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Entscheid

AUS.2026.18

Verlängerung Ausschaffungshaft

11. März 2026Deutsch18 min

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. November 2011 wurde er wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.18

URTEIL

vom 11.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler,

Rechtsanwältin,

Asylex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 6. März 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 10. Juli 2011 in die

Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid des

damaligen Bundesamts für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration

[SEM]) vom 28. November 2012 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der

Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Der entsprechenden Ausreisefrist (fünf

Tage nach Rechtskraft des Wegweisungsentscheids) kam er nicht nach. Bereits

kurz nach seiner Einreise wurde der Beurteilte zudem straffällig. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. November 2011 wurde er wegen

geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 650.–, mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Januar 2012 wegen geringfügiger Hehlerei

zu einer Busse von CHF 1'000.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 29. Juli 2012 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer

Busse von CHF 800.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6.

März 2013 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. September 2013

wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– sowie mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2013 wegen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer

Busse von CHF 400.– verurteilt. Am 5. März 2015 erhielt der Beurteilte aufgrund

des gestellten Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Heirat vom 16. Dezember 2014 eine Anwesenheitsbestätigung zur

Eheschliessung. Am 21. April 2015 heiratete der Beurteilte in Basel B____ und

erhielt gleichentags die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum

Verbleib bei der Ehefrau. Am 5. Juli 2015 kam das gemeinsames Kind, C____, zur

Welt.

Mit Verfügung

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde B____ das Getrenntleben

von ihrem Ehemann vorsorglich bewilligt. Gleichzeitig wurde die Obhut über das

Kind C____ vorsorglich der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten unter

Strafandrohung vorsorglich verboten, sich der Ehefrau und der ehelichen Wohnung

auf mehr als 100 Meter anzunähern sowie seine Ehefrau und das Kind C____ in

irgendeiner Form zu kontaktieren. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 22. März 2016 wurde die Verfügung vom 4. März 2016 jedoch

wieder aufgehoben und das Verfahren betreffend Getrenntleben zufolge Rückzugs

als erledigt abgeschrieben. Gemäss dem Einwohnerinformationssystem zogen B____

und C____ am 25. April 2016 aus der gemeinsamen Wohnung aus, wobei sie am 16.

September 2016 in einen anderen Kanton wegzogen. Mit Verfügung des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2016 wurde der Ehefrau das

Getrenntleben erneut superprovisorisch bewilligt, die Obhut über das Kind C____

der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten verboten, sich der Ehefrau auf mehr

als 100 Meter anzunähern sowie die Ehefrau und das Kind in irgendeiner Form zu

kontaktieren, zu bedrohen, zu belästigen oder gar Gewalt gegen sie anzuwenden. Mit

Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2016 wurde das

nach Angaben der Ehegatten seit dem 12. April 2016 bestehende Getrenntleben

bewilligt. Dem Beurteilten wurde verboten, sich der Ehefrau auf mehr als 100

Meter anzunähern sowie in irgendeiner Form zu kontaktieren, vorbehalten blieb

die Kontaktaufnahme im Rahmen des noch zu regelnden Besuchsrechts des Vaters

zur Tochter C____. Die Obhut über das Kind C____ verblieb bei der Mutter. Mit

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. November 2016 erhielt der

Beurteilte ein Besuchsrecht für die Tochter von einem halben Tag pro Woche

jeweils von 12:00 bis 17:00 Uhr, wobei die Übergabe begleitet stattfinden

sollte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 30. November

2016 wurde der Beurteilte wegen Drohung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, davon 20 Tagessätze bedingt vollziehbar,

verurteilt. Aufgrund der Trennung des Beurteilten und seiner Ehefrau sowie der

fehlenden wichtigen Gründe für einen nachehelichen Härtefall verfügte der

Bereich BdM am 17. Mai 2017 die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten und wies ihn aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Justiz-

und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) vom 29. Oktober 2019

rechtskräftig abgewiesen. Der Beurteilte verliess jedoch trotz rechtskräftiger

Wegweisungsverfügung und einer Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020 die

Schweiz nicht.

Mit Urteil des

Bezirksgerichts Arbon vom 18. November 2019 wurde der Beurteilte rechtskräftig

von B____ geschieden. Es wurde darin festgehalten, dass das Kontaktrecht des

Beurteilten zu seiner Tochter im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts von

zunächst vierzehntäglich, jeweils samstagnachmittags für die Dauer von zwei

Stunden und nach den Weisungen der Beiständin erfolgen solle. Eine schrittweise

Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts bis hin zu unbegleiteten Kontakten sei

frühestens nach zwölf tatsächlich ausgeübten Besuchsrechtskontakten durch die Beiständin

zu prüfen und nur zulässig, soweit es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von

C____ zulasse. Sobald es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von C____

zulasse, gelte ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende,

jeweils ab Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei Wochen im

Jahr. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt Basel-Stadt vom 9. April 2021 wurde der

Beurteilte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse

von CHF 300.– und mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 23. Juli

2021 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt. Am

26. Juli 2024 reichte der Beurteilte beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu seiner Tochter ein. Am

30. Juli 2024 verfügte der Bereich BdM die Ablehnung des Gesuchs. Einen

hiergegen erhobenen Rekurs wies das JSD am 30. September 2024 ab.

Nach Rechtskraft

dieses Entscheids und nachdem der Beurteilte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2025 des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden war, wies das Migrationsamt den

Beurteilten mehrfach eindringlich auf seine Mitwirkungspflicht bei der

Papierbeschaffung hin und forderte ihn am 4. Juni 2025 ultimativ auf, bis zum

nächsten Vorsprachetermin vom 17. Juni 2025 heimatliche Dokumente vorzulegen

oder zumindest diesbezügliche Bemühungen zu dokumentieren, ansonsten er mit

Zwangsmassnahmen zu rechnen habe. Nachdem der Beurteilte solches auch

anlässlich der Vorsprache vom 17. Juni 2025 nicht vorlegen konnte, wurde er

vorläufig festgenommen, woraufhin das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Juni 2025

eine sechsmonatige Ausschaffungshaft verfügte. Diese wurde vom Einzelrichter

für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) mit Urteil vom 20. Juni 2025

bestätigt (VGE AUS.2025.69). Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 stimmte der

Haftrichter der Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 16.

März 2026, zu (VGE AUS.2025.140).

Mit Verfügung

vom 6. März 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei weitere

Monate, bis zum 16. Juni 2026, verlängert. Am 11. März 2026 hat eine erneute

mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit

Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine

unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) zum Vortrag.

Es wird beantragt, es sei der Antrag der Vorinstanz auf Verlängerung der

Ausschaffungshaft abzuweisen und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu

entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin sei zudem gemäss Kostennote zu entschädigen. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seiner

Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das

Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche

Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 16. März 2026. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit knapp neun Monaten aufgrund ausländerrechtlicher

Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner

Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 9. März 2026 mit Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält

und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Dem

Beurteilten wurden in der Vergangenheit bereits zwei Ausreisefristen gesetzt

(fünf Tage nach Rechtskraft des Asylentscheids; 29. Februar 2020), die er

jedoch unbenutzt verstreichen liess. Zudem ist er nach Rechtskraft des

Entscheids des JSD vom 29. Oktober 2019 untergetaucht, hat er sich doch

wochenlang nicht mehr bei der Sozialhilfe gemeldet, sodass der Dauerauftrag für

die Miete eingestellt worden ist. Darüber hinaus hat er sich bis anhin

beharrlich geweigert, seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung

nachzukommen. Er wurde bereits im Asylverfahren und dann auch nach dem

diesbezüglichen Entscheid im Jahr 2013 das erste Mal aufgefordert, seine

ID-Karte beizubringen. Fakt ist jedoch, dass der Beurteilte bis heute keinerlei

Papiere beigebracht hat. Erstaunlicherweise war es ihm – als es ihm im Rahmen

der Heirat im Jahr 2015 einen Nutzen einbrachte – möglich, einen (abgelaufenen)

Reisepass beizubringen bzw. bei den algerischen Behörden vorzusprechen und die

Verlängerung seines Reisepasses zu erwirken. Dazumals war er auch in der Lage,

den Behörden eine schriftliche Bestätigung der algerischen Behörden betreffend

den Verlängerungsvorgang einzureichen. Eine solche Bestätigung hat der

Beurteilte in der jüngeren Vergangenheit – trotz mehrfacher und unzweideutiger

Aufforderungen des Migrationsamts – jedoch nicht beigebracht. Wenn der

Beurteilte vorbringt (auch heute), er sei nur bereit, zusammen mit seiner

Tochter nach Algerien auszureisen, ist darauf hinzuweisen, dass er weder das

Sorge- noch das Obhutsrecht betreffend seine Tochter inne hat und er sie

abgesehen von zwei Besuchen im Jahre 2023 und einem kürzlichen Besuch von

ihr im Gefängnis seit Jahren nicht mehr gesehen hat bzw. sich das JSD in seinen

beiden Entscheiden im Detail mit dem Anspruch auf Familienleben auseinandergesetzt

und eine Verletzung von Art. 8 EMRK mit überzeugenden Argumenten verneint hat.

Darauf ist im vorliegenden Verfahren mangels Kognition des Haftrichters nicht

zurückzukommen (vgl. dazu Jucker,

a.a.O., Art. 80 N 17). Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern

eine Umsiedlung nach Algerien dem Wohl des Kindes entsprechen könnte, umso mehr

als die Kindsmutter hier in der Schweiz lebt. Das Beharren auf einer Rückkehr

mit der Tochter illustriert eindrücklich, dass der Beurteilte unter keinen

Umständen bereit ist, die Schweiz zu verlassen. Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten muss ernsthaft

befürchtet werden, dass der Beurteilte untertauchen könnte und für die Behörden

nicht mehr greifbar wäre. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit erfüllt.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025,

Art. 75 AIG N 15).

2.2.2

Der

durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139

Ziff. 1 StGB) stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar,

weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist. Dass die Schuldsprüche

wegen Diebstahls mittlerweile nicht mehr im Strafregister ersichtlich sind,

schadet nicht (vgl. dazu BGer 2C.477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2, 2C.148/2009

vom 6. November 2009 E. 2.3; Arnold/Gruber,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 369 StGB N 11).

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch

die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht

notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern

vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls

angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 125 II 217

E. 3b/bb; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_268/2018 vom

11.

April 2018 E. 2.3.1).

3.2

Der

Beurteilte ist bereits im Juli 2014 als algerischer Staatsangehöriger

identifiziert worden. Am 20. November 2025 hat er am für nicht freiwillig

Zurückkehrende obligatorischen Counselling-Gespräch mit den algerischen Behörden

teilgenommen. Diese haben Mitte Dezember 2025 über das SEM mitgeteilt, dass zurzeit

aus «familiären Gründen» kein Laissez-passer ausgestellt werde. Am 8. Januar

2026.

hat das SEM den algerischen Behörden mitgeteilt, dass der Beurteilte weder

über ein Sorge- noch ein Besuchsrecht betreffend seine Tochter verfüge. Da auf

diesen individuellen Hinweis bis anfangs März 2026 keine Rückmeldung einging,

sicherte das SEM am 5. März 2026 auf entsprechende Nachfrage zu, dass in

der kommenden Woche ein gruppiertes Erinnerungsschreiben an die algerischen

Behörden gerichtet werde. Eine erneute Monierung des Einzelfalls sei nicht

angezeigt, da der Sachverhalt bereits dargelegt worden sei und sich nicht

verändert habe.

3.3

Das

algerische Konsulat weiss spätestens seit anfangs Januar 2026, also seit mehr

als zwei Monaten, Bescheid, dass der Beurteilte weder ein Sorge- noch ein

Besuchsrecht betreffend seine Tochter hat. Auch wenn der Beurteilte längst ausreispflichtig

ist und mehrfach rechtsverbindlich festgestellt wurde, dass er aus der

Vaterschaft zu C____ kein Bleiberecht in der Schweiz ableiten kann, haben sich

die algerischen Behörden davon unbeeindruckt gezeigt und trotz individueller

Mahnung des Falls ist bis anhin keine Rückmeldung erfolgt. Gemäss Auskunft des

SEM vom 21. Januar 2026 kann es dieses «nicht absehen», ob überhaupt eine

Rückmeldung eintrifft und wenn ja, ob die Ausstellung des Ersatzreisepapiers

deblockiert werden kann. Im vorliegenden Fall – und darin unterscheidet sich dieser

von vielen anderen, in denen eine angebliche Vaterschaft bloss vorgeschoben wird

– ist zudem dokumentiert und belegt, dass der Beurteilte tatsächlich der

leibliche Vater von C____ ist, diese zusammen mit ihrer Mutter in der Schweiz

wohnt und die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch wenn kein

Sorge-, Obhuts- oder Besuchsrecht besteht, sind die familiären Bindungen in der

Schweiz damit Realität. Diese Tatsache ist genauso wie die Rechtskraft der

Wegweisungsentscheide unabänderlich und kann beim algerischen Konsulat auch

nicht widerlegt werden, sodass das in Aussicht gestellte, gruppierte

Erinnerungsschreiben wenig erfolgsversprechend sein dürfte (dasselbe gilt, wenn

der Fall priorisiert oder mündlich anlässlich eines Treffens besprochen würde).

Es gibt – wie der Beurteilte zu Recht vorbringen lässt – keine aktenbasierten Hinweise

darauf, dass die algerischen Behörden von ihrer Meinung abweichen könnten. Darüber

hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Beurteilte während seine

Aufenthalts in der Schweiz zwar straffällig wurde, seine Delinquenz – ohne

diese verharmlosen zu wollen – aber nicht ein die öffentliche Sicherheit massiv

beeinträchtigendes Ausmass angenommen hat, wobei viele Delikte bereits vor mehr

als zehn Jahren begangen wurden. Insofern ist die Absehbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung nicht an der

maximal möglichen Haftdauer von 18 Monaten zu messen. Der Beurteilte befindet

sich seit dem 17. Juni 2025, mithin seit knapp neun Monaten, in

Administrativhaft bzw. würde sich nach dem Willen des Migrationsamts für

insgesamt ein Jahr in Administrativhaft befunden haben, was angesichts der

Tatsache, dass nach dem vorstehend Erwogenen aus heutiger Sicht im Sinne der

vorzitierten Rechtsprechung eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische

Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht mehr

verhältnismässig erscheint.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als zufolge

fehlender Absehbarkeit nicht rechtmässig, weshalb der Beurteilte nach

Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen

ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Dem

Beurteilten wurde mit Verfügung vom 9. März 2026 die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands grundsätzlich

auf ihre Honorarnote vom 11. März 2026 abgestellt werden kann. Für die

Haftverhandlung werden zusätzlich ¾ Stunden entschädigt. Für den genauen Betrag

der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: In Aufhebung der Verfügung vom 6. März

2026.

ist A____ nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der

Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’230.–, zuzüglich Auslagen in Höhe

von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘240.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.