AUS.2026.19
Ausschaffungshaft
9. März 2026Deutsch15 min
2023 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.19
URTEIL
vom 9.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 6. März 2026
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beurteilter) reiste am 24. November 2023 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Mit Entscheid vom 15. April 2024 trat das Staatssekretariat
für Migration (nachfolgend: SEM) nicht auf das Asylgesuch ein, da der
Beurteilte am 26. Juli 2022 ein Asylgesuch in Deutschland gestellt hatte
und die deutschen Behörden einer Übernahme des Beurteilten zustimmten, und es
wies den Beurteilten nach Deutschland weg. Die Überstellung scheiterte in der
Folge aber aufgrund von strafrechtlichen Inhaftierungen und die Frist zur
Überstellung lief schliesslich ab, woraufhin das SEM das Asylverfahren am
29. Januar 2025 wiederaufnahm und den Beurteilten dem Kanton Bern zuwies.
Seit seiner
Einreise in die Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. November
2023 wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit zwei Jahre) verurteilt;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. November
2023 wurde er wegen einfachen Diebstahls und Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20) zu einer Freiheitsstrafe von
60 Tagen verurteilt;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember
2023 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.
Ab dem
12. Juli 2024 befand sich der Beurteilte in einer strafrechtlich
motivierten Haft. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November
2024 wurde er des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen versuchten
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, der
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Verletzung des
Schriftgeheimnisses durch Öffnen einer Schrift oder Sendung sowie der mehrfachen
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG schuldig erklärt und
unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. November 2023 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.–
verurteilt. Ausserdem wurde der Beurteilte für fünf Jahre des Landes verwiesen,
wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Das
Urteil ist mit Rückzug der Berufungsanmeldung am 6. März 2025 in Rechtkraft
erwachsen. In der Folge wurde auch das wiederaufgenommene Asylverfahren vom SEM
abgeschrieben.
Mit Entscheid
des Zwangs- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 16. Mai 2025 wurde der
Beurteilte per 25. Mai 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am
22. Mai 2025 wurde ihm vom Migrationsamt eine Bestätigung für die Nothilfe
mit einer damit verbundenen Meldepflicht beim Migrationsamt ausgehändigt.
Bereits vom ersten Termin blieb der Beurteilte unentschuldigt fern und er galt
fortan als untergetaucht. Am 14. Oktober 2025 ersuchten die französischen
Behörden um Übernahme des Beurteilten im Dublin-Verfahren. Diesem wurde am
22. Oktober 2025 stattgegeben und der Beurteilte wurde am 6. März
2026 in die Schweiz überstellt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am
6. März 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör
gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 5. Juni
2026. Am 9. März 2026 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe
eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der
Beurteilte wurde am 6. März 2026 in ausländerrechtlich motivierte Haft
genommen. Die 96-Stunden-Frist wurde mit der Verhandlung vom 9. März 2026 damit
eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 für fünf Jahre
(rechtskräftig) des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder
ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
Der Beurteilte
wurde, nachdem ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war, mit
Verfügung des Migrationsamts vom 25. November 2023 für vier Monate auf das
Gebiet des Bundesasylzentrums Basel-Stadt sowie dessen nähere Umgebung
eingegrenzt. Nur drei Tage später am 28. November 2023 wurde er in der
Greifengasse von der Polizei angetroffen, wofür er mit Strafbefehl vom 29.
November 2023 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG
schuldig erklärt wurde.
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 2. Dezember 2023 wurde der Beurteilte sodann, nachdem
ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war, für die Dauer von zwölf
Monaten ab dem 4. Dezember 2023 aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt. Aus dem
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 wird ersichtlich,
dass der Beurteilte diese Ausgrenzung in der Folge fünfzehn Mal missachtete,
wofür er wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des
AIG schuldig erklärt wurde.
Der Haftgrund
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit.
b AIG ist damit klarerweise gegeben.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden,
wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich
2026, Art. 75 AIG N 15).
Aus dem
aktuellen Strafregisterauszug wird ersichtlich, dass der Beurteilte bereits
mehrfach wegen eines Diebstahldelikts (teilweise versucht) rechtskräftig
verurteilt worden ist, so mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 26. November 2023, 29. November 2023 und 3. Dezember 2023.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 wurde er
zuletzt unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen,
teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
schuldig erklärt. Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Verbrechen im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Dieser Haftgrund ist damit ebenfalls
gegeben.
3.3
3.3.1
Eine
ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung ferner dann
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer
Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020
vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen
und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die
ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E.
4.3).
3.3.2
Der
Beurteilte zeigte sich bis zur heutigen Verhandlung nicht willig, freiwillig in
sein Heimatland zurückzukehren. Ausserdem verweigert er auch jegliche
Kooperation bei der Papierbeschaffung (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt
vom 6. März 2026 S. 3 f.). Kommt hinzu, dass er in den Schweizer Registern mit
diversen Alias-Identitäten verzeichnet ist (vgl. ZEMIS-Detailansicht vom 3.
März 2026). Aus den Akten wird ersichtlich, dass er unter dem Namen B____ das
Asylgesuch stellte und er von den Behörden fortan unter dieser Hauptidentität
geführt wurde; mit dieser wurde er zuletzt auch vom Strafgericht Basel-Stadt
mit Urteil vom 5. November 2024 für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Mittlerweile ist eine Fotografie seiner algerischen Identitätskarte
aufgetaucht, aus welcher ersichtlich wird, dass es sich hierbei um eine
Falschidentität handelte.
Der Beurteilte
befand sich vom 12. Juli 2024 (vgl. Dispositiv des Urteils des Strafgerichts
vom 5. November 2024) bis am 25. Mai 2025 in strafrechtlich motivierter
Haft (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 16. Mai 2025). Im
Hinblick auf die bedingte Entlassung wurde ihm vom Migrationsamt am 22. Mai
2025.
eine Bestätigung für die Nothilfe verbunden mit regelmässigen
Vorspracheterminen beim Migrationsamt ausgehändigt. Bereits vom ersten Termin am
5.
Juni 2025 blieb er allerdings fern und war fortan unbekannten Aufenthalts. Nicht
nur zeigt dies, dass der Beurteilte sich in der Vergangenheit bereits nicht an
behördliche Anordnungen gehalten hat, sondern ist festzustellen, dass er
bereits einmal untergetaucht ist. Es stellte sich mittlerweile heraus, dass der
Beurteilte sich nach seiner Haftentlassung direkt nach Frankreich absetzte,
stellten die französischen Behörden doch am 14. Oktober 2025 ein
Rückübernahmegesuch im Dublin-Verfahren, welchem die Schweiz am 22. Oktober
2025.
zustimmte, und ergibt sich aus den sich in den Akten befindlichen
Gerichtsentscheiden aus Frankreich, dass der Beurteilte bereits am 28. Mai 2025
wegen strafrechtlicher Verurteilungen in Frankreich inhaftiert wurde. Letzter
Umstand zeigt zugleich, dass der Beurteilte nicht nur in der Schweiz, sondern
auch in Frankreich vorbestraft ist, was ebenso für bestehende
Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als
bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber
bestehenden Regeln zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen
Verurteilungen auch darin, dass er während der zweijährigen Probezeit gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. November 2023 unbeirrt
und gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 nur
zehn Tage nach Eröffnung des Strafbefehls weiterdelinquierte, weshalb die
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von dreissig Tagen mit dem erwähnten
Urteil des Strafgerichts vollziehbar erklärt wurde.
3.3.3
Das
bisherige Verhalten des hochmobilen Beurteilten (neben seinem Untertauchen in
Frankreich sollte er in der Vergangenheit bereits einmal im Dublin-Verfahren
nach Deutschland überstellt werden) lässt darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins
Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Daran
ändert nichts, dass sich der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung
bereit erklärte, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Eine Kooperationswilligkeit
führt nicht automatisch zu einer Haftentlassung, sondern ist fehlende
Kooperation lediglich ein Indiz für bestehende Untertauchensgefahr (vgl. E.
3.3.1
oben). Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Beurteilte nach seinen
zahlreichen Haftstrafen haftmüde geworden ist und ihn die Aussicht auf weitere
Monate in (Ausschaffungs-)Haft womöglich dazu bewegen, bei der Heimkehr zu
kooperieren. Wie vorstehend erwogen, sind beim Beurteilten aber klare Hinweise
vorhanden, die dafürsprechen, dass er sich in Freiheit dem Vollzug der
Landesverweisung entziehen würde. Das Gericht ist aufgrund des bisherigen
Verhaltens der Auffassung, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl, nicht
freiwillig nach Algerien zurückkehren, sondern vielmehr untertauchen und in
Europa verbleiben würde. Unterstrichen wird dies dadurch, dass er noch am
Freitag gegenüber dem Migrationsamt aussagte, er wolle unter keinen Umständen
zurückkehren. Zu berücksichtigen ist auch, dass er anlässlich der heutigen
Verhandlung für seine Kooperation gerne ein Ausreisegeld hätte. Es besteht nach
dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft
als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und
müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben), ist auszuschliessen, dass
sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit
sowohl eine Ein- als auch eine Ausgrenzung teils mehrfach missachtete und sich die
Anordnung einer Meldepflicht, wie ausgeführt, bereits als nicht zielführend
erwies. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der
Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner
mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an
seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer
Inhaftierung und der Rückführung nach Algerien nicht entgegen, hat er doch
zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter
gesundheitlicher Verfassung zu sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen
bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl.
dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
4.3
Wie
bereits erwähnt, liegt vom Beurteilten ein Bild einer algerischen
Identifikationskarte vor, sodass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass seine
Repatriierung wahrscheinlich und absehbar ist. Dass eine Rückführung nach
Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass
wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht.
4.4
Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich, wurde der
Beurteilte doch erst am 6. März 2026 von Frankreich an die Schweizer Behörden
überstellt. Das Migrationsamt ersuchte das SEM noch gleichentags um die
Wiederaufnahme der Rückkehrunterstützung. Da der Beurteilte über keine gültigen
Reisedokumente verfügt, muss er nun, sollte er – entgegen seinen heutigen
Beteuerungen – weiterhin nicht bereit sein, bei der Papierbeschaffung
freiwillig mitzuwirken, den ordentlichen Weg der Identifizierung gehen, was bei
den algerischen Behörden erfahrungsgemäss einige Monate in Anspruch nimmt (vgl.
statt vieler: AGE AUS.2025.130 vom 17. November 2025 E. 5.6).
Angesichts dieser Umstände erweist sich die vom Migrationsamt verfügte Dauer der
Haft von drei Monaten ohne weiteres als angemessen. Der Beurteilte wird erneut
darauf hingewiesen, dass er mit kooperativen Verhalten die Haftdauer massiv
verkürzen kann. Ausserdem kann er einen Monat nach der heutigen Verhandlung
jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen, um die Voraussetzungen der Haft
überprüfen zu lassen.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Haft von drei
Monaten, bis zum 5. Juni 2026, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.