Lexipedia

Entscheid

AUS.2026.35

Dublin Vorbereitungshaft (Art. 76a AIG)

17. April 2026Deutsch15 min

Nachdem die deutschen Behörden die Übernahme des Beurteilten abgelehnt und auf das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.35

URTEIL

vom 17.

April 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Syrien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Marco Belser,

Advokat,

Advokatur Roth, Zeughausplatz 34,

Postfach 597, 4410 Liestal

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 16. April 2026

betreffend Dublin

Vorbereitungshaft (Art. 76a AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Syrien

stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 15. April 2026 von

Beamten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit am Grenzübergang am Bahnhof

SBB einer Kontrolle unterzogen. Da er sich nicht mit einem gültigen

Ausweisdokument ausweisen konnte und daraufhin die Flucht ergriff, wurde er,

nachdem er von den Zollbeamten arretiert werden konnte, festgenommen. Das

Migrationsamt Basel-Stadt verfügte gleichentags eine kurzfristige Festhaltung.

Nachdem die deutschen Behörden die Übernahme des Beurteilten abgelehnt und auf das

Dublin-Verfahren verwiesen hatten, verfügte das Migrationsamt am 16. April

2026, nachdem es ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine

Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der

Beurteilte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft und

um Beiordnung einer unentgeltlichen Vertretung ersuchte, was vom Haftrichter

mit Verfügung von gleichem Datum unter Beiordnung von MLaw Marco Belser,

Advokat, bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 17. April 2026

zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

Der

Rechtsvertreter des Beurteilten macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe erst gegen Abend vom

16.

April 2026 eine nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis am

17.

April 2026, 12.00 Uhr, erhalten. Innert dieser Frist sei eine

Instruktion durch den Betroffenen nur sehr beschränkt möglich und die

Möglichkeit zur Erarbeitung einer angemessenen Stellungnahme sei in inakzeptabler

Weise verkürzt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der

Garantien aus Art. 5 Ziff. 3 und 4 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar.

Wie vorstehend

(vgl. E. 1 oben) ausgeführt, ist als Richtschnur für die Überprüfung der

vorliegenden Haft die in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden

massgebend. Wie aus den Akten des Migrationsamts ersichtlich wird, wurde der

Beurteilte am 15. April 2026 zunächst von Beamten des Bundesamts für Zoll

und Grenzsicherheit am Grenzübergang festgenommen, woraufhin das Migrationsamt

gleichentags die kurzfristige Festhaltung verfügte. Die vorliegende

Dublin-Vorbereitungshaft wurde vom Migrationsamt erst in Betracht gezogen,

nachdem die deutschen Behörden die Übernahme ablehnten und auf die

«Dublin-Schiene» verwiesen (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am

Rhein vom 15. April 2026). Die Haftverfügung erfolgte am 16. April

2026.

und die Verfügung ging bim Verwaltungsgericht um ca. 16.00 Uhr ein. Der

Beurteilte wünschte eine Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren. Da die

96-Stunden-Frist ab der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung vorliegend

am Sonntag, 19. April 2026, ausläuft, musste der Schriftenwechsel mit

allfälliger Möglichkeit des Migrationsamts zur Vernehmlassung zur Stellungnahme

des Beurteilten (das vorliegende Verfahren ist ein schriftliches Verfahren) bis

am 17. April 2026 am Ende des Tages durchgeführt werden. Das vorliegende

Verfahren war aus diesen tatsächlichen Begebenheiten an einen engeren

zeitlichen Rahmen gebunden, als es dies womöglich üblicherweise der Fall ist.

In Anbetracht dieser Umstände wurde vom Verfahrensleiter eine Abwägung gemacht,

die es dem Rechtsvertreter des Beurteilten erlauben soll, zur Verfügung des

Migrationsamts Stellung nehmen zu können, die jedoch genügend Zeitreserve

lässt, um – falls notwendig – eine Vernehmlassung vom Migrationsamt einzuholen.

Angesichts des überschaubaren Aktenumfangs von 76 Seiten, welcher nicht nur die

Haftverfügung, sondern auch einige Duplikate beinhaltet, erschien eine Frist von

etwa 17.00 Uhr bis zum nächsten Tag um 12.00 Uhr angemessen. Die Kanzlei des

Verwaltungsgerichts hat sich am 16. April 2026 auf der vom Gericht

geführten Liste von Anwältinnen und Anwälte, welche an der Übernahme von Fällen

in Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Interesse bekunden und denen die

zeitliche Dringlichkeit und Kurzfristigkeit der Mandate bekannt ist, daher unverzüglich

auf die Suche nach einer anwaltlichen Vertretung gemacht, welche über die

notwendigen zeitlichen Kapazitäten verfügt, den vorliegenden Fall zu

übernehmen. Nachdem der mit Verfügung vom 16. April 2026 eingesetzte

unentgeltliche Vertreter zugesagt hatte und ihm, auf dessen Nachfrage, mitgeteilt

worden war, dass eine längere Frist leider nicht möglich sei, lehnte er das

Mandat nicht etwa ab, sondern teilte mit, dass er dies irgendwie regeln könne. Dass

der Rechtsvertreter tatsächlich in der ihm gesetzten Frist in der Lage war,

sich zur Haftverfügung des Migrationsamts hinreichend zu äussern, zeigt sich

nicht nur am Umfang der siebenseitigen Stellungnahme, sondern auch am Umstand,

dass er darin Informationen und Einwände bringt, die sich nicht aus den Akten

des Migrationsamts ergeben. Aus der von ihm eingereichten Honorarnote wird denn

auch ersichtlich, dass er nicht nur telefonische Rücksprache mit dem

Beurteilten, sondern auch mit einer Sozialarbeiterin der externen Suchtberatung

[...] nehmen konnte. Werden die Bemühungen der Rechtsvertretung gemäss

Honorarnote vom 17. April 2026 betrachtet, sei im Übrigen angemerkt, dass

diese auch etwa im Vergleich zu Haftverhandlungen vor dem

Zwangsmassnahmengericht in Strafsachen, denen jeweils rund eine halbe Stunde

Vorbesprechung und eine halbe Stunde Aktenstudium vorangehen, keineswegs als (zu)

wenig erscheinen. Der Vorwurf des Rechtsvertreters einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs erweist sich als unbegründet.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 3.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 3.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als

Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Es handelt sich

um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine

erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im

Einzelfall (Zünd, in: Kommentar

Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N

3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die

Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

3.2

3.2.1

Der

Beurteilte wurde am 15. April 2026 von Beamten des Bundesamts für Zoll und

Grenzsicherheit am Grenzübergang am Bahnhof SBB einer Kontrolle unterzogen.

Gemäss Rapport wies er sich dabei mit einer Fotografie auf seinem Mobiltelefon

eines abgelaufenen Aufenthaltstitels aus Deutschland aus. Nachdem ihm daraufhin

eine eingehende Zollkontrolle angekündigt worden war, ergriff der Beurteilte zu

Fuss die Flucht, konnte von den Beamten indes eingeholt und verhaftet werden. Bereits

dieser Umstand spricht dafür, dass der Beurteilte sich behördlichen Anordnungen

widersetzen und einer Durchführung der Wegweisung entziehen könnte. Kommt

hinzu, dass der Beurteilte ohne gültige Reisepapiere und damit illegal in die

Schweiz einreiste, was ihm offenbar bewusst war, nannte er die fehlenden

Reisedokumente gegenüber den Zollbeamten doch auch als Grund für seine Flucht

(vgl. Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. April

2026), was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass der Beurteilte behördliche

Anordnungen missachten könnte. Daran ändern die Ausführungen des Beurteilten

nichts, dass er seit 2015 Deutschland lebe, dort über eine

(ausländerrechtliche) Duldung verfüge, eine Lehre begonnen habe, bei der [...]

angebunden sei und sich dort wöchentlich austausche (Stellungnahme Ziff. 5). Er

verkennt nämlich, dass er nicht über die notwendigen Papiere verfügt, um

selbständig nach Deutschland zu reisen. Es muss eine kontrollierte Rückführung

stattfinden, welcher sich der Beurteilte zur Verfügung halten muss, was

aufgrund seines bisherigen Verhaltens jedoch, wie ausgeführt, nicht anzunehmen

ist. Auf eine Befragung der Sozialarbeiterin der [...] kann daher auch

verzichtet werden. Entgegen den Darlegungen des Rechtsvertreters ist es zudem

alles andere als klar, dass der Beurteilt nur im Urlaub in der Schweiz und im

Zeitpunkt der Inhaftierung auf dem Rückweg nach Deutschland gewesen ist (vgl.

Stellungnahme Ziff. 6). Vielmehr war dies lediglich eine von vielen

widersprüchlichen Aussagen des Beurteilten. Gegenüber den Zollbeamten gab er nämlich

etwa an, er sei auf der Durchreise gewesen nach Mulhouse. Er habe dort schauen

wollen, ob es ihm gefalle und er dort bleiben wolle (vgl. Bericht des

Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. April 2026). Gegenüber dem

Migrationsamt gab er dagegen zunächst an, dass er in die Schweiz gekommen sei,

um Urlaub zu machen, die Berge und die alten Züge anzuschauen, nur um in der

Folge plötzlich zu behaupten, er sei hierhergekommen, um einen Neustart zu

machen. Er wolle den Führerschein hier machen, arbeiten und ein normales Leben

in der Schweiz führen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom

16.

April 2026; ferner auch Eröffnung der Überweisung seines Falls an die

Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise). Es erscheint evident, dass

der Beurteilte die Behörden in die Irre zu führen versucht, um seine

Haftentlassung zu erwirken. Hierzu passt, dass er anlässlich der Befragung des

Migrationsamts vom 16. April 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz stellen

wollte, dieses Vorhaben aber wieder verwarf, nachdem er feststellen musste,

dass dies nicht zur Haftentlassung führt. Über die Beweggründe des Beurteilten,

in die Schweiz einzureisen, und seine Absichten, was er im Fall einer

Haftentlassung machen würde, bestehen nach dem Gesagten – und entgegen den

Ausführungen des Rechtsvertreters (vgl. Stellungnahme Ziff. 6–8) – grosse

Fragezeichen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters (vgl. Stellungnahme

Ziff. 5) zu Recht berücksichtigt hat das Migrationsamt in diesem

Zusammenhang aber den Haftbefehl aus Deutschland, welcher auf den Beurteilten

ausgestellt wurde. Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung des

Migrationsamts vom 16. April 2026 selbst an, dass er in Deutschland in

Haft müsse, weil er eine über ihn verhängte Therapie abgebrochen habe (vgl.

S. 5 des Protokolls). Dies deckt sich mit der Rückmeldung der

Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein, wonach der Haftbefehl im Zusammenhang

mit einem Widerruf der Zurückstellung der Reststrafe von 610 Tagen gemäss § 35

des deutschen Betäubungsmittelgesetzes stehe (vgl. E-Mail der

Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 15. April 2026). Eine Befragung

Dispositiv

der Sozialarbeiterin erübrigt sich aus diesen Gründen auch in dieser Hinsicht. Es

handelt sich damit nämlich um einen Haftbefehl im Zusammenhang mit der

Vollziehbarkeit einer Strafe (vgl. auch § 35 Abs. 1 und 5 des deutschen

Betäubungsmittelgesetzes) und nicht, wie vom Beurteilten geltend gemacht, im

Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme einer Therapie. Zu berücksichtigen ist

und für bestehende Untertauchensgefahr spricht schliesslich, dass der

Beurteilte in Deutschland mit verschiedenen Alias-Identitäten verzeichnet ist

(vgl. Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. April

2026 S. 2).

3.2.2 Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte im Falle seiner

Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis er nach

Deutschland zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um

behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert

hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen –

trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – entweder selbständig nach

Deutschland begeben, nach Frankreich weiterreisen oder gar in der Schweiz

untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

3.3 Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der

Beurteilte verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen

Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die

Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins

grenznahe Deutschland oder Frankreich zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige

Meldepflicht könnte den Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt

er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt

hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin

nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung

des weiteren Verfahrens notwendig.

Daran ändern

auch die Ausführungen des Beurteilten, wonach eine Dublin-Überstellung nicht

notwendig wäre, weil er ohnehin nur nach Deutschland zurückwolle, nichts (vgl.

Stellungnahme Ziff. 12). Einerseits verkennt er, dass er ohne die

notwendigen Reisedokumente in die Schweiz einreiste und die deutschen Behörden

die (unkompliziertere) Übernahme bereits ablehnten. Es bleibt den Schweizer

Behörden vorliegend kein anderer Weg als eine Dublin-Überstellung des

Beurteilten. Andererseits ist daran zu erinnern, dass die Beweggründe des

Beurteilten, in die Schweiz einzureisen, und seine Absichten, was er im Fall

einer Haftentlassung machen würde, unklar blieben (vgl. E. 2.2.1 oben). Es

bleibt damit dabei, dass die Vorbereitungshaft das einzige Mittel ist, um eine

kontrollierte Rückführung sicherzustellen.

3.4 Anhaltspunkte,

welche die Anordnung der Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen

lassen würden, sind ansonsten nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen

jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung beim

Migrationsamt vom 16. April 2026 auch nicht zu Protokoll gegeben hat, dass

es ihm gesundheitlich schlecht gehe oder er in ärztlicher Behandlung sei. Ohnehin

ist die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.

Dem Beurteilten

ist einzig zu folgen, dass die Anordnung der maximal möglichen Dauer von sieben

Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) im vorliegenden Fall nicht

gerechtfertigt erscheint. Vorliegend kommt derzeit einzig Deutschland für die

Dublin-Überstellung in Frage. Wie der Beurteilte zu Recht geltend macht, kann

hinsichtlich Deutschland davon ausgegangen werden, dass die Zusammenarbeit ohne

grössere Probleme verläuft. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, eine Haft

auf Vorrat für die maximale Dauer anzuordnen. In Anbetracht aber, dass zunächst

die Antwort der deutschen Behörden abzuwarten ist, das Staatssekretariat für

Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss und die Überstellung

dann zu organisieren ist, kann die Haftdauer – entgegen dem Eventualantrag des

Beurteilten – nicht auf eine Woche beschränkt werden. Aus den vorstehenden

Gründen ist die Haft vielmehr für die Dauer von vier Wochen zu bestätigen.

Sollte die Überstellung bis dahin nicht erfolgt sein, steht es dem

Migrationsamt frei, eine Verlängerung zu verfügen und diese gerichtlich

überprüfen zu lassen. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist zudem gehalten, das

Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren. Damit

braucht auf die weiteren Einwände des Beurteilten an der Maximaldauer von

sieben Wochen nicht eingegangen zu werden (vgl. Stellungnahme Ziff. 13).

4.

4.1 Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist nach dem Gesagten für die

Dauer von vier Wochen, bis zum 13. Mai 2026, rechtmässig und angemessen.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über

den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

4.2 Dem

Beurteilten wurde mit Verfügung vom 16. April 2026 die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw

Marco Belser ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands grundsätzlich

auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Einzig für die Nachbereitung ist

eine Kürzung um fünfzehn Minuten vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, weshalb

und für was die Sozialarbeiterin des Beurteilten in Deutschland für das

vorliegende Verfahren und nach dem erfolgten Entscheid zu instruieren ist. Da

die Haftverfügung im Grundsatz zu bestätigen ist und lediglich von der Dauer (deutlich

abweichend vom Eventualantrag des Beurteilten) angepasst wird, kann nicht, wie

vom Beurteilten geltend gemacht, von einem prozessualen Obsiegen ausgegangen

werden, weshalb die Frage, ob im Fall eines Obsiegens vom höheren Stundenansatz

auszugehen ist, offengelassen werden kann. Es kommt damit der Ansatz der unentgeltlichen

Rechtsvertretung von CHF 200.– zur Anwendung (vgl. § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Zum geltend gemachten Aufwand hinzu kommen

die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für vier Wochen, das heisst bis zum 13. Mai 2026,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Marco Belser, wird ein Honorar in Höhe von CHF 866.–, zuzüglich Auslagen von

CHF 3.80 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 70.50, insgesamt also CHF 940.30,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2026.35 wurde A____

durch das Migrationsamt

in

____________________________________________________Sprache eröffnet

Datum:

Unterschrift A____:

Unterschrift

Migrationsamt: