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Entscheid

AUS.2026.16

Verlängerung der Ausschaffungshaft

9. März 2026Deutsch19 min

in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.16

URTEIL

vom 9.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Stefan Kunz,

Advokat,

Falknerstrasse 36, Postfach

110, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 3. März 2026

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter), algerischer Staatsangehöriger, wurde gemäss Rapport der

Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. November 2023 gleichentags wegen

Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Mit Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt wurde Untersuchungshaft angeordnet. Ein

Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beurteilte

in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete

deshalb am 8. Dezember 2023 über das Staatssekretariat für Migration (SEM)

ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 28. Dezember 2023 verfügte das

SEM nach Zustimmung der kroatischen Behörden die Wegweisung in den zuständigen

Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual

begründeter Haft befand, wurde am 9. Januar 2024 beim SEM die Überstellungsfrist

im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien auf zwölf Monate verlängert. Mit

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der

Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie

rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem

wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im

Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 29. Februar

2024 wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zu Handen

des Migrationsamts entlassen. Dieses ordnete daraufhin eine

Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen an. Das SEM teilte dem Migrationsamt in

der Folge mit, dass eine Rückführung nach Kroatien nur mittels Sonderflug

möglich sei und dafür eine entsprechende Anmeldung erfolgen müsse. Weiter wies

das SEM darauf hin, dass zahlreiche Überstellungen nach Kroatien pendent seien,

während die Möglichkeiten und Kapazitäten für solche Überstellungen stark

eingeschränkt seien. Deshalb müssten die pendenten Fälle streng nach Ablauf der

jeweiligen Überstellungsfrist priorisiert werden, um zu verhindern, dass sie

ins nationale Asylverfahren übertreten. Da die Überstellungsfrist in casu noch

bis zum 27. Dezember 2024 lief, konnte der Beurteilte nicht für einen der

nächsten Flüge, insbesondere nicht innerhalb der folgenden sechs Wochen,

vorgesehen werden. Da eine Rückführung nicht innerhalb der angeordneten

Haftdauer möglich war, wurde der Beurteilte mittels Nothilfebestätigung mit

periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt ausgestattet und am 1. März 2024

aus der Dublin-Haft entlassen.

Am 11. März 2024

hätte der Beurteilte zur ersten Vorsprache beim Migrationsamt erscheinen müssen,

was indes nicht geschah. Der Beurteilte meldete sich in der Folge nicht mehr

bei den Schweizer Behörden. Am 25. September 2025 informierte die

Kantonspolizei Tessin das Basler Migrationsamt über die Festnahme des

Beurteilten, welcher am 24. September 2025 trotz gültiger Landesverweisung von

Italien herkommend in die Schweiz eingereist war. Aufgrund der Zuständigkeit zum

Vollzug der Landesverweisung wurde der Beurteilte am 26. September 2025 dem Migrationsamt

Basel-Stadt zugeführt, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs

Monaten, bis zum 24. März 2025, verfügte. Diese wurde vom Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) mit Urteil vom 29. September 2025

für 2 ½ Monate, bis zum 12. Dezember 2025, bestätigt (VGE AUS.2025.113). Am 6.

November 2025 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des Beurteilten ab

(VGE AUS.2025.123). Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 stimmte der Haftrichter

der Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, bis zum 11. März

2026, zu (VGE AUS.2025.137).

Mit Verfügung

vom 3. März 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um vier weitere

Monate, bis zum 11. Juli 2026, verlängert. Am 9. März 2026 hat eine erneute mündliche

Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher

Rechtsbeistand (lic. iur. Stefan Kunz, Advokat) zum Vortrag. Es wird beantragt,

es sei der Beurteilte unter Auferlegung einer Meldepflicht aus der Haft zu

entlassen. Unter o/e-Kostenfolge. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden

(auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem

Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 11. März 2026. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf

der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit knapp sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher

Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner

Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 4. März 2026 mit lic. iur. Stefan

Kunz, Advokat, eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, hat er sich

doch nach seiner Haftentlassung vom 1. März 2024 trotz entsprechender

Aufforderung nicht mehr bei den Schweizer Behörden gemeldet (er hat bereits den

ersten Meldetermin verstreichen lassen). Mit seinem Untertauchen hat er seine

Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien verunmöglicht. Dass er der

Landesverweisung Folge leisten wollte und deshalb ausgereist sei, kann nur

schon deshalb nicht zutreffen, weil das Migrationsamt ihm dazumals

unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er sich den Schweizer Behörden zur

Verfügung halten muss und vorderhand eben nicht ausreisen darf. Zudem wurde ihm

ein Formular zwecks Nothilfeempfangs in der Schweiz ausgehändigt (gegen

Unterschrift). Dieses hätte er offensichtlich nicht erhalten, wenn von ihm

verlangt worden wäre, auszureisen. Im Übrigen hat der Beurteilte die zur

Diskussion stehende Behauptung auch erstmals vor dem Haftgericht vorgebracht

hat, was ebenfalls für die fehlende Glaubhaftigkeit spricht. In der Folge hat

sich der Beurteilte trotz fehlender Papiere und der schengenweit wirkenden

Landesverweisung in mehreren Staaten des Schengen-Raums (Frankreich, Italien,

Spanien) aufgehalten, bis er von der Tessiner Kantonspolizei am

24.

September 2025 wieder in der Schweiz betroffen wurde, was ebenfalls

dagegen spricht, dass sich der Beurteilte an das mit der Landesverweisung

einhergehende Einreiseverbot halten wollte. Die Untertauchensgefahr geradezu

exemplarisch unterstreicht die vor dem Migrationsamt am 26. September 2025

auf entsprechende Frage gleich zwei Mal und auch in der Haftrichterverhandlung

vom 26. September 2025 vorgebrachte Erklärung, er werde bei einer

Haftentlassung – notabene ohne gültige Reisepapiere und trotz schengenweit

wirkender Landesverweisung, mithin illegal – wieder nach Italien gehen. In den

Haftrichterverhandlungen vom 29. September 2025 und 6. November 2025 hat er

sogar ausgeführt, er werde die Schweiz bei einer Haftentlassung innert 24

Stunden verlassen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich

relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher

als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.1.3

Anlässlich

der heutigen Verhandlung beteuerte der Beurteilte erneut, dass er nach Algerien

zurückkehren wolle. Aufgrund seiner mittlerweile erkennbaren Kooperationsbereitschaft

(vgl. dazu E. 3.4) erscheint es zwar tatsächlich nicht abwegig, dass der

Beurteilte sich der Rückführung nach Algerien (aus der Haft heraus) nicht

komplett widersetzt. Angesichts seines bisherigen, zuvor erörterten Verhaltens

ist aber dennoch davon auszugehen, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl,

versuchen würde, in Europa zu verbleiben und sich der Rückführung durch

Untertauchen zu entziehen. Dies hat er mit seinem Untertauchen im März 2024

bereits einmal unter Beweis gestellt. Der Einwand des Rechtsvertreters in der

Verhandlung vom 10. Dezember 2025, dass die Ausgangslage aufgrund des

Zeitablaufs nicht vergleichbar sei, ist unbegründet. Zum einen sind seit seinem

letzten Untertauchen nicht einmal zwei Jahre verstrichen, wobei der Beurteilte

sich in dieser Zeit ohne gültige Reisepapiere und trotz schengenweit wirkender

Landesverweisung in verschiedenen Ländern munter (illegal) fortbewegte und nur

durch Zufall wieder von der Tessiner Polizei gefasst wurde. Zum anderen

präsentiert sich die heutige Ausgangslage entgegen der Auffassung des

Rechtsvertreters sehr ähnlich, wie jene im März 2024. Auch im Hinblick auf

seine Dublin-Überstellung nach Kroatien erklärte er sich damals gegenüber dem

Migrationsamt damit einverstanden (vgl. rechtliches Gehör vom 8. Dezember

2023), nur um sich nach seiner Haftentlassung am 1. März 2024 umgehend

unkontrolliert ins Ausland abzusetzen. Es besteht damit die begründete Sorge,

dass er dies im Fall einer Haftentlassung erneut tun würde.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025,

Art. 75 AIG N 15).

2.2.2

Der

durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls

(Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und auch der

Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art.

147.

Abs. 1 StGB) stellen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar,

weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

3.2

Das

Migrationsamt versuchte in der Vergangenheit eine mildere Massnahme in Gestalt

einer regelmässigen Meldepflicht anzuwenden, der Beurteilt erschien jedoch

bereits zum ersten Termin nicht mehr, sodass sie nicht erneut angeordnet werden

kann, wobei sie der ausgeprägten Untertauchensgefahr ohnehin nicht wirksam begegnen

könnte. Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auch auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde. Insofern stellt eine Inhaftierung das

einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das als gross einzustufende öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilten aufgrund

seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden

muss. Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte anlässlich der

heutigen Verhandlung ausgeführt hat, er erhalte keinen Arzttermin aufgrund

mutmasslicher Entzündungen am Kopf, zumal er auf Nachfrage ausgeführt hat, er

sei von einer Pflegekraft begutachtet worden und habe ein Shampoo erhalten.

Auch ist nicht davon auszugehen, dass ihm ärztliche Behandlung bei

entsprechender Indikation vorenthalten würde, hat er doch auch geltend gemacht,

er habe aufgrund der früher geltend gemachten Beschwerden an den Fingern

ärztliche Hilfe erhalten. Verletzungen des Beschleunigungsgebots (durch die

Schweizer Behörden) sind nicht ersichtlich, zumal das Migrationsamt bereits am

26.

September 2025 ein Identifikationsverfahren beim SEM eingeleitet und auch

eine Flugbuchung in Auftrag gegeben hat, wobei der Flug ohne Zutun der

Schweizer Behörden aufgrund der Verweigerung der Ausstellung eines

Laissez-passer durch die algerischen Behörden wieder storniert werden musste.

Die Mitteilung der algerischen Behörden, dass aufgrund der vorliegenden

Dokumente (schwer leserlicher Screenshot des Reisepasses; Geburtsurkunde; vgl.

dazu im Detail E. 3.4.1, 3.4.3) kein Laissez-passer ausgestellt werde, erhielt

das Migrationsamt am 29. Oktober 2025, woraufhin über das SEM am 6.

November 2025 ein Identifikationsantrag an die algerischen Behörden gestellt

wurde. Gemäss Auskunft des SEM wurde die bislang ausgebliebene Identifikation

am 15. Januar 2026 letztmals gemahnt. Auch sonst ist das Basler Migrationsamt

auf die Person des Beurteilten eingegangen und ist über das SEM mit dessen

Heimatbehörden proaktiv in Kontakt getreten.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die Tatsache,

dass seine gesamte Familie eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Algerien

lebt, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in

seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht (dass er dort bestehende Schulden bezahlen müsste,

widerspricht dem ebenfalls nicht). Zudem sprechen weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin.

3.4

3.4.1

Der

Beurteilte hat in der Haftrichterverhandlung vom 29. September 2025 nach

Darlegung der Tatsache, dass der Anerkennungsprozess für nicht freiwillig

Zurückkehrende mehr als zwölf Monate dauern kann, in Aussicht gestellt,

heimatliche Papiere über seine in Algerien lebende Familie zu beschaffen. Dies

ist im Nachgang zur Verhandlung denn auch geschehen. So hat A____ dem

Migrationsamt einen Screenshot seines algerischen Reisepasses (das Original

habe er zerrissen bzw. verloren) und eine Kopie seiner algerischen

Geburtsurkunde eingereicht (überdies hat er eine Freiwilligkeitserklärung

verfasst). Die algerischen Behörden haben jedoch mitgeteilt, dass der

Screenshot qualitativ zu wenig gut und eine Identifikation mit der

Geburtsurkunde praxisgemäss nicht möglich sei. Es hat weiter ausgeführt, dass

hierfür eine qualitativ bessere Passkopie, eine qualitativ gute Kopie der Identitätskarte

oder des Militärausweises notwendig sei. Anlässlich der Befragung beim

Migrationsamt vom 3. März 2026 hat der Beurteilte beim algerischen Konsulat

angerufen und bekräftigt, so bald als möglich ausreisen zu wollen. Die

zuständige Konsulatsmitarbeiterin habe zugesichert, den Fall mit ihrem

Vorgesetzten anzuschauen und prioritär zu behandeln.

3.4.2

Auch

wenn der Beurteilte vor dem Hintergrund der ihn verständlicherweise belastenden

Haftsituation nunmehr zu kooperieren bereit scheint, über seine Familie

Heimatdokumente beschafft und beim Konsulat interveniert hat, muss auch

festgehalten werden, dass er dies in der Vergangenheit über Monate bzw. Jahre

hinweg nicht getan und die Arbeit der Schweizer Behörden durch sein Verhalten bzw.

Untertauchen massiv erschwert hat. Auch steht es nicht in der Verantwortung der

Schweizer Behörden, dass der Beurteilte seinen originalen Reisepass «verloren»

oder allenfalls auch absichtlich vernichtet bzw. zerrissen hat (dass er keine

Zeit gehabt hätte, sich um einen neuen Reisepass zu kümmern, muss nur schon

aufgrund der verstrichenen Zeit seit seiner Einreise in die Schweiz als absurd

bezeichnet werden, wobei er den Verlust seines Reisepasses ohnehin in einer

längeren Zeit davor verortet). Kommt dazu, dass er – anstatt ein neues

Reisedokument zu besorgen – während Jahren ohne ein gültiges Reisepapier im

Schengen-Raum umhergereist (er war eigenen Angaben zufolge in Spanien, Italien,

Frankreich, Kroatien und Slowenien) und nunmehr (wiederum) in die Schweiz

eingereist ist. Ohnehin erscheinen die Aussagen des Beurteilten bezüglich des

Verschwindens seines Reisepasses nicht überzeugend, gab er doch beim

Migrationsamt am 26. September 2025 und auch in der Haftrichterverhandlung vom

29.

September 2025 zu Protokoll, er habe seinen Reisepasses zerrissen, in

der Folge sagte er diesbezüglich dann aus, den Reisepass wegen Trunkenheit verloren

zu haben. Auch deutete er in der Haftrichterverhandlung vom 29. September 2025

an, eine ID-Karte zu besitzen. Insofern ist auch vorstellbar, dass der

Beurteilte durchaus über heimatliche Originaldokumente verfügt, diese – aus

welchen Gründen auch immer – den Schweizer Behörden aber nicht aushändigen

möchte.

3.4.3

Nach

dem Gesagten ist das derzeit einigermassen kooperative und sich vom

Durchschnittsverhalten vieler Landsmänner positiv abhebende Verhalten des

Beurteilten zwar grundsätzlich positiv zu würdigen, führt aber heute – nur knapp

sechs Monate nach der Haftanordnung – nicht zu einer fehlenden Absehbarkeit des

Vollzugs bzw. Unverhältnismässigkeit, die zu einer Haftentlassung führen

könnte, zumal die Untertauchensgefahr – wie zuvor erwogen – als ausgeprägt zu

bezeichnen ist und der Sinneswandel des Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung

nicht mehr vorhandene Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer

Haftentlassung nicht mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist, womit auch

heute keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Damit hat der Beurteilte

den erfahrungsgemäss länger dauernden Identifikationsprozess, der auf die

Vorgaben seiner Heimatbehörden und nicht auf den Willen der Schweizer Behörden

zurückzuführen ist (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG), bis auf weiteres im Gefängnis

abzuwarten, wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden intervenieren und auf

einen schnellen Anerkennungsprozess pochen kann. Mit der Zusicherung der

prioritären Behandlung des Identifikationsgesuchs und der beim Konsulat

eingereichten Geburtsurkunde bestehen jedenfalls gute Aussichten, dass seine

Identifikation vergleichsweise bald erfolgen kann. Sollte seine

Kooperationsbereitschaft bis dahin anhalten, braucht er als freiwillig

Zurückkehrender nicht an einem Counselling-Gespräch teilzunehmen und kann zügig

ein Flug gebucht werden. Wie erwähnt, scheiterte die Rückführung Ende Oktober

daran, dass die algerischen Behörden das Bild des Passes als zu unleserlich

einstuften. Sie haben aber nicht die Identifikation als solches abgelehnt, oder

sich dahingehend geäussert, dass der Beurteilte kein Staatsangehöriger von

Algerien sei. Der Beurteilte hat damit den erfahrungsgemäss länger dauernden

Identifikationsprozess zu beschreiten, den eine Vielzahl von Personen, die

nicht im Besitz ihrer Ausweispapiere sind, ebenfalls zu durchlaufen hat. Der

Vollzug der Landesverweisung ist im heutigen Zeitpunkt damit – auch wenn die

Konsulatsmitarbeiterin nicht mitgeteilt hat, wann genau der Entscheid

betreffend Identifikation beim SEM eingehen wird – nach wie vor absehbar. Da

aufgrund nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten auch eine zeitliche

Reserve einberechnet werden muss, ist die für die Dauer von vier Monate

verlängerte Ausschaffungshaft nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird jedoch

auf die Möglichkeit eines (erneuten) Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie für vier Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos

(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

4.2

Advokat

Stefan Kunz ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner

Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige

Verhandlung wurden vorsorglich 3 ½ Sunden veranschlagt, was aufgrund der

effektiven Dauer, inklusive Wegzeit sowie Vor- und Nachbesprechung, auf 2 ¾

Stunden reduziert wird). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 11. Juli 2026,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.

iur. Stefan Kunz, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’090.–, zuzüglich Auslagen

in Höhe von CHF 2.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 88.45, insgesamt

also CHF 1‘180.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.