AUS.2026.21
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
13. März 2026Deutsch12 min
Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. Am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.21
URTEIL
vom 13.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb[...], von Russland
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Lea Hungerbühler,
Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 10. März 2026
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
stammt aus Russland. Er reiste am 5. September 2025 in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags hier um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)
trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 nicht ein und wies den
Beurteilten nach Slowenien weg. Am 19. Dezember 2025 wies das
Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. Am
5. Februar 2026 wies das SEM auch ein Wiedererwägungsgesuch des Beurteilten ab.
Am 10. März 2026 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim
Migrationsamt vorläufig festgenommen. Mit Verfügung desselben Tages ordnete das
Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs zwecks
Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren
von fünf Wochen, bis zum 14. April 2026, an. Der Beurteilte ersucht im
Anschluss an die Hafteröffnung und zusätzlich mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 11. März 2026 um eine richterliche Überprüfung der
angeordneten Dublin-Haft. Es wird beantragt, es sei die Haftanordnung des Migrationsamts
Basel-Stadt aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler sei als amtliche Vertretung einzusetzen und es sei dem
Beurteilten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Unter o/e
Kostenfolge.
Mit Verfügung vom
11. März 2026 stellte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter)
fest, dass der Beurteilte gemäss Mitteilung des Migrationsamts am Mittag des
11. März 2026 nach Slowenien verbracht worden sei. Wenn sich die
Rechtsvertretung zu diesem Umstand über das in ihrer Eingabe vom 11. März 2026
Ausgeführte hin äussern wollte, hätte dies bis am 12. März 2026, 16:00 Uhr, zu
geschehen. Dasselbe gelte für eine allfällige (fakultative) Stellungnahme des
Migrationsamts. Hierauf ging noch am Abend des 11. März 2026 eine ergänzende
Stellungname der Rechtsvertretung des Beurteilten beim Appellationsgericht ein.
Das Migrationsamt hat auf eine (fakultative) Stellungnahme verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter
Beizug der Akten des Migrationsamts.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen
Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, 80a N 8). Mit dem heutigen Entscheid, der den Parteien vorab per E-Mail
zugestellt wurde, ist diese Frist gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haft
ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (Art. 80a
Abs. 3 AIG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
Der
Beurteilte ist als Verfügungsadressat grundsätzlich zur Gesuchstellung
legitimiert. Allerdings wurde er bereits vor Zustellung dieses Urteils nach
Slowenien verbracht, sodass er selbst bei Aufhebung der streitgegenständlichen
Verfügung nicht mehr aus der Haft entlassen werden kann. Es stellt sich daher
die Frage, ob er noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse hat.
Seine Vertretung hat in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen hingewiesen (BGE 142 I 135 E. 1.3). Diese Praxis ist nicht unmittelbar auf das vorliegende
(kantonale) Verfahren übertragbar. Wesentlich ist aber, dass der Beurteilte –
sollte das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden – nie die
Möglichkeit gehabt hätte, die zu seinen Lasten verfügte Haft von einer
richterlichen Behörde überprüfen zu lassen. Dies erscheint – selbst wenn die
Haft in casu auf weniger als 24 Stunden beschränkt war – unangebracht, sodass auf
das Gesuch um richterliche Überprüfung der Dublin-Haft in sinngemässer
Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt (VGE AUS.KE.2023.47
vom 4. März 2025 E. 1.3, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500) dennoch einzutreten ist.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. So zum Beispiel, wenn
ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Es
handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von
Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene
Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in
Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135
E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2025, Art. 76a AIG N 1). Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
a.a.O., Art. 76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der
Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung
der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen
einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der
Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die
betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a
Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
2.2.1
Der
Beurteilte hat sich anlässlich zweier Befragungen beim Migrationsamt
Basel-Stadt (vom 2. Januar 2026 und vom 17. Februar 2026) trotz anderslautender
Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts dezidiert gegen eine
Überstellung nach Slowenien ausgesprochen und zu Protokoll gegeben, unter
keinen Umständen dorthin verbracht werden zu wollen. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zur Ausschaffungshaft vom 10. März 2026 hat er gegenüber dem zuständigen
Mitarbeiter des Migrationsamts dann ausgeführt, er würde freiwillig nach
Slowenien gehen. Dies, um einem langen Gefängnisaufenthalt zu entgehen. Aus dem
Gesagten muss geschlossen werden, dass der Beurteilte seine Repatriierung
«bloss» unter dem Eindruck der Haftsituation akzeptiert hat. Da er nun weiss,
dass seine Überstellung nach Slowenien unmittelbar bevorsteht, besteht ein
erhöhter Fluchtanreiz und es ist davon auszugehen, dass der Beurteilte – hätte
er in Freiheit die Wahl – versuchen würde, sich der Rückführung durch
Untertauchen zu entziehen. Kommt dazu, dass er das Ergebnis der Asylverfahren
in Slowenien und Portugal entgegen den behördlichen Vorgaben zugestandenermassen
nicht abgewartet hat und weitergereist ist. Aus Luxemburg sei er selbständig
ausgereist. Selbst wenn zutreffen würde, dass er in diesen beiden Ländern aufgrund
seiner sexuellen Orientierung ernsthaften Misshandlungen ausgesetzt gewesen
wäre, hätte er sich an die örtlichen Sicherheitsdienste wenden müssen und nicht
ausreisen dürfen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die jeweiligen
Polizeibehörden nicht willens oder fähig gewesen wären, dem Beurteilten
ausreichend Schutz zu bieten. Dies macht der Beurteilte denn auch nicht
geltend, sondern gab anlässlich seiner Befragung vom 10. März 2026 zu
Protokoll, er habe sich in Portugal nicht an die Polizei gewandt.
2.2.2
Das
bisherige Verhalten des offenbar sehr mobilen Beurteilten (er stammt
ursprünglich aus Russland und stellte in Slowenien, Luxemburg, Portugal sowie
der Schweiz Asylgesuche) lässt nach dem Gesagten – selbst wenn er sämtlichen
Vorspracheterminen beim städtischen Migrationsamt pünktlich nachgekommen ist – im
Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzt und untertaucht und damit für die
Behörden nicht mehr greifbar wäre.
2.3
2.3.1
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ hat
keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb
nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen.
In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für
ein Untertauchen zu missbrauchen hoch, zumal ihm mit seiner Inhaftierung klar
geworden sein muss, dass seine Überstellung nach Slowenien nun unmittelbar
bevorsteht und ein entsprechender Fluchtanreiz besteht (vgl. dazu schon E. 2.2.1).
Eine regelmässige Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein
bestimmtes Gebiet könnte den offensichtlich sehr mobilen Beurteilten kaum davon
abhalten, zumal er sich auch in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben
gehalten hat und trotz anderslautender Vorschriften weitergereist ist. Kommt
dazu, dass das Migrationsamt über mehrere Wochen hinweg eine mildere Massnahme
im Sinne einer Meldepflicht anwendete und den Beurteilten mehrfach (indes erfolglos)
darauf hinwies, dass er nun nach Slowenien ausreisen müsse. Insofern war die
Massnahme zur Sicherung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids – wie man heute
weiss – ungeeignet, sodass sie nicht erneut angeordnet werden kann. Woraus der
Beurteilte die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit finanzieren könnte,
ist nicht ersichtlich und stünde auch in Widerspruch zum mit seiner
Mittellosigkeit begründeten Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung.
2.3.2
Entgegen
der Ansicht des Beurteilten trifft nicht zu, dass das Migrationsamt sich nicht
zu Haftalternativen geäussert hätte, hat es in der zur Diskussion stehenden
Verfügung doch ausgeführt, dass die angeordnete Meldepflicht an der
Verweigerungshaltung des Beurteilten nichts geändert habe und damit nur noch
eine Ausschaffung ab Haft mit Polizeibegleitung bleibe. Hinsichtlich der
medizinischen Probleme ist es – wie noch auszuführen sein wird – sehr behutsam
vorgegangen. Diese Elemente sind in der Verfügung ebenfalls erwähnt. Im Übrigen
ist festzuhalten, dass selbst wenn eine (nicht besonders schwer wiegende)
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, diese im vorliegenden Verfahren
geheilt werden könnte, zumal der Einzelrichter die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Haft in freier Kognition bezüglich des Tatsächlichen und Rechtlichen
zu überprüfen hat (vgl. zur Ausnahme E. 2.4.2), der Beurteilte sich über seine
Rechtsvertretung zwei Mal äussern konnte und die Verfügung darüber hinaus grundsätzlich
ausreichend begründet ist (vgl. dazu BGer 2C_549/2021 vom 3. September
2021.
E. 3; VGE AUS.2025.23 vom 10. März 2025 E. 2; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 7).
2.4
2.4.1
Anhaltspunkte,
welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht
ersichtlich. Dem Gesundheitszustand des Beurteilten (insbesondere auch aufgrund
der kürzlichen Behandlung in den Universitären Psychiatrischen Klinken Basel
[UPK]) wurde Rechnung getragen und mit ihm ein so sorgfältig wie nur möglicher
Umgang gesucht. So wurde die Haft auf das absolute zeitliche Minimum
beschränkt, der Beurteilte unmittelbar nach seiner vorläufigen Festnahme in das
Universitätsspital verbracht und dort die Hafterstehungsfähigkeit abgeklärt.
Diese wurde vom zuständigen Oberarzt ohne jede Einschränkung bejaht. Auch wurde
sein Eintreffen im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut frühzeitig angekündigt,
auf die Suizidgefahr hingewiesen und die Gefängnisleitung gebeten, geeignete
Massnahmen zu treffen. Zur Vermeidung weiteren Stresses wurde seitens des
Migrationsamts auch organisiert, dass der Beurteilte seine Effekten an seiner
letzten Wohnadresse abholen konnte, wobei die ihn begleitende Polizeipatrouille
ebenfalls auf die Suizidalität hingewiesen wurde. Darüber hinaus wurde der
Beurteilte anlässlich der Gespräche beim Migrationsamt vom 2. Januar 2026 und
vom 17. Februar 2026 auf die mögliche Anwendung von Zwangsmassnahmen
hingewiesen.
2.4.2
Die
gesundheitliche Situation des Beurteilten wurden im Nichteintretensentscheid
des SEM vom 8. Dezember 2025, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.
Dezember 2025 und im Entscheid des SEM betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom
5.
Februar 2026 eingehend beleuchtet. Es wurde auch ausführlich dargelegt, dass
und weshalb die Leiden auch in Slowenien behandelt werden können. Darauf ist
mangels weitergehender Kognition des Haftrichters nicht zurückzukommen (vgl.
dazu Jucker, a.a.O., Art. 80a N 7).
Auch wurden die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verlangten
Begleitmassnahmen umgesetzt und die slowenischen Behörden über die spezifischen
medizinischen Probleme des Beurteilten informiert. Darüber hinaus wurde
aufgrund der dem Migrationsamt bekannt gewordenen Behandlung in der UPK am Tag
der Inhaftierung noch ein neues MEDIF (Medical Information Form) eingeholt,
welches die Reise- und Flugtauglichkeit des Beurteilten bescheinigt (das alte
MEDIF datierte vom 16. Februar 2026 und wäre noch drei Monate gültig
gewesen). Gestützt darauf wurde dem Beurteilten ein Medikamentendepot
mitgegeben und (neben der polizeilichen Begleitung) auch eine medizinische
Begleitung während des Fluges organisiert. Schliesslich sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht geltend gemacht), dass die
Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten hätten, vielmehr
sind sie zügig und zielgerichtet vorgegangen und haben die Inhaftierung des
Beurteilten auf das absolute zeitliche Minimum beschränkt. Da Slowenien
aufgrund der neuen medizinischen Ausgangslage die Möglichkeit gehabt hätte, die
Überstellung zu verschieben und der DEPA-Flug diesfalls neu hätte organisiert
werden müssen, erweist sich auch die für fünf Wochen verfügte Haft als angemessen.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten ist festzustellen, dass die am 10. März 2026 vom Migrationsamt
Basel-Stadt zu Lasten des Beurteilten für fünf Wochen angeordnete
Dublin-Ausschaffungshaft rechtmässig und angemessen war. Für das vorliegende
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
3.2
Dem
Beurteilten wird antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O.,
Art. 80a N 9). Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für
die Bemessung des Aufwands auf deren Honorarnote abgestellt werden kann. Für
den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Es wird festgestellt, dass die am 10.
März 2026 vom Migrationsamt Basel-Stadt zu Lasten von A____ für fünf Wochen angeordnete
Dublin-Ausschaffungshaft rechtmässig und angemessen war.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler, wird ein Honorar in Höhe von CHF 1‘020.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.