AUS.2026.24
Anordnung der Ausschaffungshaft
19. März 2026Deutsch7 min
erwarten, dass die französischen Behörden ihm dieses nicht eröffneten, und ist der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.24
URTEIL
vom 19.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Kosovo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 18. März 2026
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der kosovarische Staatsangehörige A____
(nachfolgend: Beurteilter) am 17. März 2026 von Beamten des Bundesamts für
Zoll und Grenzsicherheit beim Grenzübertritt von Frankreich nach Basel als
Beifahrer in einem Fahrzeug beobachtet wurde, anlässlich der darauffolgenden
Fahrzeug- und Personenkontrolle sowie aufgrund der Fingerabdruck-Abfrage festgestellt
wurde, dass er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Alias-Identität
B____ zur Verhaftung ausgeschrieben sowie ebenfalls unter dem Alias-Namen mit
einer Einreiseverweigerung von Frankreich für den gesamten Schengen-Raum belegt
ist, und er daraufhin festgenommen wurde;
dass der Beurteilte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März 2026 wegen Fälschung von
Ausweisen, Verweisungsbruchs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis und rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Probezeit 3 Jahre) verurteilt wurde, wobei der
strafrechtlich motivierte Freiheitsentzug von einem Tag an die Freiheitsstrafe
angerechnet wurde;
dass das Migrationsamt Basel-Stadt nach der
Haftentlassung des Beurteilten am 18. März 2026 eine Ausschaffungshaft von
zwölf Tagen bis zum 30. März 2026 anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu
überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte über einen gültigen Reisepass
verfügt, das Migrationsamt einen Rückflug nach Pristina für den 20. März
Sachverhalt
2026 buchte und die Rückschaffung damit innerhalb von acht Tagen nach der
Haftanordnung erfolgen wird;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76
Abs. 1 AIG);
dass das Migrationsamt den Beurteilten mit
Verfügung vom 18. März 2026 per sofort aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen hat;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c sowie
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet
hat;
dass eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen
werden kann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und
nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass eine ausländische Person des Weiteren nach
dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG);
dass der Beurteilte mit einem bis am
5. Dezember 2028 geltenden, schengenweiten Einreiseverbot der
französischen Behörden belegt ist;
dass seine Behauptung, er habe nichts von diesem
Einreiseverbot gewusst, als Schutzbehauptung zu werten ist, ist doch kaum zu
erwarten, dass die französischen Behörden ihm dieses nicht eröffneten, und ist der
Beurteilte bezeichnenderweise mit einem neuen Pass lautenden auf einen anderen
Namen in den Schengen-Raum eingereist;
dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz
Einreiseverbot aufgrund der Verhaftung vom 17. März 2026 auf Schweizer
Boden damit gegeben ist;
dass der Beurteilte in den behördlichen Registern
mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet ist und er damit die Behörden
bereits mehrfach zu täuschen versuchte bzw. diese bereits mehrfach täuschte;
dass der Beurteilte mit Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 7. August 2018 mit einer fünfjährigen
Landesverweisung belegt worden war, jedoch am 27. Mai 2021, ohne über
einen gültigen Führerausweis zu verfügen, mit einem Personenwagen in die
Schweiz einreiste, sich gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
mit einer totalgefälschten kroatischen Identitätskarte sowie einem
totalgefälschten Führerausweis auswies und hierfür mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März 2026 der Fälschung von
Ausweisen, des Verweisungsbruchs und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne
erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt wurde;
dass der Beurteilte damit nicht nur die Behörden abermals
zu täuschen versuchte, sondern er auch erneut unter Beweis stellte, dass er
sich um behördliche Anordnungen regelrecht foutiert;
dass der Beurteilte überdies mit Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. August 2018 wegen versuchten
Diebstahls und Raufhandels zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
neun Monaten verurteilt wurde;
dass Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich
relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer –
Erwägungen
eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62);
dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom
18.
März 2026 zwar angab, in Frankreich eine Frau und Kinder zu haben,
hierfür jedoch keinerlei Belege vorliegen, er ohnehin eine gültige
Einreiseverweigerung der französischen Behörden hat und diese eine Rücknahme
auf entsprechende Anfrage der Schweizer Behörden ablehnten, weshalb der
Beurteilte in sein Heimatland zurückzuführen ist;
dass der Beurteilte sich zwar grundsätzlich
rückreisebereit erklärt, er anlässlich der Befragung vom 18. März 2026
aber genauso angab, er befinde sich seit Januar 2026 in Frankreich, er habe
kein Rückflugticket in den Kosovo und würde sich im Fall seiner Freilassung
nach Frankreich begeben;
dass daher die Vermutung naheliegt, dass er sich
längerfristig in Frankreich niederlassen möchte, weshalb davon auszugehen ist,
dass er sich im Fall einer Haftentlassung nach Frankreich absetzen würde;
dass der Beurteilte damit nicht nur ein bestehendes
Einreiseverbot missachtete und die Schweiz betrat, sondern offensichtlich auch
von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist und somit beide Haftgründe
gegeben sind;
dass unter keinen medizinischen Problemen leidende
Beurteilte hierzulande über kein Beziehungsnetz verfügt, es aufgrund der zuvor
erwähnten Gründe jedoch ohnehin evident erscheint, dass er nicht gewillt ist,
sich an behördliche Anordnungen zu halten, weshalb mildere Massnahmen etwa in
Form einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung nicht denkbar sind;
dass das Migrationsamt über den Reisepass des
Beurteilten verfügt und bereits einen Rückflug für am 20. März 2026
organisierte, womit es auch das Beschleunigungsgebot klarerweise wahrte;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für
den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig
erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 30. März 2026, ist rechtmässig
und angemessen.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Das Urteil VGE AUS.2026.24 wurde
A____ durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
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