AUS.2026.25
Verlängerung Ausschaffungshaft
31. März 2026Deutsch33 min
Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.25
URTEIL
vom 31.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Libyen,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Simon Berger,
Advokat,
Büchelistrasse /Lindenstrasse 2,
Postfach, 4410 Liestal
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 26. März 2026
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der unter
verschiedenen Alias-Namen bekannte A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am
2. November 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für
Migration (nachfolgend SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 30. Juni
2015 ab und den Beurteilten aus der Schweiz weg. Zufolge Unzumutbarkeit der
Wegweisung schob es den Vollzug der Wegweisung auf und gewährte dem Beurteilten
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Seit seiner
Einreise in der Schweiz ist der Beurteile mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt dreizehn
Urteile aufgeführt. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 29. November 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
Raufhandels, Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer
Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft
vom 7. März 2023 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung,
mehrfacher Tätlichkeit, einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung (geringfügiges
Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, falscher Anschuldigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20), mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne
des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie
zu einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Ausserdem wurde er mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 in Anwendung von Art. 66a
des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für sieben Jahre und mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 in Anwendung von Art. 66abis
für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Der Beurteilte
befand sich vom 12. September 2022 bis zum 7. Oktober 2025 in strafrechtlich
motivierter Haft zur Verbüssung der Freiheitsstrafen gemäss Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 und Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 7. März 2023 sowie verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen. Das
Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 7. Oktober 2025 eine
Ausschaffungshaft von sechs Monaten, welche mit Urteil vom 10. Oktober 2025 vom
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)
für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.112). Mit
Verfügung vom 22. Dezember 2025 verlängerte das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 6. April 2026, was vom
Haftrichter mit Urteil vom 6. Januar 2026 bestätigt wurde (VGE
AUS.2025.147). Am 26. März 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es
dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die
Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 6. Juli 2026. Am 31. März
2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des
Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten, lic. iur. Simon
Berger, Advokat, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Danach gelangten der Rechtsvertreter des
Beurteilten und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Beurteilte
hat beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und der
Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ausserdem sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Migrationsamt hat an der verfügten
Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm sowie seinem Rechtsbeistand und dem Migrationsamt
im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 6. April 2026. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
29.
November 2022 für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 7. März 2023 für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese
Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder
ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
Der Beurteilte
wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Januar 2015 für eine unbefristete
Zeit aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 2. Dezember 2017
wurde er bei der Dreirosenanlage in Basel von der Polizei kontrolliert und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 unter
anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig
erklärt. Am 8. August 2018 wurde er erneut bei der Dreirosenanlage von der
Polizei angetroffen, woraufhin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt von gleichem Datum ein weiterer Schuldspruch wegen Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG erging.
Am 11. November
2020.
verfügte das Migrationsamt eine weitere Ausgrenzung aus dem Kanton
Basel-Stadt für die Dauer von zwölf Monaten. Auch gegen diese verstiess der
Beurteilte in der Folge mehrfach: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 wurde er wegen mehrfacher Missachtung dieser
Ausgrenzung, begangen am 16. November 2020, 5. Dezember 2020 und 20. Dezember
2020, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2021 wegen
einfacher Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 13. Februar 2021, und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Missachtung dieser
Ausgrenzung, begangen am 25. Oktober 2021, schuldig erklärt.
Das
Migrationsamt verfügte am 16. November 2021 eine weitere Ausgrenzung des
Beurteilten für die Dauer von sechs Monaten. Auch diese missachtete er
mehrfach, nämlich am 24. November 2021, 6. Dezember 2021 und 11. Dezember 2021,
wofür er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November
2021.
und 7. Februar 2022 entsprechend schuldig gesprochen wurde (vgl.
Strafregisterauszug vom 26. September 2025).
Der Haftgrund
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
ist damit klarerweise erfüllt.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden,
wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 75 AIG N 12). Ferner kann eine ausländische Person in Haft genommen
werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich
gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist
(Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
AIG), wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss
(Sert; in: Caroni/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 75 N 24).
Im
Strafregisterauszug des Beurteilten vom 26. September 2025 sind unter anderem
die folgenden Verurteilungen verzeichnet:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. August
2017.
wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls verurteilt;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2020
wurde der Beurteilte wegen Diebstahls verurteilt;
-
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wurde der
Beurteilte unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt;
-
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023
wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung
verurteilt.
Bei sämtlichen,
vorstehend erwähnten Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10
Abs. 2 StGB. Auch dieser Haftgrund ist damit gegeben.
Der Beurteilte
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 ausserdem
wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Januar 2019 wegen einfacher
Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt (vgl.
Strafregisterauszug vom 26. September 2025). Damit ist der Haftgrund von Art. 75
Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ebenfalls
erfüllt.
3.3
3.3.1
Das
Migrationsamt nimmt schliesslich auch den Haftgrund der Untertauchensgefahr an.
Eine
ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht
nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann
vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie
auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.
5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,
a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.3.2
Der
Beurteilte stand einer Rückkehr in sein Heimatland bisher ablehnend gegenüber
(vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 S. 3;
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025). Wie im Urteil
vom 10. Oktober 2025 bereits erwähnt wurde, fiel er ausserdem bei der
Papierbeschaffung für seine Rückführung in sein Heimatland mehrheitlich durch
passives bzw. durch unkooperatives Verhalten auf. Anlässlich der Befragung des
Migrationsamts vom 6. Januar 2023 versprach er, dass er seine Dokumente
über seine Verwandten organisieren werde (vgl. S. 3 der Befragung). Auf
entsprechende Ersuche des Migrationsamts wurde der Beurteilte in der Folge in
den Justizvollzugsanstalten Thorberg und Burgdorf hinsichtlich seiner
Bemühungen zur Papierbeschaffung befragt, wobei stets die Rückmeldung erfolgte,
dass er – obschon er dies in Aussicht gestellt hatte – keinen Kontakt zu seinen
Familienangehörigen habe. Er gab gar an, dass er aufgrund seiner ablehnenden
Haltung mit einem Verbleib in der Schweiz rechne (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin
der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 8. Mai 2024 und vom 11. September
2024; E-Mail des Mitarbeiters der [...] vom 26. September 2025).
Anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er dann plötzlich verlauten,
dass er erfolglos versucht habe, seine Schwester telefonisch zu erreichen. Mit
ihr habe er vor eineinhalb Jahren letztmals Kontakt gehabt. Mit seiner Mutter
pflege er Kontakt; er rufe sie über seinen Halbbruder an (vgl.
Befragungsprotokoll S. 2 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober
2025.
mit dem Widerspruch zu den Rückmeldungen der Justizvollzugsanstalten
konfrontiert, meinte er lediglich, dass die Rückmeldungen nicht der Wahrheit
entsprechen würden und er nie solche Aussagen getätigt habe. Es erscheint aber
geradezu abwegig, dass die Rückmeldungen der Behörden erfunden sind, zumal die
E-Mails von zwei verschiedenen Personen stammen. Unabhängig davon steht
jedenfalls fest, dass für den Kontakt bzw. seine Kontaktversuche keinerlei
Belege vorliegen. Dasselbe gilt im Übrigen auch in Bezug auf die im Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 3. Oktober 2025 erwähnte
Kontaktaufnahme des Beurteilten mit dem Schweizerischen Roten Kreuz zwecks Dokumentenbeschaffung
(vgl. S. 4 des Entscheids; ferner Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025
S. 4). Anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 gab der Beurteilte
zwei Telefonnummern an, welche seiner Schwester bzw. seinem Bruder gehören
sollen. Ein Anrufversuch vom 16. Oktober 2025 scheiterte indes, da keine
Verbindung hergestellt werden konnte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 16.
Oktober 2025). Seit der Haftprüfungsverhandlung vom 10. Oktober 2025 zeigte
sich der Beurteilte zwar teilweise vordergründig ausreisewillig und stand er
über Instagram offenbar mehrfach telefonisch in Kontakt mit einer Person, von
der er behauptet, es sei seine Schwester (vgl. Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 22. Dezember 2025 S. 3 und 5; Aktennotiz des
Migrationsamts vom 16. Oktober 2025). Anlässlich der Befragung des
Migrationsamts vom 19. November 2025 liess er aber ebenso unmissverständlich
verlauten, dass er nicht gewillt sei, nach Libyen zurückzukehren (vgl.
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 19. November 2025 S. 5 f.). Angesichts
dieser widersprüchlichen Angaben erscheint es naheliegend, dass die jüngsten
Beteuerungen (vgl. das Verhandlungsprotokoll vom 6. Januar 2026;
Befragungsprotokoll vom 26. März 2026 S. 5; vgl. auch das heutige
Verhandlungsprotokoll) opportunistisch in Bezug auf die Beendigung der Haft
motiviert und nicht Ausdruck eines ernstgemeinten Ausreisewillens sind, zumal
auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Versuche seiner Schwester, an
Informationen und Dokumente über ihn in Libyen zu gelangen, keinerlei Belege
vorliegen. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beurteilte anlässlich der
Befragung des Migrationsamts vom 26. März 2026 zwar seinen Heimkehrwillen
äusserte, die darauffolgende Frage des Mitarbeiters des Migrationsamts, ob er
gewillt sei, eine handschriftliche Freiwilligkeitserklärung zu verfassen,
jedoch wieder verneinte. Auch die NIN-Nummer seiner (Adoptiv-)Schwester wollte
er nicht angeben. Ausserdem gab er an, er habe versucht, schriftlichen Kontakt
mit der Botschaft von Libyen aufzunehmen, Belege, die diesen schriftlichen
Kontakt nachweisen, blieb er aber ebenso schuldig (vgl. Befragungsprotokoll vom
26.
März 2026 S. 2, 4 und 5). Daran änderte sich auch anlässlich der heutigen
Verhandlung nichts.
Kommt hinzu,
dass die bisherigen Angaben des Beurteilten auch in anderer Hinsicht
unbeständig ausfielen. Zu erwähnen ist etwa, dass er anlässlich der Befragung
vom 19. November 2025 angab, seine Geburtsurkunde in Libyen sei
verlorengegangen, als Behördengebäude und Ämter niedergebrannt seien, und daher
habe er sich, da er ansonsten über keine Ausweise und Dokumente verfügt habe,
keine neuen Dokumente ausstellen lassen können (vgl. S. 5 des Protokolls).
Diese Angaben bestätigte er anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2026.
Sie stehen aber im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen anlässlich der
Befragung vom 6. Januar 2023, wonach er hoffe, dass seine Verwandten in Libyen
den Geburtsschein bei den Behörden besorgen könnten (vgl. Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 6. Januar 2023 S. 3 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen,
machte er anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2026 geltend, er habe
damit lediglich eine Kopie des Geburtsscheins gemeint. Nicht nur vermag er
damit – sollte seinen Angaben gefolgt werden – nicht zu erklären, weshalb es
ihm dann damals nicht möglich gewesen sein sollte, neue Dokumente zu
beschaffen, sondern erwähnte er das Abhandenkommen der originalen
Geburtsurkunde anlässlich der Befragung vom 6. Januar 2023 mit keinem
Wort. Sodann gab der Beurteilte im Asylverfahren zu Protokoll, dass er von
Geburt her sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie sei, er aber in
Libyen geboren worden und aufgewachsen sei. Im Jahr 2002 habe er die libysche
Staatsbürgerschaft erhalten (vgl. Asylentscheid vom 30. Juni 2015). Auch
anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 führte er aus,
dass er in Libyen geboren worden sei. Sein Vater sei im Sudan zur Welt
gekommen, seine Mutter in Libyen. Von 2002 bis 2009 habe er sich zusammen mit
seinem Vater in den Arabischen Emiraten aufgehalten. Danach sei er nach Libyen
zurückgekehrt und sei im Jahr 2014 dann über Italien in die Schweiz gelangt.
Eine lybische Identifikationsnummer (sog. NIN-Nummer) habe er nicht. Diese sei
eingeführt worden, als er in den Arabischen Emiraten gewesen sei. Als er nach
Libyen zurückgekommen sei, habe es nicht lange gedauert, bis der Bürgerkrieg
ausgebrochen sei. Er habe zu dieser Zeit daher nicht zum Rathaus gehen können,
um die NIN-Nummer zu beantragen (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 ff.). Anlässlich
der Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 behauptete er dann
plötzlich, dass er adoptiert worden sei und seine biologischen Eltern nie
kennengelernt habe. Er wisse nicht, woher er wirklich stamme. Im kompletten
Widerspruch zu seinen früheren Angaben meinte er ferner, dass er die libysche
Nationalität nie erhalten habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f.). Bei diesen
Angaben blieb er in der Folge im Wesentlichen. Auf die Frage anlässlich der
Verhandlung vom 10. Oktober 2025, wie er denn von Libyen in die Arabischen
Emirate gereist sei, gab er an, dies habe er mit dem sudanesischen Pass
gemacht, den sein Adoptivvater ihm habe besorgen können. Dieser sei
sudanesisch-libyscher Doppelbürger. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb
ihm sein Vater keinen libyschen Pass besorgen konnte, wäre dies doch
naheliegender gewesen, wenn er – den Angaben des Beurteilten folgend – in
Libyen zur Welt gekommen und noch nie im Sudan gewesen sein soll. Damit konfrontiert
meinte er nur, es sei komplizierter einen libyschen Pass zu erhalten. Ebenfalls
auffällig erscheint im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten
sudanesischen Nationalität, dass er angab, er habe nach seiner Rückkehr nach
Libyen für das dortige staatliche Militär gearbeitet (vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025 S. 5). Im
Zusammenhang mit der NIN-Nummer ist zudem festzustellen, dass der Beurteilte
dem Migrationsamt anlässlich Befragung vom 6. Januar 2023 mehrfach zu verstehen
gab, dass er eine solche grundsätzlich hätte beantragen können. Selbst wenn dem
Einwand des Rechtsvertreters gefolgt wird, wonach in anderen Ländern ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht zum Erlangen einer NIN-Nummer genüge, müsste festgestellt
werden, dass der Beurteilte diesfalls bei seinem letzten Aufenthalt in Libyen
bei den dortigen Behörden hätte gemeldet sein müssen, was er aber auch heute
dementierte. Insgesamt sind zahlreiche Auffälligkeiten bei den Angaben des
Beurteilten auszumachen und es macht den Anschein, als mache er bewusst falsche
Angaben, um die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren. Dies bestätigen
auch die neusten Entwicklungen. So gab er etwa im Widerspruch zu seinen
früheren Ausführungen an, dass das neue System zur Identitätserfassung erst
eingeführt worden sei, als er das Land verlassen habe (vgl. Befragungsprotokoll
vom 26. März 2026 S. 3), obschon er, wie dargelegt, die Unmöglichkeit der
Beschaffung einer NIN-Nummer zuvor stets mit dem Ausbrechen des Kriegs in Libyen
begründet hatte. Ausserdem gab er – abermals im Widerspruch zu seinen früheren
Angaben – anlässlich eines Gesprächs mit dem Migrationsamt vom 16. Februar
2026.
neuerdings an, dass der sudanesische Pass, den er früher gehabt haben
soll, gefälscht gewesen sei. Auch diese Unstimmigkeit vermochte der Beurteilte
anlässlich der heutigen Verhandlung nicht wirklich aufzulösen.
Der Beurteilte
ist in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet (vgl.
etwa IPAS-Eintrag vom 8. Juli 2022), was grundsätzlich ebenso für bestehende
Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar,
a.a.O., Rz. 12.97). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 machte
er zwar geltend, dass er nie falsche Personalien gegenüber den Behörden
angegeben habe. Er habe immer seinen vollständigen Namen genannt, welcher aus
den verschiedenen Alias-Namen zusammengesetzt sei, die Beamten hätten den Namen
jedoch jeweils nur unvollständig protokolliert. Zu berücksichtigen ist aber,
dass der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.
Dezember 2017 (dieser befindet sich in den Akten) unter anderem wegen
Diensterschwerung verurteilt wurde, da er anlässlich der Polizeikontrolle von
gleichem Datum verschiedene falsche Geburtsdaten angegeben hatte, sodass er in
den Registraturen zunächst nicht gefunden werden konnte.
Für bestehende
Untertauchensgefahr spricht sodann, dass der Beurteilte sich bereits in der
Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen und bestehende Regeln
gehalten hat. Hierzu kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen betreffend
Missachtung der Ausgrenzungsverfügungen des Migrationsamts verwiesen werden
(vgl. E. 3.1 oben). Kommt hinzu, dass der Beurteilte vom 5. September 2020 ein
zweijähriges Hausverbot für sämtliche [...]-Verkaufsstellen und vom 10.
November 2020 ein fünfjähriges Hausverbot für alle [...]-Verkaufsstellen,
Restaurants, [...] und Areale [...] erhalten hatte und auch gegen diese
mehrfach verstiess, wofür er jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde
(vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2021, 16.
November 2021 sowie 25. November 2021). Nebst diesen Verurteilungen ist der
Beurteilte auch ansonsten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So
weist sein Strafregisterauszug vom 26. September 2025 insgesamt dreizehn
Verurteilungen aus, was ebenso befürchten lässt, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (vgl. dazu Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Anlässlich
der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 beteuerte der Beurteilte zwar, dass er
sich geändert habe. Zu berücksichtigen ist aber, dass er auch im Strafvollzug
mehrfach negativ aufgefallen ist. Nebst dem, dass er offenbar die Arbeit
verweigerte und Betäubungsmittel konsumierte, war er auch mehrfach im Besitz
von (weiteren) verbotenen Gegenstände, darunter angespitzte Gegenstände und ein
selbstgebasteltes Messer (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
Basel-Stadt vom 29. August 2024 betreffend bedingte Entlassung).
3.3.3
Das
bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit
für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher
eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2).
Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur
dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
4.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.
74.
AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Daran ändert nichts, dass der
Beurteilte anlässlich der letzten Verhandlung angab, dass er eine Freundin in
der Schweiz habe, die in Olten lebe. Einerseits war über diese Freundin bisher
nichts bekannt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beurteilte
vor der vorliegenden Ausschaffungshaft bereits seit dem 8. Juli 2022 in
strafrechtlich motivierter Haft befand. Selbst wenn es die von ihm geltend
gemachte Beziehung tatsächlich geben sollte, wäre damit festzustellen, dass der
Beurteilte bereits seit rund dreieinhalb Jahren getrennt von seiner Freundin
lebt, der vom Beurteilten behauptete tägliche Austausch nicht belegt ist und
selbst der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung nicht sagen konnte,
ob er überhaupt bei ihr wohnen dürfte. Auch eine andere, zielführende mildere
Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige
Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden
kann. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung ist
angesichts seiner mehrfachen Delinquenz (wie erwähnt, sind in seinem
Strafregister dreizehn Verurteilungen aufgeführt) als gross einzustufen und
dieses überwiegt das Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit
deutlich. Aus den untenstehenden Ausführungen betreffend Absehbarkeit (vgl. E.
4.3
unten) wird zudem ersichtlich, dass die Schweizer Behörden das
Beschleunigungsgebot gewahrt haben, zumal das Migrationsamt sowohl mehrfach
beim SEM nach dem Stand des Verfahrens anfragte, als auch den Beurteilten
bereits im Strafvollzug durch die Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der
Rückführung befragen liess. Auch seit der Haftprüfungsverhandlung vom
10.
Oktober 2025 und vom 6. Januar 2026 blieb das Migrationsamt nicht
tatenlos. So erkundigte es sich beim SEM über weitere Möglichkeiten bzw. fragte
nach dem Stand des Verfahrens (vgl. E-Mail vom 10. Oktober 2025 sowie
Mitteilung SEM vom 19. Februar 2026), es führte mehrfach Gespräche mit dem
Beurteilten (vgl. Aktennotizen Migrationsamt vom 16. Oktober 2025 und 16.
Februar 2026; Befragungsprotokoll vom 26. März 2026) und es leitete
Interpol-Anfragen an verschiedene Länder ein.
Wie bereits im
Urteil vom 10. Oktober 2025 erwogen, ändert an der Verhältnismässigkeit der
Haft auch der Gesundheitszustand des Beurteilten nichts. Aus dem Entscheid des
Straf- und Massnahmenvollzugs vom 3. Oktober 2025 betreffend bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug wird ersichtlich, dass beim Beurteilten eine
akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10
F.23.0), differentialdiagnostisch drogeninduziert, psychische und
Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer
psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2), sowie eine
komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Zuletzt
befand er sich im Strafvollzug in psychotherapeutischer Behandlung. Er führte
aus, dass er seine Medikation aktuell erhalte. Der Vertreter des Migrationsamts
bestätigte ausserdem, dass der medizinische Dienst des Bässlerguts über den
Gesundheitszustand des Beurteilten informiert und die Weiterführung der
Behandlung sichergestellt sei. Für die Gewährleistung der Behandlung (gemäss
Beurteilter habe er zuvor zwei Mal wöchentlich ein einstündiges Gespräch
gehabt) werde er, so das Migrationsamt, auch zu einer externen Fachperson
gebracht, sollte dies notwendig sein. Anlässlich der Verhandlung vom
6.
Januar 2026 bestätigte der Beurteilte, dass er aktuell alle zwei Wochen
eine Sprechstunde habe und die notwendige Medikation erhalte. Die medizinische
Betreuung des Beurteilten ist damit sichergestellt und auch an der
Hafterstehungsfähigkeit bestehen keine Zweifel, zumal er stets angab, dass es
ihm gesundheitlich gut gehe.
4.3
4.3.1
Das
Migrationsamt stellte über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die
sudanesischen Behörden. Bereits am 26. April 2024 erhielt das Migrationsamt vom
SEM die Rückmeldung, dass aufgrund des Bürgerkriegs im Sudan keine Abklärungen
hinsichtlich der Identifikation möglich seien. Aus der E-Mail der
Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 1. Oktober 2025 ist ferner zu
entnehmen, dass die sudanesische Vertretung derzeit nach wie vor keine
Identifikationsbefragungen durchführe und für unfreiwillig Rückkehrende keine
Reisedokumente ausstelle. Bei den sudanesischen Behörden ist damit nicht
ersichtlich, was die Schweizer Behörden bei der derzeitigen Lage vornehmen
könnten, um eine allfällige Repatriierung zu erwirken.
4.3.2
Anders
sieht die Lage bei den libyschen Behörden aus. Das Migrationsamt startete auch
in dieser Hinsicht beim SEM einen Identifizierungsprozess. Anders als bei den
sudanesischen Behörden, ist bei den libyschen Behörden eine Anerkennung auch
bei nicht freiwillig zurückkehrenden Personen möglich. Am 9. Oktober 2024 fand
eine zentrale Befragung des Beurteilten mit Vertretern der libyschen Botschaft
statt. Diese haben ihn nicht anerkannt, sondern sie vermuteten, dass der
Beurteilte aus dem Sudan stammen könnte (vgl. Resultat zentrale Befragung vom
15.
Oktober 2024). Worauf diese Vermutung basierte, ergibt sich nicht aus den
Akten. Insbesondere ist nicht bekannt, was anlässlich der zentralen Befragung
besprochen wurde. Angesichts seiner jüngsten und im Widerspruch zu seinen
früheren Angaben (vgl. insbesondere den Asylentscheid vom 30. Juni 2015)
stehenden Behauptungen, wonach er lediglich einen sudanesischen Pass, jedoch
nie die libysche Staatsangehörigkeit gehabt habe, erscheint es naheliegend,
dass das Ergebnis auf diese Angaben des Beurteilten zurückzuführen ist. Aus der
Mitteilung des SEM an das Migrationsamt vom 16. Oktober 2025 wird ersichtlich,
dass im August 2025 eine erneute Identifizierungsanfrage an die libyschen
Behörden gestellt wurde. Das SEM teilte dem Migrationsamt am 11. April
2025.
mit, dass es bei einem Testfall die Identität über die tunesische
Botschaft in Tunis abklären und ein Laissez-passer ausstellen lassen wolle.
Sollte dies funktionieren, werde es auch den Beurteilten unterbreiten lassen (vgl.
auch die E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 7. Oktober 2025).
In der Mitteilung vom 16. Oktober 2025 liess das SEM das Migrationsamt sodann
wissen, dass in Bezug auf den Beurteilten im August 2025 ein erneuter
Identifizierungsantrag über einen neuen Kanal gestellt worden sei. Über diesen
Kanal habe es – so das SEM weiter – bereits in der Vergangenheit Resultate
erzielt. Es ist daher davon auszugehen, dass das SEM beim Beurteilten nun eine
neue Strategie verfolgt, bei dem es sich aufgrund bisheriger Erfahrungen ein
positives Ergebnis erhofft. Auf diese Angaben kann abgestellt werden, ist doch
nicht zu erwarten, dass das SEM oder das Migrationsamt bewusst Falschangaben in
ein gerichtliches Verfahren einbringen würden. Wie vorstehend erwogen (vgl. E.
4.1
oben), genügt unter dem Gesichtspunkt der Absehbarkeit auch eine allenfalls
noch geringe Aussicht auf den Vollzug der Landesverweisung, was angesichts der
vorstehenden Ausführungen jedenfalls bis zur Verhandlung vom 6. Januar
2026.
zu bejahen war. Kommt hinzu, dass bei der Beurteilung der Absehbarkeit –
wie zuvor erwogen (vgl. E. 4.1 oben) – auch zu berücksichtigen ist, wieweit der
Beurteilte es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt, was nach erfolgter
Identifikation im Übrigen auch hinsichtlich der (freiwilligen) Ausreise gilt.
Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.3.2 oben), fiel der Beurteilte
bisher nicht nur durch mehrheitlich passives bzw. teilweise gar unkooperatives
Verhalten bei der Papierbeschaffung auf, sondern sind seine Angaben zu seiner
Herkunft teils widersprüchlich und unbeständig. Jüngst macht er zwar geltend,
dass er über seine Schwester versucht habe, an seine Heimatpapiere zu gelangen.
Wie ebenfalls bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen, liegen
für diese Behauptungen mit Ausnahme eines Verlaufs, der Audioanrufe zu einem
Instagram-Account dokumentiert, keinerlei Beweise vor. Er wurde vom
Migrationsamt mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen (vgl. etwa
die rechtliche Belehrung bei den Befragungsprotokollen). Anlässlich der
Befragung vom 19. November 2025 wurde er zudem aufgefordert, über seine
Schwester die Geburtsurkunde oder, sollte diese tatsächlich vernichtet worden
sein, einen behördlichen Nachweis über den Verlust erhältlich zu machen (vgl.
S. 5 des Protokolls). Keinem von beidem ist der Beurteilte nachgekommen.
Nicht einmal eine schriftliche Nachricht seiner Schwester lieferte er den
Behörden ab. Bekannt ist einzig, dass er auf Instagram telefonischen Kontakt zu
einer Person hatte. Um wen es sich dabei konkret handelte und um was es in den
Gesprächen jeweils ging, bleibt unbekannt. Kurzum, über seine geltend gemachten
Bemühungen zur Papierbeschaffung liegen keinerlei Belege vor. Angesichts des
bisherigen Verhaltens des Beurteilten sowie seiner Haltung gegenüber der
bevorstehenden Rückführung in sein Heimatland, erscheinen seine diesbezüglichen
Beteuerungen aber als wenig glaubhaft. Bezeichnend ist denn auch, dass er anlässlich
der Verhandlung vom 6. Januar 2026 einräumte, dass er sich in der
Zwischenzeit auch nicht mit dem libyschen Konsulat in Verbindung setzte und am
26.
März 2026 zwar behauptete, dass er versucht habe, schriftlich in
Kontakt zu treten (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Mär 2026 S. 2),
hierfür bis zur heutigen Verhandlung abermals keine Belege beibrachte. Hätte
der Beurteilte eine ernsthafte Kooperationsbereitschaft, wäre aber zu erwarten
gewesen, dass er sich tatsächlich und nachweislich mit den Heimatbehörden in
Verbindung setzt, nachdem er anlässlich der Haftprüfungsverhandlungen vom
10.
Oktober 2025 und vom 6. Januar 2026 auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden war (vgl. VGE AUS.2025.112 vom 10. Oktober 2025 E. 4.2,
AUS.2025.147 vom 6. Januar 2026 E. 4.2.3). Insgesamt ist damit zu
konstatieren, dass er seinen Mitwirkungspflichten bisher nicht im Ansatz
nachgekommen ist. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit
erfüllt. Daran ändert im derzeitigen Zeitpunkt auch nichts, dass die jüngste
Mitteilung des SEM nicht sehr optimistisch klang. Zu berücksichtigen ist, dass
die neue Anfrage im August 2025 und damit erst vor rund acht Monaten gestellt
wurde. Dass die Beantwortung entsprechender Anfragen auch bei Ländern, bei
denen die Identifizierungsprozesse besser laufen, teilweise viele Monate in
Anspruch nehmen können, ist hinlänglich bekannt. Der Beurteilte befindet sich
mittlerweile seit sechs Monaten in Ausschaffungshaft und noch nicht einmal die
Hälfte der Maximaldauer von achtzehn Monaten ist erreicht. Aufgrund der
gescheiterten ersten Anerkennung vom 9. Oktober 2024 kann ausserdem
grundsätzlich mit einer Antwort der libyschen Behörden gerechnet werden, sei
diese nun negativ oder positiv. Aus all diesen Gründen ist die Absehbarkeit hinsichtlich
der Identifikation derzeit noch zu bejahen. Aus den vorstehenden Ausführungen
wird zudem ersichtlich, dass die Verzögerung bei der Repatriierung des
Beurteilten derzeit an seinem Verhalten sowie der Bearbeitungszeit seiner
Heimatbehörden liegt, weshalb auch die Verlängerung der Haft über die Dauer von
sechs Monaten möglich ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG).
4.3.3
Bisher
stand die Identifikation des Beurteilten im Vordergrund. Hinsichtlich der
Möglichkeit, den Beurteilten nach einer künftigen Identifikation auch
tatsächlich zurückzuschaffen, lag zunächst eine Rückmeldung des SEM vor, wonach
aktuell lediglich eine freiwillige Ausreise nach Libyen möglich sei (vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025 sowie die
eingeholte Vollzugsdokumentation des SEM). Aus der jüngsten Stellungnahme des
SEM vom 26. März 2026 wird ersichtlich, dass inzwischen auch unbegleitete
Rückführungen aus der Haft (DEPU) sowie im Einzelfall auch (zumindest teils)
polizeilich begleitete Rückführungen (DEPA) möglich sind. Gemäss Angaben des
SEM sei im Jahr 2025 eine Person mit einer DEPA-Rückführung nach Libyen verbracht
worden. Grundsätzlich wäre eine zwangsweise Rückführung in Bezug auf Libyen
damit möglich.
Zu
berücksichtigen ist aber, dass gemäss – soweit ersichtlich nach wie vor
massgebender – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylwesen der
Vollzug einer Wegweisung in weite Teile Libyens unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG sei, da eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch nach
Tripolis sei ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich unzumutbar. Die Zumutbarkeit
könne nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren bejaht werden
(BVGer E-1936/2024 vom 2. Mai 2024 E. 8.4.2, BVGer D-1559/2025 vom
13.
März 2025, je mit Hinweis auf das Referenzurteil vom 23. März
2018.
D-6946/2013). In Bezug auf den Sudan ist derzeit wenig bekannt. Angesichts
der derzeitigen Medienberichte erscheint die dortige Lage jedoch nicht viel
besser bzw. wohl noch schlimmer.
Der Beurteilte
wurde mit einer zweifachen Landesverweisung belegt, womit seine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz erlosch (Art. 83 Abs. 9 AIG). Dennoch hat die mit
dem Vollzug der Landesverweisung beauftragte Behörde (in casu das
Migrationsamt) zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Vollzugs allfällige
Vollzugshindernisse vorliegen (BGE 145 IV 455 E. 9.4, in: Pra 2020 Nr. 61
S. 589 ff.; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7, in: Pra 2022 Nr. 36 S. 382 ff.;
BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6, mit Hinweisen). Solche
liegen gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB vor und die obligatorische
Landesverweisung ist aufzuschieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz
anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine
Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre;
davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen
kann (lit. a). Ferner ist der Vollzug auch dann aufzuschieben, wenn andere
zwingende Bestimmungen des Völkerrechts ihm entgegenstehen (lit. b).
Wie der
Vertreter des Migrationsamts heute bestätigte, wurden in Bezug auf den
Beurteilten bisher noch keine Abklärungen hinsichtlich möglicher
Vollzugshindernisse betreffend Libyen oder Sudan in die Wege geleitet. Dies ist
angesichts der soeben dargestellten Umstände in Libyen (und im Sudan) sowie der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nachzuholen, damit beurteilt
werden kann, ob im vorliegenden Fall der Vollzug der Landesverweisung überhaupt
rechtlich zulässig und damit auch in dieser Hinsicht absehbar bleibt. Aus
anderen Verfahren ist bekannt, dass hierzu Amtsberichte betreffend Zulässigkeit
des Vollzugs von Landesverweisungen beim SEM in Auftrag gegeben werden, die
sich zur allgemeinen sowie der konkreten Lage der betroffenen Personen äussern
(vgl. etwa VGE AUS.2026.7 vom 3. Februar 2026 E. 4.4.4), was sich wohl
vorliegend sowohl hinsichtlich des Sudans als auch von Libyen anbietet. Daran
ändert im Übrigen nichts, dass der Beurteilte in beide Länder freiwillig
zurückkehren könnte. Weder mit der Ausschaffungs- noch einer allfälligen
Durchsetzungshaft können die Schweizer Behörden eine Rückreise in ein Land
erzwingen, bei dem sich eine zwangsweise Rückführung als völkerrechtswidrig
herausstellen würde.
4.4
Die
Verlängerung der Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als
verhältnismässig, zumindest bis hinsichtlich von möglichen Vollzugshindernissen
Klarheit besteht. Was die Dauer für die Erstellung entsprechender Amtsberichte
und/oder gegebenenfalls das Betreiben weiterer Nachforschungen betrifft, ist zu
berücksichtigen, dass sich der Beurteilte inzwischen seit bald sechs Monaten in
ausländerrechtlich motivierter Haft befindet. In Nachachtung des in Haftfällen
geltenden Beschleunigungsgebots, muss es nun möglich sein, innert drei Wochen
entsprechende Einschätzungen einzuholen. Die aktuelle Haft dauert noch bis am
Montag, 6. April 2026, weshalb die vom Migrationsamt verfügte Verlängerung
der Haft bis am 21. April 2026 zu bestätigen ist.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft bis am 21. April 2026 als
notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befindet sich bereits drei Monate in ausländerrechtlicher Haft, weshalb ihm die
unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur. Simon Berger, zu
bewilligen ist. Dieser ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote
abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand kommen zwei Stunden
Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung), die geltend
gemachte Wegentschädigung von 30 Minuten Aufwand, der von ihm geltend gemachte
Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist bis am 21. April 2026 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Dem
unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Simon Berger, Advokat, wird ein
Honorar von CHF 900.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 9.15, zuzüglich 8.1 %
Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 73.65, insgesamt also CHF 982.80, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Simon Berger)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.