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Entscheid

AUS.2026.45

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

1. Juni 2026Deutsch24 min

Source bs.ch

Sachverhalt

Der aus Algerien

stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 4. Mai 2022 erstmals

in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da er die ihm

zugewiesene Unterkunft im Bundesasylzentrum am 26. August 2022 verlassen

hatte und ohne triftigen Grund mehr als fünf Tage unbekannten Aufenthalts war,

schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch am

4. August 2022 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis

Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ab. Für die Regelung des Aufenthalts bzw. die

Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug wurde der Kanton Basel-Landschaft

zuständig erklärt.

Seit seiner

Einreise in die Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung:

Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2022

wurde er wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren

Busse von CHF 280.– (Probezeit 12 Monate) verurteilt;

Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2022

wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20), einfachen Diebstahls, Beschimpfung und Gewalt und

Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 10 Tagen (Probezeit 18 Monate) verurteilt;

Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. August

2022 wurde er wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, einfachen

Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen

verurteilt;

Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. September

2022 wurde er wegen Raubs und Raubs mit gefährlicher Waffe zu einer

Freiheitsstrafe von 22 Tagen verurteilt;

Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Dezember

2022 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung (geringfügiges

Vermögensdelikt), mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und

mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15

Tagen verurteilt.

Vom

30. September 2022 bis zum 21. Oktober 2022 befand sich der Beurteilte im

Strafvollzug zur Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. September 2022. Nach seiner

Haftentlassung trat der Beurteilte erst am 23. Mai 2025 wieder in der

Schweiz in Erscheinung, als er sich beim Amt für Migration, Integration und

Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft meldete und kundtat, dass er das

Asylverfahren wiederaufnehmen möchte. Am 28. Juli 2025 stellte er das

Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, welchem das SEM am

18. September 2025 entsprach. Mit Entscheid vom 20. November 2025

lehnte es das Asylgesuch ab und es wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Auf

die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

vom 17. Dezember 2025 nicht ein.

Am

1. Oktober 2025 wurde der Beurteilte im Kanton Basel-Stadt in Untersuchungshaft

versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2026

wurde er des Raubs (Nötigungshandlung), des mehrfachen Diebstahls, der

Beschimpfung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, des rechtswidrigen Aufenthalts der Missachtung der

Ausgrenzung, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis

und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

(Diensterschwerung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von acht Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu

einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen,

wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

Bis am 29. Mai 2026 befand sich der Beurteilte in strafrechtlich

motivierter Haft. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe verfügte das

Migrationsamt Basel-Stadt am 29. Mai 2026, nachdem es ihm hierzu das

rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis

zum 28. November 2026. Am 1. Juni 2026 hat eine mündliche Verhandlung

in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beurteilten, Advokatin

MLaw Hannah Frey, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die Verfügung des

Migrationsamts sei aufzuheben, er sei aus der Haft zu entlassen und es sei ihm

eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich

eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit

vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist wurde mit der Verhandlung vom 1. Juni 2026 eingehalten. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit

Asylentscheid des SEM vom 20. November 2025 aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

4.

Februar 2026 wurde er ausserdem in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im

Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Diese Voraussetzung ist damit

gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung in Haft genommen werden, wenn sie

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich

2026, Art. 75 AIG N 15).

Der Beurteilte

wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2022

unter anderem des Diebstahls, mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt vom 25. August 2022 unter anderem wiederum des Diebstahls, mit

Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 8. September 2022 des Raubs und des

Raubs mit gefährlicher Waffe, mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2022 unter anderem des mehrfachen,

teilweise versuchten Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts vom

4.

Februar 2026 unter anderem des Raubs und des mehrfachen Diebstahls schuldig

erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 27. Mai 2026). Bei sämtlichen

Delikten handelt es sich um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass

der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.2

Das

Migrationsamt nimmt zusätzlich den Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder

Ausgrenzung an.

Nach den

gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder

ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

Der Beurteilte

wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. Mai 2022 für die Dauer von

vier Monaten auf das Gebiet des Bundesasylzentrums Basel-Stadt sowie dessen

nähere Umgebung eingegrenzt. Bereits am 29. Mai 2022 wurde er am Bahnhof

SBB in Basel angetroffen und im Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt

festgenommen. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom

30.

Mai 2022 wurde er hierfür rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das

AIG bzw. Missachtung der Eingrenzung verurteilt. Sodann grenzte das

Migrationsamt den Beurteilten am 27. August 2025, nachdem er einen Tag

zuvor von der Kantonspolizei festgenommen worden war, für die Dauer von zwölf

Monaten aus dem Kanton Basel-Stadt aus. Auch diese Verfügung missachtete er,

wurde er doch bereits am 1. Oktober 2025 wieder in der Offenburgerstrasse

in Basel angetroffen und im Zusammenhang mit einem Raub inhaftiert. Das

Strafgericht erklärte ihn mit Urteil vom 4. Februar 2026 hierfür wegen

Missachtung der Ausgrenzung schuldig. Es steht damit fest, dass auch dieser

Haftgrund gegeben ist.

3.3

3.3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person schliesslich zur

Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw.

einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt

auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug

aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni

2020.

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.3.2

Der

Beurteilte hat bisher stets zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit sei, in

sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Ausreisegespräch vom 8. Januar 2026;

Befragung des Migrationsamts vom 27. Februar 2026; Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 10. März 2026; Aktennotiz des Migrationsamts vom 28.

März 2026 und vom 21. April 2026; Befragungsprotokoll des Migrationsamts

vom 26. Mai 2026). Vielmehr gab er an, es solle ihm eine Chance gegeben

werden, dann verschwinde er in ein bis zwei Stunden. Selbst der Hinweis des

Migrationsamts, wonach es ihm nicht – wie von ihm gewünscht – erlaubt sei, nach

Spanien auszureisen, beeindruckte den Beurteilten wenig (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 27. Februar 2026 S. 3).

Vielmehr gab er anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2026 erneut zu

Protokoll, dass ihm «nur zwei Minuten» gegeben werden sollten, dann gehe er

sofort weg. Auch nachdem ihm abermals erklärt worden war, dass dies nicht

möglich sei, meinte er, er gehe nach Albanien oder Rumänien. Er mache dies

genauso, wie er gekommen sei. Er brauche doch nur eine Minute, dann würden ihn

die Schweizer Behörden nie mehr sehen (vgl. Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 26. Mai 2026 S. 2 f.). Bereits diese Umstände sprechen

dafür, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung

durch Untertauchen entziehen könnte.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte in den Registern mit mehreren Alias-Identitäten ([...],

geboren am [...]; [...], geboren am [...]) verzeichnet ist (vgl. IPAS- und

ZEMIS-Ausdruck vom 26. August 2025), und er sich bereits mehrfach nicht an

bestehende Regeln sowie behördliche Anordnungen hielt. So wurde das

Asylverfahren des Beurteilten vom SEM am 4. August 2022 abgeschrieben, da

er ohne triftigen Grund mehr als fünf Tage die ihm zugewiesene Unterkunft

verlassen hatte. Nachdem das Asylverfahren abgeschrieben und er dem Kanton

Basel-Landschaft zugewiesen worden war, meldete er sich auch dort nicht, und

zwar selbst dann nicht, als er aus einer vorläufigen Festnahme im Kanton

Solothurn mit der Weisung entlassen worden war, sich bei der

Koordinationsstelle für Asyl zu melden (vgl. E-Mail-Austausch zwischen der

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Amt für Migration und Bürgerrecht

des Kantons Basel-Landschaft vom 13. und 14. Oktober 2022). Wie bereits

dargelegt (vgl. E. 3.2 oben), kümmerten den Beurteilten auch die gegen ihn

ausgesprochenen ausländerrechtlichen Ein- und Ausgrenzungen nicht und hat er

sich nach dem Abschreibungsbeschluss des SEM vom 4. August 2022

offensichtlich auch nicht den Schweizer Behörden zur Regelung seines

Aufenthalts bzw. zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung gehalten, sondern

wird aus der Beantwortung des SEM auf die Rückübernahmeanfrage im

Dublin-Verfahren der französischen Behörden vom 10. Januar 2025

ersichtlich, dass sich der Beurteilte zwischenzeitlich nach Frankreich begab,

wohlgemerkt ohne über die notwendigen Reisepapiere für den Grenzübertritt zu

verfügen. Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte der Beurteilte, dass

er während dieser Zeit nicht nur durch Frankreich reiste, sondern dort

ebenfalls in Strafhaft war. Diese grosse Ignoranz gegenüber geltenden Regeln

und behördlichen Anordnungen zeigt, dass im Falle einer Haftentlassung ein

Untertauchen naheliegt. Schliesslich spricht auch sein strafrechtlicher Leumund

(vgl. dazu den Sachverhalt und E. 3.1 oben) für bestehende Untertauchensgefahr,

da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen –

davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

3.3.3

Insgesamt

lässt das bisherige Verhalten des Beurteilten darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins

Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Daran

ändert nichts, dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im

Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Ausschaffungshaft sowie anlässlich

der heutigen Verhandlung beteuerte, dass er nun bereit sei, in sein Heimatland

zurückzukehren, und er sich hierfür in Freiheit dem Migrationsamt zur Verfügung

halten werde. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an, dass er eine Freundin

und ein Kind in Weil am Rhein habe. Er wolle in Freiheit nur noch einige Zeit

mit seinem Kind verbringen, seine Vaterschaft anerkennen und erste

Vorbereitungen für ein künftiges Gesuch um Familiennachzug in Deutschland

treffen. Diese Ausführungen erscheinen bereits deshalb nicht überzeugend, waren

doch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 29. Mai 2026 weder

eine Freundin noch ein Kind Thema, sondern brachte er vor, dass ein

gerichtliches Verfahren hängig sei, in welchem er Geschädigter sei und er (in

Freiheit) eine Entschädigung geltend machen wolle. Sobald alles organisiert

sei, kehre er selbständig zurück in sein Heimatland. Was die Freundin und das

Kind betrifft, ist zudem festzustellen, dass diese vom Beurteilten erst seit

kurzem erwähnt werden. Während anlässlich der Gespräche mit den

Migrationsbehörden vom 8. Januar 2026, 27. Februar 2026,

10.

März 2026 und 28. März 2026 weder eine Freundin noch ein Kind zur

Sprache kamen, sondern der Beurteilte sich auf den Standpunkt stellte, dass er

nicht nach Algerien zurückkehren könne, weil er dort grosse Probleme habe,

erwähnte er die Freundin erst anlässlich einer kurzen Befragung vom

21.

April 2026 (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 21. April 2026) und

das Kind erst anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 26. Mai

2026.

Auf diesen Umstand angesprochen, fiel seine Erklärung nicht sonderlich

überzeugend aus, gab er doch an, dass er es dem Migrationsamt nicht habe

erzählen wollen, weil die Mitarbeiter ihn nicht respektvoll behandelt hätten

und er den heutigen Gerichtstermin habe abwarten wollen, was sich aber mit den

protokollierten Angaben der Befragungen beim Migrationsamt nicht vereinbaren

lässt. Seinen Rückkehrwillen erklärte er anlässlich der heutigen Verhandlung

damit, dass er sich mittlerweile verändert habe, dass er reifer geworden sei. Diese

Angaben stehen aber in diametralem Widerspruch zum Counseling-Gespräch bei den

algerischen Behörden vom 21. Mai 2026, welches aufgrund des nicht

kooperativen Verhaltens des Beurteilten abgebrochen werden musste (vgl.

Auftrags-Rapport der Sicherheitspolizei vom 22. Mai 2026). Der

Sinneswandel, wonach er bereit sei in sein Heimatland zurückzukehren, und die

Beteuerungen, dass er zunächst in Freiheit seine familiären Angelegenheiten

erledigen und sich dem Migrationsamt zur Verfügung halten werde, sind vor

diesen Hintergründen daher als taktisch im Hinblick auf die vom Migrationsamt

verfügte Ausschaffungshaft zu werten, bei deren Beurteilung die

Untertauchensgefahr ein zentrales Kriterium ist. Über die Freundin und das

geltend gemachte Kind liegen mit Ausnahme der Angaben des Beurteilten sowie den

Ausführungen seiner Rechtsvertretung betreffend ein Gespräch mit der

vermeintlichen Freundin keine Belege vor. Würden den Angaben des Beurteilten

aber Glauben geschenkt, wäre festzustellen, dass nur noch von einem grösseren

Untertauchensanreiz auszugehen wäre, nachdem über ihn eine fünfjährige

Landesverweisung verhängt wurde. Es besteht nach dem Gesagten daher eine

ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Es

wurde bereits dargelegt, dass beim Beurteilten von ausgeprägter Untertauchensgefahr

auszugehen ist (vgl. E. 3.3 oben). Der Beurteilte trat mit verschieden

Identitäten auf und hat mehrfach eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihm

behördliche Anordnungen und Verbote gleichgültig sind. Es ist daher auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an

eine Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Kommt hinzu,

dass die vom Beurteilten ins Feld geführte Freundin und deren Kind in

Deutschland leben, er jedoch weder einen Aufenthaltstitel in Deutschland

besitzt noch über gültige Reisepapiere verfügt, die ihm einen Grenzübertritt

erlauben würden. Die von ihm ins Auge gefasste Unterbringung bei seiner

Freundin wäre auf legale Weise daher gar nicht möglich. Ohnehin wurde bereits

ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht bei einer Wahrunterstellung der

familiären Beziehung gar noch von einem grösseren Untertauchensanreiz ausgehen

würde (vgl. E. 3.3.3 oben). Die Inhaftierung stellt damit das einzige

Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann.

Der Beurteilte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten,

wobei sich unter den Vorstrafen etwa auch Raubdelikte finden, weshalb das öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung als gross zu gewichten ist. Daran

ändert nichts, dass beim jüngsten Raubdelikt von einem geringen Verschulden

auszugehen ist. Die Qualifikation als Raub wurde weder im vorliegenden

Verfahren noch in einem Rechtsmittelverfahren im Strafverfahren bestritten,

womit es sich auch bei diesem keineswegs um ein Bagatelldelikt handelt. Das

öffentliche Interesse überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit daher klar. Sowohl der Inhaftierung als auch dem Vollzug der

Landesverweisung stehen schliesslich auch keine gesundheitlichen Gründe

entgegen; am 16. März 2026 wurde der Beurteilte aus ärztlicher Sicht als

transport- und reisefähig befunden und die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation) ist im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.

4.3

Nachdem

der Beurteilte Beschwerde gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM vom

20.

November 2025 erhoben hatte, erwuchs die gleichzeitig ausgesprochene

Wegweisung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025

in Rechtskraft. Am 28. Dezember 2025 ersuchten die damals zuständigen

Migrationsbehörden des Kantons Basel-Landschaft das SEM um Wiederaufnahme der

Rückkehrunterstützung. Dieses teilte am 29. Dezember 2025 mit, dass der

Beurteilte bereits am 29. September 2022 durch das algerische Generalkonsulat

identifiziert worden war, und es bat, mit dem Beurteilten ein Ausreisegespräch

durchzuführen und ihn über die Identifizierung in Kenntnis zu setzen. Das

Ausreisegespräch fand in der Folge am 8. Januar 2026 statt. Am

30.

Januar 2026 teilte das Migrationsamt Basel-Stadt dem Migrationsamt des

Kantons Basel-Landschaft mit, dass der Beurteilte am 4. Februar 2026 die

Hauptverhandlung in dem gegen ihn im Kanton Basel-Stadt geführten

Strafverfahren hat. Mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Februar 2026 wurde

der Beurteilte zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei eine

bedingte Entlassung frühestens am 10. März 2026 möglich war. Nachdem das

Urteil des Strafgerichts in Rechtskraft erwachsen und der Kanton Basel-Stadt

für den Vollzug der damit ausgesprochenen Landesverweisung zuständig geworden

ist, leitete das Migrationsamt Basel-Stadt am 20. Februar 2026 die

medizinische Abklärung der Transportfähigkeit ein, meldete den Beurteilten beim

SEM gleichentags für den nächstmöglichen Counseling-Termin bei den algerischen

Behörden an und ersuchte die basellandschaftlichen Migrationsbehörden am

21.

Februar um Zustellung der Asylakten. Ausserdem suchte es mehrfach (am

27.

Februar 2026, 10. März 2026, 28. März 2026 und 21. April

2026) das Gespräch mit dem Beurteilten, um ihn zu einer freiwilligen Ausreise

zu bewegen, wobei es ihm am 21. April 2026 zudem eine finanzielle

Rückkehrhilfe bei Kooperation in Aussicht stellte, welche das Migrationsamt

bereits am 18. März 2026 beim SEM beantragte, von diesem aber mangels

Kooperation des Beurteilten vorläufig abgelehnt wurde. Die Schweizer Behörden

sind ihren Pflichten aus dem Beschleunigungsgebot damit stets nachgekommen.

4.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe wurden im

abschlägigen Asylentscheid beurteilt, worauf verwiesen werden kann. Ausserdem

sprach das Strafgericht Basel-Stadt am 4. Februar 2026 eine

Landesverweisung aus, ohne dass diese in einem Rechtsmittelverfahren moniert

worden wäre. Schliesslich sprechen weder die in Algerien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

4.5

An

der Verhältnismässigkeit der Haft ändern auch die vom Beurteilten geltend

gemachten familiären Bindungen nichts. Wie bereits dargelegt, liegen mit

Ausnahme seiner Schilderungen sowie den Angaben seiner Rechtsvertretung eines Gesprächs

mit der vermeintlichen Freundin keine handfesten Belege dieser familiären

Verhältnisse vor. Mit seinen Ausführungen, wonach er zunächst in Freiheit die

Vaterschaft anzuerkennen gedenke und einen künftigen Familiennachzug

vorbereiten wolle, verkennt er zudem, dass es nicht in seinem Belieben steht,

den Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung selbst zu wählen. Der

Beurteilte ist von Gesetzes wegen verpflichtet, bei der Papierbeschaffung

mitzuwirken (vgl. Art. 90 lit. c AIG) und der gegen ihn

ausgesprochenen Landesverweisung nachzukommen. Dass sich der Vollzug der

Landesverweisung derzeit verzögert, ist einzig auf seine fehlende

Kooperationsbereitschaft zurückzuführen; grundsätzlich wäre er bereits im

heutigen Zeitpunkt verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen.

Die familiären Verhältnisse wären mit Blick auf die vorliegende

Ausschaffungshaft nur dann relevant, wenn der Vollzug der Landesverweisung

nicht absehbar wäre, etwa weil er aufgrund seines Rechts auf Familienleben

gemäss Art. 8 EMRK nicht zulässig oder dieser nicht möglich wäre. Für

Letzteres gibt es im jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte. Hinsichtlich

eines allfälligen Berufens auf das Recht auf Familienleben ist festzustellen,

dass das Strafgericht Basel-Stadt gerade erst im Urteil vom 4. Februar

2026.

die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung zu prüfen

hatte, wozu auch die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK gehört (vgl. etwa BGer

6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2). Der Beurteilte brachte im

Strafverfahren gemäss den heutigen Angaben seiner Rechtsvertretung seine (schwangere)

Freundin vor, weshalb davon auszugehen ist, dass dies entsprechend geprüft

wurde. Wäre der Beurteilte zudem nicht einverstanden gewesen, hätte er gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreifen können und müssen. Die Kognition des

Haftgerichts hinsichtlich der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs ist

auf offensichtliche Fälle beschränkt (vgl. Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17). Angesichts

der Schilderungen des Beurteilten, wonach er bis im März 2025 in Frankreich

gewesen sei, er danach (wieder) mit seiner Freundin zusammengekommen sei und

von der Schwangerschaft erst nach dem Wechsel aus der Untersuchungshaft

erfahren habe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), ist nicht davon

auszugehen, dass entgegen dem Urteil des Strafgerichts vom 4. Februar 2026

offensichtlich eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

(vgl. dazu BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3) besteht, die

der Landesverweisung entgegenstünde.

Schliesslich

steht auch das von der Rechtsvertretung erwähnte Strafverfahren, in welchem der

Beurteilte als Opfer und geschädigte Person beteiligt ist, der bevorstehenden

Landesverweisung nicht entgegen. Das Strafverfahren befindet sich gemäss

Ausführungen der Rechtsvertretung bereits im Rechtsmittelverfahren. Es ist

daher davon auszugehen, dass die Zivilforderung bereits beziffert und beantragt

wurde sowie die relevanten Befragungen stattgefunden haben. Die Anwesenheit des

Beurteilten dürfte daher nicht notwendig sei. Sollte eine Befragung trotzdem

als notwendig erachtet werden, wäre eine solche weiterhin möglich (vgl. etwa

Art. 144 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Was schliesslich die

Drohungen betreffen, welche der Beurteilte von der in diesem Strafverfahren

beschuldigten Person erhalten soll, sind diese nicht nur unbelegt, sondern auch

viel zu unsubstantiiert. Die beschuldigte Person selbst dürfte sich auch gemäss

Ausführungen der Rechtsvertretung in der Strafvollzugsabteilung des

Gefängnisses Bässlergut befinden, welche von der Abteilung für Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht getrennt ist. Sollte der Beurteilte auf seiner Station

tatsächlich von Freunden der beschuldigten Person bedroht werden, ist er

gehalten, sich damit an die Gefängnisleitung bzw. das Gefängnispersonal zu

wenden, damit diese gegebenenfalls eine Verlegung in eine andere Station prüfen

können. Die Angaben des Beurteilten vermögen jedenfalls nicht, die

Haftbedingungen als unzumutbar erscheinen zu lassen.

4.6

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden als

algerischer Staatsangehöriger identifiziert und am 21. Mai 2026 fand das

Counseling-Gespräch statt. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass es bis zu

zwei Monate dauern kann, bis nach dem Counseling-Gespräch mit einer Rückmeldung

der algerischen Behörden gerechnet werden kann (vgl. etwa VGE AUS.2026.37 vom

13.

Mai 2026 E. 4.5, AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4). Danach

kann die Organisation eines Rückflugs in die Wege geleitet werden. Entgegen dem

Einwand des Beurteilten, scheitern solche nicht bei jedem Widerstand der

betroffenen Personen. Auf normalen Linienflügen nach Algerien sind sowohl

unbegleitete (sog. DEPU) als auch polizeilich begleitete (sog. DEPA)

Rückführungen möglich. Letztere sind gerade für Personen vorgesehen, die nicht

freiwillig zurückkehren und gegebenenfalls körperlichen Widerstand leisten

(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c der Zwangsanwendungsverordnung

[ZAV, SR 364.3]). Das Migrationsamt beabsichtigt eine polizeilich

begleitete Rückführung, was aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beurteilten nachvollziehbar

erscheint. Soweit bekannt, sind Rückführungen dieser Vollzugsstufe(n) bei

Personen, welche grundsätzlich nicht kooperationsbereit sind, regelmässig auch erfolgreich,

weshalb der Vollzug der Landesverweisung auch unter diesem Gesichtspunkt

absehbar bleibt. Gemäss Verfügung vom 29. Mai 2026 beträgt die Wartezeit

für die Organisation einer solchen Rückführung aufgrund der grossen Anzahl an

Anfragen derzeit drei bis vier Monate. Auch aus anderen Verfahren ist bekannt,

dass diese Organisation ungefähr drei Monate in Anspruch nehmen kann (vgl. etwa

VGE AUS.2026.37 vom 13. Mai 2026 E. 4.5). Da es sich lediglich um

Erfahrungswerte und keineswegs um genau Zeitangaben handelt, erscheint die vom

Migrationsamt verfügte Dauer von sechs Monaten damit ohne weiteres als

angemessen, zumal auch eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen

miteinzurechnen ist. Der Beurteilte wird darauf hingewiesen, dass er die

Haftdauer mit kooperativem Verhalten massiv verkürzen kann. Ausserdem wird er

auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuch hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig

und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren

ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

5.2

Da

dem Beurteilten eine Haft von sechs Monaten drohte, wurde ihm mit Verfügung vom

27.

Mai 2026 die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokatin Hannah Frey

bewilligt. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist nicht zu

beanstanden. Hinzukommen drei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung

(inkl. Vorbesprechung), der geltend gemachte Aufwand für den Weg von 30

Minuten sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft von sechs Monaten, das heisst bis zum 28. November 2026, ist

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Advokatin

MLaw Hannah Frey, wird ein Honorar von CHF 1'650.–, zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer von CHF 133.65, insgesamt also CHF 1'783.65 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.