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Entscheid

AUS.2026.5

Verlängerung Ausschaffungshaft (BGer 2C_131/2026 vom 05.03.2026)

23. Januar 2026Deutsch28 min

wegen Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.5

URTEIL

vom 23.

Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler,

Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52,

8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 19. Januar 2026

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der unter

verschiedenen Alias-Identitäten erfasste A____ (nachfolgend: Beurteilter)

reiste am 15. Mai 2020 in die Schweiz ein. In der Folge trat er mehrfach

strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 17. Mai 2020 wurde er wegen Hehlerei, Fälschung von Ausweisen

und rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 31.

August 2020 wurde der Beurteilte wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 1. Oktober

2020 trat er den Vollzug der beiden Freiheitsstrafen an. Mit Entscheid des

Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 18. November 2020 wurde ihm

per 7. Januar 2021 die bedingte Entlassung gewährt, unter Anordnung einer

Probezeit von einem Jahr. Am 3. August 2021 erfolgte die nächste Festnahme

im Zusammenhang mit dem Vorwurf der rechtswidrigen Einreise. Mit Strafbefehl

vom 4. August 2021 widerrief die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die

bedingte Entlassung gemäss Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom

18. November 2020 und verurteilte den Beurteilten wegen rechtswidriger

Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Mit Verfügung des

Migrationsamts von gleichem Datum wurde er mit einer Ausreisefrist bis zum

11. August 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.

Gleichzeitig wurde ihm das bereits am 21. August 2020 erlassene und bis am

20. August 2024 geltende Einreiseverbot des Staatssekretariats für

Migration (SEM) eröffnet und er wurde aus der Haft entlassen. Am 29. Januar

2023 wurde der Beurteilte erneut von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer

Kontrolle unterzogen, wobei die Polizei unter anderem feststellte, dass der

Beurteilte von den deutschen Behörden zur Personenfahndung zwecks Auslieferung

ausgeschrieben war, woraufhin ihn das Bundesamt für Justiz mit Haftanordnung

vom 29. Januar 2023 per 30. Januar 2023 in Auslieferungshaft versetzte. Die

Auslieferung nach Deutschland erfolgte am 19. April 2023. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2023 wurde der Beurteilte

wegen Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer-

und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Am 28. Juni 2024 wurde der

Beurteilte von den deutschen Behörden nach Algerien rücküberführt.

Am 11. Juni 2025

wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt erneut in Basel einer

Kontrolle unterzogen und verhaftet. Das Migrationsamt wies ihn mit Verfügung

vom 19. Juni 2025 aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU weg. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2025 wurde er wegen

rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Diese Verurteilung ist noch nicht in Rechtskraft

erwachsen. Bis am 27. Juli 2025 verbüsste der Beurteilte die mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2023 ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Bereits am 25. Juli 2025 ordnete das

Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten vom 27. Juli 2025 bis

zum 26. Januar 2026 an, welche mit Urteil des Einzelrichters für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 30. Juli 2025 bestätigt wurde (VGE

AUS.2025.83). Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 verlängerte das

Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 26. April

2026. Am 23. Januar 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit

eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten

(Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) stattgefunden. Da der Beurteilte die

Zuführung zur Verhandlung verweigerte und die Rechtsvertreterin eine

Dispensation beantragte, wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beurteilten

durchgeführt. Dabei hat die Rechtsvertreterin beantragt, der Antrag auf

Verlängerung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen und der Beurteilte sei

umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haftdauer auf einen,

maximal zwei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten

Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Anwesenden mündlich

eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit

vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 26. Januar 2026. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt

werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juni

2025.

aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Diese Voraussetzung ist

damit erfüllt.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein

passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.1.2

Der

Beurteilte tritt unter verschiedenen Alias-Identitäten auf. Bei den Schweizer

Behörden war er lange Zeit als B____ aus Palästina bekannt; gegenüber dem

Migrationsamt gab er denn etwa auch explizit an, dass er aus Palästina stamme

und in Gaza geboren worden sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4.

August 2021 S. 2). Am 29. Januar 2023 wurde der Beurteilte einer polizeilichen

Kontrolle in Basel unterzogen. Dabei stellte die Polizei unter anderem fest,

dass er von den deutschen Behörden zur Personenfahndung zwecks Auslieferung

ausgeschrieben war (vgl. Festnahme-Rapport vom 29. Januar 2023), wobei die

SIS-Ausschreibung unter den PersonalienC____, Nationalität Algerien,

Geburtsdatum am [...] erfolgte. Gemäss der SIS-Ausschreibung war er den

deutschen Behörden ausserdem unter weiteren Alias-Identitäten bekannt, darunter

etwa [...], [...] oder [...]. In der Folge wurde der Beurteilte nach

Deutschland ausgeliefert und gemäss Auskunft der deutschen Behörden danach am

28.

Juni 2024 nach Algerien abgeschoben (vgl. E-Mail der

Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni 2025), was durch das in

den Akten befindliche Laissez-passer der algerischen Behörden vom 26. Juni 2024

untermauert wird. Seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz und bis zur

Haftprüfungsverhandlung vom 30. Juli 2025 machte der Beurteilte neuerdings

geltend, sein Name sei zwar B____, er stamme aber aus Algerien (vgl.

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 2 sowie vom

19.

Juni 2025 S. 2). Mit den bekannten Alias-Identitäten

konfrontiert, viel sein Aussageverhalten alles andere als überzeugend aus. So

gab er an, er habe gegenüber den Behörden nie eine andere Identität angegeben;

die Einträge und Protokolle seien alle fehlerhaft (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 30. Juli 2025). Auf die Personalien der deutschen SIS-Ausschreibung C____

angesprochen, machte der Beurteilte dann aber gleichwohl geltend, dabei handle

es sich nur um einen Alias-Namen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom

25.

Juni 2025 S. 2; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. Juli 2025). Auch

den Umstand, dass er bereits zwei Mal mit gefälschten Ausweisen von der Polizei

kontrolliert und dafür strafrechtlich verurteilt worden ist (beim Beurteilten

wurden anlässlich der Polizeikontrollen vom 15. Mai 2020 und vom

29.

September 2020 jeweils ein gefälschtes Ausweisdokument vorgefunden

[einmal eine gefälschte belgische Identitätskarte und das andere Mal eine

B-Aufenthaltsbewilligung], wobei er sich bei der Kontrolle vom 15. Mai

2020.

gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt auch damit auswies [vgl.

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2020;

Festnahme-Rapport vom 29. September 2020; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 2. November 2023]), konnte bzw. wollte er nicht erklären. Sein

Aussageverhalten lässt sich auch nicht mit seinem psychischen Zustand erklären.

Hierauf wird noch zurückzukommen sein. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen

ist daher erstellt, dass der Beurteilte sich gegenüber den Behörden bereits

mehrfach mit einer falschen Identität ausgab. Inzwischen wurde er von den

algerischen Behörden in der Schweiz als A____, geboren am [...], identifiziert.

Ob es sich bei C____, mit denen er von deutschen Behörden identifiziert wurde, ebenfalls

um eine Neben- bzw. Falschidentität handelte, kann nicht abschliessend beurteilt

werden. Auffallend ist und für die Korrektheit der vorliegenden Identifikation

spricht, dass der Beurteilte gegenüber der Polizei anlässlich der Festnahme vom

29.

Januar 2023 spontan das gemäss der aktuellen Identifizierung richtige

Geburtsdatum ([...]) bekanntgab (vgl. Festnahme-Protokoll vom 29. Januar

2023); im Zeitpunkt dieser Festnahme war er nur mit den Geburtsdaten vom [...]

bzw. [...] bekannt. Fest steht jedenfalls, dass die algerischen Behörden in der

Schweiz vom Laissez-passer vom 26. Juni 2024 Kenntnis hatten (dieses wurde

ihnen als Kopie mit der Identifizierungsanfrage vom 24. Juni 2025

übermittelt) und sie auch nach dem durchgeführten Counselling-Gespräch vom

20.

November 2025 bestätigten, dass sie dem Beurteilten unter der nun

bekannten Identität ein Ersatzreisepapier ausstellen. Es ist damit nicht nur

erstellt, dass der Beurteilte gegenüber von Behörden mehrfach falsche

Personalien angab und teilweise gefälschte Papiere auf sich trug, um sich damit

auszuweisen, sondern auch, dass er mit seinem Verhalten den Vollzug seiner

Wegweisung zu erschweren versucht. Bei entsprechendem Verhalten ist klarerweise

von bestehender Untertauchensgefahr auszugehen.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht

gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. So wurde er nach seiner

Festnahme vom 15. Mai 2020 am 17. Mai 2020 aus der strafrechtlich motivierten

Haft entlassen mit der Weisung, sich am Folgetag beim Migrationsamt Basel-Stadt

zur Vorsprache vorzufinden (vgl. Formular Vorsprache des Migrationsamts vom 17.

Mai 2020). Dieser Weisung ist er nicht nachgekommen und er war in der Folge

unbekannten Aufenthalts. Am 1. Oktober 2020 trat der Beurteilte den Vollzug

zweier Freiheitsstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom

17.

Mai 2020 und 31. August 2020 an. Mit Entscheid vom 18. November

2020.

wurde ihm per 7. Januar 2021 die bedingte Entlassung gewährt, unter

Anordnung einer Probezeit von einem Jahr (vgl. Entscheid des Straf- und

Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 18. November 2020). Bereits am 3. August

2021.

erfolgte die nächste Festnahme und am 4. August 2021 wurde der

Beurteilte erneut strafrechtlich verurteilt, wobei die bedingte Entlassung

widerrufen wurde (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4.

August 2021). Noch am gleichen Tag wurde der Beurteilte mit einer Ausreisefrist

bis zum 11. August 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.

Gleichzeitig wurde ihm das bereits am 21. August 2020 erlassene und bis am

20.

August 2024 geltende Einreiseverbot des Staatssekretariats für

Migration (SEM) eröffnet (vgl. Divieto D’Entrata vom 21. August 2020). Auch

dieses Einreiseverbot interessierte den Beurteilten offensichtlich nicht, wurde

er doch am 29. Januar 2023 erneut in Basel inhaftiert (vgl. Festnahme-Rapport

vom 29. Januar 2023), wobei er gegenüber der Staatsanwaltschaft unumwunden

zugestand, dass er um das Verbot gewusst habe (vgl. Einvernahme vom 29. Januar

2023.

S. 10). Am 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte von den deutschen Behörden

nach Algerien rücküberführt (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil

am Rhein vom 17. Juni 2025; Laissez-Passer vom 26. Juni 2024). Ausserdem

erhielt er eine schengenweite Einreiseverweigerung (vgl. Ripol-Ausdruck vom 18.

Juni 2025 sowie E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni

2025), wogegen er offenkundig abermals verstiess, indem er am 11. Juni 2025

erneut in Basel aufgegriffen wurde. Sofern er mit seiner Bestreitung anlässlich

der Befragung vom 25. Juni 2025, wonach er kein schengenweites Einreiseverbot

habe (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls), sinngemäss geltend machen möchte,

dass er vom Verbot nichts gewusst habe, ist ihm kein Erfolg beschieden. Es

erscheint geradezu abwegig, dass die deutschen Behörden ein Einreiseverbot

verfügen, ohne dem Beurteilten auch zu eröffnen, dass dieses für den gesamten

Schengen-Raum gilt, zumal sie ihn in der Folge nach Algerien zurückgeschafft

hatten. Auch in der vorliegenden Administrativhaft bekundete der Beurteilte

Mühe, sich an bestehende Regeln zu halten. So sah sich die Gefängnisleitung

aufgrund von ausgesprochenen Beleidigungen gegenüber dem Gefängnispersonal

sowie Beleidigungen und Drohungen gegenüber einem Mitinsassen veranlasst, zwei

Mal einen Zelleneinschluss und einen Entzug des Fernsehgeräts zu verfügen (für

sechs Tage gemäss Verfügung vom 14. Juli 2025 und für sieben Tage gemäss Verfügung

vom 5. September 2025).

Der Beurteilte

hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem ist er nicht bereit, in sein

Heimatland zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom

25.

Juni 2025 S. 3); entsprechend legte er auch keinerlei

Kooperationsbereitschaft bei der Papierbeschaffung an den Tag. Seit der letzten

Haftüberprüfung akzentuierte sich sein Verhalten noch vielmehr. Zunächst liess

er zwar noch mit sich sprechen, wobei er jedoch nach wie vor jegliche Mitwirkung

bei der Papierbeschaffung ablehnte (vgl. Aktennotizen Migrationsamt vom

15.

September 2025, 13. November 2025 sowie 11. Dezember 2025). Seit

der formellen Bestätigung der algerischen Behörden, wonach sie dem Beurteilten

ein Ersatzreisepapier ausstellen würden, verweigert er nun aber jeglichen

Kontakt mit dem Migrationsamt (vgl. Aktennotizen vom 7. Januar 2026, vom

19.

Januar 2026 und vom 20. Januar 2026). Das Verhalten des

Beurteilten muss daher als geradezu renitent bezeichnet werden. Hierzu passt,

dass er, als er von der Kantonspolizei zum Counselling-Termin gebracht wurde,

sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt in die Zelle des Transportfahrzeugs

urinierte (vgl. Bericht der Sicherheitspolizei vom 20. November 2025). Kommt

hinzu, dass er mehrfach angab, sich im Fall seiner Haftentlassung nach

Frankreich abzusetzen, wobei er sich vom Umstand, dass ihm dies aufgrund des

schengenweiten Einreiseverbots und seiner fehlenden Reisepapiere gar nicht

erlaubt ist, nicht beeindrucken liess (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt

vom 19. Juni 2025 S. 3 f.; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25.

Juni 2025 S. 3; Befragung Migrationsamt vom 25. Juli 2025 S. 2). Hinsichtlich

der Gründe, weshalb er nach Frankreich möchte, ist festzuhalten, dass seine

Erklärungen alles andere als beständig waren. So gab er anlässlich der

Befragung vom 19. Juni 2025 an, er sei in Frankreich in psychiatrischer

Behandlung, er habe einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt und diesem

werde unter der Bedingung entsprochen, dass er regelmässig zum Arzt gehe. Er

sei unter den Personalien B____ aus Algerien, geboren am [...] gemeldet (vgl.

S. 2 ff.). Die daraufhin getätigte Anfrage des Migrationsamts bei den

französischen Behörden ergab allerdings, dass diesen die vom Beurteilten

angegebenen Personalien gänzlich unbekannt sind (vgl. E-Mail-Verkehr vom

19.

und 20. Juni 2025). Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2025

führte der Beurteilte plötzlich aus, dass er in Frankreich eine Frau und eine

siebenjährige Tochter habe. Das Migrationsamt wies den Beurteilten darauf hin,

dass die französischen Behörden eine Rücknahme abgelehnt hätten, und er

Unterlagen beibringen müsse, die seinen Aufenthalt in Frankreich belegten (vgl.

Protokoll S. 2 f.). Entsprechende Dokumente blieb der Beurteilte in der

Folge schuldig. Vielmehr war anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025

wieder keine Rede von einer Frau und einem Kind in Frankreich. Vielmehr müsse

er nach Frankreich, weil er zusammen mit den französischen Behörden eine Klage

gegen die deutschen Behörden vorbereiten müsse, vermutungsweise im Zusammenhang

mit seiner Medikation während seiner dortigen Inhaftierung (vgl. Protokoll S. 2).

Anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 wollte er diese Widersprüche

nicht aufklären. Angesichts dieser Umstände sind seine Beteuerungen anlässlich

der Verhandlung vom 30. Juli 2025, dass er sich an eine Meldepflicht

halte, wenn ihm ein Ort gegeben werde, wo er sich aufhalten könne, als reine

Lippenbekenntnisse zu werten. Sein Aussageverhalten zeigt insgesamt nicht nur,

dass der Beurteilte nicht gewillt ist, seinen Mitwirkungspflichten

nachzukommen, sondern auch, dass er auch dadurch versucht, den Vollzug seiner

Wegweisung zu vereiteln.

Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten – wie dies

beim Beurteilten der Fall ist (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 22. Juli

2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei

einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

3.1.3

Nach

dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist zu befürchten, dass der

hochmobile Beurteilte die Freiheit dazu nutzen würde, sich ins Ausland

abzusetzen.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden,

wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12). Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 17. Mai 2020 der Fälschung von Ausweisen, der Hehlerei

sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug

vom 22. Juli 2025). Bei der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB handelt es

sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB, womit auch dieser

Haftgrund vorliegend erfüllt ist.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.1.2 oben) ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.

74.

AIG) oder eine Meldepflicht im Sinn einer milderen Massnahme halten würde,

zumal er inzwischen von den algerischen Behörden identifiziert wurde und diese

den Schweizer Behörden zusicherten, dem Beurteilten ein Ersatzreisepapier

auszustellen. Die von ihm unter keinen Umständen gewollte Rückführung steht nun

kurz bevor, sodass der Untertauchensanreiz umso grösser ist. Die Inhaftierung

stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung

sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als

gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung

überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.

An der

Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass er eigenen

Angaben zufolge an einer psychischen Erkrankung leide. Es trifft zwar zu, dass

der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 angab, dass er

psychische Probleme habe und nach Frankreich wolle, weil er dort in Behandlung

sei. Es wurde aber bereits dargelegt (vgl. E. 3.1.2 oben), dass er diese

Version in den Folgebefragungen wieder abänderte. Kommt hinzu, dass er den

französischen Behörden gänzlich unbekannt ist, was seine Ausführungen, dass er

dort für die Behandlung bei einer Krankenkasse gemeldet sei, höchst

unwahrscheinlich erscheinen lassen. Anlässlich der Befragung vom 25. Juli

2025.

gab der Beurteilte zudem lediglich an, dass es ihm nicht gut gehe, weil er

im Strafvollzug eingeschlossen gewesen sei und seinen Asthmaspray nicht

erhalten habe. Andere Leiden führte er nicht aus. Selbst wenn er anlässlich der

Befragung ausserdem ausgeführt haben sollte, dass er verfolgt werde und Stimmen

höre, was er auch anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 behauptete,

genügt dies nicht, um von ernsthaften psychischen Problemen auszugehen, die

einer Inhaftierung entgegenstünden. Mit Ausnahme der Angaben des Beurteilten ist

zu seiner psychischen Verfassung wenig bekannt. Anlässlich der Verhandlung vom

30.

Juli 2025 machte der Beurteilte zudem keinen verwirrten oder

weggetretenen Eindruck. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der

Beurteilte anlässlich der Verhaftung zwar, wie von der Rechtsvertretung

anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 hervorgehoben, angegeben

hatte, dass er in der Schweiz sei, um Lyrica zu kaufen, anlässlich der

Befragung vom 19. Juni 2025 gab er dann aber an, er sei in die Schweiz

eingereist, um Zigaretten zu kaufen. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das

Aussageverhalten des Beurteilten damit als unbeständig. Abgesehen davon ist die

medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt. Seit der erstmaligen Haftanordnung sind keine neuen Hinweise

hinzugetreten, die Zweifel an der Hafterstehungs- oder an der Transportfähigkeit

wecken würden. Im Gegenteilt, dem Medizinischen Dienst sind gemäss «Checkliste:

Medizinische Sachverhalte» vom 15. Januar 2026 keine Anhaltspunkte

bekannt, welche auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme hinweisen würden,

obschon der Beurteilte sich gemäss seinen Angaben anlässlich der Verhandlung

vom 30. Juli 2025 wegen seiner damals geltend gemachten Leiden an diesen

gewandt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. Juli 2025 S. 2 f.).

Auch wenn die

Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vom Beurteilten

nicht im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Abweisung der Haftverlängerung gemacht

wurde, sondern diese Ausführungen als allgemeiner Hinweis fürs Protokoll zu

verstehen sein sollen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), ist dennoch zu

erwähnen, dass auch dieser nichts an der Verhältnismässigkeit der Haft ändern

würde. Es ist davon auszugehen, dass dem Beurteilten die Identifizierung als A____

bekannt gegeben wurde, fand in der Folge doch am 20. November 2025 in

diesem Zusammenhang das Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden statt.

Es trifft zwar zu, dass der Vertreter des Migrationsamts bei der

Auftragserteilung zur medizinischen Untersuchung vom 18. Dezember 2025 die

Weisung erteilte, den Beurteilten nicht darüber zu informieren, dass von den

algerischen Behörden ein Laissez-passer zugesichert worden sei und das

Migrationsamt ihm nun einen Flug buchen wolle (vgl. E-Mail vom

18.

Dezember 2025). Die Zusicherung der Ausstellung des Laissez-passer

erhielt das Migrationsamt am selben Tag kurz vor der Auftragserteilung (vgl.

Mitteilung des SEM vom 18. Dezember 2025). Es erscheint (auch verfahrenstaktisch)

nachvollziehbar, dass das Migrationsamt dem Beurteilten diese Information selbst

eröffnen wollte. Aus der Aktennotiz des Migrationsamts vom 7. Januar 2026

wird denn auch ersichtlich, dass es ein Gespräch geplant hatte, um mit dem

Beurteilten die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien innerhalb

der bestehenden Haftdauer zu besprechen. Dieses scheiterte aber am Verhalten

des Beurteilten.

4.3

Nach

seiner Verhaftung am 11. Juni 2025 gab der Beurteilte gegenüber dem

Migrationsamt am 12. Juni 2025 an, dass er am Tag der Verhaftung von Frankreich

in die Schweiz eingereist sei (vgl. Eröffnung der Überweisung an die

Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise vom 12. Juni 2025). Das

Migrationsamt ersuchte daher den Verbindungsbeamten der französischen Behörden gleichentags

um die Übernahme des Beurteilten nach Verbüssung der strafrechtlich motivierten

Haft, was zunächst mit Verweis auf die Personenfahndung zwecks Wegweisung der

griechischen Behörden im Schengener-Informationssystem abgelehnt wurde (vgl.

E-Mail-Verkehr mit dem Verbindungsbeamten der französischen Behörden vom 12.

Juni 2025). Nachdem der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025

dem Migrationsamt angegeben hatte, dass er sich in Frankreich für

Aufenthaltsdokumente gemeldet habe und dort in ärztlicher Behandlung sei,

erkundigte sich das Migrationsamt gleichentags beim Verbindungsbeamten der

französischen Behörden, ob der Beurteilte verzeichnet sei, woraufhin dieser

mitteilte, dass er den französischen Behörden nicht bekannt sei und weder ein

Asylverfahren noch ein anderes Verfahren hängig sei (vgl. E-Mail-Verkehr mit

dem Verbindungsbeamten der französischen Behörden vom 19. und 20. Juni 2025).

Parallel zur ersten Anfrage an die französischen Behörden erkundigte sich das

Migrationsamt bei den deutschen Behörden, wie das weitere Verfahren nach der

Auslieferung des Beurteilten im Jahr 2023 ablief (vgl. E-Mail des

Migrationsamts vom 12. Juni 2025 an [...]). Am 17. Juni 2025 erhielt das

Migrationsamt die Rückmeldung, dass der Beurteilte unter den Personalien C____ erfasst

sei, er sich vom 19. April 2023 bis am 28. Juni 2024 in Deutschland in

Haft befunden habe, am 13. Februar 2024 gegen ihn eine Ausweisungsverfügung

erlassen worden sei und er am 28. Juni 2024 nach Algerien zurückgeschafft

worden sei. Ausserdem wurde dem Migrationsamt ein Bild des Laissez-passer

zugestellt (vgl. E-Mail-Verkehr der deutschen Behörden vom 17. Juni 2025).

Gestützt auf diese Informationen leitete das Migrationsamt am 19. Juni 2025

eine Rückkehrunterstützung beim SEM ein (vgl. Auftrag Identifikation &

Papierbeschaffung vom 19. Juni 2025), woraufhin das SEM am 24. Juni 2025

eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden in der Schweiz

stellte. Parallel zum Gesuch um Rückkehrunterstützung stellte das Migrationsamt

am 20. Juni 2025 über das SEM ein Rücknahmeersuchen an die französischen

Behörden, welches am 23. Juni 2025 abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass

ihnen der Beurteilte unbekannt sei (vgl. Demande de réadmission d’un

ressortissant d’Etat tiers vom 23. Juni 2025). Am 6. Oktober 2025 erhielt

das Migrationsamt die Mitteilung vom SEM, dass der Beurteilte von den

algerischen Behörden unter den Personalien A____, geboren am [...],

identifiziert worden sei, woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten offenbar

sogleich für ein Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden anmeldete,

erhielt es doch bereits am 5. November 2025 vom SEM die Mitteilung, dass

der Beurteilte für das Gespräch vom 20. November 2025 vorgesehen ist. Am

18.

Dezember 2025 erhielt das Migrationsamt die Bestätigung, dass die

algerischen Behörden dem Beurteilten ein Ersatzreisepapier ausstellen würden

und die Planung des Flugs vorgenommen werden könne. Gleichentags wurde ein

ärztlicher Bericht im Hinblick auf die bevorstehende Rückführung in Auftrag

gegeben. Das Migrationsamt suchte ausserdem mehrfach das Gespräch mit dem

Beurteilten und versuchte ihn zu einer freiwilligen Rückkehr zu bewegen. Das

Verfahren wurde von den Schweizer Behörden damit stets vorangetrieben, und zwar

ab dem Zeitpunkt der ersten, aus strafrechtlichen Motiven erfolgten Verhaftung.

Entgegen der Auffassung des Beurteilten wird aus den vorstehenden Ausführungen

nicht nur ersichtlich, dass das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren klarerweise

gewahrt worden ist, sondern ist es auch nachvollziehbar und nicht auf

Nachlässigkeiten des Migrationsamts oder des SEM zurückzuführen, weshalb es

rund sechs Monate dauerte, bis die Zusicherung der algerischen Behörden vorlag,

dass sie dem Beurteilten ein Laissez-passer ausstellen. Letztlich hat er es sich

aufgrund seiner fehlenden Kooperation bei der Papierbeschaffung selbst

zuzuschreiben, dass der Identifizierungsprozess so lange dauerte. Daran ändert,

entgegen seiner Auffassung, nichts, dass ihm im Jahr 2024 bereits einmal ein

Laissez-passer ausgestellt worden ist. Zum einen haben die Schweizer Behörden

keinen Einfluss auf die Prozesse bei den ausländischen Behörden. Vielmehr

vermögen Verzögerungen bei Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, gar eine

Überschreitung der grundsätzlichen Haftdauer von sechs Monaten zu rechtfertigen

(vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Zum anderen ist festzustellen, dass

der Beurteilte offensichtlich auch in Algerien unter verschiedenen Identitäten

bekannt ist, wurde doch das Laissez-passer aus dem Jahr 2024 noch unter dem Namen

C____ ausgestellt. Angesichts der Tatsache, dass die algerischen Behörden nun bereits,

wie erwähnt, zusicherten, dem Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen, ist

die Rückführung in sein Heimatland zudem auch ohne weiteres absehbar. Inwieweit

sich die Planung der begleiteten Rückführung als zu unsicher gestalten soll,

wie vom Beurteilten eingewendet, erscheint nicht nachvollziehbar. Vielmehr

bestätigte der Vertreter des Migrationsamts heute, dass eine solche in

Vorbereitung sei und in der Regel innerhalb von rund drei Monaten organisiert

werden könne.

4.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht, zumal der Beurteilte von den deutschen Behörden unlängst

bereits einmal zurückgeschafft wurde. Zudem spricht weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin.

4.5

Der

Beurteilte ist bisher nicht nur durch völlig unkooperatives Verhalten

aufgefallen, sondern er führte die Behörde mit seinen Falschangaben zu seiner

Identität regelrecht in die Irre (vgl. dazu bereits E. 3.1.2 oben). Seit der

letzten Haftüberprüfung wurde er mehrfach dazu angehalten, freiwillig

auszureisen und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, was er stets ablehnte

(vgl. Aktennotizen Migrationsamt vom 15. September 2025, 13. November

2025.

sowie 11. Dezember 2025). Als er von der Kantonspolizei zum

Counselling-Termin gebracht wurde, urinierte er sowohl auf der Hin- als auch

auf der Rückfahrt in die Zelle des Fahrzeugs (vgl. Bericht der

Sicherheitspolizei vom 20. November 2025). Am 7. Januar 2026 weigerte

sich der Beurteilte, an einem Gespräch mit dem Migrationsamt teilzunehmen,

anlässlich welchem eine freiwillige Rückkehr per 22. Januar 2026 – also

noch vor Ablauf der ursprünglich angeordneten Ausschaffungshaft – hätte

besprochen werden sollen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 7. Januar 2026). Sodann

scheiterten nicht nur die Eröffnung der vorliegenden Haftverlängerungsverfügung

sowie die dafür vorgesehene Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs,

sondern musste auch die heutige Verhandlung ohne seine Anwesenheit durchgeführt

werden, da der Beurteilte eine Zuführung verweigerte. Angesichts dieses völlig

renitenten Verhaltens des Beurteilten ist es einerseits nicht zu beanstanden,

dass das Migrationsamt von vornherein nur die Rückführung auf einem

polizeibegleiteten Linienflug (sog. DEPA) in Betracht zieht, welche eine

längere Vorlaufzeit benötigt, sondern ist andererseits auch die beantragte

Verlängerung der Ausschaffungshaft über die grundsätzlich maximale Haftdauer

von sechs Monaten hinaus nicht zu beanstanden (vgl. Art. 79 Abs. 2

lit. a AIG). Was die Dauer der Organisation eines DEPA-Rückflugs betrifft,

ist aus anderen Verfahren bekannt, dass dies durchaus zwei bis drei Monate in

Anspruch nehmen kann (vgl. etwa VGE AUS.2025.59 vom 11. Juni 2025

E. 4.2, AUS.2025.36 vom 8. April 2025 E. 4.2), was vom Vertreter

des Migrationsamts anlässlich der heutigen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt

wurde. Da auch noch eine Reservefrist für den Fall unvorhergesehener

Verzögerungen miteinzuberechnen ist, erweist sich die beantragte Verlängerung

der Ausschaffungshaft um drei Monate ohne weiteres als angemessen. Der

Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft um drei Monate, bis am 26.

April 2026, als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person

droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N

15).

Der Beurteilte

befindet sich bereits sechs Monate in ausländerrechtlicher Haft, weshalb ihm

die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler zu

bewilligen ist. Diese ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf ihre Honorarnote

abgestellt werden kann. Zu kürzen ist einzig der Aufwand für die

Nachbesprechung, da der Beurteilte nicht zu Verhandlung erschienen ist, sowie

der Stundenansatz von CHF 220.– auf CHF 200.– (vgl. § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Hinzukommen 1 ¼ Stunden

Aufwand für die heutige Verhandlung und der geltend gemachte Auslagenersatz.

Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ für die Dauer von drei Monaten, bis zum 26. April 2026, ist

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Verbeiständung wird

bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'250.–, zuzüglich Auslagen von CHF

10.–, insgesamt also CHF 1'260.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per RA Lea Hungerbühler)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.