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Entscheid

AUS.2026.2

Vorbereitungshat nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

8. Januar 2026Deutsch14 min

zwei Jahre). Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Per Urteilsdatum

Source bs.ch

A____

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.2

URTEIL

vom 9.

Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,

vertreten durch MLaw Benjamin

Appius, Advokat,

Clarastrasse 51,

4005 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 7. Januar 2026

betreffend Vorbereitungshat nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) reiste am 5. Oktober 2020

erstmals in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 24. Oktober

2020 wurde er bei einem Einbruchdiebstahl in flagranti erwischt und in

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 22. Dezember 2020 wurde er des versuchten Diebstahls, der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer

bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Probezeit

zwei Jahre). Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Per Urteilsdatum

wurde er aus der Haft entlassen. Bereits am nächsten Tag verübte er einen

Diebstahl, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25.

Dezember 2020 mit 40 Tagen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Ab dem 5. Januar

2021 galt der Beurteilte als verschwunden und stellte gemäss

EURODAC-Trefferformular in der Folge in Deutschland (5. Januar 2021), Holland

(17. März 2021), Belgien (20. Mai 2021) und Italien (26. April 2023) weitere

Asylgesuche. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) schrieb das Asylverfahren

aufgrund des Verschwindens des Beurteilten am 1. Oktober 2021 als

gegenstandslos ab.

Anfangs des

Jahres 2024 reiste der Beurteilte von Italien kommend trotz der rechtskräftig

gewordenen Landesverweisung erneut in die Schweiz ein, wofür er von den

Tessiner Behörden am 10. Januar 2024 mit sieben Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert

wurde. Nachdem er mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 12. August

2024 zunächst für die Dauer von sieben Wochen in eine Vorbereitungshaft im

Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) versetzt worden war, das Dublin-Verfahren in der Folge jedoch (erfolglos)

beendet wurde, wurde der Beurteilte am 26. August 2024 aus der Haft entlassen

und galt ab dem 30. August 2024 als untergetaucht.

Am 4. Januar

2026 wurde der Beurteilte erneut im Kanton Tessin angetroffen und verhaftet. Am

6. Januar 2026 wurde er der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt, welche

ihn noch gleichentags zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entliess. Das

Migrationsamt verfügte am 6. Januar 2026 zunächst eine kurzfristige

Festhaltung und mit Verfügung vom 7. Januar 2026 eine Vorbereitungshaft im

Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG von sieben Wochen, woraufhin der Beurteilte

gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft ersuchte. Ausserdem

stellte der Beurteilte ein Asylgesuch, welches vom Migrationsamt gleichentags

ans SEM weitergeleitet wurde. Am 8. Januar 2026 ersuchte der Beurteilte im

Haftprüfungsverfahren auf entsprechende Nachfrage des Haftrichters über das

Migrationsamt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was vom

Haftrichter mit Verfügung von gleichem Datum unter Beiordnung von MLaw Benjamin

Appius, Advokat, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt wurde. Der

Rechtsvertreter liess sich am 9. Januar 2026 zur Verfügung des

Migrationsamts schriftlich vernehmen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

2.

Der Beurteilt

macht geltend, er sei im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels von Italien.

Die Dublin-Vorbereitungshaft sei daher unnötig und untauglich. Der Beurteilte

könne ohne weiteres nach Italien weggewiesen werden (Stellungnahme Rz. 1 f.).

Es trifft zu,

dass der Beurteilte über eine italienische Aufenthaltserlaubnis aus

gesundheitlichen Gründen («Cure Mediche») verfügt, die ihm am 12. November 2025

ausgestellt wurde. Zu erwähnen ist aber zunächst, dass dieser Aufenthaltstitel

nicht zum Reisen bzw. zum Grenzübertritt berechtigt. Hierfür ist ein gültiges

Reisedokument notwendig, das der Beurteilte indessen nicht besitzt. Aus dem

EURODAC-Trefferformular wird ersichtlich, dass der Beurteilte bereits

zahlreiche Asylgesuche im Schengen-Raum stellte, wobei er nach seinem

Untertauchen in der Schweiz im August 2024 bereits am 11. September 2024 in

Nürnberg ein nächstes Asylgesuch stellte. Den Ausgang des Verfahrens hat der

Beurteilte eigenen Angaben zufolge nicht abgewartet. Anlässlich der Befragung

vom 7. Januar 2026 stellte der Beurteilte ein (weiteres) Asylgesuch in der

Schweiz. Es geht nun darum, den für das Asylverfahren zuständigen Staat zu

eruieren, weshalb das Migrationsamt zutreffend annahm, dass ein

Dublin-Verfahren durchzuführen ist (vgl. E-Mail des Migrationsamts vom

7.

Januar 2026, 14.54 Uhr). Bei der Bestimmung des zuständigen

Dublin-Staats kann dabei ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter

Aufenthaltstitel massgebend sein (vgl. Art. 12 Abs. 1

Dublin-III-Verordnung [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni

2013]), muss es aber nicht zwingend (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung).

Für ausländische Personen, die sich in einem Dublin-Verfahren befinden, kommt

(nur) eine Haft nach Art. 76a AIG in Frage (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Auflage,

Bern 2022, Rz. 830 f.; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz

[AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76a N 2). Der Einwand des

Beurteilten erweist sich damit als unbegründet.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 3.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 3.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als

Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b), das Betreten des Gebiets der

Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen

Wegweisung [Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG]) sowie die Verurteilung wegen eines

Verbrechens (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG) angeführt. Weitere Anhaltspunkte sind,

wenn die betroffene Person im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der

Behörden missachtet, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität

offenzulegen (Art. 76a Abs. 2 lit. a AIG) oder mehrere Asylgesuche unter

verschiedenen Identitäten einreicht (Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG). Es handelt

sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob

eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung

im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar

Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N

3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die

Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

3.2

3.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt und in der Sachverhaltsdarstellung

bereits erwähnt wurde, hat der Beurteilte in mehreren Staaten Asylgesuche

gestellt. Gemäss eigenen Angaben hat er den jeweiligen Entscheid jedoch nicht

abgewartet und ist – behördliche Weisungen ignorierend und mutmasslich den

Vollzug seiner Wegweisung nach Algerien verhindernd – weitergereist. Obwohl er

keinen Reisepass auf sich trug und auch kein Visum für die Einreise in die

Schweiz vorweisen konnte, ist er, eine rechtskräftig gewordene Landesverweisung

missachtend, anfangs des Jahres 2024 in die Schweiz eingereist. Wie in der

Sachverhaltsdarstellung bereits ausgeführt, wurde er dafür von den Tessiner

Behörden am 10. Januar 2024 mit sieben Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert. In

der Folge wurde er dem Kanton Basel-Stadt zugeführt und mit Verfügung des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 12. August 2024 zunächst für die Dauer von

sieben Wochen in eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG versetzt,

welche auf entsprechendes Ersuchen des Beurteilten vom Verwaltungsgericht

Basel-Stadt überprüft und mit Urteil vom 13. August 2024 bestätigt wurde (VGE

AUS.2024.42). Am 26. August 2024 erhielt das Migrationsamt vom Dublin Office 1

die Mitteilung, dass Italien eine Übernahme ablehne, keine Hinweise auf eine

Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates vorliegen würden und das

Dublin-Verfahren beendet werden müsse. Noch gleichentags wurde der Beurteilte

mit einer Nothilfebestätigung mit periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt,

einem Zugticket nach Bern, einem Zugfahrplan sowie der Adresse der algerischen

Botschaft ausgestattet und mit der Weisung aus der Haft entlassen, sich am

27.

August 2024 bei der algerischen Botschaft zu melden und dem

Migrationsamt anlässlich der nächsten Vorsprache vom 30. August 2024 einen

Nachweis von seinem Botschaftsbesuch vorzulegen. Bereits von diesem

Vorsprachetermin blieb der Beurteilte allerdings unentschuldigt fern und galt

in der Folge als untergetaucht. Aus dem EURODAC-Trefferformular wird

ersichtlich, dass er kurz nach seinem Untertauchen am 11. September 2024

ein weiteres Asylgesuch in Deutschland stellte. Den Ausgang dieses

Asylverfahrens wartete er eigenen Angaben zufolge abermals nicht ab, sondern

reiste zunächst nach Frankreich und dann nach Italien weiter (vgl.

Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2026). In Italien erhielt er am 12. November

2025.

eine Aufenthaltserlaubnis «Cure Mediche», reiste aber in der Folge erneut in

die Schweiz, wo er am 4. Januar 2026 verhaftet wurde. Es mag zwar, wie vom

Rechtsvertreter eingewendet (Stellungnahme Rz. 3), fraglich erscheinen, ob

der Beurteilte wusste, dass die Landesverweisung nach wie vor Gültigkeit hatte,

dies ändert aber nichts daran, dass er abermals ohne gültige Reisedokumente –

und damit illegal – in die Schweiz einreiste. Der Beurteilte hat damit bereits

zahlreiche Male unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an

behördliche Anordnungen und bestehende Regeln zu halten. Kommt hinzu, dass der

Beurteilte im ZEMIS auch unter verschiedenen Identitäten verzeichnet ist, in

der Schweiz aber offiziell unter der Identität B____, geboren am [...], bekannt

war. Mit dieser Identität stellte er auch am 5. Oktober 2020 das erste

Asylgesuch in der Schweiz. Aufgrund der positiven Identifizierung durch die

algerischen Behörden vom 26. November 2024 ist mittlerweile aber klar, dass es

sich hierbei um eine Falschidentität handelte (vgl. Mitteilung des SEM vom 27.

November 2024). Unter der richtigen Identität stellte er nun am 7. Januar 2026

ein abermaliges Asylgesuch in der Schweiz, welches vom Migrationsamt

gleichentags ans SEM zur Beurteilung weitergleitet wurde. Schliesslich ist zu

berücksichtigen, dass der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 22. Dezember 2020 unter anderem wegen versuchten Diebstahls und mit

Strafbefehl des Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Dezember 2020 – nota

bene nur einen Tag nach seiner Haftentlassung – wegen Diebstahls, jeweils wegen

eines Verbrechens nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0),

verurteilt worden ist. Zusammenfassend sind damit eine Vielzahl der

vorzitierten Anzeichen auszumachen, die für eine bestehende Untertauchensgefahr

sprechen.

3.2.2

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und

behördliche Anordnungen regelmässig ignorierende Beurteilte im Falle seiner

Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar

ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er in

der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht ist. Vielmehr ist anzunehmen,

dass er entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im

Schengen-Raum umherreisen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden

nicht mehr greifbar wäre. Daran ändert, entgegen der Auffassung des Beurteilten

(Stellungnahme Rz. 4), nichts, dass er eigenen Angaben zufolge in die

Schweiz eingereist sei, um sich medizinisch behandeln zu lassen, nachdem ihn

nicht einmal ein italienischer Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen von

einer Weiterreise abzuhalten vermochte.

3.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der

Beurteilte verfügt über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. In dieser Situation

und angesichts der vorstehenden Erwägungen erscheint der Anreiz für den

Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in

der Schweiz unterzutauchen, äusserst hoch, zumal er in der Schweiz, wie

erwähnt, lange Zeit unter einer Falschidentität bekannt war, seine wahre

Identität seit der Identifizierung durch die algerischen Behörden vom

26.

November 2024 nun aber bekannt ist. Eine regelmässige Meldepflicht

könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Dies

erscheint besonders klar, nachdem er sich bereits nach der Haftentlassung vom

26.

August 2024 an eine solche nicht gehalten hatte. Darüber hinaus besitzt er

auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt

hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht

davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren

Verfahrens notwendig.

3.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, sind nicht ersichtlich. Er gab zwar anlässlich der Befragung vom

7.

Januar 2026 an, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe und er ist im

Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels, der ihm aufgrund medizinischer

Gründe ausgestellt wurde. Der konkrete Grund für die Ausstellung dieses Titels

ist unklar. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung vom 7. Januar

2026.

habe er diesen erhalten, weil er an Tuberkulose gelitten habe (vgl. das

Befragungsprotokoll S. 3 und 4). Beim Eintritt ins Bässlergut am

6.

Januar 2026 wurde vom medizinischen Dienst diesbezüglich eine sofortige

Untersuchung in die Wege geleitet und es wurden Schutzmassmassnahmen

angeordnet, welche allerdings bereits am 7. Januar 2026 wieder aufgehoben

werden konnten (vgl. Rapporte vom 6. und 7. Januar 2026). Der Beurteilte gab

anlässlich der Befragung vom 7. Januar 2026 ferner an, er leide an

Krebssymptomen und er forderte eine medizinische Untersuchung (vgl. das

Befragungsprotokoll S. 2 und 7). Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben lässt

sich aktuell nicht verifizieren, erwähnt sei aber, dass er sich in Italien

hierfür gemäss seinen eigenen Angaben ins Krankenhaus begeben habe, dieses

allerdings eine Behandlung trotz der Aufenthaltserlaubnis «Cure Mediche»

offenbar nicht für notwendig erachtet habe (vgl. das Befragungsprotokoll

S. 2 und 5). Es erscheint daher zumindest fragwürdig, ob der Beurteilte

tatsächlich unter den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden leidet. Dies

braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. In jedem

Fall ist die medizinische Versorgung im Bässlergut sichergestellt und der

Mitarbeiter des Migrationsamts leitete die Angaben des Beurteilten und seinen

Wunsch auf eine medizinische Untersuchung noch am Tag der Befragung an den

medizinischen Dienst weiter (vgl. E-Mail an den medizinischen Dienst vom

7.

Januar 2026). Derzeit gibt es keinen Grund, um an der Hafterstehungsfähigkeit

oder an der (Aus-)Reisefähigkeit des Beurteilten zu zweifeln. Auch ist die

Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben

Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die

Zuständigkeit des Rückübernahmestaates zu prüfen ist. Das Migrationsamt ist

jedoch gehalten, auch im weiteren Fortgang des Verfahrens das

Beschleunigungsgebot zu wahren. Der Beurteilte wird ausserdem auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens für die Dauer von sieben

Wochen erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das

vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

4.2

Dem

Beurteilten wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2026 die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw

Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne

weiteres auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag

der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst bis zum 24. Februar 2026,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Benjamin Appius, wird ein Honorar in Höhe von CHF 850.–, zuzüglich 8.1 %

Mehrwertsteuer von CHF 68.85, insgesamt also CHF 918.85, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2026.2 wurde A____

durch das Migrationsamt

in

____________________________________________________Sprache eröffnet

Datum:

Unterschrift A____:

Unterschrift

Migrationsamt: