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Entscheid

AUS.2026.15

Ausschaffungshaft

3. März 2026Deutsch7 min

gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafandrohung von bis zu zehn Jahren bereithält,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.15

URTEIL

vom 3.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1987, von

Rumänien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 28. Februar 2026

betreffend Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____,

geboren [...] 1987, (nachfolgend: Beurteilter) am 27. Februar 2026,

Sachverhalt

12.30 Uhr anlässlich einer Requisition wegen Exhibitionismus von der

Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen wurde und bei der

anschliessenden Systemanfrage festgestellt wurde, dass gegen ihn eine bis zum

25. Mai 2027 gültige Landesverweisung besteht, woraufhin er von der

Kantonspolizei vorläufig festgenom-men wurde;

dass der Beurteilte am 28. Februar 2026 um

11.00 Uhr aus der vorläufigen Festnahme zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt

entlassen wurde, woraufhin dieses am gleichen Tag über ihn nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft bis zum

27. Mai 2026 anordnete, nachdem er in seiner Befragung

unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, unter keinen Umständen

freiwillig nach Rumänien zurückzukehren;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich

begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind,

wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig

ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte heute erklärt hat, freiwillig

nach Rumänien zurückzukehren;

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer

gültigen Identitätskarte ist, sondern für ihn heute ein Linienflug für morgen

Mittwoch, 4. März 2026 gebucht werden konnte;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche

Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass die Anordnung einer Ausschaffungshaft einen

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche

Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB,

SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG,

SR 321.0) voraussetzt, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung

sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass gegen den Beurteilten eine Landesverweisung

von 10 Jahren, ausgesprochen mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

10. Februar 2017, vorliegt;

dass eine ausländische Person nach den

gesetzlichen Vorschriften zur Sicherstellung des Vollzugs einer

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn

Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit.

b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen eines Verbrechens

verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);

dass der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 10. Oktober 2017 rechtskräftig u.a. wegen gewerbsmässigen

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2

StGB);

dass Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB für

gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafandrohung von bis zu zehn Jahren bereithält,

womit der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen)

Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) vorliegend

erfüllt ist;

dass unerheblich ist, dass der Beurteilte mit dem

Urteil des Strafgerichts vom 10. Februar 2017 bloss zu einer

Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist, denn massgebend ist

allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe

(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15);

dass eine ausländische Person des Weiteren nach

dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn

Erwägungen

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der Beurteilte seit 2018 insgesamt zwölf Mal

wegen Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) schuldig gesprochen und wiederholt

unbedingt zu entsprechenden Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (zuletzt mit

Strafbefehlen vom 14. Mai 2024, 16. Juli 2024 und vom

24.

Juli 2024);

dass der Beurteilte gemäss Akten bislang vierzehn

Mal zwangsweise in seine Heimat ausgeschafft wurde, zuletzt am

16.

Januar 2026 nach Verbüssung seiner letzten Haftstrafe;

dass der Beurteilte in seiner Befragung vom

28.

Februar 2026 angab, zwei Tage zuvor auf Arbeitssuche in die

Schweiz gekommen zu sein, obschon ihm bewusst war, dass gegen ihn eine

Landesverweisung vorliegt;

dass der Beurteilte sich bislang von seinen

zahlreichen Verurteilungen und zwangs-weisen Rückführungen unbeeindruckt zeigt

und trotz bestehender Landesverweisung immer wieder in die Schweiz einreist;

dass der Beurteilte im Strafregister mit 17

Verurteilungen, meist aufgrund von Ver-stössen gegen das AIG, verzeichnet ist;

dass der Beurteilte mit seinem renitenten

Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an

behördliche Anordnungen zu halten;

dass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass

der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen

würde, sollte er freigelassen werden, womit vorliegend auch der zweite vom

Migrationsamt angeführte Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt ist;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme

als Haft den Vollzug der Landesverweisung absichern könnte und darüber hinaus

auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, wie die bereits vorliegende

Flugbuchung belegt;

dass die Ausschaffungshaft ursprünglich für drei

Monate angeordnet wurde, weil der Beurteilte bei seiner Inhaftierung

unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, unter keinen Umständen

freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, so dass ein polizeilich begleiteter

Flug (sog. DEPA-Flug) ins Auge gefasst werden musste, was organisatorisch eine

längere Vorlaufzeit benötigt hätte;

dass der Beurteilte heute seine Bereitschaft zu

einer freiwilligen Rückkehr nach Ru-mänien erklärt hat, woraufhin noch für

morgen ein Linienflug für ihn gebucht werden konnte;

dass es unter diesen Umständen angemessen

erscheint, die für drei Monate angeordnete Haft unter Berücksichtigung einer

(kleinen) Reservefrist für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen, etwa einer

kurzfristigen Flugverweigerung, bis zum 11. März 2026 zu beschränken;

dass die Haft im Übrigen rechtmässig ist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist bis zum 11. März 2026 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2026.15 wurde A____

durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

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