AUS.2026.17
Anordnung der Ausschaffungshaft
11. März 2026Deutsch14 min
in Genf in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Mobiltelefon entwendete. Mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 19. Februar
Source bs.ch
[...][...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.17
URTEIL
vom 11.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Benjamin Appius,
Advokat,
Clarastrasse 51, 4005 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 10. März 2026
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2025 von Frankreich her kommend
in Genf in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Mobiltelefon entwendete. Mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 19. Februar
2025 wurde er wegen Diebstahls sowie rechtswidriger Einreise schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen (Probezeit drei
Jahre) verurteilt. Zudem wurde er von den Migrationsbehörden des Kantons Genf,
gegenüber welchen er bereits damals den Wunsch äusserte, ein Asylgesuch zu stellen,
aufgrund seines deliktischen Verhaltens für zwölf Monate aus dem Kanton Genf
ausgegrenzt und an ein Bundesasylzentrum (BAZ) verwiesen. Am 20. Februar 2026
beging er in Basel mit einem Komplizen zwei Einbruchdiebstähle. 23. Februar
2025 wurde der Beurteilte in Basel wegen eines weiteren Diebstahls vorläufig
festgenommen. Am Tag darauf wurde er aus der Haft entlassen, da er (erneut) ein
Asylgesuch stellen wollte. Am 25. Februar 2026 stellte er ein Asylgesuch und
wurde dem Kanton Zürich zugewiesen. Gleichentags beging er nochmals zwei
Diebstähle. Das Asylverfahren wurde am 4. März 2025 zufolge Verletzung der
Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) formlos abgeschrieben. Am 21. August 2025 wurde der
Beurteilte von den belgischen Behörden im Dublin-Verfahren in die Schweiz und hier
zufolge eines Ausschreibens der Staatsanwaltschaft nach Basel überstellt, wo er
sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft befand. Mit Verfügung vom 15.
Oktober 2026 wurde er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2025 wurde der
Beurteilte wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Sachbeschädigung sowie rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt
und unter Einbezug der widerrufenen Sanktion aus dem Strafbefehl aus dem Kanton
Genf zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Landesverweisung von
sieben Jahren verurteilt (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Entscheid
vom 10. Februar 2026 wurde der Beurteilte per 10. März 2026 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen. Am Entlassungsdatum wurde er dem basel-städtischen Migrationsamt
zugeführt, welches mit Verfügung desselben Tages eine Ausschaffungshaft von
sechs Monaten, bis zum 9. September 2026, verfügte. Am 11. März 2026 hat eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt
worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw
Benjamin Appius, Advokat) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte
unverzüglich, eventualiter innert 20 Tagen, aus der Haft zu entlassen. Alles
unter o/e-Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen (wie auch dem Migrationsamt)
überdies schriftlich ausgehändigt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
(seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Mit Rechtskraft der vom Basler
Strafgericht angeordneten Landesverweisung ist die Zuständigkeit zum Vollzug
der Entfernungsmassnahme auf den Kanton Basel-Stadt übergegangen. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate
aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und
der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Benjamin
Appius eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht. So reiste
er entgegen den behördlichen Anordnungen nach Belgien und musste deshalb im
Dublin-Verfahren in die Schweiz rücküberstellt werden. Dass er für die
(belgischen) Behörden in der Vergangenheit nicht greifbar war, zeigt auch der
seit dem 2. Mai 2024 im SIS ersichtliche Eintrag «Personenfahndung zwecks
Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen». Im in der Schweiz durchgeführten
Asylverfahren war er für einen Gesprächstermin vom 4. März 2026 mit dem Staatssekretariat
für Migration (SEM) vorgeladen, liess den Termin jedoch unentschuldigt
verstreichen und war in der Folge nicht mehr verfügbar. Zudem hat sich der
Beurteilte in der Vergangenheit mehrerer Alias-Identitäten (B____, geboren am [...],
aus Algerien; [...], geboren am [...], von Marokko; [...], geboren am [...],
von Marokko; [...], geboren am [...], von Marokko) bedient und die Behörden damit
während Jahren über seine wahre Identität und Herkunft getäuscht. Bevor er in
der heutigen Verhandlung eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet hat, ist
er in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt, eine solche
(unterschriftlich) unter falschen Personalien zu verfassen. Auf dem
Überstellungsdokument der belgischen Behörden hat er seine wahre Identität durchgestrichen
und sich als B____ aus Algerien bezeichnet, wobei das betreffend B____ bis
anhin verwendete Geburtsdatum in diesem Fall ein anderes war ([...] statt wie
bis anhin [...]). Wider jeglicher Evidenz hat er auch nach der Konfrontation
mit dem Identifikationsergebnis zunächst darauf beharrt, dass er B____ sei. Erst
in der heutigen Verhandlung hat er das Ergebnis der Identifikation anerkannt.
Darüber hinaus hat er sich bis anhin standhaft geweigert, seiner
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung
mitzuwirken (obwohl sich seine Papiere eigenen Angaben zufolge in Algerien
befinden sollen). Darüber hinaus wurde der Beurteilte noch am Tag seiner
Einreise in die Schweiz hier straffällig, weshalb ihm deshalb bereits das erste
Mal (für eine kurze Zeit) die Freiheit entzogen und er für zwölf Monate aus dem
Gebiet des Kantons Genf ausgegrenzt wurde. Davon unbeeindruckt, delinquierte er
nur einen Tag später in Basel erneut. Am 23. Februar 2025 entwendete er in
Basel einen Reisekoffer und wurde deshalb vorläufig festgenommen. Davon erneut
völlig unbeeindruckt und das ihm entgegengebrachte Wohlwollen zum Stellen eines
Asylgesuchs (Haftentlassung) gezielt ausnutzend beging er nur zwei Tage später
erneut zwei Diebstähle. Die in Basel begangenen Delikte wurden dann mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2025 auch geahndet. Im Übrigen erfolgte
der SIS-Eintrag der belgischen Behörden aufgrund von Eigentumsdelikten und
wurde er von den französischen Behörden mit «Personenfahndung zwecks
Einreiseverweigerung» im SIS erfasst, was ebenfalls auf die öffentliche
Sicherheit beeinträchtigendes Verhalten hindeutet. Geradezu exemplarisch
unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte anlässlich des
rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft am 10. März 2026 beim Migrationsamt
ausgeführt hat, er verlasse die Schweiz bei einer Haftentlassung für immer und
wolle nach Frankreich gehen, um dort zu arbeiten.
2.1.3
Anlässlich
der heutigen Verhandlung zeigte sich der Beurteilte erstmals bereit, freiwillig
nach Algerien zurückzukehren. Er hat noch in der Verhandlung eine
Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet und glaubhaft zugesichert, am Nachmittag
mit Hilfe des zuständigen Sachbearbeiters des Migrationsamts bzw. mit Hilfe
eines Dolmetschers das zusätzlich notwendige Telefonat mit dem algerischen
Konsulat zu erledigen. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass sich der
Beurteilte der Rückführung nach Algerien (aus der Haft heraus) nicht widersetzen
wird. Angesichts seines bisherigen, zuvor erörterten Verhaltens ist aber davon
auszugehen, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl, versuchen würde, in Europa,
insbesondere wie geltend gemacht in Frankreich, zu verbleiben und sich der
Rückführung durch Untertauchen zu entziehen. Dies hat er mit seinem
Untertauchen im März 2025 bereits einmal unter Beweis gestellt. Es besteht
damit die begründete Sorge, dass er dies im Fall einer Haftentlassung erneut
tun würde. Nach dem Gesagten ist von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der offenbar
hoch mobile Beurteilte (er befand sich eigenen Angaben zufolge in der
Vergangenheit in Belgien und Frankreich) bei einer Haftentlassung trotz
fehlender Papiere und schengenweiten Einreiseverboten insbesondere nach
Frankreich absetzen würde.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025,
Art. 75 AIG N 15).
2.2.2
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl des Ministère public du
canton de Genève vom 19. Februar 2025 wegen Diebstahls und vom Strafgericht
Basel-Stadt am 12. Dezember 2025 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, beides Verbrechen
nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig
schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte in
Freiheit an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer
milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel
darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung
sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass
beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der
ausgeprägten Untertauchensgefahr (in Freiheit) nicht wirksam begegnen kann. Das
als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der
Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an
seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der
Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, die medizinische Betreuung
(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (wobei der
Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, dass es ihm medizinisch gut gehe und er
keine Medikamente benötige) und ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit
mehrfach angekündigt wurden. Auch wahrten die Schweizer Behörden das
Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz Passivität des Beurteilten
bei der Papierbeschaffung noch während der strafrechtlich motivierten Haft
zügig vorangetrieben und im Oktober 2025 ein Identifikationsgesuch an die algerischen
Behörden gestellt worden, welches Ende Februar 2026 positiv beantwortet wurde.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind mit Hinweis auf das offensichtliche
Desinteresse des Beurteilteten an einem Asylverfahren keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen
weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Wie bereits erwähnt, hat der
Beurteilte in der heutigen Haftverhandlung eine Freiwilligkeitserklärung
unterzeichnet und glaubhaft zugesichert, am Nachmittag beim algerischen
Konsulat anzurufen. Damit sind (bzw. wären) die Voraussetzungen für eine
freiwillige Ausreise erfüllt. Eine solche ist gemäss Auskunft des zuständigen
Sachbearbeiters des Migrationsamts innert 3-4 Wochen möglich. Für nie im Detail
voraussehbare Unwägbarkeiten wird eine zeitliche Reserve von zusätzlich zwei
Wochen einberechnet, sodass sich die Haftdauer auf sechs Wochen beläuft. Innert
dieser Frist sollte sich der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung
realisieren lassen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie für sechs Wochen zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos
(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
4.2
Advokat
Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner
Honorarnote vom 11. März 2026 geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann
(für die heutige Verhandlung und die Nachbearbeitung werden zusätzlich zwei
Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 22. April
2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Benjamin Appius, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’100.–, zuzüglich Auslagen
in Höhe von CHF 33.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 91.75,
insgesamt also CHF 1‘224.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.