AUS.2026.49
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
9. Juni 2026Deutsch15 min
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.49
URTEIL
vom 9.
Juni 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Johannes
Mosimann, Advokat,
Zeughausplatz 34, Postfach, 4410
Liestal
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamts vom 5. Juni 2026
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
ist in der Schweiz erstmals am 28. Mai 2021 anlässlich eines in Basel
begangenen Ladendiebstahls in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2021 wurde er unter anderem deswegen
des geringfügigen Diebstahls sowie der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und unter Einbezug der
ausgestandenen Haft zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe
von CHF 1'000.– verurteilt. Dem Beurteilten wurde ein bis zum 23. August 2023
gültiges Einreiseverbot eröffnet und er am 30. Mai 2021 aus der strafrechtlich
begründeten Haft entlassen. Da er kund tat, in der Schweiz ein Asylgesuch
stellen zu wollen, wurde er mit einem Passierschein ausgestattet und
aufgefordert, sich beim Bundesasylzentrum (BAZ) Basel zu melden, was indes
nicht geschah. Der Beurteilte war fortan unbekannten Aufenthalts. Am 12. Juli
2021 wurde der Beurteilte erneut – dieses Mal am Bahnhof Basel SNCF – in der
Schweiz kontrolliert. Da er abermals keine Reisedokumente auf sich trug, sich
nicht ausweisen konnte und auch gegen gleich zwei Einreisverbote verstiess,
wurde er per sofort aus der Schweiz weggewiesen. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. August 2021 wurde er wegen dieses
Vorfalls der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und mit einer
Freiheitsstrafe von 45 Tagen sanktioniert. Am 7. März 2026 wurde der Beurteilte
erneut in der Schweiz betroffen und mit Urteil des Ministère public du canton
de Genève vom 8. März 2026 in diesem Zusammenhang des Diebstahls, der
rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt sowie zu einer Freiheitsstrafe
von 90 Tagen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 500.– verurteilt.
Aufgrund einer Ausschreibung
im polizeilichen Fahndungssystem (RIPOL) zwecks Verbüssung der 45-tägigen
Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wurde der Beurteilte am
7. März in Genf festgenommen und am 10. März 2026 nach Basel verbracht, wo er
sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft befand und versucht wurde, den
Beurteilten im Dublin-Verfahren nach Bulgarien wegzuweisen. Die bulgarischen
Behörden lehnten eine Rückübernahme jedoch ab, sodass der Beurteilte am 7.
April 2026 (erneut) aus der Schweiz weggewiesen wurde. Am 8. Mai 2026 stellte
er anlässlich eines Gesprächs mit dem Basler Migrationsamt zur Ausreise ein
Asylgesuch, welches sogleich an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet
wurde. Per 6. Juni 2026 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der
strafrechtlich motivierten Haft gewährt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte
bereits am 5. Juni 2026 und nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche
Gehör gewährt hatte, eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen.
Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der
angeordneten Haft und um Beigabe einer unentgeltlichen Vertretung, was vom
Haftrichter mit Verfügung vom 5. Juni 2026 unter Beiordnung von MLaw Johannes
Mosimann, Advokat, bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 8. Juni 2026
zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen. Es wird beantragt, es
sei die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 aufzuheben
und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die
Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 teilweise aufzuheben
und die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von maximal einer Woche zu
bestätigen. Subeventualiter sei die Unrechtmässigkeit der mit Verfügung des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 angeordneten Haft festzustellen.
Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates bei Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Migrationsamt hat auf eine (fakultative)
Replik verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter
Beizug der Akten des Migrationsamts.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE
142.
I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2-2.6), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 4) und sich weniger einschneidende Massnahmen
nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3). Art. 76a Abs. 2
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür,
dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will,
wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG; vgl. dazu E. 2.2) angeführt. Zudem lässt gemäss
Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden
ist (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG; vgl. dazu E. 2.3), wenn sie trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen
werden kann (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG; vgl. dazu E. 2.4) oder wenn sie sich
rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden
(Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG; vgl. dazu E. 2.5). Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N
3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
2.2
2.2.1
Der
zwecks Täuschung der Behörden in der Schweiz mit der Alias-Identität [...],
geboren am [...], von Algerien, verzeichnete Beurteilte, reiste im Mai 2021 –
ohne im Besitz der notwendigen Reisepapiere zu sein und eine von den
italienischen Behörden ausgesprochene, schengenweit gültige Einreiseverweigerung
missachtend – in die Schweiz ein und beging den im Sachverhalt bezeichneten
Ladendiebstahl, wobei er entgegen seinen Beteuerungen den Schweizer Behörden
gegenüber kein Asylgesuch stellte. Am 12. Juli 2021 reiste er – erneut ohne
Reisepapiere und zusätzlich ein ihm am 29. Mai 2021 eröffnetes, für die Schweiz
und Liechtenstein geltendes Einreiseverbot missachtend – abermals in die
Schweiz ein. Auch im Rahmen seiner dritten Einreise in die Schweiz vom März
2026.
missachtete er ein schengenweites Einreiseverbot (am 6. März 2023 von den
französischen Behörden verfügt). Auch gab der Beurteilte offen zu, dass er –
entgegen den behördlichen Vorgaben – die diversen Asylverfahren in Rumänien,
Österreich, Deutschland (zwei Mal), Holland und Bulgarien nicht abgewartet habe
und weitergereist sei bzw. er nicht wisse, wie der Stand dieser Verfahren
aktuell sei. Entgegen der Behauptung des Beurteilten hat er sich dem Zugriff
der Behörden damit mehrfach entzogen.
2.2.2
In
seiner Befragung vom 7. April 2026 hat der Beurteilte sodann wahrheitswidrig
angegeben, nirgends in Europa ein Asylgesuch gestellt zu haben, in der
Befragung vom 5. Juni 2026 hat er hingegen ausgesagt, er habe in Deutschland
und Slowenien um Asyl ersucht, was jedoch beides nicht zutrifft. Dass der
Beurteilte den Behörden gegenüber nicht die Wahrheit sagt bzw. sich nicht an
behördliche Vorgaben hält, legt auch die Tatsache nahe, dass er in Frankreich,
als er sich zunächst im Strafvollzug befand, in Halbgefangenschaft verlegt wurde,
indes nicht mehr in die Anstalt zurückkehrte. Darüber hinaus hat der Beurteilte
in offensichtlicher Negierung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) dem
Migrationsamt mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, seine Reisepapiere zu
beschaffen (obwohl er nachgewiesenermassen über einen bis zum 20. November
2027.
gültigen, algerischen Reisepass [Reisepass-Nummer [...]] verfügt und
gemäss Polizeirapport vom 28. Mai 2021 einen Screenshot seines algerischen Reisepasses
auf dem Smartphone hat). Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch
unterstreichen schliesslich seine Aussagen gegenüber dem Migrationsamt. So hat
er am 20. März 2026 geäussert, er gehe freiwillig und selbständig nach
Frankreich. In der Befragung vom 7. April 2026 gab er zu Protokoll, er wolle selbständig
nach Frankreich reisen, er gehe innerhalb von einer Stunde und man werde ihn
nie wieder in der Schweiz sehen. Im Gespräch vom 8. Mai 2026 hat er
angegeben, er wolle bei einer Haftentlassung selbständig nach Italien oder
Frankreich reisen. Auch gegenüber einem Sozialarbeiter im Untersuchungsgefängnis
äusserte er, er werde nach seiner Haftentlassung nach Frankreich gehen. Am 5.
Juni 2026 gab er schliesslich zu Protokoll, er werde das Land [die Schweiz] verlassen.
2.2.3
Im
Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu
bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu, a.a.O.,
Rz. 62), wobei der Beurteilte neben des ebenfalls haftbegründenden Diebstahls
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf (vgl. dazu E. 2.3) zwischen den
Jahren 2021 und 2025 in Frankreich offenbar wegen mehrfachen Diebstahls,
Hehlerei, Fahrens ohne Führerschein, Sachbeschädigung und Drohung im Kontext
häuslicher Gewalt bekannt ist und deswegen dort auch einige Zeit (zwischen dem
30.
Dezember 2024 und dem 1. Mai 2025) in Haft verbrachte. Eigenen Angaben
zufolge ist er auch in Italien (Pavia) für fünf Monate im Gefängnis gewesen und
am 28. Februar 2026 entlassen worden.
2.3
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 8.
März 2026 unter anderem des Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, womit
Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist.
2.4
Wie
zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.2.1), missachtete der Beurteilte mehrfach Einreiseverbote,
wobei er zumindest im Mai 2021 (beabsichtigtes Asylgesuch) und im März 2026
(Strafhaft) nicht sofort weggewiesen werden konnte, sodass auch der Haftgrund
von Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG erfüllt ist
2.5
Angesichts
der Verwirklichung von gleich drei Haftgründen kann offengelassen werden, ob
auch Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG («missbräuchliches Asylgesuch») einschlägig
wäre.
2.6
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte
im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz
abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen
würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der
Vergangenheit nicht gekümmert hat und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht
hat, nicht nach Bulgarien verbracht werden zu wollen. Vielmehr ist anzunehmen,
dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen
Reisepapieren und eines schengenweit gültigen Einreiseverbots – wie angegeben zu
seiner Familie in Frankreich bzw. Spanien reisen würde und damit für die
Behörden nicht mehr greifbar wäre. Entgegen dem Dafürhalten des Beurteilten
kommt in der Haftverfügung rechtsgenüglich zum Ausdruck, dass sich der
Beurteilte in der Vergangenheit über geltende Vorschriften und Gesetze hinweggesetzt
hat, seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, Delikte im Zusammenhang mit der
Ausländergesetzgebung beging und die Ergebnisse seiner Asylverfahren nicht
abgewartet hat. Vor diesem Hintergrund durfte das Migrationsrecht auf eine
aktuell bestehende und erhebliche Untertauchensgefahr schliessen bzw. davon
ausgehen, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung nicht zur Verfügung
der Behörden halten würde. Nur, weil im E-Mail des Migrationsamts an das
Appellationsgericht vom 3. Juni 2026 noch von «Ausschaffungshaft» die Rede war,
kann nicht von einer «Mixtur von Haftgründen» gesprochen werden, zumal in der
Haftverfügung die Haftgründe einzeln aufgeführt sind (Art. 76a Abs. 2 lit. b
AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG, Art. 76a Abs. 2
lit. f AIG) und sich daraus – und auch der gesamten Haftverfügung –
unzweideutig ergibt, dass es sich um Dublin-Vorbereitungshaft handelt. Der
Beurteilte bzw. seine Vertretung konnte sich mit den Argumenten des
Migrationsamts bzw. den Haftgründen und der Verhältnismässigkeit
auseinandersetzen, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt
(vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich 2024, Rz. 992 ff.).
3.
Es stellt sich
im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches
ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über
keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser
Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem
vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich oder
nach Spanien bzw. ein anderes Land im Schengenraum zu missbrauchen sehr hoch.
Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und
behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden
Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen
Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon
abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren
Verfahrens notwendig.
4.
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 5. Juni 2026 zu
Protokoll gegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut und ihm Zwangsmassnahmen
in der Vergangenheit auch angedroht wurden (Befragung vom 20. März 2026). Es
mag zwar zutreffen, dass die bulgarischen Behörden eine Rückübernahme des
Beurteilten bereits zwei Mal abgelehnt haben. Nichtsdestotrotz ist mit seinem
letzten Aufenthalt in diesem Land im Oktober 2024 und dem EURODAC-Treffer ein
Anknüpfungspunkt für eine Übernahme gegeben, sodass der Beurteilte zu Recht in
Dublin-Haft und nicht in eine Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft versetzt
wurde. Indes steht «nur» die Zuständigkeit eines Rückübernahmestaates
(Bulgarien) im Raum, sodass für die Formulierung des Rückübernahmeantrags keine
zeitraubenden Abklärungen notwendig sind und die Haft im Sinne der
Verhältnismässigkeit auf fünf Wochen zu beschränken ist, zumal die bulgarischen
Behörden gemäss Art. 28 Ziff. 3 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung innert zwei
Wochen auf das Übernahmeersuchen antworten müssen, wollen sie nicht eine
Verfristung riskieren. Damit muss nicht auf die Kritik eingegangen werden, in
der schweizerischen Ausführungsgesetzgebung sei zu Unrecht bzw. in Abweichung
der Dublin-Verordnung eine maximale Haftzeit von sieben Wochen eingefügt
worden, wobei hier auch zu betonen ist, dass das Bundesgericht – soweit ersichtlich
– zu dieser Frage (noch) nicht abschliessend Stellung bezogen hat. Selbst wenn
der Beurteilte im grenznahen Elsass einen sechsjährigen Sohn haben sollte und
weitere Verwandte dort wohnen sollten (Mutter und Schwester, wobei die Angaben
zur Mutter widersprüchlich sind, hat der Beurteilte doch in seiner Befragung
vom 7. April 2026 angegeben, seine Eltern seien verstorben), steht eine
Repatriierung nach Frankreich nicht zur Debatte, zumal die französischen
Behörden eine (Rück)übernahme abgelehnt haben. Eine Ausreise nach Italien oder
Spanien wurde zwar geprüft, ist aber ebenfalls nicht möglich.
5.
5.1
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten für fünf Wochen als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
5.2
Dem
Beurteilten wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2026 die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw
Johannes Mosimann ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands
grundsätzlich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Da die
Haftverfügung im Grundsatz zu bestätigen ist und lediglich von der Dauer
(deutlich abweichend vom Eventualantrag des Beurteilten) angepasst wird, kann
nicht, wie vom Beurteilten geltend gemacht, von einem prozessualen Obsiegen
ausgegangen werden, weshalb die Frage, ob im Fall eines Obsiegens vom höheren
Stundenansatz auszugehen ist, offengelassen werden kann. Es kommt damit der
Ansatz der unentgeltlichen Rechtsvertretung von CHF 200.– zur Anwendung (vgl. §
20.
Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Zum geltend gemachten Aufwand
hinzu kommen die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für fünf Wochen, das heisst vom 6. Juni 2026 bis zum 10. Juli
2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Johannes Mosimann, wird ein Honorar in Höhe von CHF 816.–, zuzüglich Auslagen
von CHF 3.80 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 66.40, insgesamt also CHF 886.20,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.