AUS.2026.35
Dublin Vorbereitungshaft (Art. 76a AIG)
17. April 2026Deutsch15 min
Nachdem die deutschen Behörden die Übernahme des Beurteilten abgelehnt und auf das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.35
URTEIL
vom 17.
April 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Marco Belser,
Advokat,
Advokatur Roth, Zeughausplatz 34,
Postfach 597, 4410 Liestal
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 16. April 2026
betreffend Dublin
Vorbereitungshaft (Art. 76a AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Syrien
stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 15. April 2026 von
Beamten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit am Grenzübergang am Bahnhof
SBB einer Kontrolle unterzogen. Da er sich nicht mit einem gültigen
Ausweisdokument ausweisen konnte und daraufhin die Flucht ergriff, wurde er,
nachdem er von den Zollbeamten arretiert werden konnte, festgenommen. Das
Migrationsamt Basel-Stadt verfügte gleichentags eine kurzfristige Festhaltung.
Nachdem die deutschen Behörden die Übernahme des Beurteilten abgelehnt und auf das
Dublin-Verfahren verwiesen hatten, verfügte das Migrationsamt am 16. April
2026, nachdem es ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine
Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der
Beurteilte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft und
um Beiordnung einer unentgeltlichen Vertretung ersuchte, was vom Haftrichter
mit Verfügung von gleichem Datum unter Beiordnung von MLaw Marco Belser,
Advokat, bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 17. April 2026
zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
Der
Rechtsvertreter des Beurteilten macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe erst gegen Abend vom
16.
April 2026 eine nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis am
17.
April 2026, 12.00 Uhr, erhalten. Innert dieser Frist sei eine
Instruktion durch den Betroffenen nur sehr beschränkt möglich und die
Möglichkeit zur Erarbeitung einer angemessenen Stellungnahme sei in inakzeptabler
Weise verkürzt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der
Garantien aus Art. 5 Ziff. 3 und 4 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar.
Wie vorstehend
(vgl. E. 1 oben) ausgeführt, ist als Richtschnur für die Überprüfung der
vorliegenden Haft die in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden
massgebend. Wie aus den Akten des Migrationsamts ersichtlich wird, wurde der
Beurteilte am 15. April 2026 zunächst von Beamten des Bundesamts für Zoll
und Grenzsicherheit am Grenzübergang festgenommen, woraufhin das Migrationsamt
gleichentags die kurzfristige Festhaltung verfügte. Die vorliegende
Dublin-Vorbereitungshaft wurde vom Migrationsamt erst in Betracht gezogen,
nachdem die deutschen Behörden die Übernahme ablehnten und auf die
«Dublin-Schiene» verwiesen (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am
Rhein vom 15. April 2026). Die Haftverfügung erfolgte am 16. April
2026.
und die Verfügung ging bim Verwaltungsgericht um ca. 16.00 Uhr ein. Der
Beurteilte wünschte eine Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren. Da die
96-Stunden-Frist ab der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung vorliegend
am Sonntag, 19. April 2026, ausläuft, musste der Schriftenwechsel mit
allfälliger Möglichkeit des Migrationsamts zur Vernehmlassung zur Stellungnahme
des Beurteilten (das vorliegende Verfahren ist ein schriftliches Verfahren) bis
am 17. April 2026 am Ende des Tages durchgeführt werden. Das vorliegende
Verfahren war aus diesen tatsächlichen Begebenheiten an einen engeren
zeitlichen Rahmen gebunden, als es dies womöglich üblicherweise der Fall ist.
In Anbetracht dieser Umstände wurde vom Verfahrensleiter eine Abwägung gemacht,
die es dem Rechtsvertreter des Beurteilten erlauben soll, zur Verfügung des
Migrationsamts Stellung nehmen zu können, die jedoch genügend Zeitreserve
lässt, um – falls notwendig – eine Vernehmlassung vom Migrationsamt einzuholen.
Angesichts des überschaubaren Aktenumfangs von 76 Seiten, welcher nicht nur die
Haftverfügung, sondern auch einige Duplikate beinhaltet, erschien eine Frist von
etwa 17.00 Uhr bis zum nächsten Tag um 12.00 Uhr angemessen. Die Kanzlei des
Verwaltungsgerichts hat sich am 16. April 2026 auf der vom Gericht
geführten Liste von Anwältinnen und Anwälte, welche an der Übernahme von Fällen
in Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Interesse bekunden und denen die
zeitliche Dringlichkeit und Kurzfristigkeit der Mandate bekannt ist, daher unverzüglich
auf die Suche nach einer anwaltlichen Vertretung gemacht, welche über die
notwendigen zeitlichen Kapazitäten verfügt, den vorliegenden Fall zu
übernehmen. Nachdem der mit Verfügung vom 16. April 2026 eingesetzte
unentgeltliche Vertreter zugesagt hatte und ihm, auf dessen Nachfrage, mitgeteilt
worden war, dass eine längere Frist leider nicht möglich sei, lehnte er das
Mandat nicht etwa ab, sondern teilte mit, dass er dies irgendwie regeln könne. Dass
der Rechtsvertreter tatsächlich in der ihm gesetzten Frist in der Lage war,
sich zur Haftverfügung des Migrationsamts hinreichend zu äussern, zeigt sich
nicht nur am Umfang der siebenseitigen Stellungnahme, sondern auch am Umstand,
dass er darin Informationen und Einwände bringt, die sich nicht aus den Akten
des Migrationsamts ergeben. Aus der von ihm eingereichten Honorarnote wird denn
auch ersichtlich, dass er nicht nur telefonische Rücksprache mit dem
Beurteilten, sondern auch mit einer Sozialarbeiterin der externen Suchtberatung
[...] nehmen konnte. Werden die Bemühungen der Rechtsvertretung gemäss
Honorarnote vom 17. April 2026 betrachtet, sei im Übrigen angemerkt, dass
diese auch etwa im Vergleich zu Haftverhandlungen vor dem
Zwangsmassnahmengericht in Strafsachen, denen jeweils rund eine halbe Stunde
Vorbesprechung und eine halbe Stunde Aktenstudium vorangehen, keineswegs als (zu)
wenig erscheinen. Der Vorwurf des Rechtsvertreters einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs erweist sich als unbegründet.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 3.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 3.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als
Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Es handelt sich
um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N
3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
3.2
3.2.1
Der
Beurteilte wurde am 15. April 2026 von Beamten des Bundesamts für Zoll und
Grenzsicherheit am Grenzübergang am Bahnhof SBB einer Kontrolle unterzogen.
Gemäss Rapport wies er sich dabei mit einer Fotografie auf seinem Mobiltelefon
eines abgelaufenen Aufenthaltstitels aus Deutschland aus. Nachdem ihm daraufhin
eine eingehende Zollkontrolle angekündigt worden war, ergriff der Beurteilte zu
Fuss die Flucht, konnte von den Beamten indes eingeholt und verhaftet werden. Bereits
dieser Umstand spricht dafür, dass der Beurteilte sich behördlichen Anordnungen
widersetzen und einer Durchführung der Wegweisung entziehen könnte. Kommt
hinzu, dass der Beurteilte ohne gültige Reisepapiere und damit illegal in die
Schweiz einreiste, was ihm offenbar bewusst war, nannte er die fehlenden
Reisedokumente gegenüber den Zollbeamten doch auch als Grund für seine Flucht
(vgl. Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. April
2026), was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass der Beurteilte behördliche
Anordnungen missachten könnte. Daran ändern die Ausführungen des Beurteilten
nichts, dass er seit 2015 Deutschland lebe, dort über eine
(ausländerrechtliche) Duldung verfüge, eine Lehre begonnen habe, bei der [...]
angebunden sei und sich dort wöchentlich austausche (Stellungnahme Ziff. 5). Er
verkennt nämlich, dass er nicht über die notwendigen Papiere verfügt, um
selbständig nach Deutschland zu reisen. Es muss eine kontrollierte Rückführung
stattfinden, welcher sich der Beurteilte zur Verfügung halten muss, was
aufgrund seines bisherigen Verhaltens jedoch, wie ausgeführt, nicht anzunehmen
ist. Auf eine Befragung der Sozialarbeiterin der [...] kann daher auch
verzichtet werden. Entgegen den Darlegungen des Rechtsvertreters ist es zudem
alles andere als klar, dass der Beurteilt nur im Urlaub in der Schweiz und im
Zeitpunkt der Inhaftierung auf dem Rückweg nach Deutschland gewesen ist (vgl.
Stellungnahme Ziff. 6). Vielmehr war dies lediglich eine von vielen
widersprüchlichen Aussagen des Beurteilten. Gegenüber den Zollbeamten gab er nämlich
etwa an, er sei auf der Durchreise gewesen nach Mulhouse. Er habe dort schauen
wollen, ob es ihm gefalle und er dort bleiben wolle (vgl. Bericht des
Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. April 2026). Gegenüber dem
Migrationsamt gab er dagegen zunächst an, dass er in die Schweiz gekommen sei,
um Urlaub zu machen, die Berge und die alten Züge anzuschauen, nur um in der
Folge plötzlich zu behaupten, er sei hierhergekommen, um einen Neustart zu
machen. Er wolle den Führerschein hier machen, arbeiten und ein normales Leben
in der Schweiz führen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom
16.
April 2026; ferner auch Eröffnung der Überweisung seines Falls an die
Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise). Es erscheint evident, dass
der Beurteilte die Behörden in die Irre zu führen versucht, um seine
Haftentlassung zu erwirken. Hierzu passt, dass er anlässlich der Befragung des
Migrationsamts vom 16. April 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz stellen
wollte, dieses Vorhaben aber wieder verwarf, nachdem er feststellen musste,
dass dies nicht zur Haftentlassung führt. Über die Beweggründe des Beurteilten,
in die Schweiz einzureisen, und seine Absichten, was er im Fall einer
Haftentlassung machen würde, bestehen nach dem Gesagten – und entgegen den
Ausführungen des Rechtsvertreters (vgl. Stellungnahme Ziff. 6–8) – grosse
Fragezeichen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters (vgl. Stellungnahme
Ziff. 5) zu Recht berücksichtigt hat das Migrationsamt in diesem
Zusammenhang aber den Haftbefehl aus Deutschland, welcher auf den Beurteilten
ausgestellt wurde. Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung des
Migrationsamts vom 16. April 2026 selbst an, dass er in Deutschland in
Haft müsse, weil er eine über ihn verhängte Therapie abgebrochen habe (vgl.
S. 5 des Protokolls). Dies deckt sich mit der Rückmeldung der
Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein, wonach der Haftbefehl im Zusammenhang
mit einem Widerruf der Zurückstellung der Reststrafe von 610 Tagen gemäss § 35
des deutschen Betäubungsmittelgesetzes stehe (vgl. E-Mail der
Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 15. April 2026). Eine Befragung
Dispositiv
der Sozialarbeiterin erübrigt sich aus diesen Gründen auch in dieser Hinsicht. Es
handelt sich damit nämlich um einen Haftbefehl im Zusammenhang mit der
Vollziehbarkeit einer Strafe (vgl. auch § 35 Abs. 1 und 5 des deutschen
Betäubungsmittelgesetzes) und nicht, wie vom Beurteilten geltend gemacht, im
Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme einer Therapie. Zu berücksichtigen ist
und für bestehende Untertauchensgefahr spricht schliesslich, dass der
Beurteilte in Deutschland mit verschiedenen Alias-Identitäten verzeichnet ist
(vgl. Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. April
2026 S. 2).
3.2.2 Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte im Falle seiner
Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis er nach
Deutschland zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um
behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert
hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen –
trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – entweder selbständig nach
Deutschland begeben, nach Frankreich weiterreisen oder gar in der Schweiz
untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
3.3 Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der
Beurteilte verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen
Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die
Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins
grenznahe Deutschland oder Frankreich zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige
Meldepflicht könnte den Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt
er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt
hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin
nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung
des weiteren Verfahrens notwendig.
Daran ändern
auch die Ausführungen des Beurteilten, wonach eine Dublin-Überstellung nicht
notwendig wäre, weil er ohnehin nur nach Deutschland zurückwolle, nichts (vgl.
Stellungnahme Ziff. 12). Einerseits verkennt er, dass er ohne die
notwendigen Reisedokumente in die Schweiz einreiste und die deutschen Behörden
die (unkompliziertere) Übernahme bereits ablehnten. Es bleibt den Schweizer
Behörden vorliegend kein anderer Weg als eine Dublin-Überstellung des
Beurteilten. Andererseits ist daran zu erinnern, dass die Beweggründe des
Beurteilten, in die Schweiz einzureisen, und seine Absichten, was er im Fall
einer Haftentlassung machen würde, unklar blieben (vgl. E. 2.2.1 oben). Es
bleibt damit dabei, dass die Vorbereitungshaft das einzige Mittel ist, um eine
kontrollierte Rückführung sicherzustellen.
3.4 Anhaltspunkte,
welche die Anordnung der Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen
lassen würden, sind ansonsten nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen
jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung beim
Migrationsamt vom 16. April 2026 auch nicht zu Protokoll gegeben hat, dass
es ihm gesundheitlich schlecht gehe oder er in ärztlicher Behandlung sei. Ohnehin
ist die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.
Dem Beurteilten
ist einzig zu folgen, dass die Anordnung der maximal möglichen Dauer von sieben
Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) im vorliegenden Fall nicht
gerechtfertigt erscheint. Vorliegend kommt derzeit einzig Deutschland für die
Dublin-Überstellung in Frage. Wie der Beurteilte zu Recht geltend macht, kann
hinsichtlich Deutschland davon ausgegangen werden, dass die Zusammenarbeit ohne
grössere Probleme verläuft. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, eine Haft
auf Vorrat für die maximale Dauer anzuordnen. In Anbetracht aber, dass zunächst
die Antwort der deutschen Behörden abzuwarten ist, das Staatssekretariat für
Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss und die Überstellung
dann zu organisieren ist, kann die Haftdauer – entgegen dem Eventualantrag des
Beurteilten – nicht auf eine Woche beschränkt werden. Aus den vorstehenden
Gründen ist die Haft vielmehr für die Dauer von vier Wochen zu bestätigen.
Sollte die Überstellung bis dahin nicht erfolgt sein, steht es dem
Migrationsamt frei, eine Verlängerung zu verfügen und diese gerichtlich
überprüfen zu lassen. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist zudem gehalten, das
Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren. Damit
braucht auf die weiteren Einwände des Beurteilten an der Maximaldauer von
sieben Wochen nicht eingegangen zu werden (vgl. Stellungnahme Ziff. 13).
4.
4.1 Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist nach dem Gesagten für die
Dauer von vier Wochen, bis zum 13. Mai 2026, rechtmässig und angemessen.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
4.2 Dem
Beurteilten wurde mit Verfügung vom 16. April 2026 die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw
Marco Belser ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands grundsätzlich
auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Einzig für die Nachbereitung ist
eine Kürzung um fünfzehn Minuten vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, weshalb
und für was die Sozialarbeiterin des Beurteilten in Deutschland für das
vorliegende Verfahren und nach dem erfolgten Entscheid zu instruieren ist. Da
die Haftverfügung im Grundsatz zu bestätigen ist und lediglich von der Dauer (deutlich
abweichend vom Eventualantrag des Beurteilten) angepasst wird, kann nicht, wie
vom Beurteilten geltend gemacht, von einem prozessualen Obsiegen ausgegangen
werden, weshalb die Frage, ob im Fall eines Obsiegens vom höheren Stundenansatz
auszugehen ist, offengelassen werden kann. Es kommt damit der Ansatz der unentgeltlichen
Rechtsvertretung von CHF 200.– zur Anwendung (vgl. § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Zum geltend gemachten Aufwand hinzu kommen
die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für vier Wochen, das heisst bis zum 13. Mai 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Marco Belser, wird ein Honorar in Höhe von CHF 866.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 3.80 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 70.50, insgesamt also CHF 940.30,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Das Urteil AUS.2026.35 wurde A____
durch das Migrationsamt
in
____________________________________________________Sprache eröffnet
Datum:
Unterschrift A____:
Unterschrift
Migrationsamt: