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Entscheid

AUS.2026.22

Verlängerung der Ausschaffungshaft

17. März 2026Deutsch26 min

rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 19. Juni

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.22

URTEIL

vom 17.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Daniel Bäumlin,

Advokat, Hans Huber-Str. 15, 4002 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 10. März 2026

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, alias B____

(nachfolgend Beurteilter) stellte am 22. April 2014 ein erstes Asylgesuch in

der Schweiz. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend

SEM) mit Entscheid vom 4. Juni 2014 nicht ein, da Deutschland für das

Asylverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Deutschland weg.

Am 18. Juni 2014 erfolgte die Überstellung nach Deutschland.

Am 8. November

2024 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz von der Kantonspolizei Zürich

angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Da er wegen laufender

Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben war, wurde

er festgenommen, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt und mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 11. November 2024 in

Untersuchungshaft versetzt. Anlässlich einer Befragung beim Migrationsamt

Basel-Stadt am 9. November 2024 stellte der Beurteilte aus der Haft ein

erneutes Asylgesuch. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 trat das SEM auf dieses

Asylgesuch nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum per Ende der strafrechtlich motivierten Haft weg. Mit dem Vollzug

der Wegweisung wurde der Kanton Basel-Stadt beauftragt. Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2025 wurde der Beurteilte des

mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Gehilfenschaft zum Diebstahl,

der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt

und verurteilt zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug

(Probezeit drei Jahre). Gleichzeitig wurde er zu Handen des Migrationsamts aus

der Haft entlassen. Dieses stattete den Beurteilten mit einer

Nothilfebestätigung und einem nächsten Vorsprachetermin beim Migrationsamt am

27. Februar 2025 aus. Am 27. Februar 2025 sprach der Beurteilte zwar bei

den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vor, vom Termin beim

Migrationsamt blieb er jedoch fern. Am 1. März 2025 wurde er im Zusammenhang

mit einem Einbruchdiebstahl verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Das

Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beurteilten in der Folge mit Urteil vom

19. Mai 2025 des Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts

(Diebstahl), des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung schuldig,

erklärte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Monate gemäss

Urteil vom 12. Februar 2025 für vollziehbar und verurteilte den

Beurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie zu einer Busse

von CHF 500.–. Ausserdem verwies es den Beurteilten für fünf Jahre des

Landes, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem

eingetragen wurde. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte dem

Beurteilten mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte Haftentlassung

per 29. Juni 2025 (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 113 Tagen).

Bereits am 11. Juli 2025 wurde der Beurteilte erneut verhaftet und in

Untersuchungshaft versetzt und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

9. Oktober 2025 des Diebstahls, des Verweisungsbruchs und der Übertretung

gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Das Strafgericht widerrief

die bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025

und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu

einer Busse von CHF 300.–.

Mit Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. November 2025 wurde

dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am

20. Dezember 2025 gewährt (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 80

Tagen). Das Migrationsamt verfügte am 18. Dezember 2025, nachdem es dem

Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft

für die Dauer von sechs Monaten, welche mit Urteil vom 22. Dezember 2025

vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht für die Dauer von drei

Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.143). Mit Verfügung vom 10. März

2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das

rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 19. Juni

2026. Am 17. März 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines

Mitarbeiters des Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten,

lic. iur. Daniel Bäumlin, Advokat, stattgefunden. Dabei ist der

Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat

beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und er sei nach

Ablauf der bis zum 19. März 2026 angeordneten Haft zu entlassen.

Eventualiter sei die Dauer der Verlängerung maximal auf einen Monat zu

beschränken bzw. bis zum allfälligen Vorsprachetermin bei den marokkanischen

Behörden, sollte dieser früher stattfinden. Das Migrationsamt hat an der

verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den

Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung

erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 19. März 2026. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit Asylentscheid

des SEM vom 9. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025

wurde er sodann in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf

Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei

letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

Der Beurteilte wurde bereits mehrfach wegen Diebstahls

rechtskräftig verurteilt, so mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

12.

Februar 2025 (mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl), mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 (einfacher Diebstahl) und mit

Urteil des Strafgerichts vom 9. Oktober 2025 (einfacher Diebstahl). Beim

Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2

StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2

3.2.1

Sodann

kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-

oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann

in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie

sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer

Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.

5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.2.2

Der

Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Er gab zwar an, dass er

bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung zu

kooperieren. Diese Beteuerung hat sich bis zur Verhandlung vom

22.

Dezember 2025 allerdings als reines Lippenbekenntnis erwiesen. So gab er dem Migrationsamt gegenüber an, dass er sich

überlegen müsse, wie es mit ihm weitergehen solle. Er habe aber verstanden,

dass er in seine Heimat zurückgehen müsse (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom

3.

Dezember 2025). Mit einem Gesuchsformular des Gefängnisses wandte er

sich sodann am 4. Dezember 2025 an das Migrationsamt und bat um eine

Besprechung einer allfälligen finanziellen Unterstützung im Fall seiner

Heimreise. Am 8. Dezember 2025 gab er dem Migrationsamt an, dass er

vergessen habe, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Er werde dem

Migrationsamt aber mit Hilfe eines Mitinsassen ein entsprechendes Schreiben

zukommen lassen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 8. Dezember 2025). Dies

wiederholte er am 9. Dezember 2025 (vgl. Aktennotiz vom 9. Dezember 2025).

Ein entsprechendes Schreiben blieb der Beurteilte in der Folge schuldig. Auch

anlässlich der Befragung vom 12. Dezember 2025 hatte der Beurteilte das

Schreiben nicht dabei, sondern stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, das

Migrationsamt habe ihm gesagt, dass er kein solches schreiben müsse. Der Beurteilte

wurde abermals angehalten, eine Freiwilligkeitserklärung zu verfassen

(Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Dezember 2025 S. 2 f.), was

aber bis zur Verhandlung vom 22. Dezember 2025 nicht geschehen ist.

Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Dezember 2025 gab er

vielmehr an, dass er das Land innerhalb von 10 Stunden verlassen würde, wenn er

freigelassen würde.

Der Beurteilte

versuchte in der Vergangenheit bereits mehrfach, die Behörden zu täuschen, ist

er doch sowohl in der Schweiz als auch in Österreich mit zahlreichen Alias-

bzw. Nebenidentitäten und Falschpersonalien verzeichnet (vgl.

Strafregisterauszug vom 16. Dezember 2025; IPAS-Eintrag des Bundesamts für

Polizei vom 27. November 2025; SIS-Ausschreibung zur Personenfahndung

zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen von Österreich). In der Schweiz

stellte der Beurteilte beide Asylgesuche unter der Identität A____, aus

Algerien, geboren am [...]. Diese wird denn auch als seine Hauptidentität

aufgeführt und das Migrationsamt stellte daher auch über das SEM eine

Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Diese konnten den

Beurteilten bisher nicht als ihren Staatsangehörigen identifizieren (vgl.

Mitteilung des SEM vom 4. August 2025). Nachforschungen über das Bundesamt für

Polizei (Fedpol) ergaben, dass der Beurteilte sowohl in Österreich als auch in

Italien unter der Identität B____ aus Marokko, geboren am [...], bekannt ist.

In Österreich wurde diese Identität gemäss Angaben der österreichischen

Behörden am 10. April 2017 überprüft, in Italien ist gar eine Passnummer

eines marokkanischen Passes bekannt (vgl. dazu auch E. 4.3 unten). Es ist

aufgrund dieser neusten Informationen davon auszugehen, dass die marokkanische

Identität am ehesten die richtige ist, womit auch feststeht, dass er durch

seine Falschangaben die Vollzugsbemühungen des Migrationsamt erschwerte.

Anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 bestätigte er diese

Vermutung, räumte er doch – nachdem er dies gegenüber dem Migrationsamt bis

zuletzt noch abgestritten hatte – erstmals ein, dass B____ sein richtiger Name

sei und er aus Marokko stamme.

Der Beurteilte

erhielt nach seiner Haftentlassung am 12. Februar 2025 vom Migrationsamt am 13.

