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Entscheid

AUS.2026.25

Verlängerung Ausschaffungshaft

31. März 2026Deutsch33 min

Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.25

URTEIL

vom 31.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Libyen,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Simon Berger,

Advokat,

Büchelistrasse /Lindenstrasse 2,

Postfach, 4410 Liestal

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 26. März 2026

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der unter

verschiedenen Alias-Namen bekannte A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am

2. November 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für

Migration (nachfolgend SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 30. Juni

2015 ab und den Beurteilten aus der Schweiz weg. Zufolge Unzumutbarkeit der

Wegweisung schob es den Vollzug der Wegweisung auf und gewährte dem Beurteilten

die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.

Seit seiner

Einreise in der Schweiz ist der Beurteile mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt dreizehn

Urteile aufgeführt. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 29. November 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls,

Raufhandels, Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer

Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft

vom 7. März 2023 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung,

mehrfacher Tätlichkeit, einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung (geringfügiges

Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, falscher Anschuldigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20), mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes sowie unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne

des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie

zu einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Ausserdem wurde er mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 in Anwendung von Art. 66a

des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für sieben Jahre und mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 in Anwendung von Art. 66abis

für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Der Beurteilte

befand sich vom 12. September 2022 bis zum 7. Oktober 2025 in strafrechtlich

motivierter Haft zur Verbüssung der Freiheitsstrafen gemäss Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 und Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 7. März 2023 sowie verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen. Das

Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 7. Oktober 2025 eine

Ausschaffungshaft von sechs Monaten, welche mit Urteil vom 10. Oktober 2025 vom

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)

für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.112). Mit

Verfügung vom 22. Dezember 2025 verlängerte das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 6. April 2026, was vom

Haftrichter mit Urteil vom 6. Januar 2026 bestätigt wurde (VGE

AUS.2025.147). Am 26. März 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es

dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die

Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 6. Juli 2026. Am 31. März

2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des

Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten, lic. iur. Simon

Berger, Advokat, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Danach gelangten der Rechtsvertreter des

Beurteilten und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Beurteilte

hat beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und der

Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ausserdem sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Migrationsamt hat an der verfügten

Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm sowie seinem Rechtsbeistand und dem Migrationsamt

im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit

vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 6. April 2026. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt

werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

29.

November 2022 für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 7. März 2023 für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese

Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder

ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

Der Beurteilte

wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Januar 2015 für eine unbefristete

Zeit aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 2. Dezember 2017

wurde er bei der Dreirosenanlage in Basel von der Polizei kontrolliert und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 unter

anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig

erklärt. Am 8. August 2018 wurde er erneut bei der Dreirosenanlage von der

Polizei angetroffen, woraufhin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt von gleichem Datum ein weiterer Schuldspruch wegen Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG erging.

Am 11. November

2020.

verfügte das Migrationsamt eine weitere Ausgrenzung aus dem Kanton

Basel-Stadt für die Dauer von zwölf Monaten. Auch gegen diese verstiess der

Beurteilte in der Folge mehrfach: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 wurde er wegen mehrfacher Missachtung dieser

Ausgrenzung, begangen am 16. November 2020, 5. Dezember 2020 und 20. Dezember

2020, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2021 wegen

einfacher Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 13. Februar 2021, und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Missachtung dieser

Ausgrenzung, begangen am 25. Oktober 2021, schuldig erklärt.

Das

Migrationsamt verfügte am 16. November 2021 eine weitere Ausgrenzung des

Beurteilten für die Dauer von sechs Monaten. Auch diese missachtete er

mehrfach, nämlich am 24. November 2021, 6. Dezember 2021 und 11. Dezember 2021,

wofür er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November

2021.

und 7. Februar 2022 entsprechend schuldig gesprochen wurde (vgl.

Strafregisterauszug vom 26. September 2025).

Der Haftgrund

nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

ist damit klarerweise erfüllt.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden,

wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 75 AIG N 12). Ferner kann eine ausländische Person in Haft genommen

werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich

gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist

(Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

AIG), wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss

(Sert; in: Caroni/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 75 N 24).

Im

Strafregisterauszug des Beurteilten vom 26. September 2025 sind unter anderem

die folgenden Verurteilungen verzeichnet:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. August

2017.

wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls verurteilt;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2020

wurde der Beurteilte wegen Diebstahls verurteilt;

-

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wurde der

Beurteilte unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt;

-

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023

wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung

verurteilt.

Bei sämtlichen,

vorstehend erwähnten Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10

Abs. 2 StGB. Auch dieser Haftgrund ist damit gegeben.

Der Beurteilte

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 ausserdem

wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Januar 2019 wegen einfacher

Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt (vgl.

Strafregisterauszug vom 26. September 2025). Damit ist der Haftgrund von Art. 75

Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ebenfalls

erfüllt.

3.3

3.3.1

Das

Migrationsamt nimmt schliesslich auch den Haftgrund der Untertauchensgefahr an.

Eine

ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht

nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann

vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie

auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.

5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,

a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.3.2

Der

Beurteilte stand einer Rückkehr in sein Heimatland bisher ablehnend gegenüber

(vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 S. 3;

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025). Wie im Urteil

vom 10. Oktober 2025 bereits erwähnt wurde, fiel er ausserdem bei der

Papierbeschaffung für seine Rückführung in sein Heimatland mehrheitlich durch

passives bzw. durch unkooperatives Verhalten auf. Anlässlich der Befragung des

Migrationsamts vom 6. Januar 2023 versprach er, dass er seine Dokumente

über seine Verwandten organisieren werde (vgl. S. 3 der Befragung). Auf

entsprechende Ersuche des Migrationsamts wurde der Beurteilte in der Folge in

den Justizvollzugsanstalten Thorberg und Burgdorf hinsichtlich seiner

Bemühungen zur Papierbeschaffung befragt, wobei stets die Rückmeldung erfolgte,

dass er – obschon er dies in Aussicht gestellt hatte – keinen Kontakt zu seinen

Familienangehörigen habe. Er gab gar an, dass er aufgrund seiner ablehnenden

Haltung mit einem Verbleib in der Schweiz rechne (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin

der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 8. Mai 2024 und vom 11. September

2024; E-Mail des Mitarbeiters der [...] vom 26. September 2025).

Anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er dann plötzlich verlauten,

dass er erfolglos versucht habe, seine Schwester telefonisch zu erreichen. Mit

ihr habe er vor eineinhalb Jahren letztmals Kontakt gehabt. Mit seiner Mutter

pflege er Kontakt; er rufe sie über seinen Halbbruder an (vgl.

Befragungsprotokoll S. 2 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober

2025.

mit dem Widerspruch zu den Rückmeldungen der Justizvollzugsanstalten

konfrontiert, meinte er lediglich, dass die Rückmeldungen nicht der Wahrheit

entsprechen würden und er nie solche Aussagen getätigt habe. Es erscheint aber

geradezu abwegig, dass die Rückmeldungen der Behörden erfunden sind, zumal die

E-Mails von zwei verschiedenen Personen stammen. Unabhängig davon steht

jedenfalls fest, dass für den Kontakt bzw. seine Kontaktversuche keinerlei

Belege vorliegen. Dasselbe gilt im Übrigen auch in Bezug auf die im Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 3. Oktober 2025 erwähnte

Kontaktaufnahme des Beurteilten mit dem Schweizerischen Roten Kreuz zwecks Dokumentenbeschaffung

(vgl. S. 4 des Entscheids; ferner Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025

S. 4). Anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 gab der Beurteilte

zwei Telefonnummern an, welche seiner Schwester bzw. seinem Bruder gehören

sollen. Ein Anrufversuch vom 16. Oktober 2025 scheiterte indes, da keine

Verbindung hergestellt werden konnte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 16.

Oktober 2025). Seit der Haftprüfungsverhandlung vom 10. Oktober 2025 zeigte

sich der Beurteilte zwar teilweise vordergründig ausreisewillig und stand er

über Instagram offenbar mehrfach telefonisch in Kontakt mit einer Person, von

der er behauptet, es sei seine Schwester (vgl. Befragungsprotokoll

Migrationsamt vom 22. Dezember 2025 S. 3 und 5; Aktennotiz des

Migrationsamts vom 16. Oktober 2025). Anlässlich der Befragung des

Migrationsamts vom 19. November 2025 liess er aber ebenso unmissverständlich

verlauten, dass er nicht gewillt sei, nach Libyen zurückzukehren (vgl.

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 19. November 2025 S. 5 f.). Angesichts

dieser widersprüchlichen Angaben erscheint es naheliegend, dass die jüngsten

Beteuerungen (vgl. das Verhandlungsprotokoll vom 6. Januar 2026;

Befragungsprotokoll vom 26. März 2026 S. 5; vgl. auch das heutige

Verhandlungsprotokoll) opportunistisch in Bezug auf die Beendigung der Haft

motiviert und nicht Ausdruck eines ernstgemeinten Ausreisewillens sind, zumal

auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Versuche seiner Schwester, an

Informationen und Dokumente über ihn in Libyen zu gelangen, keinerlei Belege

vorliegen. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beurteilte anlässlich der

Befragung des Migrationsamts vom 26. März 2026 zwar seinen Heimkehrwillen

äusserte, die darauffolgende Frage des Mitarbeiters des Migrationsamts, ob er

gewillt sei, eine handschriftliche Freiwilligkeitserklärung zu verfassen,

jedoch wieder verneinte. Auch die NIN-Nummer seiner (Adoptiv-)Schwester wollte

er nicht angeben. Ausserdem gab er an, er habe versucht, schriftlichen Kontakt

mit der Botschaft von Libyen aufzunehmen, Belege, die diesen schriftlichen

Kontakt nachweisen, blieb er aber ebenso schuldig (vgl. Befragungsprotokoll vom

26.

März 2026 S. 2, 4 und 5). Daran änderte sich auch anlässlich der heutigen

Verhandlung nichts.

Kommt hinzu,

dass die bisherigen Angaben des Beurteilten auch in anderer Hinsicht

unbeständig ausfielen. Zu erwähnen ist etwa, dass er anlässlich der Befragung

vom 19. November 2025 angab, seine Geburtsurkunde in Libyen sei

verlorengegangen, als Behördengebäude und Ämter niedergebrannt seien, und daher

habe er sich, da er ansonsten über keine Ausweise und Dokumente verfügt habe,

keine neuen Dokumente ausstellen lassen können (vgl. S. 5 des Protokolls).

Diese Angaben bestätigte er anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2026.

Sie stehen aber im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen anlässlich der

Befragung vom 6. Januar 2023, wonach er hoffe, dass seine Verwandten in Libyen

den Geburtsschein bei den Behörden besorgen könnten (vgl. Befragungsprotokoll

Migrationsamt vom 6. Januar 2023 S. 3 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen,

machte er anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2026 geltend, er habe

damit lediglich eine Kopie des Geburtsscheins gemeint. Nicht nur vermag er

damit – sollte seinen Angaben gefolgt werden – nicht zu erklären, weshalb es

ihm dann damals nicht möglich gewesen sein sollte, neue Dokumente zu

beschaffen, sondern erwähnte er das Abhandenkommen der originalen

Geburtsurkunde anlässlich der Befragung vom 6. Januar 2023 mit keinem

Wort. Sodann gab der Beurteilte im Asylverfahren zu Protokoll, dass er von

Geburt her sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie sei, er aber in

Libyen geboren worden und aufgewachsen sei. Im Jahr 2002 habe er die libysche

Staatsbürgerschaft erhalten (vgl. Asylentscheid vom 30. Juni 2015). Auch

anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 führte er aus,

dass er in Libyen geboren worden sei. Sein Vater sei im Sudan zur Welt

gekommen, seine Mutter in Libyen. Von 2002 bis 2009 habe er sich zusammen mit

seinem Vater in den Arabischen Emiraten aufgehalten. Danach sei er nach Libyen

zurückgekehrt und sei im Jahr 2014 dann über Italien in die Schweiz gelangt.

Eine lybische Identifikationsnummer (sog. NIN-Nummer) habe er nicht. Diese sei

eingeführt worden, als er in den Arabischen Emiraten gewesen sei. Als er nach

Libyen zurückgekommen sei, habe es nicht lange gedauert, bis der Bürgerkrieg

ausgebrochen sei. Er habe zu dieser Zeit daher nicht zum Rathaus gehen können,

um die NIN-Nummer zu beantragen (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 ff.). Anlässlich

der Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 behauptete er dann

plötzlich, dass er adoptiert worden sei und seine biologischen Eltern nie

kennengelernt habe. Er wisse nicht, woher er wirklich stamme. Im kompletten

Widerspruch zu seinen früheren Angaben meinte er ferner, dass er die libysche

Nationalität nie erhalten habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f.). Bei diesen

Angaben blieb er in der Folge im Wesentlichen. Auf die Frage anlässlich der

Verhandlung vom 10. Oktober 2025, wie er denn von Libyen in die Arabischen

Emirate gereist sei, gab er an, dies habe er mit dem sudanesischen Pass

gemacht, den sein Adoptivvater ihm habe besorgen können. Dieser sei

sudanesisch-libyscher Doppelbürger. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb

ihm sein Vater keinen libyschen Pass besorgen konnte, wäre dies doch

naheliegender gewesen, wenn er – den Angaben des Beurteilten folgend – in

Libyen zur Welt gekommen und noch nie im Sudan gewesen sein soll. Damit konfrontiert

meinte er nur, es sei komplizierter einen libyschen Pass zu erhalten. Ebenfalls

auffällig erscheint im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten

sudanesischen Nationalität, dass er angab, er habe nach seiner Rückkehr nach

Libyen für das dortige staatliche Militär gearbeitet (vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025 S. 5). Im

Zusammenhang mit der NIN-Nummer ist zudem festzustellen, dass der Beurteilte

dem Migrationsamt anlässlich Befragung vom 6. Januar 2023 mehrfach zu verstehen

gab, dass er eine solche grundsätzlich hätte beantragen können. Selbst wenn dem

Einwand des Rechtsvertreters gefolgt wird, wonach in anderen Ländern ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht zum Erlangen einer NIN-Nummer genüge, müsste festgestellt

werden, dass der Beurteilte diesfalls bei seinem letzten Aufenthalt in Libyen

bei den dortigen Behörden hätte gemeldet sein müssen, was er aber auch heute

dementierte. Insgesamt sind zahlreiche Auffälligkeiten bei den Angaben des

Beurteilten auszumachen und es macht den Anschein, als mache er bewusst falsche

Angaben, um die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren. Dies bestätigen

auch die neusten Entwicklungen. So gab er etwa im Widerspruch zu seinen

früheren Ausführungen an, dass das neue System zur Identitätserfassung erst

eingeführt worden sei, als er das Land verlassen habe (vgl. Befragungsprotokoll

vom 26. März 2026 S. 3), obschon er, wie dargelegt, die Unmöglichkeit der

Beschaffung einer NIN-Nummer zuvor stets mit dem Ausbrechen des Kriegs in Libyen

begründet hatte. Ausserdem gab er – abermals im Widerspruch zu seinen früheren

Angaben – anlässlich eines Gesprächs mit dem Migrationsamt vom 16. Februar

2026.

neuerdings an, dass der sudanesische Pass, den er früher gehabt haben

soll, gefälscht gewesen sei. Auch diese Unstimmigkeit vermochte der Beurteilte

anlässlich der heutigen Verhandlung nicht wirklich aufzulösen.

Der Beurteilte

ist in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet (vgl.

etwa IPAS-Eintrag vom 8. Juli 2022), was grundsätzlich ebenso für bestehende

Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar,

a.a.O., Rz. 12.97). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 machte

er zwar geltend, dass er nie falsche Personalien gegenüber den Behörden

angegeben habe. Er habe immer seinen vollständigen Namen genannt, welcher aus

den verschiedenen Alias-Namen zusammengesetzt sei, die Beamten hätten den Namen

jedoch jeweils nur unvollständig protokolliert. Zu berücksichtigen ist aber,

dass der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.

Dezember 2017 (dieser befindet sich in den Akten) unter anderem wegen

Diensterschwerung verurteilt wurde, da er anlässlich der Polizeikontrolle von

gleichem Datum verschiedene falsche Geburtsdaten angegeben hatte, sodass er in

den Registraturen zunächst nicht gefunden werden konnte.

Für bestehende

Untertauchensgefahr spricht sodann, dass der Beurteilte sich bereits in der

Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen und bestehende Regeln

gehalten hat. Hierzu kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen betreffend

Missachtung der Ausgrenzungsverfügungen des Migrationsamts verwiesen werden

(vgl. E. 3.1 oben). Kommt hinzu, dass der Beurteilte vom 5. September 2020 ein

zweijähriges Hausverbot für sämtliche [...]-Verkaufsstellen und vom 10.

November 2020 ein fünfjähriges Hausverbot für alle [...]-Verkaufsstellen,

Restaurants, [...] und Areale [...] erhalten hatte und auch gegen diese

mehrfach verstiess, wofür er jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde

(vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2021, 16.

November 2021 sowie 25. November 2021). Nebst diesen Verurteilungen ist der

Beurteilte auch ansonsten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So

weist sein Strafregisterauszug vom 26. September 2025 insgesamt dreizehn

Verurteilungen aus, was ebenso befürchten lässt, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (vgl. dazu Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Anlässlich

der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 beteuerte der Beurteilte zwar, dass er

sich geändert habe. Zu berücksichtigen ist aber, dass er auch im Strafvollzug

mehrfach negativ aufgefallen ist. Nebst dem, dass er offenbar die Arbeit

verweigerte und Betäubungsmittel konsumierte, war er auch mehrfach im Besitz

von (weiteren) verbotenen Gegenstände, darunter angespitzte Gegenstände und ein

selbstgebasteltes Messer (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

Basel-Stadt vom 29. August 2024 betreffend bedingte Entlassung).

3.3.3

Das

bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit

für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher

eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2).

Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur

dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

4.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.

74.

AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Daran ändert nichts, dass der

Beurteilte anlässlich der letzten Verhandlung angab, dass er eine Freundin in

der Schweiz habe, die in Olten lebe. Einerseits war über diese Freundin bisher

nichts bekannt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beurteilte

vor der vorliegenden Ausschaffungshaft bereits seit dem 8. Juli 2022 in

strafrechtlich motivierter Haft befand. Selbst wenn es die von ihm geltend

gemachte Beziehung tatsächlich geben sollte, wäre damit festzustellen, dass der

Beurteilte bereits seit rund dreieinhalb Jahren getrennt von seiner Freundin

lebt, der vom Beurteilten behauptete tägliche Austausch nicht belegt ist und

selbst der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung nicht sagen konnte,

ob er überhaupt bei ihr wohnen dürfte. Auch eine andere, zielführende mildere

Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige

Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden

kann. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung ist

angesichts seiner mehrfachen Delinquenz (wie erwähnt, sind in seinem

Strafregister dreizehn Verurteilungen aufgeführt) als gross einzustufen und

dieses überwiegt das Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit

deutlich. Aus den untenstehenden Ausführungen betreffend Absehbarkeit (vgl. E.

4.3

unten) wird zudem ersichtlich, dass die Schweizer Behörden das

Beschleunigungsgebot gewahrt haben, zumal das Migrationsamt sowohl mehrfach

beim SEM nach dem Stand des Verfahrens anfragte, als auch den Beurteilten

bereits im Strafvollzug durch die Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der

Rückführung befragen liess. Auch seit der Haftprüfungsverhandlung vom

10.

Oktober 2025 und vom 6. Januar 2026 blieb das Migrationsamt nicht

tatenlos. So erkundigte es sich beim SEM über weitere Möglichkeiten bzw. fragte

nach dem Stand des Verfahrens (vgl. E-Mail vom 10. Oktober 2025 sowie

Mitteilung SEM vom 19. Februar 2026), es führte mehrfach Gespräche mit dem

Beurteilten (vgl. Aktennotizen Migrationsamt vom 16. Oktober 2025 und 16.

Februar 2026; Befragungsprotokoll vom 26. März 2026) und es leitete

Interpol-Anfragen an verschiedene Länder ein.

Wie bereits im

Urteil vom 10. Oktober 2025 erwogen, ändert an der Verhältnismässigkeit der

Haft auch der Gesundheitszustand des Beurteilten nichts. Aus dem Entscheid des

Straf- und Massnahmenvollzugs vom 3. Oktober 2025 betreffend bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug wird ersichtlich, dass beim Beurteilten eine

akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10

F.23.0), differentialdiagnostisch drogeninduziert, psychische und

Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer

psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2), sowie eine

komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Zuletzt

befand er sich im Strafvollzug in psychotherapeutischer Behandlung. Er führte

aus, dass er seine Medikation aktuell erhalte. Der Vertreter des Migrationsamts

bestätigte ausserdem, dass der medizinische Dienst des Bässlerguts über den

Gesundheitszustand des Beurteilten informiert und die Weiterführung der

Behandlung sichergestellt sei. Für die Gewährleistung der Behandlung (gemäss

Beurteilter habe er zuvor zwei Mal wöchentlich ein einstündiges Gespräch

gehabt) werde er, so das Migrationsamt, auch zu einer externen Fachperson

gebracht, sollte dies notwendig sein. Anlässlich der Verhandlung vom

6.

Januar 2026 bestätigte der Beurteilte, dass er aktuell alle zwei Wochen

eine Sprechstunde habe und die notwendige Medikation erhalte. Die medizinische

Betreuung des Beurteilten ist damit sichergestellt und auch an der

Hafterstehungsfähigkeit bestehen keine Zweifel, zumal er stets angab, dass es

ihm gesundheitlich gut gehe.

4.3

4.3.1

Das

Migrationsamt stellte über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die

sudanesischen Behörden. Bereits am 26. April 2024 erhielt das Migrationsamt vom

SEM die Rückmeldung, dass aufgrund des Bürgerkriegs im Sudan keine Abklärungen

hinsichtlich der Identifikation möglich seien. Aus der E-Mail der

Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 1. Oktober 2025 ist ferner zu

entnehmen, dass die sudanesische Vertretung derzeit nach wie vor keine

Identifikationsbefragungen durchführe und für unfreiwillig Rückkehrende keine

Reisedokumente ausstelle. Bei den sudanesischen Behörden ist damit nicht

ersichtlich, was die Schweizer Behörden bei der derzeitigen Lage vornehmen

könnten, um eine allfällige Repatriierung zu erwirken.

4.3.2

Anders

sieht die Lage bei den libyschen Behörden aus. Das Migrationsamt startete auch

in dieser Hinsicht beim SEM einen Identifizierungsprozess. Anders als bei den

sudanesischen Behörden, ist bei den libyschen Behörden eine Anerkennung auch

bei nicht freiwillig zurückkehrenden Personen möglich. Am 9. Oktober 2024 fand

eine zentrale Befragung des Beurteilten mit Vertretern der libyschen Botschaft

statt. Diese haben ihn nicht anerkannt, sondern sie vermuteten, dass der

Beurteilte aus dem Sudan stammen könnte (vgl. Resultat zentrale Befragung vom

15.

Oktober 2024). Worauf diese Vermutung basierte, ergibt sich nicht aus den

Akten. Insbesondere ist nicht bekannt, was anlässlich der zentralen Befragung

besprochen wurde. Angesichts seiner jüngsten und im Widerspruch zu seinen

früheren Angaben (vgl. insbesondere den Asylentscheid vom 30. Juni 2015)

stehenden Behauptungen, wonach er lediglich einen sudanesischen Pass, jedoch

nie die libysche Staatsangehörigkeit gehabt habe, erscheint es naheliegend,

dass das Ergebnis auf diese Angaben des Beurteilten zurückzuführen ist. Aus der

Mitteilung des SEM an das Migrationsamt vom 16. Oktober 2025 wird ersichtlich,

dass im August 2025 eine erneute Identifizierungsanfrage an die libyschen

Behörden gestellt wurde. Das SEM teilte dem Migrationsamt am 11. April

2025.

mit, dass es bei einem Testfall die Identität über die tunesische

Botschaft in Tunis abklären und ein Laissez-passer ausstellen lassen wolle.

Sollte dies funktionieren, werde es auch den Beurteilten unterbreiten lassen (vgl.

auch die E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 7. Oktober 2025).

In der Mitteilung vom 16. Oktober 2025 liess das SEM das Migrationsamt sodann

wissen, dass in Bezug auf den Beurteilten im August 2025 ein erneuter

Identifizierungsantrag über einen neuen Kanal gestellt worden sei. Über diesen

Kanal habe es – so das SEM weiter – bereits in der Vergangenheit Resultate

erzielt. Es ist daher davon auszugehen, dass das SEM beim Beurteilten nun eine

neue Strategie verfolgt, bei dem es sich aufgrund bisheriger Erfahrungen ein

positives Ergebnis erhofft. Auf diese Angaben kann abgestellt werden, ist doch

nicht zu erwarten, dass das SEM oder das Migrationsamt bewusst Falschangaben in

ein gerichtliches Verfahren einbringen würden. Wie vorstehend erwogen (vgl. E.

4.1

oben), genügt unter dem Gesichtspunkt der Absehbarkeit auch eine allenfalls

noch geringe Aussicht auf den Vollzug der Landesverweisung, was angesichts der

vorstehenden Ausführungen jedenfalls bis zur Verhandlung vom 6. Januar

2026.

zu bejahen war. Kommt hinzu, dass bei der Beurteilung der Absehbarkeit –

wie zuvor erwogen (vgl. E. 4.1 oben) – auch zu berücksichtigen ist, wieweit der

Beurteilte es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt, was nach erfolgter

Identifikation im Übrigen auch hinsichtlich der (freiwilligen) Ausreise gilt.

Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.3.2 oben), fiel der Beurteilte

bisher nicht nur durch mehrheitlich passives bzw. teilweise gar unkooperatives

Verhalten bei der Papierbeschaffung auf, sondern sind seine Angaben zu seiner

Herkunft teils widersprüchlich und unbeständig. Jüngst macht er zwar geltend,

dass er über seine Schwester versucht habe, an seine Heimatpapiere zu gelangen.

Wie ebenfalls bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen, liegen

für diese Behauptungen mit Ausnahme eines Verlaufs, der Audioanrufe zu einem

Instagram-Account dokumentiert, keinerlei Beweise vor. Er wurde vom

Migrationsamt mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen (vgl. etwa

die rechtliche Belehrung bei den Befragungsprotokollen). Anlässlich der

Befragung vom 19. November 2025 wurde er zudem aufgefordert, über seine

Schwester die Geburtsurkunde oder, sollte diese tatsächlich vernichtet worden

sein, einen behördlichen Nachweis über den Verlust erhältlich zu machen (vgl.

S. 5 des Protokolls). Keinem von beidem ist der Beurteilte nachgekommen.

Nicht einmal eine schriftliche Nachricht seiner Schwester lieferte er den

Behörden ab. Bekannt ist einzig, dass er auf Instagram telefonischen Kontakt zu

einer Person hatte. Um wen es sich dabei konkret handelte und um was es in den

Gesprächen jeweils ging, bleibt unbekannt. Kurzum, über seine geltend gemachten

Bemühungen zur Papierbeschaffung liegen keinerlei Belege vor. Angesichts des

bisherigen Verhaltens des Beurteilten sowie seiner Haltung gegenüber der

bevorstehenden Rückführung in sein Heimatland, erscheinen seine diesbezüglichen

Beteuerungen aber als wenig glaubhaft. Bezeichnend ist denn auch, dass er anlässlich

der Verhandlung vom 6. Januar 2026 einräumte, dass er sich in der

Zwischenzeit auch nicht mit dem libyschen Konsulat in Verbindung setzte und am

26.

März 2026 zwar behauptete, dass er versucht habe, schriftlich in

Kontakt zu treten (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Mär 2026 S. 2),

hierfür bis zur heutigen Verhandlung abermals keine Belege beibrachte. Hätte

der Beurteilte eine ernsthafte Kooperationsbereitschaft, wäre aber zu erwarten

gewesen, dass er sich tatsächlich und nachweislich mit den Heimatbehörden in

Verbindung setzt, nachdem er anlässlich der Haftprüfungsverhandlungen vom

10.

Oktober 2025 und vom 6. Januar 2026 auf diese Möglichkeit

hingewiesen worden war (vgl. VGE AUS.2025.112 vom 10. Oktober 2025 E. 4.2,

AUS.2025.147 vom 6. Januar 2026 E. 4.2.3). Insgesamt ist damit zu

konstatieren, dass er seinen Mitwirkungspflichten bisher nicht im Ansatz

nachgekommen ist. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit

erfüllt. Daran ändert im derzeitigen Zeitpunkt auch nichts, dass die jüngste

Mitteilung des SEM nicht sehr optimistisch klang. Zu berücksichtigen ist, dass

die neue Anfrage im August 2025 und damit erst vor rund acht Monaten gestellt

wurde. Dass die Beantwortung entsprechender Anfragen auch bei Ländern, bei

denen die Identifizierungsprozesse besser laufen, teilweise viele Monate in

Anspruch nehmen können, ist hinlänglich bekannt. Der Beurteilte befindet sich

mittlerweile seit sechs Monaten in Ausschaffungshaft und noch nicht einmal die

Hälfte der Maximaldauer von achtzehn Monaten ist erreicht. Aufgrund der

gescheiterten ersten Anerkennung vom 9. Oktober 2024 kann ausserdem

grundsätzlich mit einer Antwort der libyschen Behörden gerechnet werden, sei

diese nun negativ oder positiv. Aus all diesen Gründen ist die Absehbarkeit hinsichtlich

der Identifikation derzeit noch zu bejahen. Aus den vorstehenden Ausführungen

wird zudem ersichtlich, dass die Verzögerung bei der Repatriierung des

Beurteilten derzeit an seinem Verhalten sowie der Bearbeitungszeit seiner

Heimatbehörden liegt, weshalb auch die Verlängerung der Haft über die Dauer von

sechs Monaten möglich ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG).

4.3.3

Bisher

stand die Identifikation des Beurteilten im Vordergrund. Hinsichtlich der

Möglichkeit, den Beurteilten nach einer künftigen Identifikation auch

tatsächlich zurückzuschaffen, lag zunächst eine Rückmeldung des SEM vor, wonach

aktuell lediglich eine freiwillige Ausreise nach Libyen möglich sei (vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025 sowie die

eingeholte Vollzugsdokumentation des SEM). Aus der jüngsten Stellungnahme des

SEM vom 26. März 2026 wird ersichtlich, dass inzwischen auch unbegleitete

Rückführungen aus der Haft (DEPU) sowie im Einzelfall auch (zumindest teils)

polizeilich begleitete Rückführungen (DEPA) möglich sind. Gemäss Angaben des

SEM sei im Jahr 2025 eine Person mit einer DEPA-Rückführung nach Libyen verbracht

worden. Grundsätzlich wäre eine zwangsweise Rückführung in Bezug auf Libyen

damit möglich.

Zu

berücksichtigen ist aber, dass gemäss – soweit ersichtlich nach wie vor

massgebender – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylwesen der

Vollzug einer Wegweisung in weite Teile Libyens unzumutbar im Sinne von Art. 83

Abs. 4 AIG sei, da eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch nach

Tripolis sei ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich unzumutbar. Die Zumutbarkeit

könne nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren bejaht werden

(BVGer E-1936/2024 vom 2. Mai 2024 E. 8.4.2, BVGer D-1559/2025 vom

13.

März 2025, je mit Hinweis auf das Referenzurteil vom 23. März

2018.

D-6946/2013). In Bezug auf den Sudan ist derzeit wenig bekannt. Angesichts

der derzeitigen Medienberichte erscheint die dortige Lage jedoch nicht viel

besser bzw. wohl noch schlimmer.

Der Beurteilte

wurde mit einer zweifachen Landesverweisung belegt, womit seine vorläufige

Aufnahme in der Schweiz erlosch (Art. 83 Abs. 9 AIG). Dennoch hat die mit

dem Vollzug der Landesverweisung beauftragte Behörde (in casu das

Migrationsamt) zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Vollzugs allfällige

Vollzugshindernisse vorliegen (BGE 145 IV 455 E. 9.4, in: Pra 2020 Nr. 61

S. 589 ff.; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7, in: Pra 2022 Nr. 36 S. 382 ff.;

BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6, mit Hinweisen). Solche

liegen gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB vor und die obligatorische

Landesverweisung ist aufzuschieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz

anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine

Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer

bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre;

davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des

Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen

kann (lit. a). Ferner ist der Vollzug auch dann aufzuschieben, wenn andere

zwingende Bestimmungen des Völkerrechts ihm entgegenstehen (lit. b).

Wie der

Vertreter des Migrationsamts heute bestätigte, wurden in Bezug auf den

Beurteilten bisher noch keine Abklärungen hinsichtlich möglicher

Vollzugshindernisse betreffend Libyen oder Sudan in die Wege geleitet. Dies ist

angesichts der soeben dargestellten Umstände in Libyen (und im Sudan) sowie der

bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nachzuholen, damit beurteilt

werden kann, ob im vorliegenden Fall der Vollzug der Landesverweisung überhaupt

rechtlich zulässig und damit auch in dieser Hinsicht absehbar bleibt. Aus

anderen Verfahren ist bekannt, dass hierzu Amtsberichte betreffend Zulässigkeit

des Vollzugs von Landesverweisungen beim SEM in Auftrag gegeben werden, die

sich zur allgemeinen sowie der konkreten Lage der betroffenen Personen äussern

(vgl. etwa VGE AUS.2026.7 vom 3. Februar 2026 E. 4.4.4), was sich wohl

vorliegend sowohl hinsichtlich des Sudans als auch von Libyen anbietet. Daran

ändert im Übrigen nichts, dass der Beurteilte in beide Länder freiwillig

zurückkehren könnte. Weder mit der Ausschaffungs- noch einer allfälligen

Durchsetzungshaft können die Schweizer Behörden eine Rückreise in ein Land

erzwingen, bei dem sich eine zwangsweise Rückführung als völkerrechtswidrig

herausstellen würde.

4.4

Die

Verlängerung der Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als

verhältnismässig, zumindest bis hinsichtlich von möglichen Vollzugshindernissen

Klarheit besteht. Was die Dauer für die Erstellung entsprechender Amtsberichte

und/oder gegebenenfalls das Betreiben weiterer Nachforschungen betrifft, ist zu

berücksichtigen, dass sich der Beurteilte inzwischen seit bald sechs Monaten in

ausländerrechtlich motivierter Haft befindet. In Nachachtung des in Haftfällen

geltenden Beschleunigungsgebots, muss es nun möglich sein, innert drei Wochen

entsprechende Einschätzungen einzuholen. Die aktuelle Haft dauert noch bis am

Montag, 6. April 2026, weshalb die vom Migrationsamt verfügte Verlängerung

der Haft bis am 21. April 2026 zu bestätigen ist.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft bis am 21. April 2026 als

notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte

befindet sich bereits drei Monate in ausländerrechtlicher Haft, weshalb ihm die

unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur. Simon Berger, zu

bewilligen ist. Dieser ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote

abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand kommen zwei Stunden

Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung), die geltend

gemachte Wegentschädigung von 30 Minuten Aufwand, der von ihm geltend gemachte

Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Für den genauen Betrag der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist bis am 21. April 2026 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Dem

unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Simon Berger, Advokat, wird ein

Honorar von CHF 900.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 9.15, zuzüglich 8.1 %

Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 73.65, insgesamt also CHF 982.80, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Simon Berger)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.