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Entscheid

AUS.2026.47

Anordnung Ausschaffungshaft

5. Juni 2026Deutsch12 min

Source bs.ch

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2006, stellte am

16. Februar 2025 hierzulande ein Asylgesuch, nachdem er nach eigenen

Angaben gleichentags in die Schweiz eingereist war. Das Staatssekretariat für

Migration (SEM) trat mit Entscheid vom 17. April 2025 auf das

Asylgesuch infolge Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beurteilten nicht

ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs am

29. April 2025 unangefochten in Rechtskraft.

In der Folge

trat der Beurteilte verschiedenenorts strafrechtlich in Erscheinung. Zum ersten

Mal polizeilich wurde er in Basel am 1. April 2025 wegen Hinderung

einer Amtshandlung sowie übler Nachrede und Beschimpfung verzeichnet. Am

30. Mai 2025 wurde der Beurteilte wegen Einschleichdiebstahls durch die

Kantonspolizei Solothurn angehalten und anschliessend bis zum

5. Juni 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Am

11. Juni 2025 schliesslich wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt

wegen eines Diebstahls ab Fahrzeug festgenommen und anschliessend in Haft versetzt.

Die Haft wurde in der Folge mehrfach verlängert. Am 31. Dezember 2025 trat

der Beurteilte den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Urteil vom

Erwägungen

23.

März 2026 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt ihn des

gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen

Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu

18.

Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des ausgestandenen

Polizeigewahrsams bzw. der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des

vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu

CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Ausserdem verwies das

Strafgericht den Beurteilten für sechs Jahre des Landes (mit Eintrag im N-Schen-gener

Informationssystem). Diese Verurteilung blieb in der Folge unangefochten. Am

3.

Juni 2026 wurde der Beurteilte zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt

vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Blick auf die bevorstehende

Haftentlassung ordnete das Migrationsamt nach Befragung des Beurteilten und

Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. Juni 2026 eine Ausschaffungshaft

bis zum 2. Dezember 2026 an.

Am

5.

Juni 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und

in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche

Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Der

Beurteilte beantragt die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die

Verkürzung der Haft auf vier Wochen. Das Migrationsamt hält an der angeordneten

Haft von sechs Monaten fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll

verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und überdies im

Dispositiv

Dispositiv ausgehändigt worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien

schriftlich eröffnet.

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Der Beurteilte befindet sich seit seiner vorzeitigen Entlassung aus dem

Strafvollzug zuhanden des Migrationsamts am 3. Juni 2026 in

ausländerrechtlich motivierter Haft. Die heutige Haftüberprüfung findet damit

innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist statt. Zuständig zur Überprüfung

der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§

2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit rechtkräftigem

Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. April 2025 aus der Schweiz

weggewiesen worden. Ebenso mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 23. März 2026 ist er für sechs Jahre des Landes verwiesen

worden.

3.

3.1 Das

Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zum einen mit der Verurteilung

des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in

Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne

von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen,

die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10

Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 23. März 2026 rechtskräftig unter anderen wegen

gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt worden. Art. 139 Ziff. 1

und 3 lit. a StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung

von bis zu 10 Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen

im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Unerheblich

ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer Freiheitsstrafe

von achtzehn Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die

abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018

vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage,

Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

3.2 Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung zum anderen mit der Untertauchensgefahr

begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und

130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE

130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Der Beurteilte

hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an

die hiesigen Gesetze und an behördliche Anordnungen zu halten. Noch während des

laufenden Asylverfahrens entzog er sich am 1. April 2025 einer

polizeilichen Kontrolle und rannte davon (mehrfache Hinderung einer

Amtshandlung). Bis zu seiner (erneuten) Verhaftung am 11. Juni 2025

beging der Beurteilte wiederholt (Einschleich-)Diebstähle, was am 23. März

2026 zu seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen

gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs führte. Des

Weiteren ist er gemäss Behördenauszug 2 aus dem Strafregister mit einem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom

23. März 2026 wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und

geringfügigen Vermögensdelikts, begangen am 13. Mai 2025,

verzeichnet. Des Weiteren hat der Beurteilte im Asylverfahren versucht, durch

Angabe eines falschen Geburtsdatums in den Genuss vorteilhafterer Regelungen zu

gelangen. Die Verwendung von Alias-Namen und/oder falscher Geburtsdaten stellt

ein gewichtiges Indiz für eine Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1

E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 62). Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt, das mit dem

Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung bzw. Landesverweisung beauftragt ist,

wiederholt bekundet, unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren zu

wollen. Er wolle vielmehr zu seinem Bruder nach Spanien. Mangels gültiger

Reisepapiere oder eines Visums Spaniens, ihn einreisen zu lassen, ist es dem

Beurteilten jedoch nicht möglich, die Schweiz auf legalem Weg in Richtung

Spanien zu verlassen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 116). Es

besteht daher die erhebliche Gefahr, dass er eine Haftentlassung dazu nützen

könnte unterzutauchen, womit er den schweizerischen Migrationsbehörden nicht

mehr zum Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung zur Verfügung stehen

würde. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte gestern gegenüber dem

Migrationsamt kundgetan hat, zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein.

Er hat zwar auch eine handschriftliche Freiwilligkeitserklärung verfasst und

aufs algerische Generalkonsulat angerufen. Er ist jedoch nicht auszuschliessen,

dass er die Freiheit, wenn sein Gesuch um finanzielle Rückkehrhilfe vom SEM

abgelehnt würde, zum Untertauchen nützen könnte. In der Vergangenheit war der

Beurteilte unter keinen Umständen zu einer freiwilligen Heimkehr zu bewegen

gewesen, so dass er bei einer Ablehnung seines Unterstützungsgesuchs erneut

seine Meinung ändern und sich durch Untertauchen einer Rückführung entziehen

könnte. Damit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE

127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II

56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2 Die

zwangsweise Ausschaffung algerischer Staatsangehöriger in ihre Heimat ist in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig. Der

Beurteilte ist bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden (E-Mail

SEM vom 6. Oktober 2025) und es steht nur noch die Ausstellung eines

Laissez Passer durch die algerischen Behörden an, was als Formsache erscheint,

nachdem der Beurteilte die erforderliche Freiwilligkeitserklärung abgegeben und

das algerische Generalkonsulat angerufen hat, um seinen Heimkehrwillen zu

bestätigen. Es liegt bereits eine Flugbuchung für den 29. Juni 2026 vor.

4.3 Eine

Freilassung des Beurteilten als milderes Mittel zur Inhaftierung, verbunden

etwa mit einer regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Sein

bisheriges Verhalten hat unverkennbar gezeigt, dass er nicht willens ist, sich

an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zwar heute bereit zur

freiwilligen Rückkehr in seine Heimat und hat auch Hand zur Beschaffung eines

Ersatzreisepapiers geboten (Freiwilligkeitserklärung, Anruf an das algerische

Generalkonsulat). Es ist auch nachvollziehbar, dass es ihn als jungen

Erwachsenen, wie er ausführt (Verhandlungsprotokoll, S. 3), belastet, mit

älteren Häftlingen im Gefängnis untergebracht zu sein. Wie unter E. 3.2

vorstehend dargelegt, besteht jedoch ein reales Risiko, dass der Beurteilte die

Freiheit dazu nützen könnte unterzutauchen, insbesondere wenn entgegen seinen

Erwartungen das SEM seinen Antrag auf Rückkehrhilfe abweisen sollte. Damit

würde er den Migrationsbehörden hierzulande nicht mehr zur Organisation seiner

Rückführung zur Verfügung stehen. Abgesehen davon zeigen seine verschiedenen

strafrechtlichen Verurteilungen, dass der Beurteilte auch eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das öffentliche Interesse am

Vollzug von Wegweisung bzw. Landesverweisung ist unter diesen Umständen höher

zu gewichten als sein privates Interesse an einer Freilassung.

4.4 Das

Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten

angeordnet. Jetzt da der Beurteilte sich zur freiwilligen Rückkehr erklärt hat

und er am 29. Juni 2026 den bereits gebuchten Flug in seine Heimat wird

antreten können, lässt sich eine so lange Haftdauer nicht länger

aufrechterhalten. Für den Fall, dass er kurzfristig den Flugantritt verweigern

sollte, müsste das Migrationsamt je nach Gang der Dinge über das weitere

Vorgehen, namentlich auch eine Haftverlängerung, entscheiden. Es erscheint

daher angemessen, die bestehende Haft bis zum 10. Juli 2026 zu

bestätigen. Dem Migrationsamt stünde bis dahin ausreichend Gelegenheit, eine

allfällige Haftverlängerung anzuordnen und dem Haftrichter rechtzeitig zur Prüfung

vorzulegen (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangs-massnahmen

im Ausländerrecht).

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

Der Beurteilte

hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, was ihm angesichts der

angeordneten Haftdauer von sechs Monaten und damit über der massgeblichen

Grenze von drei Monaten liegend (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1)

ohne Weiteres zu bewilligen ist. Sein Rechtsvertreter ist für den ausgewiesenen

Aufwand von insgesamt 4.5 Stunden zuzüglich Verhandlung und

Nachbesprechung von insgesamt 1.5 Stunden bei einem Stundenansatz von

CHF 200.–, entsprechend CHF 1'200.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale

von 3 % und MWST, zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

//: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist bis zum 10. Juli 2026 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben-

A____ wird die unentgeltliche

Verbeiständung mit Advokat MLaw Benjamin Appius bewilligt.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand MLaw

Benjamin Appius wird ein Honorar von CHF 1'236,–, zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 100.10, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.