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Entscheid

AUS.2026.40

Anordnung Ausschaffungshaft

8. Mai 2026Deutsch12 min

Beurteilte durch die Kantonspolizei Solothurn festgenommen und ins Gefängnis Bässlergut

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.40

URTEIL

vom 8.

Mai 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1991, von

Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 7. Mai 2026

betreffend Anordnung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörig A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1991, reiste

am 2. Juli 2025 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Gesuch um

Asyl. Mit Entscheid vom 15. August 2025 lehnte das Staatssekretariat für

Migration (SEM) das Gesuch ab und wies den Beurteilten per Datum des

Rechtskrafteintritts aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Mit dem Vollzug

der Wegweisung wurde der Kanton Solothurn beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs

am 27. August 2025 unangefochten in Rechtskraft (Rechtskraftmitteilung SEM

vom 1. September 2025).

Am

27. August 2025 wurde der Beurteilte wegen eines Einschleichdiebstahls von

der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen und in der Folge in

Untersuchungshaft genommen. Am 7. Oktober 2025 wurde er in den vorzeitigen

Strafvollzug versetzt. Mit Urteil vom 31. Oktober 2025 wurde der

Beurteilte durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf

Monaten sowie zu sieben Jahre Landesverweisung verurteilt. Infolgedessen wurde

er gleichentags aus dem vorzeitigen Strafvollzug auf die Strasse entlassen.

Das nunmehr für

den Wegweisungsvollzug zuständige Migrationsamt Basel-Stadt lud den Beurteilten

in der Folge mehrfach für ein Ausreisegespräch vor. Diesen Vorladungen leistete

er jedoch unentschuldigt keine Folge. Am 23. Februar 2026 wurde er von der

Kantonspolizei Basel-Stadt wegen eines Diebstahls festgenommen, woraufhin das

Migrationsamt am 24. Februar 2026 mit dem Beurteilten eine Befragung

durchführte. Dabei wurde der Beurteilte auf seine Mitwirkungspflicht in Sachen

Papierbeschaffung bzw. Identifizierung hingewiesen und aufgefordert, bis zur

nächsten Vorsprache vom 14. April 2026 Nachweise über seine

diesbezüglichen Bemühungen beizubringen. Dieser Vorsprache wie auch der

nachfolgenden vom 23. April 2026 blieb er jedoch ebenso ohne

Entschuldigung fern. Infolgedessen ersuchte das Migrationsamt Basel-Stadt am

27. April 2026 das Migrationsamt des Kantons Solothurn um

polizeiliche Zuführung des Beurteilten. Am 6. Mai 2026 wurde der

Beurteilte durch die Kantonspolizei Solothurn festgenommen und ins Gefängnis Bässlergut

überführt. Am 7. Mai 2026 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt nach

Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von drei

Monaten bis zum 6. August 2026 an. Am 8. Mai 2026 hat vor dem

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)

unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des

Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der

Beurteilte und die Mitarbeiterin des Migrationsamts befragt worden. Für die

Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende

Urteil einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist ihnen mündlich erläutert und

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,

SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens

nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist am 6. Mai 2026 durch die

Kantonspolizei Solothurn festgenommen worden. Nach seiner Zuführung

gleichentags ins Gefängnis Bässlergut hat das Migra-tionsamt Basel Stadt ihn am

7.

Mai 2026 in Ausschaffungshaft versetzt. Mit der heutigen

Haftüberprüfung ist die erwähnte 96 Stunden-Frist eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen bzw. deren Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit

negativem Asylentscheid des SEM vom 15. August 2025 rechtskräftig aus

der Schweiz weggewiesen worden. Ebenso rechtskräftig ist er mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2025 für sieben Jahres des Landes

verwiesen worden.

3.

Das

Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 lit. b

AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer ein ihm nach Art. 74

AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Gemäss

dem Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 29. April

2026.

ist der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

13.

Januar 2026 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach

Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und rechtskräftig zu einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von

CHF 300.– verurteilt worden (rechtskräftig). Damit ist der Haftgrund der

Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung erfüllt.

3.2

Das

Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft des Weiteren mit der Verurteilung

des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in

Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne

von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen,

die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10

Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 31. Oktober 2025 rechtskräftig unter anderen wegen

einfachen Diebstahls verurteilt worden. Art. 139 StGB hält für diesen

Straftatbestand eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren bereit, womit hier

eine Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h

AIG vorliegt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss

zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend

ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe

(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

6.

Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich auch mit der

Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge

leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und

130.

II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Der Beurteilte

hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an

die hiesigen Gesetze und an behördliche Anordnungen zu halten. Nur wenige Tage,

nachdem er den negativen Asylentscheid vom 15. August 2025 erhalten hatte,

beging er am 27. August 2025 in Basel einen Einschleichdiebstahl,

weswegen er vom Strafgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2025 zu einer

(bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Kaum

aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen missachtete er am 5. wie auch am

13.

November 2025 eine am 31. Oktober 2025 eine für das Gebiet

des Kantons Basel-Stadt ausgesprochene Ausgrenzung von einem Jahr (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Januar 2026). Drei weitere

Strafverfahren sind hängig. Insgesamt vier Vorladungen des Migrationsamts für

ein Ausreisegespräche blieb der Beurteilte ohne Entschuldigung fern, weshalb

ihn das Migrationsamt polizeilich vorführen liess. An der Befragung des

Migrationsamts anlässlich der Haftanordnung gab der Beurteilte zwar zunächst

Bereitschaft zur Rückkehr nach Algerien zu erkennen (Befragungsprotokoll,

S. 4 f.). Als er dann darüber informiert wurde, dass er von den

algerischen Behörden am 13. Februar 2026 als algerischer Staatsangehöriger

identifiziert worden sei, lehnte er jedoch jegliche Kooperation ab –

insbesondere wollte er nicht seine Heimatbehörde kontaktieren noch eine

Freiwilligenerklärung unterzeichnen – und gab an, bei einer Freilassung nach

Spanien auszureisen (Befragungsprotokoll, S. 6 ff.). Auch heute hat

der Beurteilte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu keiner

Kooperation mit den algerischen Behörden bereit ist (Verhandlungsprotokoll,

S. 6) und hat bekräftigt, dass er bei einer Haftentlassung nach Spanien

gehen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Es ist daher mit dem

Migrationsamt davon auszugehen, dass er bei einer Haftentlassung die Freiheit

zum Untertauchen nutzen könnte, umso mehr als er nun weiss, dass er bereits als

algerischer Staatsbürger identifiziert worden ist und der Ausstellung eines

Laissez Passer nichts mehr im Wege steht, sobald das sog. Counseling

(Ausreisegespräch) stattgefunden hat. Auch der Haftgrund der

Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG) ist gegeben.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2

Die

zwangsweise Ausschaffung algerischer Staatsangehöriger in ihre Heimat ist in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig. Der

Beurteilte ist bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden

(E-Mail-Auskunft SEM vom 25. Februar 2026). Damit gilt es nur noch, ihn bei den

algerischen Behörden für das Counseling anzumelden. Diese Counselings finden

regelmässig jeden Monat statt. Nach diesem konsularischen Gespräch dauert es

erfahrungsgemäss etwa zwei Monate, bis ein Entscheid der algerischen Behörden

vorliegt. Bei einem positiven Bescheid wird das notwendige Laissez Passer

binnen weniger Wochen ausgestellt. Nach Algerien gibt es aus der Schweiz

wöchentlich Linienflüge. Flugbuchungen sind bei unbegleiteten Ausschaffung

binnen weniger Wochen möglich, die Buchung polizeibegleiteter Rückführungen

dauert länger. Entsprechend länger würde eine Haft dauern. Der Beurteilte hat

es selber in der Hand, den Freiheitsentzug abzukürzen, indem er kooperiert und

bei der Organisation seiner Rückkehr mitwirkt.

Nicht gegen die

Haftanordnung spricht, dass laut Behördenauszug 2 aus dem Strafregister vom

29.

April 2026 noch drei Strafverfahren gegen den Beurteilten hängig sind.

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. c AIG wird die Ausschaffungshaft

beendet, wenn die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder

Massnahme antritt. Dies gilt auch für eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

(Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 176). Das Migrationsamt hat

noch am Tag der Haftanordnung sich bei den zuständigen Behörden der betroffenen

Kantone, d.h. bei den Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und

Solothurn, erkundigt, ob mit Blick auf allfällige Vollzugshindernisse aus deren

Sicht etwas gegen die Ausschaffung des Beurteilten in sein Heimatland spreche.

Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2026

ist das betreffende Strafverfahren bereits abgeschlossen. Die

Staatsanwaltschaft Solothurn hat ebenfalls am gleichen Tag geantwortet, dass

aus ihrer Sicht nichts gegen eine Ausschaffung des Beurteilten spreche. Es kann

deshalb davon ausgegangen werden, dass in den beiden dortigen Verfahren keine

Untersuchungshaft angeordnet bzw. keine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe

ausgefällt wird. Ein Vollzugshindernis, aufgrund dessen eine Ausschaffung des

Beurteilten nicht möglich wäre, besteht infolgedessen nicht.

Eine Freilassung

des Beurteilten als milderes Mittel zur Inhaftierung, verbunden etwa mit einer

regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Sein bisheriges Verhalten

zeigt unverkennbar, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen

zu halten. Wie unter E. 3.3 vorstehend dargelegt, besteht ein reales

Risiko, dass der Beurteilte die Freiheit dazu nützen könnte unterzutauchen. Damit

würde er den Migrationsbehörden hierzulande nicht mehr zur Organisation seiner

Rückführung zur Verfügung stehen. Abgesehen davon zeigt die Erfahrung, dass der

Beurteilte die Freiheit, anstatt wie angeordnet auszureisen, dazu genutzt hat,

fortgesetzt zu delinquieren. Er stellt damit auch eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Die Anordnung

der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ist damit unter allen

Umständen verhältnismässig. Sollte er nicht bereit sein, bei der Organisation

seiner Rückführung mitzuwirken, müsste das Migrationsamt je nach Fortgang

seiner Ausschaffungsbemühungen eine Haftverlängerung ins Auge fassen.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft bis zum 6. August 2026, 07.02 Uhr, ist rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.