AUS.2026.28
Anordnung Ausschaffungshaft
2. April 2026Deutsch11 min
worden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.28
URTEIL
vom 2.
April 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1984, von
Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 1. April 2026
betreffend Anordnung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1984,
wurde am 1. April 2026 von der Kantonspolizei Basel-Stadt am
Herrengrabenweg angehalten. Bei der Kontrolle ergab sich, dass der Beurteilte
mit einer Landesverweisung belegt ist, woraufhin er an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt überwiesen wurde. Nach Verhängung eines Strafbefehls wegen
Verweisungsbruchs wurde der Beurteilte noch am gleichen Tag um 16:00 Uhr aus
dem Gewahrsam zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses
ordnete gleichentags nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 30. Juni 2026 über den
Beurteilten an. Am 2. April 2025 hat vor dem Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug
eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts
eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt
worden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist ihnen mündlich
erläutert und ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist am 1. April 2026 durch die
Kantonspolizei festgenommen und noch gleichentags zu Handen des Migrationsamt
entlassen worden. Dieses hat den Beurteilten am 1. April 2026 in
Ausschaffungshaft versetzt. Mit der heutigen Haftüberprüfung ist die erwähnte
96.
Stunden-Frist eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegt eine mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Januar 2025 rechtskräftig
ausgesprochene Landesverweisung von sieben Jahren vor. Gegen deren jetzigen
Vollzug spricht nicht, dass der Beurteilte bereits einmal, d.h. nach dem
Vollzug der mit besagtem Strafgerichtsurteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe,
am 25. September 2025 ausgeschafft worden ist, nun aber wieder in die
Schweiz eingereist ist. Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt
die Entfernungswirkung einer Landesverweisung – im Gegensatz zu einer auf einer
Wegweisungsverfügung beruhenden Ausreiseverpflichtung – auch bei einer
illegalen Wiedereinreise bestehen, solange die Geltungsdauer der
Landesverweisung nicht abgelaufen ist. Die Landesverweisung wird deshalb nicht
durch eine Ausschaffung oder Ausreise konsumiert (BGer 2C_723/2025 vom
9.
März 2026 E. 4.3).
3.
3.1
Das
Migrationsamt begründet die Haftanordnung mit der Untertauchensgefahr
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies
ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit
Hinweisen; dazu auch Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2
Der
Beurteilte hat in der gestrigen Befragung durch das Migrationsamt angegeben,
dass er nicht nach Algerien zurückkehren will (Befragungsprotokoll vom
1.
April 2026, S. 8). Daran hält er heute fest (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 5 und 8). Stattdessen will er zurück nach Frankreich
(Befragungsprotokoll vom 1. April 2026, S. 8;
Verhandlungsprotokoll, S. 6). Eine Einreise nach Frankreich ist dem
Beurteilten mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg versagt. Ohnehin gilt
die Landesverweisung gemäss Urteil des Strafgerichts vom
7.
Januar 2025 aufgrund des Eintrags im Schengener Informationssystem
(SIS) schengenweit. Dass der Beurteilte sich legal in Frankreich, von wo her er
am Tag vor seiner Festnahme eingereist sein will, aufhält, ist nicht erstellt.
Im Gegenteil, gemäss Auskunft des zuständigen Verbindungsoffiziers auf
französischer Seite vom 1. April 2026 hält sich der Beurteilte seit
2023.
illegal dort auf, er habe keine gültige Adresse und kein Aufenthaltsrecht.
Daran ändert nichts, dass ihm die Polizei in Frankreich gesagt haben soll, dass
er eine Behandlung erhalte, wenn er sich mindestens drei Monate im Land aufhält
(Verhandlungsprotokoll, S. 5 f. und 7). Denn eine allfällige
Möglichkeit zur Behandlung von Krankheiten nach Ablauf einer minimalen
Aufenthaltsdauer ist nicht gleichzusetzen mit einem Aufenthaltsrecht. Dass der
Beurteilte nicht bereit ist, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten, zeigt
sich neben der rechtswidrigen Wiedereinreise trotz bestehender Landesverweisung
namentlich an den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen. Ins Auge fällt
zunächst die Verurteilung durch das Strafgericht vom 7. Januar 2026
zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (davon 14 Monate mit bedingtem
Strafvollzug) sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
15.
Tagessätzen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung,
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in den Jahren
2023/2024. Des Weiteren liegen gemäss Behördenauszug aus dem Strafregister vom
1.
April 2026 Strafbefehle der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland wegen Hehlerei und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
bzw. der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Aufenthalts aus
dem Jahr 2016 vor. Zu berücksichtigen gilt schliesslich, dass der
Beurteilte mit Falsch-Personalien verzeichnet ist. Gemäss Strafregisterauszug
hat der Beurteilte auch andere Namen (B____ bzw. C____) und Geburtsdaten ([...]
