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Entscheid

AUS.2026.33

Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

16. April 2026Deutsch29 min

rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um sechs Monate, bis zum 21. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.33

URTEIL

vom 16.

April 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler,

AsyLex,

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 14. April 2026

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Beurteilter) stellte am 26. Mai 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit

Entscheid vom 31. August 2021 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM)

nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz nach

Italien weg. Bereits kurze Zeit nach Stellung des Asylgesuchs trat der

Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung. Ab dem 30. September 2021 befand er

sich im Rahmen einer Strafuntersuchung im Kanton Basel-Stadt in strafrechtlich

motivierter Haft, bis er am 28. Juni 2022 in eine ausländerrechtlich motivierte

Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens versetzt wurde. Am 4. Juli 2022 sprach das

SEM gegen den Beurteilten ein Einreiseverbot vom 6. Juli 2022 bis am 5. Juli

2026 aus und am 6. Juli 2022 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 wurde er

wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher

Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon neun Monate mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren

verurteilt. Mit gleichem Urteil wurde der Beurteilte ausserdem für fünf Jahre

des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen wurde.

Am 13. Juli 2025

wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz angetroffen und von der

Kantonspolizei St. Gallen verhaftet. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete am

14. Juli 2025 über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am

15. Juli 2025 verfügte das Migrationsamt zur Sicherstellung des

Dublin-Verfahrens eine Vorbereitungshaft für die Dauer von sieben Wochen. Am

12. August 2025 wurde der Beurteilte rückwirkend per 24. Juli 2025 in eine

strafrechtlich motivierte Haft versetzt zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe

von drei Monaten gemäss Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen

vom 13. Juli 2025. Am 18. bzw. am 21. August 2025 informierte das SEM das

Migrationsamt, dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist, eine Zustimmung zur

Überstellung des Beurteilten nach Deutschland innert Frist nicht erhältlich

gemacht werden konnte und die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug beim

Kanton Basel-Stadt liegt. Nach Verbüssung der strafrechtlich motivierten Haft

verfügte das Migrationsamt am 21. Oktober 2025 eine Ausschaffungshaft von sechs

Monaten, bis zum 21. April 2026, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom

24. Oktober 2025 (VGE AUS.2025.119) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 14.

April 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das

rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um sechs Monate, bis zum 21. Oktober

2026. Am 16. April 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit

eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des

Beurteilten, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, stattgefunden. Dabei ist der

Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat

beantragt, die Verfügung des Migrationsamts vom 16. April 2026 sei

aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf

drei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung

von sechs Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich

eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die

schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 21. April 2026. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 für fünf Jahre des Landes

verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem

eingetragen wurde. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei

letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

Der Beurteilte

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022

unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl

handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit

der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2

3.2.1

Sodann

kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-

oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht

nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann

vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie

auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.

5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,

a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.2.2

Der

Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach

an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und mit den

Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 4 f.; Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.; Verhandlungsprotokoll vom

24.

Oktober 2025; Aktennotiz Migrationsamt vom 12. Dezember 2025;

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 12. Januar 2026 S. 2 f.),

jedenfalls nicht, wenn er nicht aus dem Gefängnis entlassen werde

(Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 7). Dass es

sich bei letzterer um eine rein taktische Aussage handelt, bedarf angesichts

seiner bisher an den Tag gelegten Haltung keiner weiteren Ausführungen. Vielmehr

manifestierte sich die fehlende Kooperationsbereitschaft jüngst zusätzlich,

verweigerte er doch mehrfach die Zuführung zum Migrationsamt zwecks Befragung

(vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 27. Februar 2026, Verfügung des

Migrationsamts vom 14. April 2026). Der Beurteilte hat bisher auch nichts

zur Papierbeschaffung unternommen. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts

vom 14. Juli 2025 liess der Beurteilte ausserdem verlauten, er wolle nach

der Haftentlassung nach Frankreich gehen; er habe dort eine Ehefrau (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3 und 5).

Anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 gab er an, dass er nach

Deutschland gehe, er habe dort eine Tochter. Er führte gar unverblümt aus, dass

er, selbst wenn er nach Algerien zurückgebracht werde, «innerhalb von vier

Stunden» wieder zurückkehren werde. Er werde dies immer wieder tun

(Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 6).

Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 sowie seit der Verhandlung

hielt er im Wesentlichen daran fest, dass er nach Deutschland zu seiner Tochter

wolle. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten spricht für

bestehende Untertauchensgefahr.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit einer Alias-Identität

verzeichnet ist ([...], geboren am [...]: vgl. Zemis-Ausdruck vom 12. August

2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich

bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt.

So wird aus den Akten ersichtlich, dass er während dem laufenden Asylverfahren

am 24. Juni 2021 offenbar zu spät aus dem Ausgang zurück ins Bundesasylzentrum

kehrte und er sich gegenüber dem Personal unkooperativ zeigte (vgl. Meldung

besonderes Vorkommnis vom 26. Juni 2021). Nachdem das SEM in der Folge mit

Entscheid vom 31. August 2021 nicht auf das Asylgesuch eingetreten war und als

der Beurteilte am 6. Juli 2022 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien

überstellt wurde, sprach das SEM am 4. Juli 2022 ein vierjähriges

Einreiseverbot bis zum 5. Juli 2026 gegen den Beurteilten aus. Mit seiner

abermaligen Einreise in die Schweiz am 13. Juli 2025 (vgl. dazu die

Festnahmeverfügung der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Juli 2025)

verstiess er nicht nur gegen dieses Einreiseverbot, sondern auch gegen die mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022 ausgesprochene

Landesverweisung von fünf Jahren. Seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung

vom 24. Oktober 2025, wonach er nur auf der Durchreise durch die Schweiz

gewesen sei und nicht gewusst habe, dass er dies nicht habe tun dürfen, sind

schlichtweg unglaubhaft, zumal er zudem ohne gültige Reisepapiere unterwegs war

und auch seinen Angaben zufolge mehrfach einen Grenzübertritt tätigen musste,

um an sein Reiseziel in Deutschland zu gelangen. Auch in der vom Migrationsamt

verfügten Vorbereitungshaft vom 13. Juli 2025 im Bässlergut, in welcher er

sich bis zu seiner Versetzung ins kantonale Gefängnis St. Gallen am 12. August

2025.

befunden hatte, ist der Beurteilte mehrfach durch sein Verhalten

aufgefallen, wobei namentlich die Verfügung des Gefängnisses Bässlergut vom 25.

Juli 2025 hervorzuheben ist, mit welcher der Beurteilte für fünf Tage in der

Zelle eingeschlossen und ihm für fünf Tage der Fernseher entzogen wurde, weil

er sich nicht an die Anordnungen des Personals des Gefängnisses hielt.

Ausserdem brachte er ein Mobiltelefon ins Gefängnis, vermutungsweise versteckt

im Intimbereich, wobei der Verdacht besteht, dass es sich um ein gestohlenes

Telefon handelt (vgl. Rapport vom 14. Juli 2025). Anlässlich der Verhandlung

vom 24. Oktober 2025 machte er geltend, dass er sein Mobiltelefon beim

Eintritt ins Gefängnis in der Hosentasche gehabt habe und er, da dies vom

Gefängnispersonal nicht moniert worden sei, nicht gewusst habe, dass ihm der

Besitz des Telefons verboten gewesen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten,

dass er sich gemäss Rapport des Gefängnispersonals vom 14. Juli 2025 ans

Gefängnispersonal gewandt und dieses ausgehändigt habe, da er «keinen Ärger

wolle», was seine Beteuerung, nicht gewusst zu haben, dass es verboten war,

unglaubhaft erscheinen lässt. Damit konfrontiert passte er seine Version

kurzerhand an und gab an, er habe das Gefängnispersonal gefragt, ob sie ihm das

Mobiltelefon aufladen könnten, woraufhin es ihm abgenommen worden sei. Das

Aussageverhalten des Beurteilten ist rein taktisch zu werten und es ist

vielmehr festzustellen, dass er auch in der Vorbereitungshaft offensichtlich

Mühe bekundete, sich an die Regeln und Anordnungen zu halten. Entsprechendes

Verhalten ist auch seit der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft zu

beobachten. So sah sich die Gefängnisleitung veranlasst, am 31. März 2026

einen fünftägigen Zelleneinschluss sowie einen zehntägigen Disziplinararrest aufgrund

von Tätlichkeiten gegen einen Mitinsassen, Drohungen gegenüber dem

Gefängnispersonal und Nichtbefolgens von Anordnungen und am 10. April 2026

einen achttägigen Disziplinararrest aufgrund von Drohungen gegenüber dem

Gefängnispersonal zu verfügen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der

Beurteilte sich nach seiner Überstellung nach Italien im Jahr 2022

erwiesenermassen nach Deutschland und Österreich begab (vgl. dazu die

Rückübernahmeersuche von Deutschland vom 9. Dezember 2022 und von

Österreich vom 12. Dezember 2022 [Aktennotiz Migrationsamt vom 21. Oktober

2025]), obschon er nicht über gültige Reisedokumente verfügte, die ihm einen

Grenzübertritt erlaubt hätten, und er offenbar in Österreich einer Arbeitstätigkeit

nachgegangen ist, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025). Ausserdem stellte er auch

eigenen Angaben zufolge in Italien und Deutschland ein Asylgesuch, ohne den

Ausgang des jeweiligen Verfahrens abzuwarten (vgl. Befragungsprotoll des

Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 4 ff.; Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3; Verhandlungsprotokoll vom

24.

Oktober 2025). Die vorstehenden Umstände zeigen, dass der Beurteilte

bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht gewillt ist, sich an

bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist

zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wurde er doch mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022 der mehrfachen

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des gewerbsmässigen

Diebstahls schuldig erklärt und verbüsste er zuletzt eine Freiheitsstrafe von

drei Monaten, welche er wegen rechtswidriger Einreise, Verweisungsbruchs und

Vergehens gegen das Waffengesetz erhalten hatte (vgl. dazu den Vollzugsauftrag

des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons St. Gallen vom

25.

August 2025). Auch dieser Umstand spricht gemäss Lehre und

Rechtsprechung für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.2.3

Das

bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (er reiste zwischen

Italien, Deutschland, Österreich und der Schweiz umher [vgl. dazu E. 3.2.2

oben] und habe sich eigenen Angaben zufolge auch in Frankreich aufgehalten

[vgl. dazu Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 2])

lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut

widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für

die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal sich seine ablehnende bzw.

unkooperative Haltung gegenüber der bevorstehenden Rückführung seit der ersten

Haftüberprüfung zunehmend verstärkte. Wie erwähnt, verweigerte er mehrfach die

Zuführung zum Migrationsamt (zuletzt am 14. April 2026 im Zusammenhang mit

der Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft) und, als er mit der

Identifikation durch die algerischen Behörden konfrontierte wurde, versuchte er

anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2026 gar dem Migrationsamt

weiszumachen, dass er nicht aus Algerien stamme. Es besteht nach dem Gesagten

daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft

als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und

müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen Ausführungen,

wonach er unter keinen Umständen nach Algerien heimkehren wolle, ist

auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine

Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten

würde. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der

Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner

mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung (er wurde wegen einer Katalogtat des Landes

verwiesen) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.

Auch

gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen. Bisher gab er

stets an, dass es ihm gut gehe (vgl. die Befragungsprotokolle des

Migrationsamts vom 14. Juli 2025 [S. 2], 3. September 2025 [S. 2] und 21.

Oktober 2025 [S. 2]; Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025;

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Januar 2026 S. 2; heutiges

Verhandlungsprotokoll), er lediglich Schmerzmittel wegen früherer Operationen

(Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 2) bzw. Lyrica,

Dipiperon, Valium und Quetiapin (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21.

Oktober 2025 S. 2) bzw. Valium und Quetiapin zum Schlafen nehme (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025; vgl. auch den ärztlichen

Bericht im Rückkehrbereich vom 21. Oktober 2025). Anlässlich der Befragung

durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 gab er zwar an, dass er an

Osteoporose leide (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025

S. 2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dies einer Inhaftierung

nicht entgegenstehen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation)

im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch der vom Beurteilten begonnene Hungerstreik

stellt keinen Haftentlassungsgrund dar. Dieser ist – wie der Beurteilte heute

zu Protokoll gab – in erster Linie als Reaktion auf die bestehende

Haftsituation sowie die Disziplinierungen aufgrund seines Verhaltens in der

Haft zu sehen. Dass er sich mit dem Hungerstreik allenfalls körperlich

schädigt, schliesst nicht aus, ihn in der Haft zu belassen, soweit alle

erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zu seiner Betreuung getroffen werden.

Wie aus dem Rapport des Gefängnispersonals vom 10. April 2026 ersichtlich

wird, hat das Personal auf die Ankündigung des Hungerstreiks durch den

Beurteilten unmittelbar die «Checkliste Hungerstreik» und das

«Beobachtungsprotokoll Hungerstreik» ausgelöst. Auch ansonsten sind aktuell

keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt (vgl. auch den ärztlichen Bericht

im Rückkehrbereich vom 21. Oktober 2025), sodass eine Ausschaffung mittel

und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer

2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi

Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

Was im

Zusammenhang mit den beiden Disziplinierungen die Kritik an den Haftbedingungen

betrifft, ist sodann festzuhalten, dass der Zelleneinschluss und die beiden

Disziplinararreste jeweils per unangefochten gebliebener Verfügungen der

Gefängnisleitung erfolgten und gemäss den Verfügungen auf das Verhalten des

Beurteilten zurückzuführen sind. Der Beurteilte bestreitet zwar den

Sachverhalt, welcher den beiden Verfügungen zu Grunde liegt. Ausserdem macht er

geltend, dass er die Verfügungen nicht habe anfechten können, da ihm im Arrest

der Zugang zu seiner Rechtsvertretung verweigert worden sei. Diese

Unterstellung lässt sich weder belegen noch eindeutig entkräften, erscheint

aber insofern nicht überzeugend, da sie heute erstmals erfolgte und er gemäss

den aktenkundigen Rapporten in der Zwischenzeit jedoch mehrfach in Kontakt mit

dem Gefängnispersonal stand, ohne dass eine entsprechende Aussage dokumentiert

wäre. Gemäss Rapport vom 10. April 2026 habe er vielmehr den Zellenruf

betätigt, dem Gefängnispersonal den Unmut über den Zelleneinschluss kundgetan

und den Hungerstreik als Reaktion darauf in Aussicht gestellt. Es erscheint

unwahrscheinlich, dass das Gefängnispersonal dem Beurteilten nicht nur den

Zugang zum Kontakt zu seiner Rechtsvertretung verwehrt, sondern zudem auch ein

entsprechendes Ersuchen nicht dokumentiert. Beim Zelleneinschluss und dem

Disziplinararrest handelt es sich um zwei gesetzlich vorgesehene

Disziplinarmassnahmen (§ 19 Abs. 1 lit. g und h

Justizvollzugsgesetz [JVG, SG 258.200]), welche vorliegend mit einer

grundsätzlich anfechtbaren Verfügung angeordnet wurden. Sollte es hinsichtlich

der Möglichkeit, die Verfügungen anzufechten, tatsächlich zu Unstimmigkeiten

mit der Kontaktmöglichkeit seiner Rechtsvertretung gekommen sein, steht es dem

Beurteilten offen, hierfür den verwaltungsrechtlichen Weg zu beschreiten. Die

Behauptungen des Beurteilten vermögen aufgrund der vorstehenden Ausführungen allerdings

nicht, die Haftbedingungen für unzumutbar erscheinen zu lassen. Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass insbesondere hinsichtlich des Ereignisses vom

27.

März 2026 seine Bestreitungen auch nicht glaubhaft erscheinen. So gab

er an, er habe lediglich mit einem Mitinsassen gescherzt, was vom

Gefängnispersonal falsch verstanden worden sei. Die Analyse der Videobilder

gemäss der Verfügung der Gefängnisleitung vom 31. März 2026 legt aber eine

völlig andere Geschichte nahe, und zwar soll auf den Aufnahmen ersichtlich

sein, wie der Beurteilte mit einem Stuhl bzw. den Stuhlbeinen in Richtung des

Kopfes eines Mitinsassen geschlagen habe, woraufhin es zu einer körperlichen

Auseinandersetzung gekommen sei, welche von weiteren Insassen habe aufgelöst

werden müssen. Bezeichnenderweise vermochte der Beurteilte heute denn auch nicht

zu erklären, weshalb der Mitinsasse ihn gegenüber dem Gefängnispersonal –

sollte es sich wirklich nur um einen Scherz gehandelt haben – nicht entlastete.

4.3

An

der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der

Beurteilte in Deutschland ein Kind und in Frankreich eine Ehefrau haben soll.

Die Ehefrau in Frankreich erwähnte er erstmals anlässlich der Befragung vom 14.

Juli 2025. Die Angaben fielen allerdings nicht sonderlich überzeugend aus. So

konnte er sich nicht einmal an die Wohnadresse erinnern (vgl. das fragliche

Befragungsprotokoll S. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober

2025.

gab er gar an, dass die Beziehung zu Ende und er nicht mehr mit ihr

zusammen sei. Wie bereits anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 führte

er vielmehr aus, dass er gar nicht nach Frankreich, sondern nach Deutschland zu

seiner Tochter wolle (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober

2025.

S. 5 f.). Was die Tochter betrifft, ist festzuhalten, dass sie den Angaben

des Beurteilten zufolge bei ihrer Mutter in Deutschland zusammen mit deren

neuen Ehemann sowie einer Halbschwester lebe. Der neue Ehemann der Mutter sei

ausserdem als Vater seiner Tochter eingetragen (vgl. Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 S. 2). Diese Umstände sprechen nicht für

ein tatsächlich gelebtes Vater-Tochter-Verhältnis, zumal die Beziehung des

Beurteilten zur damals schwangeren Mutter der Tochter bereits während dem

ersten Aufenthalt in der Schweiz offenbar derart belastet war, dass sie in

verschiedenen Bundes-Asylzentren untergebracht waren (vgl. etwa die E-Mail der

Fachbereichsleitung Grundversorgung vom 17. Juni 2021 sowie jene des Fachspezialisten

des SEM vom 29. Juni 2021), und der Beurteilte nach seiner Wegweisung aus der

Schweiz in verschiedenen europäischen Ländern umherzog. Diese Feststellung wird

durch die Angaben anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025

bekräftigt, gab er doch an, dass er nach seiner Überstellung nach Italien zwar

nach Deutschland weitergezogen sei, sich dort jedoch lediglich drei Monate

aufgehalten habe und danach nach Österreich gereist sei, wo er die nächsten

zwei Jahre verbracht habe. Hätte der Beurteilte tatsächlich ein Interesse daran

gehabt, seine Vaterschaft juristisch feststellen zu lassen, wäre aber zu

erwarten gewesen, dass er dies schon längst getan hätte und sich nicht nach

Österreich absetzt, zumal er in Deutschland offenbar ein laufendes Asylverfahren

hatte. Abgesehen von diesen Umständen ist aber insbesondere festzustellen, dass

seine Tochter kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, weshalb

auch die von ihm geltend gemachten familiären Verhältnisse nichts an der

Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft ändern. Der Beurteilte

besitzt zudem über keine Papiere, welche ihm die Einreise oder ein Verbleib in

Deutschland ermöglichen würden; die deutschen Behörden lehnten eine

Überstellung des Beurteilten bereits ab.

4.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht, zumal seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen des

Heimatlandes bisher unbeständig ausfielen. So gab er anlässlich der Befragung

vom 3. September 2025 an, er habe Algerien verlassen, weil er keine Arbeit und

kein Geld sowie Probleme mit der Polizei und der Armee gehabt habe (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 3). Anlässlich

der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 führte er dagegen

aus, dass er mit seiner Freundin nach Europa geflohen sei, weil sie unehelich

schwanger geworden sei und ihr Bruder versucht habe, ihn zu töten (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 3). Anlässlich

der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 meinte er, die früheren Angaben habe

er nie getätigt. Er sei tatsächlich nach Europa geflohen, weil die Familie

seiner früheren Partnerin ihm etwas hätten antun wollen. Selbst wenn den

Angaben des Beurteilten Glauben geschenkt werden sollte, ist festzuhalten, dass

er damit lediglich eine private Verfolgung geltend macht, ohne auch nur im

Ansatz darzulegen, dass ihm in Algerien kein ausreichender staatlicher Schutz

gewährt werden kann. Im Gegenteil führte er anlässlich der erwähnten

Verhandlung vielmehr aus, dass offenbar ein Mitglied der Familie seiner

ehemaligen Partnerin wegen einem Vorfall im Zusammenhang mit dieser

Streitigkeit im Gefängnis sei. Weshalb er vor den weiteren Familienangehörigen

keinen Schutz von den algerischen Behörden erhalten sollte, ist nicht

ersichtlich und wurde vom Beurteilten auch nicht dargetan.

4.5

Der

Beurteilte wurde kurz nach seiner Einreise in der Schweiz und der Festnahme am

13.

Juli 2025 am 14. Juli 2025 vom Migrationsamt befragt. Gleichentags leitete

das Migrationsamt über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein.

Nachdem das Migrationsamt am 18. bzw. am 21. August 2025 vom SEM informiert

worden war, dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist und eine Überstellung

nach Deutschland nicht möglich ist, liess es den Beurteilten am 3. September

2025.

zwecks Papierbeschaffung im Regionalgefängnis Altstätten befragen. Am 4.

September 2025 leitete das Migrationsamt beim SEM den Identifikationsprozess bei

algerischen Behörden ein (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung

vom 4. September 2025; ID-Antrag DZA vom 5. September 2025). Seit der

Verhandlung vom 24. Oktober 2025 holte das Migrationsamt einen ärztlichen

Bericht im Rückkehrbereich ein und – nachdem es am 6. Januar 2026 die

Mitteilung vom SEM erhalten hatte, wonach der Beurteilte von den algerischen

Behörden identifiziert worden ist – suchte es mehrfach das Gespräch mit dem

Beurteilten, um ihn zu einer freiwilligen Rückkehr zu bewegen (vgl.

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Januar 2026; Aktennotiz

Migrationsamt vom 12. Februar 2026 und vom 27. Februar 2026). Die

Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.

4.6

Wie

vorstehend erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden bereits

als ihr Staatsangehöriger identifiziert und auch das Counselling-Gespräch fand

am 26. Februar 2026 statt. Eine Antwort steht derzeit noch aus, jedoch ist

derzeit davon auszugehen, dass eine positive Rückmeldung der algerischen

Behörden kommen wird, womit die Repatriierung des Beurteilten wahrscheinlich

und absehbar ist. An der Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung ändert

– entgegen seiner Auffassung – nichts, dass er anlässlich des

Counselling-Gesprächs den Vertretern der algerischen Behörden offenbar erzählt

haben will, dass er eine Tochter in Deutschland habe. Es trifft zwar – wie von

der Rechtsvertreterin geltend gemacht – zu, dass es im Anschluss an die

Counselling-Gespräche vereinzelt zu Blockierungen durch die algerischen

Behörden kommt und die Ausstellung von Laissez-passer verweigert wird. Dass die

algerischen Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer auch im vorliegenden

Fall verweigern werden, steht derzeit indes noch längst nicht fest und ist eine

reine Vermutung. Aber selbst wenn eine negative Rückmeldung erfolgen sollte,

bedeutet dieser Umstand allein nicht, dass die Absehbarkeit automatisch

abzulehnen wäre. Vielmehr ist aus anderen Verfahren bekannt, dass in solchen

Fällen vom SEM ein Verfahren zur Deblockierung bei den algerischen Behörden in

die Wege geleitet wird (vgl. VGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026

E. 3.4, AUS.2025.97 vom 1. September 2025 E. 4.3, AUS.2026.18

vom 11. März 2026 E. 3.2), wobei aus einem kürzlich ergangenen Urteil

ersichtlich wird, dass es gemäss Auskunft des SEM in der Vergangenheit nach den

periodischen schriftlichen Mahnungen jeweils zu mehr als einem Dutzend Deblockierungen

der Fälle gekommen ist (VGE AUS. 2026.23 vom 24. März 2026

E. 3.4). In einem der vorzitierten Fälle kam es zwar aufgrund einer

Blockierung und einer damit verbundenen mangelnden Absehbarkeit tatsächlich zu

einer Haftentlassung, allerdings unterscheidet sich dieser Fall doch massgebend

vom vorliegenden: Es handelte sich dabei um eine Person, die dokumentiert und

belegt Vater einer Tochter war, die zusammen mit ihrer Mutter in der Schweiz

wohnte und die schweizerische Staatsangehörigkeit besass (VGE AUS.2026.18 vom

11.

März 2026 E. 3.3). Vorliegend handelt es sich um eine vom Beurteilten

behauptete Vaterschaft zu einer Tochter, die in Deutschland leben soll, wohin

sich der Beurteilte mangels gültigem Reisepapier und Aufenthaltstitel gar nicht

begeben darf. Ausserdem brachte der Beurteilte, mit Ausnahme einiger

Fotografien, bislang keine handfesten Belege für seine (biologische)

Vaterschaft vor, obschon er mehrfach darum ersucht worden ist, die angebliche

Mutter seiner Tochter – so der Beurteilte – ein offizielles Dokument besitze,

welches seine Vaterschaft bestätigen soll (vgl. Befragungsprotokoll

Migrationsamt vom 12. Januar 2026 S. 2), und er eigenen Angaben

zufolge wieder in Kontakt zu ihr stehe (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom

20.

Februar 2026). Ob es die vom Beurteilten behauptete Tochter überhaupt

gibt, erscheint daher zumindest fraglich. Aber selbst wenn den Angaben des

Beurteilten Glauben geschenkt werden sollte, ist zu konstatieren, dass auch

gemäss seinen eigenen Angaben eine andere Person zivilrechtlich der Vater der

Tochter ist und, wie bereits ausgeführt, die Gesamtumstände gegen eine enge und

gelebte Vater-Tochter-Beziehung sprechen (vgl. E. 4.3 oben). Selbst wenn

es daher zu einer Ablehnung kommen sollte, könnten einem Verfahren um

Deblockierung die Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden. Der Beurteilte befindet

sich mit der vom Migrationsamt um sechs Monate verlängerten Haft «erst» für rund

zwölf Monate, und damit «erst» gut rund zwei Drittel der maximal möglichen

Zeit, in Administrativhaft. Insofern besteht begründete Aussicht darauf, dass

die Repatriierung des Beurteilten in einem angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann, wobei der Beurteilte angesichts seiner strafrechtlichen

Verurteilung auch ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

darstellt. Im Übrigen hat es der Beurteilte seit der erfolgreichen

Identifikation selbst in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen,

indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, nun doch bzw.

freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat

innerhalb kürzester Frist umgesetzt werden. Gemäss Rechtsprechung ist dies bei

der Beurteilung der Absehbarkeit mitzuberücksichtigen (BGE 134 I 93 E. 2.3.2;

BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom

12.

April 2016 E. 3.3).

4.7

Hinsichtlich

der Dauer, welche die Repatriierung des Beurteilten voraussichtlich noch in

Anspruch nehmen wird, ist bekannt, dass es nach dem Counselling-Gespräch rund

zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden

gerechnet werden kann (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4).

Das Counselling-Gespräch fand am 26. Februar 2026 statt, weshalb in den

nächsten Wochen der Bescheid kommen dürfte. Das Migrationsamt führte heute aus,

dass es nach einem positiven Entscheid rund zwei Monate benötige, um eine

begleitete Rückführung zu organisieren. Weshalb die Vorlaufszeit auf

Bundesebene derzeit – wie in der Verfügung vom 14. April 2026 ausgeführt –

bis zu vier Monaten beansprucht, konnte es dagegen nicht im Einzelnen dartun,

sondern führt es dies auf die derzeit zahlreichen Anfragen zurück. Auch wenn

dies nicht völlig abwegig erscheint, erscheint die Bearbeitungszeit nicht

restlos nachvollziehbar, zumal die Begleitung bei einer DEPA-Rückführung durch

die Kantonspolizei Basel-Stadt erfolgt und wohl vom Migrationsamt organisiert

wird. Angesichts dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, derzeit davon

auszugehen, dass innert rund drei bis dreieinhalb Monaten die Rückmeldung der

algerischen Behörden erfolgt und eine begleitete Rückführung aufgegleist werden

kann. Da es sich um Erfahrungswerte und keine exakten Zeitangaben handelt,

erscheint es angemessen, eine Reserve vorzusehen, womit sich eine Dauer der

Verlängerung der Ausschaffungshaft von vier Monaten als angemessen erweist.

Sollte die Rückführung in dieser Dauer – wie vom Migrationsamt befürchtet –

trotz seiner Bemühungen nicht möglich sein, steht es ihm frei, die Haft erneut

zu verlängern und gerichtlich prüfen zu lassen. Der Beurteilte wird sich in

vier Monaten seit rund zehn Monaten in Ausschaffungshaft befinden. Dass die

Repatriierung des Beurteilten nicht rascher vollzogen werden kann, ist einzig

auf die fehlenden Reisepapiere des Beurteilten, sein unkooperatives Verhalten

sowie die Bearbeitungszeit zurückzuführen, die seine Heimatbehörden benötigen,

weshalb auch die Verlängerung der Haft über die Dauer von sechs Monaten nicht

zu beanstanden ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG). Der Beurteilte

wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Verlängerung der Haft um vier Monate

als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen

ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte

befindet sich bereits seit rund sechs Monaten in ausländerrechtlich motivierter

Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler zu bewilligen ist. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen

der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei

grundsätzlich auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Die Vorbesprechung

begann im Anschluss an die vorgängige Haftprüfungsverhandlung um 10.45 Uhr. Die

darauffolgende Verhandlung dauerte bis um 13.00 Uhr, womit hierfür ein Aufwand

von 1 ¾ Stunden hinzukommt. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf

das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 21. August 2026,

12.00

Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein

Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 10.–, insgesamt also

CHF 1'210.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.