AUS.2026.45
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
1. Juni 2026Deutsch24 min
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.45
URTEIL
vom 1.
Juni 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Hannah Frey,
Advokatin,
Gerbergasse 48, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. Mai 2026
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 4. Mai 2022 erstmals
in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da er die ihm
zugewiesene Unterkunft im Bundesasylzentrum am 26. August 2022 verlassen
hatte und ohne triftigen Grund mehr als fünf Tage unbekannten Aufenthalts war,
schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch am
4. August 2022 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ab. Für die Regelung des Aufenthalts bzw. die
Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug wurde der Kanton Basel-Landschaft
zuständig erklärt.
Seit seiner
Einreise in die Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung:
–
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2022
wurde er wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren
Busse von CHF 280.– (Probezeit 12 Monate) verurteilt;
–
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2022
wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20), einfachen Diebstahls, Beschimpfung und Gewalt und
Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 10 Tagen (Probezeit 18 Monate) verurteilt;
–
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. August
2022 wurde er wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, einfachen
Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen
verurteilt;
–
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. September
2022 wurde er wegen Raubs und Raubs mit gefährlicher Waffe zu einer
Freiheitsstrafe von 22 Tagen verurteilt;
–
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Dezember
2022 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung (geringfügiges
Vermögensdelikt), mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und
mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15
Tagen verurteilt.
Vom
30. September 2022 bis zum 21. Oktober 2022 befand sich der Beurteilte im
Strafvollzug zur Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. September 2022. Nach seiner
Haftentlassung trat der Beurteilte erst am 23. Mai 2025 wieder in der
Schweiz in Erscheinung, als er sich beim Amt für Migration, Integration und
Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft meldete und kundtat, dass er das
Asylverfahren wiederaufnehmen möchte. Am 28. Juli 2025 stellte er das
Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, welchem das SEM am
18. September 2025 entsprach. Mit Entscheid vom 20. November 2025
lehnte es das Asylgesuch ab und es wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Auf
die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 17. Dezember 2025 nicht ein.
Am
1. Oktober 2025 wurde der Beurteilte im Kanton Basel-Stadt in Untersuchungshaft
versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2026
wurde er des Raubs (Nötigungshandlung), des mehrfachen Diebstahls, der
Beschimpfung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, des rechtswidrigen Aufenthalts der Missachtung der
Ausgrenzung, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis
und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
(Diensterschwerung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von acht Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu
einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen,
wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.
Bis am 29. Mai 2026 befand sich der Beurteilte in strafrechtlich
motivierter Haft. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe verfügte das
Migrationsamt Basel-Stadt am 29. Mai 2026, nachdem es ihm hierzu das
rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis
zum 28. November 2026. Am 1. Juni 2026 hat eine mündliche Verhandlung
in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beurteilten, Advokatin
MLaw Hannah Frey, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die Verfügung des
Migrationsamts sei aufzuheben, er sei aus der Haft zu entlassen und es sei ihm
eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich
eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist wurde mit der Verhandlung vom 1. Juni 2026 eingehalten. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit
Asylentscheid des SEM vom 20. November 2025 aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
4.
Februar 2026 wurde er ausserdem in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im
Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Diese Voraussetzung ist damit
gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung in Haft genommen werden, wenn sie
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich
2026, Art. 75 AIG N 15).
Der Beurteilte
wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2022
unter anderem des Diebstahls, mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt vom 25. August 2022 unter anderem wiederum des Diebstahls, mit
Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 8. September 2022 des Raubs und des
Raubs mit gefährlicher Waffe, mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2022 unter anderem des mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts vom
4.
Februar 2026 unter anderem des Raubs und des mehrfachen Diebstahls schuldig
erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 27. Mai 2026). Bei sämtlichen
Delikten handelt es sich um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass
der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
3.2
Das
Migrationsamt nimmt zusätzlich den Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder
Ausgrenzung an.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder
ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
Der Beurteilte
wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. Mai 2022 für die Dauer von
vier Monaten auf das Gebiet des Bundesasylzentrums Basel-Stadt sowie dessen
nähere Umgebung eingegrenzt. Bereits am 29. Mai 2022 wurde er am Bahnhof
SBB in Basel angetroffen und im Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt
festgenommen. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom
30.
Mai 2022 wurde er hierfür rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das
AIG bzw. Missachtung der Eingrenzung verurteilt. Sodann grenzte das
Migrationsamt den Beurteilten am 27. August 2025, nachdem er einen Tag
zuvor von der Kantonspolizei festgenommen worden war, für die Dauer von zwölf
Monaten aus dem Kanton Basel-Stadt aus. Auch diese Verfügung missachtete er,
wurde er doch bereits am 1. Oktober 2025 wieder in der Offenburgerstrasse
in Basel angetroffen und im Zusammenhang mit einem Raub inhaftiert. Das
Strafgericht erklärte ihn mit Urteil vom 4. Februar 2026 hierfür wegen
Missachtung der Ausgrenzung schuldig. Es steht damit fest, dass auch dieser
Haftgrund gegeben ist.
3.3
3.3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person schliesslich zur
Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw.
einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt
auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug
aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni
2020.
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.3.2
Der
Beurteilte hat bisher stets zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit sei, in
sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Ausreisegespräch vom 8. Januar 2026;
Befragung des Migrationsamts vom 27. Februar 2026; Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 10. März 2026; Aktennotiz des Migrationsamts vom 28.
März 2026 und vom 21. April 2026; Befragungsprotokoll des Migrationsamts
vom 26. Mai 2026). Vielmehr gab er an, es solle ihm eine Chance gegeben
werden, dann verschwinde er in ein bis zwei Stunden. Selbst der Hinweis des
Migrationsamts, wonach es ihm nicht – wie von ihm gewünscht – erlaubt sei, nach
Spanien auszureisen, beeindruckte den Beurteilten wenig (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 27. Februar 2026 S. 3).
Vielmehr gab er anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2026 erneut zu
Protokoll, dass ihm «nur zwei Minuten» gegeben werden sollten, dann gehe er
sofort weg. Auch nachdem ihm abermals erklärt worden war, dass dies nicht
möglich sei, meinte er, er gehe nach Albanien oder Rumänien. Er mache dies
genauso, wie er gekommen sei. Er brauche doch nur eine Minute, dann würden ihn
die Schweizer Behörden nie mehr sehen (vgl. Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 26. Mai 2026 S. 2 f.). Bereits diese Umstände sprechen
dafür, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung
durch Untertauchen entziehen könnte.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte in den Registern mit mehreren Alias-Identitäten ([...],
geboren am [...]; [...], geboren am [...]) verzeichnet ist (vgl. IPAS- und
ZEMIS-Ausdruck vom 26. August 2025), und er sich bereits mehrfach nicht an
bestehende Regeln sowie behördliche Anordnungen hielt. So wurde das
Asylverfahren des Beurteilten vom SEM am 4. August 2022 abgeschrieben, da
er ohne triftigen Grund mehr als fünf Tage die ihm zugewiesene Unterkunft
verlassen hatte. Nachdem das Asylverfahren abgeschrieben und er dem Kanton
Basel-Landschaft zugewiesen worden war, meldete er sich auch dort nicht, und
zwar selbst dann nicht, als er aus einer vorläufigen Festnahme im Kanton
Solothurn mit der Weisung entlassen worden war, sich bei der
Koordinationsstelle für Asyl zu melden (vgl. E-Mail-Austausch zwischen der
Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Amt für Migration und Bürgerrecht
des Kantons Basel-Landschaft vom 13. und 14. Oktober 2022). Wie bereits
dargelegt (vgl. E. 3.2 oben), kümmerten den Beurteilten auch die gegen ihn
ausgesprochenen ausländerrechtlichen Ein- und Ausgrenzungen nicht und hat er
sich nach dem Abschreibungsbeschluss des SEM vom 4. August 2022
offensichtlich auch nicht den Schweizer Behörden zur Regelung seines
Aufenthalts bzw. zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung gehalten, sondern
wird aus der Beantwortung des SEM auf die Rückübernahmeanfrage im
Dublin-Verfahren der französischen Behörden vom 10. Januar 2025
ersichtlich, dass sich der Beurteilte zwischenzeitlich nach Frankreich begab,
wohlgemerkt ohne über die notwendigen Reisepapiere für den Grenzübertritt zu
verfügen. Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte der Beurteilte, dass
er während dieser Zeit nicht nur durch Frankreich reiste, sondern dort
ebenfalls in Strafhaft war. Diese grosse Ignoranz gegenüber geltenden Regeln
und behördlichen Anordnungen zeigt, dass im Falle einer Haftentlassung ein
Untertauchen naheliegt. Schliesslich spricht auch sein strafrechtlicher Leumund
(vgl. dazu den Sachverhalt und E. 3.1 oben) für bestehende Untertauchensgefahr,
da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen –
davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
3.3.3
Insgesamt
lässt das bisherige Verhalten des Beurteilten darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins
Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Daran
ändert nichts, dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im
Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Ausschaffungshaft sowie anlässlich
der heutigen Verhandlung beteuerte, dass er nun bereit sei, in sein Heimatland
zurückzukehren, und er sich hierfür in Freiheit dem Migrationsamt zur Verfügung
halten werde. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an, dass er eine Freundin
und ein Kind in Weil am Rhein habe. Er wolle in Freiheit nur noch einige Zeit
mit seinem Kind verbringen, seine Vaterschaft anerkennen und erste
Vorbereitungen für ein künftiges Gesuch um Familiennachzug in Deutschland
treffen. Diese Ausführungen erscheinen bereits deshalb nicht überzeugend, waren
doch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 29. Mai 2026 weder
eine Freundin noch ein Kind Thema, sondern brachte er vor, dass ein
gerichtliches Verfahren hängig sei, in welchem er Geschädigter sei und er (in
Freiheit) eine Entschädigung geltend machen wolle. Sobald alles organisiert
sei, kehre er selbständig zurück in sein Heimatland. Was die Freundin und das
Kind betrifft, ist zudem festzustellen, dass diese vom Beurteilten erst seit
kurzem erwähnt werden. Während anlässlich der Gespräche mit den
Migrationsbehörden vom 8. Januar 2026, 27. Februar 2026,
10.
März 2026 und 28. März 2026 weder eine Freundin noch ein Kind zur
Sprache kamen, sondern der Beurteilte sich auf den Standpunkt stellte, dass er
nicht nach Algerien zurückkehren könne, weil er dort grosse Probleme habe,
erwähnte er die Freundin erst anlässlich einer kurzen Befragung vom
21.
April 2026 (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 21. April 2026) und
das Kind erst anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 26. Mai
2026.
Auf diesen Umstand angesprochen, fiel seine Erklärung nicht sonderlich
überzeugend aus, gab er doch an, dass er es dem Migrationsamt nicht habe
erzählen wollen, weil die Mitarbeiter ihn nicht respektvoll behandelt hätten
und er den heutigen Gerichtstermin habe abwarten wollen, was sich aber mit den
protokollierten Angaben der Befragungen beim Migrationsamt nicht vereinbaren
lässt. Seinen Rückkehrwillen erklärte er anlässlich der heutigen Verhandlung
damit, dass er sich mittlerweile verändert habe, dass er reifer geworden sei. Diese
Angaben stehen aber in diametralem Widerspruch zum Counseling-Gespräch bei den
algerischen Behörden vom 21. Mai 2026, welches aufgrund des nicht
kooperativen Verhaltens des Beurteilten abgebrochen werden musste (vgl.
Auftrags-Rapport der Sicherheitspolizei vom 22. Mai 2026). Der
Sinneswandel, wonach er bereit sei in sein Heimatland zurückzukehren, und die
Beteuerungen, dass er zunächst in Freiheit seine familiären Angelegenheiten
erledigen und sich dem Migrationsamt zur Verfügung halten werde, sind vor
diesen Hintergründen daher als taktisch im Hinblick auf die vom Migrationsamt
verfügte Ausschaffungshaft zu werten, bei deren Beurteilung die
Untertauchensgefahr ein zentrales Kriterium ist. Über die Freundin und das
geltend gemachte Kind liegen mit Ausnahme der Angaben des Beurteilten sowie den
Ausführungen seiner Rechtsvertretung betreffend ein Gespräch mit der
vermeintlichen Freundin keine Belege vor. Würden den Angaben des Beurteilten
aber Glauben geschenkt, wäre festzustellen, dass nur noch von einem grösseren
Untertauchensanreiz auszugehen wäre, nachdem über ihn eine fünfjährige
Landesverweisung verhängt wurde. Es besteht nach dem Gesagten daher eine
ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Es
wurde bereits dargelegt, dass beim Beurteilten von ausgeprägter Untertauchensgefahr
auszugehen ist (vgl. E. 3.3 oben). Der Beurteilte trat mit verschieden
Identitäten auf und hat mehrfach eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihm
behördliche Anordnungen und Verbote gleichgültig sind. Es ist daher auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an
eine Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Kommt hinzu,
dass die vom Beurteilten ins Feld geführte Freundin und deren Kind in
Deutschland leben, er jedoch weder einen Aufenthaltstitel in Deutschland
besitzt noch über gültige Reisepapiere verfügt, die ihm einen Grenzübertritt
erlauben würden. Die von ihm ins Auge gefasste Unterbringung bei seiner
Freundin wäre auf legale Weise daher gar nicht möglich. Ohnehin wurde bereits
ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht bei einer Wahrunterstellung der
familiären Beziehung gar noch von einem grösseren Untertauchensanreiz ausgehen
würde (vgl. E. 3.3.3 oben). Die Inhaftierung stellt damit das einzige
Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann.
Der Beurteilte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten,
wobei sich unter den Vorstrafen etwa auch Raubdelikte finden, weshalb das öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung als gross zu gewichten ist. Daran
ändert nichts, dass beim jüngsten Raubdelikt von einem geringen Verschulden
auszugehen ist. Die Qualifikation als Raub wurde weder im vorliegenden
Verfahren noch in einem Rechtsmittelverfahren im Strafverfahren bestritten,
womit es sich auch bei diesem keineswegs um ein Bagatelldelikt handelt. Das
öffentliche Interesse überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit daher klar. Sowohl der Inhaftierung als auch dem Vollzug der
Landesverweisung stehen schliesslich auch keine gesundheitlichen Gründe
entgegen; am 16. März 2026 wurde der Beurteilte aus ärztlicher Sicht als
transport- und reisefähig befunden und die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) ist im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.
4.3
Nachdem
der Beurteilte Beschwerde gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM vom
20.
November 2025 erhoben hatte, erwuchs die gleichzeitig ausgesprochene
Wegweisung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025
in Rechtskraft. Am 28. Dezember 2025 ersuchten die damals zuständigen
Migrationsbehörden des Kantons Basel-Landschaft das SEM um Wiederaufnahme der
Rückkehrunterstützung. Dieses teilte am 29. Dezember 2025 mit, dass der
Beurteilte bereits am 29. September 2022 durch das algerische Generalkonsulat
identifiziert worden war, und es bat, mit dem Beurteilten ein Ausreisegespräch
durchzuführen und ihn über die Identifizierung in Kenntnis zu setzen. Das
Ausreisegespräch fand in der Folge am 8. Januar 2026 statt. Am
30.
Januar 2026 teilte das Migrationsamt Basel-Stadt dem Migrationsamt des
Kantons Basel-Landschaft mit, dass der Beurteilte am 4. Februar 2026 die
Hauptverhandlung in dem gegen ihn im Kanton Basel-Stadt geführten
Strafverfahren hat. Mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Februar 2026 wurde
der Beurteilte zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei eine
bedingte Entlassung frühestens am 10. März 2026 möglich war. Nachdem das
Urteil des Strafgerichts in Rechtskraft erwachsen und der Kanton Basel-Stadt
für den Vollzug der damit ausgesprochenen Landesverweisung zuständig geworden
ist, leitete das Migrationsamt Basel-Stadt am 20. Februar 2026 die
medizinische Abklärung der Transportfähigkeit ein, meldete den Beurteilten beim
SEM gleichentags für den nächstmöglichen Counseling-Termin bei den algerischen
Behörden an und ersuchte die basellandschaftlichen Migrationsbehörden am
21.
Februar um Zustellung der Asylakten. Ausserdem suchte es mehrfach (am
27.
Februar 2026, 10. März 2026, 28. März 2026 und 21. April
2026) das Gespräch mit dem Beurteilten, um ihn zu einer freiwilligen Ausreise
zu bewegen, wobei es ihm am 21. April 2026 zudem eine finanzielle
Rückkehrhilfe bei Kooperation in Aussicht stellte, welche das Migrationsamt
bereits am 18. März 2026 beim SEM beantragte, von diesem aber mangels
Kooperation des Beurteilten vorläufig abgelehnt wurde. Die Schweizer Behörden
sind ihren Pflichten aus dem Beschleunigungsgebot damit stets nachgekommen.
4.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe wurden im
abschlägigen Asylentscheid beurteilt, worauf verwiesen werden kann. Ausserdem
sprach das Strafgericht Basel-Stadt am 4. Februar 2026 eine
Landesverweisung aus, ohne dass diese in einem Rechtsmittelverfahren moniert
worden wäre. Schliesslich sprechen weder die in Algerien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
4.5
An
der Verhältnismässigkeit der Haft ändern auch die vom Beurteilten geltend
gemachten familiären Bindungen nichts. Wie bereits dargelegt, liegen mit
Ausnahme seiner Schilderungen sowie den Angaben seiner Rechtsvertretung eines Gesprächs
mit der vermeintlichen Freundin keine handfesten Belege dieser familiären
Verhältnisse vor. Mit seinen Ausführungen, wonach er zunächst in Freiheit die
Vaterschaft anzuerkennen gedenke und einen künftigen Familiennachzug
vorbereiten wolle, verkennt er zudem, dass es nicht in seinem Belieben steht,
den Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung selbst zu wählen. Der
Beurteilte ist von Gesetzes wegen verpflichtet, bei der Papierbeschaffung
mitzuwirken (vgl. Art. 90 lit. c AIG) und der gegen ihn
ausgesprochenen Landesverweisung nachzukommen. Dass sich der Vollzug der
Landesverweisung derzeit verzögert, ist einzig auf seine fehlende
Kooperationsbereitschaft zurückzuführen; grundsätzlich wäre er bereits im
heutigen Zeitpunkt verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen.
Die familiären Verhältnisse wären mit Blick auf die vorliegende
Ausschaffungshaft nur dann relevant, wenn der Vollzug der Landesverweisung
nicht absehbar wäre, etwa weil er aufgrund seines Rechts auf Familienleben
gemäss Art. 8 EMRK nicht zulässig oder dieser nicht möglich wäre. Für
Letzteres gibt es im jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte. Hinsichtlich
eines allfälligen Berufens auf das Recht auf Familienleben ist festzustellen,
dass das Strafgericht Basel-Stadt gerade erst im Urteil vom 4. Februar
2026.
die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung zu prüfen
hatte, wozu auch die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK gehört (vgl. etwa BGer
6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2). Der Beurteilte brachte im
Strafverfahren gemäss den heutigen Angaben seiner Rechtsvertretung seine (schwangere)
Freundin vor, weshalb davon auszugehen ist, dass dies entsprechend geprüft
wurde. Wäre der Beurteilte zudem nicht einverstanden gewesen, hätte er gegen
das Urteil ein Rechtsmittel ergreifen können und müssen. Die Kognition des
Haftgerichts hinsichtlich der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs ist
auf offensichtliche Fälle beschränkt (vgl. Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17). Angesichts
der Schilderungen des Beurteilten, wonach er bis im März 2025 in Frankreich
gewesen sei, er danach (wieder) mit seiner Freundin zusammengekommen sei und
von der Schwangerschaft erst nach dem Wechsel aus der Untersuchungshaft
erfahren habe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), ist nicht davon
auszugehen, dass entgegen dem Urteil des Strafgerichts vom 4. Februar 2026
offensichtlich eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
(vgl. dazu BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3) besteht, die
der Landesverweisung entgegenstünde.
Schliesslich
steht auch das von der Rechtsvertretung erwähnte Strafverfahren, in welchem der
Beurteilte als Opfer und geschädigte Person beteiligt ist, der bevorstehenden
Landesverweisung nicht entgegen. Das Strafverfahren befindet sich gemäss
Ausführungen der Rechtsvertretung bereits im Rechtsmittelverfahren. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Zivilforderung bereits beziffert und beantragt
wurde sowie die relevanten Befragungen stattgefunden haben. Die Anwesenheit des
Beurteilten dürfte daher nicht notwendig sei. Sollte eine Befragung trotzdem
als notwendig erachtet werden, wäre eine solche weiterhin möglich (vgl. etwa
Art. 144 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Was schliesslich die
Drohungen betreffen, welche der Beurteilte von der in diesem Strafverfahren
beschuldigten Person erhalten soll, sind diese nicht nur unbelegt, sondern auch
viel zu unsubstantiiert. Die beschuldigte Person selbst dürfte sich auch gemäss
Ausführungen der Rechtsvertretung in der Strafvollzugsabteilung des
Gefängnisses Bässlergut befinden, welche von der Abteilung für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht getrennt ist. Sollte der Beurteilte auf seiner Station
tatsächlich von Freunden der beschuldigten Person bedroht werden, ist er
gehalten, sich damit an die Gefängnisleitung bzw. das Gefängnispersonal zu
wenden, damit diese gegebenenfalls eine Verlegung in eine andere Station prüfen
können. Die Angaben des Beurteilten vermögen jedenfalls nicht, die
Haftbedingungen als unzumutbar erscheinen zu lassen.
4.6
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden als
algerischer Staatsangehöriger identifiziert und am 21. Mai 2026 fand das
Counseling-Gespräch statt. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass es bis zu
zwei Monate dauern kann, bis nach dem Counseling-Gespräch mit einer Rückmeldung
der algerischen Behörden gerechnet werden kann (vgl. etwa VGE AUS.2026.37 vom
13.
Mai 2026 E. 4.5, AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4). Danach
kann die Organisation eines Rückflugs in die Wege geleitet werden. Entgegen dem
Einwand des Beurteilten, scheitern solche nicht bei jedem Widerstand der
betroffenen Personen. Auf normalen Linienflügen nach Algerien sind sowohl
unbegleitete (sog. DEPU) als auch polizeilich begleitete (sog. DEPA)
Rückführungen möglich. Letztere sind gerade für Personen vorgesehen, die nicht
freiwillig zurückkehren und gegebenenfalls körperlichen Widerstand leisten
(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c der Zwangsanwendungsverordnung
[ZAV, SR 364.3]). Das Migrationsamt beabsichtigt eine polizeilich
begleitete Rückführung, was aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beurteilten nachvollziehbar
erscheint. Soweit bekannt, sind Rückführungen dieser Vollzugsstufe(n) bei
Personen, welche grundsätzlich nicht kooperationsbereit sind, regelmässig auch erfolgreich,
weshalb der Vollzug der Landesverweisung auch unter diesem Gesichtspunkt
absehbar bleibt. Gemäss Verfügung vom 29. Mai 2026 beträgt die Wartezeit
für die Organisation einer solchen Rückführung aufgrund der grossen Anzahl an
Anfragen derzeit drei bis vier Monate. Auch aus anderen Verfahren ist bekannt,
dass diese Organisation ungefähr drei Monate in Anspruch nehmen kann (vgl. etwa
VGE AUS.2026.37 vom 13. Mai 2026 E. 4.5). Da es sich lediglich um
Erfahrungswerte und keineswegs um genau Zeitangaben handelt, erscheint die vom
Migrationsamt verfügte Dauer von sechs Monaten damit ohne weiteres als
angemessen, zumal auch eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen
miteinzurechnen ist. Der Beurteilte wird darauf hingewiesen, dass er die
Haftdauer mit kooperativem Verhalten massiv verkürzen kann. Ausserdem wird er
auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuch hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig
und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
5.2
Da
dem Beurteilten eine Haft von sechs Monaten drohte, wurde ihm mit Verfügung vom
27.
Mai 2026 die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokatin Hannah Frey
bewilligt. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist nicht zu
beanstanden. Hinzukommen drei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung
(inkl. Vorbesprechung), der geltend gemachte Aufwand für den Weg von 30
Minuten sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von sechs Monaten, das heisst bis zum 28. November 2026, ist
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Advokatin
MLaw Hannah Frey, wird ein Honorar von CHF 1'650.–, zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer von CHF 133.65, insgesamt also CHF 1'783.65 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.