AUS.2026.5
Verlängerung Ausschaffungshaft (BGer 2C_131/2026 vom 05.03.2026)
23. Januar 2026Deutsch28 min
wegen Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.5
URTEIL
vom 23.
Januar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch Lea Hungerbühler,
Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstrasse 52,
8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 19. Januar 2026
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der unter
verschiedenen Alias-Identitäten erfasste A____ (nachfolgend: Beurteilter)
reiste am 15. Mai 2020 in die Schweiz ein. In der Folge trat er mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 17. Mai 2020 wurde er wegen Hehlerei, Fälschung von Ausweisen
und rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 31.
August 2020 wurde der Beurteilte wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 1. Oktober
2020 trat er den Vollzug der beiden Freiheitsstrafen an. Mit Entscheid des
Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 18. November 2020 wurde ihm
per 7. Januar 2021 die bedingte Entlassung gewährt, unter Anordnung einer
Probezeit von einem Jahr. Am 3. August 2021 erfolgte die nächste Festnahme
im Zusammenhang mit dem Vorwurf der rechtswidrigen Einreise. Mit Strafbefehl
vom 4. August 2021 widerrief die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
bedingte Entlassung gemäss Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom
18. November 2020 und verurteilte den Beurteilten wegen rechtswidriger
Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Mit Verfügung des
Migrationsamts von gleichem Datum wurde er mit einer Ausreisefrist bis zum
11. August 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.
Gleichzeitig wurde ihm das bereits am 21. August 2020 erlassene und bis am
20. August 2024 geltende Einreiseverbot des Staatssekretariats für
Migration (SEM) eröffnet und er wurde aus der Haft entlassen. Am 29. Januar
2023 wurde der Beurteilte erneut von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer
Kontrolle unterzogen, wobei die Polizei unter anderem feststellte, dass der
Beurteilte von den deutschen Behörden zur Personenfahndung zwecks Auslieferung
ausgeschrieben war, woraufhin ihn das Bundesamt für Justiz mit Haftanordnung
vom 29. Januar 2023 per 30. Januar 2023 in Auslieferungshaft versetzte. Die
Auslieferung nach Deutschland erfolgte am 19. April 2023. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2023 wurde der Beurteilte
wegen Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer-
und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Am 28. Juni 2024 wurde der
Beurteilte von den deutschen Behörden nach Algerien rücküberführt.
Am 11. Juni 2025
wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt erneut in Basel einer
Kontrolle unterzogen und verhaftet. Das Migrationsamt wies ihn mit Verfügung
vom 19. Juni 2025 aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU weg. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2025 wurde er wegen
rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Diese Verurteilung ist noch nicht in Rechtskraft
erwachsen. Bis am 27. Juli 2025 verbüsste der Beurteilte die mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2023 ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Bereits am 25. Juli 2025 ordnete das
Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten vom 27. Juli 2025 bis
zum 26. Januar 2026 an, welche mit Urteil des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 30. Juli 2025 bestätigt wurde (VGE
AUS.2025.83). Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 verlängerte das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 26. April
2026. Am 23. Januar 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit
eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten
(Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) stattgefunden. Da der Beurteilte die
Zuführung zur Verhandlung verweigerte und die Rechtsvertreterin eine
Dispensation beantragte, wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beurteilten
durchgeführt. Dabei hat die Rechtsvertreterin beantragt, der Antrag auf
Verlängerung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen und der Beurteilte sei
umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haftdauer auf einen,
maximal zwei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten
Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Anwesenden mündlich
eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 26. Januar 2026. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juni
2025.
aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Diese Voraussetzung ist
damit erfüllt.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein
passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.1.2
Der
Beurteilte tritt unter verschiedenen Alias-Identitäten auf. Bei den Schweizer
Behörden war er lange Zeit als B____ aus Palästina bekannt; gegenüber dem
Migrationsamt gab er denn etwa auch explizit an, dass er aus Palästina stamme
und in Gaza geboren worden sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4.
August 2021 S. 2). Am 29. Januar 2023 wurde der Beurteilte einer polizeilichen
Kontrolle in Basel unterzogen. Dabei stellte die Polizei unter anderem fest,
dass er von den deutschen Behörden zur Personenfahndung zwecks Auslieferung
ausgeschrieben war (vgl. Festnahme-Rapport vom 29. Januar 2023), wobei die
SIS-Ausschreibung unter den PersonalienC____, Nationalität Algerien,
Geburtsdatum am [...] erfolgte. Gemäss der SIS-Ausschreibung war er den
deutschen Behörden ausserdem unter weiteren Alias-Identitäten bekannt, darunter
etwa [...], [...] oder [...]. In der Folge wurde der Beurteilte nach
Deutschland ausgeliefert und gemäss Auskunft der deutschen Behörden danach am
28.
Juni 2024 nach Algerien abgeschoben (vgl. E-Mail der
Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni 2025), was durch das in
den Akten befindliche Laissez-passer der algerischen Behörden vom 26. Juni 2024
untermauert wird. Seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz und bis zur
Haftprüfungsverhandlung vom 30. Juli 2025 machte der Beurteilte neuerdings
geltend, sein Name sei zwar B____, er stamme aber aus Algerien (vgl.
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 2 sowie vom
19.
Juni 2025 S. 2). Mit den bekannten Alias-Identitäten
konfrontiert, viel sein Aussageverhalten alles andere als überzeugend aus. So
gab er an, er habe gegenüber den Behörden nie eine andere Identität angegeben;
die Einträge und Protokolle seien alle fehlerhaft (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 30. Juli 2025). Auf die Personalien der deutschen SIS-Ausschreibung C____
angesprochen, machte der Beurteilte dann aber gleichwohl geltend, dabei handle
es sich nur um einen Alias-Namen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom
25.
Juni 2025 S. 2; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. Juli 2025). Auch
den Umstand, dass er bereits zwei Mal mit gefälschten Ausweisen von der Polizei
kontrolliert und dafür strafrechtlich verurteilt worden ist (beim Beurteilten
wurden anlässlich der Polizeikontrollen vom 15. Mai 2020 und vom
29.
September 2020 jeweils ein gefälschtes Ausweisdokument vorgefunden
[einmal eine gefälschte belgische Identitätskarte und das andere Mal eine
B-Aufenthaltsbewilligung], wobei er sich bei der Kontrolle vom 15. Mai
2020.
gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt auch damit auswies [vgl.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2020;
Festnahme-Rapport vom 29. September 2020; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 2. November 2023]), konnte bzw. wollte er nicht erklären. Sein
Aussageverhalten lässt sich auch nicht mit seinem psychischen Zustand erklären.
Hierauf wird noch zurückzukommen sein. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen
ist daher erstellt, dass der Beurteilte sich gegenüber den Behörden bereits
mehrfach mit einer falschen Identität ausgab. Inzwischen wurde er von den
algerischen Behörden in der Schweiz als A____, geboren am [...], identifiziert.
Ob es sich bei C____, mit denen er von deutschen Behörden identifiziert wurde, ebenfalls
um eine Neben- bzw. Falschidentität handelte, kann nicht abschliessend beurteilt
werden. Auffallend ist und für die Korrektheit der vorliegenden Identifikation
spricht, dass der Beurteilte gegenüber der Polizei anlässlich der Festnahme vom
29.
Januar 2023 spontan das gemäss der aktuellen Identifizierung richtige
Geburtsdatum ([...]) bekanntgab (vgl. Festnahme-Protokoll vom 29. Januar
2023); im Zeitpunkt dieser Festnahme war er nur mit den Geburtsdaten vom [...]
bzw. [...] bekannt. Fest steht jedenfalls, dass die algerischen Behörden in der
Schweiz vom Laissez-passer vom 26. Juni 2024 Kenntnis hatten (dieses wurde
ihnen als Kopie mit der Identifizierungsanfrage vom 24. Juni 2025
übermittelt) und sie auch nach dem durchgeführten Counselling-Gespräch vom
20.
