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Entscheid

AUS.2026.44

Ausschaffungshaft

22. Mai 2026Deutsch37 min

Source bs.ch

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter) wurde am 8. Januar 2024 im Zusammenhang mit

mehreren Ladendiebstählen festgenommen. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn

daraufhin mit Verfügung vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum

16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg

und entliess ihn aus der Haft. Ausserdem sprach das Staatssekretariat für

Migration (SEM) gleichentags ein Einreiseverbot gegen den Beurteilten mit

Gültigkeit ab 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2027 aus. Am 24. Januar 2024

wurde der Beurteilte von Zollbeamten am Bahnhof SBB kontrolliert und

festgenommen. Am 14. Februar 2024 stellte er beim Migrationsamt aus der Haft

ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 2. April 2024 vom SEM abgewiesen

wurde. Mit gleichem Entscheid wurde der Beurteilte aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des

Beurteilten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab.

Seit seiner

Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

24. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu

einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Mit Urteil der regionalen

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte

wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen

mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Busse von CHF 0.– (wohl CHF 100.–). Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 wurde er wegen Diebstahls,

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung

einer Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF

30.– (abzüglich ein Tag ausgestandene Untersuchungshaft) und einer Busse von

CHF 500.–. Und schliesslich wurde er mit Urteil des Gerichtspräsidiums

Rheinfelden vom 22. September 2025 wegen mehrfachen, teilweise versuchten

Diebstals, mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu

einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Der Beurteilte

wurde am 9. Januar 2025 erneut inhaftiert und befand sich bis am 6. April

2025 in strafrechtlich motivierter Haft. Am 5. April 2025 ordnete das

Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung

eine Ausschaffungshaft von drei Monaten an, welche vom Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom

9. April 2025 bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 verlängert

das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate, was vom Haftrichter mit

Urteil vom 3. Juli 2025 bestätigt wurde. Am 23. Juli 2025 wurde der

Beurteilte aus der Ausschaffungshaft zuhanden des Amts für Justizvollzug des

Kantons Aargau zwecks Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie der

Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom

22. September 2025 entlassen. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafen wurde

der Beurteilte am 19. Mai 2026 zuhanden des Migrationsamts aus der Haft

entlassen. Dieses verfügte am 19. Mai 2026 zunächst eine kurzfristige

Festhaltung und am 20. Mai 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das

rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, bis

zum 19. Juli 2026. Am 22. Mai 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit

eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten,

Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit

Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die

Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu

entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter

sei die Haft auf einen Monat zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der

verfügten Verlängerung von zwei Monaten festgehalten. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den

Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung

erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist wurde mit der Verhandlung vom 22. Mai 2026 eingehalten. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des

Migrationsamts vom 9. Januar 2024 rechtskräftig aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen. Ausserdem wurde er mit abschlägigem Asylentscheid

des SEM vom 2. April 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.

Nachdem die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 abgewiesen wurde, ist

auch dieser Wegweisungsentscheid rechtskräftig.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt

auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug

aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni

2020.

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2
3.1.2.1

Der Beurteilte äusserte vor seinem Asylgesuch vom 14. Februar 2024 bereits zwei

Mal den Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. So meldete er sich

am 16. Oktober 2023 beim Bundesasylzentrum Boudry und gab an, dass er ein

Asylgesuch stellen wolle, woraufhin er an das Bundesasylzentrum Basel verwiesen

wurde. Ausserdem wurde ihm hierfür ein Laissez-passer ausgestellt und ein

Zugticket ausgehändigt. Gemäss Auskunft des SEM ist er in der Folge indes nie

beim Bundesasylzentrum in Basel angekommen (vgl. E-Mail des SEM an das

Migrationsamt vom 9. Januar 2024). Am 22. Dezember 2023 wurde der

Beurteilte im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen

(vgl. Festnahme-Rapport vom 22. Dezember 2023), woraufhin er dem

Migrationsamt mitteilte, dass er ein Asylgesuch stellen wolle (vgl. Aktennotiz

Migrationsamt vom 23. Dezember 2023). Daraufhin wurde er am

23.

Dezember 2023 aus der Haft entlassen, mit der Weisung, sich bei der

SEM-Empfangsstelle beim Bundesasylzentrum zu melden (vgl. Haftentlassungsanzeige

vom 23. Dezember 2023). Ein Asylgesuch stellte er in der Folge nicht. Mit

dem Einwand, er habe das Asylverfahren nicht verstanden und habe nicht gewusst,

wohin er gehen müsse, ist er nicht zu hören. Im Laissez-passer des SEM, welches

dem Beurteilten in Boudry ausgestellt wurde, wurde die Adresse des

Bundesasylzentrums Basel-Stadt vermerkt und es ist (auf Deutsch, Französisch

und Italienisch) festgehalten, dass er sich innert 24 Stunden dort zu melden

habe. Auch anlässlich der Haftentlassung vom 23. Dezember 2023 wurde ihm

gemäss Aktennotiz des Migrationsamts zusätzlich ein Laissez-passer ausgestellt.

Es mag sein, dass der Beurteilte womöglich nicht wusste, weshalb er sich

für das Stellen des Asylgesuchs ans Bundesasylzentrum in Basel-Stadt wenden

musste, aufgrund des Gesagten war ihm aber bestens bekannt, dass ihm dies

angeordnet wurde und wohin er zu gehen hatte. Dass er trotz dieser Anweisungen

nicht beim Bundesasylzentrum Basel-Stadt erschien, spricht dafür, dass der

Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten.

Am

8.

Januar 2024 wurde der Beurteilte erneut im Zusammenhang mit einem

Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Festnahme-Rapport vom

8.

Januar 2024), woraufhin er mit Verfügung des Migrationsamts vom 9.

Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der

Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen wurde. Gleichentags verfügte das SEM

ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie

für den Schengen-Raum für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar

2027.

Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten mündlich übersetzt und der

Erhalt von ihm unterschriftlich quittiert (vgl. Empfangsbestätigung des

Einreiseverbots vom 9. Januar 2024 sowie S. 4 der

Wegweisungsverfügung vom 9. Januar 2024). Trotz dieser ihm bekannten

Einreisesperre wurde der Beurteilte am 24. Januar 2024 von Zollbeamten im

stehenden Zug beim Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen (vgl. Festnahme-Rapport

vom 24. Januar 2024), wobei er dem Migrationsamt gegenüber unumwunden

einräumte, dass er mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist sei

(vgl. Eröffnung der Überweisung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft vom

25.

Januar 2024). Dies zeugt von grosser Ignoranz behördlichen Anordnungen

gegenüber, zumal der Beurteilte ausserdem von Frankreich seit August 2023 mit

einer «obligation à quitter le territoire» belegt ist, es ihm also bereits

lange vor der Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht erlaubt war, sich nach

Frankreich zu begeben (vgl. E-Mail der französischen Behörden vom

15.

Januar 2025). Der Beurteilte behauptete anlässlich der

Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 zwar, dass ihm bis vor kurzem nicht

bewusst gewesen sei, dass er nicht nach Frankreich dürfe. Allerdings scheint

diese Behauptung eher unglaubhaft, konnte er doch später in der Verhandlung

selbst die Wegweisung mit einem Ladendiebstahl in Verbindung bringen (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Anlässlich der Verhandlung vom

3.

Juli 2025 auf diesen Widerspruch angesprochen, fielen seine Antworten

ausweichend aus. Letztlich wollte oder konnte er die Unstimmigkeit nicht nachvollziehbar

erklären (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025). Aber unabhängig

davon, ob er um die französische Fernhaltemassnahme wusste, ist festzustellen,

dass ihn zumindest das schweizerische Einreiseverbot offensichtlich schlicht

nicht kümmerte.

Am 14. Februar

2024.

stellte der Beurteilte ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, als er nach

seiner Festnahme am 24. Januar 2024 eine über ihn mit Strafbefehl vom

24.

Dezember 2023 verhängte Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen musste

(vgl. Vollzugsauftrag Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. Februar 2024).

Nachdem sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 2. April 2024 abgewiesen

worden war und er dagegen am 25. April 2024 Beschwerde beim

Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, verfügte das Bundesverwaltungsgericht

am 29. April 2024, dass der Beurteilte den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in

der Schweiz abwarten könne. Noch während laufendem Beschwerdeverfahren ist der

Beurteilte indes untergetaucht, meldete die Sozialhilfe Basel-Stadt den

Beurteilten doch am 6. Juni 2024 als verschwunden seit dem 19. Mai 2024

(vgl. E-Mail der Sozialhilfe an das Migrationsamt vom 6. Juni 2024). Der

Rechtsvertreter wies anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025 darauf

hin, dass es ausländischen Personen, denen während dem Asylverfahren der

Aufenthalt in der Schweiz gewährt wird, oftmals nicht bewusst sei, dass sie an

einem Ort bleiben und der Behörde zur Verfügung stehen müssten, weshalb daraus

keine Untertauchensgefahr abgleitet werden könne (vgl. Plädoyer S. 1). Dies erscheint

grundsätzlich nicht völlig abwegig, zumal aus den Akten keine entsprechende

explizite Weisung der Behörden zu entnehmen ist. Dennoch fällt ins Auge, dass

selbst der Beurteilte davon sprach, dass er während dieser Zeit «schwarz» bei

einem Kollegen gewohnt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025).

Ausserdem kann aus seinen Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli

2025, wonach er damals illegal in Basel gelebt habe, weil sein Asylgesuch

abgelehnt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025), zwar

geschlossen werden, dass er die Erlaubnis des Bundesverwaltungsgerichts, das

Asylverfahren in der Schweiz abzuwarten, falsch oder nicht verstanden hatte,

allerdings zeigen sie auch, dass ihm ein Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten,

offenbar gleichgültig gewesen wäre. Aber selbst wenn diese Umstände

unberücksichtigt blieben, ändert dies mit Verweis auf die vorstehenden

Ausführungen nichts daran, dass der Beurteilte bereits mehrfach behördliche Anordnungen

missachtete. Seine Ignoranz gegenüber Vorschriften zeigt sich auch darin, dass

der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 9. Mai 2025 freimütig einräumte,

dass er in der Vergangenheit ohne gültige Papiere in Spanien gelebt und

gearbeitet habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. Mai 2025 S. 4). All

diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beurteilte kaum gewillt ist,

behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

3.1.2.2

Der Beurteilte wurde zuletzt am 9. Januar 2025 von der Kantonspolizei Aargau

unter anderem im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl festgenommen. Aus dem

Polizeirapport vom 14. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass er sich gegenüber

der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes auf seinem

Mobiltelefon auswies. Das Migrationsamt machte in der Folge beim Amt für

Migration und Integration des Kantons Aargau die Fotografie des Passes

erhältlich, auf der ein Bild des Beurteilten mit dem [...], geboren am [...]

ersichtlich ist (vgl. E-Mailaustausch vom 19. und 21. Februar 2025). Die

Prüfung des maschinenlesbaren Bereichs (MRZ) durch das Migrationsamt liess

vermuten, dass es sich hierbei um ein Bild eines echten Passes handelt (vgl. Aktennotiz

Migrationsamt vom 21. Februar 2025). Ausserdem ist aus dem E-Mail des

Regionalgefängnisses Burgdorf vom 24. Februar 2025 zu entnehmen, dass der

Beurteilte auf die Ansprache mit [...] mit «c’est moi» reagiert habe. Der

Beurteilte stritt sowohl im selbstverfassten Schreiben ans Migrationsamt vom

25.

März 2025 als auch anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025

ab, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei, und machte geltend, dass es sich

um ein Bild eines gefälschten Passes handle (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9.

April 2025). Mittlerweile wurde der Beurteilte unter den Personalien A____,

geboren am [...], von den algerischen Behörden als algerischer Staatsbürger

identifiziert (vgl. Mitteilung SEM vom 13. Mai 2025), womit seine

Abstreitungen als wahr erachtet werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass

aufgrund der Anhaltesituation mit der Polizei im Kanton Aargau vom 9. Januar

2025.

erstellt ist, dass der Beurteilte in der Schweiz unter Angabe

verschiedener Identitäten aufgetreten ist und hierfür gefälschte Dokumente

mitführte, was klarerweise für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Kommt

hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 15.

Mai 2025 einerseits bestätigte, dass er A____ aus Algerien sei, gleichzeitig aber

plötzlich ebenso behauptete, es handle sich um ein Bild eines von den

tunesischen Behörden ausgestellten Passes und die darin ausgewiesene Identität

sei seine richtige (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Mai 2025 S. 2).

Es erscheint evident, dass der Beurteilte durch dieses widersprüchliche Verhalten

den Vollzug der Wegweisung zu erschweren versucht. Anlässlich der Verhandlung

vom 3. Juli 2025 gab er denn auch unumwunden zu, dass er gelogen habe,

weil er seine richtige Identität nicht habe offenlegen wollen (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025 S. 9). Kommt hinzu, dass er stets

unmissverständlich klarstellte, dass er bei der Papierbeschaffung nicht

mitwirken werde (vgl. Befragungsprotokoll Burgdorf vom 18. März 2025;

Befragungsprotoll vom 2. April 2025; Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025; Befragungsprotokoll

vom 9. Mai 2025 S. 3), zuletzt erneut anlässlich der Befragung des

Migrationsamts vom 25. Juni 2025 (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Juni

2025.

S. 2), er sich folglich um seine Mitwirkungspflicht gemäss

Art. 90 AIG regelrecht foutiert. Der Einwand des Vertreters des

Beurteilten anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025, wonach

unterschieden werden müsse zwischen dem anhaltenden Widerstand, in sein

Heimatland zurückgeführt zu werden, und der Bereitschaft, sich der Behörde zur

Verfügung zu halten, ist unbehelflich, sind die Verweigerung der Mitwirkungspflicht

sowie erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben zur Erschwerung der

Vollzugsbemühungen doch gemäss Lehre und Rechtsprechung klare Anhaltspunkte

dafür, dass die betroffene Person versuchen könnte, sich dem Vollzug der

Wegweisung durch Untertauchen zu entziehen (vgl. E. 3.1.1 oben).

3.1.2.3

Der Beurteilte verfügt in der Schweiz über keine sozialen Bindungen. Er brachte

zudem mehrfach dezidiert zum Ausdruck, dass er nicht in sein Heimatland

zurückkehren möchte, so anlässlich der im Regionalgefängnis Burgdorf

durchgeführten Befragungen vom 20. Januar 2025, 18. März 2025 und 2. April

2025, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der

Ausschaffungshaft am 5. April 2025, anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom

9.

April 2025, der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025, der

Befragung durch das Migrationsamt vom 15. Mai 2025, der Befragung durch das

Migrationsamt vom 25. Juni 2025, der Verhandlung vom 3. Juli 2025, der

Befragungen durch das Migrationsamt vom 27. Oktober 2025 und 20. Mai

2026.

sowie anlässlich der heutigen Verhandlung.

Hinzu kommt,

dass der Beurteilte mehrfach angab, dass er sich im Fall einer Freilassung ins

Ausland absetzen würde. Während er zunächst noch angegeben hatte, dass er nach

seiner Haftentlassung nach Frankreich zu seiner Familie bzw. zu seiner Freundin

wolle (vgl. Befragungsprotokoll Burgdorf vom 18. März 2025; vgl. ferner

das handschriftlich verfassten Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März

2025.

sowie das Protokoll betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs im

Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft vom 5. April 2025), gab er anlässlich

der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 zu Protokoll, dass er seine

Zukunft in Spanien sehe; er wolle nach der Haftentlassung nach Spanien

wegziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025 S. 4). An seinem

Wunsch, sich nach seiner Haftentlassung nach Spanien abzusetzen, hielt er auch

an den beiden nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai

2025.

und 15. Mai 2025 fest (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. Mai 2025

S. 3; Befragungsprotokoll vom 15. Mai 2025 S. 4). Anlässlich der

Befragungen des Migrationsamts vom 25. Juni 2025 und 20. Mai 2026 sowie

anlässlich der Verhandlungen vom 3. Juli 2025 und von heute gab er plötzlich

an, dass er im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz bleiben und sich den

Behörden zur Verfügung halten werde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom

3.

Juli 2025 S. 4 f.; Befragungsprotokoll vom 25. Juni 2025

S. 3; Befragungsprotokoll vom 20. Mai 2026 S. 2; heutiges

Verhandlungsprotoll).

Der Beurteilten

machte anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025 geltend, dass es ihm

erst seit kurzem bekannt gewesen sei, dass er nicht in einen anderen

Schengen-Staat dürfe. Mittlerweile habe er dies aber eingesehen und werde daher

in der Schweiz bleiben und dem Migrationsamt zur Verfügung stehen. Komme hinzu,

dass er über keine gültigen Reisepapiere verfüge, was die Untertauchensgefahr

«massiv einschränkt». Und selbst wenn der Beurteilte sich nach Spanien absetzen

würde, wäre aufgrund des Dublin-Systems gewährleistet, dass der Beurteilte im

Fall einer Kontrolle wieder direkt zurück in die Schweiz gebracht würde (vgl.

Plädoyer des Rechtsvertreters der Verhandlung vom 3. Juli 2025;

Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025 S. 11).

Der Beurteilte

ist nicht nur ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz eingereist, sondern

hielt sich in der Vergangenheit, wie er selbst einräumt, zudem in Spanien und

Frankreich auf. In Spanien sei er gar, ohne über entsprechende Papiere zu

verfügen, einer Arbeit nachgegangen. Fehlende Reisepapiere haben den

Beurteilten daher noch nie von Grenzübertritten abgehalten, weshalb er daraus

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. In der Wegweisungsverfügung des

Migrationsamts vom 9. Januar 2024 wurde der Beurteilte darauf hingewiesen,

dass nicht nur eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde, sondern auch aus

dem Schengen-Raum bzw. aus der Europäischen Union (EU), und er verpflichtet

sei, die Schweiz zu verlassen und in ein Land zu gehen, welches sich ausserhalb

des Schengen-Raums und der Europäischen Union befinde. Im Einreiseverbot von

gleichem Datum wurde der Beurteilte darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot

zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener

Informationssystem (SIS II) führe und ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet

der Schengen-Staaten. Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten auf Französisch

eröffnet (vgl. S. 4 der Wegweisungsverfügung sowie Empfangsbestätigung des

Einreiseverbots vom 9. Januar 2024). Anlässlich der

Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 wurde dem Beurteilten sodann mehrfach

erläutert, dass er auch aus dem Schengen-Raum weggewiesen sei und er nicht nach

Spanien dürfe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Angesichts

dieser Umstände kann – auch wenn ihm die rechtlichen Feinheiten von

migrationsrechtlichen Wegweisungen und Einreiseverbote nicht bekannt sein

dürften – die Behauptung, es sei ihm bis kurz vor seiner Befragung durch das

Migrationsamt am 25. Juni 2025 nicht bewusst gewesen, dass er nicht nach

Frankreich oder Spanien dürfe, nicht aufrecht gehalten werden. Vielmehr zeigte

er sich anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 selbst vom

Hinweis, dass es ihm aufgrund fehlender Papiere, der Fernhaltemassnahme der

französischen Behörden sowie seiner rechtskräftigen Wegweisung aus dem

Schengen-Raum nicht möglich sei, sich im Schengen-Raum niederzulassen, wenig

beeindruckt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Wie vorstehend

erwähnt, hielt er an seinem Vorhaben, nach Spanien weiterzuziehen, auch an den

beiden nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025

und 15. Mai 2025 fest. In Anbetracht dieser Umstände erscheint sein

Sinneswandel, welcher kurz vor der Verlängerung der Ausschaffungshaft erfolgte,

bei welcher insbesondere die Untertauchensgefahr zu überprüfen ist, rein

taktisch motiviert. Seine Beteuerung ist aufgrund des bisherigen

Aussageverhaltens sowie seiner anhaltenden Verweigerung, bei der

Papierbeschaffung zu kooperieren, daher als Schutzbehauptung zu werten. Kommt

hinzu, dass der Beurteilte, wie erwähnt, mehrfach dezidiert zum Ausdruck

brachte, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte. Es erscheint

geradezu abwegig, dass sich der Beurteilte bei der bisher offenbarten Haltung

dem Migrationsamt zur Verfügung halten würde. Vielmehr bleibt es dabei, dass es

nicht nur möglich erscheint, dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit

gelassen werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner

Wegweisung zu entziehen, sondern ist es naheliegend, dass er sich ins Ausland

absetzen würde.

Was schliesslich

den Einwand betrifft, dass er im Fall einer Kontrolle durch die spanischen

Behörden aufgrund des Dublin-Systems ohnehin wieder in die Schweiz rückgeführt

werde, ist nicht nachvollziehbar, was dies an der Annahme von

Untertauchensgefahr ändern soll. Erforderlich für die Annahme von

Untertauchensgefahr ist nicht, dass der Vollzug der Wegweisung auch tatsächlich

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitert. Es genügt, wenn der

Vollzug erheblich gefährdet erscheint (BGE 119 Ib 193 E. 2b). Dass dies bei

einem Untertauchen in Spanien oder einem anderen EU-Staat der Fall wäre, steht

ausser Frage, zumal die Gefahr eines Untertauchens im Inland den Haftgrund

ebenso erfüllen kann. Kommt erschwerend hinzu, dass sich der Beurteilte, wie

dargelegt, bei der Polizeikontrolle vom 9. Januar 2025 mit einem Bild

eines gefälschten Passes auswies (vgl. E. 3.1.3.2 oben) und seine Angaben im

vorliegenden Verfahren darauf schliessen lassen, dass es für den Beurteilten

relativ normal ist, einen gefälschten Ausweis zu besitzen (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 3. Juil 2025).

3.1.2.4

Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem

Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei

einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seit seiner Einreise

in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung

getreten (vgl. dazu Sachverhalt oben sowie den Strafregisterauszug vom

30.

Dezember 2025).

3.1.3

Nach

dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass

sich der Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde,

zumal der Beurteilte mittlerweile von den algerischen Behörden identifiziert

wurde, diese bereit sind, ihm ein Ersatzreisedokument auszustellen, das

Migrationsamt gemäss Verfügung vom 20. Mai 2025 bereits einen DEPA-Flug

organisiert hat und die vom Beurteilten unter keinen Umständen gewollte

Ausschaffung in sein Heimatland damit kurz bevorsteht. Nicht völlig

ausgeschlossen werden kann auch, dass er in der Schweiz untertauchen würde, ist

der Beurteilte doch, wie dargelegt, in verschiedenen Kantonen straffällig

geworden.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden,

wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026,

Art. 75 AIG N 15).

Der Beurteilte

wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023

unter anderem wegen einfachen Diebstahls, mit Strafbefehl der regionalen

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wegen einfachen

Diebstahls und mehrfacher Hehlerei, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 unter anderem wegen Diebstahls und mit Urteil

des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. September 2025 unter anderem

wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug

vom 20. Mai 2025). Es mag, wie von der Rechtsvertreterin geltend gemacht,

sein, dass es sich um keine schwerwiegenden Delikte handelt. Dieser Umstand

kann im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung eine Rolle spielen, ändert

aber nichts daran, dass es sich sowohl beim Diebstahl als auch bei der Hehlerei

um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB handelt, sodass der Haftgrund

gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG erfüllt ist.

3.3

Das

Migrationsamt nimmt in der Verlängerungsverfügung vom 20. Mai 2026

zusätzlich den Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung sowie der

Missachtung eines Einreiseverbots an.

Nach den

gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder

ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), oder wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet

der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

Aus dem

Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der

Beurteilte mit Verfügung vom 6. Januar 2024 mit Gültigkeit bis zum 5. Januar

2026.

aus dem Kanton Aargau ausgegrenzt wurde. Am 9. Januar 2025 wurde der

Beurteilte in Aarau angetroffen und polizeilich festgenommen (vgl. Polizei-Rapport

vom 14. Februar 2025). Anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2025

behauptete der Beurteilte noch, dass er gedacht habe, er sei lediglich für zwei

Monate ausgegrenzt worden, da er nicht lesen könne und die Verfügung nicht

richtig verstanden habe. Auf den Vorhalt, dass ihm die Verfügung aber am

6.

Januar 2024 auf Arabisch eröffnet und anschliessend schriftlich

ausgehändigt worden sei (vgl. dazu Empfangsbestätigung vom 6. Januar 2024),

meinte er dann plötzlich, dass er aufgrund eines Missverständnisses gedacht

habe, dass die Ausgrenzung nur für zwei Monate ausgesprochen worden sei (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Der Haftrichter erwog bereits im

Urteil vom 9. April 2025, dass die Angaben widersprüchlich sind, sich daher als

unglaubhaft erweisen und als Schutzbehauptungen erachtet werden müssen (VGE

AUS.2025.35 vom 9. April 2025 E. 3.3). Mittlerweile wurde der Beurteilte

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 hierfür

rechtskräftig wegen (vorsätzlich begangener) Widerhandlung gegen das AIG durch

Missachtung einer Ausgrenzung schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom

20.

Mai 2026). Es steht damit fest, dass auch dieser Haftgrund gegeben

ist.

Wie bereits

erwogen (vgl. E. 3.1.2.1 oben), verfügte das SEM am 9. Januar 2024 ein

Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie für

den Schengen-Raum für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar 2027. Diese

Verfügung wurde dem Beurteilten mündlich übersetzt und der Erhalt von ihm

unterschriftlich quittiert (vgl. Empfangsbestätigung des Einreiseverbots vom

9.

Januar 2024). Trotz dieser ihm bekannten Einreisesperre wurde der

Beurteilte am 24. Januar 2024 von Zollbeamten im stehenden Zug beim Bahnhof SBB

kontrolliert und festgenommen (vgl. Festnahme-Rapport vom 24. Januar

2024), wobei er dem Migrationsamt gegenüber unumwunden einräumte, dass er mit

dem Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist sei (vgl. Eröffnung der

Überweisung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024).

Hierfür wurde der Beurteilte inzwischen rechtskräftig wegen rechtswidriger

Einreise schuldig erklärt (vgl. Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom

22.

September 2025 sowie Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

Rheinfelden-Laufenburg vom 19. März 2024). Auch der Haftgrund nach Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist folglich

gegeben.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Es

wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die jüngsten Beteuerungen des

Beurteilten, dass er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung halten werde,

als taktisch motiviert zu erachten sind und bei ihm von ausgeprägter Untertauchensgefahr

auszugehen ist (vgl. E. 3.1.3 oben). Ausserdem trat er mit verschieden

Identitäten auf und hat mehrfach eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihm

behördliche Anordnungen und Verbote gänzlich gleichgültig sind. Es ist daher auszuschliessen,

dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AIG) oder an eine Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, zumal er sich, wie dargelegt, bereits in der jüngsten

Vergangenheit nicht an eine Ausgrenzung und ein Einreiseverbot gehalten hat

(vgl. E. 3.3 oben). Der Beurteilte hat denn auch keinerlei Interesse,

sich an eine allfällige mildere Massnahme zu halten, nachdem er auch heute zu

Protokoll gegeben hat, dass er unter keinen Umständen bereit sei, freiwillig in

seine Heimat zurückzukehren, und ihm nun bewusst ist, dass eine polizeilich

begleitete Rückführung kurz bevorsteht. Die Inhaftierung stellt damit das

einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden

kann. Auch wenn es sich nicht um schwerwiegende Gewaltdelikte handelte, ist

zudem festzustellen, dass der Beurteilte bereits mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten ist, weshalb das öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung höher zu gewichten ist, als bei Personen mit unbescholtenem

strafrechtlichem Leumund. Dieses öffentliche Interesse überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit vorliegend. Daran ändert nichts,

dass sein (damaliger) Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung vom

3.

Juli 2025 ausführte, dass der Beurteilte psychisch angeschlagen sei

(vgl. Plädoyer der Verhandlung vom 3. Juil 2025 S. 2). Der Beurteilte

selbst machte nie ernsthafte psychische oder andere gesundheitliche Probleme

gelten, welche etwa eine Verlegung in eine Klinik indizieren würden. Er gab

bisher lediglich an, Probleme mit seinen Zähnen zu haben, sich «gestresst» zu

fühlen und Medikamente zum Schlafen zu benötigen, welche er auch erhält (vgl. E-Mail

des Migrationsdienstes Bern vom 20. Januar 2025; Ausreisegespräch vom

20.

Januar 2025; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025, Verhandlungsprotokoll

vom 3. Juli 2025, Befragungsprotokoll vom 20. Mai 2026 S. 2

sowie heutiges Verhandlungsprotokoll). Jüngst musste zwar im Zusammenhang mit

der bevorstehenden Rückführung eine neurologische Abklärung betreffend die vom

Beurteilten mitgeteilten mnestischen Episoden («Black-Outs von 2-3 Minuten») bzw.

wegen möglicher Epilepsie vorgenommen werden. Aus dem ärztlichen Bericht im

Rückkehrbereich vom 30. April 2026 kann indes entnommen werden, dass in

der Elektroenzephalographie keine Hinweise auf epileptische Anfälle festzustellen

waren. Ausserdem seien keine fokal-neurologische Defizite auszumachen. Es mag

zwar – wie von der Rechtsvertreterin geltend gemacht – sein, dass Empfehlungen

für weitergehende Untersuchungen abgegeben wurden. Allerdings wurden diese

einerseits nur für den Fall gemacht, dass die mnestischen Episoden anhalten,

und andererseits wurden sie auch als nicht hoch dringlich bewertet; diese

könnten – so die Neurologin – auch im Zielland stattfinden. Entgegen der

Auffassung der Rechtsvertretung, kann aus dem ärztlichen Bericht daher nicht nur

der Schluss gezogen werden, dass die gesundheitliche Verfassung des Beurteilten

eine zwangsweise Rückführung zulässt, sondern auch, dass mit einer Ausstellung

des MEDIF zu rechnen ist und das Kriterium der Absehbarkeit erfüllt ist.

4.3

Wie

bereits dargelegt (E. 3.1.3.1 oben), galt der Beurteilte während dem

Beschwerdeverfahren gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM seit dem

19.

Mai 2024 als verschwunden. Anlässlich der strafrechtlich motivierten

Verhaftung im Kanton Aargau am 9. Januar 2025 gab der Beurteilte eine Adresse

in Frankreich als Wohnadresse an, was im Inhaftierungsprotokoll vom

9.

Januar 2025 festgehalten wurde (vgl. Inhaftierungsprotokoll

Inhaftierungsmodalitäten und Inhaftierungsprotokoll Eröffnung Festnahme jeweils

vom 9. Januar 2025) und woraufhin das Migrationsamt eine Anfrage zur

Rückübernahme an die französischen Behörden stellte. Die Rücknahme wurde indes

gleichentags abgelehnt (vgl. E-Mail-Austausch zwischen den französischen

Behörden und dem Migrationsamt vom 15. Januar 2025). Daraufhin versuchte

das Migrationsamt bei den französischen Behörden sowie beim Regionalgefängnis

Burgdorf erfolglos, Ausweispapiere des Beurteilten erhältlich zu machen (vgl.

E-Mail-Austausch zwischen den französischen Behörden und dem Migrationsamt vom

15.

Januar 2025 und E-Mail-Austausch mit dem Regionalgefängnis vom

15.

und 16. Januar 2025). Es organisierte in der Folge ein

Ausreisegespräch im Regionalgefängnis Burgdorf (vgl. E-Mail-Austausch mit dem

Regionalgefängnis vom 16. und 20. Januar 2025) und stellte am 21. Januar

2025.

über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden in

der Schweiz (vgl. Mitteilung ans SEM vom 21. Januar 2025 und

Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden vom 21. Januar 2025).

Da im Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. Februar 2025 betreffend

die Verhaftung des Beurteilten vom 9. Januar 2025 erwähnt wurde, dass er sich

gegenüber der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes ausgewiesen

hatte (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2025), machte das Migrationsamt

am 19. Februar 2025 die entsprechende Fotografie des Passes erhältlich (vgl. E-Mail-Austausch

mit dem Amt für Migration des Kantons Aargau zwischen dem 19. Februar 2025

und 21. Februar 2025), unterzog diese am 21. Februar 2025 einer

MRZ-Prüfung (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 21. Februar 2025), konfrontierte

den Beurteilten mit der Identität des tunesischen Passes (vgl. E-Mail-Austausch

mit dem Regionalgefängnis zwischen dem 21. Februar 2025 und 24. Februar

2025) und stellte am 25. Februar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage

an die tunesischen Behörden in der Schweiz. Das algerische Generalkonsulat in

Genf identifizierte den Beurteilten am 25. April 2025 unter den Personalien A____,

geboren am [...], und anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen, was dem

Migrationsamt am 13. Mai 2025 vom SEM mitgeteilt wurde. Am 15. Mai 2025

informierte das Migrationsamt den Beurteilten über die Identifizierung und

fragte ihn, ob er einer freiwilligen Rückkehr zustimmen würde, was der Beurteilte

allerdings ablehnte (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Mai 2025). In der

Folge teilte das SEM dem Migrationsamt am 2. Juni 2025 mit, dass die nächsten

Counselling-Termine für algerische Staatsangehörige am 26. Juni 2025 in Planung

seien und dem Kanton Basel-Stadt zwei Plätze zur Verfügung stünden (vgl. E-Mail

des SEM vom 2. Juni 2025), woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten für

den Termin anmeldete (vgl. DZA Convacation councelling au Ct). Das

Counselling-Gespräch fand am 26. Juni 2025 statt und am 30. Juli 2025

erhielt das Migrationsamt die Mitteilung, dass die algerischen Behörden dem

Beurteilten ein Laissez-passer ausstellen. Am 24. Juli 2025 trat der

Beurteilte den Strafvollzug zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen an. In

diesem Zeitpunkt war das ordentliche Vollzugsende am 19. Januar 2026 (vgl.

Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug Aargau vom 24. Juli 2025).

Aufgrund des strafrechtlichen Leumunds war nicht zwingend davon auszugehen,

dass dem Beurteilte die bedingte Entlassung gewährt würde (vgl. Art. 86

Abs. 1 StGB). Dennoch wandte sich das Migrationsamt bereits am

30.

Juli 2025 an die aargauischen Strafvollzugsbehörden, um in Erfahrung

zu bringen, ob dem Beurteilten die bedingte Entlassung per 17. November

2025.

gewährt werden könnte (vgl. E-Mail des Migrationsamts vom 30. Juli

2025). Aus dem weiteren E-Mail-Verlauf wird ersichtlich, dass erst am

26.

September 2025 seitens der aargauischen Behörden eine entsprechende

Zusicherung gemacht werden konnte, woraufhin der Beurteilte mit Entscheid vom

8.

Oktober 2025 unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den

Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz per

19.

November 2025 bedingt aus der Haft entlassen wurde. Daraufhin führte

das Migrationsamt am 27. Oktober 2025 eine Befragung durch, um

herauszufinden, ob der Beurteilte bereit ist, freiwillig auszureisen, wobei er

ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Migrationsamt bei seiner

Mitwirkung einen (DEPU)-Flug per Haftende buchen könne (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls).

Der Beurteilte lehnte eine freiwillige Heimkehr jedoch ab und in der Folge wuchs

das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. September 2025 in

Rechtskraft, womit sich das Vollzugsende auf den 19. Mai 2026 nach hinten

verschob und eine bedingte Entlassung erst ab dem 6. Februar 2026 möglich wurde

(vgl. Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug Aargau vom 29. Oktober

2025). Am 6. Januar 2026 erhielt der Beurteilte die bedingte Entlassung,

wiederum unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug

anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz, worüber das

Migrationsamt gleichentags orientiert wurde. Wie aus der E-Mail des

Migrationsamts vom 19. Januar 2026 ersichtlich wird, wurde zunächst ein

Rückflug für den 6. Februar 2026 beantragt, was vom SEM abgelehnt wurde,

weil der Beurteilte die Unterschrift beim Ausreisegespräch verweigert habe. Es

musste deshalb eine gesundheitliche Abklärung im Hinblick auf eine

DEPA-Rückführung in Auftrag gegeben werden. Am 17. Februar 2026 erhielt

das Migrationsamt das notwendige MEDIF und aus den heute eingereichten

Unterlagen wird ersichtlich, dass es am 23. Februar 2026 die Organisation einer

polizeilich begleiteten Rückführung in die Wege leitete. Wohl weil sich

abzeichnete, dass das MEDIF bis zum Ausschaffungsdatum abgelaufen sein wird

(dieses hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten), gab das Migrationsamt

bereits am 9. März 2026 eine neue medizinische Abklärung in Auftrag,

woraufhin es am 10. März 2026 eine Checkliste des ärztlichen Dienstes der

Justizvollzugsanstalt Aargau erhielt, aus welchem ersichtlich wird, dass beim

Beurteilten Hinweise auf gesundheitliche Probleme bestünden und er zum

Ausschluss von Epilepsie zu einem Termin beim Kantonsspital Aargau angemeldet

werden müsse. Am 13. April 2026 sandte das Migrationsamt die

Gesundheitscheckliste an die neurologische Abteilung des Kantonsspitals Aargau,

woraufhin diese dem Migrationsamt mitteilte, dass eine Sprechstunde Ende März

geplant gewesen sei, diese aber scheiterte, da der Arzt kurzfristig ausgefallen

sei, und ein neuer Termin gesucht werden müsse. Eine Woche später fragte das

Migrationsamt nach, ob bereits ein neues Datum festgelegt worden sei, woraufhin

das Kantonsspital Aargau mitteilte, dass der Termin am 4. Juni 2026

vorgesehen sei. Am 23. April 2026 wandte sich das Migrationsamt an das Amt

für Justizvollzug des Kantons Aargau mit der Bitte, einen früheren Termin für

die ärztliche Untersuchung zu finden. Diesem Ersuchen wurde entsprochen und ein

Termin für die Epilepsiesprechstunde am 30. April 2026 festgelegt. Die

Untersuchung fand inzwischen statt; die abschliessende Beurteilung der

Transportfähigkeit durch die Oseara steht derzeit noch aus.

Entgegen der

Auffassung des Beurteilten (vgl. Plädoyer S. 3), war das Migrationsamt seit dem

Counselling-Gespräch keineswegs tatenlos, sondern aus der vorstehenden

Darstellung der Ereignisse wird ersichtlich, dass das Migrationsamt sichtlich bemüht

war, dem Beurteilten die Rückführung nach Algerien auf das Entlassungsdatum aus

dem Strafvollzug zu ermöglichen. Wäre der Beurteilte gewillt gewesen, einen

unbegleiteten Flug anzutreten, wäre die Rückkehr denn auch bereits Mitte

November 2025 erfolgt. Aus der heute eingereichten, teilweise geschwärzten

Flugbuchung wird zudem ersichtlich, dass ohne die neu aufgetretenen

gesundheitlichen Bedenken die begleitete Rückführung in diesem Monat und damit

wohl auch per Strafende oder kurz danach stattgefunden hätte. Die Verzögerung

ist einzig auf die Durchführung der neurologischen Abklärung zurückzuführen.

Das Beschleunigungsgebot wurde damit – entgegen der Auffassung des Beurteilten

– klarerweise gewahrt.

4.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Er führte anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2025 zwar,

wie bereits im Asylverfahren, aus, dass ihm in Algerien wegen einer Beziehung

zu einem Mädchen der Tod drohe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025).

Allerdings wurden diese Umstände bereits im abschlägigen Asylentscheid

beurteilt, worauf verwiesen werden kann. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin. Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden

als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und haben diese die Ausstellung

eines Laissez-passer zugesichert. Am 30. April 2026 fand die noch

ausstehende neurologische Abklärung statt, wobei aufgrund des ärztlichen

Berichts im Rückkehrbereich von gleichem Datum davon ausgegangen werden kann,

dass das MEDIF demnächst ausgestellt wird. Gemäss Verfügung des Migrationsamts

ist eine DEPA-Rückführung bereits geplant. Anlässlich der heutigen Verhandlung

führte das Migrationsamt aus, dass innerhalb von vier bis sechs Wochen mit dem

MEDIF gerechnet werden könne. Auf Nachfrage bestätigte der Mitarbeiter des

Migrationsamts, dass dies reiche, um den geplanten DEPA-Flug wahrzunehmen. Auch

wenn das exakte Rückflugdatum aus polizeitaktischen Gründen nicht bekannt ist,

erscheint die verfügte Ausschaffungshaft von zwei Monaten vor diesem

Hintergrund ohne weiteres angemessen. Der Beurteilte befand sich bereits etwas

mehr als drei Monate in ausländerrechtlich motivierter Haft, womit die gesamte Haftdauer

mit der vorliegenden Anordnung noch unter sechs Monaten bleibt. Der Beurteilte

wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Ausschaffungshaft von zwei Monaten als

rechtmässig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin

eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede

Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte

– in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem

Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.

; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte

befand sich bereits etwas mehr als drei Monate in ausländerrechtlich

motivierter Haft, bevor er den Strafvollzug zur Verbüssung der

Ersatzfreiheitsstrafen antrat. Aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai

2026.

droht ihm nun eine weitere ausländerrechtliche Haft von zwei Monaten,

welche vorliegend auch zu bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands ist

dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler zu bewilligen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist

nicht zu beanstanden. Hinzukommen 0.75 Stunden Aufwand zusätzlich für die

geschätzte und bereits eingesetzte Stunde der Haftprüfungsverhandlung. Für den

genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft von zwei Monaten, das heisst bis zum 19. Juli 2026, ist rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,

Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'650.– aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per RA Hungerbühler)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.