AUS.2026.40
Anordnung Ausschaffungshaft
8. Mai 2026Deutsch12 min
Beurteilte durch die Kantonspolizei Solothurn festgenommen und ins Gefängnis Bässlergut
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.40
URTEIL
vom 8.
Mai 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1991, von
Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 7. Mai 2026
betreffend Anordnung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörig A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1991, reiste
am 2. Juli 2025 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Gesuch um
Asyl. Mit Entscheid vom 15. August 2025 lehnte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) das Gesuch ab und wies den Beurteilten per Datum des
Rechtskrafteintritts aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Mit dem Vollzug
der Wegweisung wurde der Kanton Solothurn beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs
am 27. August 2025 unangefochten in Rechtskraft (Rechtskraftmitteilung SEM
vom 1. September 2025).
Am
27. August 2025 wurde der Beurteilte wegen eines Einschleichdiebstahls von
der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen und in der Folge in
Untersuchungshaft genommen. Am 7. Oktober 2025 wurde er in den vorzeitigen
Strafvollzug versetzt. Mit Urteil vom 31. Oktober 2025 wurde der
Beurteilte durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf
Monaten sowie zu sieben Jahre Landesverweisung verurteilt. Infolgedessen wurde
er gleichentags aus dem vorzeitigen Strafvollzug auf die Strasse entlassen.
Das nunmehr für
den Wegweisungsvollzug zuständige Migrationsamt Basel-Stadt lud den Beurteilten
in der Folge mehrfach für ein Ausreisegespräch vor. Diesen Vorladungen leistete
er jedoch unentschuldigt keine Folge. Am 23. Februar 2026 wurde er von der
Kantonspolizei Basel-Stadt wegen eines Diebstahls festgenommen, woraufhin das
Migrationsamt am 24. Februar 2026 mit dem Beurteilten eine Befragung
durchführte. Dabei wurde der Beurteilte auf seine Mitwirkungspflicht in Sachen
Papierbeschaffung bzw. Identifizierung hingewiesen und aufgefordert, bis zur
nächsten Vorsprache vom 14. April 2026 Nachweise über seine
diesbezüglichen Bemühungen beizubringen. Dieser Vorsprache wie auch der
nachfolgenden vom 23. April 2026 blieb er jedoch ebenso ohne
Entschuldigung fern. Infolgedessen ersuchte das Migrationsamt Basel-Stadt am
27. April 2026 das Migrationsamt des Kantons Solothurn um
polizeiliche Zuführung des Beurteilten. Am 6. Mai 2026 wurde der
Beurteilte durch die Kantonspolizei Solothurn festgenommen und ins Gefängnis Bässlergut
überführt. Am 7. Mai 2026 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt nach
Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von drei
Monaten bis zum 6. August 2026 an. Am 8. Mai 2026 hat vor dem
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)
unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des
Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der
Beurteilte und die Mitarbeiterin des Migrationsamts befragt worden. Für die
Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende
Urteil einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist ihnen mündlich erläutert und
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist am 6. Mai 2026 durch die
Kantonspolizei Solothurn festgenommen worden. Nach seiner Zuführung
gleichentags ins Gefängnis Bässlergut hat das Migra-tionsamt Basel Stadt ihn am
7.
Mai 2026 in Ausschaffungshaft versetzt. Mit der heutigen
Haftüberprüfung ist die erwähnte 96 Stunden-Frist eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen bzw. deren Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit
negativem Asylentscheid des SEM vom 15. August 2025 rechtskräftig aus
der Schweiz weggewiesen worden. Ebenso rechtskräftig ist er mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2025 für sieben Jahres des Landes
verwiesen worden.
3.
Das
Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 lit. b
AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer ein ihm nach Art. 74
AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Gemäss
dem Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 29. April
2026.
ist der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
13.
Januar 2026 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach
Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und rechtskräftig zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von
CHF 300.– verurteilt worden (rechtskräftig). Damit ist der Haftgrund der
Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung erfüllt.
3.2
Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft des Weiteren mit der Verurteilung
des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in
Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne
von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen,
die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10
Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 31. Oktober 2025 rechtskräftig unter anderen wegen
einfachen Diebstahls verurteilt worden. Art. 139 StGB hält für diesen
Straftatbestand eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren bereit, womit hier
eine Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG vorliegt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend
ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe
(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
6.
Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich auch mit der
Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130.
II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Der Beurteilte
hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an
die hiesigen Gesetze und an behördliche Anordnungen zu halten. Nur wenige Tage,
nachdem er den negativen Asylentscheid vom 15. August 2025 erhalten hatte,
beging er am 27. August 2025 in Basel einen Einschleichdiebstahl,
weswegen er vom Strafgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2025 zu einer
(bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Kaum
aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen missachtete er am 5. wie auch am
13.
November 2025 eine am 31. Oktober 2025 eine für das Gebiet
des Kantons Basel-Stadt ausgesprochene Ausgrenzung von einem Jahr (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Januar 2026). Drei weitere
Strafverfahren sind hängig. Insgesamt vier Vorladungen des Migrationsamts für
ein Ausreisegespräche blieb der Beurteilte ohne Entschuldigung fern, weshalb
ihn das Migrationsamt polizeilich vorführen liess. An der Befragung des
Migrationsamts anlässlich der Haftanordnung gab der Beurteilte zwar zunächst
Bereitschaft zur Rückkehr nach Algerien zu erkennen (Befragungsprotokoll,
S. 4 f.). Als er dann darüber informiert wurde, dass er von den
algerischen Behörden am 13. Februar 2026 als algerischer Staatsangehöriger
identifiziert worden sei, lehnte er jedoch jegliche Kooperation ab –
insbesondere wollte er nicht seine Heimatbehörde kontaktieren noch eine
Freiwilligenerklärung unterzeichnen – und gab an, bei einer Freilassung nach
Spanien auszureisen (Befragungsprotokoll, S. 6 ff.). Auch heute hat
der Beurteilte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu keiner
Kooperation mit den algerischen Behörden bereit ist (Verhandlungsprotokoll,
S. 6) und hat bekräftigt, dass er bei einer Haftentlassung nach Spanien
gehen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Es ist daher mit dem
Migrationsamt davon auszugehen, dass er bei einer Haftentlassung die Freiheit
zum Untertauchen nutzen könnte, umso mehr als er nun weiss, dass er bereits als
algerischer Staatsbürger identifiziert worden ist und der Ausstellung eines
Laissez Passer nichts mehr im Wege steht, sobald das sog. Counseling
(Ausreisegespräch) stattgefunden hat. Auch der Haftgrund der
Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG) ist gegeben.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2
Die
zwangsweise Ausschaffung algerischer Staatsangehöriger in ihre Heimat ist in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig. Der
Beurteilte ist bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden
(E-Mail-Auskunft SEM vom 25. Februar 2026). Damit gilt es nur noch, ihn bei den
algerischen Behörden für das Counseling anzumelden. Diese Counselings finden
regelmässig jeden Monat statt. Nach diesem konsularischen Gespräch dauert es
erfahrungsgemäss etwa zwei Monate, bis ein Entscheid der algerischen Behörden
vorliegt. Bei einem positiven Bescheid wird das notwendige Laissez Passer
binnen weniger Wochen ausgestellt. Nach Algerien gibt es aus der Schweiz
wöchentlich Linienflüge. Flugbuchungen sind bei unbegleiteten Ausschaffung
binnen weniger Wochen möglich, die Buchung polizeibegleiteter Rückführungen
dauert länger. Entsprechend länger würde eine Haft dauern. Der Beurteilte hat
es selber in der Hand, den Freiheitsentzug abzukürzen, indem er kooperiert und
bei der Organisation seiner Rückkehr mitwirkt.
Nicht gegen die
Haftanordnung spricht, dass laut Behördenauszug 2 aus dem Strafregister vom
29.
April 2026 noch drei Strafverfahren gegen den Beurteilten hängig sind.
Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. c AIG wird die Ausschaffungshaft
beendet, wenn die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder
Massnahme antritt. Dies gilt auch für eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
(Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 176). Das Migrationsamt hat
noch am Tag der Haftanordnung sich bei den zuständigen Behörden der betroffenen
Kantone, d.h. bei den Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und
Solothurn, erkundigt, ob mit Blick auf allfällige Vollzugshindernisse aus deren
Sicht etwas gegen die Ausschaffung des Beurteilten in sein Heimatland spreche.
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2026
ist das betreffende Strafverfahren bereits abgeschlossen. Die
Staatsanwaltschaft Solothurn hat ebenfalls am gleichen Tag geantwortet, dass
aus ihrer Sicht nichts gegen eine Ausschaffung des Beurteilten spreche. Es kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass in den beiden dortigen Verfahren keine
Untersuchungshaft angeordnet bzw. keine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe
ausgefällt wird. Ein Vollzugshindernis, aufgrund dessen eine Ausschaffung des
Beurteilten nicht möglich wäre, besteht infolgedessen nicht.
Eine Freilassung
des Beurteilten als milderes Mittel zur Inhaftierung, verbunden etwa mit einer
regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Sein bisheriges Verhalten
zeigt unverkennbar, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen
zu halten. Wie unter E. 3.3 vorstehend dargelegt, besteht ein reales
Risiko, dass der Beurteilte die Freiheit dazu nützen könnte unterzutauchen. Damit
würde er den Migrationsbehörden hierzulande nicht mehr zur Organisation seiner
Rückführung zur Verfügung stehen. Abgesehen davon zeigt die Erfahrung, dass der
Beurteilte die Freiheit, anstatt wie angeordnet auszureisen, dazu genutzt hat,
fortgesetzt zu delinquieren. Er stellt damit auch eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Die Anordnung
der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ist damit unter allen
Umständen verhältnismässig. Sollte er nicht bereit sein, bei der Organisation
seiner Rückführung mitzuwirken, müsste das Migrationsamt je nach Fortgang
seiner Ausschaffungsbemühungen eine Haftverlängerung ins Auge fassen.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft bis zum 6. August 2026, 07.02 Uhr, ist rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.