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Entscheid

AUS.2026.23

Verlängerung der Ausschaffungshaft

24. März 2026Deutsch20 min

unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 15. Februar 2022 hin gewährte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.23

URTEIL

vom 24.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Sandro

Horlacher, Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach 1544,

4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 19. März 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) stellte am 30. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses

wurde zufolge Untertauchens gemäss Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes

(AsylG, SR 142.31) abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner

Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2021:

Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie geringfügigen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer

Busse in der Höhe von CHF 300.–;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2021:

Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 120 Tagen;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2021:

Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise sowie Vergehens gegen das

Waffengesetz und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse in der Höhe von

CHF 300.–;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022:

Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse in der Höhe

von CHF 540.–;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022:

Schuldsprüche wegen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

geringfügigen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Beschimpfung, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,

fahrlässiger Störung des Betriebs einer öffentlichen Verkehrsanstalt,

Nichtanzeigen eines Fundes sowie mehrfacher Drohung und Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1’080.–;

-

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022:

Schuldsprüche wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

(teilweiser Versuch), mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher

Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten (die dem Beurteilten mit Entscheid des

Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2022

unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 15. Februar 2022 hin gewährte

bedingte Entlassung betreffend Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 7. Oktober 2021 [Reststrafe von 32 Tagen] wurde widerrufen und die

Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet; zudem wurde der Beurteilte für

sechs Jahre des Landes verwiesen;

-

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023:

Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25

Monaten sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– (die dem Beurteilten mit

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom

27. Januar 2023 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 28.

Februar 2023 hin gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des

Strafgerichts vom 19. August 2022 [Reststrafe von 172 Tagen] wurde widerrufen

und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet); zudem wurden die von

den Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat (am 27. September 2021) und Basel-Stadt

(am 28. Oktober 2021 und am 21. Januar 2022) bedingt ausgesprochenen

Geldstrafen vollziehbar erklärt; darüber hinaus wurde der Beurteilte für 20

Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS);

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2024:

Schuldspruch wegen Diebstahls, wobei keine Zusatzstrafe zum Urteil des

Strafdreiergerichts vom 19. Dezember 2023 ausgesprochen wurde.

Mit Entscheid

vom 8. Januar 2024 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der

Strafhaft per 2/3-Termin verweigert, sodass das Vollzugsende auf den

27. September 2025 fiel. Bereits am 26. September 2025 verfügte das

Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 26.

März 2026. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(Haftrichter) mit Urteil vom 30. September 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.108).

Mit Verfügung

vom 19. März 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um vier weitere

Monate, bis zum 26. Juli 2026, verlängert. Am 24. März 2026 hat eine mündliche

Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.

Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (lic. iur. Sandro

Horlacher) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte unverzüglich

aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung einer wöchentlichen

Meldepflicht. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist

dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung

erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt).

Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 26. März 2026. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für zehn Monate aufgrund

ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der

Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der doch recht

langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 13. März

2026.

mit lic. iur. Sandro Horlacher eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die

Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, musste doch

sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben werden.

Zudem ist der Beurteilte gemäss Auskunft der deutschen Behörden dort seit dem

August 2021 als «nach unbekannt verzogen» registriert. Darüber hinaus hat sich

der Beurteilte in Deutschland zwecks Täuschung der Behörden zugegebenermassen einer

Alias-Identität ([...]) bedient. Ferner hat sich der Beurteilte bis anhin geweigert,

seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und an der

Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz mehrfacher Versuche hat er auch nie eine

Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. So wurde er «erst» am 14. Mai 2024 als

algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Alsdann hat der Beurteilte

mehrfach zum Ausdruck gebracht, zu seiner Tochter bzw. seinen Töchtern in

Deutschland zurückkehren zu wollen, wobei die deutschen Behörden eine

Rückübernahme abgelehnt haben (der Beurteilte hat gemäss Auskunft der deutschen

Behörden nie Unterhalt bezahlt für seine Tochter bzw. seine Töchter, ist in

Deutschland mit einer bis zum 28. August 2028 gültigen Ausweisung

verzeichnet und aktuell auch zur Verhaftung zwecks Verbüssung einer

sechsmonatigen Freiheitsstrafe ausgeschrieben; dass der Beurteilte mit Hilfe

seines deutschen Anwalts Anstrengungen unternommen haben will, in Deutschland

eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wurde schon mehrfach vorgebracht,

widerspricht aber den neuesten Angaben der deutschen Behörden und ist auch

komplett unbelegt, sodass darauf nicht abgestellt werden kann), sodass der

Beurteilte nach Algerien zurückkehren muss, was er – auch heute – kategorisch

abgelehnt. Im Übrigen illustriert die Tatsache, dass der Beurteilte mehrfach

rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung schuldig

erklärt wurde, seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber, wobei er am

17.

August 2023 gegenüber dem Migrationsamt selbst angegeben hat, Vorladungen

dieser Behörde nicht wahrgenommen zu haben, was dasselbe unterstreicht. Auch

schreckt der Beurteilte nicht davor zurück, gegenüber staatlichen Stellen aus

taktischen Gründen bewusst Unwahrheiten zu verbreiten, trifft doch die Angabe

gegenüber den algerischen Behörden, er habe in der Schweiz Kinder, aufgrund der

verfügbaren Unterlagen nicht zu (vgl. dazu E. 3.3 und 3.4). Dass der Beurteilte

nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten, belegt auch die Tatsache, dass

er in der Strafhaft sieben Mal diszipliniert werden musste, wobei die Gründe

dafür unterschiedlicher Natur waren (Aneignung fremden Eigentums,

Sachbeschädigung, Besitz von Betäubungsmitteln, zwei Fälle von Beschimpfungen

des Gefängnispersonals, Belästigung des Personals durch destruktives Verhalten

sowie Nichteinhaltung des Betriebsablaufs und der Tagesordnungen). Auch in der Administrativhaft

musste der Beurteilte zufolge Konsums von Betäubungsmitteln (am 10. Oktober

2025) und Entgegennahme unerlaubter Gegenstände (am 8. Dezember 2025 und

am 9. März 2026) diszipliniert werden. Schliesslich ist Untertauchensgefahr

auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem

straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen

ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer

ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer

Haftentlassung (trotz fehlender Papiere und schengenweit wirkender

Landesverweisung) mutmasslich nach Deutschland (zu seiner Tochter bzw. seinen Töchtern)

oder allenfalls auch an einen anderen Ort im Schengen-Raum (der Beurteilte hat

selber ausgeführt, er habe sich in der Vergangenheit bereits in Polen, Belgien,

den Niederlanden, Frankreich aufgehalten) absetzen würde, sodass er für die

Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025,

Art. 75 AIG N 15).

2.2.2

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 27. September 2021 sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 7. Oktober 2021 und vom 24. April 2024 mehrfach des (teilweise versuchten)

Diebstahls, mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022

des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweiser

Versuch), des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mit Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023 des mehrfachen

gewerbsmässigen Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch

der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.3

2.3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b

AIG).

2.3.2

Wie

sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022, Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022 und Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022 mehrfach wegen Missachtung

einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dementsprechend ist

auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56

E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem

Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17.

Oktober 2023, E. 4.2; Jucker,

a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2;

BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom

12.

April 2016 E. 3.3).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels

Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte

und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam

begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der beiden Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten

an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der

Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die

öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung

(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (aus den

vergangenen Strafhaften gibt es Hinweise auf psychische Probleme, denen aber

mit der Einnahme von Medikamenten begegnet worden sei). Auch wahrten die

Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz

vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während

den strafrechtlich motivierten Haften bzw. als sich der Beurteilte (kurzzeitig)

in Freiheit befand, zügig vorangetrieben worden. Dass eine Rückführung nach

Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass

täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit

Zwischenlandung). Auch sind insbesondere aufgrund seines offensichtlichen

Desinteresses am Asylverfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem

Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen

weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen

die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

3.3

Zwar

ist der Beurteilte am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger

identifiziert worden und hat das für nicht freiwillig Zurückkehrende

vorgeschriebene Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden am 26. Juni 2025

bereits stattgefunden. Allerdings hat der Beurteilte bei diesem Anlass

gegenüber seinen Heimatbehörden behauptet, in der Schweiz Kinder zu haben, woraufhin

die Ausstellung eines Laissez-passer seitens der algerischen Behörden blockiert

wurde (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Wie bereits im Urteil AUS.2025.108 vom

30.

September 2025 erwogen wurde, dürfte diese Behauptung vor dem Hintergrund

des zuvor erörterten, gesamten Verhaltens des Beurteilten taktisch geprägt

sein, um den Vollzug der beiden Landesverweisungen zu hintertreiben. Die an der

Haftrichterverhandlung vom 30. September 2025 halbherzig vorgebrachte

Behauptung, er habe in der Schweiz (neben der Tochter [...] in Deutschland, für

die sich ein Vaterschaftsattest in den Akten befindet) ebenfalls Kinder (zwei

Töchter), ist trotz damaliger Aufforderung des Haftrichters zur Vorlage von

Nachweisen noch immer gänzlich unbelegt und wurde anlässlich der Befragung beim

Migrationsamt vom 26. September 2025 – obwohl mit dem Beurteilten zuvor

mehrfach Gespräche betreffend Ausreise geführt wurden – auch das erste Mal

vorgebracht (was gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe spricht). Anlässlich der

heutigen Haftverhandlung konnte der Beurteilte auf entsprechende Nachfrage

nicht einmal die Geburtsdaten geschweige denn die Jahreszeit der Geburt seiner

angeblich in der Schweiz lebenden Töchter nennen (er hat ausgeführt, es sei

«normal» gewesen). Zudem konnte er weder Lieblingsessen noch Lieblingsspielzeug

seiner angeblichen Töchter benennen. Auch mutet abenteuerlich an, dass er mit

einer Frau namens [...], von der er nicht einmal den Nachnamen weiss, zwei

Kinder haben will. Kommt dazu, dass seine beiden Töchter heute sieben und elf

Jahre alt sein sollen, er jedoch erst im Jahr 2021 das erste Mal in der Schweiz

registriert wurde. Dass er die Zeit davor von der Sozialhilfe unterstützt

worden sein soll, kann nur schon deshalb nicht zutreffen, da ohne Registrierung

bei einer Schweizerischen Behörde mit Sicherheit kein Geld ausbezahlt worden

ist. Dass er von Leuten der «Teufelspartei» in Haft besucht und mit Geld

unterstützt worden sein soll, ist ebenfalls ausgeschlossen, befand er sich doch

zu dieser Zeit nicht in Haft. Schliesslich hätte der Beurteilte – sollte seine

Behauptung zutreffen – zumindest im Zeitpunkt der Geburt der Töchter und des

Zusammenlebens mit der Kindsmutter (die über die Schweizerische und [...]

Staatsbürgerschaft verfügen soll) über intakte Chancen verfügt, im umgekehrten

Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Das ist indes weder

aktenkundig noch je irgendwann vorgebracht worden, vielmehr reichte der

Beurteilte im Jahr 2021 eine Asylgesuch ein. Dies wäre nicht notwendig gewesen,

wenn die behaupteten Bindungen zu den Töchtern und der Kindsmutter tatsächlich

bestanden hätten.

3.4

Nach

dem Gesagten hat es der Beurteilte zufolge bewusster Falschinformation der

algerischen Behörden selber zu verantworten, dass er sich noch immer in Haft

befindet und nicht bereits in seine Heimat verbracht werden konnte (Art. 79

Abs. 2 lit. a AIG). Das Verfahren zur Deblockierung der Ausstellung des

Laissez-passer wurde seitens der Schweizer Behörden unmittelbar in Gang gesetzt

und so das Beschleunigungsgebot gewahrt. Zudem wurde seitens Migrationsamt

regelmässig beim SEM nachgefragt (mindestens einmal pro Monat), wie der Stand

dieses Verfahren sei. Letzteres hat bei den algerischen Behörden – allerdings

bis anhin erfolglos – mehrfach interveniert. Im März 2026 wurde – nachdem dies

bereits im September 2025 (erfolglos) geschah – eine aktualisierte Liste mit

derzeit blockierten Fällen per Post an das algerische Generalkonsulat gesendet,

wobei eine diesbezügliche Rückmeldung noch pendent ist. Zudem ist ein

neuerlicher Gesprächstermin (ein solcher fand bereits im Oktober 2025 statt) mit

den algerischen Behörden geplant (der konkrete Termin ist noch offen), bei dem

der Fall des Beurteilten gemäss Zusicherung des SEM als prioritär gemeldet

werden wird. Vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit kann nach

Gesagten nicht gesagt werden, es bestehe keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die beiden

Landesverweisungen in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden können,

zumal gemäss Auskunft des SEM in der Vergangenheit nach jeder schriftlichen

Mahnung mehr als ein Dutzend Fälle deblockiert werden konnten, die algerischen

Behörden ihre Meinung also änderten. Zudem erfolgte die das Verfahren

blockierende Aussage des Beurteilten wahrheitswidrig und kann dieser Fakt den

algerischen Behörden erklärt werden. Kommt dazu, dass sich der Beurteilte mit

der vom Migrationsamt um vier Monate verlängerten Haft «erst» für zehn Monate,

und damit «erst» gut die Hälfte der maximal möglichen Zeit, in

Administrativhaft befindet. Insofern besteht begründete Aussicht darauf, dass

die Repatriierung des Beurteilten in einem angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann, wobei der Beurteilte angesichts seiner diversen Verurteilungen auch

ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Im Übrigen hat

es der Beurteilte im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung selbst in der Hand,

seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden

kooperiert und zu verstehen gibt, nun doch bzw. freiwillig ausreisen zu wollen.

Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt

werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Bis zu welchem Zeitpunkt eine Antwort der

algerischen Behörden auf die schriftliche Mahnung erfolgt bzw. das angedachte

Gespräch stattfinden wird, ist noch offen. Allerdings muss bei schriftlichen

Anfragen nicht selten eine zweimonatige Antwortfrist abgewartet werden. Bei

positiver Antwort muss sodann ein Flug gebucht werden, was regelmässig eine Vorlaufzeit

von einem Monat in Anspruch nimmt. Zudem muss der Beurteilte gemäss den heute

verfügbaren Informationen polizeilich begleitet nach Algerien verbracht werden,

was zusätzlichen Organisationsaufwand bzw. Zeit benötigt. Insofern ist auch die

für vier Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Lic.

iur. Sandro Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse

zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend

gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden

zusätzlich 2 ¼ Stunden, inklusive Nachbesprechung und Fallabschluss vergütet).

Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 26. Juli 2026,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.

iur. Sandro Horlacher, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’250.–, zuzüglich

Auslagen in Höhe von CHF 37.50, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von

CHF 104.30, insgesamt also CHF 1‘391.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

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Beurteilter

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Migrationsamt Basel-Stadt

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Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.