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Entscheid

AUS.2026.49

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

9. Juni 2026Deutsch15 min

Source bs.ch

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

ist in der Schweiz erstmals am 28. Mai 2021 anlässlich eines in Basel

begangenen Ladendiebstahls in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2021 wurde er unter anderem deswegen

des geringfügigen Diebstahls sowie der rechtswidrigen Einreise und des

rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und unter Einbezug der

ausgestandenen Haft zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe

von CHF 1'000.– verurteilt. Dem Beurteilten wurde ein bis zum 23. August 2023

gültiges Einreiseverbot eröffnet und er am 30. Mai 2021 aus der strafrechtlich

begründeten Haft entlassen. Da er kund tat, in der Schweiz ein Asylgesuch

stellen zu wollen, wurde er mit einem Passierschein ausgestattet und

aufgefordert, sich beim Bundesasylzentrum (BAZ) Basel zu melden, was indes

nicht geschah. Der Beurteilte war fortan unbekannten Aufenthalts. Am 12. Juli

2021 wurde der Beurteilte erneut – dieses Mal am Bahnhof Basel SNCF – in der

Schweiz kontrolliert. Da er abermals keine Reisedokumente auf sich trug, sich

nicht ausweisen konnte und auch gegen gleich zwei Einreisverbote verstiess,

wurde er per sofort aus der Schweiz weggewiesen. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. August 2021 wurde er wegen dieses

Vorfalls der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und mit einer

Freiheitsstrafe von 45 Tagen sanktioniert. Am 7. März 2026 wurde der Beurteilte

erneut in der Schweiz betroffen und mit Urteil des Ministère public du canton

de Genève vom 8. März 2026 in diesem Zusammenhang des Diebstahls, der

rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt sowie zu einer Freiheitsstrafe

von 90 Tagen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 500.– verurteilt.

Aufgrund einer Ausschreibung

im polizeilichen Fahndungssystem (RIPOL) zwecks Verbüssung der 45-tägigen

Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wurde der Beurteilte am

7. März in Genf festgenommen und am 10. März 2026 nach Basel verbracht, wo er

sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft befand und versucht wurde, den

Beurteilten im Dublin-Verfahren nach Bulgarien wegzuweisen. Die bulgarischen

Behörden lehnten eine Rückübernahme jedoch ab, sodass der Beurteilte am 7.

April 2026 (erneut) aus der Schweiz weggewiesen wurde. Am 8. Mai 2026 stellte

er anlässlich eines Gesprächs mit dem Basler Migrationsamt zur Ausreise ein

Asylgesuch, welches sogleich an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet

wurde. Per 6. Juni 2026 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der

strafrechtlich motivierten Haft gewährt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte

bereits am 5. Juni 2026 und nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche

Gehör gewährt hatte, eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a

des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen.

Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der

angeordneten Haft und um Beigabe einer unentgeltlichen Vertretung, was vom

Haftrichter mit Verfügung vom 5. Juni 2026 unter Beiordnung von MLaw Johannes

Mosimann, Advokat, bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 8. Juni 2026

zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen. Es wird beantragt, es

sei die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 aufzuheben

und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die

Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 teilweise aufzuheben

und die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von maximal einer Woche zu

bestätigen. Subeventualiter sei die Unrechtmässigkeit der mit Verfügung des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 angeordneten Haft festzustellen.

Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates bei Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Migrationsamt hat auf eine (fakultative)

Replik verzichtet.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Akten des Migrationsamts.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE

142.

I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2-2.6), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 4) und sich weniger einschneidende Massnahmen

nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3). Art. 76a Abs. 2

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür,

dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will,

wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt

(Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG; vgl. dazu E. 2.2) angeführt. Zudem lässt gemäss

Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden

ist (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG; vgl. dazu E. 2.3), wenn sie trotz

Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen

werden kann (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG; vgl. dazu E. 2.4) oder wenn sie sich

rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit

offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden

(Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG; vgl. dazu E. 2.5). Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine

erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im

Einzelfall (Zünd, in: Kommentar

Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N

3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die

Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1

Der

zwecks Täuschung der Behörden in der Schweiz mit der Alias-Identität [...],

geboren am [...], von Algerien, verzeichnete Beurteilte, reiste im Mai 2021 –

ohne im Besitz der notwendigen Reisepapiere zu sein und eine von den

italienischen Behörden ausgesprochene, schengenweit gültige Einreiseverweigerung

missachtend – in die Schweiz ein und beging den im Sachverhalt bezeichneten

Ladendiebstahl, wobei er entgegen seinen Beteuerungen den Schweizer Behörden

gegenüber kein Asylgesuch stellte. Am 12. Juli 2021 reiste er – erneut ohne

Reisepapiere und zusätzlich ein ihm am 29. Mai 2021 eröffnetes, für die Schweiz

und Liechtenstein geltendes Einreiseverbot missachtend – abermals in die

Schweiz ein. Auch im Rahmen seiner dritten Einreise in die Schweiz vom März

2026.

missachtete er ein schengenweites Einreiseverbot (am 6. März 2023 von den

französischen Behörden verfügt). Auch gab der Beurteilte offen zu, dass er –

entgegen den behördlichen Vorgaben – die diversen Asylverfahren in Rumänien,

Österreich, Deutschland (zwei Mal), Holland und Bulgarien nicht abgewartet habe

und weitergereist sei bzw. er nicht wisse, wie der Stand dieser Verfahren

aktuell sei. Entgegen der Behauptung des Beurteilten hat er sich dem Zugriff

der Behörden damit mehrfach entzogen.

2.2.2

In

seiner Befragung vom 7. April 2026 hat der Beurteilte sodann wahrheitswidrig

angegeben, nirgends in Europa ein Asylgesuch gestellt zu haben, in der

Befragung vom 5. Juni 2026 hat er hingegen ausgesagt, er habe in Deutschland

und Slowenien um Asyl ersucht, was jedoch beides nicht zutrifft. Dass der

Beurteilte den Behörden gegenüber nicht die Wahrheit sagt bzw. sich nicht an

behördliche Vorgaben hält, legt auch die Tatsache nahe, dass er in Frankreich,

als er sich zunächst im Strafvollzug befand, in Halbgefangenschaft verlegt wurde,

indes nicht mehr in die Anstalt zurückkehrte. Darüber hinaus hat der Beurteilte

in offensichtlicher Negierung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) dem

Migrationsamt mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, seine Reisepapiere zu

beschaffen (obwohl er nachgewiesenermassen über einen bis zum 20. November

2027.

gültigen, algerischen Reisepass [Reisepass-Nummer [...]] verfügt und

gemäss Polizeirapport vom 28. Mai 2021 einen Screenshot seines algerischen Reisepasses

auf dem Smartphone hat). Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch

unterstreichen schliesslich seine Aussagen gegenüber dem Migrationsamt. So hat

er am 20. März 2026 geäussert, er gehe freiwillig und selbständig nach

Frankreich. In der Befragung vom 7. April 2026 gab er zu Protokoll, er wolle selbständig

nach Frankreich reisen, er gehe innerhalb von einer Stunde und man werde ihn

nie wieder in der Schweiz sehen. Im Gespräch vom 8. Mai 2026 hat er

angegeben, er wolle bei einer Haftentlassung selbständig nach Italien oder

Frankreich reisen. Auch gegenüber einem Sozialarbeiter im Untersuchungsgefängnis

äusserte er, er werde nach seiner Haftentlassung nach Frankreich gehen. Am 5.

Juni 2026 gab er schliesslich zu Protokoll, er werde das Land [die Schweiz] verlassen.

2.2.3

Im

Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu

bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu, a.a.O.,

Rz. 62), wobei der Beurteilte neben des ebenfalls haftbegründenden Diebstahls

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf (vgl. dazu E. 2.3) zwischen den

Jahren 2021 und 2025 in Frankreich offenbar wegen mehrfachen Diebstahls,

Hehlerei, Fahrens ohne Führerschein, Sachbeschädigung und Drohung im Kontext

häuslicher Gewalt bekannt ist und deswegen dort auch einige Zeit (zwischen dem

30.

Dezember 2024 und dem 1. Mai 2025) in Haft verbrachte. Eigenen Angaben

zufolge ist er auch in Italien (Pavia) für fünf Monate im Gefängnis gewesen und

am 28. Februar 2026 entlassen worden.

2.3

Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 8.

März 2026 unter anderem des Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, womit

Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist.

2.4

Wie

zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.2.1), missachtete der Beurteilte mehrfach Einreiseverbote,

wobei er zumindest im Mai 2021 (beabsichtigtes Asylgesuch) und im März 2026

(Strafhaft) nicht sofort weggewiesen werden konnte, sodass auch der Haftgrund

von Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG erfüllt ist

2.5

Angesichts

der Verwirklichung von gleich drei Haftgründen kann offengelassen werden, ob

auch Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG («missbräuchliches Asylgesuch») einschlägig

wäre.

2.6

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte

im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz

abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen

würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der

Vergangenheit nicht gekümmert hat und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht

hat, nicht nach Bulgarien verbracht werden zu wollen. Vielmehr ist anzunehmen,

dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen

Reisepapieren und eines schengenweit gültigen Einreiseverbots – wie angegeben zu

seiner Familie in Frankreich bzw. Spanien reisen würde und damit für die

Behörden nicht mehr greifbar wäre. Entgegen dem Dafürhalten des Beurteilten

kommt in der Haftverfügung rechtsgenüglich zum Ausdruck, dass sich der

Beurteilte in der Vergangenheit über geltende Vorschriften und Gesetze hinweggesetzt

hat, seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, Delikte im Zusammenhang mit der

Ausländergesetzgebung beging und die Ergebnisse seiner Asylverfahren nicht

abgewartet hat. Vor diesem Hintergrund durfte das Migrationsrecht auf eine

aktuell bestehende und erhebliche Untertauchensgefahr schliessen bzw. davon

ausgehen, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung nicht zur Verfügung

der Behörden halten würde. Nur, weil im E-Mail des Migrationsamts an das

Appellationsgericht vom 3. Juni 2026 noch von «Ausschaffungshaft» die Rede war,

kann nicht von einer «Mixtur von Haftgründen» gesprochen werden, zumal in der

Haftverfügung die Haftgründe einzeln aufgeführt sind (Art. 76a Abs. 2 lit. b

AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG, Art. 76a Abs. 2

lit. f AIG) und sich daraus – und auch der gesamten Haftverfügung –

unzweideutig ergibt, dass es sich um Dublin-Vorbereitungshaft handelt. Der

Beurteilte bzw. seine Vertretung konnte sich mit den Argumenten des

Migrationsamts bzw. den Haftgründen und der Verhältnismässigkeit

auseinandersetzen, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt

(vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich 2024, Rz. 992 ff.).

3.

Es stellt sich

im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches

ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über

keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser

Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem

vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich oder

nach Spanien bzw. ein anderes Land im Schengenraum zu missbrauchen sehr hoch.

Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und

behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden

Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen

Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon

abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren

Verfahrens notwendig.

4.

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 5. Juni 2026 zu

Protokoll gegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut und ihm Zwangsmassnahmen

in der Vergangenheit auch angedroht wurden (Befragung vom 20. März 2026). Es

mag zwar zutreffen, dass die bulgarischen Behörden eine Rückübernahme des

Beurteilten bereits zwei Mal abgelehnt haben. Nichtsdestotrotz ist mit seinem

letzten Aufenthalt in diesem Land im Oktober 2024 und dem EURODAC-Treffer ein

Anknüpfungspunkt für eine Übernahme gegeben, sodass der Beurteilte zu Recht in

Dublin-Haft und nicht in eine Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft versetzt

wurde. Indes steht «nur» die Zuständigkeit eines Rückübernahmestaates

(Bulgarien) im Raum, sodass für die Formulierung des Rückübernahmeantrags keine

zeitraubenden Abklärungen notwendig sind und die Haft im Sinne der

Verhältnismässigkeit auf fünf Wochen zu beschränken ist, zumal die bulgarischen

Behörden gemäss Art. 28 Ziff. 3 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung innert zwei

Wochen auf das Übernahmeersuchen antworten müssen, wollen sie nicht eine

Verfristung riskieren. Damit muss nicht auf die Kritik eingegangen werden, in

der schweizerischen Ausführungsgesetzgebung sei zu Unrecht bzw. in Abweichung

der Dublin-Verordnung eine maximale Haftzeit von sieben Wochen eingefügt

worden, wobei hier auch zu betonen ist, dass das Bundesgericht – soweit ersichtlich

– zu dieser Frage (noch) nicht abschliessend Stellung bezogen hat. Selbst wenn

der Beurteilte im grenznahen Elsass einen sechsjährigen Sohn haben sollte und

weitere Verwandte dort wohnen sollten (Mutter und Schwester, wobei die Angaben

zur Mutter widersprüchlich sind, hat der Beurteilte doch in seiner Befragung

vom 7. April 2026 angegeben, seine Eltern seien verstorben), steht eine

Repatriierung nach Frankreich nicht zur Debatte, zumal die französischen

Behörden eine (Rück)übernahme abgelehnt haben. Eine Ausreise nach Italien oder

Spanien wurde zwar geprüft, ist aber ebenfalls nicht möglich.

5.

5.1

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten für fünf Wochen als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

5.2

Dem

Beurteilten wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2026 die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw

Johannes Mosimann ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands

grundsätzlich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Da die

Haftverfügung im Grundsatz zu bestätigen ist und lediglich von der Dauer

(deutlich abweichend vom Eventualantrag des Beurteilten) angepasst wird, kann

nicht, wie vom Beurteilten geltend gemacht, von einem prozessualen Obsiegen

ausgegangen werden, weshalb die Frage, ob im Fall eines Obsiegens vom höheren

Stundenansatz auszugehen ist, offengelassen werden kann. Es kommt damit der

Ansatz der unentgeltlichen Rechtsvertretung von CHF 200.– zur Anwendung (vgl. §

20.

Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Zum geltend gemachten Aufwand

hinzu kommen die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für fünf Wochen, das heisst vom 6. Juni 2026 bis zum 10. Juli

2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Johannes Mosimann, wird ein Honorar in Höhe von CHF 816.–, zuzüglich Auslagen

von CHF 3.80 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 66.40, insgesamt also CHF 886.20,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.