November 2025 bestätigten, dass sie dem Beurteilten unter der nun
bekannten Identität ein Ersatzreisepapier ausstellen. Es ist damit nicht nur
erstellt, dass der Beurteilte gegenüber von Behörden mehrfach falsche
Personalien angab und teilweise gefälschte Papiere auf sich trug, um sich damit
auszuweisen, sondern auch, dass er mit seinem Verhalten den Vollzug seiner
Wegweisung zu erschweren versucht. Bei entsprechendem Verhalten ist klarerweise
von bestehender Untertauchensgefahr auszugehen.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht
gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. So wurde er nach seiner
Festnahme vom 15. Mai 2020 am 17. Mai 2020 aus der strafrechtlich motivierten
Haft entlassen mit der Weisung, sich am Folgetag beim Migrationsamt Basel-Stadt
zur Vorsprache vorzufinden (vgl. Formular Vorsprache des Migrationsamts vom 17.
Mai 2020). Dieser Weisung ist er nicht nachgekommen und er war in der Folge
unbekannten Aufenthalts. Am 1. Oktober 2020 trat der Beurteilte den Vollzug
zweier Freiheitsstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom
17.
Mai 2020 und 31. August 2020 an. Mit Entscheid vom 18. November
2020.
wurde ihm per 7. Januar 2021 die bedingte Entlassung gewährt, unter
Anordnung einer Probezeit von einem Jahr (vgl. Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 18. November 2020). Bereits am 3. August
2021.
erfolgte die nächste Festnahme und am 4. August 2021 wurde der
Beurteilte erneut strafrechtlich verurteilt, wobei die bedingte Entlassung
widerrufen wurde (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4.
August 2021). Noch am gleichen Tag wurde der Beurteilte mit einer Ausreisefrist
bis zum 11. August 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.
Gleichzeitig wurde ihm das bereits am 21. August 2020 erlassene und bis am
20.
August 2024 geltende Einreiseverbot des Staatssekretariats für
Migration (SEM) eröffnet (vgl. Divieto D’Entrata vom 21. August 2020). Auch
dieses Einreiseverbot interessierte den Beurteilten offensichtlich nicht, wurde
er doch am 29. Januar 2023 erneut in Basel inhaftiert (vgl. Festnahme-Rapport
vom 29. Januar 2023), wobei er gegenüber der Staatsanwaltschaft unumwunden
zugestand, dass er um das Verbot gewusst habe (vgl. Einvernahme vom 29. Januar
2023.
S. 10). Am 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte von den deutschen Behörden
nach Algerien rücküberführt (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil
am Rhein vom 17. Juni 2025; Laissez-Passer vom 26. Juni 2024). Ausserdem
erhielt er eine schengenweite Einreiseverweigerung (vgl. Ripol-Ausdruck vom 18.
Juni 2025 sowie E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni
2025), wogegen er offenkundig abermals verstiess, indem er am 11. Juni 2025
erneut in Basel aufgegriffen wurde. Sofern er mit seiner Bestreitung anlässlich
der Befragung vom 25. Juni 2025, wonach er kein schengenweites Einreiseverbot
habe (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls), sinngemäss geltend machen möchte,
dass er vom Verbot nichts gewusst habe, ist ihm kein Erfolg beschieden. Es
erscheint geradezu abwegig, dass die deutschen Behörden ein Einreiseverbot
verfügen, ohne dem Beurteilten auch zu eröffnen, dass dieses für den gesamten
Schengen-Raum gilt, zumal sie ihn in der Folge nach Algerien zurückgeschafft
hatten. Auch in der vorliegenden Administrativhaft bekundete der Beurteilte
Mühe, sich an bestehende Regeln zu halten. So sah sich die Gefängnisleitung
aufgrund von ausgesprochenen Beleidigungen gegenüber dem Gefängnispersonal
sowie Beleidigungen und Drohungen gegenüber einem Mitinsassen veranlasst, zwei
Mal einen Zelleneinschluss und einen Entzug des Fernsehgeräts zu verfügen (für
sechs Tage gemäss Verfügung vom 14. Juli 2025 und für sieben Tage gemäss Verfügung
vom 5. September 2025).
Der Beurteilte
hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem ist er nicht bereit, in sein
Heimatland zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom
25.
Juni 2025 S. 3); entsprechend legte er auch keinerlei
Kooperationsbereitschaft bei der Papierbeschaffung an den Tag. Seit der letzten
Haftüberprüfung akzentuierte sich sein Verhalten noch vielmehr. Zunächst liess
er zwar noch mit sich sprechen, wobei er jedoch nach wie vor jegliche Mitwirkung
bei der Papierbeschaffung ablehnte (vgl. Aktennotizen Migrationsamt vom
15.
September 2025, 13. November 2025 sowie 11. Dezember 2025). Seit
der formellen Bestätigung der algerischen Behörden, wonach sie dem Beurteilten
ein Ersatzreisepapier ausstellen würden, verweigert er nun aber jeglichen
Kontakt mit dem Migrationsamt (vgl. Aktennotizen vom 7. Januar 2026, vom
19.
Januar 2026 und vom 20. Januar 2026). Das Verhalten des
Beurteilten muss daher als geradezu renitent bezeichnet werden. Hierzu passt,
dass er, als er von der Kantonspolizei zum Counselling-Termin gebracht wurde,
sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt in die Zelle des Transportfahrzeugs
urinierte (vgl. Bericht der Sicherheitspolizei vom 20. November 2025). Kommt
hinzu, dass er mehrfach angab, sich im Fall seiner Haftentlassung nach
Frankreich abzusetzen, wobei er sich vom Umstand, dass ihm dies aufgrund des
schengenweiten Einreiseverbots und seiner fehlenden Reisepapiere gar nicht
erlaubt ist, nicht beeindrucken liess (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt
vom 19. Juni 2025 S. 3 f.; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25.
Juni 2025 S. 3; Befragung Migrationsamt vom 25. Juli 2025 S. 2). Hinsichtlich
der Gründe, weshalb er nach Frankreich möchte, ist festzuhalten, dass seine
Erklärungen alles andere als beständig waren. So gab er anlässlich der
Befragung vom 19. Juni 2025 an, er sei in Frankreich in psychiatrischer
Behandlung, er habe einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt und diesem
werde unter der Bedingung entsprochen, dass er regelmässig zum Arzt gehe. Er
sei unter den Personalien B____ aus Algerien, geboren am [...] gemeldet (vgl.
S. 2 ff.). Die daraufhin getätigte Anfrage des Migrationsamts bei den
französischen Behörden ergab allerdings, dass diesen die vom Beurteilten
angegebenen Personalien gänzlich unbekannt sind (vgl. E-Mail-Verkehr vom
19.
und 20. Juni 2025). Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2025
führte der Beurteilte plötzlich aus, dass er in Frankreich eine Frau und eine
siebenjährige Tochter habe. Das Migrationsamt wies den Beurteilten darauf hin,
dass die französischen Behörden eine Rücknahme abgelehnt hätten, und er
Unterlagen beibringen müsse, die seinen Aufenthalt in Frankreich belegten (vgl.
Protokoll S. 2 f.). Entsprechende Dokumente blieb der Beurteilte in der
Folge schuldig. Vielmehr war anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025
wieder keine Rede von einer Frau und einem Kind in Frankreich. Vielmehr müsse
er nach Frankreich, weil er zusammen mit den französischen Behörden eine Klage
gegen die deutschen Behörden vorbereiten müsse, vermutungsweise im Zusammenhang
mit seiner Medikation während seiner dortigen Inhaftierung (vgl. Protokoll S. 2).
Anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 wollte er diese Widersprüche
nicht aufklären. Angesichts dieser Umstände sind seine Beteuerungen anlässlich
der Verhandlung vom 30. Juli 2025, dass er sich an eine Meldepflicht
halte, wenn ihm ein Ort gegeben werde, wo er sich aufhalten könne, als reine
Lippenbekenntnisse zu werten. Sein Aussageverhalten zeigt insgesamt nicht nur,
dass der Beurteilte nicht gewillt ist, seinen Mitwirkungspflichten
nachzukommen, sondern auch, dass er auch dadurch versucht, den Vollzug seiner
Wegweisung zu vereiteln.
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten – wie dies
beim Beurteilten der Fall ist (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 22. Juli
2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei
einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
3.1.3
Nach
dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist zu befürchten, dass der
hochmobile Beurteilte die Freiheit dazu nutzen würde, sich ins Ausland
abzusetzen.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden,
wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12). Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 17. Mai 2020 der Fälschung von Ausweisen, der Hehlerei
sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug
vom 22. Juli 2025). Bei der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB handelt es
sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB, womit auch dieser
Haftgrund vorliegend erfüllt ist.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.1.2 oben) ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.
74.
AIG) oder eine Meldepflicht im Sinn einer milderen Massnahme halten würde,
zumal er inzwischen von den algerischen Behörden identifiziert wurde und diese
den Schweizer Behörden zusicherten, dem Beurteilten ein Ersatzreisepapier
auszustellen. Die von ihm unter keinen Umständen gewollte Rückführung steht nun
kurz bevor, sodass der Untertauchensanreiz umso grösser ist. Die Inhaftierung
stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung
sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als
gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung
überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.
An der
Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass er eigenen
Angaben zufolge an einer psychischen Erkrankung leide. Es trifft zwar zu, dass
der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 angab, dass er
psychische Probleme habe und nach Frankreich wolle, weil er dort in Behandlung
sei. Es wurde aber bereits dargelegt (vgl. E. 3.1.2 oben), dass er diese
Version in den Folgebefragungen wieder abänderte. Kommt hinzu, dass er den
französischen Behörden gänzlich unbekannt ist, was seine Ausführungen, dass er
dort für die Behandlung bei einer Krankenkasse gemeldet sei, höchst
unwahrscheinlich erscheinen lassen. Anlässlich der Befragung vom 25. Juli
2025.
gab der Beurteilte zudem lediglich an, dass es ihm nicht gut gehe, weil er
im Strafvollzug eingeschlossen gewesen sei und seinen Asthmaspray nicht
erhalten habe. Andere Leiden führte er nicht aus. Selbst wenn er anlässlich der
Befragung ausserdem ausgeführt haben sollte, dass er verfolgt werde und Stimmen
höre, was er auch anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 behauptete,
genügt dies nicht, um von ernsthaften psychischen Problemen auszugehen, die
einer Inhaftierung entgegenstünden. Mit Ausnahme der Angaben des Beurteilten ist
zu seiner psychischen Verfassung wenig bekannt. Anlässlich der Verhandlung vom
30.
Juli 2025 machte der Beurteilte zudem keinen verwirrten oder
weggetretenen Eindruck. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der
Beurteilte anlässlich der Verhaftung zwar, wie von der Rechtsvertretung
anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 hervorgehoben, angegeben
hatte, dass er in der Schweiz sei, um Lyrica zu kaufen, anlässlich der
Befragung vom 19. Juni 2025 gab er dann aber an, er sei in die Schweiz
eingereist, um Zigaretten zu kaufen. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das
Aussageverhalten des Beurteilten damit als unbeständig. Abgesehen davon ist die
medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt. Seit der erstmaligen Haftanordnung sind keine neuen Hinweise
hinzugetreten, die Zweifel an der Hafterstehungs- oder an der Transportfähigkeit
wecken würden. Im Gegenteilt, dem Medizinischen Dienst sind gemäss «Checkliste:
Medizinische Sachverhalte» vom 15. Januar 2026 keine Anhaltspunkte
bekannt, welche auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme hinweisen würden,
obschon der Beurteilte sich gemäss seinen Angaben anlässlich der Verhandlung
vom 30. Juli 2025 wegen seiner damals geltend gemachten Leiden an diesen
gewandt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. Juli 2025 S. 2 f.).
Auch wenn die
Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vom Beurteilten
nicht im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Abweisung der Haftverlängerung gemacht
wurde, sondern diese Ausführungen als allgemeiner Hinweis fürs Protokoll zu
verstehen sein sollen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), ist dennoch zu
erwähnen, dass auch dieser nichts an der Verhältnismässigkeit der Haft ändern
würde. Es ist davon auszugehen, dass dem Beurteilten die Identifizierung als A____
bekannt gegeben wurde, fand in der Folge doch am 20. November 2025 in
diesem Zusammenhang das Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden statt.
Es trifft zwar zu, dass der Vertreter des Migrationsamts bei der
Auftragserteilung zur medizinischen Untersuchung vom 18. Dezember 2025 die
Weisung erteilte, den Beurteilten nicht darüber zu informieren, dass von den
algerischen Behörden ein Laissez-passer zugesichert worden sei und das
Migrationsamt ihm nun einen Flug buchen wolle (vgl. E-Mail vom
18.
Dezember 2025). Die Zusicherung der Ausstellung des Laissez-passer
erhielt das Migrationsamt am selben Tag kurz vor der Auftragserteilung (vgl.
Mitteilung des SEM vom 18. Dezember 2025). Es erscheint (auch verfahrenstaktisch)
nachvollziehbar, dass das Migrationsamt dem Beurteilten diese Information selbst
eröffnen wollte. Aus der Aktennotiz des Migrationsamts vom 7. Januar 2026
wird denn auch ersichtlich, dass es ein Gespräch geplant hatte, um mit dem
Beurteilten die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien innerhalb
der bestehenden Haftdauer zu besprechen. Dieses scheiterte aber am Verhalten
des Beurteilten.
4.3
Nach
seiner Verhaftung am 11. Juni 2025 gab der Beurteilte gegenüber dem
Migrationsamt am 12. Juni 2025 an, dass er am Tag der Verhaftung von Frankreich
in die Schweiz eingereist sei (vgl. Eröffnung der Überweisung an die
Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise vom 12. Juni 2025). Das
Migrationsamt ersuchte daher den Verbindungsbeamten der französischen Behörden gleichentags
um die Übernahme des Beurteilten nach Verbüssung der strafrechtlich motivierten
Haft, was zunächst mit Verweis auf die Personenfahndung zwecks Wegweisung der
griechischen Behörden im Schengener-Informationssystem abgelehnt wurde (vgl.
E-Mail-Verkehr mit dem Verbindungsbeamten der französischen Behörden vom 12.
Juni 2025). Nachdem der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025
dem Migrationsamt angegeben hatte, dass er sich in Frankreich für
Aufenthaltsdokumente gemeldet habe und dort in ärztlicher Behandlung sei,
erkundigte sich das Migrationsamt gleichentags beim Verbindungsbeamten der
französischen Behörden, ob der Beurteilte verzeichnet sei, woraufhin dieser
mitteilte, dass er den französischen Behörden nicht bekannt sei und weder ein
Asylverfahren noch ein anderes Verfahren hängig sei (vgl. E-Mail-Verkehr mit
dem Verbindungsbeamten der französischen Behörden vom 19. und 20. Juni 2025).
Parallel zur ersten Anfrage an die französischen Behörden erkundigte sich das
Migrationsamt bei den deutschen Behörden, wie das weitere Verfahren nach der
Auslieferung des Beurteilten im Jahr 2023 ablief (vgl. E-Mail des
Migrationsamts vom 12. Juni 2025 an [...]). Am 17. Juni 2025 erhielt das
Migrationsamt die Rückmeldung, dass der Beurteilte unter den Personalien C____ erfasst
sei, er sich vom 19. April 2023 bis am 28. Juni 2024 in Deutschland in
Haft befunden habe, am 13. Februar 2024 gegen ihn eine Ausweisungsverfügung
erlassen worden sei und er am 28. Juni 2024 nach Algerien zurückgeschafft
worden sei. Ausserdem wurde dem Migrationsamt ein Bild des Laissez-passer
zugestellt (vgl. E-Mail-Verkehr der deutschen Behörden vom 17. Juni 2025).
Gestützt auf diese Informationen leitete das Migrationsamt am 19. Juni 2025
eine Rückkehrunterstützung beim SEM ein (vgl. Auftrag Identifikation &
Papierbeschaffung vom 19. Juni 2025), woraufhin das SEM am 24. Juni 2025
eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden in der Schweiz
stellte. Parallel zum Gesuch um Rückkehrunterstützung stellte das Migrationsamt
am 20. Juni 2025 über das SEM ein Rücknahmeersuchen an die französischen
Behörden, welches am 23. Juni 2025 abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass
ihnen der Beurteilte unbekannt sei (vgl. Demande de réadmission d’un
ressortissant d’Etat tiers vom 23. Juni 2025). Am 6. Oktober 2025 erhielt
das Migrationsamt die Mitteilung vom SEM, dass der Beurteilte von den
algerischen Behörden unter den Personalien A____, geboren am [...],
identifiziert worden sei, woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten offenbar
sogleich für ein Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden anmeldete,
erhielt es doch bereits am 5. November 2025 vom SEM die Mitteilung, dass
der Beurteilte für das Gespräch vom 20. November 2025 vorgesehen ist. Am
18.
Dezember 2025 erhielt das Migrationsamt die Bestätigung, dass die
algerischen Behörden dem Beurteilten ein Ersatzreisepapier ausstellen würden
und die Planung des Flugs vorgenommen werden könne. Gleichentags wurde ein
ärztlicher Bericht im Hinblick auf die bevorstehende Rückführung in Auftrag
gegeben. Das Migrationsamt suchte ausserdem mehrfach das Gespräch mit dem
Beurteilten und versuchte ihn zu einer freiwilligen Rückkehr zu bewegen. Das
Verfahren wurde von den Schweizer Behörden damit stets vorangetrieben, und zwar
ab dem Zeitpunkt der ersten, aus strafrechtlichen Motiven erfolgten Verhaftung.
Entgegen der Auffassung des Beurteilten wird aus den vorstehenden Ausführungen
nicht nur ersichtlich, dass das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren klarerweise
gewahrt worden ist, sondern ist es auch nachvollziehbar und nicht auf
Nachlässigkeiten des Migrationsamts oder des SEM zurückzuführen, weshalb es
rund sechs Monate dauerte, bis die Zusicherung der algerischen Behörden vorlag,
dass sie dem Beurteilten ein Laissez-passer ausstellen. Letztlich hat er es sich
aufgrund seiner fehlenden Kooperation bei der Papierbeschaffung selbst
zuzuschreiben, dass der Identifizierungsprozess so lange dauerte. Daran ändert,
entgegen seiner Auffassung, nichts, dass ihm im Jahr 2024 bereits einmal ein
Laissez-passer ausgestellt worden ist. Zum einen haben die Schweizer Behörden
keinen Einfluss auf die Prozesse bei den ausländischen Behörden. Vielmehr
vermögen Verzögerungen bei Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, gar eine
Überschreitung der grundsätzlichen Haftdauer von sechs Monaten zu rechtfertigen
(vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Zum anderen ist festzustellen, dass
der Beurteilte offensichtlich auch in Algerien unter verschiedenen Identitäten
bekannt ist, wurde doch das Laissez-passer aus dem Jahr 2024 noch unter dem Namen
C____ ausgestellt. Angesichts der Tatsache, dass die algerischen Behörden nun bereits,
wie erwähnt, zusicherten, dem Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen, ist
die Rückführung in sein Heimatland zudem auch ohne weiteres absehbar. Inwieweit
sich die Planung der begleiteten Rückführung als zu unsicher gestalten soll,
wie vom Beurteilten eingewendet, erscheint nicht nachvollziehbar. Vielmehr
bestätigte der Vertreter des Migrationsamts heute, dass eine solche in
Vorbereitung sei und in der Regel innerhalb von rund drei Monaten organisiert
werden könne.
4.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht, zumal der Beurteilte von den deutschen Behörden unlängst
bereits einmal zurückgeschafft wurde. Zudem spricht weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin.
4.5
Der
Beurteilte ist bisher nicht nur durch völlig unkooperatives Verhalten
aufgefallen, sondern er führte die Behörde mit seinen Falschangaben zu seiner
Identität regelrecht in die Irre (vgl. dazu bereits E. 3.1.2 oben). Seit der
letzten Haftüberprüfung wurde er mehrfach dazu angehalten, freiwillig
auszureisen und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, was er stets ablehnte
(vgl. Aktennotizen Migrationsamt vom 15. September 2025, 13. November
2025.
sowie 11. Dezember 2025). Als er von der Kantonspolizei zum
Counselling-Termin gebracht wurde, urinierte er sowohl auf der Hin- als auch
auf der Rückfahrt in die Zelle des Fahrzeugs (vgl. Bericht der
Sicherheitspolizei vom 20. November 2025). Am 7. Januar 2026 weigerte
sich der Beurteilte, an einem Gespräch mit dem Migrationsamt teilzunehmen,
anlässlich welchem eine freiwillige Rückkehr per 22. Januar 2026 – also
noch vor Ablauf der ursprünglich angeordneten Ausschaffungshaft – hätte
besprochen werden sollen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 7. Januar 2026). Sodann
scheiterten nicht nur die Eröffnung der vorliegenden Haftverlängerungsverfügung
sowie die dafür vorgesehene Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs,
sondern musste auch die heutige Verhandlung ohne seine Anwesenheit durchgeführt
werden, da der Beurteilte eine Zuführung verweigerte. Angesichts dieses völlig
renitenten Verhaltens des Beurteilten ist es einerseits nicht zu beanstanden,
dass das Migrationsamt von vornherein nur die Rückführung auf einem
polizeibegleiteten Linienflug (sog. DEPA) in Betracht zieht, welche eine
längere Vorlaufzeit benötigt, sondern ist andererseits auch die beantragte
Verlängerung der Ausschaffungshaft über die grundsätzlich maximale Haftdauer
von sechs Monaten hinaus nicht zu beanstanden (vgl. Art. 79 Abs. 2
lit. a AIG). Was die Dauer der Organisation eines DEPA-Rückflugs betrifft,
ist aus anderen Verfahren bekannt, dass dies durchaus zwei bis drei Monate in
Anspruch nehmen kann (vgl. etwa VGE AUS.2025.59 vom 11. Juni 2025
E. 4.2, AUS.2025.36 vom 8. April 2025 E. 4.2), was vom Vertreter
des Migrationsamts anlässlich der heutigen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt
wurde. Da auch noch eine Reservefrist für den Fall unvorhergesehener
Verzögerungen miteinzuberechnen ist, erweist sich die beantragte Verlängerung
der Ausschaffungshaft um drei Monate ohne weiteres als angemessen. Der
Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft um drei Monate, bis am 26.
April 2026, als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person
droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N
15).
Der Beurteilte
befindet sich bereits sechs Monate in ausländerrechtlicher Haft, weshalb ihm
die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler zu
bewilligen ist. Diese ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf ihre Honorarnote
abgestellt werden kann. Zu kürzen ist einzig der Aufwand für die
Nachbesprechung, da der Beurteilte nicht zu Verhandlung erschienen ist, sowie
der Stundenansatz von CHF 220.– auf CHF 200.– (vgl. § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Hinzukommen 1 ¼ Stunden
Aufwand für die heutige Verhandlung und der geltend gemachte Auslagenersatz.
Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ für die Dauer von drei Monaten, bis zum 26. April 2026, ist
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Verbeiständung wird
bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'250.–, zuzüglich Auslagen von CHF
10.–, insgesamt also CHF 1'260.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per RA Lea Hungerbühler)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.