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Entscheid

AUS.2026.29

Dublin Vorbereitungshaft (Art. 76a AIG)

8. April 2026Deutsch8 min

welches nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft

Source bs.ch

A____A____

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.29

URTEIL

vom 8.

April 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 7. April 2026

betreffend Dublin

Vorbereitungshaft (Art. 76a AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Algerien

stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 7. April 2026 im

Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt von der Kantonspolizei Basel-Stadt

vorläufig festgenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

wurde er gleichentags des Diebstahls und der rechtswidrigen Einreise schuldig

erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 100

Tagen (Probezeit drei Jahre). Der Beurteilte wurde daraufhin aus der

strafrechtlich motivierten Haft zu Händen des Basler Migrationsamts entlassen,

welches nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft

im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) von sieben Wochen verfügte. Der Beurteilte ersuchte

gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als

Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Es handelt sich

um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine

erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im

Einzelfall (Zünd, in: Kommentar

Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N

3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die

Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 12. August

2022.

in Deutschland und am 17. September 2025 sowie am 2. Februar

2026.

in den Niederlanden um Asyl ersucht. Entgegen den behördlichen Anordnungen

ist er jeweils – wie er anlässlich der Befragung vom 7. April 2026 selber

einräumte – weitergereist, ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten. Nach

dem Stellen des Asylgesuchs in Deutschland begab sich der Beurteilte im

November 2024 eigenen Angaben zufolge nach Frankreich, ohne im Besitz der für

den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein. Aus dem EURODAC-Trefferformular

wird ersichtlich, dass er sodann am 8. August 2025 nach Deutschland

rücküberstellt wurde. Allerspätestens zu jenem Zeitpunkt musste ihm klar sein,

dass die deutschen Behörden für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig

sind und er sich diesen zur Verfügung halten hat. Dass er sich in der Folge

dennoch in die Niederlande begab, um die weiteren beiden Asylgesuche zu stellen,

zeugt von grosser Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen. Am 7. April

2026.

wurde der Beurteilte in Basel-Stadt im Zusammenhang mit einem

Diebstahldelikt polizeilich festgenommen und deswegen mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. April 2026 des Diebstahls und der

rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 100 Tagen (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Gemäss der Praxis ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Die Untertauchensgefahr

geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich die Tatsache, dass der

Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt angegeben hat, er werde im Fall einer

Haftentlassung die Schweiz noch gleichentags in Richtung Frankreich verlassen –

dies, obschon er zuvor in der Befragung einräumte, er wisse, dass er ohne

gültige Reisedokumente keine Grenzübertritte tätigen dürfe.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte

im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz

abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen

würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der

Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen

den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie

angegeben nach Frankreich weiterreisen würde und damit für die Behörden nicht

mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der

Beurteilte verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen

Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die

Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins

grenznahe Frankreich (oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr

hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen

Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen

Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon

abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren

Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung beim Migrationsamt vom 7. April 2026 auch zu Protokoll

gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Zwar gab er an, er habe eine

Wunde am Kopf, welche eine ärztliche Behandlung notwendig mache. Die

medizinische Betreuung ist im Gefängnis Bässlergut allerdings sichergestellt

und die geltend gemachte Verletzung steht einer späteren Überstellung in den

zuständigen Dublin-Staat nicht entgegen. Im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Zuständigkeit gemäss Dublin-Verordnung

meinte der Beurteilte ausserdem zwar, dass ihm sowohl in Deutschland als auch

den Niederlanden der Tod drohe. Abgesehen davon, dass er hierfür keinerlei

Begründung ablieferte, steht diese Behauptung im Widerspruch zu seinen Angaben

anlässlich der Befragung vom 7. April 2026, wonach es ihm in diesen

Ländern nicht gefallen habe, weshalb er in die Schweiz weitergereist sei. Sie ist

daher klarerweise als Schutzbehauptungen zu werten. Schliesslich ist auch die

Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben

Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die

Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland oder die

Niederlande) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM)

anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist zudem

gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu

wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst bis zum 26. Mai 2026,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2026.29 wurde A____

durch das Migrationsamt

in

____________________________________________________Sprache eröffnet

Datum:

Unterschrift A____:

Unterschrift

Migrationsamt: