihr für ihren
Aufwand auszurichten ist, und ihr wird eine sich auf die Entschädigung
beschränkende Version der schriftlichen Begründung zugestellt. Für sämtliche übrigen
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist dem
Beurteilten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung
erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der
Beurteilte wechselte am 4. März 2026 von der strafrechtlichen in die
ausländerrechtliche Haft. Die 96-Stunden-Frist wurde mit der Verhandlung vom 6.
März 2026 damit eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Nichteintretensentscheid
des SEM vom 16. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025
wurde er sodann für sieben Jahre (rechtskräftig) des Landes verweisen. Diese
Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder
ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
Aus dem
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der
Beurteilte vom 18. April 2024 bis zum 17. April 2026 aus dem Kanton
Bern ausgegrenzt wurde. Am 20. August 2024 begab er sich in Verletzung
dieser Ausgrenzung in den Kanton Bern, wo er am 21. August 2024 von der
Polizei angetroffen und wofür er am 11. September 2024 der Missachtung der
Ausgrenzung im Sinne des AIG schuldig erklärt wurde (vgl. Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen von 11. September 2024). Der Haftgrund
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
ist damit erfüllt.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden,
wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich
2026, Art. 75 AIG N 15).
Der Beurteilte
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 11. September 2024
unter anderem des einfachen Diebstahls und des mehrfachen versuchten
Diebstahls, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April
2025.
des versuchten Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
11.
Juni 2025 unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig
erklärt. Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art.
10.
Abs. 2 StGB, womit dieser Haftgrund gegeben ist.
3.3
3.3.1
Eine
ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung ferner dann
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer
Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.3.2
Der
Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland ablehnend gegenüber (vgl. Infoschreiben
Landesverweis vom 14. August 2025; E-Mail der Justizvollzugsanstalt Cazis
Tignez vom 29. Januar 2026; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom
3.
Februar 2026 S. 2; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom
17.
Februar 2026 S. 2; Rechtliches Gehör zur Ausschaffungshaft vom
4.
März 2026 sowie das heutige Verhandlungsprotokoll). Ausserdem ist er
seinen Mitwirkungspflichten bislang nicht nachgekommen; vielmehr zeigte er sich
völlig unkooperativ. Seit er von den algerischen Behörden im Sommer 2025 als algerischer
Staatsangehöriger identifiziert worden war, lehnte er, nachdem er sich
anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 18. Dezember 2025 noch
wortkarg zum geplanten und vom Migrationsamt am 19. Dezember 2025
gebuchten Rückflug nach Algerien gezeigt hatte, eine freiwillige Ausreise
kategorisch ab, was bereits für bestehende Untertauchensgefahr spricht.
Kommt hinzu,
dass die algerischen Behörden den Beurteilten unter den Personalien A____,
geboren am [...], identifizierten, nachdem er sein Asylgesuch vom 9. März
2022.
noch unter der Identität B____, geboren am [...] gestellt hatte und er den
Schweizer Behörden bisher unter dieser Alias-Identität bekannt war. Dass es
sich bei der Identifikation der algerischen Behörden um eine Verwechslung
handelt, ist angesichts der Tatsache, dass dem Antrag auf Identifikation vom
31.
Januar 2025 nicht nur eine Fotografie des Beurteilten, sondern
insbesondere auch seine Fingerabdrücke beigelegt waren, kaum denkbar. Vielmehr
kann aus dem Umstand, dass der Beurteilte die von den algerischen Behörden
bekannt gegebenen Personalien abstreitet, nur der Schluss gezogen werden, dass
er mit seinen Falschangaben die Behörden in die Irre führen wollte und nun die Vollzugsbemühungen
des Migrationsamts zu vereiteln versucht. Bei entsprechend täuschendem
Verhalten ist klarerweise von Untertauchensgefahr auszugehen.
Dass der
Beurteilte sich zu einem Untertauchen hinreissen lassen kann, hat er bereits
mehrfach unter Beweis gestellt. So tauchte er nur kurze Zeit nach der
Einreichung seines Asylgesuchs unter und galt als verschwunden. Es stellte sich
heraus, dass er sich nach Belgien absetzte, ersuchten die belgischen Behörden in
der Folge doch die Schweizer Behörden um eine Rückübernahme im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens. Am 19. Oktober 2022 wurde er von Belgien in die Schweiz
überstellt, allerdings tauchte er erneut ab und begab sich wieder nach Belgien.
Am 24. November 2022 wurde er ein zweites Mal im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. Dasselbe Spiel wiederholte sich
weitere vier Male, wobei der Beurteilte am 19. Juni 2023, 14. August
2023, am 13. Dezember 2023 und schliesslich am 14. März 2024 aus den
Niederlanden in die Schweiz zurückgebracht wurde. Das zuvor abgeschriebene
Asylverfahren konnte daher erst am 20. März 2024 wieder aufgenommen
werden. Der Beurteilte stellte auch ansonsten mehrfach unter Beweis, dass er
sich nicht an behördliche Anordnung und Regeln halten möchte. So wurde bereits
erwähnt, dass er eine gegen ihn ausgesprochene Ausgrenzung aus dem Kanton Bern
missachtete und hierfür strafrechtlich verurteilt wurde (vgl. E. 3.1 oben).
Kommt hinzu, dass er sämtliche Grenzübertritte nach Belgien und in die
Niederlande nicht nur in Missachtung seiner Anwesenheitspflicht in der Schweiz
tätigte, sondern insbesondere auch ohne hierfür notwendige Reisedokumente mitzuführen.
Auch im Strafvollzug bekundete er offenbar – auch wenn ihm insgesamt kein
schlechtes Führungszeugnis ausgestellt wurde – Mühe, sich an die Regeln zu
halten, wurde er doch gemäss Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom
26.
Januar 2026 drei Mal wegen seinem Verhalten diszipliniert (zwei Mal
wegen Tätlichkeiten gegenüber Mintinsassen und ein Mal wegen einer Weigerung,
sich zurück in die Zelle zu begeben). Auch sein strafrechtlicher Leumund (sein
Strafregisterauszug vom 26. November 2025 weist insgesamt fünf Urteile aus)
spricht für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber
bestehenden Regeln zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen
Verurteilungen auch darin, dass er während der dreijährigen Probezeit gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, munter weiterdelinquierte und
deshalb die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.–
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 vollziehbar erklärt
wurde.
3.3.3
Das
bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins
Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre,
zumal er, wie bereits erwähnt, dies in der Vergangenheit bereits mehrfach tat.
Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im
Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft
als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und
müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen Ausführungen,
wonach er unter keinen Umständen nach Algerien heimkehre wolle, ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine
Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Beurteilte,
wie bereits ausgeführt, in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht
ist. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug
der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner
mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an
seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer
Inhaftierung und der Rückführung nach Algerien nicht entgegen, hat er doch
zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter
gesundheitlicher Verfassung zu sein (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom
19.
Dezember 2025 betreffend Auskunft des medizinischen Dienstes der
Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen
bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl.
dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
4.3
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beurteilte bereits durch die algerischen Behörden
identifiziert, sodass seine Repatriierung ohne weiteres wahrscheinlich und
absehbar ist. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist,
ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge
dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Beurteilte macht
zwar geltend, dass er umgebracht werde, sollte er nach Algerien zurückgebracht
werden (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez vom 29. Januar
2026; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. Februar 2026 S. 2).
Abgesehen davon, dass er dabei lediglich eine private Verfolgung geltend macht
(sein Onkel habe gedroht, ihn umzubringen), ist festzuhalten, dass die von ihm
geltend gemachten Gründe die Anordnung der Landesverweisung durch das
Strafgericht offensichtlich nicht zu verhindern vermochten und der damals
amtlich verteidigte Beurteilte dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft
erwachsen liess. Ausserdem hat er, obschon er dies anlässlich der Befragung vom
3.
Februar 2026 ankündigte, bis zum heutigen Zeitpunkt kein erneutes
schriftliches Asylgesuch zu Händen des SEM verfasst. Anlässlich der heutigen
Verhandlung machte der Beurteilte neuerdings geltend, dass er eine Frau und ein
Kind in den Niederlanden habe. Abgesehen davon, dass er dies zuvor nie erwähnte
und seine heutigen Ausführungen nicht sonderlich glaubhaft ausfielen, ist
festzuhalten, dass sie, sollten sie tatsächlich existieren, in der Schweiz kein
Aufenthaltsrecht haben. Da auch der Beurteilte in den Niederlanden kein
Aufenthaltsrecht besitzt – vielmehr überstellte die Niederlande den
Beurteilten, wie ausgeführt, mehrfach zurück in die Schweiz –, müsste er eine
Einreise in die Niederlande bzw. einen möglichen Aufenthalt dort aus seinem
Heimatland aus klären. Die Einwände des Beurteilten ändern damit nichts an der
Absehbarkeit seiner Ausschaffung.
4.4
Bereits
als der Beurteilte in die strafrechtlich motivierte Haft versetzt wurde und
kurz nachdem auf sein Asylgesuch mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 nicht
eigetreten worden war, wurde mit dem Beurteilten am 31. Januar 2025 ein
Ausreisegespräch geführt und vom Migrationsamt Solothurn (welches dazumal für
den Vollzug der Wegweisung zuständig war) wurde gleichentags ein Antrag ans SEM
zur Identifikation und Papierbeschaffung gestellt. Nachdem der Beurteilte mit
Urteil des Strafgerichts vom 11. Juni 2025 rechtskräftig für sieben Jahre
des Landes verwiesen worden war, wurde das Migrationsamt Basel-Stadt am
11.
August 2025 vom SEM informiert, dass die algerischen Behörden den
Beurteilten als ihren Staatsangehörigen identifizierten. In der Folge führte
das Migrationsamt, teilweise über die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez,
mehrere Gespräche, in denen es den Beurteilten zu einer freiwilligen Rückkehr
bewegen wollte. Ausserdem buchte es dem Beurteilten einen Rückflug und es stellte
ihm die Ausrichtung eines Ausreisegelds in Aussicht, was beides erfolglos
blieb. Der Beurteilte wird nun, nachdem er mit Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 12. Februar 2026 per 4. März 2026 bedingt aus
der Strafhaft entlassen worden ist, für ein Counselling-Gespräch bei den
algerischen Behörden (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig)
anzumelden sein. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend das
Beschleunigungsgebot klarerweise.
4.5
Hinsichtlich
der Dauer, die der Prozess der Repatriierung voraussichtlich noch in Anspruch
nehmen wird, ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte nun, wie vorstehend
bereits erwähnt, zu einem Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden
anzumelden ist, wobei bekannt ist, dass pro Vorsprachetermin nur eine
beschränkte Anzahl an Teilnehmern angemeldet werden kann, weshalb es zu
gewissen Wartezeiten kommt. Nach dem Counselling-Gespräch dauert es erfahrungsgemäss
rund zwei Monate, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet
werden kann, und es benötigt einen weiteren Monat, um einen Rückflug zu
organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4), wobei es das
Migrationsamt aufgrund des Verhaltens des Beurteilten aktuell zudem nicht für
ausgeschlossen hält, dass nur eine polizeilich begleitete Rückführung in Frage
kommt, was zusätzliche Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen würde. Angesichts
dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des Beurteilten gegenüber der
bevorstehenden Rückführung, erscheint die vom Migrationsamt verfügte Dauer der
Haft von sechs Monaten als verhältnismässig. Dass es derzeit zu Warteizeiten
kommt, ist nicht auf das Verhalten der Schweizer Behörden zurückzuführen. Der
Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten
massiv zu verkürzen. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig
und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
5.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person
droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr
[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N
15).
Dem Beurteilten
drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 4. März 2026 eine
ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu
bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, wurde
dem Beurteilten mit Advokatin […] eine unentgeltliche Verbeiständung vom
Gericht organisiert. Da der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung
unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er nicht anwaltlich vertreten
sein möchte (vgl. Sachverhalt oben sowie das heutige Verhandlungsprotokoll),
wurde auf ihre Einsetzung letztlich verzichtet. Ihre bisherigen Aufwände sind
aber aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie macht zwei Stunden und zehn
Minuten für die Vorbereitung der heutigen Verhandlung geltend, was nicht zu
beanstanden ist. Da sie zum heutigen Termin erschien und der Verhandlung
beiwohnte, ist auch dieser Aufwand zu entschädigen. Hinzukommen daher dreissig
Minuten für die Vorbesprechung, eineinviertel Stunden für die Verhandlung und
der geltend gemachte Aufwand für den Weg von dreissig Minuten. Insgesamt sind
ihr damit vier Stunden und fünfundzwanzig Minuten Aufwand zum Ansatz von CHF
200.–, die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer zu entschädigen. Für
den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von sechs Monaten, das heisst bis zum 3. September 2026,
ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
[…], Advokatin, werden ein Honorar von
CHF 885.–, Auslagen von CHF 5.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 72.10,
insgesamt also CHF 962.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
[…] (nur Titelblatt und Sachverhalt [anonymisiert], E. 5.2 und
Dispositiv Absatz 3 und 4)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.