AUS.2026.4
Verlängerung der Ausschaffungshaft
20. Januar 2026Deutsch25 min
der Basler Innenstadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.4
URTEIL
vom 23.
Januar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Senn,
LL.M., Advokat,
Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 13. Januar 2026
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____ (Beurteilter) wurde am 23. Juli 2025 von der Kantonspolizei in
der Basler Innenstadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf
sich trug, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Dort wurde festgestellt, dass
er eine bestehende Einreiseverweigerung aus Deutschland für den gesamten Schengen-Raum
hat. Daraufhin wurde das Migrationsamt Basel-Stadt informiert, welches die
vorläufige Festnahme verfügte. Am 24. Juli 2025 wurde der Beurteilte vom
Migrationsamt befragt. Im Anschluss an die Befragung äusserte der Beurteilte den
Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen. Das Migrationsamt nahm das Gesuch entgegen und
leitete es an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. Gleichentags verfügte
das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, bis zum 22. Oktober
2025, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit
Urteil vom 25. Juli 2025 für drei Wochen, bis zum 13. August 2025, für
rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2025.85; da der Beurteilte
sein Asylgesuch bereits wieder zurückgezogen hatte). Mit Beschluss vom
29. Juli 2025 schrieb das SEM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden
ab. In der Folge wies das Migrationsamt den Beurteilten aus der Schweiz weg
(Verfügung vom 30. Juli 2025) und verfügte nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs gleichentags eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis
zum 23. Januar 2026. Die Haft wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht mit Urteil vom 31. Juli 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.88).
Mit Verfügung
vom 13. Januar 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um sechs
Monate, bis zum 23. Juli 2026, verlängert. Am 23. Januar 2026 hat eine erneute mündliche
Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt
worden. In der Folge gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel
Senn, LL.M.) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Beurteilte lässt beantragen, die Verfügung
des Migrationsamts vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben und er umgehend aus der
Haft zu entlassen, eventualiter sei die Haft auf vier Monate zu verkürzen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem
das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche
Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 23. Januar 2026, 16.10 Uhr. Die
heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich
vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive
inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner
Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 14. Januar 2026 mit MLaw Daniel
Senn, LL.M., Advokat, eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu
geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn er sich
rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu
vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des
Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen
zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug
einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art.
75.
Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG).
2.1.2
Der
Haftrichter hat sich im Urteil AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 eingehend mit
diesem Haftgrund auseinandergesetzt und Folgendes erwogen:
«2.3 Der Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines
Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen
eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen
in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8.
März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll,
dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden
können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch
stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu
verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu
prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten
Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen
nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda) Personen, welche die Schweiz
effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat
deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des
Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn
eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder
im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen
ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst
bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich
traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger
Einreichung aufgrund der konkreten Um-stände als missbräuchlich erweisen (Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern
2024, Art. 75 N 21; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In diesem Fall
erscheint die Anordnung der Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit.
f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
Der Beurteilte wurde am 23. Juli 2025 in der Basler Innenstadt von der
Kantonspolizei kontrolliert, wobei eine mit Alufolie präparierte Tragtasche,
ein Glasbrecher sowie zwei Scheren in seinen Effekten vorgefunden wurden
(vgl. Aktenauszug, PDF S. 37 ff.). Seine Beteuerung, wonach die Werkzeuge
nicht ihm gehörten, sondern einer in Basel lebenden Person, die er über
Snapchat kenne und die er habe treffen wollen, um Kaffee zu trinken (vgl.
Aktenauszug, PDF S. 28; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll), sind
reichlich abenteuerlich und müssen als unglaubhaft angesehen werden, zumal der
Beurteilte gemäss Festnahme-Rapport alleine angetroffen wurde und er nicht
nachvollziehbar darzulegen vermochte, weshalb er in diesem Fall die Werkzeuge
hätte auf sich tragen sollen. Heute führte er etwa aus, dass ihm sein Freund
die Tasche mitgegeben habe; er selbst habe keine eigene Tasche gehabt.
Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge vor seinem
Aufenthalt in der Schweiz in Italien und insgesamt eine Woche unterwegs gewesen
sei, erscheint diese Erklärung wenig nachvollziehbar. Vielmehr liegt im
Einklang mit dem Migrationsamt die Vermutung nahe, dass es sich um Werkzeuge
zur Begehung von Diebstählen handelt. Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung
vom 24. Juli 2025 (vgl. Aktenauszug, PDF S. 26 ff.) an, er sei drei Tage vor
seiner Verhaftung von Italien in die Schweiz eingereist (vgl. auch die heutigen
Ausführungen). Er wolle nicht in der Schweiz bleiben, sondern nach Frankreich
gehen. Seine weiteren Angaben zu seinem jüngsten Aufenthalt im Europäischen
Raum waren allerdings alles andere als beständig. So gab er an, er habe sich
sechs Monate in Neapel aufgehalten, habe dann von 2018 bis 2023 in
verschiedenen Orten in Belgien gelebt und seit dem Jahr 2023 habe er bis vor
etwa 20 Tagen in Strassburg in Frankreich verbracht (vgl. Aktenauszug, PDF S.
31). Diese Aussagen stehen bereits in einem gewissen Widerspruch mit seinen
Angaben, wonach er einige Tage vor seiner Verhaftung mit einem Lastwagen von
Italien in die Schweiz geschmuggelt worden sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28).
Kommt hinzu, dass sich diese Aussagen auch in keiner Weise mit der von den
deutschen Behörden bestätigten Rücküberführung in sein Heimatland vereinbaren
lassen (vgl. E. 2.2. oben). Die Rückschaffung nach Algerien verschwieg er
vielmehr, so auch zunächst anlässlich der heutigen Verhandlung. Insgesamt
blieben seine Angaben, wo er sich in der Zeit unmittelbar vor seiner Verhaftung
aufgehalten habe, undurchsichtig. In den Akten findet sich ein Urteil der
französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli 2025. Daraus lässt sich entnehmen,
dass der Beurteilte mit Urteil vom 17. April 2025 zu einer 18-monatigen
Haftstrafe verurteilt worden war und er sich vom 17. Oktober 2023 bis am 2. Juli
2025.
in strafrechtlich motivierter Haft befand. Am 8. September 2024 wurde er
ausserdem mit einer zwei Jahre geltenden Fernhaltemassnahme belegt. Nach seiner
Entlassung aus der Haft wurde er für die Dauer von 45 Tagen auf das Departement
Haut-Rhin eingegrenzt, verbunden mit einer wöchentlichen Meldepflicht, um seine
Wegweisung sicherzustellen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 23 ff.). Es kann damit
festgestellt werden, dass sich der Beurteilte bis am 2. Juli 2025 in Frankreich
in Haft befunden hatte. Wo er sich nach seiner Haftentlassung aufgehalten hatte
und wie lange er bereits in der Schweiz war, als er von der Kantonspolizei
festgenommen wurde, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Ob er sich
tatsächlich – wie er ausführt – nur wenige Tage in Schweiz aufgehalten hatte
oder er sich womöglich in die Schweiz absetzte, um sich dem in Frankreich
bevorstehenden Vollzug der Wegweisung zu entziehen, muss offenbleiben.
Ausgeschlossen werden kann allerdings, dass die polizeiliche Kontrolle
unmittelbar nach dem Grenzübertritt erfolgte – dies machte der Beurteilte denn
auch zu keinem Zeitpunkt geltend.
Aus dem EURODAC-Trefferformular wird ersichtlich, dass der Beurteilte
bereits drei Asylgesuche in Ungarn, Österreich und Deutschland stellte (vgl.
Aktenauszug, PDF S. 36). Den Ausgang der Asylverfahren in Ungarn und in
Österreich wartete der Beurteilte gemäss seinen eigenen Aussagen nicht einmal
ab (vgl. Aktenauszug, PDF S. 30). Heute gab er nun im kompletten Widerspruch
dazu an, dass seine früheren Angaben nicht stimmten. Dies erscheint aber
angesichts seiner Angaben anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt
schlichtweg unglaubhaft, zumal er anlässlich dieser Befragung auch einräumte,
dass er nicht wisse, wie das Verfahren in Ungarn ausgegangen sei. Sein
Asylgesuch in Deutschland wurde, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 oben), im
März 2023 abgelehnt und er wurde zurück in sein Heimatland verbracht.
Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 24. Juli 2025 gab der
Beurteilte an, er wolle im Fall einer Haftentlassung direkt nach Frankreich
gehen. Seine Frau, mit welcher er religiös verheiratet sei, lebe dort
(vgl. Aktenauszug, PDF S. 29, 31). Erst im Anschluss an die erwähnte
Befragung äusserte der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt den Wunsch, dass
er ein Asylgesuch in der Schweiz stellen wolle (vgl. Aktennotiz vom
24.
Juli 2025, Aktenauszug, PDF S. 25).
Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beurteilte
nur wenige Tage rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte, ist aufgrund der
vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass er das Asylgesuch
offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, den drohenden Vollzug seiner
Wegweisung und die Rückführung in sein Heimatland zu verzögern bzw. zu
verhindern. Einerseits hätte er, wenn er tatsächlich ein Asylgesuch hätte
stellen wollen, dies bereits vor seiner Verhaftung tun können, hat der Beurteilte
doch bereits mehrfach und in verschiedenen Ländern entsprechende Gesuche
gestellt und weiss er um die Möglichkeit der Stellung eines solchen daher
bestens Bescheid. Seine heutigen Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe, wo
er ein solches stellen könne, erscheinen nicht überzeugend. Er gab nämlich
ebenso an, dass er sich in einem Lastwagen von Italien in die Schweiz habe
schmuggeln lasse (vgl. Aktenauszug, PDF S. 28), was vielmehr darauf hindeutet,
dass er die Grenzkontrolle bewusst umgehen und gar kein Asylgesuch in der
Schweiz stellen wollte. Andererseits sprechen die Umstände, wie der Beurteilte
das vorliegende Asylgesuch stellte, gegen ein ernsthaftes Ersuchen um Asyl.
Anlässlich der heutigen Verhandlung behauptete der Beurteilte zwar, dass er
bereits der Polizei mehrfach gesagt habe, dass er ein Asylgesuch stellen wolle.
Dies erscheint äusserst fraglich, lässt sich doch dem Polizei-Rapport keinerlei
Hinweis darauf entnehmen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 37 f.). Unabhängig aber davon,
ob seine Behauptungen den Tatsachen entsprechen, ist erstellt, dass er
anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 24. Juli 2025 kein Asylgesuch
stellte. Vielmehr gab er an, dass er auf der Durchreise gewesen sei und nach
Frankreich zurück zu seiner Freundin habe gehen wollen (vgl. Aktenauszug, PDF
S. 28). Er erhoffte sich wohl, dass er mit diesen Beteuerungen entlassen werde.
Das Asylgesuch stellte er dann erst, nachdem ihm anlässlich dieser Befragung
mitgeteilt worden war, dass er nicht nach Frankreich gehen dürfe (vgl.
Aktenauszug, PDF S. 29), und ihm nach der Befragung klargeworden sein dürfte,
dass er nicht freigelassen wird, sondern seine abermalige Rücküberstellung nach
Algerien bevorsteht. Anlässlich der heutigen Verhandlung damit konfrontiert,
dass diese Umstände den Anschein erwecken, dass das Asylgesuch nur gestellt
worden sei, um die Wegweisung zu verzögern und eine Inhaftierung abzuwenden,
meinte der Beurteilte dann plötzlich, er habe die Absicht, ein Asylgesuch in
der Schweiz zu stellen, bereits lange vor seiner Reise von Frankreich nach
Italien gehabt. Dass er sich damit aber in einen unauflöslichen Widerspruch zu
seinen Angaben begibt, wonach er in der Schweiz auf der Durchreise gewesen sei
und zu seiner Freundin in Frankreich habe gehen wollen, bedarf keiner weiteren
Ausführungen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muss das Asylgesuch des
Beurteilten als missbräuchlich bezeichnet werden. Aus seinen heutigen
Ausführungen, wonach er um Asyl ersucht habe, weil er in Algerien keine
Perspektiven habe, ist zudem nicht darauf zu schliessen, dass Asylgründe
offensichtlich gegeben wären (vgl. dazu auch Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz.
12.80
sowie FN 284), zumal, wie erwähnt, bereits einmal ein Asylantrag des
Beurteilten in Deutschland abgewiesen wurde. Hierfür sowie für die
missbräuchliche Einreichung spricht auch, dass der Beurteilte anlässlich der
heutigen Verhandlung zusagte, dass er das Asylgesuch wieder zurückziehen wolle.
Im Anschluss an die mündliche Eröffnung unterzeichnete er denn auch eine
entsprechende schriftliche Erklärung zu Händen des SEM. Auch der Haftgrund
eines missbräuchlichen Asylgesuchs im Sinn von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist
damit erfüllt».
2.1.3
Diese
überzeugenden Erwägungen gelten auch heute noch und es kann ihnen nichts
hinzugefügt werden. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ist erfüllt.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids auch dann in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Eigentliche Täuschungsmanöver
wie die Verwendung von Alias-Namen stellen ein gewichtiges Indiz für die
Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.
Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen
Eindruck erhält (Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.2.2
Wie
bereits in den Urteilen AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 und AUS.2025.88 vom 31.
Juli 2025 festgestellt wurde, ist der Beurteilte von den deutschen Behörden im
Schengener-Informationssystem (SIS) zur Personenfahndung zwecks
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Gemäss Angaben aus Deutschland wurde der
Asylantrag des Beurteilten dort am 14. März 2018 abgewiesen, der Beurteilte im
März 2023 nach Algerien rücküberführt und ein Einreiseverbot für den gesamten
Schengen-Raum verfügt. Unterlegt werden diese Umstände durch das sich in den
Akten befindliche Laissez-Passer, welches von der algerischen Botschaft in
Berlin ausgestellt wurde und welches die Rückreise dokumentiert. Anlässlich der
Verhandlungen vom 25. Juli 2025 und vom 31. Juli 2025 gab der Beurteilte zwar
an, dass er nicht gewusst habe, dass das Einreiseverbot für den gesamten
Schengen-Raum gelte. Diese Angaben erscheinen indes unglaubhaft (vgl. zum
strategischen Aussageverhalten E. 2.2.4), nachdem er auch einräumte, dass ihm
die Verfügung der deutschen Behörden eröffnet worden sei (er habe auch
Dokumente, allerdings in deutscher Sprache, erhalten, was prima vista nicht
zutreffen dürfte) und er gewusst habe, dass er weggewiesen werde. Angesichts
des Umstands, dass er von den deutschen Behörden nicht entlassen oder
beispielsweise nach Frankreich verbracht, sondern nach Algerien zurückgeschafft
worden war, ist der Einwand des Beurteilten erst recht als unglaubhaft zu
bezeichnen, zumal er anlässlich der Verhandlung vom 25. Juli 2025 freimütig
einräumte, dass er nach nur fünfzehn Tagen wieder nach Europa gereist sei. An
der Gerichtsverhandlung vom 25. Juli 2025 und anlässlich der Befragungen beim
Migrationsamt vom 30. Juli 2025 und vom 13. November 2025 erklärte der
Beurteilte in diesem Zusammenhang zudem, dass er – sollte er erneut in sein
Heimatland ausgeschafft werden – umgehend und trotz Einreiseverbots (es liegt
neben dem SIS-Ausschreiben aus Deutschland zusätzlich in Frankreich ein
Einreiseverbot vor) nach Europa zurückkehren würde. Der Beurteilte foutiert
sich damit regelrecht um behördliche Anordnungen und es liegt nur schon deshalb
offensichtlich Untertauchensgefahr vor.
2.2.3
Darüber
hinaus stellt ein weiteres (starkes) Indiz für Untertauchensgefahr die Tatsache
dar, dass sich der Beurteilte in der Schweiz mehrfach Täuschungsmanövern
bedient und so die Behörden in die Irre geführt hat. So gab er gegenüber der
Polizei und dem Migrationsamt falsche Personalien an (B____, geboren am [...] aus
Libyen). Erst das Laissez-passer, welches dem Migrationsamt von den deutschen
Behörden zugstellt wurde, erhellte seine wahre Identität, wobei der Beurteilte
auch vor dem Haftrichter in der Verhandlung vom 25. Juli 2025 zunächst an
seiner falschen Identität festhielt. Darüber hinaus ist der Beurteilte in den
polizeilichen Registern mit 21 Alias-Namen verzeichnet, was seine Unehrlichkeit
betreffend Aussagen den Behörden gegenüber belegt (in Bezug auf die
abenteuerlichen Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Basel und die Reiseroute
hierher kann ohne weiteres auf die zutreffende Erwägung 2.3 im Urteil des
Haftrichters vom 25. Juli 2025 verwiesen werden [vgl. dazu E. 2.1.2]). Aus dem
EURODAC-Trefferformular wird ferner ersichtlich, dass der Beurteilte bereits
drei Asylgesuche in Ungarn, Österreich und Deutschland stellte. Den Ausgang der
Asylverfahren in Ungarn und in Österreich wartete der Beurteilte entgegen den behördlichen
Anordnungen gemäss seinen eigenen Aussagen indes nicht ab (vgl. dazu schon die
Ausführungen in Erwägung 2.3 des Urteils vom 25. Juli 2025 [vgl. dazu E. 2.1.2]),
was seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber weiter unterstreicht,
wobei er im Übrigen mit Urteil der französischen Migrationsbehörden vom
2.
Juli 2025 für 45 Tage in Frankreich eingegrenzt wurde, um seine
Wegweisung sicherzustellen, wogegen er aufgrund der Verhaftung vom 23. Juli
2025.
offensichtlich ebenso verstiess. Kommt dazu, dass der Beurteilte ohne
gültige Papiere in die Schweiz eingereist ist (was eine Straftat darstellt und
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 24. Juli 2025 auch
geahndet wurde) und er mehrfach ausgeführt hat, er werde nicht kooperieren und sei
nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren bzw. eine
Freiwilligkeitserklärung auszufüllen. Gegenüber den Schweizer Behörden gab er
vielmehr mehrfach zu Protokoll, er würde bei einer Haftentlassung zu seiner
Frau in Frankreich gehen (ohne Papiere und trotz Einreiseverbots; die
französischen Behörden haben eine Rückübernahme des Beurteilten abgelehnt).
Gemäss Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2025 habe er viele
Verwandte in Europa wie in Deutschland, Frankreich oder Italien. Es liegt daher
auf der Hand, dass sich der um seine Mitwirkungspflicht bei der
Papierbeschaffung regelrechte foutierende Beurteilte bei einer Haftentlassung
den Schweizer Behörden nicht zu Verfügung halten, sondern nach Frankreich zu
seiner «Frau», die gemäss den neusten Aussagen offenbar ein Kind erwarten soll,
nach Deutschland zu seiner angeblichen Tochter (vgl. dazu E. 2.2.4) oder
den diversen Verwandten in anderen europäischen Ländern reisen würde (was er
denn auch verschiedentlich ausgeführt hat). Die Untertauchensgefahr geradezu
exemplarisch unterstreicht schliesslich die Aussage vor dem Migrationsamt am
30.
Juli 2025 und am 13. November 2025, wonach er selbständig ausreisen
wolle, man werde ihn bei einer Haftentlassung nie wieder in der Schweiz sehen.
Bei der Befragung vom 23. September 2025 gab er zu Protokoll, Europa sei
sehr gross, aber er werde voraussichtlich nach Spanien gehen. Schliesslich ist
der Beurteilte nicht einmal in der Haft in der Lage, sich an Regeln zu halten,
musste er doch wegen Tätlichkeiten zu Lasten eines Miteinsassen mit sechs Tagen
Zelleneinschluss diszipliniert werden.…
2.2.4
Schliesslich
muss dem Beurteilten auch ein strategisches Aussageverhalten vorgeworfen werden.
Nachdem er zunächst noch ein missbräuchliches Asylgesuch gestellt hatte (vgl.
dazu E. 2.1), hat er sich in der Verhandlung vom 31. Juli 2025 noch einsichtig
gezeigt und eindringlich versprochen, zu kooperieren. Dies steht im Widerspruch
zu seinem Verhalten nach dieser Verhandlung, als er sich komplett verweigerte.
Auch hat er in der Befragung beim Migrationsamt vom 13. November 2025 – obwohl
er am 30. Juli 2025 und am 23. September 2025 von seiner Verwandtschaft in ganz
Europa und seiner «Frau» in Frankreich erzählte – erstmals geäussert, er habe
in Deutschland eine Tochter und er werde dies anlässlich des noch
anzuberaumenden Counselling-Termins (vgl. dazu E. 3.3) vorbringen. Der Konsul
werde für ihn bei dieser Ausgangslage mit Sicherheit kein Laissez-passer ausstellen.
Abgesehen davon, dass der Beurteilte diese Behauptung nicht einmal ansatzweise
konkretisiert hat (die Tochter sei auch nicht in einem offiziellen Register
eingetragen), erscheint die Behauptung auch unglaubhaft, wäre doch zu erwarten
gewesen, dass er seine Vaterschaft viel früher und nicht erst am 13. November
2025.
thematisiert hätte. Dasselbe gilt für die heute geltend gemachte
Schwangerschaft seiner Frau in Frankreich, hat er die bevorstehende Niederkunft
(im März oder April 2026) doch erstmals bei einer Befragung beim Migrationsamt
vom 13. November 2025 vorgebracht. In einer Befragung beim Migrationsamt vom
23.
September 2025 gab er ferner zu Protokoll, er sei in Belgien Opfer einer
Straftat geworden, er warte auf eine Entschädigung. Wenn er diese erhalten
habe, werde er kooperieren. Dies hat er aber nicht einmal ansatzweise
konkretisiert und in der Folge nicht mehr thematisiert und ist auch nicht ersichtlich,
was eine solche Zahlung mit seiner Kooperation im migrationsrechtlichen
Verfahren in der Schweiz zu tun haben sollte.
2.2.5
Nach
dem Gesagten besteht ausgeprägte Untertauchensgefahr. Dass seine in Frankreich
lebende Frau ihn bei einer Haftentlassung in Basel besuchen kommen würde bzw.
die Kindsmutter mit der Tochter aus Deutschland nach Basel reisen würde, ist
nicht einmal ansatzweise plausibel und vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen
als Schutzbehauptung zu werten.
2.3
2.3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
2.3.2
Indem
der Beurteilte trotz des bestehenden Einreiseverbots die Schweiz betrat, ist
der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs.
1.
lit. c AIG gegeben. Es kann auf obige Ausführungen zum Haftgrund der
Untertauchensgefahr verwiesen werden.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar
hochmobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden
kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt
hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht
daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der
ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Schliesslich überwiegt
das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der
Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der
Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als
Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss (es liegen
deutliche Hinweise vor, dass er in Basel Ladendiebstähle begehen wollte; in
Deutschland ist er mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten [unter anderem
Verstösse gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie Hehlerei
und Eigentumsdelikte; in Frankreich war er wegen bewaffneten Raubüberfalls
während 1 ½ Jahren in Haft; gemäss SIS-Ausschreiben gilt er als bewaffnet und
gefährlich).
Zwar hat der Beurteilte in der Vergangenheit suizidale
Absichten geäussert, sich heute aber deutlich davon distanzieren können. Nichtsdestotrotz
wäre die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut
auch in Zukunft sichergestellt und es kann auf die zutreffenden Erwägungen
betreffend Suizidgedanken im Urteil des Haftrichters vom 25. Juli 2025
(VGE AUS.2024.85) verwiesen werden. Auch wahrten die Schweizer Behörden
bis anhin das Beschleunigungsgebot, wurden doch alle notwendigen
Identifizierungsschritte bis anhin zügig vorgenommen, scheitert eine
Rückführung des Beurteilten doch «bloss» an seiner mangelnden Kooperation bzw.
weil sich die Übermittlung der für die Ausreise notwendigen Unterlagen durch
seine Heimatbehörden verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den
abschlägigen Asylentscheid aus Deutschland und die durch die deutschen Behörden
vollzogene Rückschaffung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Zwar wurde der Beurteilte am 9. Dezember 2025 als
algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Indes muss er als nicht freiwillig
Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit
den Heimatbehörden teilnehmen. Nur schon für die Organisation eines solchen
Termins ist gemäss Auskunft des SEM mit mehreren Monaten gerechnet werden,
zumal Wartelisten bestehen. Nach zwei weiteren Monaten ist dann mit einer
Antwort der algerischen Behörden zu rechnen, wobei in der Folge noch eine
Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen für die Flugbuchung und eine kurze
zeitliche Reserve einberechnet werden muss, weshalb die vom Migrationsamt für
die Dauer von sechs Monaten verlängerte Haft angemessen erscheint. Der
Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck
angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er
mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen
zu wollen bzw. eine Freiwilligkeitserklärung verfasst. Diesfalls könnte die
Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der
Beurteilte hat sich indes bis anhin standhaft geweigert, zu kooperieren bzw.
eine solche Erklärung auszufüllen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie für sechs Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos
(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
4.2
MLaw
Daniel Senn, LL.M., Advokat, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung
aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner
Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige
Verhandlung werden zusätzlich 2 ½ Stunden vergütet [inklusive Wegpauschale]).
Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über
A____ ist für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 23. Juli 2026, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Daniel Senn, LL.M., Advokat, wird ein Honorar von CHF 966.65, zuzüglich
Auslagen in Höhe von CHF 29.–, ins-gesamt also CHF 995.65, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.