1988.
bzw. [...] 1992) verwendet. Die Verwendung verschiedener Alias-Namen mit
abweichenden Geburtsdaten stellt ein gewichtiges Indiz für eine Untertauchensgefahr
dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). All diese Umstände
weisen unverkennbar darauf hin, dass der Beurteilte eine Freilassung nutzen
könnte unterzutauchen, womit er für eine Rückführung in seine Heimat nicht mehr
zur Verfügung stehen würde. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist damit erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2
Die
zwangsweise Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig, wie seine Rückkehr
am 25. September 2025 gezeigt hat. Damals war er bereit, nach Ende
des Strafvollzugs freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Zu diesem Zweck
wurde ihm seitens der algerischen Behörden am 13. September 2025 auch ein
Laissez Passer ausgestellt. Für eine Ausschaffung des Beurteilten bedarf es, auch
wenn er identifiziert ist, eines neuen Laissez Passer, wofür er nach Angaben
des Mitarbeiters des Migrationsamts vorgängig noch zum sog. Counseling
(Ausreisegespräch) angemeldet werden muss (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Insofern
steht einer Rückführung des Beurteilten nichts im Wege. Allerdings stellen sich
gesundheitliche Fragen.
4.3
4.3.1
Die
Rückkehr des Beurteilten in seine Heimat am 25. September 2026 erfolgte
unter besonderen gesundheitlichen Umständen. Nur vier Wochen zuvor war er
gemäss vorliegenden Arztberichten von der Justizvollzugsanstalt wegen akuter
Thorax-schmerzen notfallmässig ins Kantonsspital Aarau eingeliefert worden, wo
ihm in der Folge in der Koronararterie links ein Stent eingesetzt werden musste.
Zwei Tage später am 30. August 2025 wurde er in gutem
Allgemeinzustand in die Justizvollzugsanstalt zurückversetzt. Gut drei Wochen
später musste der Beurteilte erneut notfallmässig ins Spital gebracht werden,
wo ihm wieder ein Stent, diesmal in der Koronararterie rechts, eingesetzt
wurde. Am 23. September 2025, zwei Tage nach dem Eingriff, wurde er,
wiederum in stabilem Allgemeinzustand, ins Gefängnis zurückverlegt. Den Flug
nach Algerien vom 25. September 2026 konnte er mit den notwendigen
Medikamenten versehen und in Begleitung einer medizinischen Fachperson
antreten.
4.3.2
Der
Beurteilte ist nach seinen Angaben zwecks Vorstellung beim Spital, rund ein
halbes Jahr nach den Eingriffen, wieder in die Schweiz eingereist. Er habe
keine Medikamente mehr; in seiner Heimat, aber auch in Spanien und Frankreich
habe man ihn nicht behandeln wollen, da die Operationen in der Schweiz erfolgt
seien (Befragungsprotokoll vom 1. April 2026, S. 3 f.;
Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Beurteilte wurde aufgrund seiner
medizinischen Vorgeschichte noch gestern auf ärztliche Anweisung hin vom
Gefängnis ins Universitätsspitals zur Untersuchung überführt. Aus dessen (noch
provisorischen) Austrittsberichts von heute ergibt sich nichts Auffälliges, was
die Hafterstehungsfähigkeit des Beurteilten in Frage stellen würde. Es wurde
aber eine Dauermedikation zwecks Vorbeugung arterothrombotischer Ereignisse
(Aspirin, Efient) sowie eine kardiologische Verlaufskontrolle mit
Standortbestimmung empfohlen. Wie der zuständige Mitarbeiter des Migrationsamts
heute ausgeführt hat, werden die entsprechenden Abklärungen nun zeitnah
eingeleitet werden (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Es gilt somit, deren
Ergebnisse abzuwarten. Aus heutiger Sicht spricht die koronare Herzerkrankung
des Beurteilten nicht gegen seine Reisefähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt,
zumal er schon vor einem halben Jahr unmittelbar nach dem betreffenden Eingriff
flugfähig war. Den Migrationsbehörden wird es allerdings obliegen, seine
Reisefähigkeit nochmals zu beurteilen, wenn die benötigten Reisepapiere
vorliegen. Das Migrationsamt wird im Übrigen auch die Verfügbarkeit der
benötigten Medikamente in Algerien, die der Beurteilte heute bestritten hat
(Verhandlungsprotokoll, S. 5), noch vertieft überprüfen müssen, ebenso
inwiefern in Algerien Behandlungskosten wie im vorliegenden Fall durch die
Krankenversicherung gedeckt sind.
4.4
Die
Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich unter allen Umständen als
verhältnismässig. Die Schweiz hat ein eminentes Interesse, dass die
Landesverweisung (erneut) vollzogen wird. Der Beurteilte kann, abgesehen von einer
Verlaufskontrolle hierzulande, kein Interesse an einem Verbleib hierzulande
geltend machen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine (medikamentöse)
Behandlung seiner Herzerkrankung nach den erfolgten Eingriffen auch in seiner
Heimat möglich ist. Eine Freilassung des Beurteilten mit der Anordnung
regelmässiger Vorsprache als milderes Mittel kommt nicht in Frage. Er verfügt
über keinen Bezug zur Schweiz, namentlich keine Familienangehörige. Vielmehr
besteht wie ausgeführt (oben E. 3.2) im Falle einer Freilassung die reale Gefahr,
dass er untertauchen und aus der Schweiz unkontrolliert ausreisen wird. Die
Ausschaffungshaft ist bloss für drei Monate angeordnet worden. Diese Zeit
braucht es minimal für die Beschaffung für das benötigte Laissez Passer und die
Flugbuchung.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Anordnung der Ausschaffungshaft über A____
bis zum 30. Juni 2026, 16:00 Uhr ist rechtmässig und verhältnismässig.
Es werden keine Kosten erhoben
Mitteilung:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.