AUS.2026.15
Ausschaffungshaft
3. März 2026Deutsch7 min
gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafandrohung von bis zu zehn Jahren bereithält,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.15
URTEIL
vom 3.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1987, von
Rumänien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 28. Februar 2026
betreffend Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____,
geboren [...] 1987, (nachfolgend: Beurteilter) am 27. Februar 2026,
Sachverhalt
12.30 Uhr anlässlich einer Requisition wegen Exhibitionismus von der
Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen wurde und bei der
anschliessenden Systemanfrage festgestellt wurde, dass gegen ihn eine bis zum
25. Mai 2027 gültige Landesverweisung besteht, woraufhin er von der
Kantonspolizei vorläufig festgenom-men wurde;
dass der Beurteilte am 28. Februar 2026 um
11.00 Uhr aus der vorläufigen Festnahme zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt
entlassen wurde, woraufhin dieses am gleichen Tag über ihn nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft bis zum
27. Mai 2026 anordnete, nachdem er in seiner Befragung
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, unter keinen Umständen
freiwillig nach Rumänien zurückzukehren;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich
begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind,
wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig
ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte heute erklärt hat, freiwillig
nach Rumänien zurückzukehren;
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer
gültigen Identitätskarte ist, sondern für ihn heute ein Linienflug für morgen
Mittwoch, 4. März 2026 gebucht werden konnte;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass die Anordnung einer Ausschaffungshaft einen
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB,
SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG,
SR 321.0) voraussetzt, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 AIG);
dass gegen den Beurteilten eine Landesverweisung
von 10 Jahren, ausgesprochen mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
10. Februar 2017, vorliegt;
dass eine ausländische Person nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Sicherstellung des Vollzugs einer
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn
Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit.
b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);
dass der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 10. Oktober 2017 rechtskräftig u.a. wegen gewerbsmässigen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2
StGB);
dass Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB für
gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafandrohung von bis zu zehn Jahren bereithält,
womit der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen)
Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) vorliegend
erfüllt ist;
dass unerheblich ist, dass der Beurteilte mit dem
Urteil des Strafgerichts vom 10. Februar 2017 bloss zu einer
Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist, denn massgebend ist
allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe
(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15);
dass eine ausländische Person des Weiteren nach
dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn
Erwägungen
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG);
dass der Beurteilte seit 2018 insgesamt zwölf Mal
wegen Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) schuldig gesprochen und wiederholt
unbedingt zu entsprechenden Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (zuletzt mit
Strafbefehlen vom 14. Mai 2024, 16. Juli 2024 und vom
24.
Juli 2024);
dass der Beurteilte gemäss Akten bislang vierzehn
Mal zwangsweise in seine Heimat ausgeschafft wurde, zuletzt am
16.
Januar 2026 nach Verbüssung seiner letzten Haftstrafe;
dass der Beurteilte in seiner Befragung vom
28.
Februar 2026 angab, zwei Tage zuvor auf Arbeitssuche in die
Schweiz gekommen zu sein, obschon ihm bewusst war, dass gegen ihn eine
Landesverweisung vorliegt;
dass der Beurteilte sich bislang von seinen
zahlreichen Verurteilungen und zwangs-weisen Rückführungen unbeeindruckt zeigt
und trotz bestehender Landesverweisung immer wieder in die Schweiz einreist;
dass der Beurteilte im Strafregister mit 17
Verurteilungen, meist aufgrund von Ver-stössen gegen das AIG, verzeichnet ist;
dass der Beurteilte mit seinem renitenten
Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an
behördliche Anordnungen zu halten;
dass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass
der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen
würde, sollte er freigelassen werden, womit vorliegend auch der zweite vom
Migrationsamt angeführte Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt ist;
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme
als Haft den Vollzug der Landesverweisung absichern könnte und darüber hinaus
auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, wie die bereits vorliegende
Flugbuchung belegt;
dass die Ausschaffungshaft ursprünglich für drei
Monate angeordnet wurde, weil der Beurteilte bei seiner Inhaftierung
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, unter keinen Umständen
freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, so dass ein polizeilich begleiteter
Flug (sog. DEPA-Flug) ins Auge gefasst werden musste, was organisatorisch eine
längere Vorlaufzeit benötigt hätte;
dass der Beurteilte heute seine Bereitschaft zu
einer freiwilligen Rückkehr nach Ru-mänien erklärt hat, woraufhin noch für
morgen ein Linienflug für ihn gebucht werden konnte;
dass es unter diesen Umständen angemessen
erscheint, die für drei Monate angeordnete Haft unter Berücksichtigung einer
(kleinen) Reservefrist für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen, etwa einer
kurzfristigen Flugverweigerung, bis zum 11. März 2026 zu beschränken;
dass die Haft im Übrigen rechtmässig ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis zum 11. März 2026 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Das Urteil AUS.2026.15 wurde A____
durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
______________________