AUS.2026.18
Verlängerung Ausschaffungshaft
11. März 2026Deutsch18 min
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. November 2011 wurde er wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.18
URTEIL
vom 11.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Lea Hungerbühler,
Rechtsanwältin,
Asylex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 6. März 2026
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 10. Juli 2011 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid des
damaligen Bundesamts für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration
[SEM]) vom 28. November 2012 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der
Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Der entsprechenden Ausreisefrist (fünf
Tage nach Rechtskraft des Wegweisungsentscheids) kam er nicht nach. Bereits
kurz nach seiner Einreise wurde der Beurteilte zudem straffällig. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. November 2011 wurde er wegen
geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 650.–, mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Januar 2012 wegen geringfügiger Hehlerei
zu einer Busse von CHF 1'000.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 29. Juli 2012 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer
Busse von CHF 800.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6.
März 2013 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. September 2013
wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– sowie mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2013 wegen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer
Busse von CHF 400.– verurteilt. Am 5. März 2015 erhielt der Beurteilte aufgrund
des gestellten Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat vom 16. Dezember 2014 eine Anwesenheitsbestätigung zur
Eheschliessung. Am 21. April 2015 heiratete der Beurteilte in Basel B____ und
erhielt gleichentags die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum
Verbleib bei der Ehefrau. Am 5. Juli 2015 kam das gemeinsames Kind, C____, zur
Welt.
Mit Verfügung
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde B____ das Getrenntleben
von ihrem Ehemann vorsorglich bewilligt. Gleichzeitig wurde die Obhut über das
Kind C____ vorsorglich der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten unter
Strafandrohung vorsorglich verboten, sich der Ehefrau und der ehelichen Wohnung
auf mehr als 100 Meter anzunähern sowie seine Ehefrau und das Kind C____ in
irgendeiner Form zu kontaktieren. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 22. März 2016 wurde die Verfügung vom 4. März 2016 jedoch
wieder aufgehoben und das Verfahren betreffend Getrenntleben zufolge Rückzugs
als erledigt abgeschrieben. Gemäss dem Einwohnerinformationssystem zogen B____
und C____ am 25. April 2016 aus der gemeinsamen Wohnung aus, wobei sie am 16.
September 2016 in einen anderen Kanton wegzogen. Mit Verfügung des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2016 wurde der Ehefrau das
Getrenntleben erneut superprovisorisch bewilligt, die Obhut über das Kind C____
der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten verboten, sich der Ehefrau auf mehr
als 100 Meter anzunähern sowie die Ehefrau und das Kind in irgendeiner Form zu
kontaktieren, zu bedrohen, zu belästigen oder gar Gewalt gegen sie anzuwenden. Mit
Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2016 wurde das
nach Angaben der Ehegatten seit dem 12. April 2016 bestehende Getrenntleben
bewilligt. Dem Beurteilten wurde verboten, sich der Ehefrau auf mehr als 100
Meter anzunähern sowie in irgendeiner Form zu kontaktieren, vorbehalten blieb
die Kontaktaufnahme im Rahmen des noch zu regelnden Besuchsrechts des Vaters
zur Tochter C____. Die Obhut über das Kind C____ verblieb bei der Mutter. Mit
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. November 2016 erhielt der
Beurteilte ein Besuchsrecht für die Tochter von einem halben Tag pro Woche
jeweils von 12:00 bis 17:00 Uhr, wobei die Übergabe begleitet stattfinden
sollte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 30. November
2016 wurde der Beurteilte wegen Drohung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, davon 20 Tagessätze bedingt vollziehbar,
verurteilt. Aufgrund der Trennung des Beurteilten und seiner Ehefrau sowie der
fehlenden wichtigen Gründe für einen nachehelichen Härtefall verfügte der
Bereich BdM am 17. Mai 2017 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten und wies ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Justiz-
und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) vom 29. Oktober 2019
rechtskräftig abgewiesen. Der Beurteilte verliess jedoch trotz rechtskräftiger
Wegweisungsverfügung und einer Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020 die
Schweiz nicht.
Mit Urteil des
Bezirksgerichts Arbon vom 18. November 2019 wurde der Beurteilte rechtskräftig
von B____ geschieden. Es wurde darin festgehalten, dass das Kontaktrecht des
Beurteilten zu seiner Tochter im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts von
zunächst vierzehntäglich, jeweils samstagnachmittags für die Dauer von zwei
Stunden und nach den Weisungen der Beiständin erfolgen solle. Eine schrittweise
Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts bis hin zu unbegleiteten Kontakten sei
frühestens nach zwölf tatsächlich ausgeübten Besuchsrechtskontakten durch die Beiständin
zu prüfen und nur zulässig, soweit es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von
C____ zulasse. Sobald es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von C____
zulasse, gelte ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende,
jeweils ab Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei Wochen im
Jahr. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt Basel-Stadt vom 9. April 2021 wurde der
Beurteilte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse
von CHF 300.– und mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 23. Juli
2021 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt. Am
26. Juli 2024 reichte der Beurteilte beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu seiner Tochter ein. Am
30. Juli 2024 verfügte der Bereich BdM die Ablehnung des Gesuchs. Einen
hiergegen erhobenen Rekurs wies das JSD am 30. September 2024 ab.
