AUS.2026.41
Ausschaffungshaft
11. Mai 2026Deutsch10 min
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.41
URTEIL
vom 11.
Mai 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Thailand
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 8. Mai 2026
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der
thailändische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...],
wurde am 7. Mai 2026 um 0:55 Uhr bei einer Fahrzeugkontrolle in Basel
einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich weder mit einem gültigen
Reisedokument noch einem Visum ausweisen. Der telephonisch konktaktierte
piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts Basel verfügte daraufhin die
vorläufige Festnahme des Beurteilten wegen rechtswidriger Einreise. Noch am
gleichen Tag verfügte das Migrationsamt eine kurzfristige Festhaltung für die
Dauer von drei Tagen zwecks Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem
Aufenthaltsstatus des Beurteilten sowie zwecks Abklärung von Identität,
Staatsangehörigkeit und Rückkehrmodalitäten. Am 8. Mai 2026 ordnete
das Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine
Ausschaffungshaft von einem Monat bis zum 7. Juni 2026 über den
Beurteilten an. Noch gleichentags fand vor dem Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) zwecks Überprüfung
der angeordneten Haft eine mündliche Verhandlung statt. Wegen
Verständigungsproblemen in Englisch musste diese Verhandlung jedoch abgebrochen
werden. Der Haftrichter bestätigte die Haft vorläufig bis zum
12. Mai 2026, 23:00 Uhr und setzte eine neue Verhandlung auf
12. Mai 2026, 11:00 Uhr an.
Am
11. Mai 2026 hat vor dem Haftrichter eine mündliche Verhandlung unter
Beizug einer Dolmetscherin in Thai und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des
Migrationsamts stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte und der Mitarbeiter des
Migrationsamts befragt worden. Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden.
Die vorliegende Begründung wird ihnen schriftlich eröffnet.
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte wurde am 7. Mai 2026
nächtens um 0:55 Uhr von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle
unterzogen. Nachdem das Migrationsamt am gleichen Tag noch gestützt auf
Art. 73 AIG seine kurzfristige Festhaltung verfügt hatte, ordnete es am 8.
Mai 2026 eine Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat über den
Beurteilten an. Noch am gleichen Tag fand vor dem Haftrichter im Beisein eines
Dolmetschers in englischer Sprache eine mündliche Haftüberprüfungsverhandlung
statt, wobei der Haftrichter sich im Einverständnis mit dem Beurteilten eine
Wiederholung der Verhandlung mit einer dolmetschenden Person in Thai
vorbehielt. Da der Beurteilte dieser Verhandlung, wie sich in deren Verlauf
zeigte, nicht folgen konnte, bestätigte der Haftrichter die Ausschaffungshaft
vorläufig bis zum 12. Mai 2026, 23:00 Uhr. Angesichts der besonderen
Umstände im vorliegenden Fall, namentlich auch der Schwierigkeit, eine
verfügbare dolmetschende Person für Thai zu finden, sowie unter
Berücksichtigung des zurückliegenden Wochenendes kann die gesetzliche
Fristvorgabe zur Haftüberprüfung als eingehalten erachtet werden, auch wenn die
genannte gesetzliche Frist von 96 Stunden um ein paar Stunden
überschritten worden ist, zumal der Beurteilte sich mit dem hier gewählten
Vorgehen einverstanden erklärt hat.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB,
SR 311.0) voraus, dessen bzw. deren Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll. Die Wegweisungsverfügung muss (noch) nicht in
Rechtskraft erwachsen sein (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.1; Hugi Yar, in:
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.91).
Der Beurteilte ist mit Verfügung des Migrationsamt vom 8. Mai 2026 aus der
Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU weggewiesen worden, womit ein
erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
3.
3.1
Als
Haftgrund für die Anordnung der Ausschaffungshaft führt das Migrationsamt Untertauchensgefahr
an (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit
Hinweisen; dazu auch Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014
E. 4.3).
3.2
Das
Migrationsamt hat zum Haftgrund der Untertauchensgefahr in der Haftverfügung
ausgeführt, dass der Beurteilte in seiner Befragung vom 7. Mai 2026
angegeben habe, etwa im Oktober 2022 mit einem für eine Woche gültigen
Touristenvisum über Mailand/Italien in den Schengenraum eingereist zu sein. Im
Visumsinformationssystem ORBIS habe für ihn jedoch kein Touristenvisum C
festgestellt werden können. Bei seiner Befragung sei er durch widersprüchliche
Angaben aufgefallen. Namentlich habe er ausgeführt, seine Reisedokumente in
Frankreich verloren zu haben. Konfrontiert mit der Tatsache, dass ihm bei
seinem ersten Antreffen in der Schweiz am 2. Februar 2025 seine
Identitätskarte durch die Polizei abgenommen worden sei und seine Aussagen
nicht stimmen könnten, habe er angegeben, Angst zu haben. In Frankreich habe er
im Wissen, dass er ohne entsprechende Bewilligung keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen dürfe, für thailändische Personen gearbeitet, da er ansonsten kein
Geld habe. Sobald er genügend Geld habe, wolle er nach Thailand zurückkehren.
Gleichzeitig habe er jedoch auch erklärt, dass er eigentlich schon früher habe
zurückkehren wollen, jedoch kein Geld für ein Flugticket gehabt zu haben.
Einerseits mache er geltend, nicht über die finanziellen Mittel für eine Rückreise
zu haben, andererseits erkläre er, dass ihm die Möglichkeit bekannt sei, sich
an die thailändische Botschaft zwecks Unterstützung bei der Organisation der
Rückreise zu wenden. Ein milderes Mittel wie beispielsweise regelmässige
Vorsprachen falle nicht in Betracht. Der Beurteilte habe anlässlich seiner
Befragung selbst angegeben, nach Frankreich zurückzukehren und dort erneut
arbeiten zu wollen. Zudem habe er sich bereits einmal nicht an eine behördliche
Vorladung gehalten. So sei er bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz, als
er ohne gültigen Pass und Visum angetroffen worden sei, dem angesetzten Termin
vom 4. Februar 2025 beim Migrationsamt Basel-Stadt unentschuldigt
ferngeblieben und sei nach eigenen Angaben aus Angst vor einer Festnahme bzw.
einer allfälligen Rückführung nach Frankreich untergetaucht. Der Umstand, dass
er über keine gültigen Reisedokumente verfüge, habe ihn nicht davon abgehalten,
sich grenzüberschreitend innerhalb Europas (Belgien, Frankreich, Schweiz) zu
bewegen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte in der
Region über ein gutes soziales Netzwerk verfüge. Am 7. Mai 2026 sei
er gemeinsam mit mehreren thailändischen Staatsangehörigen angetroffen worden,
welche über eine gültigen Aufenthaltsstatus verfügten. Bereits am
2.
Februar 2025 sei er in Basel in einer Bar kontrolliert worden, wo
gemäss seinen Angaben viele thailändische Leute Party machen würden. Weiter
habe er angegeben, in Frankreich für thailändische Personen gearbeitet zu
haben. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beurteilte in der Region gut
vernetzt sei und über entsprechende Kontakte verfüge, welche ihm ein erneutes
Untertauchen erleichtern könnten. Es bestehe somit konkret die Gefahr, dass der
Beurteilte im Falle einer Haftentlassung erneut untertauchen und sich nach
Frankreich begeben würde.
3.3
Mit
dem Migrationsamt ist grundsätzlich von einer Untertauchensgefahr auszugehen.
Sein bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass der Beurteilte nicht
gewillt ist, sich nicht an gesetzliche Bestimmungen und behördliche Anordnungen
zu halten. Seit rund dreieinhalb Jahren hält er sich ohne Visum in Europa auf
und überquert Landesgrenzen ohne gültige Reisepapiere. Des Weiteren nimmt er
eingestandenermassen ohne über entsprechend Arbeitsbewilligung zu verfügen
Gelegenheitsjobs an, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann ist der
Beurteilte, als er anfangs Februar des vergangenen Jahres bei einer
Wirtschaftskontrolle in der «[...] Bar» angetroffen wurde und sich nur mit
einer thailändischen ID ausweisen konnte, ohne Entschuldigung der Vorladung zur
Vorsprache beim Migrationsamt am 4. Februar 2025 ferngeblieben.
Schliesslich hat er bei seiner Befragung vom 7. Mai 2026 bekundet, bei
einer Haftentlassung nach Frankreich, von wo er hergekommen sei, zurückgehen zu
wollen. Hiervon hat der Beurteilte heute insofern Abstand genommen, als er
mehrfach glaubhaft bekräftigt hat, nach Thailand zurückkehren zu wollen
(Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 8). Nach Angabe des Mitarbeiters des
Migrationsamts hat bereits für den 13. Mai 2026 ein Termin bei der
thailändischen Botschaft in Bern zwecks Ausstellung eines Laissez Passers
organisiert sowie für den 20. Mai 2026 ein Linienflug nach
Bangkok/Thailand gebucht werden können. Auf Frage des Haftrichters hin, wie
sich das Migrationsamt zu einer Haftentlassung stelle, hat der zuständige
Mitarbeiter geantwortet, dass in diesem Fall dem Beurteilten ein Zugsticket für
die selbständige Reise nach Bern bzw. an den Flughafen Zürich-Kloten ausstellen
würde. Der Beurteilte hat sich hierauf ungefragt nach den näheren Modalitäten
dieser Reisen erkundigt, was insofern bemerkenswert erscheint, als er dies
nicht getan hätte, wenn er sich zwischenzeitlich nicht zur Rückkehr in seine
Heimat entschieden hätte. Ausserdem hat er spontan erklärt, für die Reise zur
Botschaft nach Bern nur sein Handy mitnehmen, «alles Restliche, inklusive
wertvolle Dinge» hingegen hier zurücklassen zu wollen (Verhandlungsprotokoll,
S. 8). Wie wertvoll seine «restlichen Dinge» – das Effektenverzeichnis vom
7.
Mai 2026 führt neben wenig Bargeld und einem Smartphone nur etwas
Schmuck (Halskette, Fingerring und drei Ohrstecker, alle goldfarben) auf –
sind, mag dahingestellt bleiben. Diesen Aussagen lassen jedenfalls den Schluss
zu, dass der Beurteilte es mit einer Rückkehr in seine Heimat doch ernst meint
und die Gefahr, dass er die Freiheit zum Untertauchen nutzen könnte,
vergleichsweise gering erscheint. Dabei darf mitberücksichtigt werden, dass er
erst jetzt mit seiner Festsetzung durch das Migrationsamt erstmals behördlich
aus der Schweiz (sowie dem Schengenraum und der EU) weggewiesen worden ist. Insofern
muss dem Beurteilten auch ermöglicht werden, dieser Wegweisungsverfügung aus
freien Stücken nachzukommen. Zu beachten gilt ferner, dass der Beurteilte
abgesehen von seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz, wofür er nun mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Mai 2026 verurteilt
worden ist, bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erscheint es daher nicht erforderlich, an
der angeordneten Ausschaffungshaft festzuhalten, und kann der Beurteilte per
sofort aus der Haft entlassen werden. Es obliegt dem Migrationsamt, mit Blick
auf den Vollzug der Wegweisung die weiteren erforderlichen Auflagen anzuordnen.
4.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: A____ ist nach Erledigung der
Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Diese
Verfügung wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
A____: