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Entscheid

AUS.2026.26

Verlängerung der Ausschaffungshaft

30. März 2026Deutsch28 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.26

URTEIL

vom 30.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena

Liechti, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52,

8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 27. März 2026

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter) stellte am 24. Oktober 2017 ein Asylgesuch in der

Schweiz. Mit Entscheid vom 20. November 2017 trat das Staats­sekretariat für

Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein, da Italien für sein Asyl- und

Wegweisungsverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Italien

weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da der Beurteilte

untertauchte und ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden galt. Am 22. Januar

2020 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Genf festgenommen und dem

Kanton Basel-Stadt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugeführt.

Ausserdem wurde er mit Strafbefehl des Minsitère public des Kantons Genf vom

23. Januar 2020 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu

einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit 3

Jahre). Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 wies das SEM den Beurteilten

aus der Schweiz weg und es sprach am 17. Februar 2020 ein dreijähriges

Einreiseverbot vom 21. Februar 2020 bis am 20. Februar 2023 aus. Am 21.

Februar 2020 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt.

Bereits am 13.

Dezember 2020 wurde der Beurteilte erneut von der Kantonspolizei Lausanne

angetroffen und er trat in der Folge mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

-

Mit Strafbefehl des Mistère public cantonal Strada à

Lausanne vom 12. Januar 2021 wurde der Beurteilte wegen rechtswidrigen

Aufenthalts und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen

verurteilt;

-

Mit Strafbefehl des Ministère public de

l’arrondissement Lausanne vom 19. März 2021 wurde der Beurteilte

wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt;

-

Mit Strafbefehl des Ministère public de

l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon vom 16. August 2021 wurde der

Beurteilte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinn des

Strassenverkehrsgesetzes, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

rechtswidrigen Aufenthalts, Sachbeschädigung, einfachen Diebstahls sowie

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 180

Tagen verurteilt;

-

Mit Strafbefehl des Ministère public de

l’arrondissement Lausanne vom 21. August 2021 wurde der Beurteilte

wegen versuchten Diebstahls sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer

Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.

Am 22. April

2022 trat der Beurteilte den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafen an.

Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies das SEM den Beurteilten aus der Schweiz

nach Italien weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da

Italien die Annahme von Dublin-Überstellungen aussetzte. Am 27. Januar 2023

verurteilte das Tribunal de police de L’Est vaudois, Vevey den Beurteilten

wegen Diebstahls, Hausfriedenbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer

Freiheitsstrafe von 120 Tagen und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Mit

Rechtskraft dieses Urteils ging die Zuständigkeit für den Vollzug der

Landesverweisung auf den Kanton Waadt über. Am 2. Oktober 2024 folgte eine

weitere Verurteilung vom Tribunal de police Lausanne wegen mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verweisungsbruchs und Betäubungsmittelkonsums

zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 300.–.

Mit Urteil des

Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 wurde der Beurteilte

wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Busse von CHF

150.–. Ausserdem wurde der Beurteilte für 20 Jahre des Landes verwiesen. Der

Beurteilte befand sich zunächst in strafrechtlich motivierter Haft im Kanton

Fribourg und trat am 10. Juli 2025 in den vorzeitigen Strafvollzug im

Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt über. Mit Entscheid des Straf- und

Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. August 2025 wurde dem Beurteilten per

7. Oktober 2025 die bedingte Entlassung gewährt. Das Migrationsamt verfügte

am 7. Oktober 2025 eine sechsmonatige Ausschaffungshaft, welche mit Urteil

des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. Oktober

2025 (VGE AUS.2025.111) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 27. März 2026

verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um sechs Monate, bis zum

6. Oktober 2026. Am 30. März 2026 hat eine mündliche Verhandlung in

Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des

Beurteilten, MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin, stattgefunden. Dabei ist der

Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat

beantragt, die Verfügung des Migrationsamts vom 27. März 2026 sei aufzuheben

und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf drei Monate

zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von sechs

Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich

eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit

vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 6. April 2026. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Tribunal

de police de L'Est vaudois, Vevey vom 27. Januar 2023 für fünf Jahre und mit

Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025

für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres

Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

6.

Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

Der Beurteilte

wurde mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois,

Yverdon vom 16. August 2021 unter anderem des Diebstahls, mit Strafbefehl des

Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 21. August 2021 unter anderem

des versuchten Diebstahls, mit Urteil des Tribunal de police de L’Est vaudois,

Vevey vom 27. Januar 2023 unter anderem des Diebstahls sowie mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten

des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 unter anderem wegen mehrfachen, teilweise

versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom

23.

September 2025). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen

gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben

ist.

3.2

3.2.1

Sodann

kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-

oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht

nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann

vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie

auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.

5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,

a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.2.2

Der

Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach

an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts Waadt vom 19. Februar 2025 S. 1;

Anmerkung zur Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16. September 2025;

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 3; Aktennotiz

Migrationsamt vom 11. Dezember 2025) und mit den Behörden bei der

Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts

Waadt vom 19. Februar 2025 S. 2; Aktennotizen Migrationsamt vom 11. Dezember

2025.

und 12. März 2026). Obschon bereits lange feststeht, dass er die Schweiz

verlassen muss, hat er denn auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Im

Gegenteilt verweigerte er am 16. September 2025 vielmehr die Unterzeichnung

einer Freiwilligkeitserklärung zu Händen des SEM. Kommt hinzu, dass der

Beurteilte am 16. September 2025 gegenüber dem Migrationsamt angab, dass

er im Fall seiner Freilassung nach Frankreich gehen werde (vgl. Anmerkung zur

Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16. September 2025). Auch

anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er verlauten, dass er nach

Frankreich wolle, weil er da eine Freundin und ein Kind habe (vgl.

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 2 und 3; vgl. ferner

auch Aktennotiz Migrationsamt vom 12. März 2026). Auf letzteres wird noch

einzugehen sein. An dieser Stelle ist jedoch festzustellen, dass bereits dieses

vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten für bestehende Untertauchensgefahr

spricht. Daran ändert nichts, dass er anlässlich der Verhandlung vom

9.

Oktober 2025 ausführte, er werde freiwillig in sein Heimatland

zurückkehren, mit den Behörden kooperieren und sich diesen zur Verfügung

halten. Eine entsprechende Haltung legte er – wie vorstehend dargestellt – damals

erstmals an den Tag. Seine Erklärung, dass ihm bis nicht bewusst gewesen sei,

dass er sich nicht im europäischen Raum bewegen dürfe, ihm dies nun aber klar

sei, erwiesen sich bereits damals als unglaubhaft, wurde er doch anlässlich der

Befragung vom 7. Oktober 2025 vom Migrationsamt mehrfach darauf aufmerksam

gemacht, dass es ihm nicht möglich sei, nach Frankreich oder Rumänien zu gehen.

Sein Verhalten seit der letzten Haftprüfungsverhandlung zeigt, dass sich diese

Annahme als wahr herausstellte, verweigert er doch am 16. Oktober 2025 und

am 21. Oktober 2025 die Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung und

zeigte er sich auch ansonsten nicht kooperationsbereit. Bezeichnend ist, dass

der Beurteilte sich anlässlich eines Gesprächs beim Migrationsamt vom

12.

März 2026 gar auf den Standpunkt stellte, dass er nicht von Algerien

stamme, was angesichts der Rückmeldung von Interpol in Algerien, welche die

algerische Staatsbürgerschaft bestätigte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom

3.

Februar 2026), nur als Versuch gewertet werden kann, die Schweizer

Behörden in die Irre zu führen. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit zudem

bereits mehrfach unter Beweis gestellt, dass ihn bestehende Regeln wenig

interessieren. So räumte er unumwunden ein, dass er in Frankreich und Italien

ohne entsprechende Arbeitsbewilligung gearbeitet habe, und er reiste zwischen

verschiedenen europäischen Ländern umher, ohne über nötige Reisedokumente zu

verfügen (vgl. Befragungsprotokoll der Polizei Lausanne vom 21. August 2021;

Verhandlungsprotokoll vom 9. Oktober 2025). Kommt hinzu, dass er am

9.

Oktober 2025, nachdem er angegeben hatte, dass er ausser seiner

Freundin, seinem zweijährigen Kind und einigen Cousins keine weiteren

Verwandten in Europa habe, und als er mit seiner Aussage der Befragung im

Kanton Genf vom 22. Januar 2020 konfrontiert worden war, wonach er verheiratet

sei und ein dreimonatiges Mädchen habe (vgl. S. 3 f. der Befragung),

einräumen musste, dass er damals Falschangaben machte, da er sich daraus einen

Dispositiv

Vorteil im Verfahren erhoffte. Bereits aus diesen Gründen sind seine Angaben im

vorliegenden Verfahren betreffend Kind in Frage zu ziehen.

Zu

berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte bereits in der Vergangenheit

untertauchte und sich mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt. Am

24. Oktober 2017 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Bereits kurz

darauf und während laufendem Asylverfahren wurde er am 6. November 2017 im

Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl verhaftet. Daraufhin grenzte ihn das

Migrationsamt gestützt auf Art. 74 AIG für die Dauer von vier Monaten auf

das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt sowie dessen nähere

Umgebung ein (vgl. Verfügung Eingrenzung vom 7. November 2017). Am 20. November

2017 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beurteilten ein und wies ihn

nach Italien weg (vgl. den entsprechenden Nichteintretensentscheid des SEM vom

20. November 2017). Am 30. November 2017 hatte der Beurteilte ein

Ausreisegespräch beim Migrationsamt, wobei er schriftlich auf das Erheben eines

Rechtsmittels gegen den Nichteintretensentscheid des SEM verzichtete (vgl.

Verzicht auf die Einreichung von Rechtsmittel), woraufhin dem Beurteilten ein

Flug nach Italien organisiert wurde (vgl. Anmeldeformular swissREPAT vom 1.

Dezember 2017). Diesen Flug trat der Beurteilte indessen nie an, sondern galt

ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden (vgl. E-Mail des SEM vom 12. Dezember

2017; Kontrollblatt SEM vom 13. Dezember 2017). Anlässlich der Verhandlung vom

9. Oktober 2025 damit konfrontiert, meinte er, dass er nicht nach Italien habe

gehen wollen, da er dort eine schlechte Behandlung befürchtet habe und da es

Winter gewesen sei. Im Rahmen des Verzichts auf das Erheben eines Rechtsmittels

gegen den Nichteintretensentscheid des SEM gab er dagegen noch an, dass er

freiwillig nach Italien wolle (vgl. Verzicht auf die Einreichung von

Rechtsmittel). Er täuschte damit also damals – auch seinen eigenen Angaben

zufolge – eine Ausreise- bzw. Kooperationswilligkeit gegenüber den Schweizer

Behörden vor. Unabhängig davon steht aufgrund der vorstehenden Umstände fest,

dass der Beurteilte nicht nur bereits einmal untergetaucht ist, sondern er sich

auch nicht an die gegen ihn bestehende Eingrenzung gehalten hat. Nachdem der

Beurteilte im Jahr 2020 erneut in der Schweiz in Erscheinung getreten war und

er mit Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 aus der Schweiz nach Italien

weggewiesen worden war, sprach das SEM am 17. Februar 2020 ein dreijähriges

Einreiseverbot vom 21. Februar 2020 bis zum 20. Februar 2023 über den

Beurteilten aus. Auch gegen dieses verstiess der Beurteilte nur wenige Monate

nach dessen Erlass, wurde er doch mit Strafbefehl des Mistère public cantonal

Strada à Lausanne vom 12. Januar 2021 unter anderem wegen rechtswidriger

Einreise begangen im Oktober 2020 schuldig erklärt. Er stellte damit bereits

mehrfach unter Beweis, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche

Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 23. September 2025),

was gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls für bestehende

Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als

bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.2.3 Das

bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (es bestehen EURODAC-Einträge

von Italien, Deutschland, der Niederlande sowie Österreich und gemäss seinen

Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung hielt er sich in der Vergangenheit

bereits in Italien, Frankreich, der Niederlande, Österreich, Belgien auf der

Durchreise und in Deutschland auf) lässt darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins

Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es

besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne

von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2 Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist

auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein-

oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Auch eine

andere, zielführende mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Inhaftierung

stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung

sichergestellt werden kann.

4.3 Die

Rechtsvertreterin des Beurteilten ist der Auffassung, es fehle an der

notwendigen Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung(en).

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2;

BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom

12. April 2016 E. 3.3).

Es trifft zwar

zu, dass das SEM bereits am 18. Februar 2025 eine Identifizierungsanfrage an

die algerischen Behörden stellte und deren Antwort derzeit noch aussteht. Angesichts

der jüngsten Erinnerungsschreiben des SEM an die algerischen Behörden vom 21.

Oktober 2025 und 15. Januar 2026, aus denen ersichtlich wird, dass derzeit mehr

als 350 Personen auf der Warteliste sind, erstaunen längere Bearbeitungszeiten

aber nicht. Der Beurteilte befand sich Stand Januar 2026 auf Platz 107 der

Erinnerungsschreiben. Mit der Rechtsvertreterin ist allerdings nicht davon

auszugehen, dass die algerischen Behörden die Liste des SEM chronologisch

abarbeiten. Aus anderen Verfahren ist denn auch bekannt, dass es teils deutlich

kürzere, vereinzelt aber auch längere Bearbeitungszeiten benötigt, bis eine

Rückmeldung von den algerischen Behörden auf Identifikationsanfragen kommt

(vgl. für kürzere Dauer etwa VGE AUS.2026.5 vom 23. Januar 2026 E. 4.3;

für längere Dauer etwa VGE AUS.2025.130 vom 17. November 2025 E. 5.5).

Allgemein kann jedoch als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Zusammenarbeit

mit den algerischen Behörden im Bereich der Rückführung derzeit gut läuft. Auch

wenn der Identifikationsprozess bereits einige Zeit dauert, kann daher einzig

aus diesem Umstand die Absehbarkeit nicht in Frage gestellt werden. Andere

Anhaltspunkte dafür, dass die algerischen Behörden den Beurteilten nicht als

ihren Staatsangehörigen anerkennen könnten, liegen nicht vor und werden im

Übrigen auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der Rückmeldung von Interpol in Algerien,

welche die Staatsbürgerschaft des Beurteilten bestätigt (vgl. Aktennotiz des

Migrationsamts vom 3. Februar 2026), ist im Gegenteil vielmehr davon

auszugehen, dass die Identifikation zu gegebener Zeit erfolgen wird. Seine

Repatriierung ist daher weiterhin wahrscheinlich und absehbar. Wie erwähnt, ist

bei der Beurteilung der Absehbarkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zudem

mitzuberücksichtigen, wieweit der Beurteilte es in der Hand hat, seine

Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht

nachkommt. Der Beurteilte ist bisher einzig durch unkooperatives Verhalten

aufgefallen. Ausserdem bestätigte er anlässlich der heutigen Verhandlung, dass

er einen Reisepass bei einem Kollegen in der Schweiz habe, jedoch nicht gewillt

sei, diesen zu beschaffen. Mit kooperativem Verhalten könnte der Beurteilte die

Haft damit innert kürzester Frist beenden. In Mitberücksichtigung dieser

Umstände ist das Kriterium der Absehbarkeit erst recht zu bejahen.

4.4 Entgegen

der Auffassung der Rechtsvertreterin, erweist sich die vorliegende Haft auch

nicht als unverhältnismässig. Der Beurteilte weist mehrere Vorstrafen aus und

er wurde bereits zwei Mal aufgrund einer Katalogtat des Landes verwiesen,

zuletzt gar für zwanzig Jahre. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der

Landesverweisungen ist damit als gross einzustufen. In diesem Zusammenhang ist

daran zu erinnern, dass beim Beurteilten von einer ausgeprägten

Untertauchensgefahr auszugehen ist und er die Vollzugsbehörde jüngst auch aktiv

in die Irre zu führen versuchte, indem er angab, dass er nicht aus Algerien

stamme (E. 3.2.2 oben). Das grosse öffentliche Interesse überwiegt dasjenige

des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit daher deutlich, zumal die Haft

selbst in Berücksichtigung der vorliegend zu beurteilenden Verlängerung von

sechs Monaten erst zwei Drittel der Maximaldauer aus Art. 79 Abs. 2

AIG erreicht. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht

entgegen, hat er doch – mit Ausnahme seiner derzeitigen Handverletzung – stets

angegeben, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein. Im Zusammenhang mit

seiner Hand- bzw. Armverletzung erweist sich auch die Kritik an der

medizinischen Versorgung im Gefängnis Bässlergut als unbehelflich. Aus dem von

der Rechtsvertreterin eingereichten Journal des medizinischen Dienstes wird

ersichtlich, dass der Beurteilte sich am 19. Januar 2026 an diesen wandte, weil

er seinen Arm beim Tischtennis spielen angeschlagen habe. Gemäss

Journal-Eintrag seien jedoch keine Prellmarken und keine Schwellungen sichtbar

gewesen. Am 20. Januar 2026 wandte sich der Beurteilte dann erneut an das

Gefängnispersonal, wobei die Hand dann gemäss Rapport sichtbar geschwollen und

rötlich verfärbt gewesen sei, woraufhin der FU Arzt kontaktiert, der Beurteilte

mit der Ambulanz ins Krankenhaus verbracht und dort ein Bruch des Unterarms

festgestellt worden sei. Ob es sich beim Vorfall am 20. Januar 2026 um das

gleiche Ereignis vom Vortag handelte, erscheint nicht restlos klar, da im

Rapport des Gefängnispersonals vom 20. Januar 2026 die Rede von einem Sturz im

Nassbereich und nicht einem Unfall beim Tischtennis spielen ist. Abgesehen

davon, erscheint es aber ohnehin nachvollziehbar, dass dem Beurteilten am 19.

Januar 2026 bei dem festgestellten Verletzungsbild in einem ersten Schritt eine

Salbe verabreicht wurde und nicht sofort eine Zuführung ins Spital zwecks

weiterer Abklärungen erfolgte. Aus der Einweisung ins Krankenhaus am

darauffolgenden Tag, wird aber ersichtlich, dass der medizinische Dienst

konkrete Anzeichen einer ernsthafteren Verletzung ernst nahm und entsprechend gehandelt

wurde. Die medizinische Betreuung war damit sichergestellt. Auch sind aktuell

keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel

und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer

2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi

Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.5 An

der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der

Beurteilte in Frankreich eine Freundin und ein Kind haben soll und er kurz vor

Schliessung der Ehe mit seiner Freundin stehe. Gemäss Angaben des Beurteilten

würden seine Freundin und sein zweijähriges Kind aktuell in Strasbourg in

Frankreich leben. Zudem verfüge sein Kind über keine Papiere in Frankreich

(vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025; Verhandlungsprotokoll vom

9. Oktober 2025). Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermag er damit von

vornherein nicht abzuleiten. Ausserdem verfügt der Beurteilte über keine

Dokumente, welche ihm eine legale Einreise und einen Aufenthalt in Frankreich

oder einem anderen EU-Staat ermöglichen würde. Kommt hinzu, dass die Angaben

des Beurteilten nicht sonderlich beständig ausfielen. So gab er – wie bereits

erwähnt – anlässlich einer Befragung im Kanton Genf vom 22. Januar 2020 an,

dass er verheiratet sei und ein Mädchen habe, welches drei Monate alt sei (vgl.

S. 3 f. der Befragung). Nur zwei Tage später gab er gegenüber dem Migrationsamt

an, dass er in Frankreich heiraten wolle (vgl. Befragungsprotokoll Vom 24.

Januar 2020 S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 9. Oktober 2025 räumte

der Beurteilte ein, dass seine Angaben aus dem Jahr 2020 das Kind betreffend

eine Erfindung gewesen seien, da er sich daraus einen Vorteil im Verfahren

erhofft habe. Es stimme nur, dass er damals eine Freundin gehabt habe und er

diese habe heiraten wollen. Auffällig erscheint, dass seine aktuelle Version

grosse Ähnlichkeit aufweist mit jener, welche er im Jahr 2020 bei den Behörden zu

Protokoll gab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte am

7. Januar 2021 gegenüber der Polizei in Lausanne angab, er sei ledig und

habe zwei Kinder von zwei verschiedenen Frauen (vgl. S. 6 der Befragung). Heute

behauptete er zwar, dass er eine entsprechende Aussage nie getätigt habe, fest

steht aber, dass es sich um ein unterzeichnetes Protokoll handelt. Gegenüber

dem Migrationsamt gab er am 16. September 2025 sodann an, dass er in einer

Vorbereitung der Ehe zu einer in Lausanne lebenden Rumänin stehe, anlässlich

der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er dann wieder verlauten, dass sie in

Strasbourg lebe. Wird zudem das aktenkundige Schreiben seiner Freundin

betrachtet, fällt auf, dass sie im Briefkopf eine Wohnadresse in Rumänien sowie

eine Schweizer Mobiltelefonrufnummer angab. Kurzum, es bestehen einige

Ungereimtheiten. Der Beurteilte versuchte anlässlich der Verhandlung vom

9. Oktober 2025, diese zu erklären, insgesamt bleiben aber dennoch gewisse

Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Fest steht jedenfalls, dass bis auf

das Schreiben seiner Freundin, wonach sie am 22. September 2025 in Rumänien

heiraten wollten, sowie der anlässlich der Verhandlung vom 9. Oktober 2025

vorgelegten zwei Fotografien, die den Beurteilten mit einer weiblichen Person

zeigen, keinerlei Belege vorliegen, welche die Behauptungen des Beurteilten zu

stützen vermögen. Es liegt am Beurteilten, unter Beibringung von Unterlagen

Klarheit in die Angelegenheit zu bringen, sodass vom Migrationsamt

gegebenenfalls eine Anfrage um Übernahme des Beurteilten gestellt werden

könnte, sofern Hinweise darauf bestehen, dass eine solche möglich erscheint.

Wie das Migrationsamt dem Beurteilten anlässlich der Befragung vom

7. Oktober 2025 mitteilte, wäre bei der jetzigen Aktenlage eine Einreise

in Frankreich oder Rumänien (von wo seine Freundin stammen soll und wo sie

heiraten wollen) zwecks Eheschliessung vorgängig vom Ausland aus zu klären bzw.

der Aufenthalt (in Frankreich oder in Rumänien) vom Ausland aus zu

legalisieren.

4.6 Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht, zumal sich auch aus der Befragung zur Person im Asylverfahren

vom 30. Oktober 2017 keinerlei solcher Hinweise entnehmen lassen. Vielmehr

gab er an, dass er in Österreich ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, da er

ansonsten in Ausschaffungshaft gekommen wäre (vgl. S. 4 der Befragung).

4.7 Am

27. Januar 2023 sprach das Tirbunal de police de L’Est vaudois, Vevey eine

fünfjährige Landesverweisung über den Beurteilten aus (vgl. Strafregisterauszug

vom 23. September 2025). Die Zuständigkeit des Vollzugs lag seit

Rechtskraft dieses Urteils beim Kanton Waadt. Am 18. Februar 2025 stellte

das SEM eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden.

Erinnerungsschreiben mitsamt aktualisierter Listen von zu identifizierenden

Personen sandte das SEM am 27. März 2025 und am 24. Juni 2025 an die

algerischen Behörden. Wie aus der E-Mail des Strafgerichtspräsidenten des

Kantons Basel-Stadt vom 2. Juli 2025 ersichtlich wird, befand sich der

Beurteilte bis am 10. Juli 2025 in strafrechtlich motivierter Haft im

Kanton Fribourg. Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Juli 2025 wurde vom

Strafgericht Basel-Stadt eine weitere Landesverweisung für die Dauer von 20

Jahren ausgesprochen und der Beurteilte wurde am 10. Juli 2025 in

Sicherheitshaft bzw. auf dessen Antrag in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wechselte die Zuständigkeit für

den Vollzug der Landesverweisung wieder an den Kanton Basel-Stadt (vgl. auch

den E-Mail-Austausch zwischen den Migrationsämtern der Kantone Basel-Stadt und

Waadt vom 3. und 4. September 2025), woraufhin das Migrationsamt am 4.

September 2025 die Identifizierungsanfrage weiterleitete, den Beurteilten am

16. September 2025 um Unterzeichnung einer Freiwilligenerklärung ersuchte und,

nachdem der Beurteilte angegeben hatte, dass er in einer Vorbereitung der Ehe

zu einer in Lausanne lebenden Rumänin stehe, den Kanton Waadt am

23. September 2025 anfragte, ob entsprechende Verfahren hängig seien. Seit

der letzten Haftprüfungsverhandlung wurde der Beurteilte abermals zwei Mal um

Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung ersucht (am 16. und

21. Oktober 2025) und es fanden mehrfach Gespräche zwischen dem

Migrationsamt und dem Beurteilten hinsichtlich einer freiwilligen Heimreise

statt (am 29. Oktober 2025, am 11. Dezember 2025 und 12. März 2025).

Ausserdem mahnte das SEM die algerischen Behörden mitsamt aktualisierter Listen

von zu identifizierenden Personen am 21. Oktober 2025 sowie am

15. Januar 2026 und am 3. Februar 2026 erhielt das Migrationsamt im

Rahmen einer Interpol-Anfrage eine Bestätigung von Algerien, dass es sich beim

Beurteilten um einen algerischen Staatsangehörigen handle, was vom

Migrationsamt gleichentags ans SEM weitergeleitet wurde. Die Schweizer Behörden

wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.

4.8 Hinsichtlich

der Dauer, welche die Rückführung des Beurteilten in sein Heimatland voraussichtlich

in Anspruch nehmen wird, ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte noch auf

die Identifizierung durch seine Heimatbehörden wartet und es ein wenig Zeit in

Anspruch nehmen dürfte, bis mit einer Rückmeldung gerechnet werden kann. Das

SEM schätzt, dass es noch sechs bis Wochen dauern könnte. Danach ist der

Beurteilte zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig

Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden und dieses

ist abzuhalten, bevor dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt wird und

ein Flug organisiert werden kann. Es ist bekannt, dass es nach dem

Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der

algerischen Behörden gerechnet werden kann (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26.

Juni 2025 E. 4.4). Wie aus der Verfügung des Migrationsamts vom

27. März 2026 ersichtlich wird, erachtet das Migrationsamt aufgrund der

derzeitigen Haltung des Beurteilten aktuell nur eine begleitete Rückführung als

zielführend, was nachvollziehbar erscheint und zusätzliche Vorbereitungszeit in

Anspruch nimmt. Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des

Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die vom

Migrationsamt verfügte Dauer der Verlängerung der Haft von sechs Monaten als

verhältnismässig. Dass die Repatriierung des Beurteilten nicht rascher

vollzogen werden kann, ist einzig auf die fehlenden Reisepapiere des

Beurteilten, sein unkooperatives Verhalten bei der Papierbeschaffung sowie die

Bearbeitungszeit zurückzuführen, die seine Heimatbehörden benötigen, weshalb

auch die Verlängerung der Haft über die Dauer von sechs Monaten nicht zu

beanstanden ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG). Der Beurteilte

wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Verlängerung der Haft um sechs Monate

als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2 Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte

befindet sich bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlich motivierter

Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Elena

Liechti zu bewilligen ist. MLaw Elena Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen

Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für den betriebenen

Aufwand (bereits inkl. Wegentschädigung, Vor- und Nachbesprechung) auf ihre

Honorarnote abgestellt werden kann. Zu kürzen ist einzig der Stundenansatz von

CHF 220.– auf CHF 200.– (vgl. § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG

291.400]). Der Rechtsvertreterin wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Hinzukommen

zwei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung und der geltend gemachte

Auslagenersatz. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 6. Oktober 2026, ist

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Rechtspflege wird

bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw Elena Liechti,

Rechtsanwältin, wird ein Honorar von CHF 1'270.–, zuzüglich Auslagen von

CHF 10.–, insgesamt also CHF 1'280.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.