AUS.2026.29
Dublin Vorbereitungshaft (Art. 76a AIG)
8. April 2026Deutsch8 min
welches nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft
Source bs.ch
A____A____
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.29
URTEIL
vom 8.
April 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 7. April 2026
betreffend Dublin
Vorbereitungshaft (Art. 76a AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 7. April 2026 im
Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt von der Kantonspolizei Basel-Stadt
vorläufig festgenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
wurde er gleichentags des Diebstahls und der rechtswidrigen Einreise schuldig
erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 100
Tagen (Probezeit drei Jahre). Der Beurteilte wurde daraufhin aus der
strafrechtlich motivierten Haft zu Händen des Basler Migrationsamts entlassen,
welches nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft
im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) von sieben Wochen verfügte. Der Beurteilte ersuchte
gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als
Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Es handelt sich
um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N
3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 12. August
2022.
in Deutschland und am 17. September 2025 sowie am 2. Februar
2026.
in den Niederlanden um Asyl ersucht. Entgegen den behördlichen Anordnungen
ist er jeweils – wie er anlässlich der Befragung vom 7. April 2026 selber
einräumte – weitergereist, ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten. Nach
dem Stellen des Asylgesuchs in Deutschland begab sich der Beurteilte im
November 2024 eigenen Angaben zufolge nach Frankreich, ohne im Besitz der für
den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein. Aus dem EURODAC-Trefferformular
wird ersichtlich, dass er sodann am 8. August 2025 nach Deutschland
rücküberstellt wurde. Allerspätestens zu jenem Zeitpunkt musste ihm klar sein,
dass die deutschen Behörden für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig
sind und er sich diesen zur Verfügung halten hat. Dass er sich in der Folge
dennoch in die Niederlande begab, um die weiteren beiden Asylgesuche zu stellen,
zeugt von grosser Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen. Am 7. April
2026.
wurde der Beurteilte in Basel-Stadt im Zusammenhang mit einem
Diebstahldelikt polizeilich festgenommen und deswegen mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. April 2026 des Diebstahls und der
rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 100 Tagen (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Gemäss der Praxis ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Die Untertauchensgefahr
geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich die Tatsache, dass der
Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt angegeben hat, er werde im Fall einer
Haftentlassung die Schweiz noch gleichentags in Richtung Frankreich verlassen –
dies, obschon er zuvor in der Befragung einräumte, er wisse, dass er ohne
gültige Reisedokumente keine Grenzübertritte tätigen dürfe.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte
im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz
abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen
würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der
Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen
den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie
angegeben nach Frankreich weiterreisen würde und damit für die Behörden nicht
mehr greifbar wäre.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der
Beurteilte verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen
Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die
Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins
grenznahe Frankreich (oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr
hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen
Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen
Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon
abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren
Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich
seiner Befragung beim Migrationsamt vom 7. April 2026 auch zu Protokoll
gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Zwar gab er an, er habe eine
Wunde am Kopf, welche eine ärztliche Behandlung notwendig mache. Die
medizinische Betreuung ist im Gefängnis Bässlergut allerdings sichergestellt
und die geltend gemachte Verletzung steht einer späteren Überstellung in den
zuständigen Dublin-Staat nicht entgegen. Im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Zuständigkeit gemäss Dublin-Verordnung
meinte der Beurteilte ausserdem zwar, dass ihm sowohl in Deutschland als auch
den Niederlanden der Tod drohe. Abgesehen davon, dass er hierfür keinerlei
Begründung ablieferte, steht diese Behauptung im Widerspruch zu seinen Angaben
anlässlich der Befragung vom 7. April 2026, wonach es ihm in diesen
Ländern nicht gefallen habe, weshalb er in die Schweiz weitergereist sei. Sie ist
daher klarerweise als Schutzbehauptungen zu werten. Schliesslich ist auch die
Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben
Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die
Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland oder die
Niederlande) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM)
anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist zudem
gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu
wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst bis zum 26. Mai 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Das Urteil AUS.2026.29 wurde A____
durch das Migrationsamt
in
____________________________________________________Sprache eröffnet
Datum:
Unterschrift A____:
Unterschrift
Migrationsamt: