AUS.2026.3
Verlängerung Ausschaffungshaft
15. Januar 2026Deutsch12 min
Gestützt darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.3
URTEIL
vom 15.
Januar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1990,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
vertreten durch MLaw Elena Liechti,
Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 9. Januar 2026
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1990, reiste am
13. August 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass der Beurteilte am 18. April 2016 in Deutschland um Asyl ersucht
hatte. Hierauf gestützt ersuchte das Staatsekretariat für Migration (SEM) am
23. August 2024 die deutschen Behörden um seine Übernahme. Die
deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. August 2024 gut.
Gestützt darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch
des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den für ihn
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland weg. Dieser Entscheid erwuchs in
der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Am
20. Dezember 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei
Basel-Stadt wegen Verdachts auf Raub in Basel vorläufig festgenommen und später
in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
27. Juni 2025 wurde der Beurteilte des Raubes, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung und Diebstahl) schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft
sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 1'400.–
verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Am 18.
November 2025 wurde der Beurteilte zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags
über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten bis zum
17. Mai 2026 angeordnet. Mit Urteil vom 20. November 2025 bestätigte der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)
die Haftanordnung für zwei Monate bis zum 17. Januar 2026 (VGE
AUS.2025.131). Nachdem das SEM mit Entscheid vom 1. September 2025
das Asylverfahren des Beurteilten wieder aufgenommen und ihn am
10. Dezember 2025 zu seinem Asylgesuch befragt hatte, kam es mit
Entscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss, dass der Beurteilte die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und wies sein Asylgesuch ab.
Das
Migrationsamt hat nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die
Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 9. Januar 2026 um drei Monate bis
zum 17. April 2026 verlängert. Am 15. Januar 2026 hat vor dem
Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen
Mitarbeiters des Migrationsamts die mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
sind der Beurteilte und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Die
Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch der Vertreter des Migrationsamts
sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der
Beurteilte verlangt seine Freilassung, eventualiter die Anordnung milderer
Massnahmen, subeventualiter die Verkürzung der Haftverlängerung auf zwei Monate.
Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Das Urteil ist den
Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den
Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 17. Januar 2026. Die heutige
gerichtliche Überprüfung findet folglich vor Ablauf der bestehenden
Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen
Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
27.
Juni 2025 rechtskräftig für sieben Jahre des Landes verwiesen
(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
3.
Das
Migrationsamt hat bezüglich der geltend gemachten Haftgründe der Verurteilung
des Beurteilten wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) sowie
der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3
und 4 AIG) auf seine Verfügung bei der erstmaligen Haftanordnung vom
18.
November 2025 und das Urteil des Haftrichters vom
20.
November 2025 verwiesen. Diese Haftgründe haben unverändert ihren
Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in
VGE AUS.2025.131 vom 20. November 2025 E. 3.2 f. verwiesen
werden kann (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi Yar, Zwangs-massnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.40).
Die Untertauchensgefahr erscheint heute noch ausgeprägter. Der Beurteilte hatte
zuvor – wenn auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit (vgl. VGE AUS.2025.131
vom 20. November 2025 E. 3.3) – noch hoffen können, dass das SEM sein
Asylgesuch positiv beurteilen werde. Diese Hoffnung hat sich inzwischen mit
dessen negativem Asylentscheid vom 29. Dezember 2025 jedoch zerschlagen,
so dass der Beurteilte definitiv den Vollzug der gegen ihn verhängten
Landesverweisung gewärtigen muss. Die Aussicht auf eine zwangsweise
Ausschaffung könnte ihn, wie die Erfahrung mit seiner unkontrollierten Ausreise
aus Deutschland nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens und dem rechtswidrigen
Aufenthalt in Frankreich, Italien und der Schweiz zeigt, dazu bewegen, sich
durch Untertauchen dem Zugriff der hiesigen Migrationsbehörden zu entziehen,
welche den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen haben. Dies gilt umso
mehr, als der Beurteilte über keinerlei Verbindungen zu Personen in der Schweiz
verfügt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2
Der
Beurteilte war mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2025
ursprünglich für sechs Monate in Ausschaffungshaft versetzt worden. In der
Haftüberprüfungsverhandlung hatte er auf entsprechende Frage hin geantwortet,
aus der Westsahara zu stammen, aber in Tindouf/Algerien geboren zu sein
(Verhandlungsprotokoll vom 20. November 2025, S. 2). In Frankreich
sei er mangels Papieren angehalten und «dem Migrationsamt übergeben» worden,
schliesslich aber entlassen worden, weil die algerischen Behörden gesagt
hätten, dass er aus der Westsahara sei und nicht aus Algerien (ebenda,
S. 4). Das Migrationsamt hatte im Zeitpunkt der Haftanordnung noch keine
Bemühungen zum Vollzug der Landesverweisung aufgenommen, insbesondere nicht zur
Feststellung der Identität und Nationalität des Beurteilten, dies deshalb weil
das Asylverfahren mit Entscheid des SEM vom 1. September 2025 wieder
aufgenommen worden war und somit dessen Ausgang noch abzuwarten war. Das SEM
ist inzwischen in seinem Asylentscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss
gekommen, dass die mündlichen und schriftlichen Schilderungen des Beurteilten
zu seiner Herkunft und seinem Dienst in der Armee oberflächlich und
widersprüchlich seien. Aufgrund der bestehenden Zweifel sei ein LINGUA-Gespräch
vorgesehen gewesen. Dieses Gespräch hätte seine Angaben – sofern
wahrheitsgetreu – stützen können. Er habe jedoch die Mitwirkung am LINGUA-Gespräch
verweigert. Da es dem Beurteilten nicht gelungen sei, seine
Mitwirkungspflichtverletzung zu erklären oder zu relativieren, sei davon
auszugehen, dass er versucht habe, die Behörden über seine Herkunft und
Identität zu täuschen. Der Beurteilte habe damit nicht glaubhaft machen können,
dass er aus der Westsahara stamme und des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe (Entscheid SEM vom
29.
Dezember 2025, S. 4 f.). Nachdem der Beurteilte in den
Akten des Migrationsamtes aufgrund seiner früheren Angaben als Algerier wie
auch ohne Staatsangehörigkeit geführt worden war, wird er seit diesem
Asylentscheid mit unbekannter Nationalität geführt. Das Migrationsamt geht
inzwischen ebenfalls davon aus, dass der Beurteilte mit widersprüchlichen
Angaben, verschiedenen Aliasnamen sowie wechselnden Herkunftsangaben versucht,
seine wahre Identität zu verschleiern. Aufgrund der unbekannten Nationalität
hat das Migrationsamt beim SEM gleich drei Identifikationsanträge gestellt,
nämlich für Tunesien, Marokko und Algerien. Für die Westsahara selbst kann nach
Angaben des Migrationsamts kein Identifikationsantrags gestellt werden, da eine
Ausschaffung dorthin nicht möglich sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.).
Es versteht sich von selbst, dass die Bearbeitung dieser Anträge durch die
Behörden der genannten Länder Zeit benötigen wird. Unter diesen Umständen
erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate absolut
angemessen. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, seine Haft abzukürzen,
indem er bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren
mithilft, namentlich in einem ersten Schritt – wie er es an seiner Befragung
durch das Migrationsamt am 9. Januar 2026 in Aussicht gestellt
(Befragungsprotokoll, S. 4) – am vorgesehenen LINGUA-Gespräch teilnimmt,
was dem SEM bzw. dem Migrationsamt ermöglichen würde, seine
Identifizierungsbemühungen zielgerichteter zu gestalten. Solange keine
abschlägigen Antworten aus den drei genannten Ländern eingehen, bleibt die
Ausschaffung des Beurteilten im Sinne der oben (E. 4.1) erwähnten
Rechtsprechung absehbar. Namentlich erscheint es nicht ausgeschlossen, dass
Marokko oder Algerien den Beurteilten als ihren Staatsangehörigen anerkennen.
Daran ändert nichts, dass Algerien, als er in Frankreich war, ihn nach seinen
Angaben bereits einmal nicht als algerischen Staatsangehörigen anerkannt haben
soll. Denn die Schweiz ist nicht an die Ergebnisse der Abklärungsbemühungen
anderer Länder gebunden, umso mehr als die Zusammenarbeit der schweizerischen
Migrationsbehörden (wohl im Gegensatz zu derjenigen der französischen Behörden)
mit den algerischen Behörden bekanntermassen vergleichsweise gut funktioniert
und von daher eine positive Rückmeldung aus Algerien nicht als höchst
unwahrscheinlich abgetan werden kann. Entgegen der Auffassung des Beurteilten
liegt keine Verletzung des Beschleunigungsverbots vor, nur weil das
Migrationsamt noch kein neues LINGUA-Gespräch organisiert hat, unmittelbar nachdem
er in seiner Befragung vom 9. Januar 2026 sich doch zur Teilnahme
bereit erklärt hatte. Es kann dem Migrationsamt nicht vorgehalten werden, für
die Organisation dieses Gesprächs noch den Ausgang der heutigen Haftverhandlung
abgewartet zu haben. Wie sein Vertreter heute ausgeführt hat, kann dieses
Gespräch binnen 2-3 Wochen und damit innert kurzer Frist organsiert werden
(Verhandlungsprotokoll, S. 7).
4.3
Mit
dem Migrationsamt kann festgehalten werden, dass eine Freilassung des
Beurteilten mit der Anordnung regelmässiger Vorsprache als milderes Mittel
nicht in Frage kommt. Wie der Haftrichter bereits in seinem ersten Urteil
erkannt hat, hat der Beurteilte in der Vergangenheit mit seiner Reiserei durch
Deutschland, Frankreich, Italien und die Schweiz trotz eines schengenweit
bestehenden Einreiseverbots und trotz fehlender Papiere gezeigt, dass er nicht
gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten (VGE AUS.2025.131 vom
20.
November 2025 E. 4.2). Er könnte die Freiheit dazu nutzen
unterzutauchen, womit er den Behörden für den Vollzug der Landesverweisung
nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Dies gilt jetzt erst recht, weil er nach
der Abweisung seines Asylgesuchs – der Beurteilte gibt an, den Asylentscheid
nicht angefochten zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) – nicht mehr
darauf hoffen kann, länger in der Schweiz bleiben zu können. Der Beurteilte
versichert heute zwar, dass er bei einer Freilassung sich zur Verfügung des
Migrationsamts halten werde. Mit Alkohol und Drogen habe er aufgehört
(Verhandlungsprotokoll, S. 5). Seine Abstinenz ist natürlich durch seinen
Gefängnisaufenthalt erzwungen worden. Angesichts dessen, dass er über Jahre
Drogen konsumiert hat, erscheint es allerdings fraglich, ob er bei einer
Haftentlassung nicht wieder in Kontakt mit, wie er es nennt, «schlechten
Leuten» kommt und seinen Drogenkonsum wieder aufnimmt. Wenn er hierzulande, wie
er es vorhat, alleine bleiben will, wird er den selben Problemen wieder
begegnen, vor denen er aus Italien geflüchtet ist (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 5 f.). Die Untertauchensgefahr besteht fortgesetzt. Die Schweiz
hat im Übrigen ein eminentes Interesse daran, dass die gegen den Beurteilten
ausgesprochene Landesverweisung (mit Eintrag im SIS) vollzogen wird. Zu
beachten ist im Übrigen, dass er aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung
wegen Raubes und weiterer Delikte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit darstellt. Daran ändert die vorzeitige Entlassung aus dem
Strafvollzug nichts.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300). Dem Beurteilten ist die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt worden. Seine Rechtsvertreterin weist einen Aufwand
von 7.85 Stunden aus. Allerdings hat die mündliche Verhandlung anstelle der
eingesetzten zwei Stunden bloss anderthalb Stunden gedauert, so dass von einem
Aufwand von total 7.35 Stunden auszugehen ist. Dies ergibt bei einem
Stundenansatz von CHF 200.– ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF
1'470.–, zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 19.40.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung
der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 17. April 2026 ist
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Mlaw
Elena Liechti wird ein Honorar von CHF 1'489.70 (einschliesslich Auslagen)
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.