AUS.2026.2
Vorbereitungshat nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
8. Januar 2026Deutsch14 min
zwei Jahre). Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Per Urteilsdatum
Source bs.ch
A____
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.2
URTEIL
vom 9.
Januar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,
vertreten durch MLaw Benjamin
Appius, Advokat,
Clarastrasse 51,
4005 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 7. Januar 2026
betreffend Vorbereitungshat nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) reiste am 5. Oktober 2020
erstmals in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 24. Oktober
2020 wurde er bei einem Einbruchdiebstahl in flagranti erwischt und in
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 22. Dezember 2020 wurde er des versuchten Diebstahls, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Probezeit
zwei Jahre). Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Per Urteilsdatum
wurde er aus der Haft entlassen. Bereits am nächsten Tag verübte er einen
Diebstahl, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25.
Dezember 2020 mit 40 Tagen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Ab dem 5. Januar
2021 galt der Beurteilte als verschwunden und stellte gemäss
EURODAC-Trefferformular in der Folge in Deutschland (5. Januar 2021), Holland
(17. März 2021), Belgien (20. Mai 2021) und Italien (26. April 2023) weitere
Asylgesuche. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) schrieb das Asylverfahren
aufgrund des Verschwindens des Beurteilten am 1. Oktober 2021 als
gegenstandslos ab.
Anfangs des
Jahres 2024 reiste der Beurteilte von Italien kommend trotz der rechtskräftig
gewordenen Landesverweisung erneut in die Schweiz ein, wofür er von den
Tessiner Behörden am 10. Januar 2024 mit sieben Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert
wurde. Nachdem er mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 12. August
2024 zunächst für die Dauer von sieben Wochen in eine Vorbereitungshaft im
Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) versetzt worden war, das Dublin-Verfahren in der Folge jedoch (erfolglos)
beendet wurde, wurde der Beurteilte am 26. August 2024 aus der Haft entlassen
und galt ab dem 30. August 2024 als untergetaucht.
Am 4. Januar
2026 wurde der Beurteilte erneut im Kanton Tessin angetroffen und verhaftet. Am
6. Januar 2026 wurde er der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt, welche
ihn noch gleichentags zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entliess. Das
Migrationsamt verfügte am 6. Januar 2026 zunächst eine kurzfristige
Festhaltung und mit Verfügung vom 7. Januar 2026 eine Vorbereitungshaft im
Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG von sieben Wochen, woraufhin der Beurteilte
gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft ersuchte. Ausserdem
stellte der Beurteilte ein Asylgesuch, welches vom Migrationsamt gleichentags
ans SEM weitergeleitet wurde. Am 8. Januar 2026 ersuchte der Beurteilte im
Haftprüfungsverfahren auf entsprechende Nachfrage des Haftrichters über das
Migrationsamt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was vom
Haftrichter mit Verfügung von gleichem Datum unter Beiordnung von MLaw Benjamin
Appius, Advokat, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt wurde. Der
Rechtsvertreter liess sich am 9. Januar 2026 zur Verfügung des
Migrationsamts schriftlich vernehmen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.
2.
Der Beurteilt
macht geltend, er sei im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels von Italien.
Die Dublin-Vorbereitungshaft sei daher unnötig und untauglich. Der Beurteilte
könne ohne weiteres nach Italien weggewiesen werden (Stellungnahme Rz. 1 f.).
Es trifft zu,
dass der Beurteilte über eine italienische Aufenthaltserlaubnis aus
gesundheitlichen Gründen («Cure Mediche») verfügt, die ihm am 12. November 2025
ausgestellt wurde. Zu erwähnen ist aber zunächst, dass dieser Aufenthaltstitel
nicht zum Reisen bzw. zum Grenzübertritt berechtigt. Hierfür ist ein gültiges
Reisedokument notwendig, das der Beurteilte indessen nicht besitzt. Aus dem
EURODAC-Trefferformular wird ersichtlich, dass der Beurteilte bereits
zahlreiche Asylgesuche im Schengen-Raum stellte, wobei er nach seinem
Untertauchen in der Schweiz im August 2024 bereits am 11. September 2024 in
Nürnberg ein nächstes Asylgesuch stellte. Den Ausgang des Verfahrens hat der
Beurteilte eigenen Angaben zufolge nicht abgewartet. Anlässlich der Befragung
vom 7. Januar 2026 stellte der Beurteilte ein (weiteres) Asylgesuch in der
Schweiz. Es geht nun darum, den für das Asylverfahren zuständigen Staat zu
eruieren, weshalb das Migrationsamt zutreffend annahm, dass ein
Dublin-Verfahren durchzuführen ist (vgl. E-Mail des Migrationsamts vom
7.
Januar 2026, 14.54 Uhr). Bei der Bestimmung des zuständigen
Dublin-Staats kann dabei ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter
Aufenthaltstitel massgebend sein (vgl. Art. 12 Abs. 1
Dublin-III-Verordnung [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni
2013]), muss es aber nicht zwingend (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung).
Für ausländische Personen, die sich in einem Dublin-Verfahren befinden, kommt
(nur) eine Haft nach Art. 76a AIG in Frage (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Auflage,
Bern 2022, Rz. 830 f.; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz
[AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76a N 2). Der Einwand des
Beurteilten erweist sich damit als unbegründet.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 3.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 3.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als
Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b), das Betreten des Gebiets der
Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen
Wegweisung [Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG]) sowie die Verurteilung wegen eines
Verbrechens (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG) angeführt. Weitere Anhaltspunkte sind,
wenn die betroffene Person im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der
Behörden missachtet, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität
offenzulegen (Art. 76a Abs. 2 lit. a AIG) oder mehrere Asylgesuche unter
verschiedenen Identitäten einreicht (Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG). Es handelt
sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob
eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung
im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N
3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
3.2
3.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt und in der Sachverhaltsdarstellung
bereits erwähnt wurde, hat der Beurteilte in mehreren Staaten Asylgesuche
gestellt. Gemäss eigenen Angaben hat er den jeweiligen Entscheid jedoch nicht
abgewartet und ist – behördliche Weisungen ignorierend und mutmasslich den
Vollzug seiner Wegweisung nach Algerien verhindernd – weitergereist. Obwohl er
keinen Reisepass auf sich trug und auch kein Visum für die Einreise in die
Schweiz vorweisen konnte, ist er, eine rechtskräftig gewordene Landesverweisung
missachtend, anfangs des Jahres 2024 in die Schweiz eingereist. Wie in der
Sachverhaltsdarstellung bereits ausgeführt, wurde er dafür von den Tessiner
Behörden am 10. Januar 2024 mit sieben Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert. In
der Folge wurde er dem Kanton Basel-Stadt zugeführt und mit Verfügung des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 12. August 2024 zunächst für die Dauer von
sieben Wochen in eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG versetzt,
welche auf entsprechendes Ersuchen des Beurteilten vom Verwaltungsgericht
Basel-Stadt überprüft und mit Urteil vom 13. August 2024 bestätigt wurde (VGE
AUS.2024.42). Am 26. August 2024 erhielt das Migrationsamt vom Dublin Office 1
die Mitteilung, dass Italien eine Übernahme ablehne, keine Hinweise auf eine
Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates vorliegen würden und das
Dublin-Verfahren beendet werden müsse. Noch gleichentags wurde der Beurteilte
mit einer Nothilfebestätigung mit periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt,
einem Zugticket nach Bern, einem Zugfahrplan sowie der Adresse der algerischen
Botschaft ausgestattet und mit der Weisung aus der Haft entlassen, sich am
27.
August 2024 bei der algerischen Botschaft zu melden und dem
Migrationsamt anlässlich der nächsten Vorsprache vom 30. August 2024 einen
Nachweis von seinem Botschaftsbesuch vorzulegen. Bereits von diesem
Vorsprachetermin blieb der Beurteilte allerdings unentschuldigt fern und galt
in der Folge als untergetaucht. Aus dem EURODAC-Trefferformular wird
ersichtlich, dass er kurz nach seinem Untertauchen am 11. September 2024
ein weiteres Asylgesuch in Deutschland stellte. Den Ausgang dieses
Asylverfahrens wartete er eigenen Angaben zufolge abermals nicht ab, sondern
reiste zunächst nach Frankreich und dann nach Italien weiter (vgl.
Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2026). In Italien erhielt er am 12. November
2025.
eine Aufenthaltserlaubnis «Cure Mediche», reiste aber in der Folge erneut in
die Schweiz, wo er am 4. Januar 2026 verhaftet wurde. Es mag zwar, wie vom
Rechtsvertreter eingewendet (Stellungnahme Rz. 3), fraglich erscheinen, ob
der Beurteilte wusste, dass die Landesverweisung nach wie vor Gültigkeit hatte,
dies ändert aber nichts daran, dass er abermals ohne gültige Reisedokumente –
und damit illegal – in die Schweiz einreiste. Der Beurteilte hat damit bereits
zahlreiche Male unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an
behördliche Anordnungen und bestehende Regeln zu halten. Kommt hinzu, dass der
Beurteilte im ZEMIS auch unter verschiedenen Identitäten verzeichnet ist, in
der Schweiz aber offiziell unter der Identität B____, geboren am [...], bekannt
war. Mit dieser Identität stellte er auch am 5. Oktober 2020 das erste
Asylgesuch in der Schweiz. Aufgrund der positiven Identifizierung durch die
algerischen Behörden vom 26. November 2024 ist mittlerweile aber klar, dass es
sich hierbei um eine Falschidentität handelte (vgl. Mitteilung des SEM vom 27.
November 2024). Unter der richtigen Identität stellte er nun am 7. Januar 2026
ein abermaliges Asylgesuch in der Schweiz, welches vom Migrationsamt
gleichentags ans SEM zur Beurteilung weitergleitet wurde. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 22. Dezember 2020 unter anderem wegen versuchten Diebstahls und mit
Strafbefehl des Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Dezember 2020 – nota
bene nur einen Tag nach seiner Haftentlassung – wegen Diebstahls, jeweils wegen
eines Verbrechens nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0),
verurteilt worden ist. Zusammenfassend sind damit eine Vielzahl der
vorzitierten Anzeichen auszumachen, die für eine bestehende Untertauchensgefahr
sprechen.
3.2.2
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und
behördliche Anordnungen regelmässig ignorierende Beurteilte im Falle seiner
Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar
ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er in
der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht ist. Vielmehr ist anzunehmen,
dass er entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im
Schengen-Raum umherreisen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden
nicht mehr greifbar wäre. Daran ändert, entgegen der Auffassung des Beurteilten
(Stellungnahme Rz. 4), nichts, dass er eigenen Angaben zufolge in die
Schweiz eingereist sei, um sich medizinisch behandeln zu lassen, nachdem ihn
nicht einmal ein italienischer Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen von
einer Weiterreise abzuhalten vermochte.
3.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der
Beurteilte verfügt über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. In dieser Situation
und angesichts der vorstehenden Erwägungen erscheint der Anreiz für den
Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in
der Schweiz unterzutauchen, äusserst hoch, zumal er in der Schweiz, wie
erwähnt, lange Zeit unter einer Falschidentität bekannt war, seine wahre
Identität seit der Identifizierung durch die algerischen Behörden vom
26.
November 2024 nun aber bekannt ist. Eine regelmässige Meldepflicht
könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Dies
erscheint besonders klar, nachdem er sich bereits nach der Haftentlassung vom
26.
August 2024 an eine solche nicht gehalten hatte. Darüber hinaus besitzt er
auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt
hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht
davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren
Verfahrens notwendig.
3.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, sind nicht ersichtlich. Er gab zwar anlässlich der Befragung vom
7.
Januar 2026 an, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe und er ist im
Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels, der ihm aufgrund medizinischer
Gründe ausgestellt wurde. Der konkrete Grund für die Ausstellung dieses Titels
ist unklar. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung vom 7. Januar
2026.
habe er diesen erhalten, weil er an Tuberkulose gelitten habe (vgl. das
Befragungsprotokoll S. 3 und 4). Beim Eintritt ins Bässlergut am
6.
Januar 2026 wurde vom medizinischen Dienst diesbezüglich eine sofortige
Untersuchung in die Wege geleitet und es wurden Schutzmassmassnahmen
angeordnet, welche allerdings bereits am 7. Januar 2026 wieder aufgehoben
werden konnten (vgl. Rapporte vom 6. und 7. Januar 2026). Der Beurteilte gab
anlässlich der Befragung vom 7. Januar 2026 ferner an, er leide an
Krebssymptomen und er forderte eine medizinische Untersuchung (vgl. das
Befragungsprotokoll S. 2 und 7). Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben lässt
sich aktuell nicht verifizieren, erwähnt sei aber, dass er sich in Italien
hierfür gemäss seinen eigenen Angaben ins Krankenhaus begeben habe, dieses
allerdings eine Behandlung trotz der Aufenthaltserlaubnis «Cure Mediche»
offenbar nicht für notwendig erachtet habe (vgl. das Befragungsprotokoll
S. 2 und 5). Es erscheint daher zumindest fragwürdig, ob der Beurteilte
tatsächlich unter den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden leidet. Dies
braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. In jedem
Fall ist die medizinische Versorgung im Bässlergut sichergestellt und der
Mitarbeiter des Migrationsamts leitete die Angaben des Beurteilten und seinen
Wunsch auf eine medizinische Untersuchung noch am Tag der Befragung an den
medizinischen Dienst weiter (vgl. E-Mail an den medizinischen Dienst vom
7.
Januar 2026). Derzeit gibt es keinen Grund, um an der Hafterstehungsfähigkeit
oder an der (Aus-)Reisefähigkeit des Beurteilten zu zweifeln. Auch ist die
Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben
Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die
Zuständigkeit des Rückübernahmestaates zu prüfen ist. Das Migrationsamt ist
jedoch gehalten, auch im weiteren Fortgang des Verfahrens das
Beschleunigungsgebot zu wahren. Der Beurteilte wird ausserdem auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens für die Dauer von sieben
Wochen erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das
vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
4.2
Dem
Beurteilten wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2026 die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw
Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne
weiteres auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag
der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst bis zum 24. Februar 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Benjamin Appius, wird ein Honorar in Höhe von CHF 850.–, zuzüglich 8.1 %
Mehrwertsteuer von CHF 68.85, insgesamt also CHF 918.85, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Das Urteil AUS.2026.2 wurde A____
durch das Migrationsamt
in
____________________________________________________Sprache eröffnet
Datum:
Unterschrift A____:
Unterschrift
Migrationsamt: