AUS.2026.47
Anordnung Ausschaffungshaft
5. Juni 2026Deutsch12 min
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.47
URTEIL
vom 5.
Juni 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 2006,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Benjamin Appius,
Advokat,
Clarastrasse 51, 4005 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 2. Juni 2026
betreffend Anordnung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2006, stellte am
16. Februar 2025 hierzulande ein Asylgesuch, nachdem er nach eigenen
Angaben gleichentags in die Schweiz eingereist war. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) trat mit Entscheid vom 17. April 2025 auf das
Asylgesuch infolge Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beurteilten nicht
ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs am
29. April 2025 unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge
trat der Beurteilte verschiedenenorts strafrechtlich in Erscheinung. Zum ersten
Mal polizeilich wurde er in Basel am 1. April 2025 wegen Hinderung
einer Amtshandlung sowie übler Nachrede und Beschimpfung verzeichnet. Am
30. Mai 2025 wurde der Beurteilte wegen Einschleichdiebstahls durch die
Kantonspolizei Solothurn angehalten und anschliessend bis zum
5. Juni 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Am
11. Juni 2025 schliesslich wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt
wegen eines Diebstahls ab Fahrzeug festgenommen und anschliessend in Haft versetzt.
Die Haft wurde in der Folge mehrfach verlängert. Am 31. Dezember 2025 trat
der Beurteilte den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Urteil vom
Erwägungen
23.
März 2026 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt ihn des
gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu
18.
Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des ausgestandenen
Polizeigewahrsams bzw. der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu
CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Ausserdem verwies das
Strafgericht den Beurteilten für sechs Jahre des Landes (mit Eintrag im N-Schen-gener
Informationssystem). Diese Verurteilung blieb in der Folge unangefochten. Am
3.
Juni 2026 wurde der Beurteilte zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt
vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Blick auf die bevorstehende
Haftentlassung ordnete das Migrationsamt nach Befragung des Beurteilten und
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. Juni 2026 eine Ausschaffungshaft
bis zum 2. Dezember 2026 an.
Am
5.
Juni 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und
in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche
Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Der
Beurteilte beantragt die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die
Verkürzung der Haft auf vier Wochen. Das Migrationsamt hält an der angeordneten
Haft von sechs Monaten fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und überdies im
Dispositiv
Dispositiv ausgehändigt worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien
schriftlich eröffnet.
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Der Beurteilte befindet sich seit seiner vorzeitigen Entlassung aus dem
Strafvollzug zuhanden des Migrationsamts am 3. Juni 2026 in
ausländerrechtlich motivierter Haft. Die heutige Haftüberprüfung findet damit
innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist statt. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§
2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit rechtkräftigem
Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. April 2025 aus der Schweiz
weggewiesen worden. Ebenso mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 23. März 2026 ist er für sechs Jahre des Landes verwiesen
worden.
3.
3.1 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zum einen mit der Verurteilung
des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in
Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne
von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen,
die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10
Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 23. März 2026 rechtskräftig unter anderen wegen
gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt worden. Art. 139 Ziff. 1
und 3 lit. a StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung
von bis zu 10 Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen
im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Unerheblich
ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer Freiheitsstrafe
von achtzehn Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die
abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018
vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage,
Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
3.2 Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung zum anderen mit der Untertauchensgefahr
begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE
130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Der Beurteilte
hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an
die hiesigen Gesetze und an behördliche Anordnungen zu halten. Noch während des
laufenden Asylverfahrens entzog er sich am 1. April 2025 einer
polizeilichen Kontrolle und rannte davon (mehrfache Hinderung einer
Amtshandlung). Bis zu seiner (erneuten) Verhaftung am 11. Juni 2025
beging der Beurteilte wiederholt (Einschleich-)Diebstähle, was am 23. März
2026 zu seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen
gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs führte. Des
Weiteren ist er gemäss Behördenauszug 2 aus dem Strafregister mit einem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom
23. März 2026 wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und
geringfügigen Vermögensdelikts, begangen am 13. Mai 2025,
verzeichnet. Des Weiteren hat der Beurteilte im Asylverfahren versucht, durch
Angabe eines falschen Geburtsdatums in den Genuss vorteilhafterer Regelungen zu
gelangen. Die Verwendung von Alias-Namen und/oder falscher Geburtsdaten stellt
ein gewichtiges Indiz für eine Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1
E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 62). Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt, das mit dem
Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung bzw. Landesverweisung beauftragt ist,
wiederholt bekundet, unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren zu
wollen. Er wolle vielmehr zu seinem Bruder nach Spanien. Mangels gültiger
Reisepapiere oder eines Visums Spaniens, ihn einreisen zu lassen, ist es dem
Beurteilten jedoch nicht möglich, die Schweiz auf legalem Weg in Richtung
Spanien zu verlassen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 116). Es
besteht daher die erhebliche Gefahr, dass er eine Haftentlassung dazu nützen
könnte unterzutauchen, womit er den schweizerischen Migrationsbehörden nicht
mehr zum Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung zur Verfügung stehen
würde. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte gestern gegenüber dem
Migrationsamt kundgetan hat, zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein.
Er hat zwar auch eine handschriftliche Freiwilligkeitserklärung verfasst und
aufs algerische Generalkonsulat angerufen. Er ist jedoch nicht auszuschliessen,
dass er die Freiheit, wenn sein Gesuch um finanzielle Rückkehrhilfe vom SEM
abgelehnt würde, zum Untertauchen nützen könnte. In der Vergangenheit war der
Beurteilte unter keinen Umständen zu einer freiwilligen Heimkehr zu bewegen
gewesen, so dass er bei einer Ablehnung seines Unterstützungsgesuchs erneut
seine Meinung ändern und sich durch Untertauchen einer Rückführung entziehen
könnte. Damit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE
127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II
56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2 Die
zwangsweise Ausschaffung algerischer Staatsangehöriger in ihre Heimat ist in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig. Der
Beurteilte ist bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden (E-Mail
SEM vom 6. Oktober 2025) und es steht nur noch die Ausstellung eines
Laissez Passer durch die algerischen Behörden an, was als Formsache erscheint,
nachdem der Beurteilte die erforderliche Freiwilligkeitserklärung abgegeben und
das algerische Generalkonsulat angerufen hat, um seinen Heimkehrwillen zu
bestätigen. Es liegt bereits eine Flugbuchung für den 29. Juni 2026 vor.
4.3 Eine
Freilassung des Beurteilten als milderes Mittel zur Inhaftierung, verbunden
etwa mit einer regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Sein
bisheriges Verhalten hat unverkennbar gezeigt, dass er nicht willens ist, sich
an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zwar heute bereit zur
freiwilligen Rückkehr in seine Heimat und hat auch Hand zur Beschaffung eines
Ersatzreisepapiers geboten (Freiwilligkeitserklärung, Anruf an das algerische
Generalkonsulat). Es ist auch nachvollziehbar, dass es ihn als jungen
Erwachsenen, wie er ausführt (Verhandlungsprotokoll, S. 3), belastet, mit
älteren Häftlingen im Gefängnis untergebracht zu sein. Wie unter E. 3.2
vorstehend dargelegt, besteht jedoch ein reales Risiko, dass der Beurteilte die
Freiheit dazu nützen könnte unterzutauchen, insbesondere wenn entgegen seinen
Erwartungen das SEM seinen Antrag auf Rückkehrhilfe abweisen sollte. Damit
würde er den Migrationsbehörden hierzulande nicht mehr zur Organisation seiner
Rückführung zur Verfügung stehen. Abgesehen davon zeigen seine verschiedenen
strafrechtlichen Verurteilungen, dass der Beurteilte auch eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das öffentliche Interesse am
Vollzug von Wegweisung bzw. Landesverweisung ist unter diesen Umständen höher
zu gewichten als sein privates Interesse an einer Freilassung.
4.4 Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten
angeordnet. Jetzt da der Beurteilte sich zur freiwilligen Rückkehr erklärt hat
und er am 29. Juni 2026 den bereits gebuchten Flug in seine Heimat wird
antreten können, lässt sich eine so lange Haftdauer nicht länger
aufrechterhalten. Für den Fall, dass er kurzfristig den Flugantritt verweigern
sollte, müsste das Migrationsamt je nach Gang der Dinge über das weitere
Vorgehen, namentlich auch eine Haftverlängerung, entscheiden. Es erscheint
daher angemessen, die bestehende Haft bis zum 10. Juli 2026 zu
bestätigen. Dem Migrationsamt stünde bis dahin ausreichend Gelegenheit, eine
allfällige Haftverlängerung anzuordnen und dem Haftrichter rechtzeitig zur Prüfung
vorzulegen (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangs-massnahmen
im Ausländerrecht).
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
Der Beurteilte
hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, was ihm angesichts der
angeordneten Haftdauer von sechs Monaten und damit über der massgeblichen
Grenze von drei Monaten liegend (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1)
ohne Weiteres zu bewilligen ist. Sein Rechtsvertreter ist für den ausgewiesenen
Aufwand von insgesamt 4.5 Stunden zuzüglich Verhandlung und
Nachbesprechung von insgesamt 1.5 Stunden bei einem Stundenansatz von
CHF 200.–, entsprechend CHF 1'200.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale
von 3 % und MWST, zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
//: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis zum 10. Juli 2026 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben-
A____ wird die unentgeltliche
Verbeiständung mit Advokat MLaw Benjamin Appius bewilligt.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand MLaw
Benjamin Appius wird ein Honorar von CHF 1'236,–, zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 100.10, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.