AUS.2026.30
Verlängerung Ausschaffungshaft
16. April 2026Deutsch19 min
Gestützt darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.30
URTEIL
vom 16.
April 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1990,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
vertreten durch Lea Hungerbühler,
Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 7. April 2026
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1990, reiste am
13. August 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass der Beurteilte am 18. April 2016 in Deutschland um Asyl ersucht
hatte. Hierauf gestützt ersuchte das Staatsekretariat für Migration (SEM) am
23. August 2024 die deutschen Behörden um seine Übernahme. Die
deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. August 2024 gut.
Gestützt darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch
des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den für ihn
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland weg. Dieser Entscheid erwuchs in
der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Am
20. Dezember 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei
Basel-Stadt wegen Verdachts auf Raub in Basel vorläufig festgenommen und später
in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
27. Juni 2025 wurde der Beurteilte des Raubes, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung und Diebstahl) schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft
sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 1'400.–
verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Am 18.
November 2025 wurde der Beurteilte zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags
über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten bis zum
17. Mai 2026 an. Mit Urteil vom 20. November 2025 bestätigte der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)
die Haftanordnung für zwei Monate bis zum 17. Januar 2026 (VGE
AUS.2025.131). Nachdem das SEM mit Entscheid vom 1. September 2025
das Asylverfahren des Beurteilten wieder aufgenommen und ihn am
10. Dezember 2025 zu seinem Asylgesuch befragt hatte, kam es mit
Entscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss, dass der Beurteilte die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und wies sein Asylgesuch ab. Mit
Verfügung vom 9. Januar 2026 verlängerte das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 17. April 2026. Der Haftrichter
bestätigte mit Urteil vom 15. Januar 2026 diese Haftverlängerung
(VGE AUS.2026.3).
Das
Migrationsamt hat nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die
Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 7. April 2026 um drei Monate bis zum
17. Juli 2026 verlängert. Am 16. April 2026 hat vor dem Haftrichter
unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters
des Migrationsamts die mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der
Beurteilte und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Die
Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch der Vertreter des Migrationsamts
sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der
Beurteilte verlangt seine Freilassung, eventualiter die Anordnung milderer
Massnahmen, subeventualiter die Verkürzung der Haftverlängerung auf zwei
Monate. Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Das Urteil ist den
Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den
Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 17. April 2026. Die heutige
gerichtliche Überprüfung findet folglich vor Ablauf der bestehenden
Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen
Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
27.
Juni 2025 rechtskräftig für sieben Jahre des Landes verwiesen
(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
3.
Das
Migrationsamt hat bezüglich der geltend gemachten Haftgründe der Verurteilung
des Beurteilten wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) sowie
der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3
und 4 AIG) auf seine Verfügungen bei der erstmaligen Haftanordnung vom
18.
November 2025 und sowie der Haftverlängerung vom 9. Januar
2026.
verwiesen. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so dass
hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.131
vom 20. November 2025 E. 3.2 f. und AUS.2026.3 vom
15.
Januar 2026 verwiesen werden kann (vgl. BGE 122 I 275
E. 3b; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ueber-sax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.40). Der negative
Asylentscheid ist am 9. Januar 2026 mangels Anfechtung rechtskräftig
geworden (Rechtskraftbescheinigung SEM vom 15. Januar 2026). Der
Beurteilte muss unverändert den Vollzug der rechtskräftig gegen ihn verhängten
Landesverweisung gewärtigen. Er hat in seiner Befragung vom
7.
April 2026 durch das Migrationsamt wiederholt geäussert, nicht in
seine Heimat zurückkehren zu wollen (Befragungsprotokoll vom 7. April
2026, S. 4 ff.). An seiner Weigerung hält er auch heute fest, da er
befürchtet, dort Repressionen ausgesetzt zu sein (Verhandlungsprotokoll,
S. 5 f.). Die Aussicht auf eine zwangsweise Ausschaffung könnte ihn,
wie die Erfahrung mit seiner unkontrollierten Ausreise aus Deutschland nach
negativem Ausgang seines Asylverfahrens und dem rechtswidrigen Aufenthalt in
Frankreich, Italien und der Schweiz zeigt, dazu bewegen, sich durch
Untertauchen dem Zugriff der hiesigen Migrationsbehörden zu entziehen, welche
den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen haben. Dies gilt umso mehr,
als der Beurteilte über keinerlei Verbindungen zu Personen in der Schweiz
verfügt. Das Vorliegen von Haftgründen wird heute denn auch nicht bestritten
(Plädoyernotizen, S. 1).
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2
Der
Beurteilte war mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2025
ursprünglich für sechs Monate in Ausschaffungshaft versetzt worden. In der
Haftüberprüfungsverhandlung hatte er auf entsprechende Frage hin geantwortet,
aus der Westsahara zu stammen, aber in Tindouf/Algerien geboren zu sein
(Verhandlungsprotokoll vom 20. November 2025, S. 2). In Frankreich
sei er mangels Papieren angehalten und «dem Migrationsamt übergeben» worden,
schliesslich aber entlassen worden, weil die algerischen Behörden gesagt
hätten, dass er aus der Westsahara sei und nicht aus Algerien (ebenda,
S. 4). Das Migrationsamt hatte im Zeitpunkt der Haftanordnung noch keine
Bemühungen zum Vollzug der Landesverweisung aufgenommen, insbesondere nicht zur
Feststellung der Identität und Nationalität des Beurteilten, dies deshalb, weil
das Asylverfahren mit Entscheid des SEM vom 1. September 2025 wieder
aufgenommen worden war und somit dessen Ausgang noch abzuwarten war. Das SEM
ist inzwischen in seinem Asylentscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss
gekommen, dass die mündlichen und schriftlichen Schilderungen des Beurteilten
zu seiner Herkunft und seinem Dienst in der Armee oberflächlich und
widersprüchlich seien. Aufgrund der bestehenden Zweifel sei ein LINGUA-Gespräch
vorgesehen gewesen. Dieses Gespräch hätte seine Angaben – sofern
wahrheitsgetreu – stützen können. Er habe jedoch die Mitwirkung am
LINGUA-Gespräch verweigert. Da es dem Beurteilten nicht gelungen sei, seine
Mitwirkungspflichtverletzung zu erklären oder zu relativieren, sei davon
auszugehen, dass er versucht habe, die Behörden über seine Herkunft und
Identität zu täuschen. Der Beurteilte habe damit nicht glaubhaft machen können,
dass er aus der Westsahara stamme und des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe (Entscheid SEM vom
29.
Dezember 2025, S. 4 f.).
Nachdem der
Beurteilte in den Akten des Migrationsamtes aufgrund seiner früheren Angaben
als Algerier wie auch ohne Staatsangehörigkeit geführt worden war, wird er seit
diesem Asylentscheid mit unbekannter Nationalität geführt. Das Migrationsamt
geht inzwischen ebenfalls davon aus, dass der Beurteilte mit widersprüchlichen
Angaben, verschiedenen Aliasnamen sowie wechselnden Herkunftsangaben versucht,
seine wahre Identität zu verschleiern. Aufgrund der unbekannten Nationalität
hat das Migrationsamt beim SEM gleich drei Identifikationsanträge gestellt,
nämlich für Tunesien, Marokko und Algerien. Für die Westsahara selbst kann nach
Angaben des Migrationsamts in der letzten Haftüberprüfungsverhandlung kein
Identifikationsantrag gestellt werden, da eine Ausschaffung dorthin nicht
möglich sei (Verhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2026,
S. 3 f.). Das SEM hat inzwischen bei den drei genannten Ländern
entsprechende Identifizierungsgesuche gestellt (vgl. Bestätigungsmail SEM vom
4.
Februar 2026 für Algerien, Identifizierungsgesuch vom 12. Februar
2026.
an Tunesien bzw. vom 11. März 2026 an Marokko). Die Bearbeitung
dieser Anträge durch die dortigen Behörden benötigt erfahrungsgemäss mehrere
Monate. Entgegen der Auffassung des Beurteilten bzw. seiner Rechtsvertretung
(vgl. Plädoyernotizen, S. 4 f.) kann das Ausweisungsverfahren ohne
Weiteres als «schwebend» im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) betrachtet werden. Denn
die Identifizierungsanfrage wurden erst unlängst in der üblichen Form von
Sammelgesuchen eingereicht (bei den vorgenannten Gesuchen handelte es sich
nicht um «Erinnerungsschreiben», wie heute angeführt worden ist). Die
Bearbeitung dieser Gesuche erfordert erfahrungsgemäss Zeit. Die Voraussetzungen
für eine Haftentlassung infolge mangelnder Absehbarkeit der Ausschaffung sind
klarerweise nicht erfüllt. Die vorliegende Verlängerung der Ausschaffungshaft
um weitere drei Monate ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
4.3
4.3.1
Der
Beurteilte hat es selber in der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er bei
seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mithilft. Im
Rahmen seiner Befragung durch das Migrationsamt anlässlich der ersten
Verlängerung hatte er seine Meinung geändert und sich nun doch bereit erklärt,
am LINGUA-Gespräch teilzunehmen. Das Migrationsamt gab unmittelbar im Anschluss
an die letzte Haftüberprüfungsverhandlung beim SEM die Organisation eines
entsprechenden Termins in Auftrag. Am 23. Januar 2026, als dieses
Gesprächs stattfinden sollte, weigerte der Beurteilte sich jedoch erneut, daran
teilzunehmen. Er habe Angst, dass die Personen, welche das Gespräch
durchführten, mit den algerischen Behörden zusammenarbeiten würden. Wenn er
nach Algerien zurückkehren müsse, werde er in die Westsahara geschickt
(Aktennotiz Migrationsamt vom 23. Januar 2026). Diese Befürchtung hat
der Beurteilte heute wiederholt (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 5 f.). Die Migrationsbehörden haben aufgrund der erneuten
Weigerung des Beurteilten ihre Bemühungen, ein LINGUA-Gutachten zu erstellen,
eingestellt (Mailverkehr Migrationsamt/SEM vom 23. Januar 2026). Der
Beurteilte hat zwar am 17. Februar 2026 dem Migrationsamt über seine
Rechtsvertretung ausrichten lassen, dass er sich darum bemühe, Nachweise für
seine Identität aus der Westsahara zu erhalten, bisher aber gescheitert sei, da
er keine Bekannten/Verwandten habe ausfindig machen können. Daraufhin hat ihm
das Migrationsamt geholfen, ein Facebook-Profil zu erstellen. Ob der Beurteilte
seinen Account tatsächlich zur Kontaktnahme mit seiner Heimat genutzt hat, ist
allerdings fraglich. Rund fünf Wochen später gab er zwar an, sich bei Facebook
nicht einloggen zu können. Beim zuständigen Mitarbeiter des Migrationsamts
funktionierte am Computer jedoch alles reibungslos (Aktennotiz vom
26.
März 2026). In seiner Befragung durch das Migrationsamt am
7.
April 2026 gab der Beurteilte dann an, mit seiner Familie zuletzt
im Jahr 2012/2013 Kontakt gehabt zu haben (Befragungsprotokoll vom
7.
April 2026, S. 4). Es kann infolgedessen nicht davon ausgegangen
werden, dass er sich ernsthaft um Kontakt mit Angehörigen zwecks Beschaffung
von Nachweisen zu seiner Identität und Herkunft bemüht hat. Ohnehin scheint
sein Angebot, sich via Facebook auf die Suche nach Bekannten/ Verwandten zu
machen, taktisch motiviert gewesen zu sein. Es datiert vom 17. Februar 2026 und
damit vom Tag nach seiner Befragung durch das Migrationsamt am 16. Februar
2026, an welcher er jede Kooperation abgelehnt hat. Seine Rechtsvertretung
scheint ihn zu diesem Angebot motiviert zu haben. Jedenfalls hat sie diese
E-Mail-Nachricht verfasst. Zugleich wird aber heute von ihr argumentiert, dass
es wenig erstaunlich sei, dass der Versuch auf Facebook nicht erfolgreich
gewesen sei, weil heutzutage fast niemand mehr auf Facebook sei
(Verhandlungsprotokoll, S. 7).
4.3.2
Zielführender
erscheint unter diesen Umständen, wenn der Beurteilte sich doch noch zu einer
Teilnahme an der Sprachanalyse entschliessen könnte, die er bislang verweigert
hat. Wenn sich aus dieser tatsächlich Hinweise auf eine Herkunft aus der
Westsahara ergeben würden, könnten die Migrationsbehörden ihre
Identifikationsbemühungen (wohl) auf Algerien beschränken und davon absehen,
ihre Identifikationsgesuche bei den marokkanischen und tunesischen Behörden
weiterzuverfolgen. Die Inhaftierung des Beurteilten droht sich jedenfalls hinzuziehen,
bis aus allen drei Ländern eine Antwort vorliegt. Die Teilnahme am
LINGUA-Gespräch könnte aber auch und vor allem im Interesse des Beurteilten
selbst liegen. Denn bei einer Bestätigung seiner (behaupteten) Herkunft aus der
Westsahara, würde sich die Frage stellen, inwiefern eine Rückkehr nach Algerien
im Allgemeinen und in ein Flüchtlingslager im Besonderen unter den gemäss den
Aussagen des Beurteilten drohenden Umständen (Einziehung zum Militärdienst,
Inhaftierung) zumutbar ist. Ohnehin müssten die algerischen Behörden im
bejahenden Fall bereit sein, für ihn ein Ersatzreisepapier auszustellen. Bis
über diesen Punkt näher Aufschluss besteht, ist davon auszugehen, dass der
Beurteilte seine Identität und Herkunft zu verschleiern sucht. Wäre es anders
und würde er tatsächlich aus der Westsahara stammen, hätte er wenigstens den
negativen Asylentscheid anfechten können und müssen, um die ihm bei einer
Rückkehr drohende Verfolgung darzutun.
4.3.3
Da
der Beurteilte bislang sich geweigert hat, mit den Migrationsbehörden zu
kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, ist es gemäss
Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG zulässig, dass die bestehende
Ausschaffungshaft über die gemäss grundsätzlich maximal zulässige Haftdauer von
sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) hinaus verlängert wird. Das
Beschleunigungsgebot ist eingehalten. Die schweizerischen Migrationsbehörden
haben, nachdem zuerst noch der Ausgang des Asylverfahrens abgewartet werden
musste, unverzüglich nach dessen Abschluss ihre Identifizierungsbemühungen
aufgenommen. Aufgrund dessen, dass davon auszugehen ist, dass der Beurteilte
seine Identität wie seine Herkunft zu verschleiern sucht, haben sie gleich in
drei nordafrikanischen Ländern den Identifizierungsprozess gestartet. Es gilt
nun die Rückmeldungen aus den dortigen Ländern abzuwarten. Der Beurteilte
könnte diesen Prozess und damit auch seine Haft abkürzen, wenn er nun wie
gefordert mithelfen würde.
4.4
Eine
Freilassung des Beurteilten unter Anordnung regelmässiger Vorsprache als
milderes Mittel kommt nicht in Frage. Wie der Haftrichter bereits in seinem
ersten Urteil erkannt hat, hat der Beurteilte in der Vergangenheit mit seiner
Reiserei durch Deutschland, Frankreich, Italien und die Schweiz trotz eines
schengenweit bestehenden Einreiseverbots und trotz fehlender Papiere gezeigt,
dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten (VGE
AUS.2025.131 vom 20. November 2025 E. 4.2). Er könnte die Freiheit
dazu nutzen unterzutauchen, womit er den Behörden für den Vollzug der
Landesverweisung nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Dies gilt jetzt erst
recht, weil er nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs nicht mehr
darauf hoffen kann, länger in der Schweiz bleiben zu können. Die Untertauchensgefahr
besteht fortgesetzt (oben E. 3). Die Schweiz hat im Übrigen ein eminentes
Interesse daran, dass die gegen den Beurteilten ausgesprochene Landesverweisung
(mit Eintrag im SIS) vollzogen wird. Zu beachten ist im Übrigen, dass er aufgrund
seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Raubes und weiterer Delikte eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daran ändert die
vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug nichts.
4.5
Der
Beurteilte lässt heute geltend machen, dass die Fortsetzung der Haft aus
gesundheitlichen Gründen unverhältnismässig sei. Er sei physisch und psychisch
schwer angeschlagen. Die medizinische Versorgung im Bässlergut lasse sehr zu
wünschen übrig. Inhaftierte Personen (bzw. ihre Rechtsvertretungen) würden hier
teils erst nach Wochen Einsicht in ihre (bzw. deren Gesundheitsakten) erhalten.
Er habe auch richtiggehend kämpfen müssen für minimalen Zugang zu medizinischer
und vor allem psychologischer Behandlung, auch wenn er als Opfer von Folter und
unmenschlicher Behandlung Anspruch auf Rehabilitation habe (Plädoyernotizen, S. 2 f.).
Die medizinische
Betreuung der inhaftierten Personen ist im Gefängnis Bässlergut grundsätzlich
sichergestellt. Im Bedarfsfall kann eine erkrankte Person jederzeit zeitnah ins
Spital zur Untersuchung und Behandlung gebracht werden, wie dies im Fall des
Beurteilten gestern Abend nach einem (mutmasslichen) Schwächeanfall auch geschehen
ist (vgl. heute eingereichter Rapport Gefängnis Bässlergut vom 15. April
2026). Erachtet eine erkrankte Person ihre medizinische Untersuchung und
Behandlung durch den Gesundheitsdienst für unzureichend, kann sie sich mit
entsprechendem Gesuchsformular an das Migrationsamt direkt wenden, welches sich
ihrer Anliegen annimmt und diese weiterleitet (vgl. E-Mail-Antwort des
zuständigen Mitarbeiters vom 18. Februar 2026 auf die entsprechende
Intervention der Rechtsvertretung des Beurteilten). Die Behandlung von Leiden
durch regelmässige (nichtmedikamentöse) Therapien stellt im Gefängnisalltag in
organisatorischer Hinsicht eine grosse Herausforderung dar. Verlangt der
Beurteilte vorliegend eine Gesprächstherapie (Verhandlungsprotokoll,
S. 7 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass seine Behandlungsbedürftigkeit
ärztlich nicht diagnostiziert ist und seine Schutzbedürftigkeit insofern nicht
erstellt ist, als dass das SEM in seinem Asylentscheid zum Schluss gekommen
ist, dass er keines Schutzes vor Verfolgung bedarf. Dass der Beurteilte aktuell
nicht hafterstehungsfähig wäre, ist aber nicht erstellt. Eine Entlassung aus
der Haft aus gesundheitlichen Gründen ist jedenfalls nicht angezeigt.
4.6
Gegen die
Haftanordnung spricht im Übrigen auch nicht, dass der Beurteilte heute
angegeben hat, vor Wochenfrist in einen Hungerstreik getreten zu sein
(Verhandlungsprotokoll, S. 2).
4.6.1
Das
Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35
vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,
dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges
mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt
für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine
nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im
ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine
geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu
können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf
einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit
ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.
Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung
zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise
und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte
des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention
darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu
bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des
Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern
hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von
einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine
krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf
dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen
hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss
abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf
den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung
seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit
allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.
4.6.2
Für
eine krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus
der heutigen Befragung keine Anhaltspunkte. Der Beurteilte gibt zwar an, dass
er aus «Stress und Depression» nichts esse, namentlich weil er schon lange im
Gefängnis sei (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Dass der Aufenthalt
im Gefängnis, zuerst im Strafvollzug und nun in der Administrativhaft für ihn
belastend ist, ist nachvollziehbar. Eine Haftentlassung bzw. ein Verzicht auf
den Vollzug der Landesverweisung lässt sich auf dem Weg eines Hungerstreiks
jedoch nicht erzwingen. Der Hungerstreik wird im Übrigen vom Betreuungspersonal
des Gefängnisses Bässlergut mittels geeigneten Dispositivs begleitet.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300). Dem Beurteilten ist auf sein Gesuch hin die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Seine Rechtsvertreterin weist einen
Aufwand von 5.15 Stunden aus. Insgesamt hat die Verhandlung einschliesslich
Vor- und Nachbesprechung 15 Minuten länger gedauert, als die in der Honorarnote
hierfür eingesetzten 2 Stunden, so dass von einem Aufwand von total 5.4 Stunden
auszugehen ist. Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein
entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 1'080.–, zuzüglich ausgewiesener
Auslagen von CHF 10.–.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ bis zum 17. Juli 2026 ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird die unentgeltliche
Verbeiständung mit Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler bewilligt.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw
Lea Hungerbühler wird ein Honorar von CHF 1'090.– (einschliesslich
Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.