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Entscheid

AUS.2026.4

Verlängerung der Ausschaffungshaft

20. Januar 2026Deutsch25 min

der Basler Innenstadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.4

URTEIL

vom 23.

Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn,

LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 13. Januar 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Algerien

stammende A____ (Beurteilter) wurde am 23. Juli 2025 von der Kantonspolizei in

der Basler Innenstadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf

sich trug, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Dort wurde festgestellt, dass

er eine bestehende Einreiseverweigerung aus Deutschland für den gesamten Schengen-Raum

hat. Daraufhin wurde das Migrationsamt Basel-Stadt informiert, welches die

vorläufige Festnahme verfügte. Am 24. Juli 2025 wurde der Beurteilte vom

Migrationsamt befragt. Im Anschluss an die Befragung äusserte der Beurteilte den

Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen. Das Migrationsamt nahm das Gesuch entgegen und

leitete es an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. Gleichentags verfügte

das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, bis zum 22. Oktober

2025, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit

Urteil vom 25. Juli 2025 für drei Wochen, bis zum 13. August 2025, für

rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2025.85; da der Beurteilte

sein Asylgesuch bereits wieder zurückgezogen hatte). Mit Beschluss vom

29. Juli 2025 schrieb das SEM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden

ab. In der Folge wies das Migrationsamt den Beurteilten aus der Schweiz weg

(Verfügung vom 30. Juli 2025) und verfügte nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs gleichentags eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis

zum 23. Januar 2026. Die Haft wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht mit Urteil vom 31. Juli 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.88).

Mit Verfügung

vom 13. Januar 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um sechs

Monate, bis zum 23. Juli 2026, verlängert. Am 23. Januar 2026 hat eine erneute mündliche

Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt

worden. In der Folge gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel

Senn, LL.M.) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Beurteilte lässt beantragen, die Verfügung

des Migrationsamts vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben und er umgehend aus der

Haft zu entlassen, eventualiter sei die Haft auf vier Monate zu verkürzen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem

das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche

Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 23. Januar 2026, 16.10 Uhr. Die

heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich

vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive

inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner

Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 14. Januar 2026 mit MLaw Daniel

Senn, LL.M., Advokat, eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu

geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn er sich

rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit

offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu

vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des

Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen

zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug

einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art.

75.

Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG).

2.1.2

Der

Haftrichter hat sich im Urteil AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 eingehend mit

diesem Haftgrund auseinandergesetzt und Folgendes erwogen:

«2.3 Der Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines

Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen

eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen

in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom

8.

März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll,

dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden

können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch

stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu

verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu

prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten

Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen

nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda) Personen, welche die Schweiz

effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat

deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des

Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn

eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder

im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen

ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst

bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich

traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger

Einreichung aufgrund der konkreten Um-stände als missbräuchlich erweisen (Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern

2024, Art. 75 N 21; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In diesem Fall

erscheint die Anordnung der Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit.

f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

Der Beurteilte wurde am 23. Juli 2025 in der Basler Innenstadt von der

Kantonspolizei kontrolliert, wobei eine mit Alufolie präparierte Tragtasche,

ein Glasbrecher sowie zwei Scheren in seinen Effekten vorgefunden wurden

(vgl. Aktenauszug, PDF S. 37 ff.). Seine Beteuerung, wonach die Werkzeuge

nicht ihm gehörten, sondern einer in Basel lebenden Person, die er über

Snapchat kenne und die er habe treffen wollen, um Kaffee zu trinken (vgl.

Aktenauszug, PDF S. 28; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll), sind

reichlich abenteuerlich und müssen als unglaubhaft angesehen werden, zumal der

Beurteilte gemäss Festnahme-Rapport alleine angetroffen wurde und er nicht

nachvollziehbar darzulegen vermochte, weshalb er in diesem Fall die Werkzeuge

hätte auf sich tragen sollen. Heute führte er etwa aus, dass ihm sein Freund

die Tasche mitgegeben habe; er selbst habe keine eigene Tasche gehabt.

Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge vor seinem

Aufenthalt in der Schweiz in Italien und insgesamt eine Woche unterwegs gewesen

sei, erscheint diese Erklärung wenig nachvollziehbar. Vielmehr liegt im

Einklang mit dem Migrationsamt die Vermutung nahe, dass es sich um Werkzeuge

zur Begehung von Diebstählen handelt. Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung

vom 24. Juli 2025 (vgl. Aktenauszug, PDF S. 26 ff.) an, er sei drei Tage vor

seiner Verhaftung von Italien in die Schweiz eingereist (vgl. auch die heutigen

Ausführungen). Er wolle nicht in der Schweiz bleiben, sondern nach Frankreich

gehen. Seine weiteren Angaben zu seinem jüngsten Aufenthalt im Europäischen

Raum waren allerdings alles andere als beständig. So gab er an, er habe sich

sechs Monate in Neapel aufgehalten, habe dann von 2018 bis 2023 in

verschiedenen Orten in Belgien gelebt und seit dem Jahr 2023 habe er bis vor

etwa 20 Tagen in Strassburg in Frankreich verbracht (vgl. Aktenauszug, PDF S.

31). Diese Aussagen stehen bereits in einem gewissen Widerspruch mit seinen

Angaben, wonach er einige Tage vor seiner Verhaftung mit einem Lastwagen von

Italien in die Schweiz geschmuggelt worden sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28).

Kommt hinzu, dass sich diese Aussagen auch in keiner Weise mit der von den

deutschen Behörden bestätigten Rücküberführung in sein Heimatland vereinbaren

lassen (vgl. E. 2.2. oben). Die Rückschaffung nach Algerien verschwieg er

vielmehr, so auch zunächst anlässlich der heutigen Verhandlung. Insgesamt

blieben seine Angaben, wo er sich in der Zeit unmittelbar vor seiner Verhaftung

aufgehalten habe, undurchsichtig. In den Akten findet sich ein Urteil der

französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli 2025. Daraus lässt sich entnehmen,

dass der Beurteilte mit Urteil vom 17. April 2025 zu einer 18-monatigen

Haftstrafe verurteilt worden war und er sich vom 17. Oktober 2023 bis am 2. Juli

2025.

in strafrechtlich motivierter Haft befand. Am 8. September 2024 wurde er

ausserdem mit einer zwei Jahre geltenden Fernhaltemassnahme belegt. Nach seiner

Entlassung aus der Haft wurde er für die Dauer von 45 Tagen auf das Departement

Haut-Rhin eingegrenzt, verbunden mit einer wöchentlichen Meldepflicht, um seine

Wegweisung sicherzustellen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 23 ff.). Es kann damit

festgestellt werden, dass sich der Beurteilte bis am 2. Juli 2025 in Frankreich

in Haft befunden hatte. Wo er sich nach seiner Haftentlassung aufgehalten hatte

und wie lange er bereits in der Schweiz war, als er von der Kantonspolizei

festgenommen wurde, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Ob er sich

tatsächlich – wie er ausführt – nur wenige Tage in Schweiz aufgehalten hatte

oder er sich womöglich in die Schweiz absetzte, um sich dem in Frankreich

bevorstehenden Vollzug der Wegweisung zu entziehen, muss offenbleiben.

Ausgeschlossen werden kann allerdings, dass die polizeiliche Kontrolle

unmittelbar nach dem Grenzübertritt erfolgte – dies machte der Beurteilte denn

auch zu keinem Zeitpunkt geltend.

Aus dem EURODAC-Trefferformular wird ersichtlich, dass der Beurteilte

bereits drei Asylgesuche in Ungarn, Österreich und Deutschland stellte (vgl.

Aktenauszug, PDF S. 36). Den Ausgang der Asylverfahren in Ungarn und in

Österreich wartete der Beurteilte gemäss seinen eigenen Aussagen nicht einmal

ab (vgl. Aktenauszug, PDF S. 30). Heute gab er nun im kompletten Widerspruch

dazu an, dass seine früheren Angaben nicht stimmten. Dies erscheint aber

angesichts seiner Angaben anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt

schlichtweg unglaubhaft, zumal er anlässlich dieser Befragung auch einräumte,

dass er nicht wisse, wie das Verfahren in Ungarn ausgegangen sei. Sein

Asylgesuch in Deutschland wurde, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 oben), im

März 2023 abgelehnt und er wurde zurück in sein Heimatland verbracht.

Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 24. Juli 2025 gab der

Beurteilte an, er wolle im Fall einer Haftentlassung direkt nach Frankreich

gehen. Seine Frau, mit welcher er religiös verheiratet sei, lebe dort

(vgl. Aktenauszug, PDF S. 29, 31). Erst im Anschluss an die erwähnte

Befragung äusserte der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt den Wunsch, dass

er ein Asylgesuch in der Schweiz stellen wolle (vgl. Aktennotiz vom

24.

Juli 2025, Aktenauszug, PDF S. 25).

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beurteilte

nur wenige Tage rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte, ist aufgrund der

vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass er das Asylgesuch

offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, den drohenden Vollzug seiner

Wegweisung und die Rückführung in sein Heimatland zu verzögern bzw. zu

verhindern. Einerseits hätte er, wenn er tatsächlich ein Asylgesuch hätte

stellen wollen, dies bereits vor seiner Verhaftung tun können, hat der Beurteilte

doch bereits mehrfach und in verschiedenen Ländern entsprechende Gesuche

gestellt und weiss er um die Möglichkeit der Stellung eines solchen daher

bestens Bescheid. Seine heutigen Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe, wo

er ein solches stellen könne, erscheinen nicht überzeugend. Er gab nämlich

ebenso an, dass er sich in einem Lastwagen von Italien in die Schweiz habe

schmuggeln lasse (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28), was vielmehr darauf hindeutet,

dass er die Grenzkontrolle bewusst umgehen und gar kein Asylgesuch in der

Schweiz stellen wollte. Andererseits sprechen die Umstände, wie der Beurteilte

das vorliegende Asylgesuch stellte, gegen ein ernsthaftes Ersuchen um Asyl.

Anlässlich der heutigen Verhandlung behauptete der Beurteilte zwar, dass er

bereits der Polizei mehrfach gesagt habe, dass er ein Asylgesuch stellen wolle.

Dies erscheint äusserst fraglich, lässt sich doch dem Polizei-Rapport keinerlei

Hinweis darauf entnehmen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 37 f.). Unabhängig aber davon,

ob seine Behauptungen den Tatsachen entsprechen, ist erstellt, dass er

anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 24. Juli 2025 kein Asylgesuch

stellte. Vielmehr gab er an, dass er auf der Durchreise gewesen sei und nach

Frankreich zurück zu seiner Freundin habe gehen wollen (vgl. Aktenauszug, PDF

S. 28). Er erhoffte sich wohl, dass er mit diesen Beteuerungen entlassen werde.

Das Asylgesuch stellte er dann erst, nachdem ihm anlässlich dieser Befragung

mitgeteilt worden war, dass er nicht nach Frankreich gehen dürfe (vgl.

Aktenauszug, PDF S. 29), und ihm nach der Befragung klargeworden sein dürfte,

dass er nicht freigelassen wird, sondern seine abermalige Rücküberstellung nach

Algerien bevorsteht. Anlässlich der heutigen Verhandlung damit konfrontiert,

dass diese Umstände den Anschein erwecken, dass das Asylgesuch nur gestellt

worden sei, um die Wegweisung zu verzögern und eine Inhaftierung abzuwenden,

meinte der Beurteilte dann plötzlich, er habe die Absicht, ein Asylgesuch in

der Schweiz zu stellen, bereits lange vor seiner Reise von Frankreich nach

Italien gehabt. Dass er sich damit aber in einen unauflöslichen Widerspruch zu

seinen Angaben begibt, wonach er in der Schweiz auf der Durchreise gewesen sei

und zu seiner Freundin in Frankreich habe gehen wollen, bedarf keiner weiteren

Ausführungen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muss das Asylgesuch des

Beurteilten als missbräuchlich bezeichnet werden. Aus seinen heutigen

Ausführungen, wonach er um Asyl ersucht habe, weil er in Algerien keine

Perspektiven habe, ist zudem nicht darauf zu schliessen, dass Asylgründe

offensichtlich gegeben wären (vgl. dazu auch Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi

Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz.

12.80

sowie FN 284), zumal, wie erwähnt, bereits einmal ein Asylantrag des

Beurteilten in Deutschland abgewiesen wurde. Hierfür sowie für die

missbräuchliche Einreichung spricht auch, dass der Beurteilte anlässlich der

heutigen Verhandlung zusagte, dass er das Asylgesuch wieder zurückziehen wolle.

Im Anschluss an die mündliche Eröffnung unterzeichnete er denn auch eine

entsprechende schriftliche Erklärung zu Händen des SEM. Auch der Haftgrund

eines missbräuchlichen Asylgesuchs im Sinn von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist

damit erfüllt».

2.1.3

Diese

überzeugenden Erwägungen gelten auch heute noch und es kann ihnen nichts

hinzugefügt werden. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ist erfüllt.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids auch dann in Haft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Eigentliche Täuschungsmanöver

wie die Verwendung von Alias-Namen stellen ein gewichtiges Indiz für die

Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.

Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,

letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen

Eindruck erhält (Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.2.2

Wie

bereits in den Urteilen AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 und AUS.2025.88 vom 31.

Juli 2025 festgestellt wurde, ist der Beurteilte von den deutschen Behörden im

Schengener-Informationssystem (SIS) zur Personenfahndung zwecks

Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Gemäss Angaben aus Deutschland wurde der

Asylantrag des Beurteilten dort am 14. März 2018 abgewiesen, der Beurteilte im

März 2023 nach Algerien rücküberführt und ein Einreiseverbot für den gesamten

Schengen-Raum verfügt. Unterlegt werden diese Umstände durch das sich in den

Akten befindliche Laissez-Passer, welches von der algerischen Botschaft in

Berlin ausgestellt wurde und welches die Rückreise dokumentiert. Anlässlich der

Verhandlungen vom 25. Juli 2025 und vom 31. Juli 2025 gab der Beurteilte zwar

an, dass er nicht gewusst habe, dass das Einreiseverbot für den gesamten

Schengen-Raum gelte. Diese Angaben erscheinen indes unglaubhaft (vgl. zum

strategischen Aussageverhalten E. 2.2.4), nachdem er auch einräumte, dass ihm

die Verfügung der deutschen Behörden eröffnet worden sei (er habe auch

Dokumente, allerdings in deutscher Sprache, erhalten, was prima vista nicht

zutreffen dürfte) und er gewusst habe, dass er weggewiesen werde. Angesichts

des Umstands, dass er von den deutschen Behörden nicht entlassen oder

beispielsweise nach Frankreich verbracht, sondern nach Algerien zurückgeschafft

worden war, ist der Einwand des Beurteilten erst recht als unglaubhaft zu

bezeichnen, zumal er anlässlich der Verhandlung vom 25. Juli 2025 freimütig

einräumte, dass er nach nur fünfzehn Tagen wieder nach Europa gereist sei. An

der Gerichtsverhandlung vom 25. Juli 2025 und anlässlich der Befragungen beim

Migrationsamt vom 30. Juli 2025 und vom 13. November 2025 erklärte der

Beurteilte in diesem Zusammenhang zudem, dass er – sollte er erneut in sein

Heimatland ausgeschafft werden – umgehend und trotz Einreiseverbots (es liegt

neben dem SIS-Ausschreiben aus Deutschland zusätzlich in Frankreich ein

Einreiseverbot vor) nach Europa zurückkehren würde. Der Beurteilte foutiert

sich damit regelrecht um behördliche Anordnungen und es liegt nur schon deshalb

offensichtlich Untertauchensgefahr vor.

2.2.3

Darüber

hinaus stellt ein weiteres (starkes) Indiz für Untertauchensgefahr die Tatsache

dar, dass sich der Beurteilte in der Schweiz mehrfach Täuschungsmanövern

bedient und so die Behörden in die Irre geführt hat. So gab er gegenüber der

Polizei und dem Migrationsamt falsche Personalien an (B____, geboren am [...] aus

Libyen). Erst das Laissez-passer, welches dem Migrationsamt von den deutschen

Behörden zugstellt wurde, erhellte seine wahre Identität, wobei der Beurteilte

auch vor dem Haftrichter in der Verhandlung vom 25. Juli 2025 zunächst an

seiner falschen Identität festhielt. Darüber hinaus ist der Beurteilte in den

polizeilichen Registern mit 21 Alias-Namen verzeichnet, was seine Unehrlichkeit

betreffend Aussagen den Behörden gegenüber belegt (in Bezug auf die

abenteuerlichen Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Basel und die Reiseroute

hierher kann ohne weiteres auf die zutreffende Erwägung 2.3 im Urteil des

Haftrichters vom 25. Juli 2025 verwiesen werden [vgl. dazu E. 2.1.2]). Aus dem

EURODAC-Trefferformular wird ferner ersichtlich, dass der Beurteilte bereits

drei Asylgesuche in Ungarn, Österreich und Deutschland stellte. Den Ausgang der

Asylverfahren in Ungarn und in Österreich wartete der Beurteilte entgegen den behördlichen

Anordnungen gemäss seinen eigenen Aussagen indes nicht ab (vgl. dazu schon die

Ausführungen in Erwägung 2.3 des Urteils vom 25. Juli 2025 [vgl. dazu E. 2.1.2]),

was seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber weiter unterstreicht,

wobei er im Übrigen mit Urteil der französischen Migrationsbehörden vom

2.

Juli 2025 für 45 Tage in Frankreich eingegrenzt wurde, um seine

Wegweisung sicherzustellen, wogegen er aufgrund der Verhaftung vom 23. Juli

2025.

offensichtlich ebenso verstiess. Kommt dazu, dass der Beurteilte ohne

gültige Papiere in die Schweiz eingereist ist (was eine Straftat darstellt und

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 24. Juli 2025 auch

geahndet wurde) und er mehrfach ausgeführt hat, er werde nicht kooperieren und sei

nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren bzw. eine

Freiwilligkeitserklärung auszufüllen. Gegenüber den Schweizer Behörden gab er

vielmehr mehrfach zu Protokoll, er würde bei einer Haftentlassung zu seiner

Frau in Frankreich gehen (ohne Papiere und trotz Einreiseverbots; die

französischen Behörden haben eine Rückübernahme des Beurteilten abgelehnt).

Gemäss Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2025 habe er viele

Verwandte in Europa wie in Deutschland, Frankreich oder Italien. Es liegt daher

auf der Hand, dass sich der um seine Mitwirkungspflicht bei der

Papierbeschaffung regelrechte foutierende Beurteilte bei einer Haftentlassung

den Schweizer Behörden nicht zu Verfügung halten, sondern nach Frankreich zu

seiner «Frau», die gemäss den neusten Aussagen offenbar ein Kind erwarten soll,

nach Deutschland zu seiner angeblichen Tochter (vgl. dazu E. 2.2.4) oder

den diversen Verwandten in anderen europäischen Ländern reisen würde (was er

denn auch verschiedentlich ausgeführt hat). Die Untertauchensgefahr geradezu

exemplarisch unterstreicht schliesslich die Aussage vor dem Migrationsamt am

30.

Juli 2025 und am 13. November 2025, wonach er selbständig ausreisen

wolle, man werde ihn bei einer Haftentlassung nie wieder in der Schweiz sehen.

Bei der Befragung vom 23. September 2025 gab er zu Protokoll, Europa sei

sehr gross, aber er werde voraussichtlich nach Spanien gehen. Schliesslich ist

der Beurteilte nicht einmal in der Haft in der Lage, sich an Regeln zu halten,

musste er doch wegen Tätlichkeiten zu Lasten eines Miteinsassen mit sechs Tagen

Zelleneinschluss diszipliniert werden.…

2.2.4

Schliesslich

muss dem Beurteilten auch ein strategisches Aussageverhalten vorgeworfen werden.

Nachdem er zunächst noch ein missbräuchliches Asylgesuch gestellt hatte (vgl.

dazu E. 2.1), hat er sich in der Verhandlung vom 31. Juli 2025 noch einsichtig

gezeigt und eindringlich versprochen, zu kooperieren. Dies steht im Widerspruch

zu seinem Verhalten nach dieser Verhandlung, als er sich komplett verweigerte.

Auch hat er in der Befragung beim Migrationsamt vom 13. November 2025 – obwohl

er am 30. Juli 2025 und am 23. September 2025 von seiner Verwandtschaft in ganz

Europa und seiner «Frau» in Frankreich erzählte – erstmals geäussert, er habe

in Deutschland eine Tochter und er werde dies anlässlich des noch

anzuberaumenden Counselling-Termins (vgl. dazu E. 3.3) vorbringen. Der Konsul

werde für ihn bei dieser Ausgangslage mit Sicherheit kein Laissez-passer ausstellen.

Abgesehen davon, dass der Beurteilte diese Behauptung nicht einmal ansatzweise

konkretisiert hat (die Tochter sei auch nicht in einem offiziellen Register

eingetragen), erscheint die Behauptung auch unglaubhaft, wäre doch zu erwarten

gewesen, dass er seine Vaterschaft viel früher und nicht erst am 13. November

2025.

thematisiert hätte. Dasselbe gilt für die heute geltend gemachte

Schwangerschaft seiner Frau in Frankreich, hat er die bevorstehende Niederkunft

(im März oder April 2026) doch erstmals bei einer Befragung beim Migrationsamt

vom 13. November 2025 vorgebracht. In einer Befragung beim Migrationsamt vom

23.

September 2025 gab er ferner zu Protokoll, er sei in Belgien Opfer einer

Straftat geworden, er warte auf eine Entschädigung. Wenn er diese erhalten

habe, werde er kooperieren. Dies hat er aber nicht einmal ansatzweise

konkretisiert und in der Folge nicht mehr thematisiert und ist auch nicht ersichtlich,

was eine solche Zahlung mit seiner Kooperation im migrationsrechtlichen

Verfahren in der Schweiz zu tun haben sollte.

2.2.5

Nach

dem Gesagten besteht ausgeprägte Untertauchensgefahr. Dass seine in Frankreich

lebende Frau ihn bei einer Haftentlassung in Basel besuchen kommen würde bzw.

die Kindsmutter mit der Tochter aus Deutschland nach Basel reisen würde, ist

nicht einmal ansatzweise plausibel und vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen

als Schutzbehauptung zu werten.

2.3

2.3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er trotz

Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

2.3.2

Indem

der Beurteilte trotz des bestehenden Einreiseverbots die Schweiz betrat, ist

der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs.

1.

lit. c AIG gegeben. Es kann auf obige Ausführungen zum Haftgrund der

Untertauchensgefahr verwiesen werden.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar

hochmobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden

kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt

hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht

daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der

ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Schliesslich überwiegt

das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der

Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der

Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als

Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss (es liegen

deutliche Hinweise vor, dass er in Basel Ladendiebstähle begehen wollte; in

Deutschland ist er mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten [unter anderem

Verstösse gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie Hehlerei

und Eigentumsdelikte; in Frankreich war er wegen bewaffneten Raubüberfalls

während 1 ½ Jahren in Haft; gemäss SIS-Ausschreiben gilt er als bewaffnet und

gefährlich).

Zwar hat der Beurteilte in der Vergangenheit suizidale

Absichten geäussert, sich heute aber deutlich davon distanzieren können. Nichtsdestotrotz

wäre die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut

auch in Zukunft sichergestellt und es kann auf die zutreffenden Erwägungen

betreffend Suizidgedanken im Urteil des Haftrichters vom 25. Juli 2025

(VGE AUS.2024.85) verwiesen werden. Auch wahrten die Schweizer Behörden

bis anhin das Beschleunigungsgebot, wurden doch alle notwendigen

Identifizierungsschritte bis anhin zügig vorgenommen, scheitert eine

Rückführung des Beurteilten doch «bloss» an seiner mangelnden Kooperation bzw.

weil sich die Übermittlung der für die Ausreise notwendigen Unterlagen durch

seine Heimatbehörden verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den

abschlägigen Asylentscheid aus Deutschland und die durch die deutschen Behörden

vollzogene Rückschaffung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei

einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine

durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Zwar wurde der Beurteilte am 9. Dezember 2025 als

algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Indes muss er als nicht freiwillig

Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit

den Heimatbehörden teilnehmen. Nur schon für die Organisation eines solchen

Termins ist gemäss Auskunft des SEM mit mehreren Monaten gerechnet werden,

zumal Wartelisten bestehen. Nach zwei weiteren Monaten ist dann mit einer

Antwort der algerischen Behörden zu rechnen, wobei in der Folge noch eine

Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen für die Flugbuchung und eine kurze

zeitliche Reserve einberechnet werden muss, weshalb die vom Migrationsamt für

die Dauer von sechs Monaten verlängerte Haft angemessen erscheint. Der

Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck

angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er

mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen

zu wollen bzw. eine Freiwilligkeitserklärung verfasst. Diesfalls könnte die

Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der

Beurteilte hat sich indes bis anhin standhaft geweigert, zu kooperieren bzw.

eine solche Erklärung auszufüllen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie für sechs Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos

(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

4.2

MLaw

Daniel Senn, LL.M., Advokat, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung

aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner

Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige

Verhandlung werden zusätzlich 2 ½ Stunden vergütet [inklusive Wegpauschale]).

Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über

A____ ist für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 23. Juli 2026, rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Daniel Senn, LL.M., Advokat, wird ein Honorar von CHF 966.65, zuzüglich

Auslagen in Höhe von CHF 29.–, ins-gesamt also CHF 995.65, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.