AUS.2026.44
Ausschaffungshaft
22. Mai 2026Deutsch37 min
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.44
URTEIL
vom 22.
Mai 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel,
vertreten durch Lea Hungerbühler,
Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. Mai 2026
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter) wurde am 8. Januar 2024 im Zusammenhang mit
mehreren Ladendiebstählen festgenommen. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn
daraufhin mit Verfügung vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum
16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg
und entliess ihn aus der Haft. Ausserdem sprach das Staatssekretariat für
Migration (SEM) gleichentags ein Einreiseverbot gegen den Beurteilten mit
Gültigkeit ab 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2027 aus. Am 24. Januar 2024
wurde der Beurteilte von Zollbeamten am Bahnhof SBB kontrolliert und
festgenommen. Am 14. Februar 2024 stellte er beim Migrationsamt aus der Haft
ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 2. April 2024 vom SEM abgewiesen
wurde. Mit gleichem Entscheid wurde der Beurteilte aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des
Beurteilten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab.
Seit seiner
Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
24. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Mit Urteil der regionalen
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte
wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen
mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte
wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Busse von CHF 0.– (wohl CHF 100.–). Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 wurde er wegen Diebstahls,
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung
einer Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF
30.– (abzüglich ein Tag ausgestandene Untersuchungshaft) und einer Busse von
CHF 500.–. Und schliesslich wurde er mit Urteil des Gerichtspräsidiums
Rheinfelden vom 22. September 2025 wegen mehrfachen, teilweise versuchten
Diebstals, mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Der Beurteilte
wurde am 9. Januar 2025 erneut inhaftiert und befand sich bis am 6. April
2025 in strafrechtlich motivierter Haft. Am 5. April 2025 ordnete das
Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung
eine Ausschaffungshaft von drei Monaten an, welche vom Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom
9. April 2025 bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 verlängert
das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate, was vom Haftrichter mit
Urteil vom 3. Juli 2025 bestätigt wurde. Am 23. Juli 2025 wurde der
Beurteilte aus der Ausschaffungshaft zuhanden des Amts für Justizvollzug des
Kantons Aargau zwecks Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie der
Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom
22. September 2025 entlassen. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafen wurde
der Beurteilte am 19. Mai 2026 zuhanden des Migrationsamts aus der Haft
entlassen. Dieses verfügte am 19. Mai 2026 zunächst eine kurzfristige
Festhaltung und am 20. Mai 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das
rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, bis
zum 19. Juli 2026. Am 22. Mai 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit
eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten,
Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit
Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die
Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu
entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter
sei die Haft auf einen Monat zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der
verfügten Verlängerung von zwei Monaten festgehalten. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den
Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung
erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist wurde mit der Verhandlung vom 22. Mai 2026 eingehalten. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des
Migrationsamts vom 9. Januar 2024 rechtskräftig aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen. Ausserdem wurde er mit abschlägigem Asylentscheid
des SEM vom 2. April 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.
Nachdem die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 abgewiesen wurde, ist
auch dieser Wegweisungsentscheid rechtskräftig.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt
auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug
aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni
2020.
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.1.2
3.1.2.1
Der Beurteilte äusserte vor seinem Asylgesuch vom 14. Februar 2024 bereits zwei
Mal den Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. So meldete er sich
am 16. Oktober 2023 beim Bundesasylzentrum Boudry und gab an, dass er ein
Asylgesuch stellen wolle, woraufhin er an das Bundesasylzentrum Basel verwiesen
wurde. Ausserdem wurde ihm hierfür ein Laissez-passer ausgestellt und ein
Zugticket ausgehändigt. Gemäss Auskunft des SEM ist er in der Folge indes nie
beim Bundesasylzentrum in Basel angekommen (vgl. E-Mail des SEM an das
Migrationsamt vom 9. Januar 2024). Am 22. Dezember 2023 wurde der
Beurteilte im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen
(vgl. Festnahme-Rapport vom 22. Dezember 2023), woraufhin er dem
Migrationsamt mitteilte, dass er ein Asylgesuch stellen wolle (vgl. Aktennotiz
Migrationsamt vom 23. Dezember 2023). Daraufhin wurde er am
23.
Dezember 2023 aus der Haft entlassen, mit der Weisung, sich bei der
SEM-Empfangsstelle beim Bundesasylzentrum zu melden (vgl. Haftentlassungsanzeige
vom 23. Dezember 2023). Ein Asylgesuch stellte er in der Folge nicht. Mit
dem Einwand, er habe das Asylverfahren nicht verstanden und habe nicht gewusst,
wohin er gehen müsse, ist er nicht zu hören. Im Laissez-passer des SEM, welches
dem Beurteilten in Boudry ausgestellt wurde, wurde die Adresse des
Bundesasylzentrums Basel-Stadt vermerkt und es ist (auf Deutsch, Französisch
und Italienisch) festgehalten, dass er sich innert 24 Stunden dort zu melden
habe. Auch anlässlich der Haftentlassung vom 23. Dezember 2023 wurde ihm
gemäss Aktennotiz des Migrationsamts zusätzlich ein Laissez-passer ausgestellt.
Es mag sein, dass der Beurteilte womöglich nicht wusste, weshalb er sich
für das Stellen des Asylgesuchs ans Bundesasylzentrum in Basel-Stadt wenden
musste, aufgrund des Gesagten war ihm aber bestens bekannt, dass ihm dies
angeordnet wurde und wohin er zu gehen hatte. Dass er trotz dieser Anweisungen
nicht beim Bundesasylzentrum Basel-Stadt erschien, spricht dafür, dass der
Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten.
Am
8.
Januar 2024 wurde der Beurteilte erneut im Zusammenhang mit einem
Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Festnahme-Rapport vom
8.
Januar 2024), woraufhin er mit Verfügung des Migrationsamts vom 9.
Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen wurde. Gleichentags verfügte das SEM
ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie
für den Schengen-Raum für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar
2027.
Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten mündlich übersetzt und der
Erhalt von ihm unterschriftlich quittiert (vgl. Empfangsbestätigung des
Einreiseverbots vom 9. Januar 2024 sowie S. 4 der
Wegweisungsverfügung vom 9. Januar 2024). Trotz dieser ihm bekannten
Einreisesperre wurde der Beurteilte am 24. Januar 2024 von Zollbeamten im
stehenden Zug beim Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen (vgl. Festnahme-Rapport
vom 24. Januar 2024), wobei er dem Migrationsamt gegenüber unumwunden
einräumte, dass er mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist sei
(vgl. Eröffnung der Überweisung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft vom
25.
Januar 2024). Dies zeugt von grosser Ignoranz behördlichen Anordnungen
gegenüber, zumal der Beurteilte ausserdem von Frankreich seit August 2023 mit
einer «obligation à quitter le territoire» belegt ist, es ihm also bereits
lange vor der Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht erlaubt war, sich nach
Frankreich zu begeben (vgl. E-Mail der französischen Behörden vom
15.
Januar 2025). Der Beurteilte behauptete anlässlich der
Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 zwar, dass ihm bis vor kurzem nicht
bewusst gewesen sei, dass er nicht nach Frankreich dürfe. Allerdings scheint
diese Behauptung eher unglaubhaft, konnte er doch später in der Verhandlung
selbst die Wegweisung mit einem Ladendiebstahl in Verbindung bringen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Anlässlich der Verhandlung vom
3.
Juli 2025 auf diesen Widerspruch angesprochen, fielen seine Antworten
ausweichend aus. Letztlich wollte oder konnte er die Unstimmigkeit nicht nachvollziehbar
erklären (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025). Aber unabhängig
davon, ob er um die französische Fernhaltemassnahme wusste, ist festzustellen,
dass ihn zumindest das schweizerische Einreiseverbot offensichtlich schlicht
nicht kümmerte.
Am 14. Februar
2024.
stellte der Beurteilte ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, als er nach
seiner Festnahme am 24. Januar 2024 eine über ihn mit Strafbefehl vom
24.
Dezember 2023 verhängte Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen musste
(vgl. Vollzugsauftrag Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. Februar 2024).
Nachdem sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 2. April 2024 abgewiesen
worden war und er dagegen am 25. April 2024 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, verfügte das Bundesverwaltungsgericht
am 29. April 2024, dass der Beurteilte den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Noch während laufendem Beschwerdeverfahren ist der
Beurteilte indes untergetaucht, meldete die Sozialhilfe Basel-Stadt den
Beurteilten doch am 6. Juni 2024 als verschwunden seit dem 19. Mai 2024
(vgl. E-Mail der Sozialhilfe an das Migrationsamt vom 6. Juni 2024). Der
Rechtsvertreter wies anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025 darauf
hin, dass es ausländischen Personen, denen während dem Asylverfahren der
Aufenthalt in der Schweiz gewährt wird, oftmals nicht bewusst sei, dass sie an
einem Ort bleiben und der Behörde zur Verfügung stehen müssten, weshalb daraus
keine Untertauchensgefahr abgleitet werden könne (vgl. Plädoyer S. 1). Dies erscheint
grundsätzlich nicht völlig abwegig, zumal aus den Akten keine entsprechende
explizite Weisung der Behörden zu entnehmen ist. Dennoch fällt ins Auge, dass
selbst der Beurteilte davon sprach, dass er während dieser Zeit «schwarz» bei
einem Kollegen gewohnt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025).
Ausserdem kann aus seinen Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli
2025, wonach er damals illegal in Basel gelebt habe, weil sein Asylgesuch
abgelehnt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025), zwar
geschlossen werden, dass er die Erlaubnis des Bundesverwaltungsgerichts, das
Asylverfahren in der Schweiz abzuwarten, falsch oder nicht verstanden hatte,
allerdings zeigen sie auch, dass ihm ein Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten,
offenbar gleichgültig gewesen wäre. Aber selbst wenn diese Umstände
unberücksichtigt blieben, ändert dies mit Verweis auf die vorstehenden
Ausführungen nichts daran, dass der Beurteilte bereits mehrfach behördliche Anordnungen
missachtete. Seine Ignoranz gegenüber Vorschriften zeigt sich auch darin, dass
der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 9. Mai 2025 freimütig einräumte,
dass er in der Vergangenheit ohne gültige Papiere in Spanien gelebt und
gearbeitet habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. Mai 2025 S. 4). All
diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beurteilte kaum gewillt ist,
behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
3.1.2.2
Der Beurteilte wurde zuletzt am 9. Januar 2025 von der Kantonspolizei Aargau
unter anderem im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl festgenommen. Aus dem
Polizeirapport vom 14. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass er sich gegenüber
der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes auf seinem
Mobiltelefon auswies. Das Migrationsamt machte in der Folge beim Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau die Fotografie des Passes
erhältlich, auf der ein Bild des Beurteilten mit dem [...], geboren am [...]
ersichtlich ist (vgl. E-Mailaustausch vom 19. und 21. Februar 2025). Die
Prüfung des maschinenlesbaren Bereichs (MRZ) durch das Migrationsamt liess
vermuten, dass es sich hierbei um ein Bild eines echten Passes handelt (vgl. Aktennotiz
Migrationsamt vom 21. Februar 2025). Ausserdem ist aus dem E-Mail des
Regionalgefängnisses Burgdorf vom 24. Februar 2025 zu entnehmen, dass der
Beurteilte auf die Ansprache mit [...] mit «c’est moi» reagiert habe. Der
Beurteilte stritt sowohl im selbstverfassten Schreiben ans Migrationsamt vom
25.
März 2025 als auch anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025
ab, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei, und machte geltend, dass es sich
um ein Bild eines gefälschten Passes handle (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9.
April 2025). Mittlerweile wurde der Beurteilte unter den Personalien A____,
geboren am [...], von den algerischen Behörden als algerischer Staatsbürger
identifiziert (vgl. Mitteilung SEM vom 13. Mai 2025), womit seine
Abstreitungen als wahr erachtet werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass
aufgrund der Anhaltesituation mit der Polizei im Kanton Aargau vom 9. Januar
2025.
erstellt ist, dass der Beurteilte in der Schweiz unter Angabe
verschiedener Identitäten aufgetreten ist und hierfür gefälschte Dokumente
mitführte, was klarerweise für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Kommt
hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 15.
Mai 2025 einerseits bestätigte, dass er A____ aus Algerien sei, gleichzeitig aber
plötzlich ebenso behauptete, es handle sich um ein Bild eines von den
tunesischen Behörden ausgestellten Passes und die darin ausgewiesene Identität
sei seine richtige (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Mai 2025 S. 2).
Es erscheint evident, dass der Beurteilte durch dieses widersprüchliche Verhalten
den Vollzug der Wegweisung zu erschweren versucht. Anlässlich der Verhandlung
vom 3. Juli 2025 gab er denn auch unumwunden zu, dass er gelogen habe,
weil er seine richtige Identität nicht habe offenlegen wollen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025 S. 9). Kommt hinzu, dass er stets
unmissverständlich klarstellte, dass er bei der Papierbeschaffung nicht
mitwirken werde (vgl. Befragungsprotokoll Burgdorf vom 18. März 2025;
Befragungsprotoll vom 2. April 2025; Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025; Befragungsprotokoll
vom 9. Mai 2025 S. 3), zuletzt erneut anlässlich der Befragung des
Migrationsamts vom 25. Juni 2025 (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Juni
2025.
S. 2), er sich folglich um seine Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 90 AIG regelrecht foutiert. Der Einwand des Vertreters des
Beurteilten anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025, wonach
unterschieden werden müsse zwischen dem anhaltenden Widerstand, in sein
Heimatland zurückgeführt zu werden, und der Bereitschaft, sich der Behörde zur
Verfügung zu halten, ist unbehelflich, sind die Verweigerung der Mitwirkungspflicht
sowie erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben zur Erschwerung der
Vollzugsbemühungen doch gemäss Lehre und Rechtsprechung klare Anhaltspunkte
dafür, dass die betroffene Person versuchen könnte, sich dem Vollzug der
Wegweisung durch Untertauchen zu entziehen (vgl. E. 3.1.1 oben).
3.1.2.3
Der Beurteilte verfügt in der Schweiz über keine sozialen Bindungen. Er brachte
zudem mehrfach dezidiert zum Ausdruck, dass er nicht in sein Heimatland
zurückkehren möchte, so anlässlich der im Regionalgefängnis Burgdorf
durchgeführten Befragungen vom 20. Januar 2025, 18. März 2025 und 2. April
2025, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der
Ausschaffungshaft am 5. April 2025, anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom
9.
April 2025, der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025, der
Befragung durch das Migrationsamt vom 15. Mai 2025, der Befragung durch das
Migrationsamt vom 25. Juni 2025, der Verhandlung vom 3. Juli 2025, der
Befragungen durch das Migrationsamt vom 27. Oktober 2025 und 20. Mai
2026.
sowie anlässlich der heutigen Verhandlung.
Hinzu kommt,
dass der Beurteilte mehrfach angab, dass er sich im Fall einer Freilassung ins
Ausland absetzen würde. Während er zunächst noch angegeben hatte, dass er nach
seiner Haftentlassung nach Frankreich zu seiner Familie bzw. zu seiner Freundin
wolle (vgl. Befragungsprotokoll Burgdorf vom 18. März 2025; vgl. ferner
das handschriftlich verfassten Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März
2025.
sowie das Protokoll betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs im
Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft vom 5. April 2025), gab er anlässlich
der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 zu Protokoll, dass er seine
Zukunft in Spanien sehe; er wolle nach der Haftentlassung nach Spanien
wegziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025 S. 4). An seinem
Wunsch, sich nach seiner Haftentlassung nach Spanien abzusetzen, hielt er auch
an den beiden nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai
2025.
und 15. Mai 2025 fest (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. Mai 2025
S. 3; Befragungsprotokoll vom 15. Mai 2025 S. 4). Anlässlich der
Befragungen des Migrationsamts vom 25. Juni 2025 und 20. Mai 2026 sowie
anlässlich der Verhandlungen vom 3. Juli 2025 und von heute gab er plötzlich
an, dass er im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz bleiben und sich den
Behörden zur Verfügung halten werde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
3.
Juli 2025 S. 4 f.; Befragungsprotokoll vom 25. Juni 2025
S. 3; Befragungsprotokoll vom 20. Mai 2026 S. 2; heutiges
Verhandlungsprotoll).
Der Beurteilten
machte anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025 geltend, dass es ihm
erst seit kurzem bekannt gewesen sei, dass er nicht in einen anderen
Schengen-Staat dürfe. Mittlerweile habe er dies aber eingesehen und werde daher
in der Schweiz bleiben und dem Migrationsamt zur Verfügung stehen. Komme hinzu,
dass er über keine gültigen Reisepapiere verfüge, was die Untertauchensgefahr
«massiv einschränkt». Und selbst wenn der Beurteilte sich nach Spanien absetzen
würde, wäre aufgrund des Dublin-Systems gewährleistet, dass der Beurteilte im
Fall einer Kontrolle wieder direkt zurück in die Schweiz gebracht würde (vgl.
Plädoyer des Rechtsvertreters der Verhandlung vom 3. Juli 2025;
Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025 S. 11).
Der Beurteilte
ist nicht nur ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz eingereist, sondern
hielt sich in der Vergangenheit, wie er selbst einräumt, zudem in Spanien und
Frankreich auf. In Spanien sei er gar, ohne über entsprechende Papiere zu
verfügen, einer Arbeit nachgegangen. Fehlende Reisepapiere haben den
Beurteilten daher noch nie von Grenzübertritten abgehalten, weshalb er daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. In der Wegweisungsverfügung des
Migrationsamts vom 9. Januar 2024 wurde der Beurteilte darauf hingewiesen,
dass nicht nur eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde, sondern auch aus
dem Schengen-Raum bzw. aus der Europäischen Union (EU), und er verpflichtet
sei, die Schweiz zu verlassen und in ein Land zu gehen, welches sich ausserhalb
des Schengen-Raums und der Europäischen Union befinde. Im Einreiseverbot von
gleichem Datum wurde der Beurteilte darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot
zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener
Informationssystem (SIS II) führe und ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet
der Schengen-Staaten. Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten auf Französisch
eröffnet (vgl. S. 4 der Wegweisungsverfügung sowie Empfangsbestätigung des
Einreiseverbots vom 9. Januar 2024). Anlässlich der
Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 wurde dem Beurteilten sodann mehrfach
erläutert, dass er auch aus dem Schengen-Raum weggewiesen sei und er nicht nach
Spanien dürfe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Angesichts
dieser Umstände kann – auch wenn ihm die rechtlichen Feinheiten von
migrationsrechtlichen Wegweisungen und Einreiseverbote nicht bekannt sein
dürften – die Behauptung, es sei ihm bis kurz vor seiner Befragung durch das
Migrationsamt am 25. Juni 2025 nicht bewusst gewesen, dass er nicht nach
Frankreich oder Spanien dürfe, nicht aufrecht gehalten werden. Vielmehr zeigte
er sich anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 selbst vom
Hinweis, dass es ihm aufgrund fehlender Papiere, der Fernhaltemassnahme der
französischen Behörden sowie seiner rechtskräftigen Wegweisung aus dem
Schengen-Raum nicht möglich sei, sich im Schengen-Raum niederzulassen, wenig
beeindruckt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Wie vorstehend
erwähnt, hielt er an seinem Vorhaben, nach Spanien weiterzuziehen, auch an den
beiden nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025
und 15. Mai 2025 fest. In Anbetracht dieser Umstände erscheint sein
Sinneswandel, welcher kurz vor der Verlängerung der Ausschaffungshaft erfolgte,
bei welcher insbesondere die Untertauchensgefahr zu überprüfen ist, rein
taktisch motiviert. Seine Beteuerung ist aufgrund des bisherigen
Aussageverhaltens sowie seiner anhaltenden Verweigerung, bei der
Papierbeschaffung zu kooperieren, daher als Schutzbehauptung zu werten. Kommt
hinzu, dass der Beurteilte, wie erwähnt, mehrfach dezidiert zum Ausdruck
brachte, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte. Es erscheint
geradezu abwegig, dass sich der Beurteilte bei der bisher offenbarten Haltung
dem Migrationsamt zur Verfügung halten würde. Vielmehr bleibt es dabei, dass es
nicht nur möglich erscheint, dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit
gelassen werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner
Wegweisung zu entziehen, sondern ist es naheliegend, dass er sich ins Ausland
absetzen würde.
Was schliesslich
den Einwand betrifft, dass er im Fall einer Kontrolle durch die spanischen
Behörden aufgrund des Dublin-Systems ohnehin wieder in die Schweiz rückgeführt
werde, ist nicht nachvollziehbar, was dies an der Annahme von
Untertauchensgefahr ändern soll. Erforderlich für die Annahme von
Untertauchensgefahr ist nicht, dass der Vollzug der Wegweisung auch tatsächlich
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitert. Es genügt, wenn der
Vollzug erheblich gefährdet erscheint (BGE 119 Ib 193 E. 2b). Dass dies bei
einem Untertauchen in Spanien oder einem anderen EU-Staat der Fall wäre, steht
ausser Frage, zumal die Gefahr eines Untertauchens im Inland den Haftgrund
ebenso erfüllen kann. Kommt erschwerend hinzu, dass sich der Beurteilte, wie
dargelegt, bei der Polizeikontrolle vom 9. Januar 2025 mit einem Bild
eines gefälschten Passes auswies (vgl. E. 3.1.3.2 oben) und seine Angaben im
vorliegenden Verfahren darauf schliessen lassen, dass es für den Beurteilten
relativ normal ist, einen gefälschten Ausweis zu besitzen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 3. Juil 2025).
3.1.2.4
Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem
Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei
einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seit seiner Einreise
in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten (vgl. dazu Sachverhalt oben sowie den Strafregisterauszug vom
30.
Dezember 2025).
3.1.3
Nach
dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass
sich der Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde,
zumal der Beurteilte mittlerweile von den algerischen Behörden identifiziert
wurde, diese bereit sind, ihm ein Ersatzreisedokument auszustellen, das
Migrationsamt gemäss Verfügung vom 20. Mai 2025 bereits einen DEPA-Flug
organisiert hat und die vom Beurteilten unter keinen Umständen gewollte
Ausschaffung in sein Heimatland damit kurz bevorsteht. Nicht völlig
ausgeschlossen werden kann auch, dass er in der Schweiz untertauchen würde, ist
der Beurteilte doch, wie dargelegt, in verschiedenen Kantonen straffällig
geworden.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden,
wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026,
Art. 75 AIG N 15).
Der Beurteilte
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023
unter anderem wegen einfachen Diebstahls, mit Strafbefehl der regionalen
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wegen einfachen
Diebstahls und mehrfacher Hehlerei, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 unter anderem wegen Diebstahls und mit Urteil
des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. September 2025 unter anderem
wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug
vom 20. Mai 2025). Es mag, wie von der Rechtsvertreterin geltend gemacht,
sein, dass es sich um keine schwerwiegenden Delikte handelt. Dieser Umstand
kann im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung eine Rolle spielen, ändert
aber nichts daran, dass es sich sowohl beim Diebstahl als auch bei der Hehlerei
um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB handelt, sodass der Haftgrund
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG erfüllt ist.
3.3
Das
Migrationsamt nimmt in der Verlängerungsverfügung vom 20. Mai 2026
zusätzlich den Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung sowie der
Missachtung eines Einreiseverbots an.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder
ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), oder wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet
der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
Aus dem
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der
Beurteilte mit Verfügung vom 6. Januar 2024 mit Gültigkeit bis zum 5. Januar
2026.
aus dem Kanton Aargau ausgegrenzt wurde. Am 9. Januar 2025 wurde der
Beurteilte in Aarau angetroffen und polizeilich festgenommen (vgl. Polizei-Rapport
vom 14. Februar 2025). Anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2025
behauptete der Beurteilte noch, dass er gedacht habe, er sei lediglich für zwei
Monate ausgegrenzt worden, da er nicht lesen könne und die Verfügung nicht
richtig verstanden habe. Auf den Vorhalt, dass ihm die Verfügung aber am
6.
Januar 2024 auf Arabisch eröffnet und anschliessend schriftlich
ausgehändigt worden sei (vgl. dazu Empfangsbestätigung vom 6. Januar 2024),
meinte er dann plötzlich, dass er aufgrund eines Missverständnisses gedacht
habe, dass die Ausgrenzung nur für zwei Monate ausgesprochen worden sei (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Der Haftrichter erwog bereits im
Urteil vom 9. April 2025, dass die Angaben widersprüchlich sind, sich daher als
unglaubhaft erweisen und als Schutzbehauptungen erachtet werden müssen (VGE
AUS.2025.35 vom 9. April 2025 E. 3.3). Mittlerweile wurde der Beurteilte
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 hierfür
rechtskräftig wegen (vorsätzlich begangener) Widerhandlung gegen das AIG durch
Missachtung einer Ausgrenzung schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom
20.
Mai 2026). Es steht damit fest, dass auch dieser Haftgrund gegeben
ist.
Wie bereits
erwogen (vgl. E. 3.1.2.1 oben), verfügte das SEM am 9. Januar 2024 ein
Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie für
den Schengen-Raum für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar 2027. Diese
Verfügung wurde dem Beurteilten mündlich übersetzt und der Erhalt von ihm
unterschriftlich quittiert (vgl. Empfangsbestätigung des Einreiseverbots vom
9.
Januar 2024). Trotz dieser ihm bekannten Einreisesperre wurde der
Beurteilte am 24. Januar 2024 von Zollbeamten im stehenden Zug beim Bahnhof SBB
kontrolliert und festgenommen (vgl. Festnahme-Rapport vom 24. Januar
2024), wobei er dem Migrationsamt gegenüber unumwunden einräumte, dass er mit
dem Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist sei (vgl. Eröffnung der
Überweisung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024).
Hierfür wurde der Beurteilte inzwischen rechtskräftig wegen rechtswidriger
Einreise schuldig erklärt (vgl. Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom
22.
September 2025 sowie Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg vom 19. März 2024). Auch der Haftgrund nach Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist folglich
gegeben.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Es
wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die jüngsten Beteuerungen des
Beurteilten, dass er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung halten werde,
als taktisch motiviert zu erachten sind und bei ihm von ausgeprägter Untertauchensgefahr
auszugehen ist (vgl. E. 3.1.3 oben). Ausserdem trat er mit verschieden
Identitäten auf und hat mehrfach eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihm
behördliche Anordnungen und Verbote gänzlich gleichgültig sind. Es ist daher auszuschliessen,
dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AIG) oder an eine Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, zumal er sich, wie dargelegt, bereits in der jüngsten
Vergangenheit nicht an eine Ausgrenzung und ein Einreiseverbot gehalten hat
(vgl. E. 3.3 oben). Der Beurteilte hat denn auch keinerlei Interesse,
sich an eine allfällige mildere Massnahme zu halten, nachdem er auch heute zu
Protokoll gegeben hat, dass er unter keinen Umständen bereit sei, freiwillig in
seine Heimat zurückzukehren, und ihm nun bewusst ist, dass eine polizeilich
begleitete Rückführung kurz bevorsteht. Die Inhaftierung stellt damit das
einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden
kann. Auch wenn es sich nicht um schwerwiegende Gewaltdelikte handelte, ist
zudem festzustellen, dass der Beurteilte bereits mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist, weshalb das öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung höher zu gewichten ist, als bei Personen mit unbescholtenem
strafrechtlichem Leumund. Dieses öffentliche Interesse überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit vorliegend. Daran ändert nichts,
dass sein (damaliger) Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung vom
3.
Juli 2025 ausführte, dass der Beurteilte psychisch angeschlagen sei
(vgl. Plädoyer der Verhandlung vom 3. Juil 2025 S. 2). Der Beurteilte
selbst machte nie ernsthafte psychische oder andere gesundheitliche Probleme
gelten, welche etwa eine Verlegung in eine Klinik indizieren würden. Er gab
bisher lediglich an, Probleme mit seinen Zähnen zu haben, sich «gestresst» zu
fühlen und Medikamente zum Schlafen zu benötigen, welche er auch erhält (vgl. E-Mail
des Migrationsdienstes Bern vom 20. Januar 2025; Ausreisegespräch vom
20.
Januar 2025; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025, Verhandlungsprotokoll
vom 3. Juli 2025, Befragungsprotokoll vom 20. Mai 2026 S. 2
sowie heutiges Verhandlungsprotokoll). Jüngst musste zwar im Zusammenhang mit
der bevorstehenden Rückführung eine neurologische Abklärung betreffend die vom
Beurteilten mitgeteilten mnestischen Episoden («Black-Outs von 2-3 Minuten») bzw.
wegen möglicher Epilepsie vorgenommen werden. Aus dem ärztlichen Bericht im
Rückkehrbereich vom 30. April 2026 kann indes entnommen werden, dass in
der Elektroenzephalographie keine Hinweise auf epileptische Anfälle festzustellen
waren. Ausserdem seien keine fokal-neurologische Defizite auszumachen. Es mag
zwar – wie von der Rechtsvertreterin geltend gemacht – sein, dass Empfehlungen
für weitergehende Untersuchungen abgegeben wurden. Allerdings wurden diese
einerseits nur für den Fall gemacht, dass die mnestischen Episoden anhalten,
und andererseits wurden sie auch als nicht hoch dringlich bewertet; diese
könnten – so die Neurologin – auch im Zielland stattfinden. Entgegen der
Auffassung der Rechtsvertretung, kann aus dem ärztlichen Bericht daher nicht nur
der Schluss gezogen werden, dass die gesundheitliche Verfassung des Beurteilten
eine zwangsweise Rückführung zulässt, sondern auch, dass mit einer Ausstellung
des MEDIF zu rechnen ist und das Kriterium der Absehbarkeit erfüllt ist.
4.3
Wie
bereits dargelegt (E. 3.1.3.1 oben), galt der Beurteilte während dem
Beschwerdeverfahren gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM seit dem
19.
Mai 2024 als verschwunden. Anlässlich der strafrechtlich motivierten
Verhaftung im Kanton Aargau am 9. Januar 2025 gab der Beurteilte eine Adresse
in Frankreich als Wohnadresse an, was im Inhaftierungsprotokoll vom
9.
Januar 2025 festgehalten wurde (vgl. Inhaftierungsprotokoll
Inhaftierungsmodalitäten und Inhaftierungsprotokoll Eröffnung Festnahme jeweils
vom 9. Januar 2025) und woraufhin das Migrationsamt eine Anfrage zur
Rückübernahme an die französischen Behörden stellte. Die Rücknahme wurde indes
gleichentags abgelehnt (vgl. E-Mail-Austausch zwischen den französischen
Behörden und dem Migrationsamt vom 15. Januar 2025). Daraufhin versuchte
das Migrationsamt bei den französischen Behörden sowie beim Regionalgefängnis
Burgdorf erfolglos, Ausweispapiere des Beurteilten erhältlich zu machen (vgl.
E-Mail-Austausch zwischen den französischen Behörden und dem Migrationsamt vom
15.
Januar 2025 und E-Mail-Austausch mit dem Regionalgefängnis vom
15.
und 16. Januar 2025). Es organisierte in der Folge ein
Ausreisegespräch im Regionalgefängnis Burgdorf (vgl. E-Mail-Austausch mit dem
Regionalgefängnis vom 16. und 20. Januar 2025) und stellte am 21. Januar
2025.
über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden in
der Schweiz (vgl. Mitteilung ans SEM vom 21. Januar 2025 und
Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden vom 21. Januar 2025).
Da im Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. Februar 2025 betreffend
die Verhaftung des Beurteilten vom 9. Januar 2025 erwähnt wurde, dass er sich
gegenüber der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes ausgewiesen
hatte (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2025), machte das Migrationsamt
am 19. Februar 2025 die entsprechende Fotografie des Passes erhältlich (vgl. E-Mail-Austausch
mit dem Amt für Migration des Kantons Aargau zwischen dem 19. Februar 2025
und 21. Februar 2025), unterzog diese am 21. Februar 2025 einer
MRZ-Prüfung (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 21. Februar 2025), konfrontierte
den Beurteilten mit der Identität des tunesischen Passes (vgl. E-Mail-Austausch
mit dem Regionalgefängnis zwischen dem 21. Februar 2025 und 24. Februar
2025) und stellte am 25. Februar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage
an die tunesischen Behörden in der Schweiz. Das algerische Generalkonsulat in
Genf identifizierte den Beurteilten am 25. April 2025 unter den Personalien A____,
geboren am [...], und anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen, was dem
Migrationsamt am 13. Mai 2025 vom SEM mitgeteilt wurde. Am 15. Mai 2025
informierte das Migrationsamt den Beurteilten über die Identifizierung und
fragte ihn, ob er einer freiwilligen Rückkehr zustimmen würde, was der Beurteilte
allerdings ablehnte (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Mai 2025). In der
Folge teilte das SEM dem Migrationsamt am 2. Juni 2025 mit, dass die nächsten
Counselling-Termine für algerische Staatsangehörige am 26. Juni 2025 in Planung
seien und dem Kanton Basel-Stadt zwei Plätze zur Verfügung stünden (vgl. E-Mail
des SEM vom 2. Juni 2025), woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten für
den Termin anmeldete (vgl. DZA Convacation councelling au Ct). Das
Counselling-Gespräch fand am 26. Juni 2025 statt und am 30. Juli 2025
erhielt das Migrationsamt die Mitteilung, dass die algerischen Behörden dem
Beurteilten ein Laissez-passer ausstellen. Am 24. Juli 2025 trat der
Beurteilte den Strafvollzug zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen an. In
diesem Zeitpunkt war das ordentliche Vollzugsende am 19. Januar 2026 (vgl.
Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug Aargau vom 24. Juli 2025).
Aufgrund des strafrechtlichen Leumunds war nicht zwingend davon auszugehen,
dass dem Beurteilte die bedingte Entlassung gewährt würde (vgl. Art. 86
Abs. 1 StGB). Dennoch wandte sich das Migrationsamt bereits am
30.
Juli 2025 an die aargauischen Strafvollzugsbehörden, um in Erfahrung
zu bringen, ob dem Beurteilten die bedingte Entlassung per 17. November
2025.
gewährt werden könnte (vgl. E-Mail des Migrationsamts vom 30. Juli
2025). Aus dem weiteren E-Mail-Verlauf wird ersichtlich, dass erst am
26.
September 2025 seitens der aargauischen Behörden eine entsprechende
Zusicherung gemacht werden konnte, woraufhin der Beurteilte mit Entscheid vom
8.
Oktober 2025 unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den
Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz per
19.
November 2025 bedingt aus der Haft entlassen wurde. Daraufhin führte
das Migrationsamt am 27. Oktober 2025 eine Befragung durch, um
herauszufinden, ob der Beurteilte bereit ist, freiwillig auszureisen, wobei er
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Migrationsamt bei seiner
Mitwirkung einen (DEPU)-Flug per Haftende buchen könne (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls).
Der Beurteilte lehnte eine freiwillige Heimkehr jedoch ab und in der Folge wuchs
das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. September 2025 in
Rechtskraft, womit sich das Vollzugsende auf den 19. Mai 2026 nach hinten
verschob und eine bedingte Entlassung erst ab dem 6. Februar 2026 möglich wurde
(vgl. Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug Aargau vom 29. Oktober
2025). Am 6. Januar 2026 erhielt der Beurteilte die bedingte Entlassung,
wiederum unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug
anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz, worüber das
Migrationsamt gleichentags orientiert wurde. Wie aus der E-Mail des
Migrationsamts vom 19. Januar 2026 ersichtlich wird, wurde zunächst ein
Rückflug für den 6. Februar 2026 beantragt, was vom SEM abgelehnt wurde,
weil der Beurteilte die Unterschrift beim Ausreisegespräch verweigert habe. Es
musste deshalb eine gesundheitliche Abklärung im Hinblick auf eine
DEPA-Rückführung in Auftrag gegeben werden. Am 17. Februar 2026 erhielt
das Migrationsamt das notwendige MEDIF und aus den heute eingereichten
Unterlagen wird ersichtlich, dass es am 23. Februar 2026 die Organisation einer
polizeilich begleiteten Rückführung in die Wege leitete. Wohl weil sich
abzeichnete, dass das MEDIF bis zum Ausschaffungsdatum abgelaufen sein wird
(dieses hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten), gab das Migrationsamt
bereits am 9. März 2026 eine neue medizinische Abklärung in Auftrag,
woraufhin es am 10. März 2026 eine Checkliste des ärztlichen Dienstes der
Justizvollzugsanstalt Aargau erhielt, aus welchem ersichtlich wird, dass beim
Beurteilten Hinweise auf gesundheitliche Probleme bestünden und er zum
Ausschluss von Epilepsie zu einem Termin beim Kantonsspital Aargau angemeldet
werden müsse. Am 13. April 2026 sandte das Migrationsamt die
Gesundheitscheckliste an die neurologische Abteilung des Kantonsspitals Aargau,
woraufhin diese dem Migrationsamt mitteilte, dass eine Sprechstunde Ende März
geplant gewesen sei, diese aber scheiterte, da der Arzt kurzfristig ausgefallen
sei, und ein neuer Termin gesucht werden müsse. Eine Woche später fragte das
Migrationsamt nach, ob bereits ein neues Datum festgelegt worden sei, woraufhin
das Kantonsspital Aargau mitteilte, dass der Termin am 4. Juni 2026
vorgesehen sei. Am 23. April 2026 wandte sich das Migrationsamt an das Amt
für Justizvollzug des Kantons Aargau mit der Bitte, einen früheren Termin für
die ärztliche Untersuchung zu finden. Diesem Ersuchen wurde entsprochen und ein
Termin für die Epilepsiesprechstunde am 30. April 2026 festgelegt. Die
Untersuchung fand inzwischen statt; die abschliessende Beurteilung der
Transportfähigkeit durch die Oseara steht derzeit noch aus.
Entgegen der
Auffassung des Beurteilten (vgl. Plädoyer S. 3), war das Migrationsamt seit dem
Counselling-Gespräch keineswegs tatenlos, sondern aus der vorstehenden
Darstellung der Ereignisse wird ersichtlich, dass das Migrationsamt sichtlich bemüht
war, dem Beurteilten die Rückführung nach Algerien auf das Entlassungsdatum aus
dem Strafvollzug zu ermöglichen. Wäre der Beurteilte gewillt gewesen, einen
unbegleiteten Flug anzutreten, wäre die Rückkehr denn auch bereits Mitte
November 2025 erfolgt. Aus der heute eingereichten, teilweise geschwärzten
Flugbuchung wird zudem ersichtlich, dass ohne die neu aufgetretenen
gesundheitlichen Bedenken die begleitete Rückführung in diesem Monat und damit
wohl auch per Strafende oder kurz danach stattgefunden hätte. Die Verzögerung
ist einzig auf die Durchführung der neurologischen Abklärung zurückzuführen.
Das Beschleunigungsgebot wurde damit – entgegen der Auffassung des Beurteilten
– klarerweise gewahrt.
4.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Er führte anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2025 zwar,
wie bereits im Asylverfahren, aus, dass ihm in Algerien wegen einer Beziehung
zu einem Mädchen der Tod drohe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025).
Allerdings wurden diese Umstände bereits im abschlägigen Asylentscheid
beurteilt, worauf verwiesen werden kann. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin. Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden
als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und haben diese die Ausstellung
eines Laissez-passer zugesichert. Am 30. April 2026 fand die noch
ausstehende neurologische Abklärung statt, wobei aufgrund des ärztlichen
Berichts im Rückkehrbereich von gleichem Datum davon ausgegangen werden kann,
dass das MEDIF demnächst ausgestellt wird. Gemäss Verfügung des Migrationsamts
ist eine DEPA-Rückführung bereits geplant. Anlässlich der heutigen Verhandlung
führte das Migrationsamt aus, dass innerhalb von vier bis sechs Wochen mit dem
MEDIF gerechnet werden könne. Auf Nachfrage bestätigte der Mitarbeiter des
Migrationsamts, dass dies reiche, um den geplanten DEPA-Flug wahrzunehmen. Auch
wenn das exakte Rückflugdatum aus polizeitaktischen Gründen nicht bekannt ist,
erscheint die verfügte Ausschaffungshaft von zwei Monaten vor diesem
Hintergrund ohne weiteres angemessen. Der Beurteilte befand sich bereits etwas
mehr als drei Monate in ausländerrechtlich motivierter Haft, womit die gesamte Haftdauer
mit der vorliegenden Anordnung noch unter sechs Monaten bleibt. Der Beurteilte
wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Ausschaffungshaft von zwei Monaten als
rechtmässig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin
eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede
Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte
– in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem
Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.
; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befand sich bereits etwas mehr als drei Monate in ausländerrechtlich
motivierter Haft, bevor er den Strafvollzug zur Verbüssung der
Ersatzfreiheitsstrafen antrat. Aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai
2026.
droht ihm nun eine weitere ausländerrechtliche Haft von zwei Monaten,
welche vorliegend auch zu bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands ist
dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler zu bewilligen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist
nicht zu beanstanden. Hinzukommen 0.75 Stunden Aufwand zusätzlich für die
geschätzte und bereits eingesetzte Stunde der Haftprüfungsverhandlung. Für den
genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von zwei Monaten, das heisst bis zum 19. Juli 2026, ist rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,
Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'650.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per RA Hungerbühler)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.