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Entscheid

AUS.2026.27

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

31. März 2026Deutsch7 min

Beurteilten und Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Dublin-Ausschaffungshaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.27

URTEIL

vom 31.

März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2000, von

Algerien

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 30. März 2026

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 2000,

wurde am 26. November 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt an der

Hardstrasse wegen Verdachts auf Einschleichdiebstahl und Hausfriedensbruch

vorläufig festgenommen und in Haft genommen. Am 30. März 2026 wurde

er vom Strafgericht zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt aus dem

vorläufigen Strafvollzug entlassen. Dieses verfügte nach Befragung des

Beurteilten und Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Dublin-Ausschaffungshaft

von sechs Wochen über ihn. Der Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der

Ausschaffungshaft ersucht. Das vorliegende Urteil ergeht im schriftlichen

Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der

genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen

des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden

nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden

sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3). Mit der heutigen Überprüfung der

Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich

2026, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar,

in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022,

Rz 12.149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des

Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal

sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) hat den Beurteilten mit Verfügung vom

5.

Januar 2026 nach Deutschland weggewiesen. Diese Verfügung ist dem

Beurteilten am 22. Januar 2026 ordnungsgemäss eröffnet worden,

woraufhin die Wegweisung unangefochten am 30. Januar 2026 in

Rechtskraft erwachsen ist (Rechtskraftmitteilung SEM vom

9.

Februar 2026). Der Beurteilte hat gemäss der Europäischen

Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 24. Januar 2022 und

22.

Januar 2023 in Deutschland Asylgesuche gestellt. Die angeordnete Haft

soll seine Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat

Deutschland sicherstellen (Art. 76a Abs. 1 AIG).

2.3

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b

AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten in der

Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Wie erwähnt (E. 2.2

vorstehend) hat der Beurteilte in Deutschland bereits zwei Asylgesuche

gestellt. Darüber hinaus er gemäss Eurodac-Trefferliste am

20.

Januar 2023 auch noch in den Niederlanden ein Asylgesuch

eingereicht. Wie er in seiner Befragung durch das Migrationsamt am

22.

Dezember 2025 eingestanden hat, hat er weder in Deutschland noch in

den Niederlanden den Ausgang der von ihm initiierten Asylverfahren abgewartet,

sondern ist weitergereist. Gegenüber dem Migrationsamt hat er im Weiteren angegeben,

am Tag seiner Festnahme durch die Polizei von Frankreich herkommend in die

Schweiz eingereist zu sein (Befragungsprotokoll Migrationsamt vom

22.

Dezember 2025, S. 2). Diese rege Reisetätigkeit zeigt

unmissverständlich, dass der Beurteilte in keiner Weise gewillt ist, sich an

behördliche Anordnungen zu halten. Anstatt sich den deutschen bzw.

niederländischen Behörden vor Ort für eine geordnete Durchführung des

Asylverfahrens zur Verfügung zu halten, nutzt er seine Freiheit, nach Belieben

kreuz und quer durch Europa zu reisen, dies notabene ohne im Besitz gültiger

Reisepapiere zu sein. Der Beurteilte hat es bei seiner gestrigen Befragung

durch das Migrationsamt abgelehnt, in den für ihn zuständigen Dublin-Staat

Deutschland zurückzukehren. Er wolle «in ein anderes Land» (Befragungsprotokoll

vom 30. März 2026, S. 2). Mangels gültiger Reisepapiere ist eine

Ausreise aus der Schweiz in ein anderes Land auf legalem Weg jedoch nicht

möglich. Sein Verhalten bzw. seine unverhüllten Bekundungen zeigen

nachdrücklich, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a

Abs. 2 lit. b AIG). Kommt hinzu, dass der Beurteilte auch den Haftgrund

von Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG erfüllt. Nach dieser

Gesetzesbestimmung ist als Indiz, dass die betroffene Person sich der

Durchführung der Wegweisung entziehen will, zu werten, wenn sie mehrere

Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht. Der Beurteilte hat wie

ausgeführt in zwei Ländern drei Asylgesuche eingereicht. Gemäss

Eurodac-Datenblatt ist er mit zahlreichen Alias-Identitäten verzeichnet.

2.4

Angesichts

der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht an

behördliche Anordnungen zu halten, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung,

Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht

geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Er

ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an keinen Ort gebunden,

was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Dies umso mehr, als er in seiner

gestrigen Befragung ausgesagt hat, im Falle einer Haftentlassung die Schweiz

verlassen zu wollen («Ich gehe raus, normal. Ich gehe nicht nach Deutschland.

Ich gehe in ein anderes Land.» [Befragungsprotokoll vom 30. März 2026,

S. 2]). Es lassen sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen

wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).

2.5

Das

Migrationsamt hat die vorliegende Ausschaffung bis zum 11. Mai 2026 und

damit für die gesetzliche Maximaldauer von sechs Wochen (Art. 76a

Abs. 3 lit. c AIG) angeordnet. Die Übergabe des Beurteilten an die

deutsche Polizei ist für den 8. April 2026 vorgesehen, was seitens der

deutschen Behörden noch bestätigt werden muss. Angesichts der bevorstehenden

Ausschaffung erscheint die Anordnung der Haft für so eine lange Zeit nicht

verhältnismässig. Unter Berücksichtigung einer Reservefrist für administrative

Verzögerungen in der Überstellung des Beurteilten über die anstehenden

Ostertage sowie für unvorhersehbar Umstände ist die Dauer der Ausschaffungshaft

auf vier Wochen zu beschränken. Das Migrationsamt wird dessen ungeachtet die

Ausschaffung des Beurteilten schnellstmöglich vorantreiben müssen.

3.

Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als bis zum 27. April 2026, 14:00 Uhr (nach Massgabe der

Haftentlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des

Migrationspunkt am 30. März 2026) rechtmässig und angemessen. Für das

vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über

den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom 30. März 2025

ist bis zum 27. April 2026, 14:00 Uhr rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: