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Entscheid

AUS.2026.28

Anordnung Ausschaffungshaft

2. April 2026Deutsch11 min

worden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.28

URTEIL

vom 2.

April 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1984, von

Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 1. April 2026

betreffend Anordnung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1984,

wurde am 1. April 2026 von der Kantonspolizei Basel-Stadt am

Herrengrabenweg angehalten. Bei der Kontrolle ergab sich, dass der Beurteilte

mit einer Landesverweisung belegt ist, woraufhin er an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt überwiesen wurde. Nach Verhängung eines Strafbefehls wegen

Verweisungsbruchs wurde der Beurteilte noch am gleichen Tag um 16:00 Uhr aus

dem Gewahrsam zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses

ordnete gleichentags nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 30. Juni 2026 über den

Beurteilten an. Am 2. April 2025 hat vor dem Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug

eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts

eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt

worden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist ihnen mündlich

erläutert und ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,

SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens

nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist am 1. April 2026 durch die

Kantonspolizei festgenommen und noch gleichentags zu Handen des Migrationsamt

entlassen worden. Dieses hat den Beurteilten am 1. April 2026 in

Ausschaffungshaft versetzt. Mit der heutigen Haftüberprüfung ist die erwähnte

96.

Stunden-Frist eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegt eine mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Januar 2025 rechtskräftig

ausgesprochene Landesverweisung von sieben Jahren vor. Gegen deren jetzigen

Vollzug spricht nicht, dass der Beurteilte bereits einmal, d.h. nach dem

Vollzug der mit besagtem Strafgerichtsurteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe,

am 25. September 2025 ausgeschafft worden ist, nun aber wieder in die

Schweiz eingereist ist. Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt

die Entfernungswirkung einer Landesverweisung – im Gegensatz zu einer auf einer

Wegweisungsverfügung beruhenden Ausreiseverpflichtung – auch bei einer

illegalen Wiedereinreise bestehen, solange die Geltungsdauer der

Landesverweisung nicht abgelaufen ist. Die Landesverweisung wird deshalb nicht

durch eine Ausschaffung oder Ausreise konsumiert (BGer 2C_723/2025 vom

9.

März 2026 E. 4.3).

3.

3.1

Das

Migrationsamt begründet die Haftanordnung mit der Untertauchensgefahr

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies

ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit

Hinweisen; dazu auch Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2

Der

Beurteilte hat in der gestrigen Befragung durch das Migrationsamt angegeben,

dass er nicht nach Algerien zurückkehren will (Befragungsprotokoll vom

1.

April 2026, S. 8). Daran hält er heute fest (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 5 und 8). Stattdessen will er zurück nach Frankreich

(Befragungsprotokoll vom 1. April 2026, S. 8;

Verhandlungsprotokoll, S. 6). Eine Einreise nach Frankreich ist dem

Beurteilten mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg versagt. Ohnehin gilt

die Landesverweisung gemäss Urteil des Strafgerichts vom

7.

Januar 2025 aufgrund des Eintrags im Schengener Informationssystem

(SIS) schengenweit. Dass der Beurteilte sich legal in Frankreich, von wo her er

am Tag vor seiner Festnahme eingereist sein will, aufhält, ist nicht erstellt.

Im Gegenteil, gemäss Auskunft des zuständigen Verbindungsoffiziers auf

französischer Seite vom 1. April 2026 hält sich der Beurteilte seit

2023.

illegal dort auf, er habe keine gültige Adresse und kein Aufenthaltsrecht.

Daran ändert nichts, dass ihm die Polizei in Frankreich gesagt haben soll, dass

er eine Behandlung erhalte, wenn er sich mindestens drei Monate im Land aufhält

(Verhandlungsprotokoll, S. 5 f. und 7). Denn eine allfällige

Möglichkeit zur Behandlung von Krankheiten nach Ablauf einer minimalen

Aufenthaltsdauer ist nicht gleichzusetzen mit einem Aufenthaltsrecht. Dass der

Beurteilte nicht bereit ist, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten, zeigt

sich neben der rechtswidrigen Wiedereinreise trotz bestehender Landesverweisung

namentlich an den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen. Ins Auge fällt

zunächst die Verurteilung durch das Strafgericht vom 7. Januar 2026

zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (davon 14 Monate mit bedingtem

Strafvollzug) sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von

15.

Tagessätzen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung,

rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in den Jahren

2023/2024. Des Weiteren liegen gemäss Behördenauszug aus dem Strafregister vom

1.

April 2026 Strafbefehle der Regionalen Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland wegen Hehlerei und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

bzw. der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Aufenthalts aus

dem Jahr 2016 vor. Zu berücksichtigen gilt schliesslich, dass der

Beurteilte mit Falsch-Personalien verzeichnet ist. Gemäss Strafregisterauszug

hat der Beurteilte auch andere Namen (B____ bzw. C____) und Geburtsdaten ([...]

1988.

bzw. [...] 1992) verwendet. Die Verwendung verschiedener Alias-Namen mit

abweichenden Geburtsdaten stellt ein gewichtiges Indiz für eine Untertauchensgefahr

dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). All diese Umstände

weisen unverkennbar darauf hin, dass der Beurteilte eine Freilassung nutzen

könnte unterzutauchen, womit er für eine Rückführung in seine Heimat nicht mehr

zur Verfügung stehen würde. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist damit erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2

Die

zwangsweise Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig, wie seine Rückkehr

am 25. September 2025 gezeigt hat. Damals war er bereit, nach Ende

des Strafvollzugs freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Zu diesem Zweck

wurde ihm seitens der algerischen Behörden am 13. September 2025 auch ein

Laissez Passer ausgestellt. Für eine Ausschaffung des Beurteilten bedarf es, auch

wenn er identifiziert ist, eines neuen Laissez Passer, wofür er nach Angaben

des Mitarbeiters des Migrationsamts vorgängig noch zum sog. Counseling

(Ausreisegespräch) angemeldet werden muss (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Insofern

steht einer Rückführung des Beurteilten nichts im Wege. Allerdings stellen sich

gesundheitliche Fragen.

4.3

4.3.1

Die

Rückkehr des Beurteilten in seine Heimat am 25. September 2026 erfolgte

unter besonderen gesundheitlichen Umständen. Nur vier Wochen zuvor war er

gemäss vorliegenden Arztberichten von der Justizvollzugsanstalt wegen akuter

Thorax-schmerzen notfallmässig ins Kantonsspital Aarau eingeliefert worden, wo

ihm in der Folge in der Koronararterie links ein Stent eingesetzt werden musste.

Zwei Tage später am 30. August 2025 wurde er in gutem

Allgemeinzustand in die Justizvollzugsanstalt zurückversetzt. Gut drei Wochen

später musste der Beurteilte erneut notfallmässig ins Spital gebracht werden,

wo ihm wieder ein Stent, diesmal in der Koronararterie rechts, eingesetzt

wurde. Am 23. September 2025, zwei Tage nach dem Eingriff, wurde er,

wiederum in stabilem Allgemeinzustand, ins Gefängnis zurückverlegt. Den Flug

nach Algerien vom 25. September 2026 konnte er mit den notwendigen

Medikamenten versehen und in Begleitung einer medizinischen Fachperson

antreten.

4.3.2

Der

Beurteilte ist nach seinen Angaben zwecks Vorstellung beim Spital, rund ein

halbes Jahr nach den Eingriffen, wieder in die Schweiz eingereist. Er habe

keine Medikamente mehr; in seiner Heimat, aber auch in Spanien und Frankreich

habe man ihn nicht behandeln wollen, da die Operationen in der Schweiz erfolgt

seien (Befragungsprotokoll vom 1. April 2026, S. 3 f.;

Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Beurteilte wurde aufgrund seiner

medizinischen Vorgeschichte noch gestern auf ärztliche Anweisung hin vom

Gefängnis ins Universitätsspitals zur Untersuchung überführt. Aus dessen (noch

provisorischen) Austrittsberichts von heute ergibt sich nichts Auffälliges, was

die Hafterstehungsfähigkeit des Beurteilten in Frage stellen würde. Es wurde

aber eine Dauermedikation zwecks Vorbeugung arterothrombotischer Ereignisse

(Aspirin, Efient) sowie eine kardiologische Verlaufskontrolle mit

Standortbestimmung empfohlen. Wie der zuständige Mitarbeiter des Migrationsamts

heute ausgeführt hat, werden die entsprechenden Abklärungen nun zeitnah

eingeleitet werden (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Es gilt somit, deren

Ergebnisse abzuwarten. Aus heutiger Sicht spricht die koronare Herzerkrankung

des Beurteilten nicht gegen seine Reisefähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt,

zumal er schon vor einem halben Jahr unmittelbar nach dem betreffenden Eingriff

flugfähig war. Den Migrationsbehörden wird es allerdings obliegen, seine

Reisefähigkeit nochmals zu beurteilen, wenn die benötigten Reisepapiere

vorliegen. Das Migrationsamt wird im Übrigen auch die Verfügbarkeit der

benötigten Medikamente in Algerien, die der Beurteilte heute bestritten hat

(Verhandlungsprotokoll, S. 5), noch vertieft überprüfen müssen, ebenso

inwiefern in Algerien Behandlungskosten wie im vorliegenden Fall durch die

Krankenversicherung gedeckt sind.

4.4

Die

Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich unter allen Umständen als

verhältnismässig. Die Schweiz hat ein eminentes Interesse, dass die

Landesverweisung (erneut) vollzogen wird. Der Beurteilte kann, abgesehen von einer

Verlaufskontrolle hierzulande, kein Interesse an einem Verbleib hierzulande

geltend machen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine (medikamentöse)

Behandlung seiner Herzerkrankung nach den erfolgten Eingriffen auch in seiner

Heimat möglich ist. Eine Freilassung des Beurteilten mit der Anordnung

regelmässiger Vorsprache als milderes Mittel kommt nicht in Frage. Er verfügt

über keinen Bezug zur Schweiz, namentlich keine Familienangehörige. Vielmehr

besteht wie ausgeführt (oben E. 3.2) im Falle einer Freilassung die reale Gefahr,

dass er untertauchen und aus der Schweiz unkontrolliert ausreisen wird. Die

Ausschaffungshaft ist bloss für drei Monate angeordnet worden. Diese Zeit

braucht es minimal für die Beschaffung für das benötigte Laissez Passer und die

Flugbuchung.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Anordnung der Ausschaffungshaft über A____

bis zum 30. Juni 2026, 16:00 Uhr ist rechtmässig und verhältnismässig.

Es werden keine Kosten erhoben

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.