Februar 2025 eine regelmässige Meldepflicht, er ist jedoch bereits vom ersten

Termin am 27. Februar 2025 unentschuldigt ferngeblieben. Zwar meldete er sich

an jenem Tag bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und meinte,

er habe am 28. Februar 2025 eine Vorsprache beim Migrationsamt. Allerdings

tauchte er auch am 28. Februar 2025 nicht beim Migrationsamt auf, sondern wurde

einen Tag später am 1. März 2025 im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl

verhaftet. Auch ansonsten bekundete der Beurteilte verschiedentlich Mühe, sich

an bestehende Regeln und behördliche Anordnungen zu halten. So wurde dem

Beurteilten mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2025 der bedingte

Strafvollzug der fünfmonatigen Freiheitsstrafe gewährt, jedoch nicht einmal

einen Monat später am 1. März 2025 wurde er wegen neuer Delikte bereits

wieder in Untersuchungshaft versetzt. Entsprechend wurde die bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025 für vollziehbar

erklärt. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte dem Beurteilten

in der Folge mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug per 29. Juni 2025 und ordnete eine Probezeit von einem Jahr

an, wobei der Beurteilte ausdrücklich auf die Folgen eines erneuten

Fehlverhaltens während laufender Probezeit hingewiesen wurde. Lediglich rund

zwei Wochen danach wurde der Beurteilte am 11. Juli 2025 wegen neuer Delikte in

Untersuchungshaft versetzt, woraufhin das Strafgericht mit Urteil vom

9.

Oktober 2025 hinsichtlich der bedingten Entlassung die Rückversetzung

in den Strafvollzug verfügte. In diesem Zusammenhang ist ferner zu erwähnen,

dass Untertauchensgefahr insbesondere auch bei strafrechtlich relevantem

Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei

einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

Entgegen der Ansicht des Beurteilten anlässlich der Verhandlung vom

22.

Dezember 2025 trifft es zudem nicht zu, dass dem Beurteilten im

Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 27. November 2025 eine

gute Legalprognose attestiert worden wäre. Im Gegenteil äusserte der Straf- und

Massnahmenvollzug seine Bedenken daran, ob er künftig ein deliktfreies Leben

führen wird. Nebst seinem Verhalten im Strafvollzug stützte sich der Entscheid

im Wesentlichen denn auch auf den Umstand, dass keine Hinweise dafür vorliegen

würden, dass bei einer vollständigen Verbüssung der Strafe das Rückfallrisiko

geringer sei und sich am Verhalten des Beurteilten «noch allzu viel verändern»

werde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte in

verschiedenen europäischen Ländern umherzog, ohne über gültige Reisepapiere zu

besitzen, obschon ihm – wie er anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember

2025.

einräumen musste – bewusst war, dass er solche für den Grenzübertritt

benötigt hätte. Dies untermauert seine Ignoranz gegenüber Regeln zusätzlich.

Dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge ursprünglich legal nach Europa

gekommen sei und er als (mittlerweile) sich illegal in Europa aufhaltende

Person keinen einfachen Stand gehabt habe, mag zu zutreffen, vermag aber an

dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Gegenteil demonstrierte er bei einer

Wahrunterstellung seiner Angaben mit seinem Verbleib in Europa und dem Stellen

mehrerer Asylgesuche unter einer Falschidentität vielmehr, dass er nicht bereit

dazu ist, die geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen zu respektieren.

3.2.3

Das

bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins

Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre,

zumal ihm nun bewusst ist, dass die Behörden von seiner mutmasslich richtigen

marokkanischen Staatsbürgerschaft wissen, ein Identifikationsverfahren bei den

marokkanischen Behörden eingeleitet wurde und die Rückführung dorthin nun immer

näher rückt (vgl. dazu auch E. 4.3 unten). Daran ändert nichts, dass

der Beurteilte anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025, wie

erwähnt, die Identität B____ erstmals bestätigte, überdies die Personalien

seiner Familienangehörigen, den Geburtsort sowie die Adresse in Marokko angab, eine

Freiwilligkeitserklärung zu Handen der marokkanischen Behörden unterzeichnete

und seit der letzten Verhandlung eigenen Angaben zufolge regelmässig bei den

marokkanischen Behörden nach dem Stand seines Identifikationsverfahrens

nachfragte. Einerseits führt eine Kooperation nicht automatisch zu einer

Haftentlassung, sondern ist fehlende Kooperation lediglich ein Indiz für

bestehende Untertauchensgefahr (vgl. E. 3.2.1 oben). Wie vorstehend erwogen,

sind beim Beurteilten aber weitere klare Hinweise vorhanden, die dafürsprechen,

dass er sich in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung entziehen würde.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte seine vermeintlich

wahre Identität erst zugestand, nachdem das Migrationsamt diese durch seine

Nachforschungen erhältlich machen konnte und den Identifikationsprozess bei den

marokkanischen Behörden in die Wege leitete. Es musste ihm daher bewusst sein,

dass seine Identität auch ohne sein Zutun früher oder später ans Licht kommen

wird. Es erscheint zwar glaubhaft und ist auch nachvollziehbar, dass der

Beurteilte nach seinen zahlreichen Haftstrafen haftmüde geworden ist und ihn

die Aussicht auf weitere Monate in (Ausschaffungs-)Haft dazu bewegte, reinen

Tisch zu machen und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Das Gericht ist

aber aufgrund des bisherigen Verhaltens nach wie vor der Auffassung, dass er,

hätte er in Freiheit die Wahl, nicht freiwillig nach Marokko zurückkehren,

sondern vielmehr untertauchen und in Europa verbleiben würde. Unterstrichen

wird dies dadurch, dass er auf den Vorhalt anlässlich der Verhandlung vom

22.

Dezember 2025, wonach er doch vor einigen Tagen gegenüber dem

Migrationsamt zwar auch seinen Rückkehrwillen bekundete, gleichzeitig aber

seine wahre Identität abstritt, einräumen musste, dass er den Rückkehrwillen

damals nur vorgespielt habe. Zu berücksichtigen ist auch, dass er eigenen

Angaben zufolge auch in anderen Ländern bereits einmal in eine

Ausschaffungshaft versetzt worden sei, nach der Entlassung aber offenbar (ohne

über die nötigen Reisedokumente zu verfügen) weiter in die Schweiz zog. Es

besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne

von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft

als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und

müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr und der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (vgl. 3.2.2 f. oben) ist

auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte (er weist zwei

Personenfahndungen zwecks Wegweisung aus Österreich und aus Italien aus,

stellte in der Vergangenheit Asylgesuche in Österreich und in Deutschland [vgl.

etwa Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Dezember 2025] und reiste gemäss

seinen Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 in

verschiedenen europäischen Ländern umher) an eine Meldepflicht oder an eine Ein-

oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Untertauchensanreiz

aufgrund der nun in die Wege geleiteten Identifikationsanfrage an die

marokkanischen Behörden (vgl. E. 4.3 sogleich) und der immer näher

rückenden Rückführung in sein Heimatland umso grösser sein dürfte. Die

Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der

Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen

Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung

der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit klar. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht

entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis

Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Zudem sind aktuell keine schwerwiegenden

körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und

längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer

2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi

Yar, a.a.O., Rz. 12.214). Daran ändert auch nichts, dass sich in den

Akten Hinweise auf eine mögliche Suizidgefahr entnehmen lassen (vgl. etwa den

Festnahme-Rapport vom 2. März 2025). Für eine krankheitsbedingte

Suizidgefahr, welche einer Inhaftierung möglicherweise entgegenstehen könnte

(vgl. dazu etwa VGE AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4), ergeben sich keine

Anhaltspunkte. Der entsprechende SIS-Eintrag dürfte auf den Asylentscheid vom

9.

Dezember 2024 zurückzuführen sein. Anlässlich der Asylanhörung vom

9.

Dezember 2024 führte der Beurteilte aus, er habe sich zwischen August

2018.

und dem Jahr 2023 in Italien in Haft befunden. Er habe unter der Haft

gelitten und einen Suizidversuch unternommen, indem er Javelwasser getrunken

habe. Der vom Beurteilten beschriebene Suizidversuch erscheint damit reaktiver Natur im Zusammenhang mit der Haftstrafe, die er in Italien

zu verbüssen hatte. Seither befand sich der Beurteilte bereits mehrfach mehrere

Monate in strafrechtlich motivierter Haft, ohne dass ein Vorfall bekannt wäre

(vgl. zuletzt die E-Mail des Medizinischen Dienstes des Gefängnisses Bässlergut

vom 17. Dezember 2025). Aus anderen Verfahren ist zudem bekannt, dass das

Gefängnispersonal auf Anzeichen selbstschädigender Handlungen rasch und

frühzeitig reagiert (vgl. etwa VGE AUS.2025.94 vom 19. August 2025 E. 4.2,

AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4). Der in den Akten befindliche

Hinweis steht der Inhaftierung damit nicht entgegen.

4.3

Der

Asylentscheid des SEM vom 9. Dezember 2024, mit dem auf das Asylgesuch des

Beurteilten vom 9. November 2024 nicht eingetreten und dieser aus der Schweiz

weggewiesen worden war, erwuchs am 18. Dezember 2024 in Rechtskraft. Das

Migrationsamt stellte daraufhin bereits am 3. Januar 2025 ein Gesuch um

Rückkehrunterstützung ans SEM. Am 4. August 2025 erhielt das Migrationsamt vom

SEM die Mitteilung, dass die algerischen Behörden den Beurteilten bisher nicht

identifizieren konnten. Das negative Resultat schliesse eine algerische

Herkunft zwar nicht aus, es würden aber neue Informationen oder Dokumente

benötigt, damit die Identifikationsabklärungen bei den algerischen Behörden

wieder aufgenommen werden könnten. Offensichtlich leitete das Migrationsamt

auch bei den tunesischen Behörden einen Identifizierungsprozess in die Wege,

erhielt es doch am 25. November 2025 vom SEM die Mitteilung, dass auch die

tunesischen Behörden den Beurteilten nicht identifiziert hätten. Daraufhin

forderte das Migrationsamt beim SEM am 27. November 2025 einen

Eurodac-Abgleich an und erkundigte sich nach der Möglichkeit eines Dublin

Kategorie-III-Verfahrens, worauf es indes eine negative Rückmeldung erhielt.

Gleichentags tätigte das Migrationsamt eine Anfrage ans Fedpol. Am 1. Dezember

2025.

erhielt es die Rückmeldung, dass der Beurteilte in Österreich unter

diversen Alias-Identitäten bekannt sei, es aber feststehe und am 10. April

2017.

überprüft worden sei, dass es sich beim Beurteilten um B____ aus Marokko, geboren am [...], handle. Eine weitere

Rückmeldung von Interpol Italien vom 1. Dezember 2025 bestätigte diese

Information, wobei ergänzend mitgeteilt wurde, dass der Beurteilte offenbar

einmal mit einem marokkanischen Pass mit dazugehöriger Passnummer identifiziert

worden sei, eine exakte Identifikation indes nicht möglich sei. Diese

Informationen wurden vom Migrationsamt am 1. bzw. am 2. Dezember 2025

umgehend ans SEM weitergeleitet, welches aufgrund dieser Informationen am

8.

Dezember 2025 einen Identifizierungsantrag an die marokkanischen

Behörden einreichte. Dass der Identifizierungsantrag an die marokkanischen

Behörden «erst» am 8. Dezember 2025 gestellt wurde, hat einzig der

Beurteilte zu verantworten, nachdem er in der Vergangenheit beide Asylgesuche

unter seiner Identität A____ aus Algerien gestellt hatte, er unter diesen

Personalien am 18. Juni 2014 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Deutschland

überstellt worden war und er bis zur Verhandlung vom 22. Dezember 2025 auf

dieser Identität beharrte (vgl. zuletzt Befragungsprotokoll Migrationsamt vom

12.

Dezember 2025 S. 3). Seit der Identifikationsanfrage an die marokkanischen

Behörden ist das Migrationsamt mehrfach in Kontakt mit dem Beurteilten getreten,

es stellte einen Antrag auf Entrichtung eines erhöhten Reisegelds, welcher vom

SEM aufgrund der fehlenden Kooperation des Beurteilten jedoch vorläufig

abgelehnt wurde, und im Anschluss an die Verhandlung vom 22. Dezember 2025

stellte es dem SEM am 29. Dezember 2025 die Freiwilligkeitserklärung des

Beurteilten zur Weiterleitung an die marokkanischen Behörden zu. Weiter wird

aus den Akten ersichtlich, dass das SEM die Freiwilligkeitserklärung und die

vom Beurteilten angegeben Informationen am 5. Januar 2026 an die

marokkanischen Behörden weiterleitete sowie am 11. März 2026 ein

Erinnerungsschreiben an diese sandte. Die Schweizer Behörden sind damit dem

Beschleunigungsgebot stets nachgekommen.

4.4

Dass

eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht, zumal das SEM aufgrund der vom Beurteilten geltend gemachten

Gründe (im Zusammenhang mit Algerien) mit Entscheid vom 9. Dezember 2024

bereits nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist.

4.5

Es

trifft zu, dass das Identifikationsverfahren aktuell im Wesentlichen aufgrund

des Verhaltens der marokkanischen Behörden nicht vorangeht. Entgegen der

Auffassung des Beurteilten entfällt dadurch nicht ohne weiteres der Zweck der

Ausschaffungshaft. Vielmehr stellt dies ein Grund dar, der eine

Ausschaffungshaft auch über die gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG vorgesehene

Maximaldauer von sechs Monaten rechtfertigen würde (vgl. Art. 79 Abs. 2

lit. b AIG). Relevant wäre eine solche Blockade erst dann, wenn der Vollzug

der Weg- bzw. Landesverweisung nicht mehr absehbar wäre. Dies wäre der Fall, wenn

die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem

konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig

zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder

praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird

realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember

2015.

E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist

die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch

allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3;

BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80

N 24).

Am 3. März

2026.

teilte das SEM mit, dass der Beurteilte noch nicht identifiziert sei, und

es informierte das Migrationsamt, dass derzeit Gespräche mit den marokkanischen

Behörden stattfänden und eine positive Entwicklung der Zusammenarbeit erhofft werde,

es aber nicht einschätzen könne, ob und wie sich eine solche auf den

vorliegenden Fall auswirken werde. Mit Verfügung vom 11. März 2026 liess

der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht dem SEM über das

Migrationsamt verschiedene Fragen zur Konkretisierung der derzeitigen

Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden zukommen. Am 12. März 2026

teilte das SEM mit, dass die derzeitige Zusammenarbeit mit den marokkanischen

Behörden im Bereich der Identitätsabklärung und der Papierbeschaffung

grundsätzlich als gut bezeichnet werden könne, Identitätsabklärungen jedoch

teilweise mehrere Monate in Anspruch nehmen würden. Die Dauer variiere je nach

Einzelfall, es sei aber in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von rund sechs

Monaten zu rechnen. Sie könne aber auch länger ausfallen, insbesondere, wenn

nur begrenzte Hinweise zur Identität vorliegen würden. Im Jahr 2025 seien

deutlich mehr als hundert Rückmeldungen der marokkanischen Behörden zu

Identifikationsanfragen der Schweizer Behörden zu verzeichnen gewesen und auch

im Jahr 2026 seien bereits erste Rückmeldungen eingegangen. Das Kriterium der

Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung ist vor diesem Hintergrund klarerweise

zu bejahen.

4.6

Stellt

sich schliesslich die Frage, ob die Haft bzw. deren Verlängerung auch

verhältnismässig im engeren Sinn ist. Wie bereits erwähnt, räumte der

Beurteilte anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 erstmals ein,

dass die über Fedpol erhältlich gemachten Personalien seine wahren seien, er

verfasste überdies eine Freiwilligkeitserklärung zu Händen der marokkanischen

Behörden und stand eigenen Angaben zufolge mehrfach in Kontakt mit seinen

Heimatbehörden. Der Beurteilte legt damit ein Verhalten an den Tag, dass sich

vom Durchschnittsverhalten vieler Landsleute durchaus positiv abhebt und die

Frustration über die Verzögerung seiner Repatriierung ist nachvollziehbar.

Allerdings muss auch festgehalten werden, dass er in der Vergangenheit über

Monate bzw. Jahre hinweg unter einer falschen Identität bekannt war und er die

Arbeit der Schweizer Behörden durch sein Verhalten massiv erschwert hat. Der

Beurteilte wurde, wie erwähnt, vom Migrationsamt zudem mit einer

Nothilfebestätigung ausgestattet, welche auf seine vermutliche Falschidentität

lautete und in welcher er auf seine Mitwirkungspflichten bei der

Dispositiv

Papierbeschaffung hingewiesen wurde. Es war ihm demnach nicht nur bewusst, dass

er die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen muss, sondern auch, dass den

Schweizer Behörden seine wahre Identität unbekannt ist. Sein Zugeständnis kam

denn auch erst, nachdem seine vermutungsweise wahre Identität erhältlich

gemacht werden konnte und eine Identifikationsanfrage an die marokkanischen

Behörden gestellt wurde. Auch steht es nicht in der Verantwortung der Schweizer

Behörden, dass der Beurteilte seinen originalen Reisepass nicht (mehr) besitzt.

Er hätte bereits vor der ersten Anordnung der Ausschaffungshaft hinreichend

Zeit gehabt, hinsichtlich seiner Identität reinen Tisch zu machen und sich um

die Beschaffung eines neuen Reisepasses zu kümmern. Kommt dazu, dass er –

anstatt ein neues Reisedokument zu besorgen – während Jahren ohne ein gültiges

Reisepapier im Schengen-Raum umhergereist ist. Auch wenn die nunmehr

eingetretene Kooperationsbereitschaft positiv zu würdigen ist, führt sie

aufgrund dieser Ausführungen nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der

angeordneten und vom Migrationsamt verlängerten Haft, zumal die

Untertauchensgefahr – wie zuvor erwogen – als ausgeprägt zu bezeichnen ist und

der Sinneswandel des Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung nicht mehr

vorhandene Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer

Haftentlassung nicht mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist. Der Beurteilte

hat den Identifikationsprozess daher bis auf weiteres im Gefängnis abzuwarten,

wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden intervenieren, gegebenenfalls den

von ihm erwähnten Vorsprachetermin auch aus der Haft erwirken und auf einen

schnellen Anerkennungsprozess pochen kann. Eine Beschränkung der Dauer auf

einen Monat bzw. bis zur Wahrnehmung eines allfälligen Vorsprachetermins bei

den marokkanischen Behörden, wie von seinem Rechtsvertreter eventualiter

beantragt, fällt angesichts der vorstehenden Ausführungen ebenso ausser Betracht.

Vielmehr erweist sich die Dauer der verfügten Verlängerung der Haft von drei

Monaten angesichts der Informationen vom SEM (vgl. vgl. E. 4.5 oben) ohne

weiteres als angemessen. Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1 Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei

Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2 Da

die Ausschaffungshaft bereits drei Monate andauert, wurde dem Beurteilten

bereits mit Verfügung vom 11. März 2026 die unentgeltliche Vertretung mit

Advokat lic. iur. Daniel Bäumlin bewilligt (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer

2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,

a.a.O., Art. 80 N 15). Dieser ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der in

der Honorarnote geltend gemacht Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzukommen 1

¾ Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. kurzer

Nachbesprechung), die geltend gemachten Spesen sowie die Mehrwertsteuer. Für

den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 19. Juni

2026, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.

iur. Daniel Bäumlin, Advokat, werden ein Honorar von CHF 900.–, Auslagen von

CHF 10.50 und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 73.75, insgesamt also CHF 984.25

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Daniel Bäumlin)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.