AUS.2026.23
Verlängerung der Ausschaffungshaft
24. März 2026Deutsch20 min
unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 15. Februar 2022 hin gewährte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.23
URTEIL
vom 24.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Sandro
Horlacher, Advokat,
Bäumleingasse 2, Postfach 1544,
4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 19. März 2026
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) stellte am 30. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses
wurde zufolge Untertauchens gemäss Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner
Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2021:
Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie geringfügigen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer
Busse in der Höhe von CHF 300.–;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2021:
Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 120 Tagen;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2021:
Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise sowie Vergehens gegen das
Waffengesetz und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse in der Höhe von
CHF 300.–;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022:
Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse in der Höhe
von CHF 540.–;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022:
Schuldsprüche wegen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
geringfügigen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Beschimpfung, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,
fahrlässiger Störung des Betriebs einer öffentlichen Verkehrsanstalt,
Nichtanzeigen eines Fundes sowie mehrfacher Drohung und Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1’080.–;
-
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022:
Schuldsprüche wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(teilweiser Versuch), mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher
Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten (die dem Beurteilten mit Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2022
unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 15. Februar 2022 hin gewährte
bedingte Entlassung betreffend Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 7. Oktober 2021 [Reststrafe von 32 Tagen] wurde widerrufen und die
Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet; zudem wurde der Beurteilte für
sechs Jahre des Landes verwiesen;
-
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023:
Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25
Monaten sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– (die dem Beurteilten mit
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom
27. Januar 2023 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 28.
Februar 2023 hin gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des
Strafgerichts vom 19. August 2022 [Reststrafe von 172 Tagen] wurde widerrufen
und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet); zudem wurden die von
den Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat (am 27. September 2021) und Basel-Stadt
(am 28. Oktober 2021 und am 21. Januar 2022) bedingt ausgesprochenen
Geldstrafen vollziehbar erklärt; darüber hinaus wurde der Beurteilte für 20
Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS);
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2024:
Schuldspruch wegen Diebstahls, wobei keine Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafdreiergerichts vom 19. Dezember 2023 ausgesprochen wurde.
Mit Entscheid
vom 8. Januar 2024 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der
Strafhaft per 2/3-Termin verweigert, sodass das Vollzugsende auf den
27. September 2025 fiel. Bereits am 26. September 2025 verfügte das
Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 26.
März 2026. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Haftrichter) mit Urteil vom 30. September 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.108).
Mit Verfügung
vom 19. März 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um vier weitere
Monate, bis zum 26. Juli 2026, verlängert. Am 24. März 2026 hat eine mündliche
Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.
Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (lic. iur. Sandro
Horlacher) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte unverzüglich
aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung einer wöchentlichen
Meldepflicht. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist
dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung
erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt).
Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 26. März 2026. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor
Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für zehn Monate aufgrund
ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der
Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der doch recht
langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 13. März
2026.
mit lic. iur. Sandro Horlacher eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die
Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, musste doch
sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben werden.
Zudem ist der Beurteilte gemäss Auskunft der deutschen Behörden dort seit dem
August 2021 als «nach unbekannt verzogen» registriert. Darüber hinaus hat sich
der Beurteilte in Deutschland zwecks Täuschung der Behörden zugegebenermassen einer
Alias-Identität ([...]) bedient. Ferner hat sich der Beurteilte bis anhin geweigert,
seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und an der
Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz mehrfacher Versuche hat er auch nie eine
Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. So wurde er «erst» am 14. Mai 2024 als
algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Alsdann hat der Beurteilte
mehrfach zum Ausdruck gebracht, zu seiner Tochter bzw. seinen Töchtern in
Deutschland zurückkehren zu wollen, wobei die deutschen Behörden eine
Rückübernahme abgelehnt haben (der Beurteilte hat gemäss Auskunft der deutschen
Behörden nie Unterhalt bezahlt für seine Tochter bzw. seine Töchter, ist in
Deutschland mit einer bis zum 28. August 2028 gültigen Ausweisung
verzeichnet und aktuell auch zur Verhaftung zwecks Verbüssung einer
sechsmonatigen Freiheitsstrafe ausgeschrieben; dass der Beurteilte mit Hilfe
seines deutschen Anwalts Anstrengungen unternommen haben will, in Deutschland
eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wurde schon mehrfach vorgebracht,
widerspricht aber den neuesten Angaben der deutschen Behörden und ist auch
komplett unbelegt, sodass darauf nicht abgestellt werden kann), sodass der
Beurteilte nach Algerien zurückkehren muss, was er – auch heute – kategorisch
abgelehnt. Im Übrigen illustriert die Tatsache, dass der Beurteilte mehrfach
rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung schuldig
erklärt wurde, seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber, wobei er am
17.
August 2023 gegenüber dem Migrationsamt selbst angegeben hat, Vorladungen
dieser Behörde nicht wahrgenommen zu haben, was dasselbe unterstreicht. Auch
schreckt der Beurteilte nicht davor zurück, gegenüber staatlichen Stellen aus
taktischen Gründen bewusst Unwahrheiten zu verbreiten, trifft doch die Angabe
gegenüber den algerischen Behörden, er habe in der Schweiz Kinder, aufgrund der
verfügbaren Unterlagen nicht zu (vgl. dazu E. 3.3 und 3.4). Dass der Beurteilte
nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten, belegt auch die Tatsache, dass
er in der Strafhaft sieben Mal diszipliniert werden musste, wobei die Gründe
dafür unterschiedlicher Natur waren (Aneignung fremden Eigentums,
Sachbeschädigung, Besitz von Betäubungsmitteln, zwei Fälle von Beschimpfungen
des Gefängnispersonals, Belästigung des Personals durch destruktives Verhalten
sowie Nichteinhaltung des Betriebsablaufs und der Tagesordnungen). Auch in der Administrativhaft
musste der Beurteilte zufolge Konsums von Betäubungsmitteln (am 10. Oktober
2025) und Entgegennahme unerlaubter Gegenstände (am 8. Dezember 2025 und
am 9. März 2026) diszipliniert werden. Schliesslich ist Untertauchensgefahr
auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem
straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen
ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer
ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4.
AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer
Haftentlassung (trotz fehlender Papiere und schengenweit wirkender
Landesverweisung) mutmasslich nach Deutschland (zu seiner Tochter bzw. seinen Töchtern)
oder allenfalls auch an einen anderen Ort im Schengen-Raum (der Beurteilte hat
selber ausgeführt, er habe sich in der Vergangenheit bereits in Polen, Belgien,
den Niederlanden, Frankreich aufgehalten) absetzen würde, sodass er für die
Behörden nicht mehr greifbar wäre.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025,
Art. 75 AIG N 15).
2.2.2
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 27. September 2021 sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 7. Oktober 2021 und vom 24. April 2024 mehrfach des (teilweise versuchten)
Diebstahls, mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweiser
Versuch), des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023 des mehrfachen
gewerbsmässigen Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch
der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
2.3
2.3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b
AIG).
2.3.2
Wie
sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022, Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022 und Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022 mehrfach wegen Missachtung
einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dementsprechend ist
auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56
E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem
Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17.
Oktober 2023, E. 4.2; Jucker,
a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2;
BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom
12.
April 2016 E. 3.3).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels
Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte
und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der beiden Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten
an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der
Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung
(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (aus den
vergangenen Strafhaften gibt es Hinweise auf psychische Probleme, denen aber
mit der Einnahme von Medikamenten begegnet worden sei). Auch wahrten die
Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz
vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während
den strafrechtlich motivierten Haften bzw. als sich der Beurteilte (kurzzeitig)
in Freiheit befand, zügig vorangetrieben worden. Dass eine Rückführung nach
Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass
täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit
Zwischenlandung). Auch sind insbesondere aufgrund seines offensichtlichen
Desinteresses am Asylverfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem
Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen
weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
3.3
Zwar
ist der Beurteilte am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger
identifiziert worden und hat das für nicht freiwillig Zurückkehrende
vorgeschriebene Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden am 26. Juni 2025
bereits stattgefunden. Allerdings hat der Beurteilte bei diesem Anlass
gegenüber seinen Heimatbehörden behauptet, in der Schweiz Kinder zu haben, woraufhin
die Ausstellung eines Laissez-passer seitens der algerischen Behörden blockiert
wurde (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Wie bereits im Urteil AUS.2025.108 vom
30.
September 2025 erwogen wurde, dürfte diese Behauptung vor dem Hintergrund
des zuvor erörterten, gesamten Verhaltens des Beurteilten taktisch geprägt
sein, um den Vollzug der beiden Landesverweisungen zu hintertreiben. Die an der
Haftrichterverhandlung vom 30. September 2025 halbherzig vorgebrachte
Behauptung, er habe in der Schweiz (neben der Tochter [...] in Deutschland, für
die sich ein Vaterschaftsattest in den Akten befindet) ebenfalls Kinder (zwei
Töchter), ist trotz damaliger Aufforderung des Haftrichters zur Vorlage von
Nachweisen noch immer gänzlich unbelegt und wurde anlässlich der Befragung beim
Migrationsamt vom 26. September 2025 – obwohl mit dem Beurteilten zuvor
mehrfach Gespräche betreffend Ausreise geführt wurden – auch das erste Mal
vorgebracht (was gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe spricht). Anlässlich der
heutigen Haftverhandlung konnte der Beurteilte auf entsprechende Nachfrage
nicht einmal die Geburtsdaten geschweige denn die Jahreszeit der Geburt seiner
angeblich in der Schweiz lebenden Töchter nennen (er hat ausgeführt, es sei
«normal» gewesen). Zudem konnte er weder Lieblingsessen noch Lieblingsspielzeug
seiner angeblichen Töchter benennen. Auch mutet abenteuerlich an, dass er mit
einer Frau namens [...], von der er nicht einmal den Nachnamen weiss, zwei
Kinder haben will. Kommt dazu, dass seine beiden Töchter heute sieben und elf
Jahre alt sein sollen, er jedoch erst im Jahr 2021 das erste Mal in der Schweiz
registriert wurde. Dass er die Zeit davor von der Sozialhilfe unterstützt
worden sein soll, kann nur schon deshalb nicht zutreffen, da ohne Registrierung
bei einer Schweizerischen Behörde mit Sicherheit kein Geld ausbezahlt worden
ist. Dass er von Leuten der «Teufelspartei» in Haft besucht und mit Geld
unterstützt worden sein soll, ist ebenfalls ausgeschlossen, befand er sich doch
zu dieser Zeit nicht in Haft. Schliesslich hätte der Beurteilte – sollte seine
Behauptung zutreffen – zumindest im Zeitpunkt der Geburt der Töchter und des
Zusammenlebens mit der Kindsmutter (die über die Schweizerische und [...]
Staatsbürgerschaft verfügen soll) über intakte Chancen verfügt, im umgekehrten
Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Das ist indes weder
aktenkundig noch je irgendwann vorgebracht worden, vielmehr reichte der
Beurteilte im Jahr 2021 eine Asylgesuch ein. Dies wäre nicht notwendig gewesen,
wenn die behaupteten Bindungen zu den Töchtern und der Kindsmutter tatsächlich
bestanden hätten.
3.4
Nach
dem Gesagten hat es der Beurteilte zufolge bewusster Falschinformation der
algerischen Behörden selber zu verantworten, dass er sich noch immer in Haft
befindet und nicht bereits in seine Heimat verbracht werden konnte (Art. 79
Abs. 2 lit. a AIG). Das Verfahren zur Deblockierung der Ausstellung des
Laissez-passer wurde seitens der Schweizer Behörden unmittelbar in Gang gesetzt
und so das Beschleunigungsgebot gewahrt. Zudem wurde seitens Migrationsamt
regelmässig beim SEM nachgefragt (mindestens einmal pro Monat), wie der Stand
dieses Verfahren sei. Letzteres hat bei den algerischen Behörden – allerdings
bis anhin erfolglos – mehrfach interveniert. Im März 2026 wurde – nachdem dies
bereits im September 2025 (erfolglos) geschah – eine aktualisierte Liste mit
derzeit blockierten Fällen per Post an das algerische Generalkonsulat gesendet,
wobei eine diesbezügliche Rückmeldung noch pendent ist. Zudem ist ein
neuerlicher Gesprächstermin (ein solcher fand bereits im Oktober 2025 statt) mit
den algerischen Behörden geplant (der konkrete Termin ist noch offen), bei dem
der Fall des Beurteilten gemäss Zusicherung des SEM als prioritär gemeldet
werden wird. Vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit kann nach
Gesagten nicht gesagt werden, es bestehe keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die beiden
Landesverweisungen in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden können,
zumal gemäss Auskunft des SEM in der Vergangenheit nach jeder schriftlichen
Mahnung mehr als ein Dutzend Fälle deblockiert werden konnten, die algerischen
Behörden ihre Meinung also änderten. Zudem erfolgte die das Verfahren
blockierende Aussage des Beurteilten wahrheitswidrig und kann dieser Fakt den
algerischen Behörden erklärt werden. Kommt dazu, dass sich der Beurteilte mit
der vom Migrationsamt um vier Monate verlängerten Haft «erst» für zehn Monate,
und damit «erst» gut die Hälfte der maximal möglichen Zeit, in
Administrativhaft befindet. Insofern besteht begründete Aussicht darauf, dass
die Repatriierung des Beurteilten in einem angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann, wobei der Beurteilte angesichts seiner diversen Verurteilungen auch
ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Im Übrigen hat
es der Beurteilte im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung selbst in der Hand,
seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden
kooperiert und zu verstehen gibt, nun doch bzw. freiwillig ausreisen zu wollen.
Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt
werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Bis zu welchem Zeitpunkt eine Antwort der
algerischen Behörden auf die schriftliche Mahnung erfolgt bzw. das angedachte
Gespräch stattfinden wird, ist noch offen. Allerdings muss bei schriftlichen
Anfragen nicht selten eine zweimonatige Antwortfrist abgewartet werden. Bei
positiver Antwort muss sodann ein Flug gebucht werden, was regelmässig eine Vorlaufzeit
von einem Monat in Anspruch nimmt. Zudem muss der Beurteilte gemäss den heute
verfügbaren Informationen polizeilich begleitet nach Algerien verbracht werden,
was zusätzlichen Organisationsaufwand bzw. Zeit benötigt. Insofern ist auch die
für vier Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Lic.
iur. Sandro Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse
zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend
gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden
zusätzlich 2 ¼ Stunden, inklusive Nachbesprechung und Fallabschluss vergütet).
Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 26. Juli 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.
iur. Sandro Horlacher, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’250.–, zuzüglich
Auslagen in Höhe von CHF 37.50, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von
CHF 104.30, insgesamt also CHF 1‘391.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
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Beurteilter
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Migrationsamt Basel-Stadt
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Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.