AUS.2026.26
Verlängerung der Ausschaffungshaft
30. März 2026Deutsch28 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.26
URTEIL
vom 30.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Elena
Liechti, Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstrasse 52,
8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 27. März 2026
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter) stellte am 24. Oktober 2017 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Mit Entscheid vom 20. November 2017 trat das Staatssekretariat für
Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein, da Italien für sein Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Italien
weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da der Beurteilte
untertauchte und ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden galt. Am 22. Januar
2020 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Genf festgenommen und dem
Kanton Basel-Stadt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugeführt.
Ausserdem wurde er mit Strafbefehl des Minsitère public des Kantons Genf vom
23. Januar 2020 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu
einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit 3
Jahre). Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 wies das SEM den Beurteilten
aus der Schweiz weg und es sprach am 17. Februar 2020 ein dreijähriges
Einreiseverbot vom 21. Februar 2020 bis am 20. Februar 2023 aus. Am 21.
Februar 2020 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt.
Bereits am 13.
Dezember 2020 wurde der Beurteilte erneut von der Kantonspolizei Lausanne
angetroffen und er trat in der Folge mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
-
Mit Strafbefehl des Mistère public cantonal Strada à
Lausanne vom 12. Januar 2021 wurde der Beurteilte wegen rechtswidrigen
Aufenthalts und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen
verurteilt;
-
Mit Strafbefehl des Ministère public de
l’arrondissement Lausanne vom 19. März 2021 wurde der Beurteilte
wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt;
-
Mit Strafbefehl des Ministère public de
l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon vom 16. August 2021 wurde der
Beurteilte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinn des
Strassenverkehrsgesetzes, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
rechtswidrigen Aufenthalts, Sachbeschädigung, einfachen Diebstahls sowie
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 180
Tagen verurteilt;
-
Mit Strafbefehl des Ministère public de
l’arrondissement Lausanne vom 21. August 2021 wurde der Beurteilte
wegen versuchten Diebstahls sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
Am 22. April
2022 trat der Beurteilte den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafen an.
Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies das SEM den Beurteilten aus der Schweiz
nach Italien weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da
Italien die Annahme von Dublin-Überstellungen aussetzte. Am 27. Januar 2023
verurteilte das Tribunal de police de L’Est vaudois, Vevey den Beurteilten
wegen Diebstahls, Hausfriedenbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
Freiheitsstrafe von 120 Tagen und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Mit
Rechtskraft dieses Urteils ging die Zuständigkeit für den Vollzug der
Landesverweisung auf den Kanton Waadt über. Am 2. Oktober 2024 folgte eine
weitere Verurteilung vom Tribunal de police Lausanne wegen mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verweisungsbruchs und Betäubungsmittelkonsums
zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 300.–.
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 wurde der Beurteilte
wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Busse von CHF
150.–. Ausserdem wurde der Beurteilte für 20 Jahre des Landes verwiesen. Der
Beurteilte befand sich zunächst in strafrechtlich motivierter Haft im Kanton
Fribourg und trat am 10. Juli 2025 in den vorzeitigen Strafvollzug im
Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt über. Mit Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. August 2025 wurde dem Beurteilten per
7. Oktober 2025 die bedingte Entlassung gewährt. Das Migrationsamt verfügte
am 7. Oktober 2025 eine sechsmonatige Ausschaffungshaft, welche mit Urteil
des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. Oktober
2025 (VGE AUS.2025.111) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 27. März 2026
verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um sechs Monate, bis zum
6. Oktober 2026. Am 30. März 2026 hat eine mündliche Verhandlung in
Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des
Beurteilten, MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin, stattgefunden. Dabei ist der
Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat
beantragt, die Verfügung des Migrationsamts vom 27. März 2026 sei aufzuheben
und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf drei Monate
zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von sechs
Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich
eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 6. April 2026. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Tribunal
de police de L'Est vaudois, Vevey vom 27. Januar 2023 für fünf Jahre und mit
Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025
für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres
Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
6.
Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
Der Beurteilte
wurde mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois,
Yverdon vom 16. August 2021 unter anderem des Diebstahls, mit Strafbefehl des
Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 21. August 2021 unter anderem
des versuchten Diebstahls, mit Urteil des Tribunal de police de L’Est vaudois,
Vevey vom 27. Januar 2023 unter anderem des Diebstahls sowie mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten
des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 unter anderem wegen mehrfachen, teilweise
versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom
23.
September 2025). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen
gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben
ist.
3.2
3.2.1
Sodann
kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht
nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann
vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie
auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.
5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,
a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.2.2
Der
Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach
an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts Waadt vom 19. Februar 2025 S. 1;
Anmerkung zur Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16. September 2025;
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 3; Aktennotiz
Migrationsamt vom 11. Dezember 2025) und mit den Behörden bei der
Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts
Waadt vom 19. Februar 2025 S. 2; Aktennotizen Migrationsamt vom 11. Dezember
2025.
und 12. März 2026). Obschon bereits lange feststeht, dass er die Schweiz
verlassen muss, hat er denn auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Im
Gegenteilt verweigerte er am 16. September 2025 vielmehr die Unterzeichnung
einer Freiwilligkeitserklärung zu Händen des SEM. Kommt hinzu, dass der
Beurteilte am 16. September 2025 gegenüber dem Migrationsamt angab, dass
er im Fall seiner Freilassung nach Frankreich gehen werde (vgl. Anmerkung zur
Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16. September 2025). Auch
anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er verlauten, dass er nach
Frankreich wolle, weil er da eine Freundin und ein Kind habe (vgl.
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 2 und 3; vgl. ferner
auch Aktennotiz Migrationsamt vom 12. März 2026). Auf letzteres wird noch
einzugehen sein. An dieser Stelle ist jedoch festzustellen, dass bereits dieses
vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten für bestehende Untertauchensgefahr
spricht. Daran ändert nichts, dass er anlässlich der Verhandlung vom
9.
Oktober 2025 ausführte, er werde freiwillig in sein Heimatland
zurückkehren, mit den Behörden kooperieren und sich diesen zur Verfügung
halten. Eine entsprechende Haltung legte er – wie vorstehend dargestellt – damals
erstmals an den Tag. Seine Erklärung, dass ihm bis nicht bewusst gewesen sei,
dass er sich nicht im europäischen Raum bewegen dürfe, ihm dies nun aber klar
sei, erwiesen sich bereits damals als unglaubhaft, wurde er doch anlässlich der
Befragung vom 7. Oktober 2025 vom Migrationsamt mehrfach darauf aufmerksam
gemacht, dass es ihm nicht möglich sei, nach Frankreich oder Rumänien zu gehen.
Sein Verhalten seit der letzten Haftprüfungsverhandlung zeigt, dass sich diese
Annahme als wahr herausstellte, verweigert er doch am 16. Oktober 2025 und
am 21. Oktober 2025 die Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung und
zeigte er sich auch ansonsten nicht kooperationsbereit. Bezeichnend ist, dass
der Beurteilte sich anlässlich eines Gesprächs beim Migrationsamt vom
12.
März 2026 gar auf den Standpunkt stellte, dass er nicht von Algerien
stamme, was angesichts der Rückmeldung von Interpol in Algerien, welche die
algerische Staatsbürgerschaft bestätigte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom
3.
Februar 2026), nur als Versuch gewertet werden kann, die Schweizer
Behörden in die Irre zu führen. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit zudem
bereits mehrfach unter Beweis gestellt, dass ihn bestehende Regeln wenig
interessieren. So räumte er unumwunden ein, dass er in Frankreich und Italien
ohne entsprechende Arbeitsbewilligung gearbeitet habe, und er reiste zwischen
verschiedenen europäischen Ländern umher, ohne über nötige Reisedokumente zu
verfügen (vgl. Befragungsprotokoll der Polizei Lausanne vom 21. August 2021;
Verhandlungsprotokoll vom 9. Oktober 2025). Kommt hinzu, dass er am
9.
Oktober 2025, nachdem er angegeben hatte, dass er ausser seiner
Freundin, seinem zweijährigen Kind und einigen Cousins keine weiteren
Verwandten in Europa habe, und als er mit seiner Aussage der Befragung im
Kanton Genf vom 22. Januar 2020 konfrontiert worden war, wonach er verheiratet
sei und ein dreimonatiges Mädchen habe (vgl. S. 3 f. der Befragung),
einräumen musste, dass er damals Falschangaben machte, da er sich daraus einen
Dispositiv
Vorteil im Verfahren erhoffte. Bereits aus diesen Gründen sind seine Angaben im
vorliegenden Verfahren betreffend Kind in Frage zu ziehen.
Zu
berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte bereits in der Vergangenheit
untertauchte und sich mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt. Am
24. Oktober 2017 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Bereits kurz
darauf und während laufendem Asylverfahren wurde er am 6. November 2017 im
Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl verhaftet. Daraufhin grenzte ihn das
Migrationsamt gestützt auf Art. 74 AIG für die Dauer von vier Monaten auf
das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt sowie dessen nähere
Umgebung ein (vgl. Verfügung Eingrenzung vom 7. November 2017). Am 20. November
2017 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beurteilten ein und wies ihn
nach Italien weg (vgl. den entsprechenden Nichteintretensentscheid des SEM vom
20. November 2017). Am 30. November 2017 hatte der Beurteilte ein
Ausreisegespräch beim Migrationsamt, wobei er schriftlich auf das Erheben eines
Rechtsmittels gegen den Nichteintretensentscheid des SEM verzichtete (vgl.
Verzicht auf die Einreichung von Rechtsmittel), woraufhin dem Beurteilten ein
Flug nach Italien organisiert wurde (vgl. Anmeldeformular swissREPAT vom 1.
Dezember 2017). Diesen Flug trat der Beurteilte indessen nie an, sondern galt
ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden (vgl. E-Mail des SEM vom 12. Dezember
2017; Kontrollblatt SEM vom 13. Dezember 2017). Anlässlich der Verhandlung vom
9. Oktober 2025 damit konfrontiert, meinte er, dass er nicht nach Italien habe
gehen wollen, da er dort eine schlechte Behandlung befürchtet habe und da es
Winter gewesen sei. Im Rahmen des Verzichts auf das Erheben eines Rechtsmittels
gegen den Nichteintretensentscheid des SEM gab er dagegen noch an, dass er
freiwillig nach Italien wolle (vgl. Verzicht auf die Einreichung von
Rechtsmittel). Er täuschte damit also damals – auch seinen eigenen Angaben
zufolge – eine Ausreise- bzw. Kooperationswilligkeit gegenüber den Schweizer
Behörden vor. Unabhängig davon steht aufgrund der vorstehenden Umstände fest,
dass der Beurteilte nicht nur bereits einmal untergetaucht ist, sondern er sich
auch nicht an die gegen ihn bestehende Eingrenzung gehalten hat. Nachdem der
Beurteilte im Jahr 2020 erneut in der Schweiz in Erscheinung getreten war und
er mit Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 aus der Schweiz nach Italien
weggewiesen worden war, sprach das SEM am 17. Februar 2020 ein dreijähriges
Einreiseverbot vom 21. Februar 2020 bis zum 20. Februar 2023 über den
Beurteilten aus. Auch gegen dieses verstiess der Beurteilte nur wenige Monate
nach dessen Erlass, wurde er doch mit Strafbefehl des Mistère public cantonal
Strada à Lausanne vom 12. Januar 2021 unter anderem wegen rechtswidriger
Einreise begangen im Oktober 2020 schuldig erklärt. Er stellte damit bereits
mehrfach unter Beweis, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche
Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 23. September 2025),
was gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls für bestehende
Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als
bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.2.3 Das
bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (es bestehen EURODAC-Einträge
von Italien, Deutschland, der Niederlande sowie Österreich und gemäss seinen
Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung hielt er sich in der Vergangenheit
bereits in Italien, Frankreich, der Niederlande, Österreich, Belgien auf der
Durchreise und in Deutschland auf) lässt darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins
Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es
besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2 Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist
auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein-
oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Auch eine
andere, zielführende mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Inhaftierung
stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung
sichergestellt werden kann.
4.3 Die
Rechtsvertreterin des Beurteilten ist der Auffassung, es fehle an der
notwendigen Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung(en).
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2;
BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom
12. April 2016 E. 3.3).
Es trifft zwar
zu, dass das SEM bereits am 18. Februar 2025 eine Identifizierungsanfrage an
die algerischen Behörden stellte und deren Antwort derzeit noch aussteht. Angesichts
der jüngsten Erinnerungsschreiben des SEM an die algerischen Behörden vom 21.
Oktober 2025 und 15. Januar 2026, aus denen ersichtlich wird, dass derzeit mehr
als 350 Personen auf der Warteliste sind, erstaunen längere Bearbeitungszeiten
aber nicht. Der Beurteilte befand sich Stand Januar 2026 auf Platz 107 der
Erinnerungsschreiben. Mit der Rechtsvertreterin ist allerdings nicht davon
auszugehen, dass die algerischen Behörden die Liste des SEM chronologisch
abarbeiten. Aus anderen Verfahren ist denn auch bekannt, dass es teils deutlich
kürzere, vereinzelt aber auch längere Bearbeitungszeiten benötigt, bis eine
Rückmeldung von den algerischen Behörden auf Identifikationsanfragen kommt
(vgl. für kürzere Dauer etwa VGE AUS.2026.5 vom 23. Januar 2026 E. 4.3;
für längere Dauer etwa VGE AUS.2025.130 vom 17. November 2025 E. 5.5).
Allgemein kann jedoch als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Zusammenarbeit
mit den algerischen Behörden im Bereich der Rückführung derzeit gut läuft. Auch
wenn der Identifikationsprozess bereits einige Zeit dauert, kann daher einzig
aus diesem Umstand die Absehbarkeit nicht in Frage gestellt werden. Andere
Anhaltspunkte dafür, dass die algerischen Behörden den Beurteilten nicht als
ihren Staatsangehörigen anerkennen könnten, liegen nicht vor und werden im
Übrigen auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der Rückmeldung von Interpol in Algerien,
welche die Staatsbürgerschaft des Beurteilten bestätigt (vgl. Aktennotiz des
Migrationsamts vom 3. Februar 2026), ist im Gegenteil vielmehr davon
auszugehen, dass die Identifikation zu gegebener Zeit erfolgen wird. Seine
Repatriierung ist daher weiterhin wahrscheinlich und absehbar. Wie erwähnt, ist
bei der Beurteilung der Absehbarkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zudem
mitzuberücksichtigen, wieweit der Beurteilte es in der Hand hat, seine
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt. Der Beurteilte ist bisher einzig durch unkooperatives Verhalten
aufgefallen. Ausserdem bestätigte er anlässlich der heutigen Verhandlung, dass
er einen Reisepass bei einem Kollegen in der Schweiz habe, jedoch nicht gewillt
sei, diesen zu beschaffen. Mit kooperativem Verhalten könnte der Beurteilte die
Haft damit innert kürzester Frist beenden. In Mitberücksichtigung dieser
Umstände ist das Kriterium der Absehbarkeit erst recht zu bejahen.
4.4 Entgegen
der Auffassung der Rechtsvertreterin, erweist sich die vorliegende Haft auch
nicht als unverhältnismässig. Der Beurteilte weist mehrere Vorstrafen aus und
er wurde bereits zwei Mal aufgrund einer Katalogtat des Landes verwiesen,
zuletzt gar für zwanzig Jahre. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der
Landesverweisungen ist damit als gross einzustufen. In diesem Zusammenhang ist
daran zu erinnern, dass beim Beurteilten von einer ausgeprägten
Untertauchensgefahr auszugehen ist und er die Vollzugsbehörde jüngst auch aktiv
in die Irre zu führen versuchte, indem er angab, dass er nicht aus Algerien
stamme (E. 3.2.2 oben). Das grosse öffentliche Interesse überwiegt dasjenige
des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit daher deutlich, zumal die Haft
selbst in Berücksichtigung der vorliegend zu beurteilenden Verlängerung von
sechs Monaten erst zwei Drittel der Maximaldauer aus Art. 79 Abs. 2
AIG erreicht. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht
entgegen, hat er doch – mit Ausnahme seiner derzeitigen Handverletzung – stets
angegeben, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein. Im Zusammenhang mit
seiner Hand- bzw. Armverletzung erweist sich auch die Kritik an der
medizinischen Versorgung im Gefängnis Bässlergut als unbehelflich. Aus dem von
der Rechtsvertreterin eingereichten Journal des medizinischen Dienstes wird
ersichtlich, dass der Beurteilte sich am 19. Januar 2026 an diesen wandte, weil
er seinen Arm beim Tischtennis spielen angeschlagen habe. Gemäss
Journal-Eintrag seien jedoch keine Prellmarken und keine Schwellungen sichtbar
gewesen. Am 20. Januar 2026 wandte sich der Beurteilte dann erneut an das
Gefängnispersonal, wobei die Hand dann gemäss Rapport sichtbar geschwollen und
rötlich verfärbt gewesen sei, woraufhin der FU Arzt kontaktiert, der Beurteilte
mit der Ambulanz ins Krankenhaus verbracht und dort ein Bruch des Unterarms
festgestellt worden sei. Ob es sich beim Vorfall am 20. Januar 2026 um das
gleiche Ereignis vom Vortag handelte, erscheint nicht restlos klar, da im
Rapport des Gefängnispersonals vom 20. Januar 2026 die Rede von einem Sturz im
Nassbereich und nicht einem Unfall beim Tischtennis spielen ist. Abgesehen
davon, erscheint es aber ohnehin nachvollziehbar, dass dem Beurteilten am 19.
Januar 2026 bei dem festgestellten Verletzungsbild in einem ersten Schritt eine
Salbe verabreicht wurde und nicht sofort eine Zuführung ins Spital zwecks
weiterer Abklärungen erfolgte. Aus der Einweisung ins Krankenhaus am
darauffolgenden Tag, wird aber ersichtlich, dass der medizinische Dienst
konkrete Anzeichen einer ernsthafteren Verletzung ernst nahm und entsprechend gehandelt
wurde. Die medizinische Betreuung war damit sichergestellt. Auch sind aktuell
keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel
und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer
2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi
Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
4.5 An
der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der
Beurteilte in Frankreich eine Freundin und ein Kind haben soll und er kurz vor
Schliessung der Ehe mit seiner Freundin stehe. Gemäss Angaben des Beurteilten
würden seine Freundin und sein zweijähriges Kind aktuell in Strasbourg in
Frankreich leben. Zudem verfüge sein Kind über keine Papiere in Frankreich
(vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025; Verhandlungsprotokoll vom
9. Oktober 2025). Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermag er damit von
vornherein nicht abzuleiten. Ausserdem verfügt der Beurteilte über keine
Dokumente, welche ihm eine legale Einreise und einen Aufenthalt in Frankreich
oder einem anderen EU-Staat ermöglichen würde. Kommt hinzu, dass die Angaben
des Beurteilten nicht sonderlich beständig ausfielen. So gab er – wie bereits
erwähnt – anlässlich einer Befragung im Kanton Genf vom 22. Januar 2020 an,
dass er verheiratet sei und ein Mädchen habe, welches drei Monate alt sei (vgl.
S. 3 f. der Befragung). Nur zwei Tage später gab er gegenüber dem Migrationsamt
an, dass er in Frankreich heiraten wolle (vgl. Befragungsprotokoll Vom 24.
Januar 2020 S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 9. Oktober 2025 räumte
der Beurteilte ein, dass seine Angaben aus dem Jahr 2020 das Kind betreffend
eine Erfindung gewesen seien, da er sich daraus einen Vorteil im Verfahren
erhofft habe. Es stimme nur, dass er damals eine Freundin gehabt habe und er
diese habe heiraten wollen. Auffällig erscheint, dass seine aktuelle Version
grosse Ähnlichkeit aufweist mit jener, welche er im Jahr 2020 bei den Behörden zu
Protokoll gab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte am
7. Januar 2021 gegenüber der Polizei in Lausanne angab, er sei ledig und
habe zwei Kinder von zwei verschiedenen Frauen (vgl. S. 6 der Befragung). Heute
behauptete er zwar, dass er eine entsprechende Aussage nie getätigt habe, fest
steht aber, dass es sich um ein unterzeichnetes Protokoll handelt. Gegenüber
dem Migrationsamt gab er am 16. September 2025 sodann an, dass er in einer
Vorbereitung der Ehe zu einer in Lausanne lebenden Rumänin stehe, anlässlich
der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er dann wieder verlauten, dass sie in
Strasbourg lebe. Wird zudem das aktenkundige Schreiben seiner Freundin
betrachtet, fällt auf, dass sie im Briefkopf eine Wohnadresse in Rumänien sowie
eine Schweizer Mobiltelefonrufnummer angab. Kurzum, es bestehen einige
Ungereimtheiten. Der Beurteilte versuchte anlässlich der Verhandlung vom
9. Oktober 2025, diese zu erklären, insgesamt bleiben aber dennoch gewisse
Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Fest steht jedenfalls, dass bis auf
das Schreiben seiner Freundin, wonach sie am 22. September 2025 in Rumänien
heiraten wollten, sowie der anlässlich der Verhandlung vom 9. Oktober 2025
vorgelegten zwei Fotografien, die den Beurteilten mit einer weiblichen Person
zeigen, keinerlei Belege vorliegen, welche die Behauptungen des Beurteilten zu
stützen vermögen. Es liegt am Beurteilten, unter Beibringung von Unterlagen
Klarheit in die Angelegenheit zu bringen, sodass vom Migrationsamt
gegebenenfalls eine Anfrage um Übernahme des Beurteilten gestellt werden
könnte, sofern Hinweise darauf bestehen, dass eine solche möglich erscheint.
Wie das Migrationsamt dem Beurteilten anlässlich der Befragung vom
7. Oktober 2025 mitteilte, wäre bei der jetzigen Aktenlage eine Einreise
in Frankreich oder Rumänien (von wo seine Freundin stammen soll und wo sie
heiraten wollen) zwecks Eheschliessung vorgängig vom Ausland aus zu klären bzw.
der Aufenthalt (in Frankreich oder in Rumänien) vom Ausland aus zu
legalisieren.
4.6 Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht, zumal sich auch aus der Befragung zur Person im Asylverfahren
vom 30. Oktober 2017 keinerlei solcher Hinweise entnehmen lassen. Vielmehr
gab er an, dass er in Österreich ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, da er
ansonsten in Ausschaffungshaft gekommen wäre (vgl. S. 4 der Befragung).
4.7 Am
27. Januar 2023 sprach das Tirbunal de police de L’Est vaudois, Vevey eine
fünfjährige Landesverweisung über den Beurteilten aus (vgl. Strafregisterauszug
vom 23. September 2025). Die Zuständigkeit des Vollzugs lag seit
Rechtskraft dieses Urteils beim Kanton Waadt. Am 18. Februar 2025 stellte
das SEM eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden.
Erinnerungsschreiben mitsamt aktualisierter Listen von zu identifizierenden
Personen sandte das SEM am 27. März 2025 und am 24. Juni 2025 an die
algerischen Behörden. Wie aus der E-Mail des Strafgerichtspräsidenten des
Kantons Basel-Stadt vom 2. Juli 2025 ersichtlich wird, befand sich der
Beurteilte bis am 10. Juli 2025 in strafrechtlich motivierter Haft im
Kanton Fribourg. Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Juli 2025 wurde vom
Strafgericht Basel-Stadt eine weitere Landesverweisung für die Dauer von 20
Jahren ausgesprochen und der Beurteilte wurde am 10. Juli 2025 in
Sicherheitshaft bzw. auf dessen Antrag in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wechselte die Zuständigkeit für
den Vollzug der Landesverweisung wieder an den Kanton Basel-Stadt (vgl. auch
den E-Mail-Austausch zwischen den Migrationsämtern der Kantone Basel-Stadt und
Waadt vom 3. und 4. September 2025), woraufhin das Migrationsamt am 4.
September 2025 die Identifizierungsanfrage weiterleitete, den Beurteilten am
16. September 2025 um Unterzeichnung einer Freiwilligenerklärung ersuchte und,
nachdem der Beurteilte angegeben hatte, dass er in einer Vorbereitung der Ehe
zu einer in Lausanne lebenden Rumänin stehe, den Kanton Waadt am
23. September 2025 anfragte, ob entsprechende Verfahren hängig seien. Seit
der letzten Haftprüfungsverhandlung wurde der Beurteilte abermals zwei Mal um
Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung ersucht (am 16. und
21. Oktober 2025) und es fanden mehrfach Gespräche zwischen dem
Migrationsamt und dem Beurteilten hinsichtlich einer freiwilligen Heimreise
statt (am 29. Oktober 2025, am 11. Dezember 2025 und 12. März 2025).
Ausserdem mahnte das SEM die algerischen Behörden mitsamt aktualisierter Listen
von zu identifizierenden Personen am 21. Oktober 2025 sowie am
15. Januar 2026 und am 3. Februar 2026 erhielt das Migrationsamt im
Rahmen einer Interpol-Anfrage eine Bestätigung von Algerien, dass es sich beim
Beurteilten um einen algerischen Staatsangehörigen handle, was vom
Migrationsamt gleichentags ans SEM weitergeleitet wurde. Die Schweizer Behörden
wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.
4.8 Hinsichtlich
der Dauer, welche die Rückführung des Beurteilten in sein Heimatland voraussichtlich
in Anspruch nehmen wird, ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte noch auf
die Identifizierung durch seine Heimatbehörden wartet und es ein wenig Zeit in
Anspruch nehmen dürfte, bis mit einer Rückmeldung gerechnet werden kann. Das
SEM schätzt, dass es noch sechs bis Wochen dauern könnte. Danach ist der
Beurteilte zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig
Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden und dieses
ist abzuhalten, bevor dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt wird und
ein Flug organisiert werden kann. Es ist bekannt, dass es nach dem
Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der
algerischen Behörden gerechnet werden kann (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26.
Juni 2025 E. 4.4). Wie aus der Verfügung des Migrationsamts vom
27. März 2026 ersichtlich wird, erachtet das Migrationsamt aufgrund der
derzeitigen Haltung des Beurteilten aktuell nur eine begleitete Rückführung als
zielführend, was nachvollziehbar erscheint und zusätzliche Vorbereitungszeit in
Anspruch nimmt. Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des
Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die vom
Migrationsamt verfügte Dauer der Verlängerung der Haft von sechs Monaten als
verhältnismässig. Dass die Repatriierung des Beurteilten nicht rascher
vollzogen werden kann, ist einzig auf die fehlenden Reisepapiere des
Beurteilten, sein unkooperatives Verhalten bei der Papierbeschaffung sowie die
Bearbeitungszeit zurückzuführen, die seine Heimatbehörden benötigen, weshalb
auch die Verlängerung der Haft über die Dauer von sechs Monaten nicht zu
beanstanden ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG). Der Beurteilte
wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Verlängerung der Haft um sechs Monate
als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befindet sich bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlich motivierter
Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Elena
Liechti zu bewilligen ist. MLaw Elena Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für den betriebenen
Aufwand (bereits inkl. Wegentschädigung, Vor- und Nachbesprechung) auf ihre
Honorarnote abgestellt werden kann. Zu kürzen ist einzig der Stundenansatz von
CHF 220.– auf CHF 200.– (vgl. § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG
291.400]). Der Rechtsvertreterin wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Hinzukommen
zwei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung und der geltend gemachte
Auslagenersatz. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 6. Oktober 2026, ist
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird
bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw Elena Liechti,
Rechtsanwältin, wird ein Honorar von CHF 1'270.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 10.–, insgesamt also CHF 1'280.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.