AUS.2026.27
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
31. März 2026Deutsch7 min
Beurteilten und Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Dublin-Ausschaffungshaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.27
URTEIL
vom 31.
März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2000, von
Algerien
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 30. März 2026
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 2000,
wurde am 26. November 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt an der
Hardstrasse wegen Verdachts auf Einschleichdiebstahl und Hausfriedensbruch
vorläufig festgenommen und in Haft genommen. Am 30. März 2026 wurde
er vom Strafgericht zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt aus dem
vorläufigen Strafvollzug entlassen. Dieses verfügte nach Befragung des
Beurteilten und Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Dublin-Ausschaffungshaft
von sechs Wochen über ihn. Der Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der
Ausschaffungshaft ersucht. Das vorliegende Urteil ergeht im schriftlichen
Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen
des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden
nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden
sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3). Mit der heutigen Überprüfung der
Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich
2026, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar,
in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022,
Rz 12.149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des
Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal
sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat den Beurteilten mit Verfügung vom
5.
Januar 2026 nach Deutschland weggewiesen. Diese Verfügung ist dem
Beurteilten am 22. Januar 2026 ordnungsgemäss eröffnet worden,
woraufhin die Wegweisung unangefochten am 30. Januar 2026 in
Rechtskraft erwachsen ist (Rechtskraftmitteilung SEM vom
9.
Februar 2026). Der Beurteilte hat gemäss der Europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 24. Januar 2022 und
22.
Januar 2023 in Deutschland Asylgesuche gestellt. Die angeordnete Haft
soll seine Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat
Deutschland sicherstellen (Art. 76a Abs. 1 AIG).
2.3
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b
AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten in der
Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Wie erwähnt (E. 2.2
vorstehend) hat der Beurteilte in Deutschland bereits zwei Asylgesuche
gestellt. Darüber hinaus er gemäss Eurodac-Trefferliste am
20.
Januar 2023 auch noch in den Niederlanden ein Asylgesuch
eingereicht. Wie er in seiner Befragung durch das Migrationsamt am
22.
Dezember 2025 eingestanden hat, hat er weder in Deutschland noch in
den Niederlanden den Ausgang der von ihm initiierten Asylverfahren abgewartet,
sondern ist weitergereist. Gegenüber dem Migrationsamt hat er im Weiteren angegeben,
am Tag seiner Festnahme durch die Polizei von Frankreich herkommend in die
Schweiz eingereist zu sein (Befragungsprotokoll Migrationsamt vom
22.
Dezember 2025, S. 2). Diese rege Reisetätigkeit zeigt
unmissverständlich, dass der Beurteilte in keiner Weise gewillt ist, sich an
behördliche Anordnungen zu halten. Anstatt sich den deutschen bzw.
niederländischen Behörden vor Ort für eine geordnete Durchführung des
Asylverfahrens zur Verfügung zu halten, nutzt er seine Freiheit, nach Belieben
kreuz und quer durch Europa zu reisen, dies notabene ohne im Besitz gültiger
Reisepapiere zu sein. Der Beurteilte hat es bei seiner gestrigen Befragung
durch das Migrationsamt abgelehnt, in den für ihn zuständigen Dublin-Staat
Deutschland zurückzukehren. Er wolle «in ein anderes Land» (Befragungsprotokoll
vom 30. März 2026, S. 2). Mangels gültiger Reisepapiere ist eine
Ausreise aus der Schweiz in ein anderes Land auf legalem Weg jedoch nicht
möglich. Sein Verhalten bzw. seine unverhüllten Bekundungen zeigen
nachdrücklich, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a
Abs. 2 lit. b AIG). Kommt hinzu, dass der Beurteilte auch den Haftgrund
von Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG erfüllt. Nach dieser
Gesetzesbestimmung ist als Indiz, dass die betroffene Person sich der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, zu werten, wenn sie mehrere
Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht. Der Beurteilte hat wie
ausgeführt in zwei Ländern drei Asylgesuche eingereicht. Gemäss
Eurodac-Datenblatt ist er mit zahlreichen Alias-Identitäten verzeichnet.
2.4
Angesichts
der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht an
behördliche Anordnungen zu halten, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung,
Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht
geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Er
ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an keinen Ort gebunden,
was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Dies umso mehr, als er in seiner
gestrigen Befragung ausgesagt hat, im Falle einer Haftentlassung die Schweiz
verlassen zu wollen («Ich gehe raus, normal. Ich gehe nicht nach Deutschland.
Ich gehe in ein anderes Land.» [Befragungsprotokoll vom 30. März 2026,
S. 2]). Es lassen sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen
wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).
2.5
Das
Migrationsamt hat die vorliegende Ausschaffung bis zum 11. Mai 2026 und
damit für die gesetzliche Maximaldauer von sechs Wochen (Art. 76a
Abs. 3 lit. c AIG) angeordnet. Die Übergabe des Beurteilten an die
deutsche Polizei ist für den 8. April 2026 vorgesehen, was seitens der
deutschen Behörden noch bestätigt werden muss. Angesichts der bevorstehenden
Ausschaffung erscheint die Anordnung der Haft für so eine lange Zeit nicht
verhältnismässig. Unter Berücksichtigung einer Reservefrist für administrative
Verzögerungen in der Überstellung des Beurteilten über die anstehenden
Ostertage sowie für unvorhersehbar Umstände ist die Dauer der Ausschaffungshaft
auf vier Wochen zu beschränken. Das Migrationsamt wird dessen ungeachtet die
Ausschaffung des Beurteilten schnellstmöglich vorantreiben müssen.
3.
Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als bis zum 27. April 2026, 14:00 Uhr (nach Massgabe der
Haftentlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des
Migrationspunkt am 30. März 2026) rechtmässig und angemessen. Für das
vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom 30. März 2025
ist bis zum 27. April 2026, 14:00 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: