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Entscheid

AUS.2026.41

Ausschaffungshaft

11. Mai 2026Deutsch10 min

Source bs.ch

Sachverhalt

Der

thailändische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...],

wurde am 7. Mai 2026 um 0:55 Uhr bei einer Fahrzeugkontrolle in Basel

einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich weder mit einem gültigen

Reisedokument noch einem Visum ausweisen. Der telephonisch konktaktierte

piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts Basel verfügte daraufhin die

vorläufige Festnahme des Beurteilten wegen rechtswidriger Einreise. Noch am

gleichen Tag verfügte das Migrationsamt eine kurzfristige Festhaltung für die

Dauer von drei Tagen zwecks Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem

Aufenthaltsstatus des Beurteilten sowie zwecks Abklärung von Identität,

Staatsangehörigkeit und Rückkehrmodalitäten. Am 8. Mai 2026 ordnete

das Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine

Ausschaffungshaft von einem Monat bis zum 7. Juni 2026 über den

Beurteilten an. Noch gleichentags fand vor dem Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) zwecks Überprüfung

der angeordneten Haft eine mündliche Verhandlung statt. Wegen

Verständigungsproblemen in Englisch musste diese Verhandlung jedoch abgebrochen

werden. Der Haftrichter bestätigte die Haft vorläufig bis zum

12. Mai 2026, 23:00 Uhr und setzte eine neue Verhandlung auf

12. Mai 2026, 11:00 Uhr an.

Am

11. Mai 2026 hat vor dem Haftrichter eine mündliche Verhandlung unter

Beizug einer Dolmetscherin in Thai und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des

Migrationsamts stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte und der Mitarbeiter des

Migrationsamts befragt worden. Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll

verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden.

Die vorliegende Begründung wird ihnen schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,

SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens

nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte wurde am 7. Mai 2026

nächtens um 0:55 Uhr von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle

unterzogen. Nachdem das Migrationsamt am gleichen Tag noch gestützt auf

Art. 73 AIG seine kurzfristige Festhaltung verfügt hatte, ordnete es am 8.

Mai 2026 eine Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat über den

Beurteilten an. Noch am gleichen Tag fand vor dem Haftrichter im Beisein eines

Dolmetschers in englischer Sprache eine mündliche Haftüberprüfungsverhandlung

statt, wobei der Haftrichter sich im Einverständnis mit dem Beurteilten eine

Wiederholung der Verhandlung mit einer dolmetschenden Person in Thai

vorbehielt. Da der Beurteilte dieser Verhandlung, wie sich in deren Verlauf

zeigte, nicht folgen konnte, bestätigte der Haftrichter die Ausschaffungshaft

vorläufig bis zum 12. Mai 2026, 23:00 Uhr. Angesichts der besonderen

Umstände im vorliegenden Fall, namentlich auch der Schwierigkeit, eine

verfügbare dolmetschende Person für Thai zu finden, sowie unter

Berücksichtigung des zurückliegenden Wochenendes kann die gesetzliche

Fristvorgabe zur Haftüberprüfung als eingehalten erachtet werden, auch wenn die

genannte gesetzliche Frist von 96 Stunden um ein paar Stunden

überschritten worden ist, zumal der Beurteilte sich mit dem hier gewählten

Vorgehen einverstanden erklärt hat.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche

Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB,

SR 311.0) voraus, dessen bzw. deren Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung

sichergestellt werden soll. Die Wegweisungsverfügung muss (noch) nicht in

Rechtskraft erwachsen sein (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.1; Hugi Yar, in:

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.91).

Der Beurteilte ist mit Verfügung des Migrationsamt vom 8. Mai 2026 aus der

Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU weggewiesen worden, womit ein

erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

3.

3.1

Als

Haftgrund für die Anordnung der Ausschaffungshaft führt das Migrationsamt Untertauchensgefahr

an (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit

Hinweisen; dazu auch Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014

E. 4.3).

3.2

Das

Migrationsamt hat zum Haftgrund der Untertauchensgefahr in der Haftverfügung

ausgeführt, dass der Beurteilte in seiner Befragung vom 7. Mai 2026

angegeben habe, etwa im Oktober 2022 mit einem für eine Woche gültigen

Touristenvisum über Mailand/Italien in den Schengenraum eingereist zu sein. Im

Visumsinformationssystem ORBIS habe für ihn jedoch kein Touristenvisum C

festgestellt werden können. Bei seiner Befragung sei er durch widersprüchliche

Angaben aufgefallen. Namentlich habe er ausgeführt, seine Reisedokumente in

Frankreich verloren zu haben. Konfrontiert mit der Tatsache, dass ihm bei

seinem ersten Antreffen in der Schweiz am 2. Februar 2025 seine

Identitätskarte durch die Polizei abgenommen worden sei und seine Aussagen

nicht stimmen könnten, habe er angegeben, Angst zu haben. In Frankreich habe er

im Wissen, dass er ohne entsprechende Bewilligung keiner Erwerbstätigkeit

nachgehen dürfe, für thailändische Personen gearbeitet, da er ansonsten kein

Geld habe. Sobald er genügend Geld habe, wolle er nach Thailand zurückkehren.

Gleichzeitig habe er jedoch auch erklärt, dass er eigentlich schon früher habe

zurückkehren wollen, jedoch kein Geld für ein Flugticket gehabt zu haben.

Einerseits mache er geltend, nicht über die finanziellen Mittel für eine Rückreise

zu haben, andererseits erkläre er, dass ihm die Möglichkeit bekannt sei, sich

an die thailändische Botschaft zwecks Unterstützung bei der Organisation der

Rückreise zu wenden. Ein milderes Mittel wie beispielsweise regelmässige

Vorsprachen falle nicht in Betracht. Der Beurteilte habe anlässlich seiner

Befragung selbst angegeben, nach Frankreich zurückzukehren und dort erneut

arbeiten zu wollen. Zudem habe er sich bereits einmal nicht an eine behördliche

Vorladung gehalten. So sei er bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz, als

er ohne gültigen Pass und Visum angetroffen worden sei, dem angesetzten Termin

vom 4. Februar 2025 beim Migrationsamt Basel-Stadt unentschuldigt

ferngeblieben und sei nach eigenen Angaben aus Angst vor einer Festnahme bzw.

einer allfälligen Rückführung nach Frankreich untergetaucht. Der Umstand, dass

er über keine gültigen Reisedokumente verfüge, habe ihn nicht davon abgehalten,

sich grenzüberschreitend innerhalb Europas (Belgien, Frankreich, Schweiz) zu

bewegen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte in der

Region über ein gutes soziales Netzwerk verfüge. Am 7. Mai 2026 sei

er gemeinsam mit mehreren thailändischen Staatsangehörigen angetroffen worden,

welche über eine gültigen Aufenthaltsstatus verfügten. Bereits am

2.

Februar 2025 sei er in Basel in einer Bar kontrolliert worden, wo

gemäss seinen Angaben viele thailändische Leute Party machen würden. Weiter

habe er angegeben, in Frankreich für thailändische Personen gearbeitet zu

haben. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beurteilte in der Region gut

vernetzt sei und über entsprechende Kontakte verfüge, welche ihm ein erneutes

Untertauchen erleichtern könnten. Es bestehe somit konkret die Gefahr, dass der

Beurteilte im Falle einer Haftentlassung erneut untertauchen und sich nach

Frankreich begeben würde.

3.3

Mit

dem Migrationsamt ist grundsätzlich von einer Untertauchensgefahr auszugehen.

Sein bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass der Beurteilte nicht

gewillt ist, sich nicht an gesetzliche Bestimmungen und behördliche Anordnungen

zu halten. Seit rund dreieinhalb Jahren hält er sich ohne Visum in Europa auf

und überquert Landesgrenzen ohne gültige Reisepapiere. Des Weiteren nimmt er

eingestandenermassen ohne über entsprechend Arbeitsbewilligung zu verfügen

Gelegenheitsjobs an, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann ist der

Beurteilte, als er anfangs Februar des vergangenen Jahres bei einer

Wirtschaftskontrolle in der «[...] Bar» angetroffen wurde und sich nur mit

einer thailändischen ID ausweisen konnte, ohne Entschuldigung der Vorladung zur

Vorsprache beim Migrationsamt am 4. Februar 2025 ferngeblieben.

Schliesslich hat er bei seiner Befragung vom 7. Mai 2026 bekundet, bei

einer Haftentlassung nach Frankreich, von wo er hergekommen sei, zurückgehen zu

wollen. Hiervon hat der Beurteilte heute insofern Abstand genommen, als er

mehrfach glaubhaft bekräftigt hat, nach Thailand zurückkehren zu wollen

(Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 8). Nach Angabe des Mitarbeiters des

Migrationsamts hat bereits für den 13. Mai 2026 ein Termin bei der

thailändischen Botschaft in Bern zwecks Ausstellung eines Laissez Passers

organisiert sowie für den 20. Mai 2026 ein Linienflug nach

Bangkok/Thailand gebucht werden können. Auf Frage des Haftrichters hin, wie

sich das Migrationsamt zu einer Haftentlassung stelle, hat der zuständige

Mitarbeiter geantwortet, dass in diesem Fall dem Beurteilten ein Zugsticket für

die selbständige Reise nach Bern bzw. an den Flughafen Zürich-Kloten ausstellen

würde. Der Beurteilte hat sich hierauf ungefragt nach den näheren Modalitäten

dieser Reisen erkundigt, was insofern bemerkenswert erscheint, als er dies

nicht getan hätte, wenn er sich zwischenzeitlich nicht zur Rückkehr in seine

Heimat entschieden hätte. Ausserdem hat er spontan erklärt, für die Reise zur

Botschaft nach Bern nur sein Handy mitnehmen, «alles Restliche, inklusive

wertvolle Dinge» hingegen hier zurücklassen zu wollen (Verhandlungsprotokoll,

S. 8). Wie wertvoll seine «restlichen Dinge» – das Effektenverzeichnis vom

7.

Mai 2026 führt neben wenig Bargeld und einem Smartphone nur etwas

Schmuck (Halskette, Fingerring und drei Ohrstecker, alle goldfarben) auf –

sind, mag dahingestellt bleiben. Diesen Aussagen lassen jedenfalls den Schluss

zu, dass der Beurteilte es mit einer Rückkehr in seine Heimat doch ernst meint

und die Gefahr, dass er die Freiheit zum Untertauchen nutzen könnte,

vergleichsweise gering erscheint. Dabei darf mitberücksichtigt werden, dass er

erst jetzt mit seiner Festsetzung durch das Migrationsamt erstmals behördlich

aus der Schweiz (sowie dem Schengenraum und der EU) weggewiesen worden ist. Insofern

muss dem Beurteilten auch ermöglicht werden, dieser Wegweisungsverfügung aus

freien Stücken nachzukommen. Zu beachten gilt ferner, dass der Beurteilte

abgesehen von seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz, wofür er nun mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Mai 2026 verurteilt

worden ist, bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Unter

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erscheint es daher nicht erforderlich, an

der angeordneten Ausschaffungshaft festzuhalten, und kann der Beurteilte per

sofort aus der Haft entlassen werden. Es obliegt dem Migrationsamt, mit Blick

auf den Vollzug der Wegweisung die weiteren erforderlichen Auflagen anzuordnen.

4.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: A____ ist nach Erledigung der

Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Diese

Verfügung wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

A____: