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Entscheid

AUS.2026.30

Verlängerung Ausschaffungshaft

16. April 2026Deutsch19 min

Gestützt darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.30

URTEIL

vom 16.

April 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1990,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

vertreten durch Lea Hungerbühler,

Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 7. April 2026

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1990, reiste am

13. August 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)

ergab, dass der Beurteilte am 18. April 2016 in Deutschland um Asyl ersucht

hatte. Hierauf gestützt ersuchte das Staatsekretariat für Migration (SEM) am

23. August 2024 die deutschen Behörden um seine Übernahme. Die

deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. August 2024 gut.

Gestützt darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch

des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den für ihn

zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland weg. Dieser Entscheid erwuchs in

der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Am

20. Dezember 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei

Basel-Stadt wegen Verdachts auf Raub in Basel vorläufig festgenommen und später

in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

27. Juni 2025 wurde der Beurteilte des Raubes, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts

(Sachbeschädigung und Diebstahl) schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft

sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 1'400.–

verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Am 18.

November 2025 wurde der Beurteilte zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags

über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten bis zum

17. Mai 2026 an. Mit Urteil vom 20. November 2025 bestätigte der

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)

die Haftanordnung für zwei Monate bis zum 17. Januar 2026 (VGE

AUS.2025.131). Nachdem das SEM mit Entscheid vom 1. September 2025

das Asylverfahren des Beurteilten wieder aufgenommen und ihn am

10. Dezember 2025 zu seinem Asylgesuch befragt hatte, kam es mit

Entscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss, dass der Beurteilte die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und wies sein Asylgesuch ab. Mit

Verfügung vom 9. Januar 2026 verlängerte das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 17. April 2026. Der Haftrichter

bestätigte mit Urteil vom 15. Januar 2026 diese Haftverlängerung

(VGE AUS.2026.3).

Das

Migrationsamt hat nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die

Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 7. April 2026 um drei Monate bis zum

17. Juli 2026 verlängert. Am 16. April 2026 hat vor dem Haftrichter

unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters

des Migrationsamts die mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der

Beurteilte und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Die

Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch der Vertreter des Migrationsamts

sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der

Beurteilte verlangt seine Freilassung, eventualiter die Anordnung milderer

Massnahmen, subeventualiter die Verkürzung der Haftverlängerung auf zwei

Monate. Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Das Urteil ist den

Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den

Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 17. April 2026. Die heutige

gerichtliche Überprüfung findet folglich vor Ablauf der bestehenden

Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel

66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a

oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen

Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

27.

Juni 2025 rechtskräftig für sieben Jahre des Landes verwiesen

(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

3.

Das

Migrationsamt hat bezüglich der geltend gemachten Haftgründe der Verurteilung

des Beurteilten wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) sowie

der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3

und 4 AIG) auf seine Verfügungen bei der erstmaligen Haftanordnung vom

18.

November 2025 und sowie der Haftverlängerung vom 9. Januar

2026.

verwiesen. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so dass

hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.131

vom 20. November 2025 E. 3.2 f. und AUS.2026.3 vom

15.

Januar 2026 verwiesen werden kann (vgl. BGE 122 I 275

E. 3b; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ueber-sax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.40). Der negative

Asylentscheid ist am 9. Januar 2026 mangels Anfechtung rechtskräftig

geworden (Rechtskraftbescheinigung SEM vom 15. Januar 2026). Der

Beurteilte muss unverändert den Vollzug der rechtskräftig gegen ihn verhängten

Landesverweisung gewärtigen. Er hat in seiner Befragung vom

7.

April 2026 durch das Migrationsamt wiederholt geäussert, nicht in

seine Heimat zurückkehren zu wollen (Befragungsprotokoll vom 7. April

2026, S. 4 ff.). An seiner Weigerung hält er auch heute fest, da er

befürchtet, dort Repressionen ausgesetzt zu sein (Verhandlungsprotokoll,

S. 5 f.). Die Aussicht auf eine zwangsweise Ausschaffung könnte ihn,

wie die Erfahrung mit seiner unkontrollierten Ausreise aus Deutschland nach

negativem Ausgang seines Asylverfahrens und dem rechtswidrigen Aufenthalt in

Frankreich, Italien und der Schweiz zeigt, dazu bewegen, sich durch

Untertauchen dem Zugriff der hiesigen Migrationsbehörden zu entziehen, welche

den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen haben. Dies gilt umso mehr,

als der Beurteilte über keinerlei Verbindungen zu Personen in der Schweiz

verfügt. Das Vorliegen von Haftgründen wird heute denn auch nicht bestritten

(Plädoyernotizen, S. 1).

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2

Der

Beurteilte war mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2025

ursprünglich für sechs Monate in Ausschaffungshaft versetzt worden. In der

Haftüberprüfungsverhandlung hatte er auf entsprechende Frage hin geantwortet,

aus der Westsahara zu stammen, aber in Tindouf/Algerien geboren zu sein

(Verhandlungsprotokoll vom 20. November 2025, S. 2). In Frankreich

sei er mangels Papieren angehalten und «dem Migrationsamt übergeben» worden,

schliesslich aber entlassen worden, weil die algerischen Behörden gesagt

hätten, dass er aus der Westsahara sei und nicht aus Algerien (ebenda,

S. 4). Das Migrationsamt hatte im Zeitpunkt der Haftanordnung noch keine

Bemühungen zum Vollzug der Landesverweisung aufgenommen, insbesondere nicht zur

Feststellung der Identität und Nationalität des Beurteilten, dies deshalb, weil

das Asylverfahren mit Entscheid des SEM vom 1. September 2025 wieder

aufgenommen worden war und somit dessen Ausgang noch abzuwarten war. Das SEM

ist inzwischen in seinem Asylentscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss

gekommen, dass die mündlichen und schriftlichen Schilderungen des Beurteilten

zu seiner Herkunft und seinem Dienst in der Armee oberflächlich und

widersprüchlich seien. Aufgrund der bestehenden Zweifel sei ein LINGUA-Gespräch

vorgesehen gewesen. Dieses Gespräch hätte seine Angaben – sofern

wahrheitsgetreu – stützen können. Er habe jedoch die Mitwirkung am

LINGUA-Gespräch verweigert. Da es dem Beurteilten nicht gelungen sei, seine

Mitwirkungspflichtverletzung zu erklären oder zu relativieren, sei davon

auszugehen, dass er versucht habe, die Behörden über seine Herkunft und

Identität zu täuschen. Der Beurteilte habe damit nicht glaubhaft machen können,

dass er aus der Westsahara stamme und des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe (Entscheid SEM vom

29.

Dezember 2025, S. 4 f.).

Nachdem der

Beurteilte in den Akten des Migrationsamtes aufgrund seiner früheren Angaben

als Algerier wie auch ohne Staatsangehörigkeit geführt worden war, wird er seit

diesem Asylentscheid mit unbekannter Nationalität geführt. Das Migrationsamt

geht inzwischen ebenfalls davon aus, dass der Beurteilte mit widersprüchlichen

Angaben, verschiedenen Aliasnamen sowie wechselnden Herkunftsangaben versucht,

seine wahre Identität zu verschleiern. Aufgrund der unbekannten Nationalität

hat das Migrationsamt beim SEM gleich drei Identifikationsanträge gestellt,

nämlich für Tunesien, Marokko und Algerien. Für die Westsahara selbst kann nach

Angaben des Migrationsamts in der letzten Haftüberprüfungsverhandlung kein

Identifikationsantrag gestellt werden, da eine Ausschaffung dorthin nicht

möglich sei (Verhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2026,

S. 3 f.). Das SEM hat inzwischen bei den drei genannten Ländern

entsprechende Identifizierungsgesuche gestellt (vgl. Bestätigungsmail SEM vom

4.

Februar 2026 für Algerien, Identifizierungsgesuch vom 12. Februar

2026.

an Tunesien bzw. vom 11. März 2026 an Marokko). Die Bearbeitung

dieser Anträge durch die dortigen Behörden benötigt erfahrungsgemäss mehrere

Monate. Entgegen der Auffassung des Beurteilten bzw. seiner Rechtsvertretung

(vgl. Plädoyernotizen, S. 4 f.) kann das Ausweisungsverfahren ohne

Weiteres als «schwebend» im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) betrachtet werden. Denn

die Identifizierungsanfrage wurden erst unlängst in der üblichen Form von

Sammelgesuchen eingereicht (bei den vorgenannten Gesuchen handelte es sich

nicht um «Erinnerungsschreiben», wie heute angeführt worden ist). Die

Bearbeitung dieser Gesuche erfordert erfahrungsgemäss Zeit. Die Voraussetzungen

für eine Haftentlassung infolge mangelnder Absehbarkeit der Ausschaffung sind

klarerweise nicht erfüllt. Die vorliegende Verlängerung der Ausschaffungshaft

um weitere drei Monate ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

4.3

4.3.1

Der

Beurteilte hat es selber in der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er bei

seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mithilft. Im

Rahmen seiner Befragung durch das Migrationsamt anlässlich der ersten

Verlängerung hatte er seine Meinung geändert und sich nun doch bereit erklärt,

am LINGUA-Gespräch teilzunehmen. Das Migrationsamt gab unmittelbar im Anschluss

an die letzte Haftüberprüfungsverhandlung beim SEM die Organisation eines

entsprechenden Termins in Auftrag. Am 23. Januar 2026, als dieses

Gesprächs stattfinden sollte, weigerte der Beurteilte sich jedoch erneut, daran

teilzunehmen. Er habe Angst, dass die Personen, welche das Gespräch

durchführten, mit den algerischen Behörden zusammenarbeiten würden. Wenn er

nach Algerien zurückkehren müsse, werde er in die Westsahara geschickt

(Aktennotiz Migrationsamt vom 23. Januar 2026). Diese Befürchtung hat

der Beurteilte heute wiederholt (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 5 f.). Die Migrationsbehörden haben aufgrund der erneuten

Weigerung des Beurteilten ihre Bemühungen, ein LINGUA-Gutachten zu erstellen,

eingestellt (Mailverkehr Migrationsamt/SEM vom 23. Januar 2026). Der

Beurteilte hat zwar am 17. Februar 2026 dem Migrationsamt über seine

Rechtsvertretung ausrichten lassen, dass er sich darum bemühe, Nachweise für

seine Identität aus der Westsahara zu erhalten, bisher aber gescheitert sei, da

er keine Bekannten/Verwandten habe ausfindig machen können. Daraufhin hat ihm

das Migrationsamt geholfen, ein Facebook-Profil zu erstellen. Ob der Beurteilte

seinen Account tatsächlich zur Kontaktnahme mit seiner Heimat genutzt hat, ist

allerdings fraglich. Rund fünf Wochen später gab er zwar an, sich bei Facebook

nicht einloggen zu können. Beim zuständigen Mitarbeiter des Migrationsamts

funktionierte am Computer jedoch alles reibungslos (Aktennotiz vom

26.

März 2026). In seiner Befragung durch das Migrationsamt am

7.

April 2026 gab der Beurteilte dann an, mit seiner Familie zuletzt

im Jahr 2012/2013 Kontakt gehabt zu haben (Befragungsprotokoll vom

7.

April 2026, S. 4). Es kann infolgedessen nicht davon ausgegangen

werden, dass er sich ernsthaft um Kontakt mit Angehörigen zwecks Beschaffung

von Nachweisen zu seiner Identität und Herkunft bemüht hat. Ohnehin scheint

sein Angebot, sich via Facebook auf die Suche nach Bekannten/ Verwandten zu

machen, taktisch motiviert gewesen zu sein. Es datiert vom 17. Februar 2026 und

damit vom Tag nach seiner Befragung durch das Migrationsamt am 16. Februar

2026, an welcher er jede Kooperation abgelehnt hat. Seine Rechtsvertretung

scheint ihn zu diesem Angebot motiviert zu haben. Jedenfalls hat sie diese

E-Mail-Nachricht verfasst. Zugleich wird aber heute von ihr argumentiert, dass

es wenig erstaunlich sei, dass der Versuch auf Facebook nicht erfolgreich

gewesen sei, weil heutzutage fast niemand mehr auf Facebook sei

(Verhandlungsprotokoll, S. 7).

4.3.2

Zielführender

erscheint unter diesen Umständen, wenn der Beurteilte sich doch noch zu einer

Teilnahme an der Sprachanalyse entschliessen könnte, die er bislang verweigert

hat. Wenn sich aus dieser tatsächlich Hinweise auf eine Herkunft aus der

Westsahara ergeben würden, könnten die Migrationsbehörden ihre

Identifikationsbemühungen (wohl) auf Algerien beschränken und davon absehen,

ihre Identifikationsgesuche bei den marokkanischen und tunesischen Behörden

weiterzuverfolgen. Die Inhaftierung des Beurteilten droht sich jedenfalls hinzuziehen,

bis aus allen drei Ländern eine Antwort vorliegt. Die Teilnahme am

LINGUA-Gespräch könnte aber auch und vor allem im Interesse des Beurteilten

selbst liegen. Denn bei einer Bestätigung seiner (behaupteten) Herkunft aus der

Westsahara, würde sich die Frage stellen, inwiefern eine Rückkehr nach Algerien

im Allgemeinen und in ein Flüchtlingslager im Besonderen unter den gemäss den

Aussagen des Beurteilten drohenden Umständen (Einziehung zum Militärdienst,

Inhaftierung) zumutbar ist. Ohnehin müssten die algerischen Behörden im

bejahenden Fall bereit sein, für ihn ein Ersatzreisepapier auszustellen. Bis

über diesen Punkt näher Aufschluss besteht, ist davon auszugehen, dass der

Beurteilte seine Identität und Herkunft zu verschleiern sucht. Wäre es anders

und würde er tatsächlich aus der Westsahara stammen, hätte er wenigstens den

negativen Asylentscheid anfechten können und müssen, um die ihm bei einer

Rückkehr drohende Verfolgung darzutun.

4.3.3

Da

der Beurteilte bislang sich geweigert hat, mit den Migrationsbehörden zu

kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, ist es gemäss

Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG zulässig, dass die bestehende

Ausschaffungshaft über die gemäss grundsätzlich maximal zulässige Haftdauer von

sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) hinaus verlängert wird. Das

Beschleunigungsgebot ist eingehalten. Die schweizerischen Migrationsbehörden

haben, nachdem zuerst noch der Ausgang des Asylverfahrens abgewartet werden

musste, unverzüglich nach dessen Abschluss ihre Identifizierungsbemühungen

aufgenommen. Aufgrund dessen, dass davon auszugehen ist, dass der Beurteilte

seine Identität wie seine Herkunft zu verschleiern sucht, haben sie gleich in

drei nordafrikanischen Ländern den Identifizierungsprozess gestartet. Es gilt

nun die Rückmeldungen aus den dortigen Ländern abzuwarten. Der Beurteilte

könnte diesen Prozess und damit auch seine Haft abkürzen, wenn er nun wie

gefordert mithelfen würde.

4.4

Eine

Freilassung des Beurteilten unter Anordnung regelmässiger Vorsprache als

milderes Mittel kommt nicht in Frage. Wie der Haftrichter bereits in seinem

ersten Urteil erkannt hat, hat der Beurteilte in der Vergangenheit mit seiner

Reiserei durch Deutschland, Frankreich, Italien und die Schweiz trotz eines

schengenweit bestehenden Einreiseverbots und trotz fehlender Papiere gezeigt,

dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten (VGE

AUS.2025.131 vom 20. November 2025 E. 4.2). Er könnte die Freiheit

dazu nutzen unterzutauchen, womit er den Behörden für den Vollzug der

Landesverweisung nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Dies gilt jetzt erst

recht, weil er nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs nicht mehr

darauf hoffen kann, länger in der Schweiz bleiben zu können. Die Untertauchensgefahr

besteht fortgesetzt (oben E. 3). Die Schweiz hat im Übrigen ein eminentes

Interesse daran, dass die gegen den Beurteilten ausgesprochene Landesverweisung

(mit Eintrag im SIS) vollzogen wird. Zu beachten ist im Übrigen, dass er aufgrund

seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Raubes und weiterer Delikte eine

Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daran ändert die

vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug nichts.

4.5

Der

Beurteilte lässt heute geltend machen, dass die Fortsetzung der Haft aus

gesundheitlichen Gründen unverhältnismässig sei. Er sei physisch und psychisch

schwer angeschlagen. Die medizinische Versorgung im Bässlergut lasse sehr zu

wünschen übrig. Inhaftierte Personen (bzw. ihre Rechtsvertretungen) würden hier

teils erst nach Wochen Einsicht in ihre (bzw. deren Gesundheitsakten) erhalten.

Er habe auch richtiggehend kämpfen müssen für minimalen Zugang zu medizinischer

und vor allem psychologischer Behandlung, auch wenn er als Opfer von Folter und

unmenschlicher Behandlung Anspruch auf Rehabilitation habe (Plädoyernotizen, S. 2 f.).

Die medizinische

Betreuung der inhaftierten Personen ist im Gefängnis Bässlergut grundsätzlich

sichergestellt. Im Bedarfsfall kann eine erkrankte Person jederzeit zeitnah ins

Spital zur Untersuchung und Behandlung gebracht werden, wie dies im Fall des

Beurteilten gestern Abend nach einem (mutmasslichen) Schwächeanfall auch geschehen

ist (vgl. heute eingereichter Rapport Gefängnis Bässlergut vom 15. April

2026). Erachtet eine erkrankte Person ihre medizinische Untersuchung und

Behandlung durch den Gesundheitsdienst für unzureichend, kann sie sich mit

entsprechendem Gesuchsformular an das Migrationsamt direkt wenden, welches sich

ihrer Anliegen annimmt und diese weiterleitet (vgl. E-Mail-Antwort des

zuständigen Mitarbeiters vom 18. Februar 2026 auf die entsprechende

Intervention der Rechtsvertretung des Beurteilten). Die Behandlung von Leiden

durch regelmässige (nichtmedikamentöse) Therapien stellt im Gefängnisalltag in

organisatorischer Hinsicht eine grosse Herausforderung dar. Verlangt der

Beurteilte vorliegend eine Gesprächstherapie (Verhandlungsprotokoll,

S. 7 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass seine Behandlungsbedürftigkeit

ärztlich nicht diagnostiziert ist und seine Schutzbedürftigkeit insofern nicht

erstellt ist, als dass das SEM in seinem Asylentscheid zum Schluss gekommen

ist, dass er keines Schutzes vor Verfolgung bedarf. Dass der Beurteilte aktuell

nicht hafterstehungsfähig wäre, ist aber nicht erstellt. Eine Entlassung aus

der Haft aus gesundheitlichen Gründen ist jedenfalls nicht angezeigt.

4.6

Gegen die

Haftanordnung spricht im Übrigen auch nicht, dass der Beurteilte heute

angegeben hat, vor Wochenfrist in einen Hungerstreik getreten zu sein

(Verhandlungsprotokoll, S. 2).

4.6.1

Das

Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35

vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter

Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des

Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,

dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung

Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges

mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt

für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine

nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im

ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine

geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu

können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf

einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft

gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit

ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht

medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.

Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung

zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu

verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise

und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte

des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention

darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu

bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des

Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern

hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von

einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine

krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf

dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen

hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss

abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf

den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung

seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit

allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.

4.6.2

Für

eine krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus

der heutigen Befragung keine Anhaltspunkte. Der Beurteilte gibt zwar an, dass

er aus «Stress und Depression» nichts esse, namentlich weil er schon lange im

Gefängnis sei (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Dass der Aufenthalt

im Gefängnis, zuerst im Strafvollzug und nun in der Administrativhaft für ihn

belastend ist, ist nachvollziehbar. Eine Haftentlassung bzw. ein Verzicht auf

den Vollzug der Landesverweisung lässt sich auf dem Weg eines Hungerstreiks

jedoch nicht erzwingen. Der Hungerstreik wird im Übrigen vom Betreuungspersonal

des Gefängnisses Bässlergut mittels geeigneten Dispositivs begleitet.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300). Dem Beurteilten ist auf sein Gesuch hin die

unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Seine Rechtsvertreterin weist einen

Aufwand von 5.15 Stunden aus. Insgesamt hat die Verhandlung einschliesslich

Vor- und Nachbesprechung 15 Minuten länger gedauert, als die in der Honorarnote

hierfür eingesetzten 2 Stunden, so dass von einem Aufwand von total 5.4 Stunden

auszugehen ist. Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein

entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 1'080.–, zuzüglich ausgewiesener

Auslagen von CHF 10.–.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ bis zum 17. Juli 2026 ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

A____ wird die unentgeltliche

Verbeiständung mit Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler bewilligt.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw

Lea Hungerbühler wird ein Honorar von CHF 1'090.– (einschliesslich

Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.