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Entscheid

AUS.2026.19

Ausschaffungshaft

9. März 2026Deutsch15 min

2023 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.19

URTEIL

vom 9.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 6. März 2026

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beurteilter) reiste am 24. November 2023 in die Schweiz ein und stellte ein

Asylgesuch. Mit Entscheid vom 15. April 2024 trat das Staatssekretariat

für Migration (nachfolgend: SEM) nicht auf das Asylgesuch ein, da der

Beurteilte am 26. Juli 2022 ein Asylgesuch in Deutschland gestellt hatte

und die deutschen Behörden einer Übernahme des Beurteilten zustimmten, und es

wies den Beurteilten nach Deutschland weg. Die Überstellung scheiterte in der

Folge aber aufgrund von strafrechtlichen Inhaftierungen und die Frist zur

Überstellung lief schliesslich ab, woraufhin das SEM das Asylverfahren am

29. Januar 2025 wiederaufnahm und den Beurteilten dem Kanton Bern zuwies.

Seit seiner

Einreise in die Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. November

2023 wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit zwei Jahre) verurteilt;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. November

2023 wurde er wegen einfachen Diebstahls und Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20) zu einer Freiheitsstrafe von

60 Tagen verurteilt;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember

2023 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.

Ab dem

12. Juli 2024 befand sich der Beurteilte in einer strafrechtlich

motivierten Haft. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November

2024 wurde er des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen versuchten

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, der

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Verletzung des

Schriftgeheimnisses durch Öffnen einer Schrift oder Sendung sowie der mehrfachen

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG schuldig erklärt und

unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. November 2023 zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.–

verurteilt. Ausserdem wurde der Beurteilte für fünf Jahre des Landes verwiesen,

wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Das

Urteil ist mit Rückzug der Berufungsanmeldung am 6. März 2025 in Rechtkraft

erwachsen. In der Folge wurde auch das wiederaufgenommene Asylverfahren vom SEM

abgeschrieben.

Mit Entscheid

des Zwangs- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 16. Mai 2025 wurde der

Beurteilte per 25. Mai 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am

22. Mai 2025 wurde ihm vom Migrationsamt eine Bestätigung für die Nothilfe

mit einer damit verbundenen Meldepflicht beim Migrationsamt ausgehändigt.

Bereits vom ersten Termin blieb der Beurteilte unentschuldigt fern und er galt

fortan als untergetaucht. Am 14. Oktober 2025 ersuchten die französischen

Behörden um Übernahme des Beurteilten im Dublin-Verfahren. Diesem wurde am

22. Oktober 2025 stattgegeben und der Beurteilte wurde am 6. März

2026 in die Schweiz überstellt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am

6. März 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör

gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 5. Juni

2026. Am 9. März 2026 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe

eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der

Beurteilte wurde am 6. März 2026 in ausländerrechtlich motivierte Haft

genommen. Die 96-Stunden-Frist wurde mit der Verhandlung vom 9. März 2026 damit

eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 für fünf Jahre

(rechtskräftig) des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder

ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

Der Beurteilte

wurde, nachdem ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war, mit

Verfügung des Migrationsamts vom 25. November 2023 für vier Monate auf das

Gebiet des Bundesasylzentrums Basel-Stadt sowie dessen nähere Umgebung

eingegrenzt. Nur drei Tage später am 28. November 2023 wurde er in der

Greifengasse von der Polizei angetroffen, wofür er mit Strafbefehl vom 29.

November 2023 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG

schuldig erklärt wurde.

Mit Verfügung

des Migrationsamts vom 2. Dezember 2023 wurde der Beurteilte sodann, nachdem

ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war, für die Dauer von zwölf

Monaten ab dem 4. Dezember 2023 aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt. Aus dem

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 wird ersichtlich,

dass der Beurteilte diese Ausgrenzung in der Folge fünfzehn Mal missachtete,

wofür er wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des

AIG schuldig erklärt wurde.

Der Haftgrund

gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit.

b AIG ist damit klarerweise gegeben.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden,

wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich

2026, Art. 75 AIG N 15).

Aus dem

aktuellen Strafregisterauszug wird ersichtlich, dass der Beurteilte bereits

mehrfach wegen eines Diebstahldelikts (teilweise versucht) rechtskräftig

verurteilt worden ist, so mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 26. November 2023, 29. November 2023 und 3. Dezember 2023.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 wurde er

zuletzt unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen,

teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

schuldig erklärt. Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Verbrechen im

Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Dieser Haftgrund ist damit ebenfalls

gegeben.

3.3

3.3.1

Eine

ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung ferner dann

in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie

sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer

Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020

vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen

und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die

ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E.

4.3).

3.3.2

Der

Beurteilte zeigte sich bis zur heutigen Verhandlung nicht willig, freiwillig in

sein Heimatland zurückzukehren. Ausserdem verweigert er auch jegliche

Kooperation bei der Papierbeschaffung (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt

vom 6. März 2026 S. 3 f.). Kommt hinzu, dass er in den Schweizer Registern mit

diversen Alias-Identitäten verzeichnet ist (vgl. ZEMIS-Detailansicht vom 3.

März 2026). Aus den Akten wird ersichtlich, dass er unter dem Namen B____ das

Asylgesuch stellte und er von den Behörden fortan unter dieser Hauptidentität

geführt wurde; mit dieser wurde er zuletzt auch vom Strafgericht Basel-Stadt

mit Urteil vom 5. November 2024 für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Mittlerweile ist eine Fotografie seiner algerischen Identitätskarte

aufgetaucht, aus welcher ersichtlich wird, dass es sich hierbei um eine

Falschidentität handelte.

Der Beurteilte

befand sich vom 12. Juli 2024 (vgl. Dispositiv des Urteils des Strafgerichts

vom 5. November 2024) bis am 25. Mai 2025 in strafrechtlich motivierter

Haft (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 16. Mai 2025). Im

Hinblick auf die bedingte Entlassung wurde ihm vom Migrationsamt am 22. Mai

2025.

eine Bestätigung für die Nothilfe verbunden mit regelmässigen

Vorspracheterminen beim Migrationsamt ausgehändigt. Bereits vom ersten Termin am

5.

Juni 2025 blieb er allerdings fern und war fortan unbekannten Aufenthalts. Nicht

nur zeigt dies, dass der Beurteilte sich in der Vergangenheit bereits nicht an

behördliche Anordnungen gehalten hat, sondern ist festzustellen, dass er

bereits einmal untergetaucht ist. Es stellte sich mittlerweile heraus, dass der

Beurteilte sich nach seiner Haftentlassung direkt nach Frankreich absetzte,

stellten die französischen Behörden doch am 14. Oktober 2025 ein

Rückübernahmegesuch im Dublin-Verfahren, welchem die Schweiz am 22. Oktober

2025.

zustimmte, und ergibt sich aus den sich in den Akten befindlichen

Gerichtsentscheiden aus Frankreich, dass der Beurteilte bereits am 28. Mai 2025

wegen strafrechtlicher Verurteilungen in Frankreich inhaftiert wurde. Letzter

Umstand zeigt zugleich, dass der Beurteilte nicht nur in der Schweiz, sondern

auch in Frankreich vorbestraft ist, was ebenso für bestehende

Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als

bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber

bestehenden Regeln zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen

Verurteilungen auch darin, dass er während der zweijährigen Probezeit gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. November 2023 unbeirrt

und gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 nur

zehn Tage nach Eröffnung des Strafbefehls weiterdelinquierte, weshalb die

bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von dreissig Tagen mit dem erwähnten

Urteil des Strafgerichts vollziehbar erklärt wurde.

3.3.3

Das

bisherige Verhalten des hochmobilen Beurteilten (neben seinem Untertauchen in

Frankreich sollte er in der Vergangenheit bereits einmal im Dublin-Verfahren

nach Deutschland überstellt werden) lässt darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins

Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Daran

ändert nichts, dass sich der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung

bereit erklärte, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Eine Kooperationswilligkeit

führt nicht automatisch zu einer Haftentlassung, sondern ist fehlende

Kooperation lediglich ein Indiz für bestehende Untertauchensgefahr (vgl. E.

3.3.1

oben). Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Beurteilte nach seinen

zahlreichen Haftstrafen haftmüde geworden ist und ihn die Aussicht auf weitere

Monate in (Ausschaffungs-)Haft womöglich dazu bewegen, bei der Heimkehr zu

kooperieren. Wie vorstehend erwogen, sind beim Beurteilten aber klare Hinweise

vorhanden, die dafürsprechen, dass er sich in Freiheit dem Vollzug der

Landesverweisung entziehen würde. Das Gericht ist aufgrund des bisherigen

Verhaltens der Auffassung, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl, nicht

freiwillig nach Algerien zurückkehren, sondern vielmehr untertauchen und in

Europa verbleiben würde. Unterstrichen wird dies dadurch, dass er noch am

Freitag gegenüber dem Migrationsamt aussagte, er wolle unter keinen Umständen

zurückkehren. Zu berücksichtigen ist auch, dass er anlässlich der heutigen

Verhandlung für seine Kooperation gerne ein Ausreisegeld hätte. Es besteht nach

dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft

als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und

müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben), ist auszuschliessen, dass

sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit

sowohl eine Ein- als auch eine Ausgrenzung teils mehrfach missachtete und sich die

Anordnung einer Meldepflicht, wie ausgeführt, bereits als nicht zielführend

erwies. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der

Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner

mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an

seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer

Inhaftierung und der Rückführung nach Algerien nicht entgegen, hat er doch

zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter

gesundheitlicher Verfassung zu sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen

bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl.

dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3

Wie

bereits erwähnt, liegt vom Beurteilten ein Bild einer algerischen

Identifikationskarte vor, sodass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass seine

Repatriierung wahrscheinlich und absehbar ist. Dass eine Rückführung nach

Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass

wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht.

4.4

Eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich, wurde der

Beurteilte doch erst am 6. März 2026 von Frankreich an die Schweizer Behörden

überstellt. Das Migrationsamt ersuchte das SEM noch gleichentags um die

Wiederaufnahme der Rückkehrunterstützung. Da der Beurteilte über keine gültigen

Reisedokumente verfügt, muss er nun, sollte er – entgegen seinen heutigen

Beteuerungen – weiterhin nicht bereit sein, bei der Papierbeschaffung

freiwillig mitzuwirken, den ordentlichen Weg der Identifizierung gehen, was bei

den algerischen Behörden erfahrungsgemäss einige Monate in Anspruch nimmt (vgl.

statt vieler: AGE AUS.2025.130 vom 17. November 2025 E. 5.6).

Angesichts dieser Umstände erweist sich die vom Migrationsamt verfügte Dauer der

Haft von drei Monaten ohne weiteres als angemessen. Der Beurteilte wird erneut

darauf hingewiesen, dass er mit kooperativen Verhalten die Haftdauer massiv

verkürzen kann. Ausserdem kann er einen Monat nach der heutigen Verhandlung

jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen, um die Voraussetzungen der Haft

überprüfen zu lassen.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Haft von drei

Monaten, bis zum 5. Juni 2026, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.