AUS.2026.16
Verlängerung der Ausschaffungshaft
9. März 2026Deutsch19 min
in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.16
URTEIL
vom 9.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Stefan Kunz,
Advokat,
Falknerstrasse 36, Postfach
110, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 3. März 2026
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter), algerischer Staatsangehöriger, wurde gemäss Rapport der
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. November 2023 gleichentags wegen
Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Mit Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt wurde Untersuchungshaft angeordnet. Ein
Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beurteilte
in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete
deshalb am 8. Dezember 2023 über das Staatssekretariat für Migration (SEM)
ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 28. Dezember 2023 verfügte das
SEM nach Zustimmung der kroatischen Behörden die Wegweisung in den zuständigen
Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual
begründeter Haft befand, wurde am 9. Januar 2024 beim SEM die Überstellungsfrist
im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien auf zwölf Monate verlängert. Mit
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der
Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie
rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem
wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im
Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 29. Februar
2024 wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zu Handen
des Migrationsamts entlassen. Dieses ordnete daraufhin eine
Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen an. Das SEM teilte dem Migrationsamt in
der Folge mit, dass eine Rückführung nach Kroatien nur mittels Sonderflug
möglich sei und dafür eine entsprechende Anmeldung erfolgen müsse. Weiter wies
das SEM darauf hin, dass zahlreiche Überstellungen nach Kroatien pendent seien,
während die Möglichkeiten und Kapazitäten für solche Überstellungen stark
eingeschränkt seien. Deshalb müssten die pendenten Fälle streng nach Ablauf der
jeweiligen Überstellungsfrist priorisiert werden, um zu verhindern, dass sie
ins nationale Asylverfahren übertreten. Da die Überstellungsfrist in casu noch
bis zum 27. Dezember 2024 lief, konnte der Beurteilte nicht für einen der
nächsten Flüge, insbesondere nicht innerhalb der folgenden sechs Wochen,
vorgesehen werden. Da eine Rückführung nicht innerhalb der angeordneten
Haftdauer möglich war, wurde der Beurteilte mittels Nothilfebestätigung mit
periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt ausgestattet und am 1. März 2024
aus der Dublin-Haft entlassen.
Am 11. März 2024
hätte der Beurteilte zur ersten Vorsprache beim Migrationsamt erscheinen müssen,
was indes nicht geschah. Der Beurteilte meldete sich in der Folge nicht mehr
bei den Schweizer Behörden. Am 25. September 2025 informierte die
Kantonspolizei Tessin das Basler Migrationsamt über die Festnahme des
Beurteilten, welcher am 24. September 2025 trotz gültiger Landesverweisung von
Italien herkommend in die Schweiz eingereist war. Aufgrund der Zuständigkeit zum
Vollzug der Landesverweisung wurde der Beurteilte am 26. September 2025 dem Migrationsamt
Basel-Stadt zugeführt, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs
Monaten, bis zum 24. März 2025, verfügte. Diese wurde vom Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) mit Urteil vom 29. September 2025
für 2 ½ Monate, bis zum 12. Dezember 2025, bestätigt (VGE AUS.2025.113). Am 6.
November 2025 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des Beurteilten ab
(VGE AUS.2025.123). Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 stimmte der Haftrichter
der Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, bis zum 11. März
2026, zu (VGE AUS.2025.137).
Mit Verfügung
vom 3. März 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um vier weitere
Monate, bis zum 11. Juli 2026, verlängert. Am 9. März 2026 hat eine erneute mündliche
Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher
Rechtsbeistand (lic. iur. Stefan Kunz, Advokat) zum Vortrag. Es wird beantragt,
es sei der Beurteilte unter Auferlegung einer Meldepflicht aus der Haft zu
entlassen. Unter o/e-Kostenfolge. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden
(auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem
Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 11. März 2026. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf
der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit knapp sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher
Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner
Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 4. März 2026 mit lic. iur. Stefan
Kunz, Advokat, eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, hat er sich
doch nach seiner Haftentlassung vom 1. März 2024 trotz entsprechender
Aufforderung nicht mehr bei den Schweizer Behörden gemeldet (er hat bereits den
ersten Meldetermin verstreichen lassen). Mit seinem Untertauchen hat er seine
Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien verunmöglicht. Dass er der
Landesverweisung Folge leisten wollte und deshalb ausgereist sei, kann nur
schon deshalb nicht zutreffen, weil das Migrationsamt ihm dazumals
unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er sich den Schweizer Behörden zur
Verfügung halten muss und vorderhand eben nicht ausreisen darf. Zudem wurde ihm
ein Formular zwecks Nothilfeempfangs in der Schweiz ausgehändigt (gegen
Unterschrift). Dieses hätte er offensichtlich nicht erhalten, wenn von ihm
verlangt worden wäre, auszureisen. Im Übrigen hat der Beurteilte die zur
Diskussion stehende Behauptung auch erstmals vor dem Haftgericht vorgebracht
hat, was ebenfalls für die fehlende Glaubhaftigkeit spricht. In der Folge hat
sich der Beurteilte trotz fehlender Papiere und der schengenweit wirkenden
Landesverweisung in mehreren Staaten des Schengen-Raums (Frankreich, Italien,
Spanien) aufgehalten, bis er von der Tessiner Kantonspolizei am
24.
September 2025 wieder in der Schweiz betroffen wurde, was ebenfalls
dagegen spricht, dass sich der Beurteilte an das mit der Landesverweisung
einhergehende Einreiseverbot halten wollte. Die Untertauchensgefahr geradezu
exemplarisch unterstreicht die vor dem Migrationsamt am 26. September 2025
auf entsprechende Frage gleich zwei Mal und auch in der Haftrichterverhandlung
vom 26. September 2025 vorgebrachte Erklärung, er werde bei einer
Haftentlassung – notabene ohne gültige Reisepapiere und trotz schengenweit
wirkender Landesverweisung, mithin illegal – wieder nach Italien gehen. In den
Haftrichterverhandlungen vom 29. September 2025 und 6. November 2025 hat er
sogar ausgeführt, er werde die Schweiz bei einer Haftentlassung innert 24
Stunden verlassen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich
relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher
als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
2.1.3
Anlässlich
der heutigen Verhandlung beteuerte der Beurteilte erneut, dass er nach Algerien
zurückkehren wolle. Aufgrund seiner mittlerweile erkennbaren Kooperationsbereitschaft
(vgl. dazu E. 3.4) erscheint es zwar tatsächlich nicht abwegig, dass der
Beurteilte sich der Rückführung nach Algerien (aus der Haft heraus) nicht
komplett widersetzt. Angesichts seines bisherigen, zuvor erörterten Verhaltens
ist aber dennoch davon auszugehen, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl,
versuchen würde, in Europa zu verbleiben und sich der Rückführung durch
Untertauchen zu entziehen. Dies hat er mit seinem Untertauchen im März 2024
bereits einmal unter Beweis gestellt. Der Einwand des Rechtsvertreters in der
Verhandlung vom 10. Dezember 2025, dass die Ausgangslage aufgrund des
Zeitablaufs nicht vergleichbar sei, ist unbegründet. Zum einen sind seit seinem
letzten Untertauchen nicht einmal zwei Jahre verstrichen, wobei der Beurteilte
sich in dieser Zeit ohne gültige Reisepapiere und trotz schengenweit wirkender
Landesverweisung in verschiedenen Ländern munter (illegal) fortbewegte und nur
durch Zufall wieder von der Tessiner Polizei gefasst wurde. Zum anderen
präsentiert sich die heutige Ausgangslage entgegen der Auffassung des
Rechtsvertreters sehr ähnlich, wie jene im März 2024. Auch im Hinblick auf
seine Dublin-Überstellung nach Kroatien erklärte er sich damals gegenüber dem
Migrationsamt damit einverstanden (vgl. rechtliches Gehör vom 8. Dezember
2023), nur um sich nach seiner Haftentlassung am 1. März 2024 umgehend
unkontrolliert ins Ausland abzusetzen. Es besteht damit die begründete Sorge,
dass er dies im Fall einer Haftentlassung erneut tun würde.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025,
Art. 75 AIG N 15).
2.2.2
Der
durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls
(Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und auch der
Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art.
147.
Abs. 1 StGB) stellen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar,
weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
3.2
Das
Migrationsamt versuchte in der Vergangenheit eine mildere Massnahme in Gestalt
einer regelmässigen Meldepflicht anzuwenden, der Beurteilt erschien jedoch
bereits zum ersten Termin nicht mehr, sodass sie nicht erneut angeordnet werden
kann, wobei sie der ausgeprägten Untertauchensgefahr ohnehin nicht wirksam begegnen
könnte. Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auch auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde. Insofern stellt eine Inhaftierung das
einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das als gross einzustufende öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilten aufgrund
seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden
muss. Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte anlässlich der
heutigen Verhandlung ausgeführt hat, er erhalte keinen Arzttermin aufgrund
mutmasslicher Entzündungen am Kopf, zumal er auf Nachfrage ausgeführt hat, er
sei von einer Pflegekraft begutachtet worden und habe ein Shampoo erhalten.
Auch ist nicht davon auszugehen, dass ihm ärztliche Behandlung bei
entsprechender Indikation vorenthalten würde, hat er doch auch geltend gemacht,
er habe aufgrund der früher geltend gemachten Beschwerden an den Fingern
ärztliche Hilfe erhalten. Verletzungen des Beschleunigungsgebots (durch die
Schweizer Behörden) sind nicht ersichtlich, zumal das Migrationsamt bereits am
26.
September 2025 ein Identifikationsverfahren beim SEM eingeleitet und auch
eine Flugbuchung in Auftrag gegeben hat, wobei der Flug ohne Zutun der
Schweizer Behörden aufgrund der Verweigerung der Ausstellung eines
Laissez-passer durch die algerischen Behörden wieder storniert werden musste.
Die Mitteilung der algerischen Behörden, dass aufgrund der vorliegenden
Dokumente (schwer leserlicher Screenshot des Reisepasses; Geburtsurkunde; vgl.
dazu im Detail E. 3.4.1, 3.4.3) kein Laissez-passer ausgestellt werde, erhielt
das Migrationsamt am 29. Oktober 2025, woraufhin über das SEM am 6.
November 2025 ein Identifikationsantrag an die algerischen Behörden gestellt
wurde. Gemäss Auskunft des SEM wurde die bislang ausgebliebene Identifikation
am 15. Januar 2026 letztmals gemahnt. Auch sonst ist das Basler Migrationsamt
auf die Person des Beurteilten eingegangen und ist über das SEM mit dessen
Heimatbehörden proaktiv in Kontakt getreten.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die Tatsache,
dass seine gesamte Familie eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Algerien
lebt, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht (dass er dort bestehende Schulden bezahlen müsste,
widerspricht dem ebenfalls nicht). Zudem sprechen weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin.
3.4
3.4.1
Der
Beurteilte hat in der Haftrichterverhandlung vom 29. September 2025 nach
Darlegung der Tatsache, dass der Anerkennungsprozess für nicht freiwillig
Zurückkehrende mehr als zwölf Monate dauern kann, in Aussicht gestellt,
heimatliche Papiere über seine in Algerien lebende Familie zu beschaffen. Dies
ist im Nachgang zur Verhandlung denn auch geschehen. So hat A____ dem
Migrationsamt einen Screenshot seines algerischen Reisepasses (das Original
habe er zerrissen bzw. verloren) und eine Kopie seiner algerischen
Geburtsurkunde eingereicht (überdies hat er eine Freiwilligkeitserklärung
verfasst). Die algerischen Behörden haben jedoch mitgeteilt, dass der
Screenshot qualitativ zu wenig gut und eine Identifikation mit der
Geburtsurkunde praxisgemäss nicht möglich sei. Es hat weiter ausgeführt, dass
hierfür eine qualitativ bessere Passkopie, eine qualitativ gute Kopie der Identitätskarte
oder des Militärausweises notwendig sei. Anlässlich der Befragung beim
Migrationsamt vom 3. März 2026 hat der Beurteilte beim algerischen Konsulat
angerufen und bekräftigt, so bald als möglich ausreisen zu wollen. Die
zuständige Konsulatsmitarbeiterin habe zugesichert, den Fall mit ihrem
Vorgesetzten anzuschauen und prioritär zu behandeln.
3.4.2
Auch
wenn der Beurteilte vor dem Hintergrund der ihn verständlicherweise belastenden
Haftsituation nunmehr zu kooperieren bereit scheint, über seine Familie
Heimatdokumente beschafft und beim Konsulat interveniert hat, muss auch
festgehalten werden, dass er dies in der Vergangenheit über Monate bzw. Jahre
hinweg nicht getan und die Arbeit der Schweizer Behörden durch sein Verhalten bzw.
Untertauchen massiv erschwert hat. Auch steht es nicht in der Verantwortung der
Schweizer Behörden, dass der Beurteilte seinen originalen Reisepass «verloren»
oder allenfalls auch absichtlich vernichtet bzw. zerrissen hat (dass er keine
Zeit gehabt hätte, sich um einen neuen Reisepass zu kümmern, muss nur schon
aufgrund der verstrichenen Zeit seit seiner Einreise in die Schweiz als absurd
bezeichnet werden, wobei er den Verlust seines Reisepasses ohnehin in einer
längeren Zeit davor verortet). Kommt dazu, dass er – anstatt ein neues
Reisedokument zu besorgen – während Jahren ohne ein gültiges Reisepapier im
Schengen-Raum umhergereist (er war eigenen Angaben zufolge in Spanien, Italien,
Frankreich, Kroatien und Slowenien) und nunmehr (wiederum) in die Schweiz
eingereist ist. Ohnehin erscheinen die Aussagen des Beurteilten bezüglich des
Verschwindens seines Reisepasses nicht überzeugend, gab er doch beim
Migrationsamt am 26. September 2025 und auch in der Haftrichterverhandlung vom
29.
September 2025 zu Protokoll, er habe seinen Reisepasses zerrissen, in
der Folge sagte er diesbezüglich dann aus, den Reisepass wegen Trunkenheit verloren
zu haben. Auch deutete er in der Haftrichterverhandlung vom 29. September 2025
an, eine ID-Karte zu besitzen. Insofern ist auch vorstellbar, dass der
Beurteilte durchaus über heimatliche Originaldokumente verfügt, diese – aus
welchen Gründen auch immer – den Schweizer Behörden aber nicht aushändigen
möchte.
3.4.3
Nach
dem Gesagten ist das derzeit einigermassen kooperative und sich vom
Durchschnittsverhalten vieler Landsmänner positiv abhebende Verhalten des
Beurteilten zwar grundsätzlich positiv zu würdigen, führt aber heute – nur knapp
sechs Monate nach der Haftanordnung – nicht zu einer fehlenden Absehbarkeit des
Vollzugs bzw. Unverhältnismässigkeit, die zu einer Haftentlassung führen
könnte, zumal die Untertauchensgefahr – wie zuvor erwogen – als ausgeprägt zu
bezeichnen ist und der Sinneswandel des Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung
nicht mehr vorhandene Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer
Haftentlassung nicht mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist, womit auch
heute keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Damit hat der Beurteilte
den erfahrungsgemäss länger dauernden Identifikationsprozess, der auf die
Vorgaben seiner Heimatbehörden und nicht auf den Willen der Schweizer Behörden
zurückzuführen ist (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG), bis auf weiteres im Gefängnis
abzuwarten, wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden intervenieren und auf
einen schnellen Anerkennungsprozess pochen kann. Mit der Zusicherung der
prioritären Behandlung des Identifikationsgesuchs und der beim Konsulat
eingereichten Geburtsurkunde bestehen jedenfalls gute Aussichten, dass seine
Identifikation vergleichsweise bald erfolgen kann. Sollte seine
Kooperationsbereitschaft bis dahin anhalten, braucht er als freiwillig
Zurückkehrender nicht an einem Counselling-Gespräch teilzunehmen und kann zügig
ein Flug gebucht werden. Wie erwähnt, scheiterte die Rückführung Ende Oktober
daran, dass die algerischen Behörden das Bild des Passes als zu unleserlich
einstuften. Sie haben aber nicht die Identifikation als solches abgelehnt, oder
sich dahingehend geäussert, dass der Beurteilte kein Staatsangehöriger von
Algerien sei. Der Beurteilte hat damit den erfahrungsgemäss länger dauernden
Identifikationsprozess zu beschreiten, den eine Vielzahl von Personen, die
nicht im Besitz ihrer Ausweispapiere sind, ebenfalls zu durchlaufen hat. Der
Vollzug der Landesverweisung ist im heutigen Zeitpunkt damit – auch wenn die
Konsulatsmitarbeiterin nicht mitgeteilt hat, wann genau der Entscheid
betreffend Identifikation beim SEM eingehen wird – nach wie vor absehbar. Da
aufgrund nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten auch eine zeitliche
Reserve einberechnet werden muss, ist die für die Dauer von vier Monate
verlängerte Ausschaffungshaft nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird jedoch
auf die Möglichkeit eines (erneuten) Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie für vier Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos
(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
4.2
Advokat
Stefan Kunz ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner
Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige
Verhandlung wurden vorsorglich 3 ½ Sunden veranschlagt, was aufgrund der
effektiven Dauer, inklusive Wegzeit sowie Vor- und Nachbesprechung, auf 2 ¾
Stunden reduziert wird). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 11. Juli 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.
iur. Stefan Kunz, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’090.–, zuzüglich Auslagen
in Höhe von CHF 2.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 88.45, insgesamt
also CHF 1‘180.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.