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Entscheid

AUS.2026.24

Anordnung der Ausschaffungshaft

19. März 2026Deutsch7 min

erwarten, dass die französischen Behörden ihm dieses nicht eröffneten, und ist der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.24

URTEIL

vom 19.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 18. März 2026

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der kosovarische Staatsangehörige A____

(nachfolgend: Beurteilter) am 17. März 2026 von Beamten des Bundesamts für

Zoll und Grenzsicherheit beim Grenzübertritt von Frankreich nach Basel als

Beifahrer in einem Fahrzeug beobachtet wurde, anlässlich der darauffolgenden

Fahrzeug- und Personenkontrolle sowie aufgrund der Fingerabdruck-Abfrage festgestellt

wurde, dass er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Alias-Identität

B____ zur Verhaftung ausgeschrieben sowie ebenfalls unter dem Alias-Namen mit

einer Einreiseverweigerung von Frankreich für den gesamten Schengen-Raum belegt

ist, und er daraufhin festgenommen wurde;

dass der Beurteilte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März 2026 wegen Fälschung von

Ausweisen, Verweisungsbruchs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis und rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Probezeit 3 Jahre) verurteilt wurde, wobei der

strafrechtlich motivierte Freiheitsentzug von einem Tag an die Freiheitsstrafe

angerechnet wurde;

dass das Migrationsamt Basel-Stadt nach der

Haftentlassung des Beurteilten am 18. März 2026 eine Ausschaffungshaft von

zwölf Tagen bis zum 30. März 2026 anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu

überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte über einen gültigen Reisepass

verfügt, das Migrationsamt einen Rückflug nach Pristina für den 20. März

Sachverhalt

2026 buchte und die Rückschaffung damit innerhalb von acht Tagen nach der

Haftanordnung erfolgen wird;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche

Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76

Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt den Beurteilten mit

Verfügung vom 18. März 2026 per sofort aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen hat;

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c sowie

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet

hat;

dass eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen

werden kann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und

nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass eine ausländische Person des Weiteren nach

dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der Beurteilte mit einem bis am

5. Dezember 2028 geltenden, schengenweiten Einreiseverbot der

französischen Behörden belegt ist;

dass seine Behauptung, er habe nichts von diesem

Einreiseverbot gewusst, als Schutzbehauptung zu werten ist, ist doch kaum zu

erwarten, dass die französischen Behörden ihm dieses nicht eröffneten, und ist der

Beurteilte bezeichnenderweise mit einem neuen Pass lautenden auf einen anderen

Namen in den Schengen-Raum eingereist;

dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz

Einreiseverbot aufgrund der Verhaftung vom 17. März 2026 auf Schweizer

Boden damit gegeben ist;

dass der Beurteilte in den behördlichen Registern

mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet ist und er damit die Behörden

bereits mehrfach zu täuschen versuchte bzw. diese bereits mehrfach täuschte;

dass der Beurteilte mit Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft vom 7. August 2018 mit einer fünfjährigen

Landesverweisung belegt worden war, jedoch am 27. Mai 2021, ohne über

einen gültigen Führerausweis zu verfügen, mit einem Personenwagen in die

Schweiz einreiste, sich gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

mit einer totalgefälschten kroatischen Identitätskarte sowie einem

totalgefälschten Führerausweis auswies und hierfür mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März 2026 der Fälschung von

Ausweisen, des Verweisungsbruchs und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne

erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt wurde;

dass der Beurteilte damit nicht nur die Behörden abermals

zu täuschen versuchte, sondern er auch erneut unter Beweis stellte, dass er

sich um behördliche Anordnungen regelrecht foutiert;

dass der Beurteilte überdies mit Urteil des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. August 2018 wegen versuchten

Diebstahls und Raufhandels zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von

neun Monaten verurteilt wurde;

dass Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich

relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer –

Erwägungen

eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62);

dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom

18.

März 2026 zwar angab, in Frankreich eine Frau und Kinder zu haben,

hierfür jedoch keinerlei Belege vorliegen, er ohnehin eine gültige

Einreiseverweigerung der französischen Behörden hat und diese eine Rücknahme

auf entsprechende Anfrage der Schweizer Behörden ablehnten, weshalb der

Beurteilte in sein Heimatland zurückzuführen ist;

dass der Beurteilte sich zwar grundsätzlich

rückreisebereit erklärt, er anlässlich der Befragung vom 18. März 2026

aber genauso angab, er befinde sich seit Januar 2026 in Frankreich, er habe

kein Rückflugticket in den Kosovo und würde sich im Fall seiner Freilassung

nach Frankreich begeben;

dass daher die Vermutung naheliegt, dass er sich

längerfristig in Frankreich niederlassen möchte, weshalb davon auszugehen ist,

dass er sich im Fall einer Haftentlassung nach Frankreich absetzen würde;

dass der Beurteilte damit nicht nur ein bestehendes

Einreiseverbot missachtete und die Schweiz betrat, sondern offensichtlich auch

von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist und somit beide Haftgründe

gegeben sind;

dass unter keinen medizinischen Problemen leidende

Beurteilte hierzulande über kein Beziehungsnetz verfügt, es aufgrund der zuvor

erwähnten Gründe jedoch ohnehin evident erscheint, dass er nicht gewillt ist,

sich an behördliche Anordnungen zu halten, weshalb mildere Massnahmen etwa in

Form einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung nicht denkbar sind;

dass das Migrationsamt über den Reisepass des

Beurteilten verfügt und bereits einen Rückflug für am 20. März 2026

organisierte, womit es auch das Beschleunigungsgebot klarerweise wahrte;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für

den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig

erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 30. März 2026, ist rechtmässig

und angemessen.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Das Urteil VGE AUS.2026.24 wurde

A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

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