AUS.2026.32
Haftentlassungsgesuch vom 7. April 2026
17. April 2026Deutsch13 min
Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.32
URTEIL
vom 17.
April 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1987, von
Algerien
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freibugerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Constanze Seelmann,
Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 7.
April 2026
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____, geboren [...]1987, wurde, nachdem er in früheren Jahren
schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte strafrechtlich verurteilt und des
Landes verwiesen worden war, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
15. März 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), des
Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz
sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem
wurde A____ für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob A____
beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach
Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer
fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar
2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über A____ an, welche
der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:
Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025 bestätigte. Am
3. April 2025 stellte A____ ein Haftentlassungsgesuch, welches der
Haftrichter mit Urteil vom 15. April 2025 abwies. Am
24. April 2025 wurde A____ vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer
Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen zuhanden des Straf- und
Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft entlassen. Mit Blick auf die
am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus dem Strafvollzug verhängte
das Migrationsamt am 30. April 2025 erneut eine Ausschaffungshaft über A____,
diesmal für die Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 2025. Mit
Urteil vom 2. Mai 2025 bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung.
Mit Urteil vom 20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht im
Verfahren SB.2024.73 die Freiheitsstrafe und die 20-jährige Landesverweisung.
In der Folge verlängerte das Migrationsamt mehrmals die Ausschaffungshaft,
zuletzt mit Verfügung vom 18. Februar 2026 bis zum 1. Juni 2026
(bestätigt mit Urteil des Haftrichters vom 26. Februar 2026 [VGE
AUS.2026.13]).
Am
7. April 2026 ersuchte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim
Verwaltungsgericht um umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft.
Eventualiter seien mildere Massnahme, wie beispielsweise eine wöchentliche
Meldepflicht, anzuordnen. Mit Eingabe vom 15. April 2026 hat sich das
Migrationsamt hierzu vorab schriftlich vernehmen lassen. Am 17. April 2026
hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit
eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Dabei ist der Gesuchsteller befragt worden und sind die Beteiligten zum Vortrag
gelangt. Der Gesuchsteller verlangt unverändert seine Haftentlassung. Das
Migrationsamt hält an der Haft fest. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich
eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich
eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die inhaftierte
Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein
Haftentlassungsgesuch einreichen. Die letzte Haftüberprüfung erfolgte am
26.
Februar 2026 (VGE AUS.2026.13), womit das vorliegende
Haftentlassungsgesuch vom 7. April 2026 an die Hand zu nehmen ist. Die
richterliche Behörde hat hierüber innert acht Arbeitstagen aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Das vorliegende
Haftentlassungsgesuch datiert vom 7. April 2026 und ist tags darauf
beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die heutige Verhandlung hat mit der
Eröffnung des mündlichen Entscheids innerhalb von acht Arbeitstagen
(Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG) und damit rechtzeitig stattgefunden
(Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich 2015, S. 250; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 479).
2.
Die
Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich
erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch
entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AIG). Das richterliche Prüfprogramm bei einem
Entlassungsgesuch deckt sich mit demjenigen bei der Haftgenehmigung bzw.
-verlänge-rung (BGE 140 II 409 E. 2.3.1; BGer 2C_724/2016
vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2022, Rz 12.40; Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage,
Zürich 2026, Art. 80 N 7 und 8). Dabei ist auch zu prüfen,
ob die Behörden die für den Vollzug der Wegweisung oder Landesverweisung
nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem
Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin
verhältnismässig erscheint.
3.
In den früheren
Haftanordnungen bzw. -verlängerungen wurden als Haftgründe jeweils die
Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG) und die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) angeführt. Diese Haftgründe haben
unverändert ihren Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden
Ausführungen in den früheren Urteilen des Haftrichters verwiesen werden kann
(initial in VGE AUS.2025.16 E. 3, zuletzt in VGE AUS.2026.13 vom
26.
Februar 2026 E. 3 [vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.40]). Der
Gesuchsteller hat sich bislang durchgängig geweigert, in seine Heimat
zurückzukehren. Im Haftentlassungsgesuch wird das Vorliegen von Haftgründen
nicht bestritten.
4.
4.1
Der
Gesuchsteller begründet sein Haftentlassungsgesuch zunächst mit der mangelnden
Absehbarkeit seiner Ausschaffung. Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft
nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen
zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht
überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die maximale Haftdauer kann gemäss
Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person
nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die
Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat,
der kein Schenken-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug
einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168
E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl.
BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die
Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche
Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum
innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56
E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Die Haft ist
allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,
rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden
kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;
BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Im
Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der
Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.
Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016
vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E.
3.3).
4.2
4.2.1
Nach
Auffassung des Gesuchstellers ist seine Haft aufgrund der mangelnden rechtlichen
und tatsächlichen Durchführbarkeit nicht zumutbar. Es zeichne sich in keiner
Weise ab, dass ihm algerische Reisedokumente ausgestellt würden. Auch die
Ausstellung eines Laissez Passer sei nicht absehbar. Bis dato hätte sich die
algerischen Behörden diesbezüglich nicht zurückgemeldet, obwohl das
Staatssekretariat für Migration (SEM) die Botschaft in diesem Fall explizit
angefragt habe. Dies erwecke den Eindruck, dass die algerischen Behörden
entweder nicht in der Lage oder nicht willens seien, in absehbarer Zeit zu
reagieren. Mangels konkreter Perspektive für den Vollzug sei die
Ausschaffungshaft unzumutbar (Haftentlassungsgesuch, Rz 11).
4.2.2
Bereits
im Zusammenhang mit der letzten Haftverlängerung wurde bekannt, dass das SEM
inzwischen Bemühungen aufgenommen hatte, im direkten Kontakt mit den
algerischen Behörden die Situation zu deblockieren, nachdem die algerischen
Behörden anfangs September des vergangenen Jahres zwar die Ausstellung eines
Laissez Passer in Aussicht gestellt hatten, diese Zusage jedoch wieder
zurückgezogen hatten, nachdem der Gesuchsteller medizinische Unterlagen an das
Konsulat hatte weiterleiten lassen (dazu VGE AUS.2026.13 vom
26.
Februar 2026 E. 4.2). Am 12. März 2026 hat das SEM dem
algerischen Generalkonsulat eine Liste von insgesamt elf Personen, darunter
auch der Gesuchsteller, übermittelt, deren Ausschaffung dringlich ist. Wie das
Migrationsamt nun ausführt, hätte Anfang dieses Monats ein Termin zur
Besprechung dieser Fälle stattfinden sollen. Dieser Termin sei jedoch durch das
Generalkonsulat abgesagt worden. Die Vereinbarung eines neuen Termins sei
derzeit im Gang (Stellungnahme vom 15. April 2026, S. 1 unter
Bezug auf die E-Mail-Auskunft SEM vom 13. April 2026). Unter diesen
Umständen erscheint die Ausschaffung des Gesuchstellers immer noch als absehbar
und realistisch. Dies gilt umso mehr, als in der Vergangenheit für den
Gesuchsteller bekanntlich schon einmal ein Laissez Passer ausgestellt worden
war (die für den 7. März 2025 vorgesehene Rückführung musste
allerdings abgebrochen werden, weil der Gesuchsteller sich geweigert hatte, den
Transport zum Flughafen anzutreten) bzw. als die Ausstellung eines neuen
Ersatzreisepapiers im Sommer des vergangenen Jahres bereits zugesagt war. Es liegt
auf der Hand, dass die Zeit knapper wird, die Ausschaffung des Gesuchstellers
zu organisieren und zu vollziehen. Das Migrationsamt hält eine Ausschaffung
aber immer noch für realistisch, zumindest wenn bis am 1. Juni 2026 der
Flug organisiert werden kann (Verhandlungprotokoll, S. 5). Es wird dem
Migrationsamt obliegen, vor Auslaufen der bestehenden Haft am
1.
Juni 2026 je nach Fortgang der Kontakte mit den algerischen
Behörden zu entscheiden, ob die Haft noch einmal verlängert werden kann. Bis
dahin erscheint die Ausschaffungshaft in zeitlicher Hinsicht aber immer noch
verhältnismässig, wie schon die letzte Haftüberprüfung gezeigt hat (dazu VGE
AUS.2026.13 vom 26. Februar 2026 E. 4).
4.3
4.3.1
Der
Gesuchsteller hält die bestehende Haft darüber hinaus auch aus gesundheitlichen
Gründen für nicht zumutbar. Er habe seit der bei ihm durchgeführten
Darmoperation im September 2025 erheblich an Gewicht verloren. Vor der
Operation habe er ca. 72 kg gewogen, seither 64-65 kg. Dies sei für seine
Grösse ein zu geringes Gewicht. Trotz der seither verstrichenen Zeit sei er
nicht in der Lage, das prä-operative Gewicht wieder zurückzuerlangen
(Haftentlassungsgesuch, Rz 12). Dieser anhaltende und medizinisch relevante
Gewichtsverlust lasse darauf schliessen, dass seine gesundheitlichen
Bedürfnisse in der Ausschaffungshaft nicht ausreichend berücksichtigt und
behandelt werden könnten (Rz 13).
4.3.2
Mit
seinen Vorbringen stellt der Gesuchsteller seine Hafterstehungsfähigkeit in
Frage. Das Migrationsamt hat beim Amtsarzt/Gefängnisarzt um eine diesbezügliche
Auskunft ersucht. Der Gesuchsteller hat diesen allerdings nur für die Zeit ab
1.
Januar 2026 vom Arztgeheimnis entbunden. Nach Angaben des Gefängnisarztes
vom 14. April 2026 befindet sich der Gesuchsteller seit dem
1.
Januar 2026 in einem medizinisch stabilen Zustand. Er erhalte im Rahmen
des regulären Vollzugs täglich drei Mahlzeiten. Er werde durch den
Gesundheitsdienst des Gefängnisses regelmässig und angemessen betreut. Die
Behandlung des Gesuchstellers erfolge in Kooperation mit dessen bisher
behandelnden Facharzt. Aus ärztlicher Sicht sei der Gesuchsteller
hafterstehungsfähig. Der Haftrichter hat keinen Anlass, an dieser Einschätzung
des zuständigen Arztes zu zweifeln. Auch wenn ein höheres Körpergewicht
wünschenswert erscheinen mag, so bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine
Anzeichen, dass der Gesuchsteller die Haft nicht erstehen könnte. An der Einschätzung
des Gefängnisarztes ändert nichts, dass dieser die ihm vom Migrationsamt am
13.
April 2026 gestellten Fragen nicht einzeln, sondern bloss summarisch
beantwortet hat. Denn aus seiner Rückmeldung ergibt sich in genügender und
nachvollziehbarer Weise, dass der Beurteilte hafterstehungsfähig ist. Soweit im
Haftentlassungsgesuch auf die Operation im vergangenen September und die
seitherige Entwicklung Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der
Gesuchsteller den Arzt nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 vom
Berufsgeheimnis entbunden hat und der gegenwärtige Gesundheitszustand somit
nicht ins Verhältnis zum voroperativen Zustand gesetzt werden kann, was die
Beurteilung der Vorbringen des Gesuchsteller bezüglich der zeitlichen Entwicklung
seines Gesundheitszustands letztlich verunmöglicht. Der Haftrichter ist
infolgedessen auf die Einschätzung des zuständigen Arztes verwiesen, umso mehr
als die Behandlung nach dessen Angaben wie ausgeführt in Kooperation mit dem
bisherigen behandelnden Facharzt des Gesuchstellers erfolgt. Der Gesuchsteller
hat im Übrigen in der Verhandlung vom 26. Februar 2026 selber gesagt,
sein Gesundheitszustand sei stabil (VGE AUS.2026.13 vom 26. Februar 2026
E. 4.3). Dass sich dieser Zustand in der Zwischenzeit verschlechtert hätte, hat
er im Übrigen nicht geltend gemacht.
4.4
Der
Gesuchsteller bestreitet schliesslich auch das Vorliegen einer
Untertauchensgefahr, weil er aufgrund seiner Erkrankung an Morbus Crohn auf
kontinuierliche medizinische Versorgung angewiesen sei (Haftentlassungsgesuch,
Rz 15). Der Haftrichter hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit
diesem Vorbringen befasst. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass der
Gesuchsteller trotz Angewiesenseins auf medizinische Behandlung untertauchen
könnte, um sich der drohenden Ausschaffung nach Algerien zu entziehen, war er
in der Vergangenheit, als er nicht im Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss
war, durchaus in der Lage, sich selbständig, d.h. ohne behördliche
Unterstützung, mit den benötigten Medikamenten zu versorgen. Das Migrationsamt
ist nicht verantwortlich für die medizinische Versorgung von Personen, die sich
nicht in seinem Gewahrsam befinden (VGE AUS.2025.134 vom 28. November 2025
E. 4.2 und AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 3.2). An dieser
Einschätzung ändert sich auch heute nichts. Die Schweiz hat im Übrigen ein
eminentes Interesse, dass der Gesuchsteller endlich rückgeführt werden kann. Er
sollte die Schweiz bereits seit über acht Jahren (vgl. die mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 ausgesprochene
Landesverweisung) verlassen, welcher Verpflichtung er jedoch nie nachgekommen
ist. Auch angesichts der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass er
sich bei einer Freilassung an Auflagen wie eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AIG) halten würde, so dass die Fortsetzung der Inhaftierung das
einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen
Landesverweisungen sichergestellt werden kann. Der ausgeprägten
Untertauchensgefahr könnte auch mit einer Meldepflicht nicht wirksam begegnet
werden. Das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen
überwiegt dasjenige des Gesuchstellers an seiner persönlichen Freiheit bei weitem,
umso mehr als er, wie seine zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zeigen,
auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der
Beurteilte kann keinen Anspruch darauf erheben, wie er es sich wünscht, «auf
freiem Fuss […] alles regeln» und seine Situation «verbessern» zu können, bevor
er zurückkehre (Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.). Die Rückkehr nach
Algerien bzw. ihr genauer Zeitpunkt stehen nicht in seinem Belieben. Eine
Haftentlassung unter Auflagen als milderes Mittel zur Haft kommt unter diesen
Umständen nicht in Frage.
5.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Dem Beurteilten ist die unentgeltliche
Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die Bemessung des Honorars kann
auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden. Da die heutige Verhandlung
einschliesslich Vor- und Nachbesprechung um 1 Stunde länger gedauert hat als in
der Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand entsprechend zu erhöhen. Dies ergibt
ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 1'403.85, zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird
abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____,
MLaw Constanze Seelmann, wird ein Honorar von CHF 1'403.85 (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 113.70, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.