AUS.2026.22
Verlängerung der Ausschaffungshaft
17. März 2026Deutsch26 min
rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 19. Juni
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.22
URTEIL
vom 17.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Daniel Bäumlin,
Advokat, Hans Huber-Str. 15, 4002 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 10. März 2026
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, alias B____
(nachfolgend Beurteilter) stellte am 22. April 2014 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend
SEM) mit Entscheid vom 4. Juni 2014 nicht ein, da Deutschland für das
Asylverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Deutschland weg.
Am 18. Juni 2014 erfolgte die Überstellung nach Deutschland.
Am 8. November
2024 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz von der Kantonspolizei Zürich
angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Da er wegen laufender
Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben war, wurde
er festgenommen, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt und mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 11. November 2024 in
Untersuchungshaft versetzt. Anlässlich einer Befragung beim Migrationsamt
Basel-Stadt am 9. November 2024 stellte der Beurteilte aus der Haft ein
erneutes Asylgesuch. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 trat das SEM auf dieses
Asylgesuch nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum per Ende der strafrechtlich motivierten Haft weg. Mit dem Vollzug
der Wegweisung wurde der Kanton Basel-Stadt beauftragt. Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2025 wurde der Beurteilte des
mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Gehilfenschaft zum Diebstahl,
der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt
und verurteilt zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug
(Probezeit drei Jahre). Gleichzeitig wurde er zu Handen des Migrationsamts aus
der Haft entlassen. Dieses stattete den Beurteilten mit einer
Nothilfebestätigung und einem nächsten Vorsprachetermin beim Migrationsamt am
27. Februar 2025 aus. Am 27. Februar 2025 sprach der Beurteilte zwar bei
den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vor, vom Termin beim
Migrationsamt blieb er jedoch fern. Am 1. März 2025 wurde er im Zusammenhang
mit einem Einbruchdiebstahl verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Das
Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beurteilten in der Folge mit Urteil vom
19. Mai 2025 des Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts
(Diebstahl), des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung schuldig,
erklärte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Monate gemäss
Urteil vom 12. Februar 2025 für vollziehbar und verurteilte den
Beurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie zu einer Busse
von CHF 500.–. Ausserdem verwies es den Beurteilten für fünf Jahre des
Landes, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem
eingetragen wurde. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte dem
Beurteilten mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte Haftentlassung
per 29. Juni 2025 (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 113 Tagen).
Bereits am 11. Juli 2025 wurde der Beurteilte erneut verhaftet und in
Untersuchungshaft versetzt und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
9. Oktober 2025 des Diebstahls, des Verweisungsbruchs und der Übertretung
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Das Strafgericht widerrief
die bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025
und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu
einer Busse von CHF 300.–.
Mit Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. November 2025 wurde
dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am
20. Dezember 2025 gewährt (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 80
Tagen). Das Migrationsamt verfügte am 18. Dezember 2025, nachdem es dem
Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft
für die Dauer von sechs Monaten, welche mit Urteil vom 22. Dezember 2025
vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht für die Dauer von drei
Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.143). Mit Verfügung vom 10. März
2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das
rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 19. Juni
2026. Am 17. März 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines
Mitarbeiters des Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten,
lic. iur. Daniel Bäumlin, Advokat, stattgefunden. Dabei ist der
Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat
beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und er sei nach
Ablauf der bis zum 19. März 2026 angeordneten Haft zu entlassen.
Eventualiter sei die Dauer der Verlängerung maximal auf einen Monat zu
beschränken bzw. bis zum allfälligen Vorsprachetermin bei den marokkanischen
Behörden, sollte dieser früher stattfinden. Das Migrationsamt hat an der
verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den
Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung
erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 19. März 2026. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit Asylentscheid
des SEM vom 9. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025
wurde er sodann in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf
Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei
letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
Der Beurteilte wurde bereits mehrfach wegen Diebstahls
rechtskräftig verurteilt, so mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
12.
Februar 2025 (mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl), mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 (einfacher Diebstahl) und mit
Urteil des Strafgerichts vom 9. Oktober 2025 (einfacher Diebstahl). Beim
Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2
StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.2
3.2.1
Sodann
kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer
Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.
5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.2.2
Der
Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Er gab zwar an, dass er
bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung zu
kooperieren. Diese Beteuerung hat sich bis zur Verhandlung vom
22.
Dezember 2025 allerdings als reines Lippenbekenntnis erwiesen. So gab er dem Migrationsamt gegenüber an, dass er sich
überlegen müsse, wie es mit ihm weitergehen solle. Er habe aber verstanden,
dass er in seine Heimat zurückgehen müsse (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom
3.
Dezember 2025). Mit einem Gesuchsformular des Gefängnisses wandte er
sich sodann am 4. Dezember 2025 an das Migrationsamt und bat um eine
Besprechung einer allfälligen finanziellen Unterstützung im Fall seiner
Heimreise. Am 8. Dezember 2025 gab er dem Migrationsamt an, dass er
vergessen habe, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Er werde dem
Migrationsamt aber mit Hilfe eines Mitinsassen ein entsprechendes Schreiben
zukommen lassen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 8. Dezember 2025). Dies
wiederholte er am 9. Dezember 2025 (vgl. Aktennotiz vom 9. Dezember 2025).
Ein entsprechendes Schreiben blieb der Beurteilte in der Folge schuldig. Auch
anlässlich der Befragung vom 12. Dezember 2025 hatte der Beurteilte das
Schreiben nicht dabei, sondern stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, das
Migrationsamt habe ihm gesagt, dass er kein solches schreiben müsse. Der Beurteilte
wurde abermals angehalten, eine Freiwilligkeitserklärung zu verfassen
(Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Dezember 2025 S. 2 f.), was
aber bis zur Verhandlung vom 22. Dezember 2025 nicht geschehen ist.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Dezember 2025 gab er
vielmehr an, dass er das Land innerhalb von 10 Stunden verlassen würde, wenn er
freigelassen würde.
Der Beurteilte
versuchte in der Vergangenheit bereits mehrfach, die Behörden zu täuschen, ist
er doch sowohl in der Schweiz als auch in Österreich mit zahlreichen Alias-
bzw. Nebenidentitäten und Falschpersonalien verzeichnet (vgl.
Strafregisterauszug vom 16. Dezember 2025; IPAS-Eintrag des Bundesamts für
Polizei vom 27. November 2025; SIS-Ausschreibung zur Personenfahndung
zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen von Österreich). In der Schweiz
stellte der Beurteilte beide Asylgesuche unter der Identität A____, aus
Algerien, geboren am [...]. Diese wird denn auch als seine Hauptidentität
aufgeführt und das Migrationsamt stellte daher auch über das SEM eine
Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Diese konnten den
Beurteilten bisher nicht als ihren Staatsangehörigen identifizieren (vgl.
Mitteilung des SEM vom 4. August 2025). Nachforschungen über das Bundesamt für
Polizei (Fedpol) ergaben, dass der Beurteilte sowohl in Österreich als auch in
Italien unter der Identität B____ aus Marokko, geboren am [...], bekannt ist.
In Österreich wurde diese Identität gemäss Angaben der österreichischen
Behörden am 10. April 2017 überprüft, in Italien ist gar eine Passnummer
eines marokkanischen Passes bekannt (vgl. dazu auch E. 4.3 unten). Es ist
aufgrund dieser neusten Informationen davon auszugehen, dass die marokkanische
Identität am ehesten die richtige ist, womit auch feststeht, dass er durch
seine Falschangaben die Vollzugsbemühungen des Migrationsamt erschwerte.
Anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 bestätigte er diese
Vermutung, räumte er doch – nachdem er dies gegenüber dem Migrationsamt bis
zuletzt noch abgestritten hatte – erstmals ein, dass B____ sein richtiger Name
sei und er aus Marokko stamme.
Der Beurteilte
erhielt nach seiner Haftentlassung am 12. Februar 2025 vom Migrationsamt am 13.
Februar 2025 eine regelmässige Meldepflicht, er ist jedoch bereits vom ersten
Termin am 27. Februar 2025 unentschuldigt ferngeblieben. Zwar meldete er sich
an jenem Tag bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und meinte,
er habe am 28. Februar 2025 eine Vorsprache beim Migrationsamt. Allerdings
tauchte er auch am 28. Februar 2025 nicht beim Migrationsamt auf, sondern wurde
einen Tag später am 1. März 2025 im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl
verhaftet. Auch ansonsten bekundete der Beurteilte verschiedentlich Mühe, sich
an bestehende Regeln und behördliche Anordnungen zu halten. So wurde dem
Beurteilten mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2025 der bedingte
Strafvollzug der fünfmonatigen Freiheitsstrafe gewährt, jedoch nicht einmal
einen Monat später am 1. März 2025 wurde er wegen neuer Delikte bereits
wieder in Untersuchungshaft versetzt. Entsprechend wurde die bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025 für vollziehbar
erklärt. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte dem Beurteilten
in der Folge mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug per 29. Juni 2025 und ordnete eine Probezeit von einem Jahr
an, wobei der Beurteilte ausdrücklich auf die Folgen eines erneuten
Fehlverhaltens während laufender Probezeit hingewiesen wurde. Lediglich rund
zwei Wochen danach wurde der Beurteilte am 11. Juli 2025 wegen neuer Delikte in
Untersuchungshaft versetzt, woraufhin das Strafgericht mit Urteil vom
9.
Oktober 2025 hinsichtlich der bedingten Entlassung die Rückversetzung
in den Strafvollzug verfügte. In diesem Zusammenhang ist ferner zu erwähnen,
dass Untertauchensgefahr insbesondere auch bei strafrechtlich relevantem
Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei
einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
Entgegen der Ansicht des Beurteilten anlässlich der Verhandlung vom
22.
Dezember 2025 trifft es zudem nicht zu, dass dem Beurteilten im
Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 27. November 2025 eine
gute Legalprognose attestiert worden wäre. Im Gegenteil äusserte der Straf- und
Massnahmenvollzug seine Bedenken daran, ob er künftig ein deliktfreies Leben
führen wird. Nebst seinem Verhalten im Strafvollzug stützte sich der Entscheid
im Wesentlichen denn auch auf den Umstand, dass keine Hinweise dafür vorliegen
würden, dass bei einer vollständigen Verbüssung der Strafe das Rückfallrisiko
geringer sei und sich am Verhalten des Beurteilten «noch allzu viel verändern»
werde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte in
verschiedenen europäischen Ländern umherzog, ohne über gültige Reisepapiere zu
besitzen, obschon ihm – wie er anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember
2025.
einräumen musste – bewusst war, dass er solche für den Grenzübertritt
benötigt hätte. Dies untermauert seine Ignoranz gegenüber Regeln zusätzlich.
Dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge ursprünglich legal nach Europa
gekommen sei und er als (mittlerweile) sich illegal in Europa aufhaltende
Person keinen einfachen Stand gehabt habe, mag zu zutreffen, vermag aber an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Gegenteil demonstrierte er bei einer
Wahrunterstellung seiner Angaben mit seinem Verbleib in Europa und dem Stellen
mehrerer Asylgesuche unter einer Falschidentität vielmehr, dass er nicht bereit
dazu ist, die geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen zu respektieren.
3.2.3
Das
bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins
Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre,
zumal ihm nun bewusst ist, dass die Behörden von seiner mutmasslich richtigen
marokkanischen Staatsbürgerschaft wissen, ein Identifikationsverfahren bei den
marokkanischen Behörden eingeleitet wurde und die Rückführung dorthin nun immer
näher rückt (vgl. dazu auch E. 4.3 unten). Daran ändert nichts, dass
der Beurteilte anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025, wie
erwähnt, die Identität B____ erstmals bestätigte, überdies die Personalien
seiner Familienangehörigen, den Geburtsort sowie die Adresse in Marokko angab, eine
Freiwilligkeitserklärung zu Handen der marokkanischen Behörden unterzeichnete
und seit der letzten Verhandlung eigenen Angaben zufolge regelmässig bei den
marokkanischen Behörden nach dem Stand seines Identifikationsverfahrens
nachfragte. Einerseits führt eine Kooperation nicht automatisch zu einer
Haftentlassung, sondern ist fehlende Kooperation lediglich ein Indiz für
bestehende Untertauchensgefahr (vgl. E. 3.2.1 oben). Wie vorstehend erwogen,
sind beim Beurteilten aber weitere klare Hinweise vorhanden, die dafürsprechen,
dass er sich in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung entziehen würde.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte seine vermeintlich
wahre Identität erst zugestand, nachdem das Migrationsamt diese durch seine
Nachforschungen erhältlich machen konnte und den Identifikationsprozess bei den
marokkanischen Behörden in die Wege leitete. Es musste ihm daher bewusst sein,
dass seine Identität auch ohne sein Zutun früher oder später ans Licht kommen
wird. Es erscheint zwar glaubhaft und ist auch nachvollziehbar, dass der
Beurteilte nach seinen zahlreichen Haftstrafen haftmüde geworden ist und ihn
die Aussicht auf weitere Monate in (Ausschaffungs-)Haft dazu bewegte, reinen
Tisch zu machen und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Das Gericht ist
aber aufgrund des bisherigen Verhaltens nach wie vor der Auffassung, dass er,
hätte er in Freiheit die Wahl, nicht freiwillig nach Marokko zurückkehren,
sondern vielmehr untertauchen und in Europa verbleiben würde. Unterstrichen
wird dies dadurch, dass er auf den Vorhalt anlässlich der Verhandlung vom
22.
Dezember 2025, wonach er doch vor einigen Tagen gegenüber dem
Migrationsamt zwar auch seinen Rückkehrwillen bekundete, gleichzeitig aber
seine wahre Identität abstritt, einräumen musste, dass er den Rückkehrwillen
damals nur vorgespielt habe. Zu berücksichtigen ist auch, dass er eigenen
Angaben zufolge auch in anderen Ländern bereits einmal in eine
Ausschaffungshaft versetzt worden sei, nach der Entlassung aber offenbar (ohne
über die nötigen Reisedokumente zu verfügen) weiter in die Schweiz zog. Es
besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft
als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und
müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr und der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (vgl. 3.2.2 f. oben) ist
auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte (er weist zwei
Personenfahndungen zwecks Wegweisung aus Österreich und aus Italien aus,
stellte in der Vergangenheit Asylgesuche in Österreich und in Deutschland [vgl.
etwa Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Dezember 2025] und reiste gemäss
seinen Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 in
verschiedenen europäischen Ländern umher) an eine Meldepflicht oder an eine Ein-
oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Untertauchensanreiz
aufgrund der nun in die Wege geleiteten Identifikationsanfrage an die
marokkanischen Behörden (vgl. E. 4.3 sogleich) und der immer näher
rückenden Rückführung in sein Heimatland umso grösser sein dürfte. Die
Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der
Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen
Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung
der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit klar. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht
entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis
Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Zudem sind aktuell keine schwerwiegenden
körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und
längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer
2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi
Yar, a.a.O., Rz. 12.214). Daran ändert auch nichts, dass sich in den
Akten Hinweise auf eine mögliche Suizidgefahr entnehmen lassen (vgl. etwa den
Festnahme-Rapport vom 2. März 2025). Für eine krankheitsbedingte
Suizidgefahr, welche einer Inhaftierung möglicherweise entgegenstehen könnte
(vgl. dazu etwa VGE AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4), ergeben sich keine
Anhaltspunkte. Der entsprechende SIS-Eintrag dürfte auf den Asylentscheid vom
9.
Dezember 2024 zurückzuführen sein. Anlässlich der Asylanhörung vom
9.
Dezember 2024 führte der Beurteilte aus, er habe sich zwischen August
2018.
und dem Jahr 2023 in Italien in Haft befunden. Er habe unter der Haft
gelitten und einen Suizidversuch unternommen, indem er Javelwasser getrunken
habe. Der vom Beurteilten beschriebene Suizidversuch erscheint damit reaktiver Natur im Zusammenhang mit der Haftstrafe, die er in Italien
zu verbüssen hatte. Seither befand sich der Beurteilte bereits mehrfach mehrere
Monate in strafrechtlich motivierter Haft, ohne dass ein Vorfall bekannt wäre
(vgl. zuletzt die E-Mail des Medizinischen Dienstes des Gefängnisses Bässlergut
vom 17. Dezember 2025). Aus anderen Verfahren ist zudem bekannt, dass das
Gefängnispersonal auf Anzeichen selbstschädigender Handlungen rasch und
frühzeitig reagiert (vgl. etwa VGE AUS.2025.94 vom 19. August 2025 E. 4.2,
AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4). Der in den Akten befindliche
Hinweis steht der Inhaftierung damit nicht entgegen.
4.3
Der
Asylentscheid des SEM vom 9. Dezember 2024, mit dem auf das Asylgesuch des
Beurteilten vom 9. November 2024 nicht eingetreten und dieser aus der Schweiz
weggewiesen worden war, erwuchs am 18. Dezember 2024 in Rechtskraft. Das
Migrationsamt stellte daraufhin bereits am 3. Januar 2025 ein Gesuch um
Rückkehrunterstützung ans SEM. Am 4. August 2025 erhielt das Migrationsamt vom
SEM die Mitteilung, dass die algerischen Behörden den Beurteilten bisher nicht
identifizieren konnten. Das negative Resultat schliesse eine algerische
Herkunft zwar nicht aus, es würden aber neue Informationen oder Dokumente
benötigt, damit die Identifikationsabklärungen bei den algerischen Behörden
wieder aufgenommen werden könnten. Offensichtlich leitete das Migrationsamt
auch bei den tunesischen Behörden einen Identifizierungsprozess in die Wege,
erhielt es doch am 25. November 2025 vom SEM die Mitteilung, dass auch die
tunesischen Behörden den Beurteilten nicht identifiziert hätten. Daraufhin
forderte das Migrationsamt beim SEM am 27. November 2025 einen
Eurodac-Abgleich an und erkundigte sich nach der Möglichkeit eines Dublin
Kategorie-III-Verfahrens, worauf es indes eine negative Rückmeldung erhielt.
Gleichentags tätigte das Migrationsamt eine Anfrage ans Fedpol. Am 1. Dezember
2025.
erhielt es die Rückmeldung, dass der Beurteilte in Österreich unter
diversen Alias-Identitäten bekannt sei, es aber feststehe und am 10. April
2017.
überprüft worden sei, dass es sich beim Beurteilten um B____ aus Marokko, geboren am [...], handle. Eine weitere
Rückmeldung von Interpol Italien vom 1. Dezember 2025 bestätigte diese
Information, wobei ergänzend mitgeteilt wurde, dass der Beurteilte offenbar
einmal mit einem marokkanischen Pass mit dazugehöriger Passnummer identifiziert
worden sei, eine exakte Identifikation indes nicht möglich sei. Diese
Informationen wurden vom Migrationsamt am 1. bzw. am 2. Dezember 2025
umgehend ans SEM weitergeleitet, welches aufgrund dieser Informationen am
8.
Dezember 2025 einen Identifizierungsantrag an die marokkanischen
Behörden einreichte. Dass der Identifizierungsantrag an die marokkanischen
Behörden «erst» am 8. Dezember 2025 gestellt wurde, hat einzig der
Beurteilte zu verantworten, nachdem er in der Vergangenheit beide Asylgesuche
unter seiner Identität A____ aus Algerien gestellt hatte, er unter diesen
Personalien am 18. Juni 2014 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Deutschland
überstellt worden war und er bis zur Verhandlung vom 22. Dezember 2025 auf
dieser Identität beharrte (vgl. zuletzt Befragungsprotokoll Migrationsamt vom
12.
Dezember 2025 S. 3). Seit der Identifikationsanfrage an die marokkanischen
Behörden ist das Migrationsamt mehrfach in Kontakt mit dem Beurteilten getreten,
es stellte einen Antrag auf Entrichtung eines erhöhten Reisegelds, welcher vom
SEM aufgrund der fehlenden Kooperation des Beurteilten jedoch vorläufig
abgelehnt wurde, und im Anschluss an die Verhandlung vom 22. Dezember 2025
stellte es dem SEM am 29. Dezember 2025 die Freiwilligkeitserklärung des
Beurteilten zur Weiterleitung an die marokkanischen Behörden zu. Weiter wird
aus den Akten ersichtlich, dass das SEM die Freiwilligkeitserklärung und die
vom Beurteilten angegeben Informationen am 5. Januar 2026 an die
marokkanischen Behörden weiterleitete sowie am 11. März 2026 ein
Erinnerungsschreiben an diese sandte. Die Schweizer Behörden sind damit dem
Beschleunigungsgebot stets nachgekommen.
4.4
Dass
eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht, zumal das SEM aufgrund der vom Beurteilten geltend gemachten
Gründe (im Zusammenhang mit Algerien) mit Entscheid vom 9. Dezember 2024
bereits nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist.
4.5
Es
trifft zu, dass das Identifikationsverfahren aktuell im Wesentlichen aufgrund
des Verhaltens der marokkanischen Behörden nicht vorangeht. Entgegen der
Auffassung des Beurteilten entfällt dadurch nicht ohne weiteres der Zweck der
Ausschaffungshaft. Vielmehr stellt dies ein Grund dar, der eine
Ausschaffungshaft auch über die gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG vorgesehene
Maximaldauer von sechs Monaten rechtfertigen würde (vgl. Art. 79 Abs. 2
lit. b AIG). Relevant wäre eine solche Blockade erst dann, wenn der Vollzug
der Weg- bzw. Landesverweisung nicht mehr absehbar wäre. Dies wäre der Fall, wenn
die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem
konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig
zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird
realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember
2015.
E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist
die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch
allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3;
BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80
N 24).
Am 3. März
2026.
teilte das SEM mit, dass der Beurteilte noch nicht identifiziert sei, und
es informierte das Migrationsamt, dass derzeit Gespräche mit den marokkanischen
Behörden stattfänden und eine positive Entwicklung der Zusammenarbeit erhofft werde,
es aber nicht einschätzen könne, ob und wie sich eine solche auf den
vorliegenden Fall auswirken werde. Mit Verfügung vom 11. März 2026 liess
der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht dem SEM über das
Migrationsamt verschiedene Fragen zur Konkretisierung der derzeitigen
Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden zukommen. Am 12. März 2026
teilte das SEM mit, dass die derzeitige Zusammenarbeit mit den marokkanischen
Behörden im Bereich der Identitätsabklärung und der Papierbeschaffung
grundsätzlich als gut bezeichnet werden könne, Identitätsabklärungen jedoch
teilweise mehrere Monate in Anspruch nehmen würden. Die Dauer variiere je nach
Einzelfall, es sei aber in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von rund sechs
Monaten zu rechnen. Sie könne aber auch länger ausfallen, insbesondere, wenn
nur begrenzte Hinweise zur Identität vorliegen würden. Im Jahr 2025 seien
deutlich mehr als hundert Rückmeldungen der marokkanischen Behörden zu
Identifikationsanfragen der Schweizer Behörden zu verzeichnen gewesen und auch
im Jahr 2026 seien bereits erste Rückmeldungen eingegangen. Das Kriterium der
Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung ist vor diesem Hintergrund klarerweise
zu bejahen.
4.6
Stellt
sich schliesslich die Frage, ob die Haft bzw. deren Verlängerung auch
verhältnismässig im engeren Sinn ist. Wie bereits erwähnt, räumte der
Beurteilte anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 erstmals ein,
dass die über Fedpol erhältlich gemachten Personalien seine wahren seien, er
verfasste überdies eine Freiwilligkeitserklärung zu Händen der marokkanischen
Behörden und stand eigenen Angaben zufolge mehrfach in Kontakt mit seinen
Heimatbehörden. Der Beurteilte legt damit ein Verhalten an den Tag, dass sich
vom Durchschnittsverhalten vieler Landsleute durchaus positiv abhebt und die
Frustration über die Verzögerung seiner Repatriierung ist nachvollziehbar.
Allerdings muss auch festgehalten werden, dass er in der Vergangenheit über
Monate bzw. Jahre hinweg unter einer falschen Identität bekannt war und er die
Arbeit der Schweizer Behörden durch sein Verhalten massiv erschwert hat. Der
Beurteilte wurde, wie erwähnt, vom Migrationsamt zudem mit einer
Nothilfebestätigung ausgestattet, welche auf seine vermutliche Falschidentität
lautete und in welcher er auf seine Mitwirkungspflichten bei der
Dispositiv
Papierbeschaffung hingewiesen wurde. Es war ihm demnach nicht nur bewusst, dass
er die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen muss, sondern auch, dass den
Schweizer Behörden seine wahre Identität unbekannt ist. Sein Zugeständnis kam
denn auch erst, nachdem seine vermutungsweise wahre Identität erhältlich
gemacht werden konnte und eine Identifikationsanfrage an die marokkanischen
Behörden gestellt wurde. Auch steht es nicht in der Verantwortung der Schweizer
Behörden, dass der Beurteilte seinen originalen Reisepass nicht (mehr) besitzt.
Er hätte bereits vor der ersten Anordnung der Ausschaffungshaft hinreichend
Zeit gehabt, hinsichtlich seiner Identität reinen Tisch zu machen und sich um
die Beschaffung eines neuen Reisepasses zu kümmern. Kommt dazu, dass er –
anstatt ein neues Reisedokument zu besorgen – während Jahren ohne ein gültiges
Reisepapier im Schengen-Raum umhergereist ist. Auch wenn die nunmehr
eingetretene Kooperationsbereitschaft positiv zu würdigen ist, führt sie
aufgrund dieser Ausführungen nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der
angeordneten und vom Migrationsamt verlängerten Haft, zumal die
Untertauchensgefahr – wie zuvor erwogen – als ausgeprägt zu bezeichnen ist und
der Sinneswandel des Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung nicht mehr
vorhandene Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer
Haftentlassung nicht mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist. Der Beurteilte
hat den Identifikationsprozess daher bis auf weiteres im Gefängnis abzuwarten,
wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden intervenieren, gegebenenfalls den
von ihm erwähnten Vorsprachetermin auch aus der Haft erwirken und auf einen
schnellen Anerkennungsprozess pochen kann. Eine Beschränkung der Dauer auf
einen Monat bzw. bis zur Wahrnehmung eines allfälligen Vorsprachetermins bei
den marokkanischen Behörden, wie von seinem Rechtsvertreter eventualiter
beantragt, fällt angesichts der vorstehenden Ausführungen ebenso ausser Betracht.
Vielmehr erweist sich die Dauer der verfügten Verlängerung der Haft von drei
Monaten angesichts der Informationen vom SEM (vgl. vgl. E. 4.5 oben) ohne
weiteres als angemessen. Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei
Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Da
die Ausschaffungshaft bereits drei Monate andauert, wurde dem Beurteilten
bereits mit Verfügung vom 11. März 2026 die unentgeltliche Vertretung mit
Advokat lic. iur. Daniel Bäumlin bewilligt (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer
2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,
a.a.O., Art. 80 N 15). Dieser ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der in
der Honorarnote geltend gemacht Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzukommen 1
¾ Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. kurzer
Nachbesprechung), die geltend gemachten Spesen sowie die Mehrwertsteuer. Für
den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 19. Juni
2026, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.
iur. Daniel Bäumlin, Advokat, werden ein Honorar von CHF 900.–, Auslagen von
CHF 10.50 und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 73.75, insgesamt also CHF 984.25
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Daniel Bäumlin)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.