Nach Rechtskraft
dieses Entscheids und nachdem der Beurteilte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2025 des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden war, wies das Migrationsamt den
Beurteilten mehrfach eindringlich auf seine Mitwirkungspflicht bei der
Papierbeschaffung hin und forderte ihn am 4. Juni 2025 ultimativ auf, bis zum
nächsten Vorsprachetermin vom 17. Juni 2025 heimatliche Dokumente vorzulegen
oder zumindest diesbezügliche Bemühungen zu dokumentieren, ansonsten er mit
Zwangsmassnahmen zu rechnen habe. Nachdem der Beurteilte solches auch
anlässlich der Vorsprache vom 17. Juni 2025 nicht vorlegen konnte, wurde er
vorläufig festgenommen, woraufhin das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Juni 2025
eine sechsmonatige Ausschaffungshaft verfügte. Diese wurde vom Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) mit Urteil vom 20. Juni 2025
bestätigt (VGE AUS.2025.69). Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 stimmte der
Haftrichter der Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 16.
März 2026, zu (VGE AUS.2025.140).
Mit Verfügung
vom 6. März 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei weitere
Monate, bis zum 16. Juni 2026, verlängert. Am 11. März 2026 hat eine erneute
mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit
Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine
unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) zum Vortrag.
Es wird beantragt, es sei der Antrag der Vorinstanz auf Verlängerung der
Ausschaffungshaft abzuweisen und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu
entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin sei zudem gemäss Kostennote zu entschädigen. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seiner
Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das
Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche
Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 16. März 2026. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor
Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit knapp neun Monaten aufgrund ausländerrechtlicher
Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner
Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 9. März 2026 mit Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält
und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Dem
Beurteilten wurden in der Vergangenheit bereits zwei Ausreisefristen gesetzt
(fünf Tage nach Rechtskraft des Asylentscheids; 29. Februar 2020), die er
jedoch unbenutzt verstreichen liess. Zudem ist er nach Rechtskraft des
Entscheids des JSD vom 29. Oktober 2019 untergetaucht, hat er sich doch
wochenlang nicht mehr bei der Sozialhilfe gemeldet, sodass der Dauerauftrag für
die Miete eingestellt worden ist. Darüber hinaus hat er sich bis anhin
beharrlich geweigert, seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung
nachzukommen. Er wurde bereits im Asylverfahren und dann auch nach dem
diesbezüglichen Entscheid im Jahr 2013 das erste Mal aufgefordert, seine
ID-Karte beizubringen. Fakt ist jedoch, dass der Beurteilte bis heute keinerlei
Papiere beigebracht hat. Erstaunlicherweise war es ihm – als es ihm im Rahmen
der Heirat im Jahr 2015 einen Nutzen einbrachte – möglich, einen (abgelaufenen)
Reisepass beizubringen bzw. bei den algerischen Behörden vorzusprechen und die
Verlängerung seines Reisepasses zu erwirken. Dazumals war er auch in der Lage,
den Behörden eine schriftliche Bestätigung der algerischen Behörden betreffend
den Verlängerungsvorgang einzureichen. Eine solche Bestätigung hat der
Beurteilte in der jüngeren Vergangenheit – trotz mehrfacher und unzweideutiger
Aufforderungen des Migrationsamts – jedoch nicht beigebracht. Wenn der
Beurteilte vorbringt (auch heute), er sei nur bereit, zusammen mit seiner
Tochter nach Algerien auszureisen, ist darauf hinzuweisen, dass er weder das
Sorge- noch das Obhutsrecht betreffend seine Tochter inne hat und er sie
abgesehen von zwei Besuchen im Jahre 2023 und einem kürzlichen Besuch von
ihr im Gefängnis seit Jahren nicht mehr gesehen hat bzw. sich das JSD in seinen
beiden Entscheiden im Detail mit dem Anspruch auf Familienleben auseinandergesetzt
und eine Verletzung von Art. 8 EMRK mit überzeugenden Argumenten verneint hat.
Darauf ist im vorliegenden Verfahren mangels Kognition des Haftrichters nicht
zurückzukommen (vgl. dazu Jucker,
a.a.O., Art. 80 N 17). Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern
eine Umsiedlung nach Algerien dem Wohl des Kindes entsprechen könnte, umso mehr
als die Kindsmutter hier in der Schweiz lebt. Das Beharren auf einer Rückkehr
mit der Tochter illustriert eindrücklich, dass der Beurteilte unter keinen
Umständen bereit ist, die Schweiz zu verlassen. Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten muss ernsthaft
befürchtet werden, dass der Beurteilte untertauchen könnte und für die Behörden
nicht mehr greifbar wäre. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit erfüllt.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025,
Art. 75 AIG N 15).
2.2.2
Der
durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139
Ziff. 1 StGB) stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar,
weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist. Dass die Schuldsprüche
wegen Diebstahls mittlerweile nicht mehr im Strafregister ersichtlich sind,
schadet nicht (vgl. dazu BGer 2C.477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2, 2C.148/2009
vom 6. November 2009 E. 2.3; Arnold/Gruber,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 369 StGB N 11).
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch
die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht
notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern
vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls
angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 125 II 217
E. 3b/bb; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_268/2018 vom
11.
April 2018 E. 2.3.1).
3.2
Der
Beurteilte ist bereits im Juli 2014 als algerischer Staatsangehöriger
identifiziert worden. Am 20. November 2025 hat er am für nicht freiwillig
Zurückkehrende obligatorischen Counselling-Gespräch mit den algerischen Behörden
teilgenommen. Diese haben Mitte Dezember 2025 über das SEM mitgeteilt, dass zurzeit
aus «familiären Gründen» kein Laissez-passer ausgestellt werde. Am 8. Januar
2026.
hat das SEM den algerischen Behörden mitgeteilt, dass der Beurteilte weder
über ein Sorge- noch ein Besuchsrecht betreffend seine Tochter verfüge. Da auf
diesen individuellen Hinweis bis anfangs März 2026 keine Rückmeldung einging,
sicherte das SEM am 5. März 2026 auf entsprechende Nachfrage zu, dass in
der kommenden Woche ein gruppiertes Erinnerungsschreiben an die algerischen
Behörden gerichtet werde. Eine erneute Monierung des Einzelfalls sei nicht
angezeigt, da der Sachverhalt bereits dargelegt worden sei und sich nicht
verändert habe.
3.3
Das
algerische Konsulat weiss spätestens seit anfangs Januar 2026, also seit mehr
als zwei Monaten, Bescheid, dass der Beurteilte weder ein Sorge- noch ein
Besuchsrecht betreffend seine Tochter hat. Auch wenn der Beurteilte längst ausreispflichtig
ist und mehrfach rechtsverbindlich festgestellt wurde, dass er aus der
Vaterschaft zu C____ kein Bleiberecht in der Schweiz ableiten kann, haben sich
die algerischen Behörden davon unbeeindruckt gezeigt und trotz individueller
Mahnung des Falls ist bis anhin keine Rückmeldung erfolgt. Gemäss Auskunft des
SEM vom 21. Januar 2026 kann es dieses «nicht absehen», ob überhaupt eine
Rückmeldung eintrifft und wenn ja, ob die Ausstellung des Ersatzreisepapiers
deblockiert werden kann. Im vorliegenden Fall – und darin unterscheidet sich dieser
von vielen anderen, in denen eine angebliche Vaterschaft bloss vorgeschoben wird
– ist zudem dokumentiert und belegt, dass der Beurteilte tatsächlich der
leibliche Vater von C____ ist, diese zusammen mit ihrer Mutter in der Schweiz
wohnt und die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch wenn kein
Sorge-, Obhuts- oder Besuchsrecht besteht, sind die familiären Bindungen in der
Schweiz damit Realität. Diese Tatsache ist genauso wie die Rechtskraft der
Wegweisungsentscheide unabänderlich und kann beim algerischen Konsulat auch
nicht widerlegt werden, sodass das in Aussicht gestellte, gruppierte
Erinnerungsschreiben wenig erfolgsversprechend sein dürfte (dasselbe gilt, wenn
der Fall priorisiert oder mündlich anlässlich eines Treffens besprochen würde).
Es gibt – wie der Beurteilte zu Recht vorbringen lässt – keine aktenbasierten Hinweise
darauf, dass die algerischen Behörden von ihrer Meinung abweichen könnten. Darüber
hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Beurteilte während seine
Aufenthalts in der Schweiz zwar straffällig wurde, seine Delinquenz – ohne
diese verharmlosen zu wollen – aber nicht ein die öffentliche Sicherheit massiv
beeinträchtigendes Ausmass angenommen hat, wobei viele Delikte bereits vor mehr
als zehn Jahren begangen wurden. Insofern ist die Absehbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung nicht an der
maximal möglichen Haftdauer von 18 Monaten zu messen. Der Beurteilte befindet
sich seit dem 17. Juni 2025, mithin seit knapp neun Monaten, in
Administrativhaft bzw. würde sich nach dem Willen des Migrationsamts für
insgesamt ein Jahr in Administrativhaft befunden haben, was angesichts der
Tatsache, dass nach dem vorstehend Erwogenen aus heutiger Sicht im Sinne der
vorzitierten Rechtsprechung eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische
Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht mehr
verhältnismässig erscheint.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als zufolge
fehlender Absehbarkeit nicht rechtmässig, weshalb der Beurteilte nach
Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen
ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Dem
Beurteilten wurde mit Verfügung vom 9. März 2026 die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands grundsätzlich
auf ihre Honorarnote vom 11. März 2026 abgestellt werden kann. Für die
Haftverhandlung werden zusätzlich ¾ Stunden entschädigt. Für den genauen Betrag
der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: In Aufhebung der Verfügung vom 6. März
2026.
ist A____ nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der
Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’230.–, zuzüglich Auslagen in Höhe
von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘240.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.