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Entscheid

AUS.2026.21

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

13. März 2026Deutsch12 min

Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. Am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.21

URTEIL

vom 13.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb[...], von Russland

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler,

Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 10. März 2026

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

stammt aus Russland. Er reiste am 5. September 2025 in die Schweiz ein und

ersuchte gleichentags hier um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)

trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 nicht ein und wies den

Beurteilten nach Slowenien weg. Am 19. Dezember 2025 wies das

Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. Am

5. Februar 2026 wies das SEM auch ein Wiedererwägungsgesuch des Beurteilten ab.

Am 10. März 2026 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim

Migrationsamt vorläufig festgenommen. Mit Verfügung desselben Tages ordnete das

Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs zwecks

Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren

von fünf Wochen, bis zum 14. April 2026, an. Der Beurteilte ersucht im

Anschluss an die Hafteröffnung und zusätzlich mit Eingabe seiner

Rechtsvertretung vom 11. März 2026 um eine richterliche Überprüfung der

angeordneten Dublin-Haft. Es wird beantragt, es sei die Haftanordnung des Migrationsamts

Basel-Stadt aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen.

Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler sei als amtliche Vertretung einzusetzen und es sei dem

Beurteilten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Unter o/e

Kostenfolge.

Mit Verfügung vom

11. März 2026 stellte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter)

fest, dass der Beurteilte gemäss Mitteilung des Migrationsamts am Mittag des

11. März 2026 nach Slowenien verbracht worden sei. Wenn sich die

Rechtsvertretung zu diesem Umstand über das in ihrer Eingabe vom 11. März 2026

Ausgeführte hin äussern wollte, hätte dies bis am 12. März 2026, 16:00 Uhr, zu

geschehen. Dasselbe gelte für eine allfällige (fakultative) Stellungnahme des

Migrationsamts. Hierauf ging noch am Abend des 11. März 2026 eine ergänzende

Stellungname der Rechtsvertretung des Beurteilten beim Appellationsgericht ein.

Das Migrationsamt hat auf eine (fakultative) Stellungnahme verzichtet.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Akten des Migrationsamts.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen

Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, 80a N 8). Mit dem heutigen Entscheid, der den Parteien vorab per E-Mail

zugestellt wurde, ist diese Frist gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haft

ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (Art. 80a

Abs. 3 AIG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

Der

Beurteilte ist als Verfügungsadressat grundsätzlich zur Gesuchstellung

legitimiert. Allerdings wurde er bereits vor Zustellung dieses Urteils nach

Slowenien verbracht, sodass er selbst bei Aufhebung der streitgegenständlichen

Verfügung nicht mehr aus der Haft entlassen werden kann. Es stellt sich daher

die Frage, ob er noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse hat.

Seine Vertretung hat in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen hingewiesen (BGE 142 I 135 E. 1.3). Diese Praxis ist nicht unmittelbar auf das vorliegende

(kantonale) Verfahren übertragbar. Wesentlich ist aber, dass der Beurteilte –

sollte das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden – nie die

Möglichkeit gehabt hätte, die zu seinen Lasten verfügte Haft von einer

richterlichen Behörde überprüfen zu lassen. Dies erscheint – selbst wenn die

Haft in casu auf weniger als 24 Stunden beschränkt war – unangebracht, sodass auf

das Gesuch um richterliche Überprüfung der Dublin-Haft in sinngemässer

Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt (VGE AUS.KE.2023.47

vom 4. März 2025 E. 1.3, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500) dennoch einzutreten ist.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. So zum Beispiel, wenn

ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Es

handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von

Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene

Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in

Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135

E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2025, Art. 76a AIG N 1). Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

a.a.O., Art. 76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der

Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung

der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen

einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der

Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die

betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a

Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

2.2.1

Der

Beurteilte hat sich anlässlich zweier Befragungen beim Migrationsamt

Basel-Stadt (vom 2. Januar 2026 und vom 17. Februar 2026) trotz anderslautender

Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts dezidiert gegen eine

Überstellung nach Slowenien ausgesprochen und zu Protokoll gegeben, unter

keinen Umständen dorthin verbracht werden zu wollen. Im Rahmen des rechtlichen

Gehörs zur Ausschaffungshaft vom 10. März 2026 hat er gegenüber dem zuständigen

Mitarbeiter des Migrationsamts dann ausgeführt, er würde freiwillig nach

Slowenien gehen. Dies, um einem langen Gefängnisaufenthalt zu entgehen. Aus dem

Gesagten muss geschlossen werden, dass der Beurteilte seine Repatriierung

«bloss» unter dem Eindruck der Haftsituation akzeptiert hat. Da er nun weiss,

dass seine Überstellung nach Slowenien unmittelbar bevorsteht, besteht ein

erhöhter Fluchtanreiz und es ist davon auszugehen, dass der Beurteilte – hätte

er in Freiheit die Wahl – versuchen würde, sich der Rückführung durch

Untertauchen zu entziehen. Kommt dazu, dass er das Ergebnis der Asylverfahren

in Slowenien und Portugal entgegen den behördlichen Vorgaben zugestandenermassen

nicht abgewartet hat und weitergereist ist. Aus Luxemburg sei er selbständig

ausgereist. Selbst wenn zutreffen würde, dass er in diesen beiden Ländern aufgrund

seiner sexuellen Orientierung ernsthaften Misshandlungen ausgesetzt gewesen

wäre, hätte er sich an die örtlichen Sicherheitsdienste wenden müssen und nicht

ausreisen dürfen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die jeweiligen

Polizeibehörden nicht willens oder fähig gewesen wären, dem Beurteilten

ausreichend Schutz zu bieten. Dies macht der Beurteilte denn auch nicht

geltend, sondern gab anlässlich seiner Befragung vom 10. März 2026 zu

Protokoll, er habe sich in Portugal nicht an die Polizei gewandt.

2.2.2

Das

bisherige Verhalten des offenbar sehr mobilen Beurteilten (er stammt

ursprünglich aus Russland und stellte in Slowenien, Luxemburg, Portugal sowie

der Schweiz Asylgesuche) lässt nach dem Gesagten – selbst wenn er sämtlichen

Vorspracheterminen beim städtischen Migrationsamt pünktlich nachgekommen ist – im

Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzt und untertaucht und damit für die

Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3

2.3.1

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ hat

keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb

nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen.

In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für

ein Untertauchen zu missbrauchen hoch, zumal ihm mit seiner Inhaftierung klar

geworden sein muss, dass seine Überstellung nach Slowenien nun unmittelbar

bevorsteht und ein entsprechender Fluchtanreiz besteht (vgl. dazu schon E. 2.2.1).

Eine regelmässige Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein

bestimmtes Gebiet könnte den offensichtlich sehr mobilen Beurteilten kaum davon

abhalten, zumal er sich auch in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben

gehalten hat und trotz anderslautender Vorschriften weitergereist ist. Kommt

dazu, dass das Migrationsamt über mehrere Wochen hinweg eine mildere Massnahme

im Sinne einer Meldepflicht anwendete und den Beurteilten mehrfach (indes erfolglos)

darauf hinwies, dass er nun nach Slowenien ausreisen müsse. Insofern war die

Massnahme zur Sicherung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids – wie man heute

weiss – ungeeignet, sodass sie nicht erneut angeordnet werden kann. Woraus der

Beurteilte die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit finanzieren könnte,

ist nicht ersichtlich und stünde auch in Widerspruch zum mit seiner

Mittellosigkeit begründeten Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung.

2.3.2

Entgegen

der Ansicht des Beurteilten trifft nicht zu, dass das Migrationsamt sich nicht

zu Haftalternativen geäussert hätte, hat es in der zur Diskussion stehenden

Verfügung doch ausgeführt, dass die angeordnete Meldepflicht an der

Verweigerungshaltung des Beurteilten nichts geändert habe und damit nur noch

eine Ausschaffung ab Haft mit Polizeibegleitung bleibe. Hinsichtlich der

medizinischen Probleme ist es – wie noch auszuführen sein wird – sehr behutsam

vorgegangen. Diese Elemente sind in der Verfügung ebenfalls erwähnt. Im Übrigen

ist festzuhalten, dass selbst wenn eine (nicht besonders schwer wiegende)

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, diese im vorliegenden Verfahren

geheilt werden könnte, zumal der Einzelrichter die Rechtmässigkeit und die

Angemessenheit der Haft in freier Kognition bezüglich des Tatsächlichen und Rechtlichen

zu überprüfen hat (vgl. zur Ausnahme E. 2.4.2), der Beurteilte sich über seine

Rechtsvertretung zwei Mal äussern konnte und die Verfügung darüber hinaus grundsätzlich

ausreichend begründet ist (vgl. dazu BGer 2C_549/2021 vom 3. September

2021.

E. 3; VGE AUS.2025.23 vom 10. März 2025 E. 2; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 7).

2.4

2.4.1

Anhaltspunkte,

welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht

ersichtlich. Dem Gesundheitszustand des Beurteilten (insbesondere auch aufgrund

der kürzlichen Behandlung in den Universitären Psychiatrischen Klinken Basel

[UPK]) wurde Rechnung getragen und mit ihm ein so sorgfältig wie nur möglicher

Umgang gesucht. So wurde die Haft auf das absolute zeitliche Minimum

beschränkt, der Beurteilte unmittelbar nach seiner vorläufigen Festnahme in das

Universitätsspital verbracht und dort die Hafterstehungsfähigkeit abgeklärt.

Diese wurde vom zuständigen Oberarzt ohne jede Einschränkung bejaht. Auch wurde

sein Eintreffen im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut frühzeitig angekündigt,

auf die Suizidgefahr hingewiesen und die Gefängnisleitung gebeten, geeignete

Massnahmen zu treffen. Zur Vermeidung weiteren Stresses wurde seitens des

Migrationsamts auch organisiert, dass der Beurteilte seine Effekten an seiner

letzten Wohnadresse abholen konnte, wobei die ihn begleitende Polizeipatrouille

ebenfalls auf die Suizidalität hingewiesen wurde. Darüber hinaus wurde der

Beurteilte anlässlich der Gespräche beim Migrationsamt vom 2. Januar 2026 und

vom 17. Februar 2026 auf die mögliche Anwendung von Zwangsmassnahmen

hingewiesen.

2.4.2

Die

gesundheitliche Situation des Beurteilten wurden im Nichteintretensentscheid

des SEM vom 8. Dezember 2025, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.

Dezember 2025 und im Entscheid des SEM betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom

5.

Februar 2026 eingehend beleuchtet. Es wurde auch ausführlich dargelegt, dass

und weshalb die Leiden auch in Slowenien behandelt werden können. Darauf ist

mangels weitergehender Kognition des Haftrichters nicht zurückzukommen (vgl.

dazu Jucker, a.a.O., Art. 80a N 7).

Auch wurden die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verlangten

Begleitmassnahmen umgesetzt und die slowenischen Behörden über die spezifischen

medizinischen Probleme des Beurteilten informiert. Darüber hinaus wurde

aufgrund der dem Migrationsamt bekannt gewordenen Behandlung in der UPK am Tag

der Inhaftierung noch ein neues MEDIF (Medical Information Form) eingeholt,

welches die Reise- und Flugtauglichkeit des Beurteilten bescheinigt (das alte

MEDIF datierte vom 16. Februar 2026 und wäre noch drei Monate gültig

gewesen). Gestützt darauf wurde dem Beurteilten ein Medikamentendepot

mitgegeben und (neben der polizeilichen Begleitung) auch eine medizinische

Begleitung während des Fluges organisiert. Schliesslich sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht geltend gemacht), dass die

Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten hätten, vielmehr

sind sie zügig und zielgerichtet vorgegangen und haben die Inhaftierung des

Beurteilten auf das absolute zeitliche Minimum beschränkt. Da Slowenien

aufgrund der neuen medizinischen Ausgangslage die Möglichkeit gehabt hätte, die

Überstellung zu verschieben und der DEPA-Flug diesfalls neu hätte organisiert

werden müssen, erweist sich auch die für fünf Wochen verfügte Haft als angemessen.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten ist festzustellen, dass die am 10. März 2026 vom Migrationsamt

Basel-Stadt zu Lasten des Beurteilten für fünf Wochen angeordnete

Dublin-Ausschaffungshaft rechtmässig und angemessen war. Für das vorliegende

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

3.2

Dem

Beurteilten wird antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O.,

Art. 80a N 9). Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen der

unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für

die Bemessung des Aufwands auf deren Honorarnote abgestellt werden kann. Für

den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Es wird festgestellt, dass die am 10.

März 2026 vom Migrationsamt Basel-Stadt zu Lasten von A____ für fünf Wochen angeordnete

Dublin-Ausschaffungshaft rechtmässig und angemessen war.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler, wird ein Honorar in Höhe von CHF 1‘020.– aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.