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Entscheid

AUS.2026.17

Anordnung der Ausschaffungshaft

11. März 2026Deutsch14 min

in Genf in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Mobiltelefon entwendete. Mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 19. Februar

Source bs.ch

[...][...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.17

URTEIL

vom 11.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Benjamin Appius,

Advokat,

Clarastrasse 51, 4005 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 10. März 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2025 von Frankreich her kommend

in Genf in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Mobiltelefon entwendete. Mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 19. Februar

2025 wurde er wegen Diebstahls sowie rechtswidriger Einreise schuldig erklärt

und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen (Probezeit drei

Jahre) verurteilt. Zudem wurde er von den Migrationsbehörden des Kantons Genf,

gegenüber welchen er bereits damals den Wunsch äusserte, ein Asylgesuch zu stellen,

aufgrund seines deliktischen Verhaltens für zwölf Monate aus dem Kanton Genf

ausgegrenzt und an ein Bundesasylzentrum (BAZ) verwiesen. Am 20. Februar 2026

beging er in Basel mit einem Komplizen zwei Einbruchdiebstähle. 23. Februar

2025 wurde der Beurteilte in Basel wegen eines weiteren Diebstahls vorläufig

festgenommen. Am Tag darauf wurde er aus der Haft entlassen, da er (erneut) ein

Asylgesuch stellen wollte. Am 25. Februar 2026 stellte er ein Asylgesuch und

wurde dem Kanton Zürich zugewiesen. Gleichentags beging er nochmals zwei

Diebstähle. Das Asylverfahren wurde am 4. März 2025 zufolge Verletzung der

Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes

(AsylG, SR 142.31) formlos abgeschrieben. Am 21. August 2025 wurde der

Beurteilte von den belgischen Behörden im Dublin-Verfahren in die Schweiz und hier

zufolge eines Ausschreibens der Staatsanwaltschaft nach Basel überstellt, wo er

sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft befand. Mit Verfügung vom 15.

Oktober 2026 wurde er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2025 wurde der

Beurteilte wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Sachbeschädigung sowie rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt

und unter Einbezug der widerrufenen Sanktion aus dem Strafbefehl aus dem Kanton

Genf zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Landesverweisung von

sieben Jahren verurteilt (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Entscheid

vom 10. Februar 2026 wurde der Beurteilte per 10. März 2026 bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen. Am Entlassungsdatum wurde er dem basel-städtischen Migrationsamt

zugeführt, welches mit Verfügung desselben Tages eine Ausschaffungshaft von

sechs Monaten, bis zum 9. September 2026, verfügte. Am 11. März 2026 hat eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt

worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw

Benjamin Appius, Advokat) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte

unverzüglich, eventualiter innert 20 Tagen, aus der Haft zu entlassen. Alles

unter o/e-Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen (wie auch dem Migrationsamt)

überdies schriftlich ausgehändigt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

(seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist

mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Mit Rechtskraft der vom Basler

Strafgericht angeordneten Landesverweisung ist die Zuständigkeit zum Vollzug

der Entfernungsmassnahme auf den Kanton Basel-Stadt übergegangen. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate

aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und

der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Benjamin

Appius eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht. So reiste

er entgegen den behördlichen Anordnungen nach Belgien und musste deshalb im

Dublin-Verfahren in die Schweiz rücküberstellt werden. Dass er für die

(belgischen) Behörden in der Vergangenheit nicht greifbar war, zeigt auch der

seit dem 2. Mai 2024 im SIS ersichtliche Eintrag «Personenfahndung zwecks

Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen». Im in der Schweiz durchgeführten

Asylverfahren war er für einen Gesprächstermin vom 4. März 2026 mit dem Staatssekretariat

für Migration (SEM) vorgeladen, liess den Termin jedoch unentschuldigt

verstreichen und war in der Folge nicht mehr verfügbar. Zudem hat sich der

Beurteilte in der Vergangenheit mehrerer Alias-Identitäten (B____, geboren am [...],

aus Algerien; [...], geboren am [...], von Marokko; [...], geboren am [...],

von Marokko; [...], geboren am [...], von Marokko) bedient und die Behörden damit

während Jahren über seine wahre Identität und Herkunft getäuscht. Bevor er in

der heutigen Verhandlung eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet hat, ist

er in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt, eine solche

(unterschriftlich) unter falschen Personalien zu verfassen. Auf dem

Überstellungsdokument der belgischen Behörden hat er seine wahre Identität durchgestrichen

und sich als B____ aus Algerien bezeichnet, wobei das betreffend B____ bis

anhin verwendete Geburtsdatum in diesem Fall ein anderes war ([...] statt wie

bis anhin [...]). Wider jeglicher Evidenz hat er auch nach der Konfrontation

mit dem Identifikationsergebnis zunächst darauf beharrt, dass er B____ sei. Erst

in der heutigen Verhandlung hat er das Ergebnis der Identifikation anerkannt.

Darüber hinaus hat er sich bis anhin standhaft geweigert, seiner

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung

mitzuwirken (obwohl sich seine Papiere eigenen Angaben zufolge in Algerien

befinden sollen). Darüber hinaus wurde der Beurteilte noch am Tag seiner

Einreise in die Schweiz hier straffällig, weshalb ihm deshalb bereits das erste

Mal (für eine kurze Zeit) die Freiheit entzogen und er für zwölf Monate aus dem

Gebiet des Kantons Genf ausgegrenzt wurde. Davon unbeeindruckt, delinquierte er

nur einen Tag später in Basel erneut. Am 23. Februar 2025 entwendete er in

Basel einen Reisekoffer und wurde deshalb vorläufig festgenommen. Davon erneut

völlig unbeeindruckt und das ihm entgegengebrachte Wohlwollen zum Stellen eines

Asylgesuchs (Haftentlassung) gezielt ausnutzend beging er nur zwei Tage später

erneut zwei Diebstähle. Die in Basel begangenen Delikte wurden dann mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2025 auch geahndet. Im Übrigen erfolgte

der SIS-Eintrag der belgischen Behörden aufgrund von Eigentumsdelikten und

wurde er von den französischen Behörden mit «Personenfahndung zwecks

Einreiseverweigerung» im SIS erfasst, was ebenfalls auf die öffentliche

Sicherheit beeinträchtigendes Verhalten hindeutet. Geradezu exemplarisch

unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte anlässlich des

rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft am 10. März 2026 beim Migrationsamt

ausgeführt hat, er verlasse die Schweiz bei einer Haftentlassung für immer und

wolle nach Frankreich gehen, um dort zu arbeiten.

2.1.3

Anlässlich

der heutigen Verhandlung zeigte sich der Beurteilte erstmals bereit, freiwillig

nach Algerien zurückzukehren. Er hat noch in der Verhandlung eine

Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet und glaubhaft zugesichert, am Nachmittag

mit Hilfe des zuständigen Sachbearbeiters des Migrationsamts bzw. mit Hilfe

eines Dolmetschers das zusätzlich notwendige Telefonat mit dem algerischen

Konsulat zu erledigen. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass sich der

Beurteilte der Rückführung nach Algerien (aus der Haft heraus) nicht widersetzen

wird. Angesichts seines bisherigen, zuvor erörterten Verhaltens ist aber davon

auszugehen, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl, versuchen würde, in Europa,

insbesondere wie geltend gemacht in Frankreich, zu verbleiben und sich der

Rückführung durch Untertauchen zu entziehen. Dies hat er mit seinem

Untertauchen im März 2025 bereits einmal unter Beweis gestellt. Es besteht

damit die begründete Sorge, dass er dies im Fall einer Haftentlassung erneut

tun würde. Nach dem Gesagten ist von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der offenbar

hoch mobile Beurteilte (er befand sich eigenen Angaben zufolge in der

Vergangenheit in Belgien und Frankreich) bei einer Haftentlassung trotz

fehlender Papiere und schengenweiten Einreiseverboten insbesondere nach

Frankreich absetzen würde.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025,

Art. 75 AIG N 15).

2.2.2

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl des Ministère public du

canton de Genève vom 19. Februar 2025 wegen Diebstahls und vom Strafgericht

Basel-Stadt am 12. Dezember 2025 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, beides Verbrechen

nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig

schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte in

Freiheit an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer

milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel

darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung

sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass

beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der

ausgeprägten Untertauchensgefahr (in Freiheit) nicht wirksam begegnen kann. Das

als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der

Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an

seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der

Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die

öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, die medizinische Betreuung

(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (wobei der

Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, dass es ihm medizinisch gut gehe und er

keine Medikamente benötige) und ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit

mehrfach angekündigt wurden. Auch wahrten die Schweizer Behörden das

Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz Passivität des Beurteilten

bei der Papierbeschaffung noch während der strafrechtlich motivierten Haft

zügig vorangetrieben und im Oktober 2025 ein Identifikationsgesuch an die algerischen

Behörden gestellt worden, welches Ende Februar 2026 positiv beantwortet wurde.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind mit Hinweis auf das offensichtliche

Desinteresse des Beurteilteten an einem Asylverfahren keine Anhaltspunkte dafür

ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen

weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen

die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Wie bereits erwähnt, hat der

Beurteilte in der heutigen Haftverhandlung eine Freiwilligkeitserklärung

unterzeichnet und glaubhaft zugesichert, am Nachmittag beim algerischen

Konsulat anzurufen. Damit sind (bzw. wären) die Voraussetzungen für eine

freiwillige Ausreise erfüllt. Eine solche ist gemäss Auskunft des zuständigen

Sachbearbeiters des Migrationsamts innert 3-4 Wochen möglich. Für nie im Detail

voraussehbare Unwägbarkeiten wird eine zeitliche Reserve von zusätzlich zwei

Wochen einberechnet, sodass sich die Haftdauer auf sechs Wochen beläuft. Innert

dieser Frist sollte sich der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung

realisieren lassen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie für sechs Wochen zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos

(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

4.2

Advokat

Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner

Honorarnote vom 11. März 2026 geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann

(für die heutige Verhandlung und die Nachbearbeitung werden zusätzlich zwei

Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 22. April

2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Benjamin Appius, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’100.–, zuzüglich Auslagen

in Höhe von CHF 33.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 91.75,

insgesamt also CHF 1‘224.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.