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Entscheid

AUS.2026.3

Verlängerung Ausschaffungshaft

15. Januar 2026Deutsch12 min

Gestützt darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.3

URTEIL

vom 15.

Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1990,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

vertreten durch MLaw Elena Liechti,

Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 9. Januar 2026

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1990, reiste am

13. August 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)

ergab, dass der Beurteilte am 18. April 2016 in Deutschland um Asyl ersucht

hatte. Hierauf gestützt ersuchte das Staatsekretariat für Migration (SEM) am

23. August 2024 die deutschen Behörden um seine Übernahme. Die

deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. August 2024 gut.

Gestützt darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch

des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den für ihn

zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland weg. Dieser Entscheid erwuchs in

der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Am

20. Dezember 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei

Basel-Stadt wegen Verdachts auf Raub in Basel vorläufig festgenommen und später

in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

27. Juni 2025 wurde der Beurteilte des Raubes, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts

(Sachbeschädigung und Diebstahl) schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft

sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 1'400.–

verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Am 18.

November 2025 wurde der Beurteilte zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags

über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten bis zum

17. Mai 2026 angeordnet. Mit Urteil vom 20. November 2025 bestätigte der

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)

die Haftanordnung für zwei Monate bis zum 17. Januar 2026 (VGE

AUS.2025.131). Nachdem das SEM mit Entscheid vom 1. September 2025

das Asylverfahren des Beurteilten wieder aufgenommen und ihn am

10. Dezember 2025 zu seinem Asylgesuch befragt hatte, kam es mit

Entscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss, dass der Beurteilte die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und wies sein Asylgesuch ab.

Das

Migrationsamt hat nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die

Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 9. Januar 2026 um drei Monate bis

zum 17. April 2026 verlängert. Am 15. Januar 2026 hat vor dem

Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen

Mitarbeiters des Migrationsamts die mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

sind der Beurteilte und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Die

Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch der Vertreter des Migrationsamts

sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der

Beurteilte verlangt seine Freilassung, eventualiter die Anordnung milderer

Massnahmen, subeventualiter die Verkürzung der Haftverlängerung auf zwei Monate.

Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Das Urteil ist den

Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den

Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 17. Januar 2026. Die heutige

gerichtliche Überprüfung findet folglich vor Ablauf der bestehenden

Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel

66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a

oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen

Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

27.

Juni 2025 rechtskräftig für sieben Jahre des Landes verwiesen

(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

3.

Das

Migrationsamt hat bezüglich der geltend gemachten Haftgründe der Verurteilung

des Beurteilten wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) sowie

der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3

und 4 AIG) auf seine Verfügung bei der erstmaligen Haftanordnung vom

18.

November 2025 und das Urteil des Haftrichters vom

20.

November 2025 verwiesen. Diese Haftgründe haben unverändert ihren

Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in

VGE AUS.2025.131 vom 20. November 2025 E. 3.2 f. verwiesen

werden kann (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi Yar, Zwangs-massnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.40).

Die Untertauchensgefahr erscheint heute noch ausgeprägter. Der Beurteilte hatte

zuvor – wenn auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit (vgl. VGE AUS.2025.131

vom 20. November 2025 E. 3.3) – noch hoffen können, dass das SEM sein

Asylgesuch positiv beurteilen werde. Diese Hoffnung hat sich inzwischen mit

dessen negativem Asylentscheid vom 29. Dezember 2025 jedoch zerschlagen,

so dass der Beurteilte definitiv den Vollzug der gegen ihn verhängten

Landesverweisung gewärtigen muss. Die Aussicht auf eine zwangsweise

Ausschaffung könnte ihn, wie die Erfahrung mit seiner unkontrollierten Ausreise

aus Deutschland nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens und dem rechtswidrigen

Aufenthalt in Frankreich, Italien und der Schweiz zeigt, dazu bewegen, sich

durch Untertauchen dem Zugriff der hiesigen Migrationsbehörden zu entziehen,

welche den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen haben. Dies gilt umso

mehr, als der Beurteilte über keinerlei Verbindungen zu Personen in der Schweiz

verfügt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2

Der

Beurteilte war mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2025

ursprünglich für sechs Monate in Ausschaffungshaft versetzt worden. In der

Haftüberprüfungsverhandlung hatte er auf entsprechende Frage hin geantwortet,

aus der Westsahara zu stammen, aber in Tindouf/Algerien geboren zu sein

(Verhandlungsprotokoll vom 20. November 2025, S. 2). In Frankreich

sei er mangels Papieren angehalten und «dem Migrationsamt übergeben» worden,

schliesslich aber entlassen worden, weil die algerischen Behörden gesagt

hätten, dass er aus der Westsahara sei und nicht aus Algerien (ebenda,

S. 4). Das Migrationsamt hatte im Zeitpunkt der Haftanordnung noch keine

Bemühungen zum Vollzug der Landesverweisung aufgenommen, insbesondere nicht zur

Feststellung der Identität und Nationalität des Beurteilten, dies deshalb weil

das Asylverfahren mit Entscheid des SEM vom 1. September 2025 wieder

aufgenommen worden war und somit dessen Ausgang noch abzuwarten war. Das SEM

ist inzwischen in seinem Asylentscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss

gekommen, dass die mündlichen und schriftlichen Schilderungen des Beurteilten

zu seiner Herkunft und seinem Dienst in der Armee oberflächlich und

widersprüchlich seien. Aufgrund der bestehenden Zweifel sei ein LINGUA-Gespräch

vorgesehen gewesen. Dieses Gespräch hätte seine Angaben – sofern

wahrheitsgetreu – stützen können. Er habe jedoch die Mitwirkung am LINGUA-Gespräch

verweigert. Da es dem Beurteilten nicht gelungen sei, seine

Mitwirkungspflichtverletzung zu erklären oder zu relativieren, sei davon

auszugehen, dass er versucht habe, die Behörden über seine Herkunft und

Identität zu täuschen. Der Beurteilte habe damit nicht glaubhaft machen können,

dass er aus der Westsahara stamme und des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe (Entscheid SEM vom

29.

Dezember 2025, S. 4 f.). Nachdem der Beurteilte in den

Akten des Migrationsamtes aufgrund seiner früheren Angaben als Algerier wie

auch ohne Staatsangehörigkeit geführt worden war, wird er seit diesem

Asylentscheid mit unbekannter Nationalität geführt. Das Migrationsamt geht

inzwischen ebenfalls davon aus, dass der Beurteilte mit widersprüchlichen

Angaben, verschiedenen Aliasnamen sowie wechselnden Herkunftsangaben versucht,

seine wahre Identität zu verschleiern. Aufgrund der unbekannten Nationalität

hat das Migrationsamt beim SEM gleich drei Identifikationsanträge gestellt,

nämlich für Tunesien, Marokko und Algerien. Für die Westsahara selbst kann nach

Angaben des Migrationsamts kein Identifikationsantrags gestellt werden, da eine

Ausschaffung dorthin nicht möglich sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.).

Es versteht sich von selbst, dass die Bearbeitung dieser Anträge durch die

Behörden der genannten Länder Zeit benötigen wird. Unter diesen Umständen

erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate absolut

angemessen. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, seine Haft abzukürzen,

indem er bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren

mithilft, namentlich in einem ersten Schritt – wie er es an seiner Befragung

durch das Migrationsamt am 9. Januar 2026 in Aussicht gestellt

(Befragungsprotokoll, S. 4) – am vorgesehenen LINGUA-Gespräch teilnimmt,

was dem SEM bzw. dem Migrationsamt ermöglichen würde, seine

Identifizierungsbemühungen zielgerichteter zu gestalten. Solange keine

abschlägigen Antworten aus den drei genannten Ländern eingehen, bleibt die

Ausschaffung des Beurteilten im Sinne der oben (E. 4.1) erwähnten

Rechtsprechung absehbar. Namentlich erscheint es nicht ausgeschlossen, dass

Marokko oder Algerien den Beurteilten als ihren Staatsangehörigen anerkennen.

Daran ändert nichts, dass Algerien, als er in Frankreich war, ihn nach seinen

Angaben bereits einmal nicht als algerischen Staatsangehörigen anerkannt haben

soll. Denn die Schweiz ist nicht an die Ergebnisse der Abklärungsbemühungen

anderer Länder gebunden, umso mehr als die Zusammenarbeit der schweizerischen

Migrationsbehörden (wohl im Gegensatz zu derjenigen der französischen Behörden)

mit den algerischen Behörden bekanntermassen vergleichsweise gut funktioniert

und von daher eine positive Rückmeldung aus Algerien nicht als höchst

unwahrscheinlich abgetan werden kann. Entgegen der Auffassung des Beurteilten

liegt keine Verletzung des Beschleunigungsverbots vor, nur weil das

Migrationsamt noch kein neues LINGUA-Gespräch organisiert hat, unmittelbar nachdem

er in seiner Befragung vom 9. Januar 2026 sich doch zur Teilnahme

bereit erklärt hatte. Es kann dem Migrationsamt nicht vorgehalten werden, für

die Organisation dieses Gesprächs noch den Ausgang der heutigen Haftverhandlung

abgewartet zu haben. Wie sein Vertreter heute ausgeführt hat, kann dieses

Gespräch binnen 2-3 Wochen und damit innert kurzer Frist organsiert werden

(Verhandlungsprotokoll, S. 7).

4.3

Mit

dem Migrationsamt kann festgehalten werden, dass eine Freilassung des

Beurteilten mit der Anordnung regelmässiger Vorsprache als milderes Mittel

nicht in Frage kommt. Wie der Haftrichter bereits in seinem ersten Urteil

erkannt hat, hat der Beurteilte in der Vergangenheit mit seiner Reiserei durch

Deutschland, Frankreich, Italien und die Schweiz trotz eines schengenweit

bestehenden Einreiseverbots und trotz fehlender Papiere gezeigt, dass er nicht

gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten (VGE AUS.2025.131 vom

20.

November 2025 E. 4.2). Er könnte die Freiheit dazu nutzen

unterzutauchen, womit er den Behörden für den Vollzug der Landesverweisung

nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Dies gilt jetzt erst recht, weil er nach

der Abweisung seines Asylgesuchs – der Beurteilte gibt an, den Asylentscheid

nicht angefochten zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) – nicht mehr

darauf hoffen kann, länger in der Schweiz bleiben zu können. Der Beurteilte

versichert heute zwar, dass er bei einer Freilassung sich zur Verfügung des

Migrationsamts halten werde. Mit Alkohol und Drogen habe er aufgehört

(Verhandlungsprotokoll, S. 5). Seine Abstinenz ist natürlich durch seinen

Gefängnisaufenthalt erzwungen worden. Angesichts dessen, dass er über Jahre

Drogen konsumiert hat, erscheint es allerdings fraglich, ob er bei einer

Haftentlassung nicht wieder in Kontakt mit, wie er es nennt, «schlechten

Leuten» kommt und seinen Drogenkonsum wieder aufnimmt. Wenn er hierzulande, wie

er es vorhat, alleine bleiben will, wird er den selben Problemen wieder

begegnen, vor denen er aus Italien geflüchtet ist (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 5 f.). Die Untertauchensgefahr besteht fortgesetzt. Die Schweiz

hat im Übrigen ein eminentes Interesse daran, dass die gegen den Beurteilten

ausgesprochene Landesverweisung (mit Eintrag im SIS) vollzogen wird. Zu

beachten ist im Übrigen, dass er aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung

wegen Raubes und weiterer Delikte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und

Sicherheit darstellt. Daran ändert die vorzeitige Entlassung aus dem

Strafvollzug nichts.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300). Dem Beurteilten ist die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt worden. Seine Rechtsvertreterin weist einen Aufwand

von 7.85 Stunden aus. Allerdings hat die mündliche Verhandlung anstelle der

eingesetzten zwei Stunden bloss anderthalb Stunden gedauert, so dass von einem

Aufwand von total 7.35 Stunden auszugehen ist. Dies ergibt bei einem

Stundenansatz von CHF 200.– ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF

1'470.–, zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 19.40.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung

der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 17. April 2026 ist

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Mlaw

Elena Liechti wird ein Honorar von CHF 1'489.70 (einschliesslich Auslagen)

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.