AUS.2026.33
Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
16. April 2026Deutsch29 min
rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um sechs Monate, bis zum 21. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.33
URTEIL
vom 16.
April 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Lea Hungerbühler,
AsyLex,
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 14. April 2026
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Beurteilter) stellte am 26. Mai 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit
Entscheid vom 31. August 2021 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM)
nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz nach
Italien weg. Bereits kurze Zeit nach Stellung des Asylgesuchs trat der
Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung. Ab dem 30. September 2021 befand er
sich im Rahmen einer Strafuntersuchung im Kanton Basel-Stadt in strafrechtlich
motivierter Haft, bis er am 28. Juni 2022 in eine ausländerrechtlich motivierte
Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens versetzt wurde. Am 4. Juli 2022 sprach das
SEM gegen den Beurteilten ein Einreiseverbot vom 6. Juli 2022 bis am 5. Juli
2026 aus und am 6. Juli 2022 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 wurde er
wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher
Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon neun Monate mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren
verurteilt. Mit gleichem Urteil wurde der Beurteilte ausserdem für fünf Jahre
des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen wurde.
Am 13. Juli 2025
wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz angetroffen und von der
Kantonspolizei St. Gallen verhaftet. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete am
14. Juli 2025 über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am
15. Juli 2025 verfügte das Migrationsamt zur Sicherstellung des
Dublin-Verfahrens eine Vorbereitungshaft für die Dauer von sieben Wochen. Am
12. August 2025 wurde der Beurteilte rückwirkend per 24. Juli 2025 in eine
strafrechtlich motivierte Haft versetzt zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe
von drei Monaten gemäss Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen
vom 13. Juli 2025. Am 18. bzw. am 21. August 2025 informierte das SEM das
Migrationsamt, dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist, eine Zustimmung zur
Überstellung des Beurteilten nach Deutschland innert Frist nicht erhältlich
gemacht werden konnte und die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug beim
Kanton Basel-Stadt liegt. Nach Verbüssung der strafrechtlich motivierten Haft
verfügte das Migrationsamt am 21. Oktober 2025 eine Ausschaffungshaft von sechs
Monaten, bis zum 21. April 2026, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom
24. Oktober 2025 (VGE AUS.2025.119) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 14.
April 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das
rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um sechs Monate, bis zum 21. Oktober
2026. Am 16. April 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit
eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des
Beurteilten, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, stattgefunden. Dabei ist der
Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat
beantragt, die Verfügung des Migrationsamts vom 16. April 2026 sei
aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf
drei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung
von sechs Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich
eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die
schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 21. April 2026. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 für fünf Jahre des Landes
verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem
eingetragen wurde. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei
letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
Der Beurteilte
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022
unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl
handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit
der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.2
3.2.1
Sodann
kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht
nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann
vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie
auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.
5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,
a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.2.2
Der
Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach
an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und mit den
Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 4 f.; Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.; Verhandlungsprotokoll vom
24.
Oktober 2025; Aktennotiz Migrationsamt vom 12. Dezember 2025;
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 12. Januar 2026 S. 2 f.),
jedenfalls nicht, wenn er nicht aus dem Gefängnis entlassen werde
(Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 7). Dass es
sich bei letzterer um eine rein taktische Aussage handelt, bedarf angesichts
seiner bisher an den Tag gelegten Haltung keiner weiteren Ausführungen. Vielmehr
manifestierte sich die fehlende Kooperationsbereitschaft jüngst zusätzlich,
verweigerte er doch mehrfach die Zuführung zum Migrationsamt zwecks Befragung
(vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 27. Februar 2026, Verfügung des
Migrationsamts vom 14. April 2026). Der Beurteilte hat bisher auch nichts
zur Papierbeschaffung unternommen. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts
vom 14. Juli 2025 liess der Beurteilte ausserdem verlauten, er wolle nach
der Haftentlassung nach Frankreich gehen; er habe dort eine Ehefrau (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3 und 5).
Anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 gab er an, dass er nach
Deutschland gehe, er habe dort eine Tochter. Er führte gar unverblümt aus, dass
er, selbst wenn er nach Algerien zurückgebracht werde, «innerhalb von vier
Stunden» wieder zurückkehren werde. Er werde dies immer wieder tun
(Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 6).
Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 sowie seit der Verhandlung
hielt er im Wesentlichen daran fest, dass er nach Deutschland zu seiner Tochter
wolle. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten spricht für
bestehende Untertauchensgefahr.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit einer Alias-Identität
verzeichnet ist ([...], geboren am [...]: vgl. Zemis-Ausdruck vom 12. August
2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich
bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt.
So wird aus den Akten ersichtlich, dass er während dem laufenden Asylverfahren
am 24. Juni 2021 offenbar zu spät aus dem Ausgang zurück ins Bundesasylzentrum
kehrte und er sich gegenüber dem Personal unkooperativ zeigte (vgl. Meldung
besonderes Vorkommnis vom 26. Juni 2021). Nachdem das SEM in der Folge mit
Entscheid vom 31. August 2021 nicht auf das Asylgesuch eingetreten war und als
der Beurteilte am 6. Juli 2022 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien
überstellt wurde, sprach das SEM am 4. Juli 2022 ein vierjähriges
Einreiseverbot bis zum 5. Juli 2026 gegen den Beurteilten aus. Mit seiner
abermaligen Einreise in die Schweiz am 13. Juli 2025 (vgl. dazu die
Festnahmeverfügung der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Juli 2025)
verstiess er nicht nur gegen dieses Einreiseverbot, sondern auch gegen die mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022 ausgesprochene
Landesverweisung von fünf Jahren. Seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung
vom 24. Oktober 2025, wonach er nur auf der Durchreise durch die Schweiz
gewesen sei und nicht gewusst habe, dass er dies nicht habe tun dürfen, sind
schlichtweg unglaubhaft, zumal er zudem ohne gültige Reisepapiere unterwegs war
und auch seinen Angaben zufolge mehrfach einen Grenzübertritt tätigen musste,
um an sein Reiseziel in Deutschland zu gelangen. Auch in der vom Migrationsamt
verfügten Vorbereitungshaft vom 13. Juli 2025 im Bässlergut, in welcher er
sich bis zu seiner Versetzung ins kantonale Gefängnis St. Gallen am 12. August
2025.
befunden hatte, ist der Beurteilte mehrfach durch sein Verhalten
aufgefallen, wobei namentlich die Verfügung des Gefängnisses Bässlergut vom 25.
Juli 2025 hervorzuheben ist, mit welcher der Beurteilte für fünf Tage in der
Zelle eingeschlossen und ihm für fünf Tage der Fernseher entzogen wurde, weil
er sich nicht an die Anordnungen des Personals des Gefängnisses hielt.
Ausserdem brachte er ein Mobiltelefon ins Gefängnis, vermutungsweise versteckt
im Intimbereich, wobei der Verdacht besteht, dass es sich um ein gestohlenes
Telefon handelt (vgl. Rapport vom 14. Juli 2025). Anlässlich der Verhandlung
vom 24. Oktober 2025 machte er geltend, dass er sein Mobiltelefon beim
Eintritt ins Gefängnis in der Hosentasche gehabt habe und er, da dies vom
Gefängnispersonal nicht moniert worden sei, nicht gewusst habe, dass ihm der
Besitz des Telefons verboten gewesen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten,
dass er sich gemäss Rapport des Gefängnispersonals vom 14. Juli 2025 ans
Gefängnispersonal gewandt und dieses ausgehändigt habe, da er «keinen Ärger
wolle», was seine Beteuerung, nicht gewusst zu haben, dass es verboten war,
unglaubhaft erscheinen lässt. Damit konfrontiert passte er seine Version
kurzerhand an und gab an, er habe das Gefängnispersonal gefragt, ob sie ihm das
Mobiltelefon aufladen könnten, woraufhin es ihm abgenommen worden sei. Das
Aussageverhalten des Beurteilten ist rein taktisch zu werten und es ist
vielmehr festzustellen, dass er auch in der Vorbereitungshaft offensichtlich
Mühe bekundete, sich an die Regeln und Anordnungen zu halten. Entsprechendes
Verhalten ist auch seit der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft zu
beobachten. So sah sich die Gefängnisleitung veranlasst, am 31. März 2026
einen fünftägigen Zelleneinschluss sowie einen zehntägigen Disziplinararrest aufgrund
von Tätlichkeiten gegen einen Mitinsassen, Drohungen gegenüber dem
Gefängnispersonal und Nichtbefolgens von Anordnungen und am 10. April 2026
einen achttägigen Disziplinararrest aufgrund von Drohungen gegenüber dem
Gefängnispersonal zu verfügen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der
Beurteilte sich nach seiner Überstellung nach Italien im Jahr 2022
erwiesenermassen nach Deutschland und Österreich begab (vgl. dazu die
Rückübernahmeersuche von Deutschland vom 9. Dezember 2022 und von
Österreich vom 12. Dezember 2022 [Aktennotiz Migrationsamt vom 21. Oktober
2025]), obschon er nicht über gültige Reisedokumente verfügte, die ihm einen
Grenzübertritt erlaubt hätten, und er offenbar in Österreich einer Arbeitstätigkeit
nachgegangen ist, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025). Ausserdem stellte er auch
eigenen Angaben zufolge in Italien und Deutschland ein Asylgesuch, ohne den
Ausgang des jeweiligen Verfahrens abzuwarten (vgl. Befragungsprotoll des
Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 4 ff.; Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3; Verhandlungsprotokoll vom
24.
Oktober 2025). Die vorstehenden Umstände zeigen, dass der Beurteilte
bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht gewillt ist, sich an
bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist
zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wurde er doch mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022 der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des gewerbsmässigen
Diebstahls schuldig erklärt und verbüsste er zuletzt eine Freiheitsstrafe von
drei Monaten, welche er wegen rechtswidriger Einreise, Verweisungsbruchs und
Vergehens gegen das Waffengesetz erhalten hatte (vgl. dazu den Vollzugsauftrag
des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons St. Gallen vom
25.
August 2025). Auch dieser Umstand spricht gemäss Lehre und
Rechtsprechung für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.2.3
Das
bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (er reiste zwischen
Italien, Deutschland, Österreich und der Schweiz umher [vgl. dazu E. 3.2.2
oben] und habe sich eigenen Angaben zufolge auch in Frankreich aufgehalten
[vgl. dazu Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 2])
lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut
widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für
die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal sich seine ablehnende bzw.
unkooperative Haltung gegenüber der bevorstehenden Rückführung seit der ersten
Haftüberprüfung zunehmend verstärkte. Wie erwähnt, verweigerte er mehrfach die
Zuführung zum Migrationsamt (zuletzt am 14. April 2026 im Zusammenhang mit
der Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft) und, als er mit der
Identifikation durch die algerischen Behörden konfrontierte wurde, versuchte er
anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2026 gar dem Migrationsamt
weiszumachen, dass er nicht aus Algerien stamme. Es besteht nach dem Gesagten
daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft
als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und
müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen Ausführungen,
wonach er unter keinen Umständen nach Algerien heimkehren wolle, ist
auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine
Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten
würde. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der
Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner
mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung (er wurde wegen einer Katalogtat des Landes
verwiesen) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.
Auch
gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen. Bisher gab er
stets an, dass es ihm gut gehe (vgl. die Befragungsprotokolle des
Migrationsamts vom 14. Juli 2025 [S. 2], 3. September 2025 [S. 2] und 21.
Oktober 2025 [S. 2]; Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025;
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Januar 2026 S. 2; heutiges
Verhandlungsprotokoll), er lediglich Schmerzmittel wegen früherer Operationen
(Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 2) bzw. Lyrica,
Dipiperon, Valium und Quetiapin (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21.
Oktober 2025 S. 2) bzw. Valium und Quetiapin zum Schlafen nehme (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2025; vgl. auch den ärztlichen
Bericht im Rückkehrbereich vom 21. Oktober 2025). Anlässlich der Befragung
durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 gab er zwar an, dass er an
Osteoporose leide (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025
S. 2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dies einer Inhaftierung
nicht entgegenstehen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation)
im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch der vom Beurteilten begonnene Hungerstreik
stellt keinen Haftentlassungsgrund dar. Dieser ist – wie der Beurteilte heute
zu Protokoll gab – in erster Linie als Reaktion auf die bestehende
Haftsituation sowie die Disziplinierungen aufgrund seines Verhaltens in der
Haft zu sehen. Dass er sich mit dem Hungerstreik allenfalls körperlich
schädigt, schliesst nicht aus, ihn in der Haft zu belassen, soweit alle
erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zu seiner Betreuung getroffen werden.
Wie aus dem Rapport des Gefängnispersonals vom 10. April 2026 ersichtlich
wird, hat das Personal auf die Ankündigung des Hungerstreiks durch den
Beurteilten unmittelbar die «Checkliste Hungerstreik» und das
«Beobachtungsprotokoll Hungerstreik» ausgelöst. Auch ansonsten sind aktuell
keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt (vgl. auch den ärztlichen Bericht
im Rückkehrbereich vom 21. Oktober 2025), sodass eine Ausschaffung mittel
und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer
2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi
Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
Was im
Zusammenhang mit den beiden Disziplinierungen die Kritik an den Haftbedingungen
betrifft, ist sodann festzuhalten, dass der Zelleneinschluss und die beiden
Disziplinararreste jeweils per unangefochten gebliebener Verfügungen der
Gefängnisleitung erfolgten und gemäss den Verfügungen auf das Verhalten des
Beurteilten zurückzuführen sind. Der Beurteilte bestreitet zwar den
Sachverhalt, welcher den beiden Verfügungen zu Grunde liegt. Ausserdem macht er
geltend, dass er die Verfügungen nicht habe anfechten können, da ihm im Arrest
der Zugang zu seiner Rechtsvertretung verweigert worden sei. Diese
Unterstellung lässt sich weder belegen noch eindeutig entkräften, erscheint
aber insofern nicht überzeugend, da sie heute erstmals erfolgte und er gemäss
den aktenkundigen Rapporten in der Zwischenzeit jedoch mehrfach in Kontakt mit
dem Gefängnispersonal stand, ohne dass eine entsprechende Aussage dokumentiert
wäre. Gemäss Rapport vom 10. April 2026 habe er vielmehr den Zellenruf
betätigt, dem Gefängnispersonal den Unmut über den Zelleneinschluss kundgetan
und den Hungerstreik als Reaktion darauf in Aussicht gestellt. Es erscheint
unwahrscheinlich, dass das Gefängnispersonal dem Beurteilten nicht nur den
Zugang zum Kontakt zu seiner Rechtsvertretung verwehrt, sondern zudem auch ein
entsprechendes Ersuchen nicht dokumentiert. Beim Zelleneinschluss und dem
Disziplinararrest handelt es sich um zwei gesetzlich vorgesehene
Disziplinarmassnahmen (§ 19 Abs. 1 lit. g und h
Justizvollzugsgesetz [JVG, SG 258.200]), welche vorliegend mit einer
grundsätzlich anfechtbaren Verfügung angeordnet wurden. Sollte es hinsichtlich
der Möglichkeit, die Verfügungen anzufechten, tatsächlich zu Unstimmigkeiten
mit der Kontaktmöglichkeit seiner Rechtsvertretung gekommen sein, steht es dem
Beurteilten offen, hierfür den verwaltungsrechtlichen Weg zu beschreiten. Die
Behauptungen des Beurteilten vermögen aufgrund der vorstehenden Ausführungen allerdings
nicht, die Haftbedingungen für unzumutbar erscheinen zu lassen. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass insbesondere hinsichtlich des Ereignisses vom
27.
März 2026 seine Bestreitungen auch nicht glaubhaft erscheinen. So gab
er an, er habe lediglich mit einem Mitinsassen gescherzt, was vom
Gefängnispersonal falsch verstanden worden sei. Die Analyse der Videobilder
gemäss der Verfügung der Gefängnisleitung vom 31. März 2026 legt aber eine
völlig andere Geschichte nahe, und zwar soll auf den Aufnahmen ersichtlich
sein, wie der Beurteilte mit einem Stuhl bzw. den Stuhlbeinen in Richtung des
Kopfes eines Mitinsassen geschlagen habe, woraufhin es zu einer körperlichen
Auseinandersetzung gekommen sei, welche von weiteren Insassen habe aufgelöst
werden müssen. Bezeichnenderweise vermochte der Beurteilte heute denn auch nicht
zu erklären, weshalb der Mitinsasse ihn gegenüber dem Gefängnispersonal –
sollte es sich wirklich nur um einen Scherz gehandelt haben – nicht entlastete.
4.3
An
der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der
Beurteilte in Deutschland ein Kind und in Frankreich eine Ehefrau haben soll.
Die Ehefrau in Frankreich erwähnte er erstmals anlässlich der Befragung vom 14.
Juli 2025. Die Angaben fielen allerdings nicht sonderlich überzeugend aus. So
konnte er sich nicht einmal an die Wohnadresse erinnern (vgl. das fragliche
Befragungsprotokoll S. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober
2025.
gab er gar an, dass die Beziehung zu Ende und er nicht mehr mit ihr
zusammen sei. Wie bereits anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 führte
er vielmehr aus, dass er gar nicht nach Frankreich, sondern nach Deutschland zu
seiner Tochter wolle (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober
2025.
S. 5 f.). Was die Tochter betrifft, ist festzuhalten, dass sie den Angaben
des Beurteilten zufolge bei ihrer Mutter in Deutschland zusammen mit deren
neuen Ehemann sowie einer Halbschwester lebe. Der neue Ehemann der Mutter sei
ausserdem als Vater seiner Tochter eingetragen (vgl. Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 S. 2). Diese Umstände sprechen nicht für
ein tatsächlich gelebtes Vater-Tochter-Verhältnis, zumal die Beziehung des
Beurteilten zur damals schwangeren Mutter der Tochter bereits während dem
ersten Aufenthalt in der Schweiz offenbar derart belastet war, dass sie in
verschiedenen Bundes-Asylzentren untergebracht waren (vgl. etwa die E-Mail der
Fachbereichsleitung Grundversorgung vom 17. Juni 2021 sowie jene des Fachspezialisten
des SEM vom 29. Juni 2021), und der Beurteilte nach seiner Wegweisung aus der
Schweiz in verschiedenen europäischen Ländern umherzog. Diese Feststellung wird
durch die Angaben anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2025
bekräftigt, gab er doch an, dass er nach seiner Überstellung nach Italien zwar
nach Deutschland weitergezogen sei, sich dort jedoch lediglich drei Monate
aufgehalten habe und danach nach Österreich gereist sei, wo er die nächsten
zwei Jahre verbracht habe. Hätte der Beurteilte tatsächlich ein Interesse daran
gehabt, seine Vaterschaft juristisch feststellen zu lassen, wäre aber zu
erwarten gewesen, dass er dies schon längst getan hätte und sich nicht nach
Österreich absetzt, zumal er in Deutschland offenbar ein laufendes Asylverfahren
hatte. Abgesehen von diesen Umständen ist aber insbesondere festzustellen, dass
seine Tochter kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, weshalb
auch die von ihm geltend gemachten familiären Verhältnisse nichts an der
Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft ändern. Der Beurteilte
besitzt zudem über keine Papiere, welche ihm die Einreise oder ein Verbleib in
Deutschland ermöglichen würden; die deutschen Behörden lehnten eine
Überstellung des Beurteilten bereits ab.
4.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht, zumal seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes bisher unbeständig ausfielen. So gab er anlässlich der Befragung
vom 3. September 2025 an, er habe Algerien verlassen, weil er keine Arbeit und
kein Geld sowie Probleme mit der Polizei und der Armee gehabt habe (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 3). Anlässlich
der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 führte er dagegen
aus, dass er mit seiner Freundin nach Europa geflohen sei, weil sie unehelich
schwanger geworden sei und ihr Bruder versucht habe, ihn zu töten (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 3). Anlässlich
der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 meinte er, die früheren Angaben habe
er nie getätigt. Er sei tatsächlich nach Europa geflohen, weil die Familie
seiner früheren Partnerin ihm etwas hätten antun wollen. Selbst wenn den
Angaben des Beurteilten Glauben geschenkt werden sollte, ist festzuhalten, dass
er damit lediglich eine private Verfolgung geltend macht, ohne auch nur im
Ansatz darzulegen, dass ihm in Algerien kein ausreichender staatlicher Schutz
gewährt werden kann. Im Gegenteil führte er anlässlich der erwähnten
Verhandlung vielmehr aus, dass offenbar ein Mitglied der Familie seiner
ehemaligen Partnerin wegen einem Vorfall im Zusammenhang mit dieser
Streitigkeit im Gefängnis sei. Weshalb er vor den weiteren Familienangehörigen
keinen Schutz von den algerischen Behörden erhalten sollte, ist nicht
ersichtlich und wurde vom Beurteilten auch nicht dargetan.
4.5
Der
Beurteilte wurde kurz nach seiner Einreise in der Schweiz und der Festnahme am
13.
Juli 2025 am 14. Juli 2025 vom Migrationsamt befragt. Gleichentags leitete
das Migrationsamt über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein.
Nachdem das Migrationsamt am 18. bzw. am 21. August 2025 vom SEM informiert
worden war, dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist und eine Überstellung
nach Deutschland nicht möglich ist, liess es den Beurteilten am 3. September
2025.
zwecks Papierbeschaffung im Regionalgefängnis Altstätten befragen. Am 4.
September 2025 leitete das Migrationsamt beim SEM den Identifikationsprozess bei
algerischen Behörden ein (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung
vom 4. September 2025; ID-Antrag DZA vom 5. September 2025). Seit der
Verhandlung vom 24. Oktober 2025 holte das Migrationsamt einen ärztlichen
Bericht im Rückkehrbereich ein und – nachdem es am 6. Januar 2026 die
Mitteilung vom SEM erhalten hatte, wonach der Beurteilte von den algerischen
Behörden identifiziert worden ist – suchte es mehrfach das Gespräch mit dem
Beurteilten, um ihn zu einer freiwilligen Rückkehr zu bewegen (vgl.
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Januar 2026; Aktennotiz
Migrationsamt vom 12. Februar 2026 und vom 27. Februar 2026). Die
Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.
4.6
Wie
vorstehend erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden bereits
als ihr Staatsangehöriger identifiziert und auch das Counselling-Gespräch fand
am 26. Februar 2026 statt. Eine Antwort steht derzeit noch aus, jedoch ist
derzeit davon auszugehen, dass eine positive Rückmeldung der algerischen
Behörden kommen wird, womit die Repatriierung des Beurteilten wahrscheinlich
und absehbar ist. An der Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung ändert
– entgegen seiner Auffassung – nichts, dass er anlässlich des
Counselling-Gesprächs den Vertretern der algerischen Behörden offenbar erzählt
haben will, dass er eine Tochter in Deutschland habe. Es trifft zwar – wie von
der Rechtsvertreterin geltend gemacht – zu, dass es im Anschluss an die
Counselling-Gespräche vereinzelt zu Blockierungen durch die algerischen
Behörden kommt und die Ausstellung von Laissez-passer verweigert wird. Dass die
algerischen Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer auch im vorliegenden
Fall verweigern werden, steht derzeit indes noch längst nicht fest und ist eine
reine Vermutung. Aber selbst wenn eine negative Rückmeldung erfolgen sollte,
bedeutet dieser Umstand allein nicht, dass die Absehbarkeit automatisch
abzulehnen wäre. Vielmehr ist aus anderen Verfahren bekannt, dass in solchen
Fällen vom SEM ein Verfahren zur Deblockierung bei den algerischen Behörden in
die Wege geleitet wird (vgl. VGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026
E. 3.4, AUS.2025.97 vom 1. September 2025 E. 4.3, AUS.2026.18
vom 11. März 2026 E. 3.2), wobei aus einem kürzlich ergangenen Urteil
ersichtlich wird, dass es gemäss Auskunft des SEM in der Vergangenheit nach den
periodischen schriftlichen Mahnungen jeweils zu mehr als einem Dutzend Deblockierungen
der Fälle gekommen ist (VGE AUS. 2026.23 vom 24. März 2026
E. 3.4). In einem der vorzitierten Fälle kam es zwar aufgrund einer
Blockierung und einer damit verbundenen mangelnden Absehbarkeit tatsächlich zu
einer Haftentlassung, allerdings unterscheidet sich dieser Fall doch massgebend
vom vorliegenden: Es handelte sich dabei um eine Person, die dokumentiert und
belegt Vater einer Tochter war, die zusammen mit ihrer Mutter in der Schweiz
wohnte und die schweizerische Staatsangehörigkeit besass (VGE AUS.2026.18 vom
11.
März 2026 E. 3.3). Vorliegend handelt es sich um eine vom Beurteilten
behauptete Vaterschaft zu einer Tochter, die in Deutschland leben soll, wohin
sich der Beurteilte mangels gültigem Reisepapier und Aufenthaltstitel gar nicht
begeben darf. Ausserdem brachte der Beurteilte, mit Ausnahme einiger
Fotografien, bislang keine handfesten Belege für seine (biologische)
Vaterschaft vor, obschon er mehrfach darum ersucht worden ist, die angebliche
Mutter seiner Tochter – so der Beurteilte – ein offizielles Dokument besitze,
welches seine Vaterschaft bestätigen soll (vgl. Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 12. Januar 2026 S. 2), und er eigenen Angaben
zufolge wieder in Kontakt zu ihr stehe (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom
20.
Februar 2026). Ob es die vom Beurteilten behauptete Tochter überhaupt
gibt, erscheint daher zumindest fraglich. Aber selbst wenn den Angaben des
Beurteilten Glauben geschenkt werden sollte, ist zu konstatieren, dass auch
gemäss seinen eigenen Angaben eine andere Person zivilrechtlich der Vater der
Tochter ist und, wie bereits ausgeführt, die Gesamtumstände gegen eine enge und
gelebte Vater-Tochter-Beziehung sprechen (vgl. E. 4.3 oben). Selbst wenn
es daher zu einer Ablehnung kommen sollte, könnten einem Verfahren um
Deblockierung die Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden. Der Beurteilte befindet
sich mit der vom Migrationsamt um sechs Monate verlängerten Haft «erst» für rund
zwölf Monate, und damit «erst» gut rund zwei Drittel der maximal möglichen
Zeit, in Administrativhaft. Insofern besteht begründete Aussicht darauf, dass
die Repatriierung des Beurteilten in einem angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann, wobei der Beurteilte angesichts seiner strafrechtlichen
Verurteilung auch ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt. Im Übrigen hat es der Beurteilte seit der erfolgreichen
Identifikation selbst in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen,
indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, nun doch bzw.
freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat
innerhalb kürzester Frist umgesetzt werden. Gemäss Rechtsprechung ist dies bei
der Beurteilung der Absehbarkeit mitzuberücksichtigen (BGE 134 I 93 E. 2.3.2;
BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom
12.
April 2016 E. 3.3).
4.7
Hinsichtlich
der Dauer, welche die Repatriierung des Beurteilten voraussichtlich noch in
Anspruch nehmen wird, ist bekannt, dass es nach dem Counselling-Gespräch rund
zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden
gerechnet werden kann (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4).
Das Counselling-Gespräch fand am 26. Februar 2026 statt, weshalb in den
nächsten Wochen der Bescheid kommen dürfte. Das Migrationsamt führte heute aus,
dass es nach einem positiven Entscheid rund zwei Monate benötige, um eine
begleitete Rückführung zu organisieren. Weshalb die Vorlaufszeit auf
Bundesebene derzeit – wie in der Verfügung vom 14. April 2026 ausgeführt –
bis zu vier Monaten beansprucht, konnte es dagegen nicht im Einzelnen dartun,
sondern führt es dies auf die derzeit zahlreichen Anfragen zurück. Auch wenn
dies nicht völlig abwegig erscheint, erscheint die Bearbeitungszeit nicht
restlos nachvollziehbar, zumal die Begleitung bei einer DEPA-Rückführung durch
die Kantonspolizei Basel-Stadt erfolgt und wohl vom Migrationsamt organisiert
wird. Angesichts dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, derzeit davon
auszugehen, dass innert rund drei bis dreieinhalb Monaten die Rückmeldung der
algerischen Behörden erfolgt und eine begleitete Rückführung aufgegleist werden
kann. Da es sich um Erfahrungswerte und keine exakten Zeitangaben handelt,
erscheint es angemessen, eine Reserve vorzusehen, womit sich eine Dauer der
Verlängerung der Ausschaffungshaft von vier Monaten als angemessen erweist.
Sollte die Rückführung in dieser Dauer – wie vom Migrationsamt befürchtet –
trotz seiner Bemühungen nicht möglich sein, steht es ihm frei, die Haft erneut
zu verlängern und gerichtlich prüfen zu lassen. Der Beurteilte wird sich in
vier Monaten seit rund zehn Monaten in Ausschaffungshaft befinden. Dass die
Repatriierung des Beurteilten nicht rascher vollzogen werden kann, ist einzig
auf die fehlenden Reisepapiere des Beurteilten, sein unkooperatives Verhalten
sowie die Bearbeitungszeit zurückzuführen, die seine Heimatbehörden benötigen,
weshalb auch die Verlängerung der Haft über die Dauer von sechs Monaten nicht
zu beanstanden ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG). Der Beurteilte
wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Verlängerung der Haft um vier Monate
als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen
ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befindet sich bereits seit rund sechs Monaten in ausländerrechtlich motivierter
Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler zu bewilligen ist. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen
der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei
grundsätzlich auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Die Vorbesprechung
begann im Anschluss an die vorgängige Haftprüfungsverhandlung um 10.45 Uhr. Die
darauffolgende Verhandlung dauerte bis um 13.00 Uhr, womit hierfür ein Aufwand
von 1 ¾ Stunden hinzukommt. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf
das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 21. August 2026,
12.00
Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein
Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 10.–, insgesamt also
CHF 1'210.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.