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Entscheid

AUS.2026.14

Ausschaffungshaft

6. März 2026Deutsch20 min

beschränkende Version der schriftlichen Begründung zugestellt. Für sämtliche übrigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.14

URTEIL

vom 6.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 4. März 2026

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter) stellte am 9. März 2022 ein Asylgesuch in der

Schweiz. Am 25. März 2022 verliess er die ihm zugewiesene Unterkunft und galt

fortan als verschwunden. Das Asylverfahren wurde daraufhin vom

Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) mit Beschluss vom

14. April 2022 als gegenstandslos abgeschrieben. In der Folge wurde der

Beurteilte im Rahmen von Dublin-Rückübernahmeverfahren insgesamt zwei Mal von

Belgien (am 19. Oktober 2022 und 24. November 2022) und vier Mal aus

den Niederlanden (am 19. Juni 2023, 14. August 2023,

13. Dezember 2023 und 14. März 2024) in die Schweiz rücküberstellt.

Am 20. März 2024 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid

vom 16. Dezember 2024 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des

Beurteilten ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.

Nach der

Wiederaufnahme des Asylverfahrens trat der Beurteilte in der Schweiz mehrfach

strafrechtlich in Erscheinung:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom

11. September 2024 wurde er wegen Betäubungsmittelkonsums, Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), unrechtmässiger Aneignung,

mehrfachen, versuchten Diebstahls, einfachen Diebstahls und Beschimpfung zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.–

sowie einer Busse von CHF 1'500.– verurteilt;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Oktober

2024 wurde er wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen

zu CHF 30.– verurteilt;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April 2025

wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt;

-

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 wurde er

schliesslich wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, rechtswidriger Einreise ins Ausland

oder Vorbereitungen dazu sowie unberechtigten Verwendens eines Fahrrads im

Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und

einer Busse von CHF 200.– verurteilt.

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 wurde der Beurteilte ausserdem für

sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen wurde. Er befand sich seit dem 29. Dezember

2024 in strafrechtlich motivierter Haft. Mit Entscheid des Zwangs- und

Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 12. Februar 2026 wurde ihm die bedingte

Entlassung per 4. März 2026 gewährt. Das Migrationsamt verfügte am

4. März 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör

gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum

3. September 2026. Am 6. März 2026 fand eine mündliche Verhandlung

des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Da dem

Beurteilten eine ausländerrechtliche Haft von mehr als drei Monaten drohte und

er keine Rechtsvertretung hatte, wurde ihm vom Gericht […] als unentgeltliche

Vertreterin organisiert. Anlässlich der Verhandlung gab der Beurteilte an, dass

er keine anwaltliche Vertretung wünsche. Die Verhandlung wurde zunächst im

Beisein der Advokatin fortgesetzt und der Beurteilte wurde mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt. Nach der Befragung wurde der Beurteilte erneut gefragt,

ob er darauf bestehe, nicht anwaltlich vertreten zu werden, was er zunächst

bestätigte, weshalb auf das Abhalten eines Plädoyers verzichtet wurde. Der

Beurteilte äusserte dann den Wunsch, nicht an der mündlichen Eröffnung

teilzunehmen, weshalb er gefragt wurde, ob er sich in diesem Fall trotz allem

für die mündliche Eröffnung und die Zustellung des schriftlichen Urteils

anwaltlich vertreten lassen wolle, was er bejahte. Da er in der Folge dann aber

zusätzlich eine Übersetzung des Urteils auf Arabisch wollte und ihm mitgeteilt

wurde, dass dies nicht vorgesehen sei, ihm die Begründung aber mündlich im

Beisein des Dolmetschers erklärt werden könnte, entschloss er sich, der

mündlichen Eröffnung doch beizuwohnen. Da unklar war, ob er in diesem Fall nun

anwaltlich vertreten sein möchte, wurde der Beurteilte dies unmittelbar vor der

mündlichen Eröffnung nochmals gefragt, woraufhin er mitteilte, dass er keine

Rechtsvertretung wünsche. […] wird daher aus dem Verfahren rausgenommen. Sie

findet nur in Bezug auf die Entschädigung Erwähnung, welche ihr für ihren

Aufwand auszurichten ist, und ihr wird eine sich auf die Entschädigung

beschränkende Version der schriftlichen Begründung zugestellt. Für sämtliche übrigen

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist dem

Beurteilten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung

erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der

Beurteilte wechselte am 4. März 2026 von der strafrechtlichen in die

ausländerrechtliche Haft. Die 96-Stunden-Frist wurde mit der Verhandlung vom 6.

März 2026 damit eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Nichteintretensentscheid

des SEM vom 16. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025

wurde er sodann für sieben Jahre (rechtskräftig) des Landes verweisen. Diese

Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder

ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

Aus dem

Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der

Beurteilte vom 18. April 2024 bis zum 17. April 2026 aus dem Kanton

Bern ausgegrenzt wurde. Am 20. August 2024 begab er sich in Verletzung

dieser Ausgrenzung in den Kanton Bern, wo er am 21. August 2024 von der

Polizei angetroffen und wofür er am 11. September 2024 der Missachtung der

Ausgrenzung im Sinne des AIG schuldig erklärt wurde (vgl. Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen von 11. September 2024). Der Haftgrund

nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

ist damit erfüllt.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden,

wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich

2026, Art. 75 AIG N 15).

Der Beurteilte

wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 11. September 2024

unter anderem des einfachen Diebstahls und des mehrfachen versuchten

Diebstahls, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April

2025.

des versuchten Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

11.

Juni 2025 unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig

erklärt. Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art.

10.

Abs. 2 StGB, womit dieser Haftgrund gegeben ist.

3.3

3.3.1

Eine

ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung ferner dann

in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie

sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer

Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.3.2

Der

Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland ablehnend gegenüber (vgl. Infoschreiben

Landesverweis vom 14. August 2025; E-Mail der Justizvollzugsanstalt Cazis

Tignez vom 29. Januar 2026; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom

3.

Februar 2026 S. 2; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom

17.

Februar 2026 S. 2; Rechtliches Gehör zur Ausschaffungshaft vom

4.

März 2026 sowie das heutige Verhandlungsprotokoll). Ausserdem ist er

seinen Mitwirkungspflichten bislang nicht nachgekommen; vielmehr zeigte er sich

völlig unkooperativ. Seit er von den algerischen Behörden im Sommer 2025 als algerischer

Staatsangehöriger identifiziert worden war, lehnte er, nachdem er sich

anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 18. Dezember 2025 noch

wortkarg zum geplanten und vom Migrationsamt am 19. Dezember 2025

gebuchten Rückflug nach Algerien gezeigt hatte, eine freiwillige Ausreise

kategorisch ab, was bereits für bestehende Untertauchensgefahr spricht.

Kommt hinzu,

dass die algerischen Behörden den Beurteilten unter den Personalien A____,

geboren am [...], identifizierten, nachdem er sein Asylgesuch vom 9. März

2022.

noch unter der Identität B____, geboren am [...] gestellt hatte und er den

Schweizer Behörden bisher unter dieser Alias-Identität bekannt war. Dass es

sich bei der Identifikation der algerischen Behörden um eine Verwechslung

handelt, ist angesichts der Tatsache, dass dem Antrag auf Identifikation vom

31.

Januar 2025 nicht nur eine Fotografie des Beurteilten, sondern

insbesondere auch seine Fingerabdrücke beigelegt waren, kaum denkbar. Vielmehr

kann aus dem Umstand, dass der Beurteilte die von den algerischen Behörden

bekannt gegebenen Personalien abstreitet, nur der Schluss gezogen werden, dass

er mit seinen Falschangaben die Behörden in die Irre führen wollte und nun die Vollzugsbemühungen

des Migrationsamts zu vereiteln versucht. Bei entsprechend täuschendem

Verhalten ist klarerweise von Untertauchensgefahr auszugehen.

Dass der

Beurteilte sich zu einem Untertauchen hinreissen lassen kann, hat er bereits

mehrfach unter Beweis gestellt. So tauchte er nur kurze Zeit nach der

Einreichung seines Asylgesuchs unter und galt als verschwunden. Es stellte sich

heraus, dass er sich nach Belgien absetzte, ersuchten die belgischen Behörden in

der Folge doch die Schweizer Behörden um eine Rückübernahme im Rahmen eines

Dublin-Verfahrens. Am 19. Oktober 2022 wurde er von Belgien in die Schweiz

überstellt, allerdings tauchte er erneut ab und begab sich wieder nach Belgien.

Am 24. November 2022 wurde er ein zweites Mal im Rahmen eines

Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. Dasselbe Spiel wiederholte sich

weitere vier Male, wobei der Beurteilte am 19. Juni 2023, 14. August

2023, am 13. Dezember 2023 und schliesslich am 14. März 2024 aus den

Niederlanden in die Schweiz zurückgebracht wurde. Das zuvor abgeschriebene

Asylverfahren konnte daher erst am 20. März 2024 wieder aufgenommen

werden. Der Beurteilte stellte auch ansonsten mehrfach unter Beweis, dass er

sich nicht an behördliche Anordnung und Regeln halten möchte. So wurde bereits

erwähnt, dass er eine gegen ihn ausgesprochene Ausgrenzung aus dem Kanton Bern

missachtete und hierfür strafrechtlich verurteilt wurde (vgl. E. 3.1 oben).

Kommt hinzu, dass er sämtliche Grenzübertritte nach Belgien und in die

Niederlande nicht nur in Missachtung seiner Anwesenheitspflicht in der Schweiz

tätigte, sondern insbesondere auch ohne hierfür notwendige Reisedokumente mitzuführen.

Auch im Strafvollzug bekundete er offenbar – auch wenn ihm insgesamt kein

schlechtes Führungszeugnis ausgestellt wurde – Mühe, sich an die Regeln zu

halten, wurde er doch gemäss Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom

26.

Januar 2026 drei Mal wegen seinem Verhalten diszipliniert (zwei Mal

wegen Tätlichkeiten gegenüber Mintinsassen und ein Mal wegen einer Weigerung,

sich zurück in die Zelle zu begeben). Auch sein strafrechtlicher Leumund (sein

Strafregisterauszug vom 26. November 2025 weist insgesamt fünf Urteile aus)

spricht für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber

bestehenden Regeln zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen

Verurteilungen auch darin, dass er während der dreijährigen Probezeit gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, munter weiterdelinquierte und

deshalb die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.–

mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 vollziehbar erklärt

wurde.

3.3.3

Das

bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins

Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre,

zumal er, wie bereits erwähnt, dies in der Vergangenheit bereits mehrfach tat.

Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im

Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft

als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und

müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen Ausführungen,

wonach er unter keinen Umständen nach Algerien heimkehre wolle, ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine

Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Beurteilte,

wie bereits ausgeführt, in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht

ist. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug

der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner

mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an

seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer

Inhaftierung und der Rückführung nach Algerien nicht entgegen, hat er doch

zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter

gesundheitlicher Verfassung zu sein (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom

19.

Dezember 2025 betreffend Auskunft des medizinischen Dienstes der

Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen

bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl.

dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beurteilte bereits durch die algerischen Behörden

identifiziert, sodass seine Repatriierung ohne weiteres wahrscheinlich und

absehbar ist. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist,

ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge

dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Beurteilte macht

zwar geltend, dass er umgebracht werde, sollte er nach Algerien zurückgebracht

werden (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez vom 29. Januar

2026; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. Februar 2026 S. 2).

Abgesehen davon, dass er dabei lediglich eine private Verfolgung geltend macht

(sein Onkel habe gedroht, ihn umzubringen), ist festzuhalten, dass die von ihm

geltend gemachten Gründe die Anordnung der Landesverweisung durch das

Strafgericht offensichtlich nicht zu verhindern vermochten und der damals

amtlich verteidigte Beurteilte dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft

erwachsen liess. Ausserdem hat er, obschon er dies anlässlich der Befragung vom

3.

Februar 2026 ankündigte, bis zum heutigen Zeitpunkt kein erneutes

schriftliches Asylgesuch zu Händen des SEM verfasst. Anlässlich der heutigen

Verhandlung machte der Beurteilte neuerdings geltend, dass er eine Frau und ein

Kind in den Niederlanden habe. Abgesehen davon, dass er dies zuvor nie erwähnte

und seine heutigen Ausführungen nicht sonderlich glaubhaft ausfielen, ist

festzuhalten, dass sie, sollten sie tatsächlich existieren, in der Schweiz kein

Aufenthaltsrecht haben. Da auch der Beurteilte in den Niederlanden kein

Aufenthaltsrecht besitzt – vielmehr überstellte die Niederlande den

Beurteilten, wie ausgeführt, mehrfach zurück in die Schweiz –, müsste er eine

Einreise in die Niederlande bzw. einen möglichen Aufenthalt dort aus seinem

Heimatland aus klären. Die Einwände des Beurteilten ändern damit nichts an der

Absehbarkeit seiner Ausschaffung.

4.4

Bereits

als der Beurteilte in die strafrechtlich motivierte Haft versetzt wurde und

kurz nachdem auf sein Asylgesuch mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 nicht

eigetreten worden war, wurde mit dem Beurteilten am 31. Januar 2025 ein

Ausreisegespräch geführt und vom Migrationsamt Solothurn (welches dazumal für

den Vollzug der Wegweisung zuständig war) wurde gleichentags ein Antrag ans SEM

zur Identifikation und Papierbeschaffung gestellt. Nachdem der Beurteilte mit

Urteil des Strafgerichts vom 11. Juni 2025 rechtskräftig für sieben Jahre

des Landes verwiesen worden war, wurde das Migrationsamt Basel-Stadt am

11.

August 2025 vom SEM informiert, dass die algerischen Behörden den

Beurteilten als ihren Staatsangehörigen identifizierten. In der Folge führte

das Migrationsamt, teilweise über die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez,

mehrere Gespräche, in denen es den Beurteilten zu einer freiwilligen Rückkehr

bewegen wollte. Ausserdem buchte es dem Beurteilten einen Rückflug und es stellte

ihm die Ausrichtung eines Ausreisegelds in Aussicht, was beides erfolglos

blieb. Der Beurteilte wird nun, nachdem er mit Entscheid des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 12. Februar 2026 per 4. März 2026 bedingt aus

der Strafhaft entlassen worden ist, für ein Counselling-Gespräch bei den

algerischen Behörden (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig)

anzumelden sein. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend das

Beschleunigungsgebot klarerweise.

4.5

Hinsichtlich

der Dauer, die der Prozess der Repatriierung voraussichtlich noch in Anspruch

nehmen wird, ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte nun, wie vorstehend

bereits erwähnt, zu einem Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden

anzumelden ist, wobei bekannt ist, dass pro Vorsprachetermin nur eine

beschränkte Anzahl an Teilnehmern angemeldet werden kann, weshalb es zu

gewissen Wartezeiten kommt. Nach dem Counselling-Gespräch dauert es erfahrungsgemäss

rund zwei Monate, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet

werden kann, und es benötigt einen weiteren Monat, um einen Rückflug zu

organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4), wobei es das

Migrationsamt aufgrund des Verhaltens des Beurteilten aktuell zudem nicht für

ausgeschlossen hält, dass nur eine polizeilich begleitete Rückführung in Frage

kommt, was zusätzliche Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen würde. Angesichts

dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des Beurteilten gegenüber der

bevorstehenden Rückführung, erscheint die vom Migrationsamt verfügte Dauer der

Haft von sechs Monaten als verhältnismässig. Dass es derzeit zu Warteizeiten

kommt, ist nicht auf das Verhalten der Schweizer Behörden zurückzuführen. Der

Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten

massiv zu verkürzen. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig

und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren

ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

5.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person

droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr

[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N

15).

Dem Beurteilten

drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 4. März 2026 eine

ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu

bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, wurde

dem Beurteilten mit Advokatin […] eine unentgeltliche Verbeiständung vom

Gericht organisiert. Da der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung

unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er nicht anwaltlich vertreten

sein möchte (vgl. Sachverhalt oben sowie das heutige Verhandlungsprotokoll),

wurde auf ihre Einsetzung letztlich verzichtet. Ihre bisherigen Aufwände sind

aber aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie macht zwei Stunden und zehn

Minuten für die Vorbereitung der heutigen Verhandlung geltend, was nicht zu

beanstanden ist. Da sie zum heutigen Termin erschien und der Verhandlung

beiwohnte, ist auch dieser Aufwand zu entschädigen. Hinzukommen daher dreissig

Minuten für die Vorbesprechung, eineinviertel Stunden für die Verhandlung und

der geltend gemachte Aufwand für den Weg von dreissig Minuten. Insgesamt sind

ihr damit vier Stunden und fünfundzwanzig Minuten Aufwand zum Ansatz von CHF

200.–, die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer zu entschädigen. Für

den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft von sechs Monaten, das heisst bis zum 3. September 2026,

ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

[…], Advokatin, werden ein Honorar von

CHF 885.–, Auslagen von CHF 5.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 72.10,

insgesamt also CHF 962.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

[…] (nur Titelblatt und Sachverhalt [anonymisiert], E. 5.2 und

Dispositiv Absatz 3 und 4)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.