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Entscheid

AUS.2026.32

Haftentlassungsgesuch vom 7. April 2026

17. April 2026Deutsch13 min

Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.32

URTEIL

vom 17.

April 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1987, von

Algerien

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freibugerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Constanze Seelmann,

Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch vom 7.

April 2026

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____, geboren [...]1987, wurde, nachdem er in früheren Jahren

schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte strafrechtlich verurteilt und des

Landes verwiesen worden war, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

15. März 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), des

Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz

sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig

erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem

wurde A____ für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob A____

beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach

Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer

fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar

2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über A____ an, welche

der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:

Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025 bestätigte. Am

3. April 2025 stellte A____ ein Haftentlassungsgesuch, welches der

Haftrichter mit Urteil vom 15. April 2025 abwies. Am

24. April 2025 wurde A____ vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer

Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen zuhanden des Straf- und

Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft entlassen. Mit Blick auf die

am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus dem Strafvollzug verhängte

das Migrationsamt am 30. April 2025 erneut eine Ausschaffungshaft über A____,

diesmal für die Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 2025. Mit

Urteil vom 2. Mai 2025 bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung.

Mit Urteil vom 20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht im

Verfahren SB.2024.73 die Freiheitsstrafe und die 20-jährige Landesverweisung.

In der Folge verlängerte das Migrationsamt mehrmals die Ausschaffungshaft,

zuletzt mit Verfügung vom 18. Februar 2026 bis zum 1. Juni 2026

(bestätigt mit Urteil des Haftrichters vom 26. Februar 2026 [VGE

AUS.2026.13]).

Am

7. April 2026 ersuchte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim

Verwaltungsgericht um umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft.

Eventualiter seien mildere Massnahme, wie beispielsweise eine wöchentliche

Meldepflicht, anzuordnen. Mit Eingabe vom 15. April 2026 hat sich das

Migrationsamt hierzu vorab schriftlich vernehmen lassen. Am 17. April 2026

hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit

eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Dabei ist der Gesuchsteller befragt worden und sind die Beteiligten zum Vortrag

gelangt. Der Gesuchsteller verlangt unverändert seine Haftentlassung. Das

Migrationsamt hält an der Haft fest. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich

eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich

eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die inhaftierte

Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein

Haftentlassungsgesuch einreichen. Die letzte Haftüberprüfung erfolgte am

26.

Februar 2026 (VGE AUS.2026.13), womit das vorliegende

Haftentlassungsgesuch vom 7. April 2026 an die Hand zu nehmen ist. Die

richterliche Behörde hat hierüber innert acht Arbeitstagen aufgrund einer

mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Das vorliegende

Haftentlassungsgesuch datiert vom 7. April 2026 und ist tags darauf

beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die heutige Verhandlung hat mit der

Eröffnung des mündlichen Entscheids innerhalb von acht Arbeitstagen

(Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG) und damit rechtzeitig stattgefunden

(Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich 2015, S. 250; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 479).

2.

Die

Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich

erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch

entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AIG). Das richterliche Prüfprogramm bei einem

Entlassungsgesuch deckt sich mit demjenigen bei der Haftgenehmigung bzw.

-verlänge-rung (BGE 140 II 409 E. 2.3.1; BGer 2C_724/2016

vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2022, Rz 12.40; Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage,

Zürich 2026, Art. 80 N 7 und 8). Dabei ist auch zu prüfen,

ob die Behörden die für den Vollzug der Wegweisung oder Landesverweisung

nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem

Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin

verhältnismässig erscheint.

3.

In den früheren

Haftanordnungen bzw. -verlängerungen wurden als Haftgründe jeweils die

Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG) und die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) angeführt. Diese Haftgründe haben

unverändert ihren Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden

Ausführungen in den früheren Urteilen des Haftrichters verwiesen werden kann

(initial in VGE AUS.2025.16 E. 3, zuletzt in VGE AUS.2026.13 vom

26.

Februar 2026 E. 3 [vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.40]). Der

Gesuchsteller hat sich bislang durchgängig geweigert, in seine Heimat

zurückzukehren. Im Haftentlassungsgesuch wird das Vorliegen von Haftgründen

nicht bestritten.

4.

4.1

Der

Gesuchsteller begründet sein Haftentlassungsgesuch zunächst mit der mangelnden

Absehbarkeit seiner Ausschaffung. Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft

nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen

zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht

überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die maximale Haftdauer kann gemäss

Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen

Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person

nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die

Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat,

der kein Schenken-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug

einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168

E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl.

BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die

Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche

Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum

innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56

E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Die Haft ist

allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,

rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden

kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;

BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Im

Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der

Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.

Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016

vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E.

3.3).

4.2

4.2.1

Nach

Auffassung des Gesuchstellers ist seine Haft aufgrund der mangelnden rechtlichen

und tatsächlichen Durchführbarkeit nicht zumutbar. Es zeichne sich in keiner

Weise ab, dass ihm algerische Reisedokumente ausgestellt würden. Auch die

Ausstellung eines Laissez Passer sei nicht absehbar. Bis dato hätte sich die

algerischen Behörden diesbezüglich nicht zurückgemeldet, obwohl das

Staatssekretariat für Migration (SEM) die Botschaft in diesem Fall explizit

angefragt habe. Dies erwecke den Eindruck, dass die algerischen Behörden

entweder nicht in der Lage oder nicht willens seien, in absehbarer Zeit zu

reagieren. Mangels konkreter Perspektive für den Vollzug sei die

Ausschaffungshaft unzumutbar (Haftentlassungsgesuch, Rz 11).

4.2.2

Bereits

im Zusammenhang mit der letzten Haftverlängerung wurde bekannt, dass das SEM

inzwischen Bemühungen aufgenommen hatte, im direkten Kontakt mit den

algerischen Behörden die Situation zu deblockieren, nachdem die algerischen

Behörden anfangs September des vergangenen Jahres zwar die Ausstellung eines

Laissez Passer in Aussicht gestellt hatten, diese Zusage jedoch wieder

zurückgezogen hatten, nachdem der Gesuchsteller medizinische Unterlagen an das

Konsulat hatte weiterleiten lassen (dazu VGE AUS.2026.13 vom

26.

Februar 2026 E. 4.2). Am 12. März 2026 hat das SEM dem

algerischen Generalkonsulat eine Liste von insgesamt elf Personen, darunter

auch der Gesuchsteller, übermittelt, deren Ausschaffung dringlich ist. Wie das

Migrationsamt nun ausführt, hätte Anfang dieses Monats ein Termin zur

Besprechung dieser Fälle stattfinden sollen. Dieser Termin sei jedoch durch das

Generalkonsulat abgesagt worden. Die Vereinbarung eines neuen Termins sei

derzeit im Gang (Stellungnahme vom 15. April 2026, S. 1 unter

Bezug auf die E-Mail-Auskunft SEM vom 13. April 2026). Unter diesen

Umständen erscheint die Ausschaffung des Gesuchstellers immer noch als absehbar

und realistisch. Dies gilt umso mehr, als in der Vergangenheit für den

Gesuchsteller bekanntlich schon einmal ein Laissez Passer ausgestellt worden

war (die für den 7. März 2025 vorgesehene Rückführung musste

allerdings abgebrochen werden, weil der Gesuchsteller sich geweigert hatte, den

Transport zum Flughafen anzutreten) bzw. als die Ausstellung eines neuen

Ersatzreisepapiers im Sommer des vergangenen Jahres bereits zugesagt war. Es liegt

auf der Hand, dass die Zeit knapper wird, die Ausschaffung des Gesuchstellers

zu organisieren und zu vollziehen. Das Migrationsamt hält eine Ausschaffung

aber immer noch für realistisch, zumindest wenn bis am 1. Juni 2026 der

Flug organisiert werden kann (Verhandlungprotokoll, S. 5). Es wird dem

Migrationsamt obliegen, vor Auslaufen der bestehenden Haft am

1.

Juni 2026 je nach Fortgang der Kontakte mit den algerischen

Behörden zu entscheiden, ob die Haft noch einmal verlängert werden kann. Bis

dahin erscheint die Ausschaffungshaft in zeitlicher Hinsicht aber immer noch

verhältnismässig, wie schon die letzte Haftüberprüfung gezeigt hat (dazu VGE

AUS.2026.13 vom 26. Februar 2026 E. 4).

4.3

4.3.1

Der

Gesuchsteller hält die bestehende Haft darüber hinaus auch aus gesundheitlichen

Gründen für nicht zumutbar. Er habe seit der bei ihm durchgeführten

Darmoperation im September 2025 erheblich an Gewicht verloren. Vor der

Operation habe er ca. 72 kg gewogen, seither 64-65 kg. Dies sei für seine

Grösse ein zu geringes Gewicht. Trotz der seither verstrichenen Zeit sei er

nicht in der Lage, das prä-operative Gewicht wieder zurückzuerlangen

(Haftentlassungsgesuch, Rz 12). Dieser anhaltende und medizinisch relevante

Gewichtsverlust lasse darauf schliessen, dass seine gesundheitlichen

Bedürfnisse in der Ausschaffungshaft nicht ausreichend berücksichtigt und

behandelt werden könnten (Rz 13).

4.3.2

Mit

seinen Vorbringen stellt der Gesuchsteller seine Hafterstehungsfähigkeit in

Frage. Das Migrationsamt hat beim Amtsarzt/Gefängnisarzt um eine diesbezügliche

Auskunft ersucht. Der Gesuchsteller hat diesen allerdings nur für die Zeit ab

1.

Januar 2026 vom Arztgeheimnis entbunden. Nach Angaben des Gefängnisarztes

vom 14. April 2026 befindet sich der Gesuchsteller seit dem

1.

Januar 2026 in einem medizinisch stabilen Zustand. Er erhalte im Rahmen

des regulären Vollzugs täglich drei Mahlzeiten. Er werde durch den

Gesundheitsdienst des Gefängnisses regelmässig und angemessen betreut. Die

Behandlung des Gesuchstellers erfolge in Kooperation mit dessen bisher

behandelnden Facharzt. Aus ärztlicher Sicht sei der Gesuchsteller

hafterstehungsfähig. Der Haftrichter hat keinen Anlass, an dieser Einschätzung

des zuständigen Arztes zu zweifeln. Auch wenn ein höheres Körpergewicht

wünschenswert erscheinen mag, so bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine

Anzeichen, dass der Gesuchsteller die Haft nicht erstehen könnte. An der Einschätzung

des Gefängnisarztes ändert nichts, dass dieser die ihm vom Migrationsamt am

13.

April 2026 gestellten Fragen nicht einzeln, sondern bloss summarisch

beantwortet hat. Denn aus seiner Rückmeldung ergibt sich in genügender und

nachvollziehbarer Weise, dass der Beurteilte hafterstehungsfähig ist. Soweit im

Haftentlassungsgesuch auf die Operation im vergangenen September und die

seitherige Entwicklung Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der

Gesuchsteller den Arzt nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 vom

Berufsgeheimnis entbunden hat und der gegenwärtige Gesundheitszustand somit

nicht ins Verhältnis zum voroperativen Zustand gesetzt werden kann, was die

Beurteilung der Vorbringen des Gesuchsteller bezüglich der zeitlichen Entwicklung

seines Gesundheitszustands letztlich verunmöglicht. Der Haftrichter ist

infolgedessen auf die Einschätzung des zuständigen Arztes verwiesen, umso mehr

als die Behandlung nach dessen Angaben wie ausgeführt in Kooperation mit dem

bisherigen behandelnden Facharzt des Gesuchstellers erfolgt. Der Gesuchsteller

hat im Übrigen in der Verhandlung vom 26. Februar 2026 selber gesagt,

sein Gesundheitszustand sei stabil (VGE AUS.2026.13 vom 26. Februar 2026

E. 4.3). Dass sich dieser Zustand in der Zwischenzeit verschlechtert hätte, hat

er im Übrigen nicht geltend gemacht.

4.4

Der

Gesuchsteller bestreitet schliesslich auch das Vorliegen einer

Untertauchensgefahr, weil er aufgrund seiner Erkrankung an Morbus Crohn auf

kontinuierliche medizinische Versorgung angewiesen sei (Haftentlassungsgesuch,

Rz 15). Der Haftrichter hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit

diesem Vorbringen befasst. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass der

Gesuchsteller trotz Angewiesenseins auf medizinische Behandlung untertauchen

könnte, um sich der drohenden Ausschaffung nach Algerien zu entziehen, war er

in der Vergangenheit, als er nicht im Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss

war, durchaus in der Lage, sich selbständig, d.h. ohne behördliche

Unterstützung, mit den benötigten Medikamenten zu versorgen. Das Migrationsamt

ist nicht verantwortlich für die medizinische Versorgung von Personen, die sich

nicht in seinem Gewahrsam befinden (VGE AUS.2025.134 vom 28. November 2025

E. 4.2 und AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 3.2). An dieser

Einschätzung ändert sich auch heute nichts. Die Schweiz hat im Übrigen ein

eminentes Interesse, dass der Gesuchsteller endlich rückgeführt werden kann. Er

sollte die Schweiz bereits seit über acht Jahren (vgl. die mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 ausgesprochene

Landesverweisung) verlassen, welcher Verpflichtung er jedoch nie nachgekommen

ist. Auch angesichts der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass er

sich bei einer Freilassung an Auflagen wie eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AIG) halten würde, so dass die Fortsetzung der Inhaftierung das

einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen

Landesverweisungen sichergestellt werden kann. Der ausgeprägten

Untertauchensgefahr könnte auch mit einer Meldepflicht nicht wirksam begegnet

werden. Das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen

überwiegt dasjenige des Gesuchstellers an seiner persönlichen Freiheit bei weitem,

umso mehr als er, wie seine zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zeigen,

auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der

Beurteilte kann keinen Anspruch darauf erheben, wie er es sich wünscht, «auf

freiem Fuss […] alles regeln» und seine Situation «verbessern» zu können, bevor

er zurückkehre (Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.). Die Rückkehr nach

Algerien bzw. ihr genauer Zeitpunkt stehen nicht in seinem Belieben. Eine

Haftentlassung unter Auflagen als milderes Mittel zur Haft kommt unter diesen

Umständen nicht in Frage.

5.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Dem Beurteilten ist die unentgeltliche

Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die Bemessung des Honorars kann

auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden. Da die heutige Verhandlung

einschliesslich Vor- und Nachbesprechung um 1 Stunde länger gedauert hat als in

der Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand entsprechend zu erhöhen. Dies ergibt

ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 1'403.85, zuzüglich

Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird

abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____,

MLaw Constanze Seelmann, wird ein Honorar von CHF 1'403.85 (einschliesslich

Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 113.70, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.